progetti
LVwG-2021/35/2836-25•LVwG T LVwG-2021/35/2836-25
LVwG-2021/35/2836-25Tribunale amministrativo regionale1 lug 2022
Lawinensprengmasten<br/>Hubschrauberflüge<br/>Außenlandungen<br/>Außenabflüge<br/>Sprengungen<br/>Ruhegebiet<br/>Landschaftsschutzgebiet<br/>Natura 2000-Gebiet<br/>Naturverträglichkeitsprüfung<br/>Standarddatenblatt<br/>Erhaltungsziele<br/>erhebliche Beeinträchtigung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde 1. des AA und 2. des BB, des CC sowie des DD gegen Spruchpunkt B) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.9.2021, ***, betreffend den Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung von 25 Lawinensprengmasten und einer Wetterstation, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass unter Spruchpunkt B) I. des angefochtenen Bescheides folgende Nebenbestimmung ergänzt wird:
„7. Die erforderlichen Hubschrauberflüge zur Wartung der Lawinensprengmasten (Entfernung und Aufladung der Munition) sind auf den Monat August eines jeden Jahres zu beschränken.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Zum angefochtenen Bescheid vom 22.9.2021, ***:
Mit schriftlicher Eingabe vom 21.6.2021 hat die EE GmbH bei der Bezirkshauptmannschaft Z um die Erteilung einer wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung von 25 Lawinensprengmasten und einer Wetterstation zum Schutz der Adresse 1 Ost angesucht.
Nach Durchführung eines im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Ermittlungsverfahrens, insbesondere nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.7.2021 und nach Einholung eines naturkundefachlichen Gutachtens vom 2.9.2021, entschied die belangte Behörde laut Spruchpunkt B) des nunmehr angefochtenen Bescheides wie folgt:
„I. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erteilt die Bezirkshauptmannschaft Z als gemäß § 42 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zuständige Naturschutzbehörde der EE GmbH gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und f der Verordnung der Landesregierung vom 02.03.2021 über die Erklärung des Y zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Y) in Verbindung mit den §§ 10 Abs. 1 und 29 Abs. 2 lit. b Ziffer 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG) sowie § 3 Abs. 1 lit. a Verordnung der Landesregierung vom 02.05.2006 über die Erklärung eines Teiles der X in den Gemeinden W, V und U zum Ruhegebiet (Ruhegebiet X) in Verbindung mit den §§ 11 Abs. 1 und 29 Abs. 2 lit. b Ziffer 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sowie den §§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b sowie 7 Tiroler Naturschutzverordnung 2006 in Verbindung mit den §§ 23 Abs. 5 lit. c und 29 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 sowie Abs. 5 Tiroler Naturschutzgesetz 2005, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung von 25 Lawinensprengmasten und einer Wetterstation zum Schutz der Adresse 1 Ost nach Maßgabe der eingereichten, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden und signierten Projektunterlagen unter Vorschreibung nachstehender Auflagen:
1. Vor Beginn der Bauarbeiten ist der Behörde eine fachlich geeignete Person als ökologische Baubegleitung namhaft zu machen, die für eine projekt- und bescheidgemäße Umsetzung der Arbeiten und Einhaltung der Auflagen, sowie die schonende Bauweise verantwortlich ist. Diese hat der Behörde einen Schlussbericht samt Fotodokumentation über alle Maßnahmen im Detail nach Abschluss aller Arbeiten unaufgefordert zu übermitteln.
2. Die Bauausführung darf ausschließlich mittels Hubschrauber erfolgen. Die Errichtung von Bauhilfsanlagen wie Wegen, Seilbahnen etc. ist nicht zulässig.
3. Die Baumaßnahmen sind schonend auszuführen - weitergehende Geländeeingriffe z.B. Sprengungen, größere Grabungen oder Schrämmarbeiten sind gänzlich zu vermeiden.
4. Sämtliche Bauhilfseinrichtungen und Bauabfälle sind nach der Bauvollendung umgehend aus dem Gelände zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
5. Die Errichtung der Masten und insbesondere die dafür notwendigen Hubschrauberflüge haben im Jahresverlauf erst nach der Vogelbrutzeit (15. Februar bis 15. August), vorzugsweise im Herbst zu erfolgen. Die Errichtung ist zeitlich kompakt zu gestalten und in wenigen Tagen abzuschließen.
6. Hubschrauberflüge im Zuge der Errichtung der Sprengmasten und im Zuge ihrer Aufmunitionierung sind frühestens 2 Stunden nach Sonnenaufgang und spätestens 2 Stunden vor Sonnenuntergang durchzuführen, um die wildökologisch sensiblen Tagesrandzeiten zu entlasten.
C) Kosten:
(…)“
Begründend führt die belangte Behörde bezüglich der erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung wie folgt aus:
„Aus naturkundefachlicher Sicht hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass das geplante Vorhaben sowohl innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Y als auch innerhalb des Ruhegebietes bzw. T und Vogelschutzgebietes X zu liegen kommt. Auf die Flächeninanspruchnahme bezogen werden lediglich rund 25 m2 Gesamtfläche, wovon 13 m2 im T Gebiet zu liegen kommen, vom Vorhaben in Anspruch genommen. Auf diesen Standorten ist auch vom Vorkommen von geschützten Pflanzenarten nach Anlage 2 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 auszugehen. In Bezug auf die Vegetation ist nur von geringen Beeinträchtigungen auszugehen. In Bezug auf den Lärm wird das Projekt sowohl im Zuge der Bauarbeiten als auch im Zuge des Betriebes kurzzeitig größere Lärmemissionen verursachen, wobei jedoch zusammenfassend aus naturkundefachlicher Sicht davon auszugehen ist, dass durch die Errichtung der Sprengmasten gegenüber der Ist-Situation eine deutliche Verbesserung der Lärmsituation eintreten wird, was sich positiv auf die Lebensräume speziell der heimischen Tierarten auswirkt.
Aus naturschutzrechtlicher Sicht lässt sich daraus eine Bewilligungspflicht nach § 2 Abs. 1 lit. a und f der Verordnung der Landesregierung vom 02.03.2021 über die Erklärung des Y zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Y), § 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung der Landesregierung vom 02.05.2006 über die Erklärung eines Teiles der X in den Gemeinden W, V und U zum Ruhegebiet (Ruhegebiet X), sowie § 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Tiroler Naturschutzverordnung 2006 ableiten.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung der Landesregierung vom 02.03.2021 über die Erklärung des Y zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Y) bedarf im Landschaftsschutzgebiet die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetztes 2005 berührt werden einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
Gemäß § 3 Abs. 1 lit a der Verordnung der Landesregierung vom 02.05.2006 über die Erklärung eines Teiles der X in den Gemeinden W, V und U zum Ruhegebiet (Ruhegebiet X) bedarf die Errichtung Aufstellung und Anbringung von Anlagen, sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetztes 2005 berührt werden einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
Gemäß § 1 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 hat das Tiroler Naturschutzgesetz zum Ziel die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit, ihr Erholungswert, der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 lit. b Tiroler Naturschutzverordnung 2006 ist es hinsichtlich der in der Anlage 2 gänzlich geschützten Pflanzenarten verboten, den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ein weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.
Hinsichtlich des angeführten Tatbestandes gemäß § 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung der Landesregierung vom 02.03.2021 über die Erklärung des Y zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Y) sowie § 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung der Landesregierung vom 02.05.2006 über die Erklärung eines Teiles der X in den Gemeinden W, V und U zum Ruhegebiet (Ruhegebiet X) ist es unbestritten, dass die Maßnahmen innerhalb dieser Gebiete liegen und stellt das Aufstellen von Lawinensprengmasten bzw. einer Wetterstation zweifelsohne die Errichtung einer Anlage im angeführten Sinne dar, wodurch auch die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 berührt werden.
Hinsichtlich des Verlorengehens von nach der Anlage 2 gänzlich geschützter Pflanzenarten ist der angeführte Tatbestand des § 2 Abs. 2 lit. b Tiroler Naturschutzverordnung 2006 ebenfalls als erfüllt anzusehen, zumal durch die Errichtung der beantragten Anlagenteile an den Standorten davon auszugehen ist, dass die vorhandenen nach Anlage 2 gänzlich geschützten Pflanzenarten durch die Errichtung von Fundamenten mittels Beton gänzlich verloren gehen werden.
Trotz der festgestellten (wenn auch geringfügigen und zum Teil nur vorübergehenden bzw. kleinräumigen) festgestellten Beeinträchtigungen von Schutzgütern nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 war im gegenständlichen Fall die naturschutzrechtliche Bewilligung auf Grundlage der §§ 29 Abs. 2 lit. b Ziffer 2 sowie 29 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 sowie Abs. 5 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zu erteilen, zumal die langfristigen öffentlichen Interessen, welche durch das beantragte Vorhaben bewirkt werden eindeutig die festgestellten Beeinträchtigungen überwiegen und es zusammenfassend sogar aus naturkundefachlicher Sicht durch die Errichtung der Sprengmasten gegenüber der Ist-Situation zu einer deutlichen Verbesserung bzw. Reduktion der einzelnen Störereignisse innerhalb der Schutzgebiete kommt, was sich positiv auf die Lebensräume heimischer Tierarten auswirken wird. Neben diesen ökologischen Verbesserungen steht das langfristige hohe öffentliche Interesse für die Behörde außer Zweifel zumal durch das beantragte Vorhaben die Wer Adresse 2 als wesentliche Infrastrukturanlage im W vor Naturgefahren geschützt werden kann.
Der Vollständigkeit halber ist noch auszuführen, dass die Naturschutzbehörde nicht vom Vorliegen eines Verbotes gemäß § 2 lit. d der Verordnung der Landesregierung vom 02.05.2006 über die Erklärung eines Teiles der X in den Gemeinden W, V und U zum Ruhegebiet (Ruhegebiet X) ausgeht, zumal die naturkundefachliche Beurteilung zum Schluss kommt, dass in Bezug auf die Lärmsituation von einer Verbesserung auszugehen ist. Ebenso wenig geht die Naturschutzbehörde von einer Bewilligungspflicht gemäß § 14 Abs. 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (Sonderbestimmungen für T Gebiete) aus zumal das geplante Vorhaben das T Gebiet nur geringfügig betrifft und damit keine erhebliche Beeinträchtigung eintritt bzw. mit der Umsetzung des Vorhabens Verbesserungen gegenüber der Ist-Situation eintreten werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
Laut dem gegenständlichen Verwaltungsakt wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid dem AA am 22.9.2021 zugestellt.
a) Gegen den Spruchpunkt B) des unter Z 1 genannten Bescheides erhob der AA Beschwerde, welche am 19.10.2021 per Email an die Bezirkshauptmannschaft Z übermittelt und mit der die Versagung der erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung begehrt wurde.
Begründet wird diese Beschwerde damit, dass im gegenständlichen Verfahren notwendige Sachverhaltserhebungen unterlassen, Rechtsvorschriften außer Acht gelassen, das Vorliegen von Verbotstatbeständen ignoriert und vor allem eine echte Alternativenprüfung unterlassen worden wäre.
Zu Ersterem wird ausgeführt, dass die naturkundefachliche Amtssachverständige hinsichtlich der im Projektbereich vorkommenden wild lebenden Vogelarten festgestellt habe, dass indirekte Auswirkungen durch stressbedingt erhöhte Sterblichkeiten und eine Reduktion des Fortpflanzungserfolges, welche sich erheblich auf die lokalen Bestände auswirken könnten, nicht ausgeschlossen werden können. Eine sicherere Beurteilung der Auswirkungen auf die vorkommende Vogelwelt könne jedoch aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht erfolgen und seien diese Projektunterlagen zur abschließende Beurteilung der Avifauna und zur Beurteilung, ob der Verbotstatbestand des § 11 Abs 2 lit d TNSchG 2005 iVm § 6 Abs 3 lit f TNSchVO 2006 durch das beantragte Vorhaben verwirklicht wird, daher unzureichend.
Konkret wird etwa ausgeführt, dass es im Rahmen des gegenständlichen Projekts sowohl während der Bauphase als auch während der Betriebsphase zu erheblicher Lärmentwicklung im Ruhegebiet X komme, nämlich durch 175 Hubschrauberrotationen in der Errichtungsphase und 300 Lawinensprengungen je Wintersaison. Aus Sicht des AA stehe der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung daher der Verbotstatbestand des § 2 lit d Verordnung Ruhegebiet X bzw des § 11 Abs 2 lit d TNSchG 2005 entgegen, bei dem es keine Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung gebe.
Verwiesen wird auf das Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege (Naturschutzprotokoll), BGBl III 236/2002, nach dessen Art 11 Abs 1 sich die Vertragsparteien verpflichten würden, bestehende Schutzgebiete im Sinne ihres Schutzzweckes zu erhalten, zu pflegen und, wo erforderlich, zu erweitern sowie nach Möglichkeit neue Schutzgebiete auszuweisen. Sie hätten alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um Beeinträchtigungen oder Zerstörungen dieser Schutzgebiete zu vermeiden.
Weiters wird vom AA vorgebracht, dass zu Unrecht keine Naturverträglichkeitsprüfung gemäß § 14 TNSchG 2005 durchgeführt worden wäre, obwohl eine derartige Prüfung mit den in der Verordnung der Landesregierung vom 11. November 2014, LGBl 156/2014, festgelegten Zielen zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gewesen wäre. Aus der Sicht des AA sei das beantragte Vorhaben mit den Erhaltungszielen der genannten Verordnung nicht vereinbar, insbesondere aufgrund zu erwartender Belastungen von als Erhaltungsziele gelisteter Vogelarten innerhalb des T Gebiets „X“.
In Zusammenhang mit der Missachtung der Vorschriften des § 14 TNSchG 2005 seien auch die mit der Umsetzung der Aarhus-Konvention ins TNSchG 2005 aufgenommen Verpflichtungen im gegenständlichen Verfahren nicht eingehalten worden.
Weiters wird vorgebracht, dass die angenommene Reduktion der Sprengungen von 1.200 auf 300 pro Jahr nicht nachvollziehbar sei. Vielmehr werde davon ausgegangen, dass die bisherigen 1.200 Sprengungen an der Adresse 1 West stattgefunden hätten und auch in Zukunft weiter erfolgen würden. Selbst im Fall des Unterbleibens der Sprengungen an der Westseite sei zu beachten, dass die Lärmemissionen dort bisher außerhalb des Schutzgebietes stattgefunden hätten und nunmehr innerhalb der Grenzen des lärmsensiblen Ruhegebietes erfolgen sollen.
Hinsichtlich der durchgeführten Interessensabwägung führt der AA aus, dass die Amtssachverständige für Naturkunde teils starke und nachhaltige Beeinträchtigungen der Schutzgüter des TNSchG 2005 festgestellt habe und daher nicht nachvollziehbar sei, warum die belangte Behörde in der Interessensabwägung lediglich von „geringfügigen und zum Teil nur vorübergehenden bzw kleinräumigen“ Beeinträchtigungen ausgegangen ist.
Abschließend wird vom AA auch noch bemängelt, dass keine Alternativenprüfung gemäß § 29 Abs 4 TNSchG 2005 durchgeführt worden wäre. Es sei zwar nachvollziehbar, dass vor dem Hintergrund der offenbar größeren Gefährdungslage der Adresse 1 West künftig die Adresse 1 Ost jahresdurchgängig benutzbar gemacht werden solle, allerdings sei nicht klar, ob den Gefährdungen der Adresse 1 West nicht auch mit anderen Maßnahmen begegnet werden kann bzw - sollte sich die Inanspruchnahme der Adresse 1 Ost als Zufahrt zum Gletscherschigebiet tatsächlich als zwingend notwendig erweisen - ob der Zweck der Sicherung der Adresse 1 Ost auch auf andere Weise erreicht werden kann, ohne die Interessen des Naturschutzes derart massiv zu beeinträchtigen. Es erschließe sich zB nicht, warum dem Problem nicht mit dem Bau einer Lawinengalerie begegnet werden kann. In den Projektunterlagen werde dazu ausgeführt, dass rund 4.500 lfm Lawinengalerien benötigt würden und dass mit der Errichtung aufwendige Baumaßnahmen einhergingen. Weiters sei der Bau einer Lawinengalerie sehr kostenintensiv. Die Errichtung einer Galerie wäre nach Auffassung des AA aber mit wesentlich geringeren Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes verbunden und wären die Beeinträchtigungen zudem großteils nur auf die Bauphase beschränkt. Die Schutzgebiete würden vom Projektbereich gänzlich ausgenommen sein.
b) Ebenfalls Beschwerde gegen den Spruchpunkt B) des unter Z 1 genannten Bescheides erhob der BB, der CC und das DD, welche am 9.11.2021 per Email an die Bezirkshauptmannschaft Z übermittelt und mit der die Versagung der erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung begehrt wurde.
Begründet wurde diese Beschwerde unter Punkt 3.1. zunächst damit, dass kein Feststellungsverfahren gemäß § 14 Abs 4 zweiter und dritter Satz TNSchG 2005 durchgeführt worden wäre, obwohl sich im gegenständlichen Fall eine erhebliche Beeinträchtigung des T-Gebiets aufgrund der zu erwartenden Störungen auf die Vogelwelt nicht gänzlich ausschließen ließe und ein Feststellungsverfahren nach der genannten Bestimmung von Amts wegen dann durchzuführen sei, wenn die Frage geklärt werden soll, welche naturschutzrechtlichen Bewilligungen einzuholen und in der Folge welche Parteien am Verfahren zu beteiligen sind.
Weiters wird unter Punkt 3.2. vorgebracht, dass die belangte Behörde keine Naturverträglichkeitsprüfung gemäß § 14 Abs 4 erster Satz TNSchG 2005 durchgeführt habe, obwohl im vorliegenden Fall hätte geprüft werden müssen, ob es durch das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung der für das T-Gebiet X in einer Verordnung festgelegten Erhaltungsziele kommt. Im Standarddatenblatt des T Gebietes X seien sechs permanent vorkommende Vogelarten als Erhaltungsziele genannt und jede Vogelart habe bestimmte Störradien, die zu prüfen seien. Aus Sicht der Beschwerdeführenden sei das beantragte Vorhaben mit den Erhaltungszielen für das T-Gebiet X nicht vereinbar und sei aufgrund zu erwartender erheblicher Beeinträchtigungen die naturschutzrechtliche Bewilligung zu versagen.
Unter Punkt 3.3. der Beschwerde wird bemängelt, dass kein artenschutzrechtliches Ausnahmeverfahren durchgeführt worden sei und dass ein solches aufgrund unzureichender Unterlagen auch gar nicht hätte durchgeführt werden können. Die Ausführungen der naturkundefachlichen Amtssachverständigen hätten allerdings Auswirkungen auf die Vogelwelt nahegelegt. Sollte es tatsächlich erhebliche Beeinträchtigungen auf den Bestand in diesem Lebensraum oder aufgrund der Störungen geben, so könnte das Projekt nur unter der Prüfung einer Ausnahmebewilligung nach § 25 Abs 3 TNSchG genehmigt werden. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen würden allerdings nicht vorliegen.
Unter Punkt 3.4. führen die Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde keine Prüfung einer anderen zufriedenstellenden Lösung vorgenommen hätte, obwohl insbesondere etwa der Bau einer Lawinengalerie mit geringeren Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen verbunden wäre.
Bezüglich der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessensabwägung wird unter Punkt 3.5. ausgeführt, dass diese schon deshalb nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, da die Interessen des Naturschutzes nicht vollständig erhoben worden seien, zumal die vorgelegten Projektunterlagen auch gar nicht ausreichen würden, um die Auswirkungen auf die Vogelwelt abschließend beurteilen zu können.
Unter Punkt 3.6. wird schließlich noch ausgeführt, dass das Vorhaben aufgrund seiner Verwirklichung in einem Ruhegebiet nicht bewilligungsfähig sei, da es im Rahmen des gegenständlichen Projekts sowohl während der Bauphase, als auch während der Betriebsphase, zu erheblicher Lärmentwicklung im Ruhegebiet X komme, die gemäß § 2 lit d der Verordnung Ruhegebiet X verboten sei. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass 300 Lawinensprengungen je Wintersaison mit erheblicher Lärmentwicklung verbunden sind, und sei dies für die vorkommende Tierwelt problematisch.
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Vom Landesverwaltungsgericht wurde zunächst den Parteien in der gegenständlichen Angelegenheit das Recht eingeräumt, sich zur gegenständlichen Beschwerde des AA zu äußern, und die EE GmbH zudem nach Maßgabe eines Emails der naturkundefachlichen Amtssachverständigen vom 17.11.2021 insofern zur Verbesserung aufgefordert, als weitere Antragsunterlagen zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Naturschutzinteressen gefordert wurden.
Von der FF AG wurde mit Email vom 24.11.2021 lediglich auf die bisherigen Stellungnahmen verwiesen. Mit Email vom 17.12.2021 wurde noch ergänzend ausgeführt, dass die FF AG als Eigentümerin der Netzanlagen bestrebt sei, einen sicheren, effizienten und wirtschaftlichen Betrieb ihrer Anlagen zu gewährleisten. Damit es aus technischen Gründen zu keiner Unterbrechung der Stromversorgung im hinteren W kommt, sei ua ein 25(30) kV-Stromkabel in die Adresse 1 Ost verlegt und Trafostationen errichtet worden. Darüber hinaus solle im nächsten Jahr ein weiteres 25(30)-kV Stromkabel in die Straße verlegt werden. Durch die Lawinensprengung zur Sicherung der Adresse 1 Ost werde eine erleichterte Zugänglichkeit der in der Adresse 1 Ost verlaufenden 25(30) kV-Stromkabel hergestellt, um im Fall von Störereignissen an den 25(30) kV-Stromkabeln sowie an den bestehenden Trafostationen eine zeitnahe Reparatur durchführen zu können. Dies sei ein „indirekter“ Beitrag für eine bessere Versorgungssicherheit. Darüber hinaus werde die Zugänglichkeit zu den Anlagenbereichen des GG (S, Portal Rüberleitung, dgl.) im Winter erleichtert.
Von der Gemeinde W wurde mit Stellungnahme vom 15.12.2021 auf die hohe Dringlichkeit der Umsetzung des beantragten Vorhabens im Hinblick auf den Schutz der Adresse 1 Ost verwiesen. Durch das Vorhaben würde die Lawinensicherheit nachhaltig mit geringstmöglichen Natureingriffen erhöht und auch die Erfüllung der gesetzlich festgelegten Aufgaben der örtlichen Lawinenkommission stark erleichtert. Die gegenständliche Straßenverbindung sei zudem für den Winterbetrieb der EE, für die Landesenergieversorgung und für die Gemeinde W als Tourismusgemeinde wirtschaftlich unabdingbar. Das Vorhaben betreffe eine bereits seit Jahrzehnten bestehende Straßenanlage und käme es etwa auch aus forstlicher Sicht zu einer wesentlichen Verbesserung, da Großschadenereignisse durch Lawinen hintangehalten werden könnten.
Seitens der EE GmbH wurde mit Schreiben vom 15.12.2021 zunächst ausgeführt, dass der Wer Gletscher 1980 erschlossen worden sei und dass seit 1987 die Adresse 1n in näher bezeichneter Art und Weise, wechselnd zwischen Ost- und Westseite, durch künstliche Lawinenauslösung vom Hubschrauber aus vor Lawinengefahr geschützt würden. Das Schutzgebiet sei nachträglich über diese Arbeiten und den damit einhergehenden Wirkungsradius „drübergestülpt" worden.
Aufgrund näher beschriebener wettertechnischer Änderungen hätte sich die Situation in den vergangenen Jahren verändert und käme es seit dem Jahr 2015 auf der WestAdresse 1 zusätzlich auch zu Problemen mit Steinschlag und Hangrutschungen. Aufgrund eines großen Hangrutsches im Jahr 2019 habe man Geologen beauftragt, die Böschungen und Hänge der gesamten WestAdresse 1 zu untersuchen und zu begutachten. Eine nachhaltige und sichere Lösung für die Antragstellerin als Straßenbetreiberin wäre entweder ein 5.907 Meter langer Tunnel auf der WestAdresse 1 (dieser müsste unterhalb der labilen Geländeschichten im festen Fels geführt werden) oder eine Verbauung der OstAdresse 1 mit einer fast durchgängigen Lawinengalerie. Beides sei nicht finanzierbar und wirtschaftlich nicht vertretbar. Die einzige finanzierbare Lösung, die eine wesentliche Verbesserung für das Betreiben der Adresse 2 als einzigen Zubringer ins Skigebiet darstelle, sei das eingereichte Projekt „Sicherheitsvorhaben Errichtung von 25 Lawinensprengmasten samt integrierten Wetterstationen zum Schutz der Adresse 1 Ost".
Die durch dieses Projekt bewirkte Verbesserung der Einschätzung der Lawinensituation zur Sicherung der Adresse 1 Ost werde fachlich von JJ von der Abt. KK bestätigt. In dessen vorgelegter Stellungnahme vom 13.9.2021 wird ausgeführt, dass das geplante Vorhaben den gültigen Richtlinien zum künstlichen Auslösen von Lawinen zur Sicherung von Verkehrswegen vollinhaltlich entspreche, dass Lawinensprengungen in Österreich bereits seit mindestens zwei Jahrzehnten durchgeführt würden und diese bei Verkehrswegen in besonders exponierten Abschnitten aus lawinentechnischer Sicht unerlässlich seien, dass das vorgeschlagene System eine jederzeitige (auch bei Nacht), sichtunabhängige (auch bei Nebel und Sturm) und ferngewirkte (ortsunabhängige Auslösung am PC) Lawinenauslösung ermögliche und insgesamt die Beurteilungsarbeit der örtlichen Lawinenkommission dadurch wesentlich unterstützt und die Lawinensicherheit auf der Wer Adresse 2 zu einem sehr hohen Maße sicherstellt werde.
Seitens der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde W wurden diese Ausführungen laut Schreiben vom 17.9.2021 vollinhaltlich bestätigt und ausdrücklich das hohe öffentliche Interesse am geplanten Vorhaben im Hinblick auf die dadurch stark erleichterte Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Lawinenkommission hervorgehoben.
Im Hinblick auf das Landschaftsbild/den Erholungswert liege laut Antragstellerin keine starke und nachhaltige Beeinträchtigung vor, da die Wahrnehmbarkeit der geplanten Maßnahmen aus dem unmittelbaren Nahbereich untergeordnete Bedeutung besitze. Der unmittelbare Maßnahmenbereich sei aufgrund der Exposition schwer bis gar nicht durch Wanderer/Erholungsuchende erreichbar. Aus mittleren oder weiteren Betrachtungsdistanzen (Talbereich, gegenüberliegende Hangbereiche) seien die geplanten Anlagen/Maßnahmen auf Grund ihrer Dimension/Geringfügigkeit (1 m2 Fundament pro Sprengmast, schmale lanzenartige Mastkonstruktion) nicht erkennbar.
Hinsichtlich der übrigen Schutzgüter werde auf die Ausführungen der naturkundefachlichen Amtssachverständigen sowie insbesondere darauf verwiesen, dass eine Verbesserung gegenüber dem Ist-Zustand (Vergleich zu den Auswirkungen der derzeitigen Hubschrauberflüge) wahrscheinlich sei. Diesbezüglich wird auf ein neu vorgelegtes ornithologisches Gutachten verwiesen. Weiters verwiesen wird auf eine Schilderung von Revierjäger LL und hinsichtlich der bestehenden öffentlichen Interessen am Vorhaben auf die umfängliche Stellungnahme der Gemeinde W gemeinsam mit der Antragstellerin vom 20.07.2021.
Seitens des Revierjägers LL wird in einer Stellungnahme vom 13.12.2021 ausgeführt, dass die Lawinensprengungen in der Vergangenheit kein Nachteil für das Wild gewesen seien und dass das Abschießen bereits bei 20-30 cm Schneeffallhöhen sogar ein Vorteil wäre, weil dadurch Äsungsflächen für das Wild in den steilen Hängen frei gelegt würden. In steilen Hängen, wo die schon bestehenden Gasex stünden und gesprengt werde, und auch dort, wo die Lawinen sich selbst auslösen würden, gebe es so gut wie kein verendetes Wild, da dieses einen natürlichen Instinkt habe, aus den Lawinenhängen herauszugehen, und sich dieses auch an das Sprengen bereits gewöhnt habe. Hinsichtlich der Vögel wird ausgeführt, dass deren Balz- und Brutzeit im Mai und Juni sei und diese Fortpflanzungszeit die wichtigste Zeit für die Vögel sei. Durch das Absprengen im Winter seien die Vögel keinem Stress ausgesetzt, der ihre Fortpflanzung gefährdet, da es ansonsten aufgrund der seit 30 Jahren durchgeführten Sprengungen schon lange keine Vögel mehr geben würde. Da, wo die Standorte der Sprengmasten vorgesehen sind, seien keine Balzplätze und keine Brutplätze; diese seien im daruntergelegenen Wald verteilt, wo Birkwild und Schneehühner vor dem Raubwild (Fuchs, Marder) geschützt seien. Im Winter würden sich die Vögel im Wald einschneien lassen und so überwintern. Mit dem Vorhaben der Gletscherbahn könnten Lawinengroßereignisse wie im Jahr 2019 auf der Ostuferseite verhindert werden und würde so Wild und Wald geschützt, da die Q-Lawine im Winter 2019 den Wald bis zum Seeufer niedergerissen und die eingeschneiten Vögel überrascht und getötet habe.
Im vorgelegten ornithologischen Gutachten vom 14.12.2021 kommt MM zusammengefasst zum Ergebnis, dass die Auswirkungen von Sprengmasten auf Flora und Fauna mit hoher Wahrscheinlichkeit als signifikant geringer einzustufen seien als die Auswirkungen, die aus den bisherigen Sprengungen mit Hubschraubern resultieren. Dieser Vorteil verstärke sich noch, wenn man bedenke, dass es in Zukunft auf der Westseite des P zu keinen weiteren regulären Sprengungen kommen werde und die Gesamtzahl der Sprengungen massiv von 1200 auf 300 reduziert werde. Weiters werden im genannten Gutachten die Auswirkungen des Projekts auf die im Untersuchungsgebiet vorkommenden Zielarten laut Standarddatenblatt sowie die Auswirkungen in der Bauphase näher dargestellt.
Vom Landesverwaltungsgericht wurde in weiterer Folge den Parteien das Recht eingeräumt, sich auch zur gegenständlichen Beschwerde des BB, des CC sowie des DD zu äußern, und weiters die naturkundefachliche Amtssachverständige, die bereits im behördlichen Verfahren beigezogen worden war, ersucht, das gegenständliche Vorhaben unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und der von der Antragstellerin neu vorgelegten Unterlagen naturkundefachlich zu beurteilen.
Seitens der EE GmbH wurde mit Stellungnahme vom 31.1.2022 zunächst ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall weder die Antragstellerin noch die Erstbehörde angehalten gewesen sei, eine Naturverträglichkeitsprüfung zu beantragen bzw von Amts wegen durchzuführen. Dies deshalb, da aus näher bezeichneten Gründen durch das beantragte Vorhaben keine erhebliche Beeinträchtigung des T Gebietes bewirkt werde. Konkret werden folgende Gründe genannt:
„- Die beantragte Maßnahme ist eine reine Ersatzmaßnahme für seit 1987 durchgeführte Lawinensprengungen mittels Hubschraubers. Durch diese werden keine neuen Lärmquellen oder Beeinträchtigungen geschaffen, sondern die Ist-Situation für das T Gebiet verbessert.
Die beantragte Maßnahme, die Errichtung von 25 Lawinensprengmasten samt Wetterstationen, bedarf einer gesamten Grundfläche von insgesamt 25 m2. Der Eingriff in die Natur ist somit minimal. Die Ausführung der Masten ist so, dass sie von der Ferne überhaupt nicht wahrgenommen werden können.
Stellungnahme der naturkundlichen Sachverständigen:
Die baulichen Eingriffe sind als gering zu qualifizieren. Die Lärmentwicklung während der Bauzeit wird durch die entsprechende Vorschreibung Nr 4 reduziert. In der Betriebsphase kommt es zu einer Verbesserung des Ist-Zustandes.
Zusammenfassend stellt der Sachverständige fest, dass es durch die Errichtung der Sprengmasten gegenüber der Ist-Situation es zu einer deutlichen Verbesserung bzw. Reduktion der einzelnen Störereignisse kommt, was sich positiv auf die Lebensräume heimischer Tierarten auswirkt.
Zusammenfassend stellt der Sachverständige fest, dass die Auswirkungen von Sprengmasten auf Flora und Fauna mit hoher Wahrscheinlichkeit als signifikant geringer einzustufen sind, als die Auswirkungen, die aus der Sprengung mit Hubschrauber resultieren.
Mit der geplanten Maßnahme können Lawinengroßereignisse, die eingeschneite Vögel töteten, verhindert und Wald und Tier geschützt werden. Balz- und Brutplätze werden nicht beeinträchtigt.
Die Umsetzung des vorgelegten Projektes unterstützt die Arbeit der örtlichen Lawinenkommission wesentlich und stellt die Lawinensicherheit auf der Wer Adresse 2 zu einem sehr hohen Maß sicher.
Weiters wird von der EE GmbH noch ausgeführt, dass im ornithologischen Gutachten von MM ausführlich dargelegt werde, dass alle artenschutzrechtlichen Gebote eingehalten werden, und dass eine nachvollziehbare Alternativenprüfung vorgelegt worden sei und speziell vom Amtssachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung das eingereichte Vorhaben als beste Alternative bezeichnet worden sei.
Hinsichtlich der Interessensabwägung wird nochmals auf das große öffentliche Interesse an dem durch das geplante Vorhaben verfolgten Ziel der Lawinensicherheit der Adresse 2 verwiesen, nämlich insbesondere wegen der Nutzung der Adresse 1 als Zufahrt zum Gletscherskigebiet, zur Versorgung des Kraftwerkes W durch die FF und als Zufahrt für die Gäste des NN der Sektion O des QQs.
Zu letzterem Punkt wird eine eigene Stellungnahme der genannten Sektion vom 30.1.2022 vorgelegt, in der dargelegt wird, dass es in der Vergangenheit aufgrund von großen Geländebewegungen an der Westseite, der Lawinengefahr für die Adresse 1 Ost und generell der Zunahme von Extremwetterereignissen oft zur unbefriedigenden Situation gekommen sei, dass Gäste des NN tagelang festsaßen. Die geplanten Sprengmasten würden diese Situation erheblich verbessern und wären diese daher wegen der dadurch ermöglichten Reduzierung von Hubschrauberflügen, Sprengungen und Großlawinenereignissen mit verheerenden Auswirkungen auf die Natur (Schneisen im Wald) auch aus naturkundefachlicher Sicht positiv zu bewerten.
Abschließend wird in der Stellungnahme der EE GmbH noch ausgeführt, dass § 2 der Verordnung Ruhegebiet X eine Bewilligungsfähigkeit nicht ausschließen würde, da die Ist-Situation durch das gegenständliche Vorhaben verbessert werde, keine erhebliche Lärmentwicklung zu erwarten und der mit dem Vorhaben verbundene Baulärm ganz allgemein nicht vom Verbotstatbestand des § 11 TNSchG 2005 umfasst sei – dies unter Hinweis auf VfGH 14.3.2018, E 3152/2017, Wallnöfer, Augustin, TNSchG § 11 Abs 2 RZ 6 und die wiedergegebenen erläuternden Bemerkungen 2014/15 zu § 11 TNSchG 2005.
Seitens der naturkundefachlichen Amtssachverständigen wurde mit Schreiben vom 13.5.2022 eine Stellungnahme zu den eingelangten Beschwerden sowie zu den von der Antragstellerin neu eingebrachten Unterlagen, insbesondere zur ornithologischen Stellungnahme von MM, erstattet. Zunächst wird darin ausgeführt, dass zwar keine aktuelle standardisierte Revierkartierung vorgenommen worden wäre, dass der dadurch mögliche zusätzliche Erkenntnisgewinn gegenüber der bestehenden Grundlage aus fachlicher Sicht jedoch durchaus kritisch zu hinterfragen sei, da sich die Gegebenheiten vor Ort seit den Erhebungen nicht wesentlich verändert hätten und deshalb anzunehmen sei, dass das vorkommende Artenspektrum grundsätzlich mit möglichen kleinen Abweichungen gleichgeblieben ist. Die vorhandenen Daten würden das im Projektgebiet vorhandene Lebensraumpotential gut widerspiegeln und seien Analogieschlüsse aus den vorliegenden Untersuchungen auf das Projektgebiet naturschutzfachlich vertretbar, wobei das Ausschließen von Arten ausreichend begründet sein müsse.
Sodann wurde auf die Schlussfolgerungen von MM einzeln pro Art eingegangen.
Hinsichtlich des Uhus sei das gegenständliche Projekt nicht relevant und hinsichtlich des Raufuß- und Sperlingskauzes eine maßgebliche Betroffenheit nicht zu erwarten.
Hinsichtlich des Bartgeiers könnten negative Auswirkungen nicht sicher ausgeschlossen werden und müsse daher auf mögliche Horststandorte besonderes Augenmerk gelegt werden.
Beim Steinhuhn wird ausgeführt, dass eine Habitateignung auf der West- und Ostseite des P angenommen und dass entgegen der Auffassung von MM ein Verbleiben dieser Art im Winter im Projektgebiet nicht ausgeschlossen werden könne, weshalb es zu einer Überschneidung mit den Sprengtätigkeiten kommen könne.
Zu den Unterschieden zwischen dem aktuellen und dem geplanten Lawinenmanagement, also Hubschraubersprengungen einerseits und Lawinensprengmasten andererseits, wird aufgrund näherer Ausführungen weiterhin von einer Reduzierung der Sprengungen und damit Störfrequenzen und deshalb von einer Verbesserung gegenüber dem Ist-Zustand ausgegangen. Aus fachlicher Sicht wird auch die Auffassung von MM bestätigt, dass durch die Hubschrauberflüge großflächigere Bereiche mit für Wildtieren unvorhersehbareren Störungen beeinträchtigt werden und zudem Tötungen von Individuen wahrscheinlicher seien. Durch die Errichtung von Sprengmasten würden die Störungen durch Hubschrauberflüge, abgesehen von der Bauzeit, weitestgehend reduziert und diese Beunruhigungen auf eine Hangseite konzentriert (sofern das Westufer bei Errichtung der Sprengmasten nicht mehr beflogen wird).
Hinsichtlich des Wirkradius‘ der Sprengungen wird ausgeführt, dass regelmäßig wiederkehrende Störungen im Lebensraum zu Stress und damit einhergehenden Verhaltensänderungen führen würden, die sich im schlimmsten Fall auf Populationsebene negativ auswirken könnten. Eine Gewöhnung an Störungen durch Sprengungen sei aus fachlicher Sicht nicht zu erwarten. Es sei eher davon auszugehen, dass Bereiche, welche von der Störquelle beeinflusst werden, von den Tieren gemieden werden und es zu einem „Funktionsverlust des Lebensraums als Habitat“ komme. Dadurch würden bei Errichtung der Sprengmasten die Habitate zumindest temporär, wenn nicht sogar dauerhaft, entwertet und geeignete Lebensräume der betroffenen Arten verkleinert. Ob die während der winterlichen Sprengphasen gemiedenen Lebensräume nach Abschluss der Sprengungen ab Ende April wieder von den Arten genutzt oder dauerhaft gemieden werden, könne nicht sicher beantwortet werden. Da das Brut- und Balzgeschehen einiger Arten bereits früher beginne, stünden diese Flächen zur relevanten Fortpflanzungszeit teilweise nicht zur Verfügung. Dadurch erscheine bei Projektumsetzung eine Konzentration der Tiere auf ungestörtere Habitate wahrscheinlich. Aus fachlicher Sicht könnte dieser Verdrängungseffekt mit einer Reduktion der Populationsgrößen verbunden sein, da weniger geeignetes Habitat zur Verfügung steht. Dem gegenüber stünden eine mögliche Reduktion der Populationen durch direkte Individuenverluste bei örtlich unberechenbareren Sprengungen mit Hubschraubern und größere Flächenbeeinträchtigungen durch Lawinen.
Sodann wird von der naturkundefachlichen Amtssachverständigen ausgeführt, dass aus fachlicher Sicht die Tatsache, dass ein großer Teil der Lawinensprengmasten innerhalb des T Gebietes errichtet werden soll, welches als Vogelschutzgebiet ausgewiesen sei und zusätzlich ein Ruhegebiet darstelle, als kritisch angesehen werde. Das Vorhaben gehe mit möglicherweise erheblichen Störungen und damit einhergehend mit Entwertungen von Habitaten im Schutzgebiet bzw. Ruhegebiet einher und widerspreche dies den Schutzzielen. Zudem stelle sich aus fachlicher Sicht die Frage, ob die bereits stattfindenden Helikoptersprengungen dem anzunehmenden Ist-Zustand entsprechen. Diese würden ebenfalls innerhalb des T Gebietes und Ruhegebietes stattfinden und würden naturschutzfachliche Konflikte bewirken, die nicht mit den genannten Schutzgebieten im Einklang stünden.
Unter Kapitel 3 setzt sich die naturkundefachliche Amtssachverständige mit der von MM behandelten Frage nach der Verträglichkeit des geplanten Vorhabens in Bezug auf das T Gebiet und die dafür definierten Zielarten Alpenschneehuhn, Birkhuhn, Dreizehenspecht, Haselhuhn und Steinadler auseinander.
Hinsichtlich des Dreizehenspechtes und des Haselhuhns sei eine maßgebliche Betroffenheit nicht zu erwarten.
Hinsichtlich des Steinadlers wird die Auffassung von MM geteilt, dass sich durch die Errichtung eine Verbesserung der Situation ergibt.
Hinsichtlich des Alpenschneehuhns wird entgegen der Auffassung von MM davon ausgegangen, dass sich deren Lebensräume mit den Einwirkbereichen der Lawinensprengmasten überschneiden und daher die Habitatqualität im Zeitraum der Sprengungen vermindert ist. Zudem sei die Balzzeit (ab Anfang April) zur Brutzeit hinzuzuzählen, weshalb sich die bis Ende April dauernden Sprengungen zeitlich mit Reviergründung und Balzzeit teilweise überschneiden könnten.
Hinsichtlich des Birkhuhns könne aus fachlicher Sicht zugestimmt werden, dass es durch gezielte Sprengungen zu weniger Schadlawinenereignissen komme und dadurch der direkte Lebensraumverlust durch Lawinenschäden im Bereich der Waldgrenze als geringer einzustufen sei. Zu berücksichtigen sei dabei allerdings der Lebensraumverlust, welcher sich durch den höheren Wirkradius von ca. 120 – 130 m und der von der Sprengung ausgehenden Lärmemission der einzelnen Sprengmasten ergebe. Dadurch würden Habitate im unmittelbaren Sprengmastenbereich aufgrund der wiederkehrenden Störungen gemieden und für die betroffenen Arten entwertet.
Zu den Auswirkungen auf die Erhaltungsziele des T Gebietes „X“ wird zunächst die Auffassung von MM bestätigt, dass der gesamte Bereich um den P als eine zusammenhängende Population zu werten ist. Dadurch seien die betroffenen lokalen Populationen auch als Teilvorkommen des T Gebietes zu sehen. In Bezug auf artenschutzrechtliche Konflikte bzw. Betroffenheit seien insbesondere Alpenschneehuhn, Birkhuhn, Steinhuhn und eventuell der Bartgeier von Relevanz. Diese Arten würden nachweislich in der Nähe der Lawinensprengmasten einen gut bis sehr gut geeigneten Lebensraum vorfinden und könnten dort ganzjährig angetroffen werden. Eine teilweise Meidung von geeigneten Lebensräume auf der Ostseite und eine Verlagerung auf die ungestörtere Westseite während den Sprengzeiten erscheine aus fachlicher Sicht als wahrscheinlich. Diese Verdrängungseffekte gingen daher mindestens mit einer temporären, eventuell auch dauerhaften Reduktion des Habitats einher und könnten langfristig mit einer Verminderung der Individuenzahlen der lokalen Populationen verbunden sein. Diese negativen Effekte könnten durch die zu erwartende Verbesserung auf der Westseite sowie der reduzierten Anzahl an erforderlichen Sprengungen und auftretenden Schadlawinenereignissen gegenüber den Hubschraubersprengungen etwas aufgewogen werden. Positiv zu werten sei auch, dass es sich bei der Ostseite um keine isolierte lokale Population handle und diese bei Errichtung der Sprengmasten durch Entwertungen des Lebensraumes zwar an geeigneten Habitatflächen verlieren, aber durch mögliche Ausweichbewegungen auf den Westhang nicht vollständig verschwinden würden.
Generell könnten negative Auswirkungen durch die hohen Lärmemissionen der Sprengungen auf vorkommende Tierarten im gesamten Talkessel des P und damit auch auf die Westseite nicht sicher ausgeschlossen werden und sei zu beachten, dass die betroffenen Brutvögel für Tirol und das T Gebiet „X“ einen hohen Anteil der Brutvorkommen Österreichs ausmachen würden und damit auch eine hohe Verantwortung für den Erhalt dieser Arten einhergehe. Die Bestände im T Gebiet würden bei den Alpenschneehühnern, beim Birkhuhn und beim Steinhuhn jedenfalls größere, näher beschriebene Prozentsätze am gesamten österreichischen Brutvorkommen ausmachen.
Abschließend kommt die naturkundefachliche Amtssachverständige zu folgendem Ergebnis:
„Zusammenfassend lässt sich wie oben detailliert beschrieben schlussfolgern, dass sich bei Errichtung der Lawinensprengmasten für die naturkundlich relevanten Arten (Birkhuhn, Alpenschneehuhn, Steinhuhn) eine temporäre bis dauerhafte Meidung von Habitaten prognostizieren lässt. Dies ist einer Entwertung und einem Verlust von Habitaten gleichzusetzen, was wahrscheinlich langfristig zu einer Reduktion des Bestands führen wird, da weniger Lebensraum zur Verfügung steht.
Bei Vorliegen eines Horststandortes des Bartgeiers im Untersuchungsgebiet ist bei Errichtung der Lawinensprengmasten die Aufgabe des Nests wahrscheinlich.
Abschließend kann festgehalten werden, dass sich anhand der vorliegenden Datengrundlage, welche sich zu einem Großteil aus veralteten Kartierdaten und Angaben eines Revierjägers zusammensetzen und den daraus erarbeiteten Schlussfolgerungen, wie oben detailliert ausgeführt, bestimmte Unsicherheiten ergeben, welche eine abschließende fachliche Beurteilung erschweren bzw. nicht möglich machen. Auch bei Vorliegen genauerer und sehr großflächig erhobener Daten würden aus fachlicher Sicht gesehen dennoch bestimmte Unsicherheiten in der Aussagekraft bestehen bleiben. Diese begründen sich insbesondere in den wenigen wissenschaftlichen Kenntnissen, wie sich dauerhafte Störungen auf die genannten Arten und deren Populationen auswirken können bzw. über welchen Zeitraum diese ersichtlich werden und der in Gassner et al. 2010 beschriebenen Tatsache, dass Störreaktionen nicht nur von Art zu Art sondern auch von Individuum zu Individuum variieren können. Negative Auswirkungen wie erhöhter Stress durch Störungen, Verdrängungseffekte etc., welcher sich unter anderem auf den Fortpflanzungserfolg und die genetische Fitness der Arten auswirkt und zu einer Bedrohung der lokalen Population führen kann, sind nur schwer mess- und beobachtbar und werden mitunter gerade bei relativ langlebigen Arten erst nach Jahren bzw. Jahrzehnten sichtbar. Diese Faktoren erschweren eine abschließende fachliche Beurteilung, weshalb auch bei genaueren Untersuchungen Unsicherheiten zwangläufig bestehen bleiben würden. Als besonders problematisch werden diese Unsicherheiten in Bezug auf die vorhandenen Schutzgebiete und die dafür erforderliche Naturverträglichkeitsprüfung bzw. artenschutzrechtliche Prüfung angesehen. Von der Umsetzung des Projektes sind zum Teil besonders naturschutzrelevante Brutvögel mit einer früh im Jahr beginnenden Aktivitäts- und Fortpflanzungsphase, welche sich teilweise mit dem Zeitraum der Lawinensprengmasten überschneiden, betroffen.
Drei der vom geplanten Vorhaben besonders betroffenen Arten (Alpenschneehuhn, Birkhuhn und Steinhuhn) sowie auch der eventuell im Gebiet brütende Bartgeier sind im Anhang 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie gelistet. Entsprechend der EU-Vogelschutzrichtlinie müssen für Arten im Anhang 1 für deren Schutz besondere Maßnahmen ergriffen und Schutzgebiete ausgewiesen werden, da deren Vorkommen europaweit von Bedeutung sind. Das EU-Vogelschutzgebiet ‚X‘ wurde für die im Hochgebirge heimischen Arten, darunter auch Birkhuhn, Alpenschneehuhn und Steinhuhn, ausgewiesen, weshalb deren Schutz eine sehr hohe Bedeutung zukommt. Auch der Bartgeier fällt faktisch in dieses Schutzregime. Aufgrund der hohen Verantwortung für die genannten Arten gegenüber den schwer abschätzbaren Auswirkungen und im Kontext gebiets- und artenschutzrechtlicher Fragestellungen wären Alternativen aus fachlicher Sicht genau zu prüfen.
Auch in der vorliegenden Beschwerde des AA wird vorgebracht, dass Eingriffe in derartig sensible Gebiete nur in Einzelfällen möglich sind und die Zulässigkeit besonders streng geprüft werden sollte.“
Vom AA wurde mit Schreiben vom 1.6.2022 ein Gutachten der OO AG vom 31.5.2022 zu den „Auswirkungen von Lawinensprengmasten auf Wildtiere und ihre Lebensräume im T FFH- und VS-Gebiet sowie Ruhegebiet X“ vorgelegt.
Dieses Gutachten befasst sich entsprechend dem Auftrag des AA mit den Fragen, ob aus fachlicher Sicht
durch das beantragte Projekt der Lebensraum von Vögeln in einer Weise behandelt wird, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird,
durch das Projekt das T-Gebiet erheblich beeinträchtigt wird,
die Verträglichkeit des Vorhabens mit den für das T-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen gegeben ist,
durch das Projekt der günstige Erhaltungszustand der Lebensräume für die Zielarten gesichert bleibt.
Zusammengefasst kommt das Gutachten zu folgendem Ergebnis:
„Aufgrund der Tatsachen,
dass die Fernsprengmasten in streng geschützten Naturschutzgebieten geplant werden
dass die Fernsprengmasten darüber hinaus in idealen, ruhigen von Schnee- und Birkhuhn besiedelten Lebensräumen zu liegen kommen sollen
dass der modellierte Einflussbereich nicht nur punktuell vorhanden sein wird, sondern flächig den gesamten Untersuchungsperimeter betrifft
muss das vorliegende Projektvorhaben als kritisch betrachtet werden.
Bauphase
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bauarbeiten die Wildtierpopulationen und ihre Lebensräume (insbesondere der störungsanfälligen Arten wie Birkhuhn, Schneehuhn, Gämse) kurz- bis mittelfristig negativ beeinflussen werden. Die intensiven Bauarbeiten und Helikopterflüge insbesondere in der ersten Bauphase können eine höhere Stressbelastung und damit verbunden ein höheres Mortalitätsrisiko oder eine geringere Fortpflanzungsleistung (aufgrund einer schlechteren Kondition) bei den Wildtieren zur Folge haben. Anzunehmen ist ein zumindest temporäres Verlassen gewisser Lebensräume. Wir gehen nicht davon aus, dass der günstige Erhaltungszustand in den T-Schutzgebieten langfristig nur aufgrund dieser Bauarbeiten gefährdet würde. Die Bauarbeiten können in Bezug auf den günstigen Erhaltungszustand in den T Schutzgebieten jedoch nicht isoliert betrachtet werden.
Betriebsphase
Nach heutigem Stand des Wissens muss ein negativer Effekt der geplanten Lawinensprengmasten insbesondere auf das Schneehuhn angenommen werden. Auch von einem negativen Einfluss auf das Birkhuhn muss ausgegangen werden. Wir erachten einen mittel- bis längerfristigen Rückgang insbesondere der Schneehuhn-Population als eher zu erwartendes Szenario, als dass die Population durch die Sprengungen nicht beeinflusst wird. Gründe dafür könnten eine geringere Fortpflanzungsfähigkeit (wegen schlechterer Kondition durch häufige Störungen), das Verlassen des Lebensraums bzw. damit verbunden ein Lebensraumverlust oder auch eine erhöhte Letalität/Verletzungsgefahr aufgrund vom Aufenthalt im Gefahrenbereich G1 (Gefahr durch Explosion/Druckwelle) oder in den modellierten Auswirkungsbereichen sein.
Es muss angenommen werden, dass durch das Projekt eine Gefährdung der Erhaltungsziele provoziert wird, insbesondere was den Schutz des Schnee- und Birkhuhns als Zielarten des T Gebiets betrifft. Wir gehen davon aus, dass das T-Gebiet im Bereich des hier betrachteten Projektperimeters flächig erheblich beeinträchtigt wird. Aufgrund des heutigen Wissensstandes erachten wir das Risiko als gross, dass sich die Lawinensprengmasten langfristig negativ auf die darin lebenden genannten charakteristischen Arten auswirken und das Projekt zu einem Verlust des Winterlebensraums führen wird. Deshalb ist auch vor dem Hintergrund des Vorsorgeprinzips von einer Errichtung der 25 Lawinensprengmasten in diesen Schutzgebieten aus fachlicher Sicht abzuraten, um einer Gefährdung des günstigen Erhaltungszustands vorzubeugen.
Die Ausgangssituation bzgl. bisheriger Lawinensprengpraxis explizit im untersuchten Perimeter der Schutzgebiete ist nicht ausreichend bekannt. Es ist unbekannt ob, seit wie vielen Jahren, wo, wann oder wie oft pro Winter im Perimeter der Schutzgebiete Sprengungen mittels des Helikopters stattfanden. Allerdings schien die bisherige Sprengpraxis zumindest bis heute keine ersichtlich gravierenden Auswirkungen auf die Wildtiere und ihre Lebensräume zu haben (weshalb genauere Informationen im Sinne des allgemeinen Wissenszuwachses sowie die vorliegende gutachterliche Einschätzung relevant wären). i.n.n. (2021) prognostiziert, dass aufgrund der Lawinensprengmasten weniger Spreng-Events und Helikopterflüge stattfinden werden (unbekannt, ob damit explizit der untersuchte Perimeter gemeint ist). Unsere Erfahrung im Themenbereich «Wildtiere und künstliche Lawinenauslösung» und weitere Überlegungen lassen uns jedoch vermuten, dass vor allem die Sprengfrequenz durch die Lawinensprengmasten zunehmen wird. Auch wenn die reine Anzahl Sprengungen pro Winter aufgrund der Installation von Lawinensprengmasten abnehmen würde, geben wir zu bedenken, dass weniger Sprengungen an sich zwar für die Wildtiere grundsätzlich begrüssenswert wären - dem gegenüber jedoch einige Vorbehalte stehen. Unter anderem aufgrund einer wahrscheinlich grösseren Sprengfrequenz, des Risikos, dass im Winter trotzdem mehr Sprengungen und damit auch Helikopterflüge als vorgesehen notwendig sein werden (schneereiche Winter), der wildbiologisch ungeeigneten aber erforderlichen Sprengzeitpunkte (u.a. nachts oder während Schneefällen), der möglicherweise stärkeren negativen Auswirkung der Druckwelle bei der Überschneesprengung sowie der grossen Anzahl Helikopterflüge zur Wartung der Masten im Frühjahr (während der Balz-/Brutzeit der Hühnervögel) und im Spätherbst (je mindestens 25 Flüge).“
In weiterer Folge wurde vom Landesverwaltungsgericht schließlich noch am 24.6.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der nochmals allen Parteien das Recht auf Gehör eingeräumt und in der insbesondere die eingeholten Schreiben und Stellungnahmen nochmals eingehend erörtert wurden.
Kurz vor der Verhandlung wurde noch seitens des DD ein rechtliches Gutachten von PP vom 23.6.2022 eingebracht, in welchem dieser zusammengefasst zum Schluss kommt, dass auf Basis der historischen Text- und Wortinterpretation des § 11 Abs 2 TNSchG 2005, der erläuternden Bemerkungen zum TNSchG sowie der Judikatur regelmäßige Lawinensprengungen ausgehend von verschiedenen Lawinensprengmasten in einem Ruhegebiet jedenfalls als erhebliche Lärmentwicklung zu verstehen seien, damit den Verbotstatbestand des § 11 Abs 2 TNSchG 2005 erfüllen würden und insofern unzulässig seien.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerden:
Die Beschwerde des AA wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist diese Beschwerde auch zulässig.
Was die Beschwerde des BB, des CC sowie des DD betrifft, war zu klären, ob diesen juristischen Personen ein Beschwerderecht zukommt. Seitens dieser Beschwerdeführer wird zu Recht darauf verwiesen, dass es sich bei diesen um bundesweit und somit auch in Tirol anerkannte Umweltorganisationen gem § 19 Abs 7 UVP-G handelt. Das Landesverwaltungsgericht teilt aber nicht die Auffassung der Beschwerdeführer, dass es sich im gegenständlichen Fall entsprechend dem ins Treffen geführten § 14 Abs 4 TNSchG 2005 um ein Vorhaben handelt, das nicht unmittelbar mit der Verwaltung des T-Gebietes in Verbindung steht oder hiefür nicht notwendig ist, das ein solches Gebiet jedoch einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen kann. Diese Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung wird zwar in den eingeholten Stellungnahmen der naturkundefachlichen Amtssachverständigen, aber auch in dem von der Antragstellerin selbst vorgelegten ornithologischen Gutachten vom 14.12.2021 angedeutet; bei diesen Ausführungen ist allerdings zu berücksichtigen, dass diese die Möglichkeit solcher erheblichen Beeinträchtigungen durch die Errichtung und den Betrieb von Sprengmasten anhand der im Projektgebiet vorkommenden Zielarten laut Standarddatenblatt beurteilt haben. Wie aber noch weiter unten näher dargestellt wird, ist die Frage nach erheblichen Beeinträchtigungen eines T-Gebietes, sofern – wie im vorliegenden Fall geschehen – Erhaltungsziele verordnet wurden, anhand dieser Erhaltungsziele und nicht nach Maßgabe der geschützten Arten laut Standarddatenblatt zu beurteilen.
Erhebliche Beeinträchtigungen für die verordneten Erhaltungsziele sind im vorliegenden Fall aber auszuschließen, zumal dies im Rahmen der am 24.6.2022 durchgeführten Verhandlung auch vom beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen klar bestätigt wurde, und da auch von den beschwerdeführenden Umweltschutzorganisationen eine erhebliche Beeinträchtigung ausschließlich im Zusammenhang mit bestimmten Vogelarten argumentiert wurde, deren Schutz aber kein ausdrücklich verordnetes Erhaltungsziel darstellt.
Insofern besteht für das Landesverwaltungsgericht aber kein Zweifel, dass das vorliegende Vorhaben keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung (Verträglichkeitsprüfung) im Sinn des § 14 TNSchG 2005 bedurfte und die belangte Behörde die Durchführung einer solchen Prüfung zu Recht unterlassen hat. Somit hat sie aber auch die in der genannten Bestimmung normierten besonderen Verfahrensvorschriften - mangels Anwendbarkeit des § 14 TNSchG 2005 insbesondere auch nicht jene Vorschriften über die Beteiligung anerkannter Umweltorganisationen an einem Naturverträglichkeitsprüfungsverfahren - nicht missachtet.
Vor diesem Hintergrund kam den beschwerdeführenden Umweltorganisationen kein auf § 14 TNSchG 2005 gestütztes Beschwerderecht im gegenständlichen Fall zu. § 43 Abs 6 TNSchG 2005 sieht allerdings mehrere Fälle vor, in denen anerkannte Umweltorganisationen berechtigt sind, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben, nämlich
„a) gegen Bescheide über Bewilligungen nach § 14 Abs. 4 erster Satz,
b) gegen Bescheide über Feststellungen nach § 14 Abs. 4 zweiter Satz,
c) gegen Bescheide, insoweit damit
1. hinsichtlich der in den Anhängen IV lit. b und V lit. b bzw. in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- und Tierarten Ausnahmen von den Verboten nach § 23 Abs. 2 und 3 lit. a bzw. nach § 24 Abs. 2 und 3 lit. a oder
2. hinsichtlich der durch dieses Gesetz geschützten Vogelarten Ausnahmen von den Verboten nach § 25 Abs. 1 lit. a bis e und g erteilt werden, sowie
d) gegen Bescheide über Bewilligungen nach den §§ 23 Abs. 7, 24 Abs. 7 und 25 Abs. 7“.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde unzweifelhaft – und wie noch weiter unten dargestellt wird, zu Recht – über die Frage einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung im Zusammenhang mit geschützten Pflanzen abgesprochen, sodass aus diesem Grund eine Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Umweltorganisationen anzunehmen ist. Anhaltspunkte für eine sonstige Unzulässigkeit der gegenständlichen Beschwerde des BB, des CC sowie des DD liegen nicht vor. Diese Beschwerde ist somit zulässig.
Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit berufen sich die beschwerdeführenden Umweltorganisationen als fristauslösendes Ereignis zu Recht auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom gegenständlichen Bescheid. Zumal diesbezüglich glaubwürdig der 10. bzw 11.11.2021 genannt wurde, ist die gegenständliche Beschwerde des BB, des CC sowie des DD auch rechtzeitig.
Die im vorliegenden Fall insbesondere maßgeblichen Bestimmungen des TNSchG 2005 (§§ 2, 10, 11, 14, 23, 25 und 29) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 2
Ausnahmen vom Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für:
a) Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres zu den im § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001 genannten Zwecken einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes sowie – ausgenommen in Natura 2000-Gebieten und in Schutzgebieten nach den §§ 10, 11, 13, 21 und 22 – für die Durchführung einsatzähnlicher Übungen und für die Errichtung und Erhaltung von militärischen Anlagen, wie Befestigungs- und Sperranlagen, Übungsstätten, Munitionslager, Meldeanlagen und dergleichen;
b) sicherheitsbehördliche Maßnahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistung und sonstige Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen und zur Abwehr oder Bekämpfung von Katastrophen (§ 2 Abs. 2 bis 6 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes, LGBl. Nr. 33/2006), sowie für notwendige Maßnahmen im Zusammenhang mit Aufräumungsarbeiten nach Katastrophen;
c) Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Feuerwehren, von Rettungs-, Bergrettungs-, Flugrettungs- und Wasserrettungsorganisationen, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von Bergwächtern und von sonstigen Organen der öffentlichen Aufsicht im hiefür unbedingt notwendigen Ausmaß;
d) Maßnahmen, die von Dienststellen des Bundes, des Landes oder der Gemeinden im Rahmen der Hoheitsverwaltung durchgeführt werden.
(2) (…)“
„§ 10
Landschaftsschutzgebiete
(1) Die Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete von besonderer landschaftlicher Eigenart oder Schönheit durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklären.
(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind, soweit dies zur Erhaltung der Eigenart oder Schönheit und des sich daraus ergebenden Erholungswertes des Landschaftsschutzgebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Bereich des Landschaftsschutzgebietes oder für Teile davon an eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu binden:
a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung aller oder bestimmter Arten von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;
b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen;
c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von 36 kV und darüber sowie von Luftkabelleitungen;
d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;
e) die Vornahme von Neuaufforstungen;
f) die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen; davon ausgenommen sind Außenlandungen und Außenabflüge im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben, für wissenschaftliche Zwecke, zur Sanierung von Schutzwäldern, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen;
g) jede erhebliche Lärmentwicklung;
h) die Verwendung von Kraftfahrzeugen.“
„§ 11
Ruhegebiete
(1) Die Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete, die für die Erholung in der freien Natur dadurch besonders geeignet sind, dass sie sich wegen des Fehlens von lärmerregenden Betrieben, von Seilbahnen für die Personenbeförderung sowie von Straßen mit öffentlichem Verkehr durch weitgehende Ruhe auszeichnen, durch Verordnung zu Ruhegebieten erklären, wenn die Erhaltung dieser Gebiete für die Erholung von besonderer Bedeutung ist oder voraussichtlich sein wird.
(2) In Ruhegebieten sind verboten:
a) die Errichtung von lärmerregenden Betrieben;
b) die Errichtung von Seilbahnen für die Personenbeförderung;
c) der Neubau von Straßen mit öffentlichem Kraftfahrzeugverkehr;
d) jede erhebliche Lärmentwicklung; jedenfalls nicht als erhebliche Lärmentwicklung im Sinn dieser Bestimmung gilt der mit der Ausführung von Vorhaben der Energiewende, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt oder nicht erforderlich ist, verbundene Baulärm im hierfür notwendigen Ausmaß;
e) die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen; davon ausgenommen sind Außenlandungen und Außenabflüge im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben, für wissenschaftliche Zwecke, zur Sanierung von Schutzwäldern, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen und zur Ausführung von Vorhaben der Energiewende, sofern der angestrebte Zweck auf andere Weise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand erreicht werden könnte.
(3) In Verordnungen nach Abs. 1 sind, soweit dies zur Erhaltung des Ruhegebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Bereich des Ruhegebietes oder für Teile davon an eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu binden:
a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung aller oder bestimmter Arten von Anlagen, soweit sie nicht unter Abs. 2 lit. a oder b fallen, sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;
b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen, soweit sie nicht unter Abs. 2 lit. c fallen;
c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von 36 kV und darüber sowie von Luftkabelleitungen;
d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;
e) die Verwendung von Kraftfahrzeugen.“
„§ 14
Sonderbestimmungen für Natura 2000-Gebiete
(1) Diese Bestimmungen dienen der Errichtung und dem Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes ‚Natura 2000‘, insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die zu treffenden Maßnahmen haben den Fortbestand oder erforderlichenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet zu gewährleisten.
(2) Die Landesregierung hat den das Land Tirol betreffenden Teil der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2 der Habitat-Richtlinie und die nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 der Vogelschutz-Richtlinie erklärten oder als solche anerkannten Europäischen Vogelschutzgebiete zusammen mit einer planlichen Darstellung, aus der die Zuordnung der Grundstücke oder Teile davon zu den besonderen Schutzgebieten ersichtlich ist, durch Verordnung zu bestimmen (‚Natura 2000-Gebiete‘).
(3) Die Landesregierung hat für Natura 2000-Gebiete durch Verordnung
a) die jeweiligen Erhaltungsziele, insbesondere den Schutz oder die Wiederherstellung prioritärer natürlicher Lebensraumtypen und/oder prioritärer Arten und
b) erforderlichenfalls, unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes,
1. die zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes notwendigen Regelungen und
2. die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen (Bewirtschaftungspläne)
festzulegen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der Habitat-Richtlinie und der im Anhang I und im Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten entsprechen. Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gelten insoweit nicht als Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes, als in Bewirtschaftungsplänen nichts anderes bestimmt wird. Die Erlassung eines Bewirtschaftungsplanes durch Verordnung ist nicht erforderlich, wenn die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes nach § 4 Abs. 1 oder auf andere geeignete Weise festgelegt werden können.
(4) Pläne oder Projekte (Vorhaben), die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Natura 2000-Gebietes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen können, bedürfen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (Verträglichkeitsprüfung), soweit im Abs. 13 erster Satz nichts anderes bestimmt ist. Die Behörde hat auf schriftlichen Antrag des Projektwerbers oder Planungsträgers binnen sechs Wochen mit Bescheid festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Diese Feststellung kann jedoch auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber oder Planungsträger hat der Behörde die zur Identifikation des Vorhabens und zur Beurteilung, ob dieses Auswirkungen im Sinn des ersten Satzes auf das Natura 2000-Gebiet haben kann, erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(5) Im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung nach Abs. 4 erster Satz ist die Verträglichkeit des Vorhabens mit den für das Natura 2000-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu prüfen. Die naturschutzrechtliche Bewilligung ist, unbeschadet einer sonstigen Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder nach einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bzw. einer Bewilligungspflicht nach dem Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern, LGBl. Nr. 103/1991, in der geltenden Fassung auf Antrag des Projektwerbers oder desjenigen, dem der Plan zuzurechnen ist, zu erteilen,
a) wenn das Natura 2000-Gebiet nicht erheblich beeinträchtigt wird oder
b) wenn es bei Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und das Vorhaben
1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, oder
2. im Fall der erheblichen Beeinträchtigung eines prioritären natürlichen Lebensraumtyps und/oder einer prioritären Art aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder – nach Stellungnahme der Europäischen Kommission – auch aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses durchzuführen ist.
(6) Für die Verträglichkeitsprüfung gilt § 29 Abs. 5 bis 13 sinngemäß. In Bewilligungen nach Abs. 5 lit. b sind jedenfalls jene Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, die zur Sicherstellung der globalen Kohärenz von Natura 2000 erforderlich sind. Die Behörde hat die Europäische Kommission im Weg der Landesregierung über die getroffenen Ausgleichsmaßnahmen zu unterrichten.
(7) Dem Antrag auf Durchführung der Verträglichkeitsprüfung sind folgende Unterlagen anzuschließen:
a) eine Naturverträglichkeitserklärung, die folgende Angaben zu enthalten hat:
1. Angaben zu Art, Lage und Umfang des Vorhabens samt der erforderlichen Pläne, Skizzen und dergleichen,
2. eine Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die für das T-Gebiet festgelegten Erhaltungsziele oder, sofern solche Erhaltungsziele noch nicht festgelegt sind, auf die im Standarddatenblatt enthaltenen Lebensräume, wild lebenden Pflanzen- und Tierarten bzw. Vögel, sowie Angaben über die bei Bewertung der Auswirkungen angewandte Methode,
3. bei Vorhaben, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes führen, eine Darstellung möglicher Alternativen, einschließlich der sogenannten ‚Null-Variante‘, und einen Vorschlag für Ausgleichsmaßnahmen;
b) außer bei Plänen, die sich auf Natura 2000-Gebiete beziehen, der Nachweis des Eigentums an den davon betroffenen Grundstücken oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers, es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist;
c) der Nachweis des Eigentums an dem von Ausgleichsmaßnahmen betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten.
Die Naturverträglichkeitserklärung ist in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Bei Vorhandensein von mehr als einer Standortgemeinde ist dem Antrag für jede weitere Standortgemeinde eine zusätzliche Ausfertigung anzuschließen.
(8) Wird durch ein Vorhaben das Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigt, so hat der Antragsteller
a) das Vorliegen zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nach Abs. 5 lit. b glaubhaft zu machen und auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorzulegen sowie
b) im Fall, dass die Naturverträglichkeitserklärung keine Angaben nach Abs. 7 lit. a Z 3 enthielt, diese auf Verlangen vorzulegen.
(9) Die Behörde hat der Standortgemeinde eine Ausfertigung der Naturverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese ist bei der Behörde und bei der Standortgemeinde mindestens vier Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann hievon Abschriften selbst anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann die Akteneinsicht auf Verlangen in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Erforderlichenfalls hat die Behörde der Gemeinde eine ausreichende Anzahl von Kopien oder Ausdrucken der Naturverträglichkeitserklärung zur Verfügung zu stellen. Während der Dauer der öffentlichen Auflage ist das Vorhaben auf der Internetseite des Landes Tirol sowie jeweils an der Amtstafel der Behörde, der Standortgemeinde und der T-Gemeinden kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
a) den Gegenstand des Antrages und eine Kurzbeschreibung des Vorhabens,
b) die Tatsache, dass über das Vorhaben eine Verträglichkeitsprüfung nach Abs. 4 durchzuführen ist, welche Behörde für die Entscheidung zuständig ist und die Art der möglichen Entscheidung,
c) Ort und Zeit der öffentlichen Auflage der Naturverträglichkeitserklärung,
d) den Hinweis, dass sich anerkannte Umweltorganisationen nach Abs. 10 am Verfahren der Naturverträglichkeitsprüfung beteiligen können, sowie einen Hinweis auf die Bestimmung des § 43 Abs. 6 zweiter Satz.
(10) Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 3 Abs. 11 haben, sofern sie während der Dauer der Kundmachung auf der Internetseite des Landes Tirol nach Abs. 9 sechster Satz die Verfahrensbeteiligung verlangt oder eine schriftliche Stellungnahme eingebracht haben, das Recht auf
a) Einsichtnahme in den Verwaltungsakt,
b) Teilnahme an der mündlichen Verhandlung,
c) Äußerung zum Ergebnis der Beweisaufnahme,
d) Erstattung von Stellungnahmen betreffend die Einhaltung der für die Verträglichkeitsprüfung geltenden Rechtsvorschriften,
e) Zustellung des Bescheides im Sinn des Abs. 4 erster Satz.
Stellungnahmen nach lit. d müssen bis zum Ende der mündlichen Verhandlung, wenn eine solche aber nicht stattfindet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der behördlichen Aufforderung zur Äußerung zum Ergebnis der Beweisaufnahme erstattet werden.
(11) In ihrer Entscheidung hat die Behörde auch das nach Abs. 10 erstattete Vorbringen anerkannter Umweltorganisationen angemessen zu berücksichtigen. Der Bescheid über die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung im Sinn des Abs. 4 erster Satz ist bei der Behörde für die Dauer von mindestens vier Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist während der Auflagefrist auf der Internetseite des Landes Tirol kundzumachen.
(12) Für Pläne im Sinn des Abs. 4 erster Satz darf die aufsichtsbehördliche Genehmigung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 erst nach Vorliegen der naturschutzrechtlichen Bewilligung nach Abs. 4 erster Satz erteilt werden. § 71 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ist nicht anzuwenden.
(13) Verordnungen von Landesbehörden, die als Pläne im Sinn des Abs. 4 erster Satz anzusehen sind, dürfen erst dann erlassen werden, wenn die Behörde die Verträglichkeit der geplanten Verordnung mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen geprüft hat und wenn das Natura 2000-Gebiet nicht erheblich beeinträchtigt wird. Abs. 5 und Abs. 6 zweiter Satz gelten sinngemäß.
(14) Eingriffe, Nutzungen und sonstige Handlungen, die zu einer Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und Habitate der Arten der Natura 2000-Gebiete führen können, sind zu unterlassen. Dasselbe gilt für Störungen jener Arten, die die Grundlage für die Ausweisung eines Gebietes als Natura 2000-Gebiet bilden, sofern sie sich auf die Ziele der Habitat-Richtlinie erheblich auswirken können. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat solche Handlungen und Störungen mit Bescheid zu untersagen. Sofern sie bereits zu Verschlechterungen geführt haben, hat sie demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen nach Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.
(15) Bei Gefahr im Verzug können durch Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
a) die weitere Ausführung der Eingriffe, Nutzungen und sonstigen Handlungen nach Abs. 14 eingestellt und
b) die unerlässlichen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden.
(16) Die auf Natura 2000-Gebiete anzuwendenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten bis zur Festlegung der Erhaltungsziele nach Abs. 3 lit. a für die nach Abs. 2 bestimmten Natura 2000-Gebiete und sinngemäß für jene Gebiete, die von der Landesregierung der Europäischen Kommission zur Aufnahme in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung namhaft gemacht wurden, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Erhaltungsziele der Schutz der in den Standarddatenblättern enthaltenen Lebensräume und der wild lebenden Pflanzen- und Tierarten bzw. Vögel tritt und in den der Europäischen Kommission namhaft gemachten und noch nicht in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommenen Gebieten jedenfalls keine Vorhaben bewilligt werden dürfen, durch die die ökologischen Merkmale dieser Gebiete erheblich beeinträchtigt werden, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ein Eingriff die Fläche eines Gebiets wesentlich verringert, zum Aussterben von in diesem Gebiet vorkommenden prioritären Arten führt oder aber die Zerstörung des Gebiets oder die Beseitigung seiner für die Namhaftmachung repräsentativen Merkmale zur Folge hat. Die Bezeichnung der der Europäischen Kommission namhaft gemachten Gebiete ist zusammen mit einer planlichen Darstellung, aus der die Zuordnung der Grundstücke oder Teile davon zu den vorgeschlagenen Gebieten ersichtlich ist, im Bote für Tirol zu verlautbaren. Die Standarddatenblätter sind auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.
(17) Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen zu überwachen und zu dokumentieren. Die prioritären natürlichen Lebensraumtypen, die prioritären Arten und die Arten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie sind dabei besonders zu berücksichtigen.“
„§ 23
Geschützte Pflanzenarten und Pilze
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung
a) die im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten und
b) andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist,
zu geschützten Arten zu erklären.
(2) Hinsichtlich der im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:
a) absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren in deren Verbreitungsräumen in der Natur und
b) Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Pflanzen, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges V lit. b der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,
a) verbieten,
1. Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;
2. den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird;
3. Pflanzen auf eine bestimmte Art zu entnehmen.
Die Verbote nach Z 1 können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 2 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;
b) (…)
(5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden
a) zum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen, Gewässern und Eigentum,
c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,
e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Pflanzenarten zu erlauben.
(6) (…)“
„§ 25
Geschützte Vogelarten
(1) Die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten, ausgenommen die im Anhang II Teil 1 und 2 genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist, sind geschützt. Verboten sind:
a) (…)
d) das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich dieses Stören auf den Schutz der Vogelarten erheblich auswirkt;
e) (…)
f) die Behandlung des Lebensraumes von Vögeln in einer Weise, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird; dieses Verbot gilt jedoch auch für die im Anhang II Teil 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist;
g) (…)
(2) (…)
(3) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt, können Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bewilligt werden
a) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit,
b) im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,
c) zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern und Gewässern,
d) zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt,
e) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen,
f) um unter streng überwachten Bedingungen das Fangen, das Halten oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.
Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn ein Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 52 Abs. 1 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, vorliegt.
(4) Bewilligungen nach Abs. 3 haben zu enthalten:
a) die Vogelarten, für die die Ausnahmen gelten,
b) die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,
c) die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Ausnahme erteilt wird, und
d) die der Einhaltung der Bewilligung dienenden Kontrollmaßnahmen.
(5) (…)“
„§ 29
Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen
(1) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,
a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder
b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.
(2) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
a) für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. d Z 3 (§ 6 lit. c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit. f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3,
b) für Vorhaben, für die in Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist,
c) (…)
darf nur erteilt werden,
1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder
2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.
(2a) (…)
(3) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
a) für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. e Z 2,
b) für Ausnahmen von den Verboten nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a und 25 Abs. 1 und
c) für die Wiederansiedlung oder Aussetzung von Pflanzen, Tieren oder Vögeln nach den §§ 23 Abs. 7, 24 Abs. 7 und 25 Abs. 7
darf nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Für Projekte der Energiewende darf außer im Hinblick auf die in den Anhängen IV lit. b und V lit. b bzw. in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- bzw. Tierarten eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Ausnahmen von den Verboten nach § 23 Abs. 2 und 3 lit. a bzw. nach § 24 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzung, wonach die betroffene Pflanzen- bzw. Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt, nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen ist.
(4) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 lit. a oder § 14 Abs. 4 ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.
(5) Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
(6) (…)“
Die im vorliegenden Fall ebenfalls maßgeblichen und den Schutz bestimmter wild wachsender Pflanzenarten und von Pflanzengesellschaften regelnden §§ 2 und 3 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 2
Schutz von anderen wild wachsenden Pflanzenarten
(1) Die in der Anlage 2 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach § 1, werden zu gänzlich geschützten Pflanzenarten erklärt.
(2) Hinsichtlich der gänzlich geschützten Pflanzenarten der Anlage 2 ist es verboten:
a) absichtlich Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
b) den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.
(3) Die in der Anlage 3 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach den §§ 1 und 2 Abs. 1, werden zu teilweise geschützten Pflanzenarten erklärt.
(4) Hinsichtlich der teilweise geschützten Pflanzenarten der Anlage 3 ist es verboten:
a) die oberirdisch wachsenden Teile solcher Arten absichtlich in einer über einen Handstrauß hinausgehenden Menge zu entnehmen und zu befördern,
b) die unterirdisch wachsenden Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen) solcher Arten absichtlich von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
c) den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.
(5) (…)“
„§ 3
Schutz von Arten gefährdeter besonderer Pflanzengesellschaften
Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 1 und 2 sind die in der Anlage 4 angeführten gefährdeten besonderen Pflanzengesellschaften dahingehend geschützt, als es verboten ist, ihre Standorte so zu behandeln, dass ihr Fortbestand erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird, insbesondere die natürliche Artenzusammensetzung der Pflanzengesellschaft verändert wird.“
In Anlage 2 TNSchVO 2006 werden etwa unter lit d Z 28 bis 30 „Primel, Ganzblättrige – Primula integrifolia L. emend. Gaudin“, „Primel, Große langröhrige – Primula halleri J. F. Gmel.“ und „Primel, Stängellose – Primula acaulis (L.) Hill“ sowie unter lit d Z 34 „Rosetten- und Polsterpflanzen, alle“ genannt.
In Anlage 4 TNSchVO 2006 werden unter Z 12, 13, 15 und 16 „Silikatschutthalden der montanen bis nivalen Stufe (Androsacetalia alpinae und Galeopsietalia ladani)“, „Silikatfelsen mit Pioniervegetation des Sedo Scleranthion oder des Sedo albi-Veronicion dillenii“, „Alpine und boreale Heiden“ und „Artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden“ genannt.
Der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche und den Schutz bestimmter Vogelarten regelnde § 6 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 6
Geschützte Vogelarten
(1) Alle wild lebenden Vogelarten, die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallen, mit Ausnahme der im Abs. 2 angeführten, sind geschützt.
(2) Für folgende unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten des Anhanges II Teil 1 und 2 gilt Abs. 1 aufgrund der Festsetzung von Jagdzeiten nicht:
Auerhahn – Tetrao urogallus L., Birkhahn – Tetrao tetrix L., Haselhahn – Bonasia bonasia (L.), Schneehuhn – Lagopus mutus (Montin), Fasan – Phasianus colchicus (L.), Ringeltaube – Columba palumbus (L.), Stockente – Anas platyrhynchos L.
(3) Gemäß § 25 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 sind für Vogelarten gemäß Abs. 1 verboten:
a) das absichtliche Töten oder Fangen, ungeachtet der angewandten Methode,
b) das absichtliche Zerstören oder Beschädigen von Nestern und Eiern und das Entfernen von Nestern,
c) das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier, auch im leeren Zustand,
d) das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich dieses Stören auf den Schutz der Vogelarten erheblich auswirkt,
e) (…)
f) die Behandlung des Lebensraumes von Vögeln in einer Weise, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird; dieses Verbot gilt jedoch auch für die im Anhang II Teil 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist,
g) (…)“
Nach dem § 7 Abs 1 leg cit können von den Verboten nach den §§ 1 Abs 2, 2 Abs 2 und 4, 3, 4 Abs 2, 5 Abs 2 und 6 Abs 3 Ausnahmen nach den §§ 23 Abs 5, 24 Abs 5 und 25 Abs 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bewilligt werden.
Laut § 1 Z 5 der Kundmachung der Tiroler Landesregierung vom 17. Februar 2009 über die Natura 2000-Gebiete in Tirol, LGBl 27/2009, besteht in Tirol unter anderem das Natura 2000-Gebiet X.
Das Standarddatenblatt im Sinn des § 14 Abs 7 TNSchG 2005 für dieses Natura 2000-Gebiet ist im Internet unter der Adresse https://www.tirol.gv.at/umwelt/naturschutz/natura2000-tirol/ (Stand: 27.6.2022) abrufbar und enthält unter anderem auch eine Auflistung diverse Vogelarten.
Im § 1 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 11. November 2014, LGBl 156/2014, wurden folgende Erhaltungsziele für das Natura 2000-Gebiet „X“ festgelegt:
„a) die Erhaltung und Förderung der permanenten Gletscher und ihrer begleitenden Erscheinungsformen, wie Blockgletscher, Gletschervorfelder, Gletscherschliffe, Moränen und Permafrostflächen;
b) die Erhaltung und Förderung der alpinen und subalpinen Gewässer;
c) die Erhaltung und Förderung der alpinen und subalpinen, extensiv bewirtschafteten Kulturlandschaft;
d) die Erhaltung und Förderung der naturnahen und natürlichen Zirbenwälder und aller anderen mit Zirbenbeständen durchmischten Wälder;
e) die Erhaltung und Förderung der charakteristischen Arten und Lebensräume, insbesondere Koppe (1163), Breidler-Sternlebermoos (1384), Einfache Mondraute (1419), Felsen-Klee (1545), Schwarze Edelraute (1764), Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation (3220), Alpine Flüsse mit Ufervegetation der Lavendelweide (3240), Alpine und boreale Heiden (4060), Buschvegetation mit Latsche und behaarter Alpenrose (4070*), Boreo-alpines Grasland auf Silikatsubstraten (6150), Alpine und subalpine Kalkrasen (6170), Artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikakatböden (6230*), Feuchte Hochstaudenfluren (6430), Berg-Mähwiesen (6520), Lebende Hochmoore (7110*), Übergangs- und Schwingrasenmoore (7140), Alpine Pionierformationen auf Schwemmböden (7240*), Silikatschutthalden (8110), Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation (8220), Permanente Gletscher (8340), Erlen-, Eschen- und Weichholzauenwälder (91E0*), Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (9410) und Alpine Lärchen- und/oder Arvenwälder (9420).“
Ebenfalls maßgeblich sind im vorliegenden Fall folgende Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung vom 2. Mai 2006 über die Erklärung eines Teiles der X in den Gemeinden W, V und U zum Ruhegebiet (Ruhegebiet X) (§§ 2 und 3):
„§ 2
Nach § 11 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 sind im Ruhegebiet verboten:
a) die Errichtung von lärmerregenden Betrieben,
b) die Errichtung von Seilbahnen für die Personenbeförderung,
c) der Neubau von Straßen mit öffentlichem Kraftfahrzeugverkehr,
d) jede erhebliche Lärmentwicklung; jedenfalls nicht als erhebliche Lärmentwicklung im Sinn dieser Bestimmung gilt der mit der Ausführung von Vorhaben der Energiewende, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt oder nicht erforderlich ist, verbundene Baulärm im hierfür notwendigen Ausmaß,
e) die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen; davon ausgenommen sind Außenlandungen und Außenabflüge im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben, für wissenschaftliche Zwecke, zur Sanierung von Schutzwäldern, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen und zur Ausführung von Vorhaben der Energiewende, sofern der angestrebte Zweck auf andere Weise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand erreicht werden könnte.“
„§ 3
(1) Im Ruhegebiet bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist:
a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen, soweit sie nicht unter lit. b oder c fallen, sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 berührt werden,
b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, und von Wegen,
c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von 36 kV und darüber sowie von Luftkabelleitungen,
d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke,
e) die Verwendung von Kraftfahrzeugen.
(2) Keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen:
a) der Neu-, Zu- und Umbau von ortsüblichen land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden und Einfriedungen,
b) die Verwendung von Kraftfahrzeugen im Rahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 2 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005) und zur Ver- und Entsorgung von Schutzhütten.“
Ebenfalls maßgeblich ist im vorliegenden Fall § 2 der Verordnung der Landesregierung vom 2. März 2021 über die Erklärung des Y zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Y):
„§ 2
(1) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist:
a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 berührt werden,
b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen,
c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von 36 kV und darüber sowie von Luftkabelleitungen,
d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke,
e) die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen,
f) jede erhebliche Lärmentwicklung,
g) die Verwendung von Kraftfahrzeugen.
(2) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung:
a) der Neu-, Zu- und Umbau ortsüblicher land- und forstwirtschaftlicher Gebäude und die Errichtung land- und forstwirtschaftlicher Einfriedungen, wie Weide- und Wildzäune,
b) Maßnahmen zur Instandsetzung oder Instandhaltung von Wegen einschließlich geringfügiger Materialentnahmen zu diesem Zweck,
c) die Verwendung von Kraftfahrzeugen für Vorhaben nach den lit. a und b, zur Ausführung von Vorhaben, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach Abs. 1 lit. a bis d erteilt worden ist, zur Sanierung von Schutzwäldern, im Rahmen der Ausübung der Jagd und der Fischerei, zur Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten, für Zu- und Abfahrten der Inhaber zu und von den im Schutzgebiet gelegenen bestehenden Hütten, zur Pflege der westlich des Riffelsees auf Gst. Nr. 5273/1 KG R verlaufenden Loipe, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, jeweils im hierfür erforderlichen Ausmaß,
d) die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben, für wissenschaftliche Zwecke, zur Sanierung von Schutzwäldern, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen.“
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Vor diesem Hintergrund war vom Landesverwaltungsgericht lediglich die Rechtmäßigkeit des Spruchpunktes B) des angefochtenen Bescheides zu überprüfen, während Spruchpunkt A) mangels darauf bezogenem Beschwerdevorbringen bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
Weiters ist im vorliegenden Fall maßgeblich, dass die Erforderlichkeit einer naturschutzrechtlichen Bewilligung von den Verfahrensparteien nicht in Zweifel gezogen wird und dass dieser Umstand daher vom Landesverwaltungsgericht nicht geprüft werden musste, sondern als erwiesen angesehen werden konnte.
Zu klären war allerdings, welche Bewilligungstatbestände durch das geplante Vorhaben konkret verwirklicht werden und ob die für eine Bewilligungserteilung normierten Voraussetzungen vorliegen, bzw ob durch das gegenständliche Vorhaben Verbotstatbestände verwirklicht werden, bei denen keine Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht.
Letzteres wird vom AA in Bezug auf das Ruhegebiet X behauptet, und dies insbesondere im Hinblick auf § 2 lit d der entsprechenden Verordnung, wonach jede erhebliche Lärmentwicklung verboten sei.
Was den durch das gegenständliche Vorhaben verursachten Lärm betrifft, ist zu differenzieren: Ein solcher wird einerseits im Rahmen der Bauphase speziell durch die dabei notwendigen Hubschrauberflüge verursacht, und andererseits in der Betriebsphase wiederum durch notwendige Hubschrauberflüge zur Wartung und Aufladung sowie durch die geplanten Sprengungen.
Was zunächst die Lärmentwicklung durch die notwendigen Sprengungen betrifft, ist zu berücksichtigen, dass nach § 2 Abs 1 lit b TNSchG 2005 „sicherheitsbehördliche Maßnahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistung und sonstige Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen und zur Abwehr oder Bekämpfung von Katastrophen (§ 2 Abs. 2 bis 6 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes, LGBl. Nr. 33/2006), sowie für notwendige Maßnahmen im Zusammenhang mit Aufräumungsarbeiten nach Katastrophen“ vom Geltungsbereich des TNSchG 2005 ausgenommen sind.
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes fallen aber Lawinensprengungen zum Zweck der Sicherung der gegenständlichen Adresse 1 unter die oben genannten Maßnahmen.
Der genannte § 2 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Katastrophen sind durch elementare oder technische Vorgänge oder von Menschen ausgelöste Ereignisse, die in großem Umfang das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Umwelt, das Eigentum oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung gefährden oder schädigen. Als Katastrophe gelten auch die unmittelbaren Folgewirkungen sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse, die zu einer Gefährdungslage im Sinn des ersten Satzes führen (sekundäre Katastrophe).
(2) Die Abwehr von Katastrophen umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, den Eintritt unmittelbar drohender Katastrophen zu verhindern.
(3) Die Bekämpfung von Katastrophen umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind,
a) die Ausweitung bereits eingetretener Katastrophen zu verhindern oder
b) deren unmittelbare Auswirkungen zu beschränken.
(4) Zu den Maßnahmen nach Abs. 3 lit. a gehören insbesondere:
a) die Rettung von Menschen aus Gefahren,
b) die Hilfeleistung an Verletzte und Kranke,
c) die Verhinderung von Sachschäden.
(5) Zu den Maßnahmen nach Abs. 3 lit. b gehören Maßnahmen wie:
a) die Unterbringung der von der Katastrophe betroffenen Personen,
b) die erste Versorgung der von der Katastrophe betroffenen Personen mit dem notwendigen Lebensbedarf,
c) die Behebung von Sachschäden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit erforderlich ist,
d) die Behebung von Sachschäden, soweit dies zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern sowie mit medizinischer und psychologischer Hilfe erforderlich ist,
e) Maßnahmen zur Wiederherstellung wichtiger öffentlicher Verkehrsverbindungen sowie die Mitwirkung bei der Wiederherstellung wichtiger öffentlicher Fernmeldeverbindungen im notwendigen Mindestausmaß.
(6) Zu den Maßnahmen nach Abs. 5 lit. d und e gehören nicht solche der Hoheitsverwaltung.
(7) (…)“
Lawinen stellen zweifellos eine große Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen und das Eigentum dar und dienen auch die gegenständlichen Lawinensprengungen dazu, solche Gefahren zu verringern und eine wichtige öffentliche Verkehrsverbindung aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes stellen die gegenständlichen Lawinensprengungen daher Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen und zur Abwehr oder Bekämpfung von Katastrophen im Sinn des § 2 Abs 1 lit b TNSchG 2005 dar, fallen insofern nicht in den Anwendungsbereich des TNSchG 2005 und unterliegen daher auch nicht den darin normierten Verboten.
Abgesehen davon kann im gegenständlichen Zusammenhang auch auf folgenden, aus VwGH 11.12.2019, Ro 2018/05/0018, abgeleiteten Rechtssatz verwiesen werden:
„Die in § 11 Tir NatSchG 2005 erteilte Ermächtigung, Gebiete durch Verordnung zu Ruhegebieten zu erklären, hat zum Ziel, Gebiete, die sich durch weitgehende Ruhe auszeichnen, zum Zweck der Erholung von Menschen zu erhalten. Das Verständnis betreffend den in dieser Bestimmung verwendeten Begriff ‚lärmerregender Betrieb‘ hat sich daher insbesondere daran zu orientieren, dass durch eine Betriebstätigkeit nicht der Erholungswert des Ruhegebietes beeinträchtigt wird.“
Gleiches muss wohl im Zusammenhang mit dem Begriff „erhebliche Lärmentwicklung“ gelten. Selbst wenn die gegenständlichen Sprengungen daher dem Anwendungsbereich des TNSchG 2005 unterliegen würden, könnte eine einem Verbot bzw einer Bewilligungspflicht unterliegende erhebliche Lärmentwicklung allenfalls deshalb verneint werden, da Sprengungen zur Verringerung der Lawinengefahr den Erholungswert eines Ruhegebietes für Menschen nicht verringern, sondern vielmehr die sichere Nutzung dieses Ruhegebietes zu Erholungszwecken durch Menschen erst ermöglichen und damit den Erholungswert verbessern.
Da aber – wie dargestellt – aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Lawinensprengungen kein Anwendungsbereich des TNSchG 2005 vorliegt, musste diese Frage nicht abschließend erörtert werden.
Dass nun diese Sprengungen nicht dem TNSchG 2005 unterliegen, ändert freilich nichts daran, dass aufgrund anderer Umstände im vorliegenden Fall eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist und im Rahmen dieses Verfahrens auch die noch weiter unten näher zu erörternde Frage nach der Zahl der künftig geplanten Sprengungen im Verhältnis zur Zahl der bisher erforderlichen Sprengungen relevant ist.
Zunächst war aber noch zu klären, ob entsprechend dem Vorbringen des AA aufgrund der erforderlichen Hubschrauberflüge von einer Verwirklichung des Verbotes nach § 2 lit d der Verordnung Ruhegebiet X ausgegangen werden muss.
Von der Antragstellerin wird in diesem Zusammenhang im Schreiben vom 31.1.2022 unter anderem entgegnet, dass der mit dem Vorhaben verbundene Baulärm ganz allgemein nicht vom Verbotstatbestand des § 11 TNSchG 2005 umfasst sei. Diesbezüglich wird auf Erläuternde Bemerkungen zum TNSchG 2005 verwiesen. Konkret wird auf den Seiten 9 f in den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl 2015/14 hinsichtlich § 11 Abs 2 lit d TNSchG 2005 wie folgt ausgeführt:
„Die derzeitige lit. d schließt die Errichtung von Anlagen innerhalb von Ruhegebieten nicht grundsätzlich aus. Allerdings wird jede erhebliche Lärmentwicklung ohne die Möglichkeit zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung untersagt. Eine verfassungskonforme und systematische Auslegung dieser Verbotsnorm führt bereits jetzt zum Ergebnis, dass der mit der rechtmäßigen Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung der nach der jeweiligen Ruhegebietsverordnung bewilligungspflichtigen oder überhaupt bewilligungsfrei gestellten Anlagen notwendigerweise verbundene Baulärm nicht unter diesen Verbotstatbestand fällt. Der Verfassungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen ausgesprochen, dass es die der Bundesverfassung innewohnende Rücksichtnahmepflicht dem Gesetzgeber der einen Gebietskörperschaft verbietet, die vom Gesetzgeber der anderen Gebietskörperschaft wahrgenommenen Interessen zu negieren und dessen gesetzliche Regelungen damit zu unterlaufen (vgl etwa VfSlg 15.552/1999). Dies wäre aber der Fall, wenn für Anlagenbauten, die (auch) in die Regelungskompetenz des Bundes fallen, entsprechend dem erwähnten Berücksichtigungsgebot zwar kein absolutes Verbot, sondern eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht vorgesehen wird, sodass bei der Entscheidungsfindung auch die vom Bund wahrzunehmenden öffentlichen Interessen berücksichtigt werden können, gleichzeitig aber die Bauausführung durch ein absolutes Baulärmverbot wiederum verunmöglicht wird. Weiters ist nach anerkannten Auslegungsregeln von einer sachlichen Übereinstimmung der demselben Regelungskomplex zugehörigen Normen auszugehen, weil anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber bei der Regelung einer bestimmten Materie ein kohärentes System von Normen schaffen wollte. Diese Kohärenz wäre aber nicht gegeben, wenn einerseits für Anlagenbauten lediglich Bewilligungspflichten vorgesehen würden, der mit der Ausführung notwendigerweise verbundene Baulärm aber generell untersagt würde. Zudem wird auch der mit der Ruhegebietsausweisung verfolgte Schutzzweck durch Baulärm üblicherweise nicht in Frage gestellt; dies aufgrund der zumeist kurzen Dauer der Emissionen, sodass auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung ein absolutes Baulärmverbot nicht plausibel argumentiert werden könnte. Lediglich bei Großvorhaben kann es vereinzelt zu längerfristigen, möglicherweise sogar mehrjährigen Störungen kommen. Dies trifft in Ansehung der bestehenden Ruhegebiete und der dort bestehenden Nutzungsmöglichkeiten insbesondere auf Projekte der Energiewende, speziell auf Wasserkraftanlagen, zu. Um klarzustellen, dass auch der mit der Ausführung dieser einen zentralen Inhalt der vorliegenden Novelle bildenden Anlagen verbundene Baulärm jedenfalls nicht unter das Verbot einer erheblichen Lärmentwicklung fällt, wird die Verbotsnorm durch eine dahingehende Klarstellung ergänzt."
Im Hinblick auf diese Erläuterungen geht auch das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass der durch die Hubschrauber beim Bau verursachte Lärm nicht unter das Verbot nach § 2 lit d der Verordnung Ruhegebiet X fällt. Dies auch im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber auch an anderen Stellen des TNSchG 2005 zwischen dem Vorhaben selbst und den Maßnahmen zur Errichtung eines Vorhabens unterscheidet, etwa im § 6 lit j, der für die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken grundsätzlich eine Bewilligungspflicht normiert, zur Ausführung von Vorhaben, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, im hiefür notwendigen Ausmaß allerdings von einer solchen Bewilligungspflicht absieht.
Zu beachten ist nun allerdings, dass die im vorliegenden Fall als problematisch erachtete Lärmentwicklung nicht allein aus der Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer Anlage, also nicht allein aus dem Baulärm resultiert, sondern auch aus dem Betrieb der beantragten Sprengmasten und den dadurch bedingten Hubschrauberflügen, sodass das genannte Vorbringen zum Baulärm allein noch keine Bewilligungsfähigkeit dieser Sprengmasten beweist.
Vom AA werden im vorliegenden Zusammenhang folgende Erläuternde Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes über die Erhaltung und die Pflege der Natur (Tiroler Naturschutzgesetz), LGBl 1975/15 (S 18) zitiert:
„Die Erklärung von Gebieten zu Ruhegebieten erfolgt durch Verordnung der Landesregierung (Abs.1). ... Die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmebewilligungen von diesen Verboten ist nicht vorgesehen, weil die Ausführung der im Abs. 2 bezeichneten Vorhaben mit der Eigenschaft eines Ruhegebietes schlechthin unvereinbar ist. Sollte aus irgendeinem Grund die Ausführung eines dieser Vorhaben in einem Ruhegebiet unvermeidbar sein, dann muß entweder die Verordnung aufgehoben oder ihr räumlicher Geltungsbereich so eingeschränkt werden, daß das betreffende Vorhaben nicht mehr der Vorschrift des Abs. 2 widerstreitet.“
Da die anzuwendenden Rechtsvorschriften – wie vom AA behauptet – tatsächlich keine Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Verboten nach § 2 der VO Ruhegebiet X vorsehen, war vom Landesverwaltungsgericht zu prüfen, ob mit dem Betrieb der gegenständlichen Sprengmasten tatsächlich eine erhebliche Lärmentwicklung in Sinn der genannten Bestimmung einhergeht.
Dies trifft aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht zu.
Schon die genannte lit d des § 2 VO Ruhegebiet X schränkt den Begriff „erhebliche Lärmentwicklung“ insofern ein, als „der mit der Ausführung von Vorhaben der Energiewende, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt oder nicht erforderlich ist, verbundene Baulärm im hierfür notwendigen Ausmaß“ jedenfalls nicht als erhebliche Lärmentwicklung gilt. Das Wort „jedenfalls“ macht deutlich, dass grundsätzlich auch andere mit Lärm verbundene Aktivitäten nicht zwingend als erhebliche Lärmentwicklung eingestuft werden müssen.
Hinzu kommt, dass nach lit e leg cit ebenso wie nach § 11 Abs 2 lit e TNSchG 2005 ausdrücklich normiert wird, dass gewisse Außenlandungen und Außenabflüge mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen nicht verboten sind, das Vorliegen einer erheblichen Lärmentwicklung vom AA im vorliegenden Fall aber gerade auch mit den durchzuführenden Hubschrauberflügen begründet wird.
Diesbezüglich ist maßgeblich, dass zwar nicht ausdrücklich normiert wird, dass Hubschrauberflüge für den Betrieb von Lawinensprengmasten vom grundsätzlichen Verbot der Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen ausgenommen sind; allerdings ist eine Ausnahme etwa im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung vorgesehen, sofern der angestrebte Zweck auf andere Weise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand erreicht werden könnte.
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist auch die Errichtung und der Betrieb von Lawinensprengmasten als eine Maßnahme im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung anzusehen, weshalb die hierfür erforderlichen Hubschrauberflüge daher auch nicht dem Verbot nach § 2 lit e der VO Ruhegebiet X unterliegen und weshalb sich in Anbetracht der ausdrücklich für solche Flüge normierten Ausnahme von diesem Verbot auch kein Verbot im Sinn der lit d leg cit im Hinblick auf die durch Hubschrauberflüge ergebende Lärmentwicklung ergeben kann. Streng genommen handelt es sich zwar bei Sprengmasten um keine Verbauung. Eine so enge Auslegung des Begriffs „Wildbach- und Lawinenverbauung“ widerspricht aber dem Sinn und Zweck dieser Ausnahmebestimmung und den vielfältigen Aufgabenbereichen, die etwa die beim BMLRT angesiedelte gleichnamige Dienststelle hat, und besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass der Gesetzgeber bei der Formulierung der Ausnahmen von Hubschrauberflügen auch auf dieses breite Spektrum von Maßnahmen abstellte, die der Erhöhung der Sicherheit vor speziellen Naturgefahren dienen. Laut Homepage des BMLRT (https://info.bmlrt.gv.at/themen/wald/wald-und-naturgefahren/wildbach--und-lawinenverbauung/organisation-kontakt/diewildbach.html; Stand: 27.6.2022) soll die.wildbach in den Bundesländern ganz allgemein „die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Schutzes vor Naturgefahren im räumlich und qualitativ maximal erzielbaren Rahmen sichern.“ Auch die Errichtung und der Betrieb von Lawinensprengmasten ist diesbezüglich zweifellos eine geeignete Maßnahme und die Wartung der Lawinensprengmasten (Entladung und Wiederaufladung) mittels Hubschrauber mit verhältnismäßigem Aufwand nicht auf andere Art und Weise zu bewerkstelligen, weshalb diese Flüge nicht dem Verbot nach § 2 lit e der VO Ruhegebiet X unterliegen. Dies ist auch im Hinblick auf die weiteren Ausnahmen, die in der genannten Bestimmung normiert sind, schlüssig. Wenn etwa die Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben vom Verbot der Außenlandungen und Außenabflüge ausgenommen ist, scheinen auch Maßnahmen, die dem Offenhalten der Zufahrtsstraße zu einem Skigebiet dienen, ähnlichen Interessen zu dienen, zumal ja auch dieses Offenhalten dazu beiträgt, dass die im Skigebiet angesiedelten Gastgewerbebetriebe versorgt werden können und überdies die Skigebietsgäste sicher das Skigebiet erreichen und auch wieder verlassen können.
Hinzu kommt, dass seitens der Antragstellerin mit Email vom 29.6.2022 mitgeteilt wurde, dass es weder bei den Sprengungen, noch bei der Versorgung der Sprengmasten zu Außenlandungen oder Außenabflügen im Ruhegebiet komme, da diese Maßnahmen über die Luft per Tau und die Landungen ausschließlich außerhalb des Ruhegebietes erfolgen würden.
Bei diesem Ergebnis musste nicht näher geprüft werden, ob im Sinne der Ausführungen der belangten Behörde auch der Umstand, dass die Lärmentwicklung durch die Hubschrauberflüge bei Realisierung des beantragten Projektes verringert wird, der Annahme, den durch dieses Projekt bedingten Hubschrauberflügen eine erhebliche Lärmentwicklung zu unterstellen, widerspricht.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen resultiert die im vorliegenden Fall angenommene Notwendigkeit einer naturschutzrechtlichen Bewilligung somit nicht aus den geplanten Hubschrauberflügen, sondern daraus, dass nach § 10 Abs 2 lit a TNSchG 2005 sowie nach § 11 Abs 3 lit a TNSchG 2005 die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf, wobei im Zusammenhang mit dem vorhandenen Ruhegebiet entsprechend den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid tatsächlich der § 3 Abs 1 lit a der VO Ruhegebiet X und hinsichtlich des Landschaftsschutzgebietes § 2 Abs 1 lit a VO Landschaftsschutzgebiet Y die entscheidenden Bestimmungen und die maßgeblichen Bewilligungstatbestände darstellen, während die von der belangten Behörde ebenfalls zitierte lit f des § 2 Abs 1 VO Landschaftsschutzgebiet Y nicht maßgeblich ist, da aufgrund der obigen Erwägungen von keiner nach der VO Ruhegebiet X verbotenen erheblichen Lärmentwicklung und insofern aufgrund des vergleichbaren Wortlauts der maßgeblichen Bestimmungen auch nicht von einer bewilligungspflichtigen erheblichen Lärmentwicklung nach der VO Landschaftsschutzgebiet Y ausgegangen werden kann.
Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass neben den eben erwähnten Bewilligungstatbeständen durch das geplante Vorhaben der Standort geschützter wild wachender Pflanzenarten und von Arten gefährdeter besonderer Pflanzengesellschaften so behandelt wird, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird, und insofern das gegenständliche Vorhaben auch eine Ausnahmegenehmigung im Hinblick auf die diesbezüglich geltenden pflanzenschutzrechtlichen Verbotstatbestände benötigt.
Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall auch nach tierschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 24 TNSchG 2005 eine Ausnahmegenehmigung erforderlich sein könnte, sind im durchgeführten Verfahren nicht hervorgekommen.
Was den Vogelschutz betrifft, ist im Hinblick auf die im durchgeführten Verfahren erstatteten naturkundefachlichen Gutachten zwar durchaus naheliegend, dass im Sinn des § 6 Abs 3 lit f TNSchVO 2006 durch das geplante Vorhaben die Lebensräume bestimmter Vögel in einer Weise behandelt werden, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird; dies führt aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes aber dennoch nicht zur Erforderlichkeit einer Ausnahmebewilligung nach § 25 Abs 3 TNSchG 2005. Dies deshalb, da das genannte Verbot ausdrücklich für bestimmte Vogelarten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist, nicht gilt. Nach § 6 Abs 2 der TNSchVO 2006 sind folgende Vogelarten ausgenommen:
„Auerhahn – Tetrao urogallus L., Birkhahn – Tetrao tetrix L., Haselhahn – Bonasia bonasia (L.), Schneehuhn – Lagopus mutus (Montin), Fasan – Phasianus colchicus (L.), Ringeltaube – Columba palumbus (L.), Stockente – Anas platyrhynchos L.“
Die vorgelegten ornithologischen Gutachten, sogar das vom AA selbst eingeholte Gutachten der OO AG, machen aber deutlich, dass eine Beeinträchtigung dahingehend, dass mittel- bis langfristig von einem Populationsrückgang ausgegangen werden kann, im Wesentlichen nur in Bezug auf das Schnee- und Birkhuhn angenommen werden könnte, somit bei Arten, die nicht dem Schutz nach § 25 TNSchG 2005 unterliegen. Hinsichtlich anderer im Projektgebiet vorkommender Vogelarten, wie etwa Uhu, Raufuß- und Sperlingskauz, wird zwar in den eingeholten Gutachten ebenfalls die Möglichkeit von Beeinträchtigungen erörtert, dies allerdings mit dem Ergebnis, dass diese Beeinträchtigungen jedenfalls kein solches Ausmaß annehmen, dass dadurch – wie in § 25 Abs 1 lit f TNSchG 2005 gefordert – ihr weiterer Bestand im gegenständlichen Lebensraum erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird.
Beim Bartgeier und Steinhuhn wurde im Rahmen der am 24.6.2022 durchgeführten Verhandlung vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen zwar ebenfalls die Möglichkeit in den Raum gestellt, dass deren Lebensraum in einer Weise behandelt werden könnte, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird; aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes beruhte diese Aussage aber auf der falschen Annahme, dass es aufgrund des geplanten Vorhabens zu einer Verstärkung der Störereignisse kommt. Eine solche wurde von der Antragstellerin – in Verbindung mit den Ausführungen des Mitarbeiters jener Firma, die die gegenständlichen Lawinensprengmasten herstellt – aber im Rahmen der durchgeführten Verhandlung – wie noch weiter unten näher dargestellt wird - glaubwürdig in Abrede gestellt, wobei diesbezüglich zu berücksichtigen ist, dass als Lebensraum der genannten Vogelarten nicht nur das Projektgebiet anzunehmen ist, sondern von allen beigezogenen Sachverständigen einhellig ausgeführt wurde, dass auch die Westseite des Stausees zu diesem Lebensraum zählt, und für das Landesverwaltungsgericht somit feststeht, dass die Frage nach einer Erhöhung oder Verminderung der Störereignisse nicht isoliert für das Projektgebiet betrachtet werden darf, sondern – speziell etwa im Hinblick auf die große Reviergröße von Bartgeiern - anhand des gesamten Lebensraums zu beurteilen ist. Für den gesamten Lebensraum wird die Zahl und das Ausmaß der Störereignisse aber jedenfalls nicht erhöht und ist insofern auch für den Bartgeier und das Steinhuhn von keiner erheblichen Beeinträchtigung auszugehen. Bezüglich des Steinhuhns wurde zudem im Gutachten der OO AG ausgeführt, dass sich die Gefahr eines kurz- oder möglicherweise auch längerfristigen Lebensraumverlusts auf die Ursache von Helikopter-Wartungsflügen im Frühling und Spätherbst beschränke, wobei aber – wie noch weiter unten dargestellt wird – diese Wartungsflüge eine nur sehr geringe Zahl und Dauer erfordern und überdies laut neuer Nebenbestimmung auf den Monat August beschränkt werden.
Eine Ausnahmebewilligung nach § 25 Abs 3 TNSchG 2005 war im vorliegenden Fall aufgrund der obigen Erwägungen daher nicht erforderlich.
Was die Forderung des AA nach einer Naturverträglichkeitsprüfung nach § 14 TNSchG 2005 betrifft, ist diesem Folgendes zu entgegnen:
Im § 1 der Verordnung der Landesregierung vom 11. November 2014, mit der Erhaltungsziele für das Natura 2000-Gebiet „X“ festgelegt werden, LGBl 156/2014, werden für das Natura 2000-Gebiet X, kundgemacht durch LGBl 27/2009, hinsichtlich Lebensraumtypen nach Anhang I und Arten nach Anhang II der Habitat-Richtlinie die bereits oben unter Punkt 3. angeführten Erhaltungsziele festgelegt.
Von der naturkundefachlichen Amtssachverständigen wurde bereits in dem im Behördenverfahren erstatteten Gutachten vom 2.9.2021 darauf hingewiesen, dass ein Screening für das T Projekt „X“ durchgeführt worden sei und dass in Anbetracht der nur geringen Fläche von 13 m², die durch das gegenständliche Vorhaben beansprucht wird, von keiner Beeinträchtigung im Sinn der Erhaltungsziele des T Gebietes ausgegangen werden könne.
Für das Landesverwaltungsgericht sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass diese Auffassung unzutreffend sein könnte, und erweist sich das diesbezügliche Beschwerdevorbringen daher als unbegründet. In dem vom AA vorgelegten Gutachten der OO AG wird zwar von einer erheblichen Beeinträchtigung des T-Gebietes ausgegangen, dies allerdings im Hinblick auf die zu erwartenden Auswirkungen auf näher bezeichnete Vogelarten. Zumal der Schutz dieser Vogelarten aber kein verordnetes Erhaltungsziel des gegenständlichen T-Gebietes X darstellt, kann auf diese Weise keine erhebliche Beeinträchtigung dieses Gebietes argumentiert werden.
Stehen somit entsprechend den obigen Ausführungen die durch das geplante Vorhaben verwirklichten Bewilligungs- und Verbotstatbestände fest, war vom Landesverwaltungsgericht in weiterer Folge das Vorliegen der für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen zu prüfen.
Laut § 29 Abs 2 lit b TNSchG 2005 darf die Naturschutzbewilligung für ein Vorhaben wie das gegenständliche nur erteilt werden, wenn entweder die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 dadurch nicht beeinträchtigt werden oder wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 überwiegen.
Aufgrund des in den eingeholten naturkundefachlichen Gutachten schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigten und von den Parteien unbestritten gebliebenen Umstandes, dass mit dem gegenständlichen Vorhaben zweifellos Naturschutzbeeinträchtigungen verbunden sind, war im vorliegenden Fall zu prüfen, ob andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 überwiegen.
Insofern kann eine naturschutzrechtliche Bewilligung im vorliegenden Fall nur nach Maßgabe einer Interessensabwägung erfolgen, wobei eine solche vom Landesverwaltungsgericht selbst vorzunehmen ist (siehe in diesem Sinn auch Dünser, Ermessenskontrolle durch Gerichte?, in: Larcher [Hg] Handbuch Verwaltungsgerichte [2013] 229 ff [245 ff]). Dies deshalb, da sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2001, 99/10/0055, ergibt, dass der vormalige - dem nunmehrigen § 29 TNSchG 2005 entsprechende - § 27 Tir NatSchG 1997 der Behörde kein Ermessen im Sinn des Art 130 Abs 2 B-VG einräumt. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht aber auch bei der Anwendung des § 29 TNSchG 2005 – und analog auch bei der Anwendung des § 23 Abs 5 leg cit - nicht die im § 28 VwGVG betreffend Ermessensentscheidungen der Behörde vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, sondern gemäß § 28 Abs 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, also selbst in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zunächst war im Zusammenhang mit der angesprochenen Interessensabwägung zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes, die durch langfristige öffentliche Interessen überwogen werden müssen, durch das vorliegende Vorhaben beeinträchtigt werden. Der diesbezüglich maßgebliche § 1 Abs 1 TNSchG 2005 lautet wie folgt:
„(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
b) ihr Erholungswert,
c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt
bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.“
Im Rahmen des von der belangten Behörde und auch vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Gutachten der naturkundefachlichen Amtssachverständigen vom 2.9.2021 und 13.5.2022, der von der Antragstellerin und vom AA vorgelegten ornithologischen Gutachten sowie aufgrund der Erörterung dieser Gutachten in der am 24.6.2022 durchgeführten Verhandlung, konnten diese Naturschutzbeeinträchtigungen hinreichend konkret festgestellt werden.
Im genannten Gutachten vom 2.9.2021 kommt die von der Behörde beigezogene naturkundefachliche Amtssachverständige zusammenfassend zum Ergebnis, dass Sprengungen und Hubschrauberflüge zwar eine kurzzeitige erhebliche Lärmemission erwirken würden und in einer für Wildtiere sehr sensiblen Zeit grundsätzlich als kritisch zu bewerten seien, dass es allerdings durch die Errichtung der Sprengmasten gegenüber der Ist-Situation zu einer deutlichen Verbesserung bzw. Reduktion der einzelnen Störereignisse komme, was sich positiv auf die Lebensräume heimischer Tierarten auswirke. Die Eingriffe in die Vegetation wurden aufgrund der geringen Flächeninanspruchnahme als geringfügig gewertet und maßgebliche Beeinträchtigungen für die geschützten Pflanzengesellschaften und –arten verneint.
Hinsichtlich des Landschaftsbildes und Erholungswertes wird ausgeführt, dass jegliche technische Anlage innerhalb des Schutzgebietes und des noch unverbauten Landschaftsraumes eine stärkere und nachhaltige Beeinträchtigung darstelle und daher aus fachlicher Sicht als sehr kritisch angesehen werde. Relativierend wurde allerdings ausgeführt, dass durch die Errichtung von Einzelmasten und der schlanken Ausführung davon auszugehen sei, dass diese aus der Entfernung nur eingeschränkt wahrnehmbar seien und mit keiner maßgeblichen Überprägung des Landschaftsraumes einhergehen würden. Zudem werde die geplante Verzinkung der Sprengmasten mittelfristig, aufgrund der Abwitterung, eine mattgraue Färbung annehmen und im Wesentlichen dem vorliegenden Felsuntergrund entsprechen.
Im ergänzenden Gutachten vom 13.5.2022 setzte sich die naturkundefachliche Amtssachverständige noch speziell mit den Auswirkungen auf die im Projektgebiet vorkommenden Vogelarten und mit dem diesbezüglich erstatteten Gutachten von MM auseinander. Diese Ausführungen und auch das in weiterer Folge vom AA vorgelegte Gutachten der OO AG legen nahe, dass gerade die Frage nach den Auswirkungen des Vorhabens auf geschützte Vögel im vorliegenden Fall entscheidungswesentlich ist, zumal die Beurteilung des Ausmaßes der Naturschutzbeeinträchtigungen primär anhand dieser Auswirkungen zu treffen ist.
Das durchgeführte Verfahren hat in diesem Zusammenhang aber auch ergeben, dass gerade der Vergleich der Ist-Situation mit der Situation nach allfälliger Errichtung der beantragten Lawinensprengmasten für die Beurteilung der Naturschutzbeeinträchtigungen wesentlich ist.
Diesbezüglich wurde insbesondere im Rahmen der am 24.6.2022 durchgeführten Verhandlung eingehend mit allen Verhandlungsteilnehmern erörtert, wie viele Hubschrauberflüge und Sprengungen bisher durchgeführt wurden und wie viele Hubschrauberflüge und Sprengungen es zukünftig brauchen wird. Gleichzeitig wurde versucht die Unterschiede zu ergründen, die sich beim Ausmaß der Naturschutzbeeinträchtigungen aufgrund unterschiedlicher Orte und Zeiten der notwendigen Lawinensprengungen und aufgrund der unterschiedlichen Sprengwirkung bei Hubschraubersprengungen und Sprengmastsprengungen ergeben.
Letztlich kam das Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung, dass sich die Situation für die vorkommenden Tierarten durch das geplante Vorhaben gegenüber der IST-Situation verbessert, zutrifft.
Diesbezüglich wurde insbesondere vom Mitarbeiter jener Firma, die für die Herstellung und Wartung der gegenständlichen Lawinensprengmasten zuständig ist, glaubwürdig ausgeführt, dass aufgrund langjähriger Erfahrungen davon auszugehen sei, dass sich die Zahl der notwendigen Sprengungen für das Offenhalten einer Straße durch Lawinensprengmasten auf ein Drittel bis ein Viertel der Zahl der notwendigen Hubschraubersprengungen reduzieren lässt und dass üblicherweise mit 12 Sprengungen pro Sprengmast das Auslangen gefunden werden kann. Zudem wurde von der Antragstellerin schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass sich auch die Zahl der Störungen durch Hubschrauberflüge durch das gegenständliche Vorhaben reduzieren lasse. Dies immer bezogen auf den sowohl das West- als auch das Ostufer umfassenden Untersuchungsraum. Dass es sich nämlich diesbezüglich – unabhängig von unterschiedlichen Schutzkategorien, die für einzelne der genannten Bereiche gelten – um einen einheitlichen Lebensraum mit Austausch zwischen den Arten und einem potentiellen Wechsel der Habitate handelt, haben die eingeholten naturkundefachlichen Gutachten zweifelsfrei und unbestritten ergeben.
Was das Ausmaß der Störereignisse durch Hubschrauber betrifft, wurde in einer von der Antragstellerin mit Email vom 29.6.2022 übermittelten Aufstellung dargelegt, dass pro Sprengmast im Jahr mit lediglich zwei maximal je 3 Minuten dauernden Flügen, in Summe daher bei 25 Masten mit ca 2,5 Stunden Flugzeit, zu rechnen sei, während selbst in den relativ schneearmen Wintern 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 13, 11 bzw 10 Helikoper-Sprengeinsätze von je rund 1 Stunde Dauer für die Sicherung der Adresse 1n notwendig waren, woraus sich bei Errichtung der Sprengmasten eine Reduzierung der notwendigen Flugzeit um viele Stunden ergebe.
Bei der Beurteilung der Zahl der Störereignisse durch Hubschrauber war für das Landesverwaltungsgericht insbesondere auch entscheidend, dass von der Antragstellerin glaubwürdig geschildert wurde, dass Auslösungen von Lawinen bei Sprengmasten und mittels Hubschraubern grundsätzlich ab der gleichen Neuschneemenge erfolgen, und dass es – sofern das Wetter sofortige Hubschrauberflüge nicht zulässt – zu keiner geringeren Anzahl an Flügen und Sprengungen kommt, da bei größerer Schneedecke sich auch die Zahl der notwendigen Sprengungen und die Dauer der Hubschrauberflüge, die für eine erfolgreiche Absprengung notwendig sind, entsprechend erhöht.
Bei den Wartungsflügen für die gegenständlichen Sprengmasten, die seitens der Beschwerdeführer zur Argumentation zusätzlicher Naturschutzbeeinträchtigungen ins Treffen geführt wurden, wurde im Rahmen der am 24.6.2022 durchgeführten Verhandlung der sich aus der oben genannten Auflistung ergebende Umstand, dass sich diese Wartungsflüge auf jeweils zwei, nur wenige Minuten dauernde Flüge pro Sprengmast zur Entfernung und Wiederanbringung der Munition beschränken lassen, glaubwürdig bekräftigt, sodass sich aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes auch diesbezüglich keine gravierende Verschlechterung gegenüber der Ist-Situation ergibt. Zudem konnte über Vorschlag des naturkundefachlichen Amtssachverständigen und unter Zustimmung der Antragstellerin durch Ergänzung einer Nebenbestimmung sichergestellt werden, dass die genannten Wartungsflüge nur in dem für die Natur günstigsten Monat August eines jeden Jahres durchgeführt werden.
Was die Auswirkungen der Sprengungen per Sprengmast bzw per Hubschrauber betrifft, konnten unterschiedliche Vor- und Nachteile der jeweiligen Sprengart festgestellt werden. Während bei Sprengmasten mit weniger Sprengungen größere Flächen abgesprengt werden können, erfolgt bei Sprengungen vom Hubschrauber aus eine größere Dämpfung und insofern eine geringere Lärm- und Druckwellenbelastung für die vorkommenden Tiere. Während bei Sprengmasten am betreffend Ort dieser Masten eine gewisse Gewöhnung und dadurch Vermeidung dieses Standortes eintreten kann, sorgt der Lärm von Hubschrauberflügen für eine Frühwarnung der Tiere. Gezielterer Sprengungen bringen dafür den Vorteil für gewisse Tiere mit sich, dass zB apere Stellen entstehen, weil früher abgesprengt werden kann, und dass auch allenfalls durch die Vermeidung von Lawinengroßereignissen der Verlust einzelner im Lawinenbereich befindlicher Tiere und von Lebensräumen verringert werden kann, während umgekehrt natürliche Lawinenereignisse auch wieder neuen Lebensraum für andere Tiere entstehen lassen. Letztlich erscheint dem Landesverwaltungsgericht die auch vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen geäußerte Ansicht schlüssig, dass sich in Summe aus der unterschiedlichen Art der Lawinensprengungen keine großen Unterschiede hinsichtlich der Mortalität der betroffenen Tiere ergeben.
Eine ganz exakte Beurteilung dahingehend, wie sich die Naturschutzbeeinträchtigungen durch das geplante Vorhaben gegenüber der Ist-Situation ändern, war letztlich nicht möglich, und ist diesbezüglich auch nochmals auf folgende Ausführungen von Vallant in ihrem Gutachten vom 13.5.2022 zu verweisen: „Negative Auswirkungen wie erhöhter Stress durch Störungen, Verdrängungseffekte etc., welcher sich unter anderem auf den Fortpflanzungserfolg und die genetische Fitness der Arten auswirkt und zu einer Bedrohung der lokalen Population führen kann, sind nur schwer mess- und beobachtbar und werden mitunter gerade bei relativ langlebigen Arten erst nach Jahren bzw. Jahrzehnten sichtbar. Diese Faktoren erschweren eine abschließende fachliche Beurteilung, weshalb auch bei genaueren Untersuchungen Unsicherheiten zwangläufig bestehen bleiben würden.“
Wenn dieselbe Sachverständige in ihrem Gutachten vom 13.5.2022 weiters davon ausgeht, dass es aus fachlicher Sicht durch die Sprengmasten zu einem Verdrängungseffekt und dadurch wiederum zu einer Reduktion der Populationsgrößen kommen kann, da weniger geeignetes Habitat zur Verfügung steht, so sind diese Ausführungen für das Landesverwaltungsgericht zwar zutreffend, zumal dies auch von dem in der Verhandlung vom 24.6.2022 beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen bestätigt wurde, allerdings auch insofern zu relativieren, als diese den im Rahmen der Verhandlung vom 24.6.2022 für das Landesverwaltungsgericht klar zum Ausdruck gekommenen Umstand außer Acht lassen, dass schon bisher Störereignisse durch Sprengungen sowohl am West- als auch am Ostufer vorkamen und im Falle einer Erhöhung der Störereignisse auf der Ostseite in mindestens gleichem Ausmaß die Störereignisse auf der Westseite abnehmen würden.
Aus den gleichen Erwägungen relativieren sich auch die grundsätzlich vom Landesverwaltungsgericht als schlüssig und nachvollziehbar eingestuften Aussagen im Gutachten der OO AG, wonach ihre Begehung gezeigt habe, dass der Winterlebensraum im Wirkungsraum der Sprengmasten intensiv durch Hühnervögel wie auch zahlreiche andere Wildtierarten genutzt werde, weshalb entgegen dem Gutachten von MM keinesfalls von sehr geringen Auswirkungen ausgegangen werden könne, und wonach Schneehühner und teilweise auch Birkhühner weit über der Waldrandgrenze überwintern könnten und daher durch Sprengungen im Winter durchaus Stress ausgesetzt werden könnten, der ihre Fortpflanzung gefährdet.
Für das Landesverwaltungsgericht steht aufgrund der obigen Ausführungen fest, dass sich gemessen am gesamten Lebensraum, also der Ost- und Westseite des Stausees, die Störereignisse keinesfalls erhöhen, sondern tendenziell eher verringern werden, weshalb zwar die oben dargestellten Naturschutzbeeinträchtigungen in Bezug auf die vorkommenden Arten durchaus als plausibel anerkannt werden, sich aber auch diese Naturschutzbeeinträchtigungen in Summe eher verringern als erhöhen werden.
Den festgestellten Naturschutzbeeinträchtigungen waren nun vom Landesverwaltungsgericht allenfalls bestehende langfristige öffentliche Interessen an der Realisierung des gegenständlichen Vohabens gegenüberzustellen.
Im angefochtenen Bescheid wird diesbezüglich ausgeführt, dass durch das beantragte Vorhaben die Adresse 2 als wesentliche Infrastrukturanlage im W vor Naturgefahren geschützt werden könne.
Auch die Antragstellerin verweist darauf, dass der IST-Zustand und die Sicherheit für Alle - Einheimische/Gäste/Mitarbeiter ihres Betriebes/usw. - wesentlich verbessert und die Tätigkeit der Lawinenkommissionsmitglieder wesentlich erleichtert würde. Zudem wird die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Offenhaltung der Adresse 2 für die Region betont.
Auch vom beschwerdeführenden AA wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer als öffentliches Interesse von höchstem Gewicht und auch die Bedeutung des Gletscherschigebiets für das W anerkannt werde und daher auch für den AA auf der Hand liege, dass eine jahresdurchgängige Zufahrt zum Gletscherschigebiet gewährleistet sein müsse.
Im Rahmen der am 24.6.2022 durchgeführten Verhandlung wurden von der Antragstellerin nochmals eingehend die Gründe für das gegenständliche Vorhaben geschildert, und ist für das Landesverwaltungsgericht nachvollziehbar, dass tatsächlich die erst in jüngerer Vergangenheit verstärkten geologischen Probleme am Westufer des Stausees das aus der Sicht der gesamten Wirtschaft der Region W und auch zur Gewährleistung der Sicherheit der Straßenbenützer enorm wichtige ständige Offenhalten der Adresse 2 massiv erschweren. Von Alt- und Neubürgermeister der Gemeinde W wurde glaubwürdig geschildert, dass alle acht an der EE AG beteiligten Gemeinde der Region ein großes öffentliches Interesse an einer sicheren Zufahrtsstraße zum Wer Gletscher und insofern auch am geplanten Vorhaben hätten.
Auch die sehr schwierige Arbeit der Lawinenkommission wurde eindrücklich geschildert und die Verbesserungen, die sich diesbezüglich durch das geplante Vorhaben ergeben würden, unter anderem auch durch die Stellungnahme des zuständigen Mitarbeiters der Abt. KK beim Amt der Tiroler Landesregierung zweifelsfrei aufgezeigt.
Von der FF wurde ausgeführt, dass durch die Lawinensprengung zur Sicherung der Adresse 1 Ost eine erleichterte Zugänglichkeit der in der Adresse 1 Ost verlaufenden 25(30) kV-Stromkabel hergestellt werde, um im Fall von Störereignissen an den 25(30) kV-Stromkabel sowie der bestehenden Trafostationen eine zeitnahe Reparatur durchführen zu können. Dies sei ein „indirekter“ Beitrag für eine bessere Versorgungssicherheit. Darüber hinaus werde die Zugänglichkeit zu den Anlagenbereichen des GG (S, Portal Rüberleitung, dgl.) im Winter erleichtert.
Auch vom QQ wurde im Hinblick auf die Sicherheit seiner Hüttengäste das gegenständliche Vorhaben befürwortet.
Letztlich kommt das Landesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass entsprechend den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid das beantragte Vorhaben tatsächlich im langfristigen öffentlichen Interesse gelegen ist.
Ist aber die Frage nach dem Vorliegen langfristiger öffentlicher Interessen zu bejahen, so ist abschließend noch zu beurteilen, ob diese eben festgestellten langfristigen öffentlichen Interessen die Interessen des Naturschutzes überwiegen.
Was diese Interessensabwägung konkret betrifft, ergeben sich für das Landesverwaltungsgericht aus der VwGH-Entscheidung vom 14.7.2011, 2010/10/0183, folgende Vorgaben: In einem ersten Schritt ist zu prüfen, „welches Gewicht der Beeinträchtigung von Interessen des Naturschutzes durch das Vorhaben zukommt. Dem sind die öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll, gegenüberzustellen. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss in der Regel eine Wertentscheidung sein, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar sind. Um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen, ist es daher erforderlich, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen“.
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist im Zusammenhang mit der gegenständlichen Interessensabwägung insbesondere von Bedeutung, dass sich hinsichtlich der Naturschutzinteressen – wie von der belangten Behörde angenommen – tatsächlich keine Verschlechterung gegenüber der Ist-Situation ergibt, weil sich – wie oben dargestellt – gemessen am gesamten Lebensraum tatsächlich keine Erhöhung bei Zahl und Ausmaß der Störereignisse ergibt, sondern sich die durch Störereignisse bewirkten Naturschutzbeeinträchtigungen tendenziell sogar verringern. In diesem Zusammenhang wird nun zwar seitens der Beschwerdeführer ins Treffen geführt, dass die Beeinträchtigungen im Projektgebiet aufgrund der diversen Schutzkategorien, die dieses Gebiet aufweist, schwerer wiegen würden und nicht durch eine Abnahme der Störereignisse auf der Westseite des Stausees ausgeglichen werden könnten; diese Auffassung trifft aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes aber nicht zu, da die Festlegung gewisser Schutzgebiete wie von Ruhegebieten oder Landschaftsschutzgebieten zwar mit der Normierung zusätzlicher Bewilligungs- und Verbotstatbestände einhergeht, aber sich daraus nicht ableiten lässt, dass etwa bestimmte in diesen Gebieten vorkommende Vogelarten dort schützenswerter sind wie außerhalb bzw angrenzend an dieses Gebietes. Dies ist insbesondere im vorliegenden Fall relevant, wo der zu bewertende Untersuchungsraum sowohl Gebiete innerhalb wie auch außerhalb von Schutzgebieten umfasst und die Auswirkungen auf die Population hinsichtlich des gesamten Lebensraumes zu beurteilen sind. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist im vorliegenden Fall das Habitat einer vorkommenden Vogelart auf der Westseite des Stausees in gleicher Weise schützenswert wie auf der zum selben Lebensraum zählenden (und laut einhelliger Sachverständigenauskunft auch in der Lebensraumqualität vergleichbaren) Ostseite.
Durch den Schutzstatus als Ruhegebiet ergibt sich kein größeres Ausmaß an Naturschutzbeeinträchtigungen, weil es sich nach § 11 Abs 1 TNSchG 2005 bei Ruhegebieten um Gebiete handelt, die für die Erholung in der freien Natur dadurch besonders geeignet sind, dass sie sich wegen des Fehlens von lärmerregenden Betrieben, von Seilbahnen für die Personenbeförderung sowie von Straßen mit öffentlichem Verkehr durch weitgehende Ruhe auszeichnen. Bereits weiter oben wurde unter Hinweis auf VwGH 11.12.2019, Ro 2018/05/0018, ausgeführt, dass die Ermächtigung, Gebiete durch Verordnung zu Ruhegebieten zu erklären, zum Ziel hat, Gebiete, die sich durch weitgehende Ruhe auszeichnen, zum Zweck der Erholung von Menschen zu erhalten. Gerade für die Erholung des Menschen in der Natur ergeben sich durch die Lawinensprengmasten aber keine Beeinträchtigungen, weil der von den Lawinensprengungen betroffene Bereich im Winter laut Ergebnis der am 24.6.2022 durchgeführten Verhandlung keinen von Menschen genützten Erholungsraum darstellt. Auch der Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes, der nach § 10 Abs 1 TNSchG 2005 darin gelegen ist, Gebiete von besonderer landschaftlicher Eigenart oder Schönheit zu schützen, wird nur durch die geringe Auswirkung der Lawinensprengmasten auf das Landschaftsbild berührt; die Notwendigkeit, die Auswirkungen von Sprengungen in einem solchen Gebiet stärker gewichten zu müssen wie in einem angrenzenden Gebiet ohne Schutzstatus als Landschaftsschutzgebiet, ergibt sich daraus allerdings nicht.
Zumal somit hinsichtlich der Naturschutzinteressen insgesamt eine Verbesserung eintritt, bedarf es keiner weitergehenden Erwägungen dazu, dass die festgestellten und zweifellos schwer wiegenden langfristigen öffentlichen Interessen am geplanten Vorhaben überwiegen. Für das Landesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, welche Gründe das gegenständliche Vorhaben haben könnte, wenn damit nicht wirklich eine aus geologischen Gründen zunehmend als untragbar empfundene Situation bei der Gewährleistung einer sicheren und möglichst ständige Zufahrt zum Gletscherskigebiet verbessert werden sollte.
Das Landesverwaltungsgericht teilt somit die im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung nach § 29 Abs 2 lit b Z 2 TNSchG 2005 gegeben sind.
Die laut Spruch dieses Erkenntnisses ergänzte Nebenbestimmung ist im Sinn des § 29 Abs 5 TNSchG 2005 erforderlich, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1, in den Fällen des Abs 2 Z 2 und Abs 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden bzw auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war vom Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall allerdings noch zu prüfen, ob eine Alternative gemäß § 29 Abs 4 TNSchG 2005 vorhanden ist.
Nach dieser Bestimmung ist eine Bewilligung trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 lit b, Abs 2 Z 2 bzw Abs 3 lit a zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.
Auf den Seiten 15 f des naturschutzrechtlichen Einreichoperates werden mehrere Varianten dargelegt, um das mit dem gegenständlichen Vorhaben verfolgte Ziel, nämlich eine möglichst lawinensichere Adresse 2 zu gewährleisten, zu erreichen. Diese Ausführungen zeigen für das Landesverwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar auf, dass es zum beantragten Vorhaben keine Alternative im Sinn des § 29 Abs 4 TNSchG 2005 gibt.
Im vorliegenden Fall wurde zwar von der Antragstellerin selbst zugestanden, dass es grundsätzlich naturschonendere Alternativen, wie insbesondere Lawinengalerien, gäbe, um das mit dem Vorhaben verfolgte Ziel der Gewährleistung einer sicheren Zufahrt zum Gletscherskigebiet zu erreichen; gleichzeitig wurde aber schon in den Projektunterlagen und auch nochmals im Rahmen der am 24.6.2022 durchgeführten Verhandlung dargelegt, dass eine solche Alternative mit geschätzten Kosten zwischen 80 und 160 Millionen Euro finanziell absolut untragbar sei. Wenn daher vom AA vorgebracht wird, dass der Bau einer Lawinengalerie von rund 4.500 lfm mit wesentlich geringeren Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes verbunden und die Beeinträchtigungen zudem großteils nur auf die Bauphase beschränkt wären, so trifft dies zwar zu, ist aber nicht geeignet, das Vorliegen einer Alternative im Sinn des § 29 Abs 4 TNSchG 2005 aufzuzeigen, da es nach dieser Bestimmung auch darauf ankommt, dass der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf andere Weise erreicht werden kann. In Anbetracht der genannten Kosten von alternativen Lawinenschutzmaßnahmen und der geschätzten finanziellen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin kann von einem vertretbaren Aufwand bei der ins Treffen geführten Alternative nicht gesprochen werden.
Somit liegt aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes keine Alternative im Sinn des § 29 Abs 4 TNSchG 2005 vor, weshalb auch insofern eine Versagung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung aufgrund des Vorliegens einer Alternative nicht in Betracht kommt.
Vom Landesverwaltungsgericht war nun in weiterer Folge schließlich auch noch aufgrund des oben dargestellten Vorliegens eines pflanzenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach § 29 Abs 3 lit b TNSchG 2005 zu prüfen.
Nach der genannten Bestimmung darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Ausnahmen von den Verboten nach den §§ 23 Abs 2 und 3 lit a, 24 Abs 2 und 3 lit a und 25 Abs 1 dann erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Diese werden wiederum im Abs 5 des § 23 und § 24 bzw im § 25 Abs 3 TNSchG 2005 näher umschrieben. Auch im § 7 Abs 1 TNSchVO 2006 wird hinsichtlich der Erteilung von Ausnahmen von den Verboten nach den §§ 1 Abs 2, 2 Abs 2 und 4, 3, 4 Abs 2, 5 Abs 2 und 6 Abs 3 auf die §§ 23 Abs 5, 24 Abs 5 und 25 Abs 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 verwiesen.
Nach dem Abs 5 des § 23 TNSchG 2005 darf es keine andere zufrieden stellende Lösung geben und muss die Population der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen; weiters muss eine der in den lit a bis e des § 23 Abs 5 TNSchG 2005 genannten Voraussetzungen vorliegen, wobei im gegenständlichen Fall lediglich jene nach lit c in Betracht kommt, wonach das Vorhaben im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit liegen oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt geboten sein muss.
Was die Voraussetzung betrifft, dass die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen muss, enthalten die Ausführungen der naturkundefachlichen Amtssachverständigen eine eindeutige und unwidersprochen gebliebene Aussage dahingehend, dass eine Gefährdung des Bestandes aufgrund der gegebenen Verbreitung in der näheren und weiteren Umgebung nicht zu erwarten ist und dass es weiträumig gesehen zu keiner Veränderung der natürlichen Artenzusammensetzung der betroffenen Pflanzengesellschaften kommen werde. Am Vorliegen dieser Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht somit kein Zweifel.
Was das Vorliegen der spezifischen, im Abs 5 lit c des § 23 TNSchG 2005 genannten Interessen betrifft, ist entscheidend, dass diese anderen zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses überwiegen müssen. Hinsichtlich dieser Interessensabwägung kann auf die obigen Erwägungen zur Interessensabwägung nach § 29 Abs 2 lit b Z 2 TNSchG 2005 verwiesen werden, da für die nach Abs 5 lit c des § 23 TNSchG 2005 erforderlichen öffentlichen Interessen keine höheren Anforderungen gelten als bei der nach § 29 Abs 2 lit b Z 2 TNSchG 2005 durchzuführenden Interessensabwägung.
Dass auch keine mit vertretbarem Aufwand umzusetzende Alternative vorliegt, wurde ebenfalls bereits weiter oben dargelegt. Und da es eine solche Alternative nicht gibt, steht auch fest, dass es im Sinn des § 23 Abs 5 TNSchG 2005 „keine andere zufrieden stellende Lösung“ gibt. Die Formulierung "sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt" knüpft an die "zwingenden Gründe" an. Es geht also nicht um irgendeine andere Lösung, sondern um eine Alternative, die im Wesentlichen eine vergleichbare Verwirklichung der mit dem Projekt angestrebten Ziele gewährleistet (vgl VwGH 23.06.2009, 2007/06/0257). Das Vorliegen einer solche Alternative konnte nicht festgestellt werden.
Insofern sind im vorliegenden Fall auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme von den Verboten nach § 23 Abs 3 lit a iVm § 29 Abs 3 lit b TNSchG 2005 gegeben.
Insgesamt waren die gegenständlichen Beschwerden daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung vorliegen, wurde in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH bzw unmittelbar anhand der anwendbaren Normen und den Erläuterungen hierzu gelöst. Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.