LVwG T LVwG-2022/23/0193-11

LVwG-2022/23/0193-11Tribunale amministrativo regionale29 giu 2022

Regest

Pressefreiheit<br/>Identitätsfeststellung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/23/0193-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.23.0193.11

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Beschwerde des AA, vertreten durch den Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Tirol 1) in Form der Zutrittsverweigerung in die Adresse 2 in **** Y und 2) der Identitätsfeststellung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1. Der Maßnahmenbeschwerde wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Zusammenhang mit dem Untersagen des Betretens der Adresse 2 am 12.12.2021 zwischen 16.00 und 17.00 Uhr in Y und der Aufforderung durch - der belangten Behörde Landespolizeidirektion Tirol zurechenbare - Polizeibeamte, der Beschwerdeführer müsse den Kreuzungsbereich westlicher Teil der Adresse 2/Adresse 3 verlassen, wird Folge gegeben und festgestellt, dass das Untersagen des Betretens der Adresse 2 und die Aufforderung, diesen Kreuzungsbereich zu verlassen, rechtswidrig gewesen ist.

2. Gemäß § 35 Abs 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 2013/517, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz Folge gegeben. Die belangte Behörde Landespolizeidirektion Tirol hat dem Beschwerdeführer den Schriftsatzaufwand in Höhe von Euro 737,60, den Verhandlungsaufwand in Höhe von Euro 922,00 sowie die Eingabegebühr in Höhe von Euro 30,00 - sohin gesamt Euro 1689,60, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

3. Die Maßnahmenbeschwerde wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Zusammenhang mit der Identitätsfeststellung durch CC im Kreuzungsbereich Adresse 2/Adresse 3 in Y am 12.12.2021 zwischen 16.00 und 17.00 Uhr wird als unbegründet abgewiesen.

4. Gemäß § 35 Abs 1 und Abs 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 2013/517, wird dem Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz Folge gegeben. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörde Landespolizeidirektion Tirol den Vorlageaufwand in Höhe von Euro 28,70, den Schriftsatzaufwand in Höhe von Euro 368,80 sowie den Verhandlungsaufwand in Höhe von Euro 461,00 - sohin gesamt Euro 858,50 - binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

5. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 21.01.2022 erhob AA, vertreten durch den Rechtsanwalt BB, rechtzeitig Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG wegen Verletzung subjektiver Rechte durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und brachte darin im Wesentlichen zusammengefasst vor:

Der Beschwerdeführer habe sich am 12.12.2021 im Zuge seiner journalistischen Tätigkeit im Bereich der Adresse 2 in **** Y befunden und habe eine auf der Adresse 3 stattfindende, von Coronamaßnahmen-Gegner:innen organisierte Demonstration dokumentiert. Zeitgleich und in der Nähe habe zudem auf der Adresse 2 eine spontane Gegendemonstration stattgefunden, welche aber aufgrund eines Polizeikessels an der Weiterbewegung gehindert worden sei. Auch diese Versammlung habe der Beschwerdeführer als Journalist dokumentiert. Aufgrund der, über die Adresse 3 ziehende Demonstration sowie des Polizeikessels im Bereich der Adresse 2 sei der Autoverkehr in diesem Bereich nicht möglich gewesen und Passant:innen wie auch Pressevertreter:innen haben sich zunächst frei entlang der Adresse 2 bewegen können. Der Beschwerdeführer habe sich zwischen der Route der Demonstranten der Coronamaßnahmen-Gegner:innen (Adresse 3) und der eingekesselten Gegendemonstration auf der Adresse 2 befunden. Er sei angewiesen worden, die Adresse 2 zu verlassen und sich auf die andere Seite der Straße zu bewegen, da die Fahrbahn in der der Adresse 2 gesperrt sei. Der Beschwerdeführer sei ca eine halbe Stunde daran gehindert worden, die eingekesselte Gegendemonstration journalistisch zu dokumentieren. Ihm sei danach wieder erlaubt worden, sich in Richtung der Fahrbahn zu bewegen und sich der Gegendemonstration zu nähern. Während der Wegweisung haben sich Passant:innen auf der Fahrbahn befunden, die nicht weggewiesen worden seien. Nur die anwesenden Journalisten seien weggewiesen worden. Im Zuge der Wegweisung sei der Beschwerdeführer zudem zur Ausweisleistung aufgefordert worden. Als Grund sei lediglich genannt worden, dass das Verweilen auf der Fahrbahn nicht gestattet und die Fahrbahn gesperrt sei.

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde die Landespolizeidirektion Tirol aufgefordert die bezughabenden Verwaltungsakten vorzulegen und eingeladen eine Gegenschrift abzugeben. Weiters fand am 25.02.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt im Zuge derer neben dem Beschwerdeführer die beiden amtshandelnden Polizeibeamten als Zeugen vernommen wurden. Am 10.03.2022 übermittelte die Landespolizeidirektion Tirol und am 16.03.2022 der Beschwerdeführer eine abschließende Stellungnahme.

Sachverhalt:

Am 12.12.2021 fand in Y ab 14:00 eine angemeldete Versammlung am X mit angeschlossenem Demonstrationsmarsch zum Thema „Schluss mit dem Coronawahn – Wahrung der Grund und Freiheitsrechte“ statt. Der Demonstrationszug startete um 15:25, führte über die Adresse 3 Richtung Norden und sodann über Adresse 4 wieder Richtung Süden.

Am gleichen Tag wurde ab 13:00 eine angemeldete Kundgebung zum Thema „Solidarität statt Verschwörungsideologien und Antisemitismus“ bei der DD auf der Adresse 5 in Y abgehalten. Ein Teil der dort Teilnehmenden begab sich (als Gegendemonstration) in die West-Ost-verlaufende Adresse 2, welche eine Querstraße zwischen der Adresse 3 und Adresse 4 ist.

Diese Personen wurden in der Adresse 2 durch Polizeibeamte eingekesselt. Von nachrückenden Polizeiorganen wurde der östliche Bereich der Adresse 2 für Personen, die nicht an der Demonstration teilnahmen, gesperrt. Die Fahrbahn war für Fahrzeuge, die in diesem Bereich geparkt hatten und aus dem gesperrten Bereich herausfahren wollten – diese wurden teilweise über den Gehsteig umgeleitet –, sowie für Einsatzfahrzeuge befahrbar. Als die anfangs noch nicht einschätzbare Situation unter Kontrolle war, wurde der Gehsteig wieder freigegeben.

Der Beschwerdeführer befand sich zu diesem Zeitpunkt im Bereich zwischen der Adresse 2 und der Adresse 3. Er wechselte zwischen der angemeldeten Demonstration in der Adresse 3 und der nicht angezeigten Gegendemonstrationen der Adresse 2 hin und her um von beiden Versammlungen zu berichten. Gegen 16.00 Uhr wurde er von den Einsatzkräften, insbesondere von EE und CC, daran gehindert, wieder in die Adresse 2 zu gehen. Während der Sperre wurde er vom nördlichen Bereich der Adresse 2 in den Kreuzungsbereich mit der Adresse 3 zurückgedrängt. Der Beschwerdeführer stand während der Sperre im Kreuzungsbereich zur Adresse 3 zumindest zeitweise auf der Fahrbahn.

Die Identitätsfeststellung führte CC durch. Bereits zu Beginn dieser Amtshandlung teilte er dem Beschwerdeführer mit, dass diese Identitätsfeststellung zur Anzeigenerstattung notwendig wäre.

II.Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt, der Parteieneinvernahme und den Zeugenaussagen während der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2022 sowie den sowohl vom Beschwerdeführer als auch von CC vorgelegten Videoaufnahmen und abschließenden Stellungnahmen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde.

Hinsichtlich der unstrittigen Abläufe der beiden Demonstrationen wurde der Einsatzbefehl vom 09.12.2021, ***, und der Einsatzbericht vom 12.12.2021 der Landespolizeidirektion Tirol herangezogen.

Die Feststellung, dass die Adresse 2 gesperrt war, sowie, dass im gesperrten Bereich geparkten Kraftfahrzeugen die Ausfahrt Richtung Osten gestattet wurde, ergibt sich aus der glaubwürdigen Zeugenaussage des EE, Einsatzleiter des FF und Verantwortlicher für den Einsatz im Zusammenhang mit der „Gegendemonstration“, und aus den vorgelegten Videos.

Dass sich der Beschwerdeführer zeitweise auf der Fahrbahn aufgehalten hat, und CC die Identitätsfeststellung durchführte ist nicht strittig. Dass dem Beschwerdeführer von CC im Zuge der Identitätsfeststellung mitgeteilt wurde, dass er nach der StVO angezeigt wird, geht aus den vorgelegten Videos eindeutig hervor und wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch selbst angegeben.

III.Rechtslage:

Die hier relevante Bestimmung des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 190/2021 lautet samt Überschrift wie folgt:

Wegweisung

§ 38.

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Menschen, der durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, vom Ort der Störung wegzuweisen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts.

(1a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihr Verhalten oder ihre Anwesenheit am Ort einer ersten allgemeinen oder sonstigen Hilfeleistung oder in dessen unmittelbarer Umgebung die öffentliche Ordnung stören, indem sie die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder eine sonstige Hilfeleistung im Zusammenhang mit einem Unglücksfall behindern oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem Vorfall betroffen sind.

(2) Besteht an einem bestimmten Ort eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen, solange die Sicherheitsbehörde nicht selbst gemäß § 36 Abs. 2 einschreitet.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind außerdem ermächtigt, jedermann aus einem Gefahrenbereich zu weisen, dessen Leben und Gesundheit dadurch gefährdet sind, daß einem gefährlichen Angriff ein Ende gesetzt wird.

(4) Schließlich sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Menschen von Stellen einer Einrichtung oder Anlage wegzuweisen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen besonders anfällig ist, wenn diese Stelle nicht allgemein zugänglich und für einen solchen gefährlichen Angriff auch tatsächlich geeignet ist.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Menschen, der ohne Rechtsgrund und ohne Duldung des Besitzers dessen Grundstück oder Raum betreten hat und durch sein Verharren vor Ort schwerwiegend in die Rechte des Besitzers eingreift, auf Verlangen des Besitzers wegzuweisen.

Die hier relevante Bestimmung der Straßenverkehrsordnung (StVO), BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 154/2021 lautet samt Überschrift wie folgt:

§ 97

Organe der Straßenaufsicht

  1. Die Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundespolizei und im Falle des § 94c Abs. 1 auch der Gemeindewachkörper, haben die Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a) zu handhaben und bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch

a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

c) Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vorgesehen ist,

mitzuwirken.

[…]

(4) Die Organe der Straßenaufsicht sowie die nach Abs. 3 betrauten Organe sind, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert, berechtigt, einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen, und zwar auch solche, die von den sonstigen diesbezüglichen Bestimmungen abweichen. Diese Anordnungen dürfen

a) nur gegeben werden, wenn ihre Befolgung ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist,

b) nur befolgt werden, wenn dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

[…]

IV.Erwägungen:

A) Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gem § 7 Abs 4 Z 3 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG sechs Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die beschwerdegegenständliche Amtshandlung fand am 12.12.2021 statt, die vorliegende Beschwerde wurde am 24.01.2000 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht und erweist sich daher im Sinne des § 7 Abs 4 Z 3 VwGVG als rechtzeitig.

B) Zur Sache selbst:

Nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als Ausübung von „Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene- Ausübung von „Befehlsgewalt" gedeutet werden kann (vgl VwGH 07.08.2018, 2018/02/0010). Rechtswidrig sind solche Akte, wenn sie entweder ohne gesetzliche Ermächtigung gesetzt werden oder wenn die gesetzliche Ermächtigung überschritten (missbraucht) wird (vgl ua VwGH 06.07.2010, 2009/05/0231 mwH).

  1. Zur Zutrittsverweigerung in die Adresse 2:

Da dem Beschwerdeführer, als Journalisten, entgegen seinem Wunsch der Zutritt zur Adresse 2, auch auf dem Gehsteig, über 10 Minuten von den Polizisten ausdrücklich verweigert wurde, indem sie mehrmals mitteilten, dass die Straße gesperrt sei, und durch das physische Blockieren des Beschwerdeführers durch die Beamten, ist die Schwelle für das Vorliegen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als erreicht anzusehen und es wurde durch diese Maßnahme in die Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen.

Da es sich beim Beschwerdeführer um einen freien Journalisten handelt, der sich auch als solcher deklariert und ausgewiesen hat und der sich erkennbar in Ausübung seiner Tätigkeit auf der Fahrbahn aufgehalten hat, um eine Versammlung und einen Polizeieinsatz fotografisch zu dokumentieren, ist die erfolgte Zutrittsverweigerung zu einem öffentlichen Ort aus Sicht des Grundrechts auf Pressefreiheit nach Art 10 EMRK zu prüfen.

Dabei ist die im Folgenden dargelegte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen:

Das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung schützt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfGH 20.09.2012, B 1359/11) auch vor jedem Verwaltungshandeln, das jemanden an der Beschaffung öffentlich zugänglicher Informationen über öffentlich stattfindende Vorgänge bewusst und gewollt hindert (vgl VfSlg 11.297/1987). Auch nimmt der Verfassungsgerichtshof Eingriffe in diesem Sinne nicht nur dann an, wenn sie intentional auf die Meinungsäußerungsfreiheit gerichtet sind, sondern auch dann, wenn sie bloß „Begleiterscheinung“ einer auf ein anderes Rechtsgut abzielenden Maßnahme sind (vgl zB VfSlg 11.651/1988). Nach der Rechtsprechung des EGMR können auch nachträglich wirkende Sanktionen Eingriffe in die Meinungsäußerungsfreiheit bilden, wobei bereits sehr geringe Strafen die Eingriffsschwelle erreichen (EGMR 23.09.1994, Fall Jersild, Appl. 15.890/90). Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 08.10.2019, BSw 15.428/16, zudem ausgeführt, dass das Sammeln von Informationen ein wesentlicher Vorbereitungsschritt für den Journalismus ist und einen inhärenten und geschützten Teil der Pressefreiheit darstellt. Da aber die Kommunikationsfreiheit nicht schrankenlos gewährleistet ist, sind staatliche Eingriffe in weiterer Folge auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Staatliche Eingriffe sind demnach nur dann verfassungskonform, wenn sie keinem absoluten Eingriffsverbot (Vorzensur, Konzessionssystem) unterliegen, gesetzlich vorgesehen sind, einem der in Art 10 Abs 2 EMRK aufgezählten legitimen Ziele dienen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, dh verhältnismäßig (zB VfSlg 13.694/1994; EGMR, 26.4.1979, Sunday Times, 6538/74, Rz 59), sind (vgl Hofstätter in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 10 EMRK (Stand 1.1.2021, rdb.at), Anm 24).

Es ist daher auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass das gemäß Art 10 Abs 1 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auch vor jedem Verwaltungshandeln, das jemanden an der Beschaffung öffentlich zugänglicher Informationen über öffentlich stattfindende Vorgänge bewusst und gewollt hindert (vgl VfSlg 11.297/1987, VfGH 20.09.2012, B 1359/11) schützt und auch das Sammeln von Informationen einen inhärenten und geschützten Teil der Pressefreiheit darstellt.

Der Beschwerdeführer wollte als ausgewiesener Journalist die Gegendemonstration und den Polizeieinsatz fotografisch dokumentieren. Das öffentliche Interesse an der Berichterstattung über eine Versammlung als Gegendemonstration zu einer Corona-MaßnahmengegnerInnen-Demonstration und einen damit im Zusammenhang stehenden Polizeieinsatz ist jedenfalls gegeben.

Da dem Beschwerdeführer insbesondere als Journalisten der Zugang zur Adresse 2 untersagt worden ist – ohne dass dafür eine nachvollziehbare Begründung oder gesetzliche Grundlage vorliegt – ist diese Vorgangsweise unter dem Blickwinkel des Art 10 EMRK rechtswidrig. Festzuhalten ist hier, dass im Hinblick auf die - ohne jegliche Ausschreitungen verlaufende - Gegendemonstration das Verweisen der Journalisten aus dem genannten Bereich auch nicht mit dem Schutz der öffentlichen Sicherheit oder mit der Aufrechterhaltung der Ordnung begründet werden kann. Diese Vorgangsweise ist in einer demokratischen Gesellschaft weder notwendig noch verhältnismäßig.

Die Anweisung gemäß § 97 Abs 4 StVO an den Beschwerdeführer, den westlichen Teil der Adresse 2, insbesondere die Gehwege, nicht zu betreten und der Verweis aus dem Kreuzungsbereich ist daher zu Unrecht erfolgt, zumal die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 97 Abs 4 StVO nicht vorgelegen sind und durch diese Vorgangsweise Art 10 Abs 1 EMRK verletzt wurde.

Der Beschwerde war insoweit Folge zu geben und die Rechtswidrigkeit dieser Untersagung bzw Anordnung festzustellen.

  1. Zur Identitätsfeststellung:

Die Voraussetzungen, unter denen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität im Zusammenhang mit Verwaltungsübertretungen ermächtigt werden, sind in § 34b VStG aufgezählt. Demnach sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt, wenn diese auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen.

Dabei ist der Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens zugrunde zu legen und zunächst zu fragen, ob dieser vertretbar annehmen konnte, es liege eine Verwaltungsübertretung auf frischer Tat bzw eine glaubwürdige Tatbeschuldigung unmittelbar danach bzw eine Betretung mit Gegenständen, die auf eine Beteiligung an der Tat hinweisen, vor.

Vorgeworfen wurde dem Beschwerdeführer von den Polizeibeamten eine Verwaltungsübertretung nach § 76 Abs 1 StVO. Demnach haben Fußgänger auf Gehsteigen oder Gehwegen zu gehen; sie dürfen nicht überraschend die Fahrbahn betreten. Der Beschwerdeführer hat sich – unbestrittenermaßen – mitten auf der Fahrbahn im Kreuzungsbereich befunden und wurde dies auch von den Polizeibeamten unmittelbar wahrgenommen.

Der Verfassungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit ausgesprochen (vgl VfSlg 19.528/2011 mwH), dass verwaltungsbehördlich strafbares Handeln im Sinne des § 6 VStG unter Umständen gerechtfertigt sein kann, wenn es im Zusammenhang mit einer Versammlung gesetzt wird und zur Durchführung der Versammlung erforderlich ist. Im Zusammenhang mit einer unangemeldeten Spontanversammlung wies er auf die politische Funktion der Versammlungsfreiheit in einem demokratisch verfassten Gemeinwesen hin. Es liege im Wesen einer Versammlung, die der öffentlichen Durchsetzung eines Protests dienen soll, dass dies in einer Weise geschieht, durch welche die Öffentlichkeit auf das Anliegen der Versammlung aufmerksam wird. Die dadurch veranlasste, zeitweilige Inanspruchnahme des öffentlichen Raums sei mithin für die Durchführung der Versammlung essentiell. Auch aus diesem Grund liege durch die Bestrafung (unter anderem) gemäß § 76 Abs 1 StVO ein Eingriff in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit vor. Derartige Eingriffe in die Versammlungsfreiheit würden eine behördliche Abwägung verlangen, ob derartige Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen im Interesse der Versammlungsfreiheit von der Öffentlichkeit hinzunehmen sind oder nicht. Dabei sei davon auszugehen, dass sich Versammlungen in der Regel auch für Unbeteiligte störend auswirken (so etwa durch Sperre des Straßenverkehrs). Demnach gehöre die Inkaufnahme eines gewissen Maßes von Beeinträchtigungen des öffentlichen Verkehrs bzw einer gewissen Störung der normalen Abläufe zum Kerngehalt der Versammlungsfreiheit. Sie sei daher hinzunehmen, da ansonsten die Versammlungsfreiheit leerlaufen würde.

Der Beschwerdeführer ist nun selbst kein Versammlungsteilnehmer gewesen, zumal ein „gemeinsames Wirken“ und damit eine gewisse Assoziation mit den Zusammengekommenen (vgl VfSlg 14.366/1995 uva) nicht bestanden hat, denn der Beschwerdeführer war nicht vor Ort, um mit den versammelten (Gegen)Demonstranten ein gemeinsames Anliegen zu vertreten, sondern um als Journalist die Demonstrationen und damit in Zusammenhang stehende Polizeieinsätze zu dokumentieren. Insofern kann er sich auch in diesem Zusammenhang nicht auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Versammlungsfreiheit berufen. Auch hat er sich nicht in einer solchen räumlichen Nähe zu den Demonstranten befunden, dass er als Teil eines „geschlossenen Zuges von Fußgängern“ gemäß § 77 StVO die Fahrbahn zu benützen gehabt hätte.

Im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren wird aber allenfalls zu prüfen sein, ob die Verwaltungsübertretung gemäß § 6 VStG im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf Pressefreiheit nach Art 10 EMRK nicht strafbar ist, weil es sich beim Beschwerdeführer um einen freien Journalisten handelt, der sich auch als solcher deklariert und ausgewiesen hat und der sich erkennbar in Ausübung seiner Tätigkeit auf der Fahrbahn aufgehalten hat, um eine Versammlung und einen Polizeieinsatz fotografisch zu dokumentieren.

Inwieweit die Ausübung dieser Tätigkeit eine Missachtung anderer Verwaltungsübertretungen zu rechtfertigen vermag, insbesondere ob unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung der Höchstgerichte tatsächlich eine Verwaltungsübertretung nach § 76 Abs 1 StVO vorgelegen bzw ob allenfalls ein Rechtfertigungsgrund nach § 6 VStG im Zusammenhang mit der Pressefreiheit anzunehmen ist, kann in hier anhängigen Verfahren allerdings dahingestellt bleiben. Im gegenständlichen Fall ist nämlich ausschließlich zu prüfen, ob der einschreitende Polizeibeamte mit gutem Grund - sohin vertretbar - eine Verwaltungsübertretung annehmen konnte.

Da der Beschwerdeführer offensichtlich kein Versammlungsteilnehmer und nicht Teil eines geschlossenen Zuges von Fußgängern (vgl § 77 StVO) gewesen ist, er sich mitten auf der Fahrbahn aufgehalten hat, obwohl auf beiden Seiten der Adresse 2 ein Fußgängerweg vorhanden ist, ist die Annahme der Polizeibeamten, dass eine Übertretung nach § 76 Abs 1 StVO vorliegt, zumindest vertretbar. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 29.05.1998, 95/02/0438) kann das längere Verweilen eines Fußgängers auf der Fahrbahn mit gutem Grund - und damit vertretbar - als Übertretung nach § 76 Abs 1 erster Satz iVm § 99 Abs 3 lit a StVO qualifiziert werden.

Von einem Polizeibeamten im Einsatz kann die juristisch diffizile Abklärung, ob ein Rechtfertigungsgrund nach § 6 VStG in Zusammenhang mit der Pressefreiheit vorliegt, vor Ort nicht erwartet werden. Auch konnte der Polizeibeamte vertretbar von einer Straße mit öffentlichem Verkehr nach § 1 Abs 1 StVO ausgehen. Zudem handelt es sich bei einer Verwaltungsübertretung nach § 76 Abs 1 StVO um ein Ungehorsamsdelikt. Es war insofern nicht zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers überhaupt eine Verkehrsbehinderung oder –gefährdung zur Folge hatte.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Polizeibeamte CC vertretbar davon ausgehen konnte, dass der Beschwerdeführer auf frischer Tat bei einer Verwaltungsübertretung nach § 76 Abs 1 StVO betreten worden ist. Die Aufforderung zur Identitätsbekanntgabe ist damit zu Recht erfolgt.

C) Kosten:

Gemäß § 35 VwGVG hat die im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Als Aufwendungen gelten (Z 1) Kommissionsgebühren und Barauslagen, (Z 2) Fahrtkosten sowie (Z 3) durch die VwG-AufwandersatzVO festgesetzte Pauschalbeträge (§ 35 Abs 4 VwGVG). Dieser Aufwandersatz ist gemäß § 35 Abs 7 VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten.

Da es sich um zwei sachlich und zeitlich trennbare Verwaltungsakte handelt, kann grundsätzlich gemäß § 52 VwGG der Aufwand für jeden bekämpften Verwaltungsakt beantragt werden. Dementsprechend waren die Kosten jeweils nach dem Obsiegen hinsichtlich Spruchpunkt I. dem Beschwerdeführer und hinsichtlich Spruchpunkt II. der belangten Behörde zuzuprechen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eineRevision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Larcher

(Vizepräsident)

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