LVwG T LVwG-2022/15/1625-1

LVwG-2022/15/1625-1Tribunale amministrativo regionale29 giu 2022

Regest

Antragsänderung<br/>Auflagen

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/15/1625-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.15.1625.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde der Gemeinde Z, vertreten durch AA Rechtsanwälte GmbH, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.05.2022, Zl ***, betreffend Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird aufgrund der im Rechtsmittelverfahren vorgenommenen Antragsänderung insofern Folge gegeben, als dass Spruchpunkt I zu lauten hat wie Folgt:

„Der Gemeinde Z, vertreten durch AA Rechtsanwälte GmbH, Adresse 1, **** Y, wird gemäß den §§ 27 Abs 3 und 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 hinsichtlich der im Naturdenkmalbestand W befindlichen, abgestorbenen Eiche auf Gst Nr **1, KG Z, die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Kappung des Stamms bei einer Stammhöhe von mindestens 5 m und Belassung des Stamms als stehendes Totholz im Naturdenkmalbestand, zur Kappung des auf etwa 4 m befindlichen Starkastes mit Verbleib von mindestens 50 cm sowie zur dauerhaften, am Boden nahe dem Standort im Naturdenkmal liegenden Belassung des gekappten Totholzes in Form von Stamm und Starkästen.“

Spruchpunkt II. betreffend die Vorschreibung von Nebenbestimmungen wird aufgehoben.

Festgehalten wird, dass Spruchpunkt III. betreffend die Vorschreibung von Kosten durch die vorliegende Änderung unberührt bleibt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde spruchgemäß folgende Bewilligung erteilt:

„Die Bezirkshauptmannschaft X als Naturschutzbehörde gemäß § 42 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBI. Nr. 26/2005, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 161/2021 (TNSchG 2005), entscheidet in gegenständlicher Angelegenheit wie folgt:

I. Bewilligung

Der Gemeinde Z, vertreten durch Bürgermeister BB, Adresse 2, **** Z, wird gemäß den §§ 27 Abs. 3 und 29 Abs. 2 lit. a ZI 2 TNSchG 2005 die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Entfernung der abgestorbenen Eiche auf Gst.Nr. **1, KG Z, aus dem Naturdenkmalbestand Zer Eichenwald unter Einhaltung der nachfolgenden Bescheidbestimmungen erteilt.

II. Nebenbestimmungen gemäß § 29 Abs. 5 TNSchG 2005

1. Die Eiche ist bei einer Stammhöhe von mindestens 5 m zu kappen und als stehendes Totholz im Naturdenkmalbestand zu belassen. Der auf etwa 4 m befindliche Starkast kann mit Verbleib von mindestens 50 cm gekappt werden.

2. Das gekappte Totholz in Form von Stamm und Starkästen ist dauerhaft am Boden liegend nahe dem Standort im Naturdenkmal zu belassen.“

Außerdem wurden in Spruchpunkt III. Kosten (Kommissionsgebühren) vorgeschrieben. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, mit welchem der verfahrenseinleitende Antrag wie folgt geändert wurde:

„Die Gemeinde Z, vertreten durch BGM BB, beantragt hinsichtlich der sich im Naturdenkmalbestand Zer Eichenwald befindlichen, abgestorbenen Eiche auf GSt.Nr. **1, KG Z, die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Kappung des Stamms bei einer Stammhöhe von mindestens 5 Metern und Belassung des Stamms als stehendes Totholz im Naturdenkmalbestand, zur Kappung des auf etwa 4 Metern befindlichen Starkasts mit Verbleib von mindestens 50 Zentimetern sowie zur dauerhaften, am Boden nahe dem Standort im Naturdenkmal liegenden Belassung des gekappten Totholzes in Form von Stamm und Starkästen.“

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde eine naturschutzrechtliche Bewilligung zur teilweisen Entfernung einer abgestorbenen Eiche aus dem Naturdenkmalbestand Zer Eichenwald erteilt. Grund für die Entfernung sind Sicherheitsbedenken in Bezug auf einen an der Eiche vorbeiführenden Gehweg.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem eine Antragsänderung vorgenommen wird. Festgehalten wird, dass einziger Zweck der Antragsänderung derjenige ist, dass die näheren Bestimmungen betreffend die Kappung der Eiche nicht als Nebenbestimmung formuliert werden sollen, sondern sich diese bereits aus dem Bewilligungsantrag ergeben.

Festgehalten wird, dass der Inhalt der Bewilligung in materieller Hinsicht durch diese Antragsänderung alleine schon aus dem Wortlaut erkennbar offenkundig nicht geändert wird.

III.Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Gegenüberstellung des Spruchs des angefochtenen Bescheides sowie der Antragsänderung.

IV.Rechtslage:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)

§ 13

(…)

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

V.Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin hat im anhängigen Beschwerdeverfahren eine Antragsänderung vorgenommen. Eine Gegenüberstellung des geänderten Antrages mit dem Ausspruch der belangten Behörde ergibt, dass sich der Inhalt der Genehmigung durch diese Antragsänderung nicht ändert, der einzige Unterschied ist darin gelegen, dass dem Antrag ohne Erteilung einer Nebenbestimmung vollinhaltlich entsprochen werden kann.

Die belangte Behörde hat die Erteilung der Genehmigung wie folgt begründet:

„Die Bezirksverwaltungsbehörde kann gemäß § 27 Abs. 1 TNSchG 2005 Naturgebilde, deren Erhaltung wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit, wegen ihrer wissenschaftlichen, geschichtlichen oder kulturellen Bedeutung oder wegen des besonderen Gepräges, das sie dem Landschaftsbild verleihen, im öffentlichen Interesse gelegen ist, mit Bescheid zu Naturdenkmälern erklären. Nach § 27 Abs. 2 TNSchG 2005 sind derartige Naturgebilde im Sinne des Abs. 1 beispielsweise alte oder seltene Bäume, Baum- oder Gehölzgruppen, besondere Pflanzenvorkommen, Quellen, Wasserläufe, Wasserfälle, Tümpel, Seen, Moore, Felsbildungen, Gletscherspuren, Mineralien- oder Fossilienvorkommen, erdgeschichtliche Aufschlüsse und charakteristische Bodenformen, Schluchten und Klammen.

Der Eichenbestand auf mehreren Grundstücken im Grundbuch Z, u.a. auf Gst.Nr. **1, KG Z, wurde zuletzt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.05.2006, GZI. ***, zum Naturdenkmal im Sinne der vorstehenden Bestimmungen erklärt.

Gemäß § 27 Abs. 3 TNSchG 2005 bedarf jede Veränderung, Entfernung oder Zerstörung eines Naturdenkmales einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

Gemäß § 29 Abs. 2 lit. a iVm § 27 Abs. 3 TNSchG 2005 darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Veränderungsmaßnahmen in Naturdenkmälern nur erteilt werden, wenn das Vorhaben die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 nicht beeinträchtigt (Zi 1) oder, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes überwiegen (Zi 2).

Die Interessen des Naturschutzes sind in § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 näher definiert. Demgemäß hat das TNSchG 2005 zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit, ihr Erholungswert, der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume sowie ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Dabei erstreckt sich die Erhaltung und Pflege der Natur auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Wesentliche Bestandteile der Natur bilden insbesondere auch die Gewässer und die vom Wasser geprägten Lebensräume, denen besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Naturhaushalt, den Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, das Naturerlebnis und die Erholung zukommt. Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur insoweit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.

Gemäß § 29 Abs. 5 TNSchG 2005 ist eine naturschutzrechtliche Bewilligung befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

Im Gegenstandsfall wurde seitens der Gemeinde Z bei der Bezirkshauptmannschaft X die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Fällung einer abgestorbenen Eiche auf Gst.Nr. **1, KG Z, aus Sicherheitsgründen beantragt.

Aus der zu diesem Antrag eingeholten fachlichen Beurteilung der Amtssachverständigen für Naturkunde ergibt sich zusammenfassend, dass durch die Entfernung der gegenständlich abgestorbenen Eiche eine erhebliche Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen zu erwarten ist, da derartiges Totholz einen ökologisch sehr wertvollen Nahrungsbaum bzw. Nistbaum für diverse Vögel (Spechte, Käuze und andere Höhlenbrüter) sowie für zahlreiche waldbewohnenden Kleintiere, Insekten und Mikroorganismen darstellt.

Um die naturschutzrechtliche Bewilligung erteilen zu können, war daher gemäß oben zitierter Bestimmung zu prüfen, ob allenfalls langfristige öffentliche Interessen vorliegen, welche für die Erteilung der Bewilligung sprechen und die Naturschutzinteressen überwiegen.

In diesem Zusammenhang ergibt sich aus den Antragsunterlagen, dass der abgestorbene Baum aus Sicherheitsgründen entfernt werden muss, da sich der Baum am Verbindungsweg V befindet. Der Waldbestand in Z ist insgesamt von zahlreichen Wegen und Steigen durchzogen und wird sehr stark als Naherholungsgebiet genutzt, dies auch innerhalb des Naturdenkmalbestandes. Benutzer des vorgenannten Weges könnten von herabfallendem Totholz (Äste und Zweige) gefährdet werden, sodass aus Sicherheitsgründen eine Fällung des Baumes für erforderlich erachtet wird. Aus Sicht der Naturschutzbehörde liegen entsprechende langfristige öffentliche Interessen nachweislich vor, sodass die naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen war.

Diesbezüglich ist auch auf die Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten zu verweisen, welcher aufgrund seines Wohnortes in Z besonders ortskundig ist und die Angaben des Antragstellers bestätigt.

Die im Spruch dieses Bescheides angeführten Nebenbestimmungen wurden seitens der Amtssachverständigen für Naturkunde vorgeschlagen, wurden seitens des Antragstellers zustimmend zur Kenntnis genommen und erscheinen der Behörde rechtlich zulässig sowie geeignet, durch das Vorhaben allenfalls zu erwartende Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen möglichst gering zu halten bzw. zu vermeiden.“

Festgehalten wird, dass sich das Landesverwaltungsgericht den Erwägungen der belangten Behörde vollinhaltlich anschließt und diese Begründung somit gleichermaßen seiner Entscheidung zugrunde legt. Der einzige Unterscheid ist darin gelegen, dass durch die Einbeziehung der Nebenbestimmungen in den Genehmigungsantrag die Vorschreibung von Nebenbestimmungen entbehrlich geworden ist.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

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