LVwG T LVwG-2021/27/2268-1

LVwG-2021/27/2268-1Tribunale amministrativo regionale28 giu 2022

Regest

Teilnahme an Veranstaltung<br/>FFP2 Maske<br/>Maskenpflicht<br/>Nichttragen einer Maske<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/27/2268-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.27.2268.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.07.2021, Zl ***, wegen Übertretung nach dem Epidemiegesetz 1950,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 60,00, zu bezahlen.

Das angefochtene Straferkenntnis wird dahingehend korrigiert, als es jeweils nach BGBl. Nr. 186/1950 anstelle von „i.d.g.F.“ richtig zu lauten hat: idF BGBl I Nr 23/2021.

3. Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Nachstehendes zur Last gelegt:

„Sie, Herr AA, haben folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:

Tatzeit:23.01.2021, ab ca. 14:50 bis 16:00 Uhr

Tatort:Veranstaltung – „BB“ – Adresse 2, **** Y“

Sie haben es als Teilnehmer der Veranstaltung - „BB“- am 23.01.2021, ab ca. 14:50 bis 16.00 Uhr, in **** Y, Adresse 2, unterlassen, beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Verwaltungsübertretung(en) nach

§ 40 Abs 2 iVm § 15 Epidemiegesetz 1950, BGBl Nr 186/1950, idgF, iVm § 12 Abs 2 2. COVID-19-NotMV, BGBl II Nr 598/2020, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 17/2021;

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

gemäß

300,--

139 Stunden


§ 40 Abs 2 Epidemiegesetz 1950, BGBl Nr 186/1950, idgF

Allfällige weitere Aussprüche (z.B. über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über

privatrechtliche Ansprüche):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

30,-Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

EUR 330,-„

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin vorgebracht wie folgt:

Hiermit bringe ich eine Beschwerde zur Straferkenntnis vom 23.07.2021 ein.

Ich habe kein strafbares Verhalten, dessen mir vorgeworfen wird, gesetzt. Ich habe keine Straftat begangen.

  1. Es ist völlig evidenzlos, dass sich im Freien der benannte Erreger Covid19 verbreiten könnte. Bitte bringen sie mir eine medizinisch fundierte Studie, die dies betreffend Covidl9 belegen könnte.

  2. Es kann auf kein Epidemiegesetz von 1950 verwiesen werden, weil wir in Österreich zu keiner Zeit, seit Beginn 2020 eine Situation hatten, die eine Epidemie oder gar eine Pandemie charakterisieren würde. Die offiziellen Sterberaten von Österreich und Deutschland zeigen eindeutig ein durchschnittliches Jahr was die Mortalität betrifft. Auch war in Österreich zu keinem Zeitpunkt das Gesundheitssystem mehr als sonst üblich belastet oder überlastet. (Das sagte sogar der Bundeskanzler CC). Alle Rohdaten über die Sterblichkeit belegen dies für Österreich, Deutschland und weltweit. Der Hype den die Medien daraus machen ist faktisch nicht begründbar. Alle statistischen Daten sprechen eine andere Sprache. Bitte bringen sie mir Beweise die belegen, dass Österreich 2020 und 2021 stark überdurchschnittlich viele Infizierte und Verstorbene vorweisen kann, und dass diese auf „Corona" zurückzuführen wären.

  3. . Es gibt keine medizinische Evidenz dafür, dass ein Mund-Nasen-Schutz gegen die Übertragung von Viren helfen würde. Diese Vorschreibung war ein rein politischer Akt ohne fundierter, wissenschaftlicher Grundlage.

Bitte bringen sie medizinische Studien die belegt, dass ein Stück Stoff vor Mund und Nase Viren aufhalfen können. (Größenvergleich: Eine Fliege vor einem Maschendrahtzaun).

  1. Der Verfassungsgerichtshof wird ignoriert. Es sind mehrere Entscheidungen (Erkenntnisse) des Verfassungsgerichtshofes ergangen, welche als durchaus bemerkenswert im Rahmen und für die rechtliche Aufarbeitung der sogenannten Corona-Krise angesehen werden können.

Folgende Erkenntnisse sind wesentlich:

(***, Maskenerkenntnis)

„Die Entscheidungsgrundlagen, die im Verordnungsakt zur COVID-19-Lockerungsverordnung in der Stammfassung BGBl. II 197/2020 dokumentiert sind, beschränken sich auf eine Absichtserklärung, die bloß im Groben umrissene. Verordnung erlassen zu wollen. Es ist aus dem Verordnungsakt nicht ersichtlich, welche Umstände im Hinblick auf welche möglichen Entwicklungen von COVID-19 den Verordnungsgeber bei seiner Entscheidung zu einer (Beibehaltung der) Verpflichtung zum Tragen einer den Mund-und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen geleitet haben.

2.9. § 1 Abs. 2 COVID-19-Lockerungsverordnung in der Stammfassung BGBl. II 197/2020verstößtsomitgegen § 2COVID-19-Maßnahmengesetz, weil es der Verordnungsgeber gänzlich unterlassen hat, jene Umstände, die ihn bei der Verordnungserlassung bestimmt haben, so festzuhalten, dass entsprechend nachvollziehbar ist, warum der Verordnungsgeber die mit dieser Regelung getroffenen Maßnahmen für erforderlich gehalten hat. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine weitere Prüfung, ob die angefochtene Bestimmung auch aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist."

  1. Die Wortfolge „und eine Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen“ war laut VfGH vom 01.10.2020 gesetzeswidrig. Es scheint Strategie der derzeitigen „besonderen Regierung" zu sein, alles in eine Vielzahl von Verordnungen zu verpacken, die dann alle einzeln angefochten werden müssen. Nichts desto trotz bleibt es dabei. Es war gesetzeswidrig.

Weiters sind die, und ist die Anwendung des Covid-19-MG und der Covid-19-Notmaßnahmenverordnungen (im Bescheid genannte Verordnungen) gesetzes- bzw. verfassungswidrig. 22 Verordnungen auf Bundes und Landesebene wurden vom VfGH bereits aufgehoben, daher sehe ich diese Verordnungen auch als verfassungswidrig und nicht anwendbar an. Dieses Wissen ist seit damals Grundlage meines Handelns.

  1. Die als gesetzwidrig festgestellte Wortfolge ist nicht mehr anzuwenden.

Entscheidungsgrund:

"1. das hiermit (mit-) angefochtene Bundesgesetz vom 15.03.2020 betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung von COVID-19 ('COVID-19-Maß-nahmegesetz'), kundgemacht in Art 8 des COVID-19 Gesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, seinem gesamten Inhalt nach als verfassungswidrig auf[zu]heben;

In diesem Zusammenhang möchte ich die Remonstrationspflicht (§ 44 Abs 3 BDG 1979) des

Polizeibeamten sowie auf deren Angelobung nach § 7 BDG 1979 Angelobung BDG 1979 – Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 hinweisen:

Ich gelobe, dass ich die Gesetze der Republik Österreich befolgen und alle mit meinem Amte verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde."

Der Stufenaufbau der Rechtsordnung ist bindend, keine Verordnung steht über der Bundesverfassung.

Ich berufe mich auf die o.a. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes mit der Feststellung der Gesetzwidrigkeit und der Anweisung des „nicht mehr anzuwenden":

Bundesverfassungsgesetz

Primäres Unionsrecht '

Sekundäres Unionsrecht

„Einfaches" Bundesverfassungsrecht und Landesverfassungsrecht

Bundesgesetz (Landesgesetz) '

Verordnung

Einzelfallentscheidung

  1. §302 StGB Missbrauch der Amtsgewalt. Da der Behörde und dem öffentlichen Sicherheitsdienst die Verfassungswidrigkeit der genannten Gesetzte/Verordnungen bekannt sind, und sie diese trotzdem anwendet, könnte dies den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs darstellen. Des weiteren sind gegen die betreffenden Verordnung bzw. das Covid-19-MG Beschwerde beim VfGH anhängig. An dieser Stelle wird bereits auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes hingewiesen.

  2. Aufgrund der enormen Eingriffe in mein Mensch-Sein und den damit verbundenen Einschränkungen der Menschenrechte, fordere ich die ausstellende Behörde bzw. den mitwirkenden Beamten auf, zu beweisen, dass Personen bei der Veranstaltung am 23.01.2021 eine Ansteckungsgefahr und somit potenziell gefährlich für die Öffentlichkeit waren. Ebenso gilt zu beweisen, dass eine epidemische Lage nationaler Tragweite vorliegt, sowie die Existenz der Gefährlichkeit des Corona-Viruses. Gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren zufolge § 24 VStG geltenden Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG) und der Amtswegigkeit (§ 39 Abs 2 AVG) hat die Behörde dem Täter grundsätzlich den objektiven Tatbestand von sich aus nachzuweisen. Im Anhang übersende ich Ihnen statistische Nachweise der Statistik Austria, sowie der AGES. Des Weiteren verweise ich auf die Nicht-Aussagekraft der PCR Tests laut beiliegender Aussage des „Außerparlamentarischen Corona Untersuchungsausschusses Austria".

  3. Das Tragen eines Mund-Nasenschutzes und von Masken ist gesundheitsschädlich. Auch die

Weltgesundheitsorganisation WHO wies darauf hin. Laut österreichischem Arbeitsrecht bedarf es einer ärztlichen Untersuchung und es gibt eine zeitliche Beschränkung. Es gibt viele negative

Begleiterscheinungen wie z.B. geringe Sauerstoffaufnahme, zu hohe Kohlendioxidaufnahme, Feuchte-Milieu das Bakterien und Keime nährt, Engegefühl.

Ich verweise ich auf die Studien von DD. Die WHO, die EU-Agentur EE und FF raten von

Masken ab, sowie auch zahllose Ärzte wie GG, JJ, KK.

LL, MM, u.a.m.

Bitte beweisen sie anhand medizinischer Studien, dass das Tragen von Masken gesund ist.

  1. Ich vermeide aus gesundheitlichen Gründen eine Maske odereinen Mund-Nasenschutz

durchgehend, über längere Zeit, zu tragen. Es ist mein gutes Recht auf meine Gesundheit zu achten.

a) Das NN Institut kurz FF schreibt Online auf seiner Internetseite Infektionsschutzmaßnahmen (Stand 14.02.2021): „Was ist aus wissenschaftlichen Untersuchungen über die gesundheitlichen Auswirkungen von Masken bekannt? Masken kamen bisher zweckbestimmt und zielgerichtet im Rahmen des Arbeitsschutzes zum Einsatz. Daher wurden außerhalb des Gesundheitswesens noch keine Untersuchungen zu den gesundheitlichen, gegebenenfalls auch langfristigen Auswirkungen ihrer Anwendung (z.B. bei Risikogruppen oder Kindern} durchgeführt. In Untersuchungen mit Gesundheitspersonal wurden Nebenwirkungen wie z.B. Atembeschwerden oder Gesichtsdermatitis infolge des abschließenden Dichtsitzes beschrieben. Bei der Anwendung von FFP2-Masken durch Laien als ,,medizinische Maske" muss sichergestellt sein, dass die individuelle gesundheitliche Eignung sichergestellt ist. Beim Einsatz von Masken bei Personen mit z.B. eingeschränkter Lungenfunktion oder älteren Personen sind negative gesundheitliche Auswirkungen nicht auszuschließen."

Nach meinem Empfinden haben das alle Menschen, die auf ihre Gesundheit achten, zu beachten.

Bitte beweisen sie mir, dass Masken im Freien ohne auftretender Feinstaubbelastung

gesundheitsfördernd sind.

  1. In der Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948 Artikel 7 lautet es: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung."

An dieser Stelle verweise ich auf Nichtdiskriminierung. Das Verhalten der Polizei, die alle Anderen bei der leicht überschaubaren Veranstaltung auf die Einhaltung ihrer geforderten Maßnahmen persönlich hingewiesen haben, bei denen sie Anlass zur Rüge gesehen haben, dies bei mir aber in meiner Funktion als Ordner wohlwollend unterließen, jedoch nach 6 Wochen eine Strafverfügung zustellen ließen, zeugt eindeutig von einer Ungleichbehandlung mir gegenüber. Ein sehr erfahrener und ranghöher Exekutiv-Beamter bestätigte mir, dass dies keine übliche und korrekte Praxis war. Ich beschwere mich hiermit in aller Deutlichkeit über eine derart eklatant erkennbare Ungleichbehandlung.

  1. Die Abstandsregeln, Maskentrageregeln, Zugangsbeschränkungen und Quarantäne-Regeln widersprechen alle den Menschen-, Freiheits- und Grundrechten.

Bitte beweisen sie mir, dass dies nicht so ist bei der seit 2020 zugrunde liegenden Situation.

    1. Verordnung: 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - ausgegeben 05.02.2021 § 20 Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG § 18.

Im Rahmen der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären.

Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme gemäß dem ersten Satz abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologischen Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen.

a) Hierzu eine schriftliche Mitteilung vom 08.02.2021 von Frau OO, MA Parlamentarische Mitarbeiterin PP Parlamentsklub „Die Maßnahmen stehen schon seif längerer Zeit in keiner Relation, die Intensivbetten sind weit unter den Auslastungsgrenzen"

b) laut Statistik Austria kam es im Jahr 2020 zu keiner enormen Übersterblichkeit welche diese Maßnahmen rechtfertigen würde.

c) Das Gesundheitssystem stand oder steht nicht vor dem Zusammenbruch, (laut AGES Intensivbettenauslastung bei 29,8 %, Stand 02.02.2021), daher sind keine Freiheitsbeschränkungen oder Masken- und Abstandspflicht rechtmäßig.

  1. In Anbetracht der Tatsache, dass es nachweisbar ist, dass aufgrund meines Verhaltens am 23.01.2021 niemand zu Schaden gekommen ist, und keine Ansteckung und somit Verbreitung von Krankheiten egal welcher Art stattgefunden hat, ist erkennbar, dass kein Tatstrafbestand vorliegt. Beweisen sie mir anderenfalls das Gegenteil - was ich allerdings für unmöglich halte.

  2. Es ist an den Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Behörde, unter Wahrung des rechtlichen Parteiengehörs ein mängelfreies Verfahren im Sinne des Grundrechtsschutzes durchzuführen, einen rechtserheblichen Sachverhalt nach Aufnahme aller Beweise unter Wahrung des Prinzips der Amtswidrigkeit festzustellen und rechtskonform zu beurteilen. Zuletzt geändert durch Artikel 6 „Recht auf ein faires Verfahren“. (2) Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.

  3. Die der Strafverfügung zu Grunde gelegte Rechtsnorm verstößt gegen das Legalitätsprinzip und verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte, wie u.a. das Recht „Keine Strafe ohne Gesetz" §; dem Grundsatz „nulla poena sine lege" (vgl. u.a. § 1 StGB und § 1 Abs.l VStG) - das Prinzip der Gesetzmäßigkeit strafrechtlicher Verurteilungen; Achtung auf des Privat- und Familienlebens laut Artikel 8 zuletzt geändert durch , BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 § 18 Abs. 1 die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund von Gesetzen ausgeübt werden.

  4. Die verhängte Strafe ist weder Tat-noch Schuld-angemessen, daher beantrage ich die ersatzlose Einstellung des Verfahrens. Sollte die Behörde das Verfahren nicht ersatzlos einstellen, ersuche ich um eine Unbedenklichkeitsbescheinigung und um Übermittlung eines Sachverständigengutachtens, dass das Tragen von Masken und die Freiheitseinschränkungen für mich weder körperlich noch psychisch gesundheitsschädlich sind. Ebenso ist die Notwendigkeit der geforderten freiheitsbeschränkenden Maßnahmen zu belegen, denen alle offiziellen Zahlen und Fakten deutlich entgegen stehen.

AA

Anhänge:

siehe folgende Seiten

Anhänge:

  • Statistik Austria: Gestorbene in Österreich ab 2010

  • Statistik Austria: Gestorbene in Österreich, gestorbene in Schweden ab 2010

  • Statistik Austria: Todesursachen-Statistik

  • Außerparlamentarischer Corona-Untersuchungsausschuss ACU: Offener Brief an die Österreichische

Bundesregierung und die österreichische Bevölkerung

  • Urteil Verfassungsgerichtshof vom 01.10. 2020

  • Urteil Weimar vom 08.04.2021

  • FF 19/2020: Mund-Nasen-Schutz in der Öffentlichkeit - keine Hinweise auf eine Wirksamkeit

  • Fact Sheet Austria: #54 AGES Bettenauslastung

  • Fact Sheet Austria: #67 AGES Verhältnis Covid-Tote zu Intensivbetten

  • Fact Sheet Austria: #110 Vergleich amtlicher Daten aus Schweden und Österreich

  • Fact Sheet Austria: #108 Nahezu kein Covid-Risiko für Kinder

  • Bundesamt für Statistik (destatis): Sterberate pro Altersgruppe

  • Hunderte Ärzte: Maskenpflicht?

  • CO2 bei Kindern unter Gesichtsmasken

  • Experimentelle Messstudie Masken

  • Bericht Gutachten zum Tragen von Masken

  • Ärzte für Aufklärung: Corona Viren sind...

  • Ärzte für Aufklärung: Was machen Masken

  • Maske draußen tragen“

Mit Schreiben vom 19.08.2021 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde ergänzt und darin ausgeführt wie folgt:

„Hiermit bringe ich innerhalb der zeitlichen Frist eine Ergänzung zur Beschwerde zur Straferkenntnis vom 23.07.2021 ein. Es handelt sich um einen Bericht über ein Urteil zur Maskenpflicht im Freien. Demnach hat diese nur einen politisch-symbolischen Zweck und keinen medizinisch begründbaren. Der Bericht ist in diesem Schreiben. Der Anhang mit dem Urteil ist im Anhang.

Sehr wichtiges Urteil zur Maskenpflicht: Angeklagter freigesprochen - Ansteckungsgefahr im Freien - 0

QQ Justiz 15. August 2021

Bei einer genehmigten Versammlung in X forderte RR, der Versammlungsleiter, die Menge auf, als Zeichen des Widerstandes diese Masken abzunehmen. Viele der Teilnehmer folgten diesem Aufruf. Herrn RR trug das eine Strafanzeige ein.

Ihm wurde vorgeworfen, bei einer Veranstaltung im Rahmen der „SS" Menschen in Gefahr gebracht zu haben, indem er ihnen im Rahmen einer Versammlung als Protestaktion nahegelegt hat, die Maske abzunehmen.

Gemäß Antrag der Staatsanwaltschaft drohte ihm ein Strafmaß von 40 Tagessätzen a 60 Euro, also 2.400 Euro.

RR wehrte sich dagegen. Im Strafprozess ließ sein Rechtsanwalt, Herr TT, den Aerosolforscher UU seine Expertenmeinung zu der Ansteckungsgefahr im Freien vortragen. UU ist einer der wenigen Fachleute auf diesem Gebiet und wurde auch schon von der NRW-Landesregierung und anderen Politikern zur Beratung und zur Erstellung von Gutachten herangezogen. Interessant ist, was UU im Gerichtssaal dazu anmerkte:

Ich habe bisher allerdings nicht den Eindruck, dass meine Erkenntnisse bei den entsprechenden Rechtsetzungsakten berücksichtigt worden sind. Es ist auch so, dass diese wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Versammlung bekannt waren. Neu ist das alles nicht. Aus wissenschaftlicher Sicht ist es ohne Zweifel sinnvoll, in Innenräumen Masken aufzusetzen. Im gut belüfteten Außenbereich kann man sich das jedoch schenken. Das hat keinen messbaren Nutzen für die Bekämpfung des Infektionsgeschehens. Ich denke, solche Rechtsvorschriften haben eher Symbolcharakter um die Leute an die allgemein von dem Virus ausgehende Gefahr zu erinnern.

Meine persönliche Meinung aus wissenschaftlicher Sicht: Maskenpflicht im Freien ist überflüssig. Wenn man die Pandemie in den Griff bekommen will, sollte man sich auf die Orte fokussieren, wo die Infektionen tatsächlich stattfinden, nämlich in Innenräumen. Die Maskenpflicht draußen soll wohl einfach die Menschen sensibilisieren, dass die Pandemie noch nicht vorbei ist. Aber es ist aus wissenschaftlicher Sicht sinnlos.

Das Gericht sah nach dem überzeugenden Vorfrag hat auch keinerlei Anlass an der fachlichen Expertise des Sachverständigen UU zu zweifeln. Vor Gericht wurde auch zweifelsfrei festgestellt, dass die Versammlungsteilnehmer die vorgeschriebenen Abstände eingehalten hatte. Das belegten Videoaufnahmen der Versammlung. Das Gerichf musste also lefztendlich bewerfen, ob der Angeklagte tatsächlich die Teilnehmer der Versammlung durch seine Aufforderung, die Masken abzunehmen gefährdet hat oder nicht, und ob die Behörde die Maskenpflicht im Freien wegen einer real existierenden Ansteckungsgefahr überhaupt auferlegen darf.

Es ist nämlich so, dass die Behörde beweisen muss, DASS eine solche Gefahr gegeben ist, nicht der Veranstalter muss beweisen, dass sie nicht gegeben ist:

Die Darlegungs-und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde fvgl. BVerfG, B. v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04- juris Rn. 19 m.w.N.; SächsOVG, U. v. 31.05.2018 -3 A 199/18 - juris Rn. 23). Die zuständige Behörde muss daher die für eine Beurteilung der Gefahrenlage relevanten für sie erkennbaren Tatsachen ermitteln. Sie darf sich nicht auf diejenigen Tatsachen beschränken, die für einen Eingriff sprechen, sondern muss auch zugunsten der Versammlung aufklären (BVerfG NJW 2010, 141 dort Rn. 9).

Ist es nicht zu belegen, dass der Beschuldigte tatsächlich eine Gefährdung der Versammlungsteilnehmer herbeigeführt hat, hat er sich demnach eben auch nicht strafbar gemacht:

Eine Bestrafung wegen versammlungsbezogener Straftaten und Ordnungswidrigkeiten kommt demnach nur in Befracht, wenn als objektive Bedingung der Strafbarkeit die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme gegen die Versammlung oder einen einzelnen Teilnehmer festgestellt wurde (vgl. VGH München Urt. v. 10.7.2018- 10 BV 17.2405, BeckRS 2018, 21843, dort Rz. 30 m.w.N.).

RRs Anwalt TT erstritt daher einen Freispruch.

Dieses Urteil müsste auch künftig überall dort Konsequenzen haben, wo im Rahmen von Demonstrationen, Aufzügen und Versammlungen (nach GG) im Freien, bei seitens der Ordnungsbehörden eine Maskenpflicht auferlegt wird.

Wie gutachterlich versichert, ist die Ansteckungswahrscheinlichkeit im Freien „gen 0", also praktisch nicht vorhanden.

Der Richter sprach den Angeklagten RR folgerichtig frei.

Mit freundlichen Grüßen,

AA

Anhang

Urteil“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichts.

Gemäß § 44 Abs 3 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

II.Sachverhalt:

Nachstehender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest:

Der Beschwerdeführer hat am 23.01.2021 ab ca 14:50 Uhr bis 16:00 Uhr an der Veranstaltung „BB“ ua in Adresse 2, **** Y, teilgenommen und dabei Ordnerdienst versehen. Dabei hat er zum Tatzeitpunkt keinen Abstand von mindestens einem Meter zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, eingehalten und auch keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen, obwohl derartiges beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen vorgeschrieben war.

III.Beweiswürdigung:

Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Akts getroffen werden und ergeben sich insbesondere aus der Anzeige der PI Y zur Zl *** sowie den im behördlichen Akt einliegenden weiteren Stellungnahmen der PI Y samt Lichtbildbeilage, aus der insbesondere erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer den ihm zur Last gelegten Tatbestand verwirklicht hat.

Sofern der Beschwerdeführer ausführt, dass die Fotodarstellungen ausnahmslos jene Momente zeigen würden, in denen sein Schlauch-Schal als Nasen-Mund-Schutz zur Gänze nach unten verrutscht gewesen sei, und in denen er den Abstand von einem Meter nicht eingehalten habe, ist darauf zu verweisen, dass gerade dieses Verhalten dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird. Der Beschwerdeführer hat auch nicht behauptet, sofort dafür Sorge getragen zu haben, dass der notwendige Abstand zu anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, eingehalten wird und hat er auch nicht dargelegt, inwiefern er es verhindert haben sollte, dass sein Schlauch-Schal verrutscht.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 598/2020 idF BGBl II Nr 17/2021, lauten:

„§ 12

Veranstaltungen

§ 12. (1) Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen ist nur für folgende Veranstaltungen zulässig:

1. unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können,

2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,

3. Veranstaltungen im Spitzensport gemäß § 13,

4. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,

5. unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,

6. unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,

7. Begräbnisse mit höchstens 50 Personen, (Anm. 1)

8. Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen,

9. Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist.

(2) Beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 9 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Zusätzlich ist bei Veranstaltungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 bis 7 und 9 ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

(…)

Die wesentlichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 23/2021, lauten:

§ 15

Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen

(1) Sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen,

1. einer Bewilligungspflicht zu unterwerfen,

2. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen zu binden oder

3. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen einzuschränken.

Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 3 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen nicht aus, sind Veranstaltungen zu untersagen.

(2) Voraussetzungen oder Auflagen gemäß Abs. 1 können je nach epidemiologischen Erfordernissen insbesondere sein:

1. Vorgaben zu Abstandsregeln,

2. Verpflichtungen zum Tragen einer mechanischen Mund-Nasen-Schutzvorrichtung,

3. Beschränkung der Teilnehmerzahl,

4. Anforderungen an das Vorhandensein und die Nutzung von Sanitäreinrichtungen sowie Desinfektionsmitteln,

(Anm.: Z 5 mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)

6. ein Präventionskonzept zur Minimierung des Infektions- sowie des Ausbreitungsrisikos. Ein Präventionskonzept ist eine programmhafte Darstellung von Regelungen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer näher bezeichneten meldepflichtigen Erkrankung im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(3) Voraussetzungen oder Auflagen im Sinne des Abs. 1 dürfen nicht die Verwendung von Contact -Tracing-Technologien umfassen. Dies gilt nicht für die Kontaktdatenerhebung gemäß § 5c.

(4) Beschränkungen auf Personen- oder Berufsgruppen gemäß Abs. 1 Z 3 dürfen nicht auf Geschlecht, Behinderung, ethnische Zugehörigkeit, Alter, Religion, Weltanschauung, sexuelle Orientierung oder auf das Bestehen einer allfälligen Zuordnung zu einer Risikogruppe einer meldepflichtigen Erkrankung abstellen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren. Dazu sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde und die von ihnen herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Veranstaltungsorte zu betreten und zu besichtigen, sowie in alle Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der Veranstalter hat den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und den von diesen herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Veranstaltungsortes zu ermöglichen, diesen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(6) Wird aufgrund des Abs. 1 eine Verordnung erlassen oder geändert und hat dies zur Folge, dass eine Veranstaltung nicht mehr bewilligt werden könnte, darf eine bereits erteilte Bewilligung für die Dauer der Geltung dieser Rechtslage nicht ausgeübt werden. In dieser Verordnung kann abweichend vom ersten Satz angeordnet werden, dass bestehende Bewilligungen unter Einhaltung der Anordnungen dieser Verordnung, die im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegolten haben und hinreichend bestimmt sind, ausgeübt werden dürfen. In einem solchen Fall gelten die Bewilligungen für die Dauer der Geltung der neuen Rechtslage als entsprechend der Verordnung geändert. § 68 Abs. 3 AVG bleibt unberührt.

(7) Wird auf Grund des Abs. 1 eine Verordnung erlassen oder geändert und hat dies zur Folge, dass eine allfällige Bewilligung in einer für den Veranstalter günstigeren Weise erteilt werden könnte, so kann die Behörde einen neuen Antrag auf Bewilligung nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch § 50 Abs. 21 idF BGBl. I Nr. 90/2021)

(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 90/2021)

§ 40

Sonstige Übertretungen

(1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen

a)den in den Bestimmungen der §§ 5, 8, 12, 13, 21 und 44 Abs. 2 enthaltenen Geboten und Verboten oder

b)den auf Grund der in den §§ 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 19, 20, 21, 22, 23 und 24 angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten oder

c)den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt oder

d)in Verletzung seiner Fürsorgepflichten nicht dafür Sorge trägt, daß die seiner Fürsorge und Obhut unterstellte Person sich einer auf Grund des § 5 Abs. 1 angeordneten ärztlichen Untersuchung sowie Entnahme von Untersuchungsmaterial unterzieht,

macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 900 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(2) Wer einen Veranstaltungsort gemäß § 15 entgegen den festgelegten Voraussetzungen oder Auflagen betritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.“

V.Erwägungen:

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.

Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, den notwendigen Mindestabstand nicht eingehalten zu haben und hat lediglich ausgeführt, dass ihm sein Schlauch-Schal verrutscht sei. Aus den vorliegenden Lichtbildern der anzeigenden Polizeibeamten ergibt sich, dass es sich aber darum nicht um einen einzelnen Fall gehandelt hat. Der Beschwerdeführer wäre sohin verpflichtet gewesen, Vorsorge dafür zu treffen, dass der Schlauch-Schal nicht verrutscht. Derartiges ist jedermann zumutbar.

Was die subjektive Tatseite anlangt ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebots dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines „Ungehorsamsdelikts“, als solche stellt sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung dar, tritt insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestands zu beweisen hat, wenn es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen. Er hat keine Umstände dargelegt, die ein fehlendes Verschulden dartun würden.

Sofern der Beschwerdeführer Beweise dafür einfordert, dass sich im Freien der COVID-19-Erreger verbreiten könne, in Österreich im Jahr 2020 und 2021 stark überdurchschnittlich viele Infizierte und Verstorbene vorgewiesen werden könnten und diese auf „Corona“ zurückzuführen seien, über die Wirksamkeit eines Mund-Nasen-Schutzes sowie der Notwendigkeit der freiheitsbeschränkenden Maßnahmen, ist darauf hinzuweisen, dass derartiges weder den Behörden noch dem Verwaltungsgericht obliegt. Die Behörde hat die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen insofern sicherzustellen, als bei Übertretungen ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten und durchzuführen ist. Im gegenständlichen Fall sind Bestimmungen der zweiten COVID-19-Notmaßnahmenverordnung bereits mehrfach beim Verfassungsgerichtshof bekämpft worden und hat dieser im Zusammenhang mit § 12 der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung keine Verfassungswidrigkeit kennen können (vgl VfGH 24.06.2021, V 2/2021). Lediglich die Teilnehmerbeschränkung bei Begräbnissen wurde als verfassungswidrig erkannt. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht relevant.

Die vorliegenden Bestimmungen sind demnach geltendes Österreichisches Recht, das aufgrund demokratischer Legitimation entstanden ist.

Die Verpflichtung, Ge- oder Verbote zu beachten besteht ohne Rücksicht darauf, ob die Anordnungen für erforderlich gehalten werden oder nicht (gleiches gilt auch im Straßenverkehr; vgl dazu VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0118). Der Beschwerdeführer war sohin gehalten, die gegenständlichen Bestimmungen einzuhalten, selbst wenn er sie für nicht sinnvoll erachtet.

Sofern der Beschwerdeführer ausführt, dass durch sein Verhalten niemand zu Schaden gekommen sei, ist festzuhalten, dass es im gegenständlichen Fall für eine Bestrafung nicht darauf ankommt, dass ein Schaden eingetreten ist, sondern handelt es sich – wie zuvor ausgeführt – um ein Ungehorsamsdelikt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht im gegenständlichen Zusammenhang keine Verfassungswidrigkeit der vorliegend anzuwendenden Normen. § 12 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung sieht vielmehr die Zulässigkeit der Teilnahme an Veranstaltungen ausdrücklich vor. Da diese Bestimmung die Verbreitung einer ansteckenden Infektionskrankheit verhindern soll, sind weiters Voraussetzungen für die Teilnahme an Veranstaltungen vorgesehen, die nach Ansicht des erkennenden Richters verfassungskonform sind.

Hinsichtlich der Beschwerdeergänzung ist festzuhalten, dass das in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer zitierte Urteil sich auf die Deutsche Rechtslage bezieht und eine Entscheidung eines deutschen Gerichts betrifft. Entscheidungen deutscher Gerichte haben im Zusammenhang mit der Österreichischen Rechtslage keinerlei Aussagekraft.

In seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer überdies die Übermittlung eines Sachverständigengutachtens, dass das Tragen von Masken und die Freiheitseinschränkungen für ihn weder körperlich noch psychisch gesundheitsschädlich seien. Damit macht der Beschwerdeführer nur einen unzulässigen Erkundungsbeweis geltend. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen gewesen, nachzuweisen, dass ihm aus gesundheitlichen Gründen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht möglich ist. Derartiges hat der Beschwerdeführer nicht getan. Sofern der Beschwerdeführer ausführt, es aus gesundheitlichen Gründen zu vermeiden, eine Maske oder einen Mund-Nasen-Schutz durchgehend über längere Zeit zu tragen und es sein Recht sei, auf seine Gesundheit zu achten, ist auszuführen, dass ihm derartiges freisteht, jedoch darf er in diesem Fall eben nicht an Veranstaltungen teilnehmen. Eine ärztliche Bestätigung, die dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verbieten würde, hat der Beschwerdeführer nicht beigebracht.

Es ergibt sich sohin, dass der Beschwerdeführer den objektiven und den subjektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.

Der Beschwerdeführer ist der belangten Behörde nicht entgegengetreten, dass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist.

Mildernd war im gegenständlichen Fall die Unbescholtenheit zu werten, erschwerend die Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Ordner die Normen missachtet hat, die von ihm auch gegenüber anderen Teilnehmern an der Veranstaltung umzusetzen gewesen wäre.

Die gegenständlichen Bestimmungen dienen der Verhinderung der Verbreitung einer Infektionskrankheit und ist ein Verstoß gegen diese Bestimmungen daher insofern nicht unbedenklich.

Die verhängte Geldstrafe kann nicht als überhöht angesehen werden, zumal der gesetzliche Strafrahmen lediglich im mittleren Bereich ausgeschöpft wurde. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um den Beschwerdeführer künftighin zu einer sorgfältigen Beachtung der Normen, die die Verbreitung einer Infektionskrankheit verhindern sollen, zu beachten. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten. Ein Vorgehen nach §§ 20 bzw 45 Abs 1 Z 4 VStG kam nicht in Frage. Hinsichtlich des § 20 VStG fehlt es an einem beträchtlichen Überwiegen von Milderungsgründen. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 Z 4 VStG ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den typischen Unrechtsgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.

Das Landesverwaltungsgericht war gehalten, die gesetzliche Bestimmung in der entsprechend gültigen Fassung richtig zu stellen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Rosenkranz

(Richter)

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