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LVwG-2022/23/1172-4•LVwG T LVwG-2022/23/1172-4
LVwG-2022/23/1172-4Tribunale amministrativo regionale23 giu 2022
Festnahme
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Maßnahmenbeschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen die Landespolizeidirektion Tirol als belangte Behörde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 16.4.2022 gegen 14:46 Uhr in **** Y, Ortsteil X,
zu Recht:
1. Gemäß §§ 82 Abs 1 iVm 39 Abs 1 Z 1 iVm 120 Abs 1 FPG wird der Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, dass die am 16.4.2022 von 14:46 Uhr bis 15:08 Uhr erfolgte Festnahme rechtswidrig war.
2. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Aufwendungen Folge gegeben. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei seine Aufwendungen gemäß § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung von € 767,60 binnen zwei Wochen zu ersetzen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
A. Maßnahmenbeschwerde
Mit Schriftsatz vom 3.5.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG wegen Verletzung subjektiver Rechte durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass er am 16.4.2022 um 14:46 im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten und kontrolliert worden sei. Im Zuge dieser Kontrolle sei er plötzlich und völlig unerwartet festgenommen und zur PI W verbracht worden. Als Grund sei angegeben worden, dass gegen Ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot verhängt worden sei. Jedoch habe es die Polizei übersehen, dass er gegen sein Aufenthaltsverbot eine Revision an den VwGH erhoben und zugleich aufschiebende Wirkung beantragt habe. Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung sei stattgegeben worden. Der Beschwerdeführer sei erst nach einem Telefonat der Polizeibeamten mit dem Journaldienst des BFA enthaftet worden. Da kein Festnahmegrund vorgelegen habe, sei die Festnahmen rechtswidrig gewesen und stelle der Beschwerdeführer daher die Anträge, seine Festnahme, am 16.4.2022 um ca 14:46 Uhr, für unrechtmäßig zu erklären und ihm zudem den Ersatz der ihm durch diese Beschwerde entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zuzusprechen. Weiters begehrte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
B. Gegenschrift
In ihrer Gegenschrift vom 16.5.2022 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt vor und führte vorweg aus, dass sie ihre Stellung als belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren als gegeben erachte, da sich die Festnahme des Beschwerdeführers auf § 39 Abs 1 Z 1 FPG gestützt habe. Weiters gab die belangte Behörde an, dass die am 16.4.2022 einschreitenden Organe nicht von einem aufrechten Aufenthaltsverbot mit aufschiebender Wirkung ausgegangen seien und man nach Würdigung des Gesamtsachverhaltes mit Bedauern davon ausgehe, dass ein Fehler unterlaufen sei.
Abschließend führte die belangte Behörde aus, dass keine weiteren Beweisanträge gestellt werden würde und ausdrücklich angeregt werde, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
II.Sachverhalt
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurden Beweise aufgenommen durch Einsichtnahme in die Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers sowie in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die am 16.4.2022 durchgeführte IZR-Anfrage, den Aktenvermerk der PI V vom 16.4.2022, GZ ***, die Stellungnahme des CC (PI V) vom 4.5.2022 sowie die Stellungnahme des DD (PI V) vom 5.5.2022, GZen ***, und die Gegenschrift der belangten Behörde vom 16.5.2022.
Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
A. zum Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer wurde am 22.6.2000 geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Am 21.1.2021 wurde über den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot im Bundesgebiet der Republik Österreich verhängt, wogegen der Beschwerdeführer am 11.2.2021 Revision an den VwGH erhob und zugleich die aufschiebende Wirkung beantragte. Am 10.6.2021 wurde die aufschiebende Wirkung des Aufenthaltsverbotes zuerkannt.
B. zum verfahrensgegenständlichen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Am 16.4.2022 um ca 14:46 Uhr wurde der Beschwerdeführer von der Polizeistreife V 1 (DD und CC) im Ortsgebiet **** Y (U, X) im Rahmen einer Verkehrskontrolle kontrolliert. Im Zuge der Personenkontrolle mittels dienstlichem Mobiltelefon stellten die Polizeibeamten fest, dass laut IZR (Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister) gegen den Beschwerdeführer ein aufrechtes Aufenthaltsverbot in Österreich besteht.
Dieser Umstand war in roter Farbe mit dem Vermerk „Kontaktaufnahme mit dem BFA erforderlich“ in das IZR eingetragen.
Zur genauen Prüfung des Sachverhaltes und um - wie im IZR vermerkt - mit dem BFA Kontakt aufzunehmen, wurde der Beschwerdeführer von den Polizeibeamten festgenommen. Die Polizeibeamten erklärten dem Beschwerdeführer die weitere Vorgehensweise. Dieser zeigte sich jedoch verwirrt und gab gegenüber den Beamten an, dass er gegen das Aufenthaltsverbot Revision erhoben habe.
Anschließend wurde der Beschwerdeführer zur PI W verbracht, um die Angelegenheit am Computer zu überprüfen und um Kontakt mit dem BFA aufzunehmen.
Das in der PI W durchgeführte Telefonat mit dem BFA ergab, dass der Beschwerdeführer Revision gegen das Aufenthaltsverbot erhoben hat und dass seiner beantragten aufschiebenden Wirkung stattgegeben wurde.
Der Beschwerdeführer wurde daraufhin um 15:08 Uhr enthaftet.
III.Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers stützen sich auf die im Verwaltungsakt befindliche IZR-Anfrage vom 16.4.2022, 15:39 Uhr. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere aus dem Aktenvermerk der PI V vom 16.4.2022, GZ *** und den Stellungnahmen des CC vom 4.5.2022 und des DD vom 5.5.2022, GZen ***.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte entfallen, weil gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären war und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
IV.Rechtslage
Die hier maßgebliche Bestimmung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 145/2017 lautet folgendermaßen:
§ 39
Festnahme und Anhaltung
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zwecke einer für die Sicherung des Verfahrens unerlässlichen Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen und bis zu 24 Stunden anzuhalten, wenn
1. sie ihn bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 120 auf frischer Tat betreten,
…
Die hier weiters relevante Bestimmung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl. I Nr. 27/2020 lautet wie folgt:
§ 120
Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt
(1) Wer als Fremder nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einreist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist. Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG in der Höhe von bis zu 200 Euro geahndet werden.
…
V.Rechtliche Beurteilung
A. zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol
Fremde haben gemäß § 82 Abs 1 FPG das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn diese nach dem FPG festgenommen worden sind oder unter Berufung auf das FPG angehalten werden oder wurden. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Festnahme gemäß §§ 39 Abs 1 Z 1 iVm 120 Abs 1 FPG. Somit ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig, über die dagegen erhobene Beschwerde zu entscheiden.
B. zur Stellung der LPD Tirol als belangte Behörde:
Gemäß § 9 Abs 2 Z 2 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen (der Maßnahmenbeschwerde) nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist (VwGH 19.1.2016, Ra 2015/01/0133).
Gemäß § 9 Abs 1 SPG obliegt die Sicherheitsverwaltung – sofern bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist – außerhalb des Gebiets jener Gemeinden, in dem eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, den Bezirksverwaltungsbehörden. Für die Bezirksverwaltungsbehörde versehen nach § 9 Abs 2 SPG die ihnen unterstellten oder beigegeben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Exekutivdienst. Abweichend davon obliegt die Besorgung der Fremdenpolizei gemäß § 5 Abs 1 Z 1 FPG ausschließlich der Landespolizeidirektion und werden laut § 3 Abs 1 FPG die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes - im Rahmen des 3. bis 6. und 12. bis 15 Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes – für die Landespolizeidirektion als Behörde erster Instanz über deren Auftrag oder aus Eigenem tätig.
Da es im gegenständlichen Fall zu einer Festnahme iSd § 39 Abs 1 Z 1 FPG iVm § 120 Abs 1 FPG kam, handelt es sich dabei – angesichts der soeben dargestellten besonderen Zuständigkeitsregelung des § 3 Abs 1 FPG iVm § 5 Abs 1 FPG - zweifelsfrei um eine Maßnahme, welche der Landespolizeidirektion als belangte Behörde zuzurechnen ist.
C. Festnahme
Nach dem festgestellten Sachverhalt erhob der Beschwerdeführer die Revision gegen das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot und beantragte zugleich die aufschiebende Wirkung, welche durch den Verwaltungsgerichtshof am 10.6.2021 zuerkannt wurde. Aufgrund dieser Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die – wie festgestellt – bereits am 10.6.2021 erfolgte und sohin augenscheinlich zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Festnahme – vom 16.4.2022 - wirksam war, besteht für das Landesverwaltungsgericht an der Rechtswidrigkeit der erfolgten Festnahme kein Zweifel.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
D. Kosten
Gemäß § 35 VwGVG hat die im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Als Aufwendungen gelten (Z 1) Kommissionsgebühren und Barauslagen, (Z 2) Fahrtkosten sowie (Z 3) durch die VwG-AufwandersatzVO festgesetzte Pauschalbeträge (§ 35 Abs 4 VwGVG). Dieser Aufwandersatz ist gemäß § 35 Abs 7 VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten. Der Beschwerdeführer beantragte Kostenersatz im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß.
Der Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 1 VwG-AufwandersatzVO) von € 737,60 sowie die Eingabengebühr von € 30,-- ergeben somit den Ersatzanspruch des Beschwerdeführers von € 767,60.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Larcher
(Vizepräsident)
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