LVwG T LVwG-2022/22/1523-1

LVwG-2022/22/1523-1Tribunale amministrativo regionale22 giu 2022

Regest

Entziehung der Lenkerberechtigung<br/>Verweigerung Blutabnahme<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/22/1523-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.22.1523.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, v.d. Rechtsanwalt BB, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.4.2022, Zl. *** wegen Entziehung der Lenkberechtigung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Mandatsbescheid vom 13.7.2021 als unbegründet abgewiesen, die Entziehungsdauer auf 8 Monate hinaufgesetzt und anstelle des Verkehrscoachings eine Nachschulung angeordnet. Mit dem zitierten Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 4 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides (das war der 1.7.2021) entzogen. Weiters wurde ein Verkehrscoaching sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie eine verkehrspsychologische und fachärztliche Stellungnahme vorgeschrieben. Diesem Bescheid lag laut Anzeige der SPK Verkehrsinspektion Y vom 17.5.2021 insofern ein entziehungsrelevanter Sachverhalt zugrunde, als der Beschwerdeführer, obgleich bei ihm Symptome einer Suchtgiftbeeinträchtigung vorlagen, nachdem er am 24.5.2021, gegen 14:26 Uhr ein KFZ gelenkt hatte (und dabei einen Verkehrsunfall verschuldete) sich gegen 16:05 auf der Unfallambulanz der Klinik Y, nach einer polizeiärztlichen Untersuchung und nach Aufforderung der Polizeiärztin geweigert hatte, Blut abnehmen zu lassen.

Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.4.2022 wurde rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben.

Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den Verwaltungsstrafakt (dazu behängt unter der Geschäftszahl *** ebenfalls ein Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol).

II.Erwägungen

Das gegenständlichen führerscheinrechtliche Verfahren inklusive die ergangenen behördlichen Entscheidungen weisen gravierende Mängel auf. Dies beginnt zunächst bereits beim Mandatsbescheid vom 17.6.2021: In diesem Bescheid geht die Behörde rechtsirrig davon aus, dass der Beschwerdeführer ein näher bezeichnetes KFZ in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Tatsächlich hat er, wie oben ausgeführt, die Blutabnahme verweigert (im Verwaltungsstrafverfahren wird ihm von der selben Behörde die Verweigerung der Blutabnahme zur Last gelegt – siehe Straferkenntnis vom 11.5.2022, Zl. *** im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol Zl. LVwG-***). Nicht nachvollziehbar wird ihm in diesem Mandatsbescheid die Lenkberechtigung für „nur“ 4 Monate entzogen, obgleich bei einem Verweigerungsdelikt die Mindestentziehungszeit 6 Monate beträgt. Auch die Vorschreibung eines „Verkehrscoachings“ ist in dieser Fallkonstellation nicht vorgesehen.

Dieser Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 1.7.2021 zugestellt. Schon rechtsfreundlich vertreten, erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14.7.2021, mithin rechtzeitig, dagegen Vorstellung. Die Behörde hätte in der Folge behufs § 57 Abs 3 AVG binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten gehabt, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft getreten wäre. Der erste datierte Verfahrensschritt der Behörde ist vom 3.8.2021 (Aufforderung an die Polizeiärztin zur Stellungnahme), mithin außerhalb der erforderlichen zwei Wochen. Auf der Rückseite der letzten Beilage zur Vorstellung vom 14.7.2021 findet sich ein handschriftlicher, schwer leserlicher Vermerk, der jedoch undatiert ist. Es kann somit nicht mehr festgestellt werden, ob die Behörde rechtzeitig das Ermittlungsverfahren nach § 57 Abs 3 AVG eingeleitet hat oder nicht.

Für die gegenständliche Entscheidung ist dies im Ergebnis jedoch ohne Belang. Hat die Behörde das Ermittlungsverfahren nicht rechtzeitig eingeleitet, wäre der Mandatsbescheid außer Kraft getreten. Der nunmehr angefochtene Bescheid, der allein auf einen aufrechten Entziehungsbescheid reflektiert, wäre daher selbstredend rechtswidrig.

Geht man davon aus, dass der zitierte undatierte Vermerk am Tage des Einlangens der Vorstellung geschrieben wurde und bestimmte Verfahrensanordnungen enthält, bliebe der Mandatsbescheid aufrecht. Auch dies ändert jedoch im Ergebnis nichts. Die Behörde hat in weiterer Folge einige Ermittlungsschritte gesetzt (wie z.B. Einholung einer ergänzenden polizeilichen Stellungnahme sowie mehrere Stellungnahmen der Polizeiärztin). Schlussendlich erstellte die Polizeiärztin das mit 14.1.2022 datierte „Ärztliche Gutachten nach § 8 FSG“ und absolvierte der Beschwerdeführer das Verkehrscoaching am 20.1.2022.

Die Behörde folgte sodann dem Beschwerdeführer mit 21.1.2022 den Führerschein, eingeschränkt mit einigen Nebenbestimmungen (amtsärztliche Nachuntersuchung sowie Kontrolluntersuchung) aus.

Ungeachtet dieser Ausfolgung des Führerscheins führte die Behörde weitere Ermittlungen durch (Einholung einer polizeiärztlichen Stellungnahme mit Schreiben vom 10.3.2022) und erließ schlussendlich den nunmehr angefochtenen Bescheid.

Die geschilderte Vorgangsweise der Behörde ist nun grob rechtswidrig. Sie hat dem Beschwerdeführer mit 21.1.2022 den Führerschein ausgefolgt und ungeachtet dessen weiter ermittelt und dann die Lenkberechtigung, bezugnehmend auf den Mandatsbescheid, für 8 Monate entzogen. Allein wegen dieser rückwirkenden Entziehung würde sich dieser Bescheid schon als rechtswidrig erweisen. Weit schwerer wiegt jedoch, dass die Behörde mit der faktischen Ausfolgung des Führerscheins am 21.1.2022 klar und deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie von einer Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit beim Beschwerdeführer ausgegangen ist. Wie soll ein Rechtsunterworfener eine derartige Entscheidung der Behörde auch anders interpretieren? Tatsächlich hätte die Behörde bei Vorliegen entsprechender Gründe jedenfalls vor der Ausfolgung des Führerscheins über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid entscheiden müssen. So hat sie, gleich der Erteilung der Lenkberechtigung, durch faktische Ausfolgung des Führerscheines (und sohin ohne Erlassung eines Bescheides) über die Vorstellung entschieden. Die Behörde hat sohin, wenn sie eine derartige Handlung setzt, keine Möglichkeit einer bescheidmäßigen Erledigung mehr.

Dies erhellt sich auch mit Blick auf § 28 FSG: Danach ist der Führerschein nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war und keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird. Der Beschwerdeführer hat offenkundig alle Nebenbestimmungen des Mandatsbescheides erfüllt und einen entsprechenden Antrag auf Ausfolgung gestellt, den die Behörde positiv erledigt hat. Damit ist – wie oben ausgeführt – kein Platz für eine weitere Entscheidung in dieser Sache. Davon unberührt bleibt das beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängige Verwaltungsstrafverfahren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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