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LVwG-2022/24/0657-6•LVwG T LVwG-2022/24/0657-6
LVwG-2022/24/0657-6Tribunale amministrativo regionale20 giu 2022
Lenken ohne Lenkberechtigung<br/>Fahrzeugmangel<br/>Anstandsverletzung<br/>Lärmerregung<br/>Ehrenkränkung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
A. Zum Antrag auf Verfahrenshilfe:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni hinsichtlich des Antrages des AA, wohnhaft Adresse 1, **** Z, auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteigigers den
Beschluss:
1. Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
B. Zur Beschwerde:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, wohnhaft Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.01.2022, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem KFG, dem FSG, dem TLPG und dem SPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird zu dem Spruchpunkt 5. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde wird zu den Spruchpunkten 2., 3., 4., 6. und 7. als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 2. Euro 10,00, 3. Euro 150,00 und zu den Spruchpunkten 4., 6. und 7. jeweils Euro 20,00 – sohin insgesamt Euro 220,00 - zu leisten.
3. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern berichtigt, als die Übertretungsnormen und die Strafsanktionsnormen zu lauten haben:
Übertretungsnorm
Strafsanktionsnorm
§ 102 Abs 1 KFG iVm § 14 Abs 1 KFG 1967 idF BGBl I Nr 134/2020
§ 134 Abs 1 KFG 1967 idF BGBl I Nr 134/2020
§ 37 Abs 1 FSG iVm § 1 Abs 3 FSG 1997 idF BGBl I Nr 74/2015
§ 37 Abs 1 FSG iVm § 37 Abs 4 Ziff 1 FSG 1997 idF BGBl I Nr 74/2015
§ 20 lit c TLPG 1976 idF LGBl Nr
§ 21 Abs 1 TLPG 1976 idF LGBl Nr 161/2020
§ 82 Abs 1 SPG 1991 idF BGBl Nr I 61/2016
§ 82 Abs 1 SPG 1991 idF BGBl I Nr 61/2016
§ 1 Abs 1 TLPG 1976 idF LGBl Nr 1/2014
§ 4 Abs 1 TLPG, LGBl Nr 60/1976
Weiters wird der Spruch insofern berichtigt, als die Wortfolge „weiteres siehe Tatbeschreibung“ in Spruchpunkt 6.) und die Wortfolge „wie unten beschrieben“ in Spruchpunkt 7.) gestrichen wird.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A.Zum Verfahrenshilfeantrag:
Mit Eingabe vom 24.5.2022 (hier eingelangt am 30.5.2022) beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis.
Ist ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 40 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist.
§ 8a Abs 3 bis 10 ist gemäß Abs 2 leg cit sinngemäß anzuwenden, § 8 Abs 3 mit der Maßgabe, dass der Antrag auch mündlich gestellt werden kann.
§ 40 Abs 1 VwGVG normiert somit zwei Voraussetzungen dafür, dass ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben wird: Einerseits die Bedürftigkeit des Antragstellers, andererseits die Erforderlichkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung; beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (VwGH 18.05.2016, Ra 2016/04/0041).
Im Hinblick auf die Interessen der Rechtspflege sind bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers im Zusammenhang mit dem Kriterium der zweckentsprechenden Verteidigung primär die Bedeutung und Schwere des Delikts und die Schwere der drohenden Sanktion zu berücksichtigen (EGMR 24.05.1991, 12.744/87). Geht es etwa um den Entzug der persönlichen Freiheit, so ist die Beigebung eines Verfahrenshelfers regelmäßig geboten. Darüber hinaus ist insbesondere die Komplexität des Falles ausschlaggebend, wobei auf die Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art Bedacht zu nehmen ist (VwGH 30.06.2010, 2010/08/0102).
Es ist im vorliegenden Fall unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers nicht erkennbar, dass die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Gewährleistung einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in diesem Zusammenhang besondere Schwierigkeiten bei der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten oder die besondere Tragweite des Rechtsfalls für die Partei zu berücksichtigen (VwGH 24.11.1993, 93/02/0270 ua). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht gegeben. Im zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren wurde zum monatlichen Einkommen keine Summen angeführt, sondern nur zu den Schulden, Betriebskosten (usw). Unterhaltsansprüche, Sorgepflichten wurden im Antrag keine angegeben.
Weiters ergibt sich, dass die im gegenständlichen Verfahren aufgeworfenen Fragen weder auf der rechtlichen noch auf der Sachverhaltsebene einen derart hohen Schwierigkeitsgrad bzw eine derartige Komplexität aufweisen, dass aus diesem Grund die Beigebung eines Verteidigers erforderlich wäre.
Überdies erscheinen die Interessen des Antragstellers durch die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geltende Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG iVm § 17 VwGVG bzw durch die amtswegige Wahrnehmung von Fällen der Unzuständigkeit der belangten Behörde und der inhaltlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung hinreichend gewahrt.
Dass im gegenständlichen Fall eine besonders schwierige Sach- oder Rechtslage zu beurteilen wäre, wird auch vom Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch im Verfahrenshilfeantrag vorgebracht.
Eine besondere Tragweite des Rechtsfalls für den Beschuldigten ist ebenfalls nicht vorgebracht worden. Auch die Strafhöhe gebietet im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im gegenständlichen Fall für sich alleine nicht die Beigebung eines Verteidigers. Über den Beschwerdeführer wurde auch keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt.
Die im gegenständlichen Verfahren aufgeworfenen Fragen weisen somit keinen derart hohen Schwierigkeitsgrad auf, dass aus diesem Grund die Beigebung eines Verteidigers erforderlich wäre. Überdies erscheinen die Interessen der Antragstellerin durch die Amtswegigkeit des Beschwerdeverfahrens hinreichend gewahrt. Für das Verwaltungsgericht besteht daher keine Veranlassung zur Annahme, dass die Beschuldigte nicht aus eigenem, also ohne anwaltlichen Beistand, in der Lage ist, ihren Standpunkt im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht darzulegen. Auch die Strafhöhe gebietet im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich alleine nicht die Beigebung eines Verteidigers. Eine besondere Tragweite des Rechtsfalls für die Beschuldigte ist ebenfalls nicht erkennbar. Damit liegt auch die weitere erforderliche Voraussetzung für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht vor.
Der Antrag war daher abzuweisen.
B. Zur Beschwerde in der Sache:
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.01.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, wie folgt:
„1.Datum/Zeit:08.11.2021, 08:20 Uhr
Ort: **** X, Adresse 2, Anhaltung Parkplatz Naturpark Haus X, Tal einwärts, südliche Richtung
Betroffenes Fahrzeug:LKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt.
2. Datum/Zeit:08.11.2021, 08:20 Uhr
Ort:**** X, Adresse 2, Anhaltung Parkplatz Naturpark Haus X, Tal einwärts, südliche Richtung
Betroffenes Fahrzeug:LKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim LKW vordere rechte Scheinwerfer, trotz Dämmerung nicht funktionierte.
3. Datum/Zeit:08.11.2021, 08:20 Uhr
Ort:**** X, Adresse 2, Anhaltung Parkplatz Naturpark Haus X, Tal einwärts, südliche Richtung
Betroffenes Fahrzeug:LKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde.
Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y, Bescheid vom 29.10.2021, GZ.: ***
4. Datum/Zeit:08.11.2021, 09:35 Uhr
Ort:**** X, Adresse 2, Anhaltung Parkplatz Naturpark Haus X, Tal einwärts, südliche Richtung
Betroffenes Fahrzeug:LKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort gegen das Tiroler Landes-Polizeigesetz verstoßen. Konkret haben Sie Insp. BB vorsätzlich durch den Wortlaut "der Depp" verspottet und dadurch eine Ehrenkränkung begangen.
5. Datum/Zeit:08.11.2021, 11:06 Uhr
Ort:**** W, Adresse 3, Ordination CC V
Betroffenes Fahrzeug:LKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben durch das unten beschriebene Verhalten, welches geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, nicht gerechtfertigt war. Sie haben In der Arztpraxis des DD derart herumgeschrien, sodass anwesende Patienten u.a. auch Kinder und auch die Ordinationsangestellten durch dieses Verhalten gestört wurden und teilweise den Raum verlassen habe, weiteres siehe Tatbeschreibung.
6. Datum/Zeit:08.11.2021, 11:07 Uhr
Ort:**** W, Adresse 3, in und vor der Ordination CC V
Betroffenes Fahrzeug:LKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben sich durch das unten beschriebene Verhalten trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv verhalten. Sie haben vorerst in der Ordination CC derart geschrien und sich gegenüber den Beamten aggressiv verhalten, sodass die Amtshandlung trotz mehrmaliger Abmahnung, vor die Praxis verlagert werden musste, weiteres siehe Tatbeschreibung.
7. Datum/Zeit:08.11.2021, 11:08 Uhr
Ort:**** W, Adresse 3, vor der Ordination CC V
Betroffenes Fahrzeug:LKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort gegen das Tiroler Landes-Polizeigesetz verstoßen. Konkret haben Sie ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, welcher durchaus vermeidbar gewesen wäre. Sie haben wie unten beschrieben, in der Öffentlichkeit herumgeschrien.
Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen nach:
2. § 102 Abs 1 KFG iVm § 14 Abs 1 KFG
3. § 37 Abs 1 FSG iVm § 1 Abs 3 FSG
4. § 20 lit c LPolizeiG 1976 idgF
5. § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl Nr 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 55/2018
6. § 82 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl Nr 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 61/2016
Und wurde über ihn nachfolgende Geldstrafen:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Freiheitsstrafe vonGemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. eingestellt§ 45 Abs 1 Zif 1 VStG
2. € 50,0010 Stunden § 134 Abs 1 KFG
3. € 750,0014 Tage § 37 Abs 1 FSG
iVm § 37 Abs 4 Z 1 FSG
4. € 100,006 Tage, 12 Stunden§ 21 Abs 1 TLPG
5. € 100,002 Tage 19 Stunden§ 81 Abs 1 SPG
6. € 100,002 Tage 10 Stunden§ 82 Abs 1 SPG
7. € 100,0023 Stunden§ 4 Abs 1 TLPG
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte in dieser aus, wie folgt:
„Hiermit reiche ich Beschwerde und Einspruch gegen den Brief mit der Geschäftszahl *** was ich am 04.02.2022 erhalten habe.
Ich AA gebe an zum Vorfall am 08.11.2021 an sowie die Beamten schreiben von Punkt 2-7 stimmt nicht. Die Beamten sowie DD haben mich auch Beschuldigt in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe was auch bewiesen wurde das ich nicht Suchtgift im Blut gehabt habe. Die Beamten haben mich am 08.11.2021 um 08:20 Uhr aufgehalten und Kontrolle mit mir durchgeführt, dass im Punkt 2 was angegeben wird von der PI U wegen dem Licht angehalten was nicht funktioniert hat weil es ein Automatisches Licht hat, und es war ein Sonniger Tag und ich hatte Sonnenbrille weil ich das vom Augenarzt ausgeschrieben bekommen habe da ich rote Augen und Tränen bekomme wenn Licht und Sonne auf mich zukommt und das für meine Augen schlecht ist. Jetzt komm ich zum Punkt 3 was von den Beamten der PI U geschrieben wird, dass ich gesagt habe das ich wüsste das ich mein Führerschein abgeben muss und das ich das heute persönlich in die Behörde bringen werde, ich sage dazu wie bei Punkt 1 wo ich freigesprochen wurde mit dem Suchtgift, dass das mit Punkt 3 selbst erfunden und gelogen ist. Die Beamten beschuldigen mich bei Punkt 3 ohne jegliche Aufnahmen bitte um Beweise ansonsten ist das nicht Rechtskräftig, die PI U hat auch gesagt das Drogen hätte aber hatte ich nicht habe ich bewiesen. Sie sollen mir es mit einer Aufnahme beweisen weil ich weiß das ich das nie gesagt habe. Ich habe nicht mal gewusst am 08.11.2021 das mir der Führerschein für 2 Wochen entzogen wird, ich wusste es erst nächsten Tag weil der Vater sagte mir nichts da er nach Bosnien fuhr und es vergessen hat. Ich wusste garnichts vom entziehen der Lenkberechtigung daher ist das nicht korrekt von der Seite der PI U was sie da angeben, ich zitiere nochmals die sollen mir eine Aufnahme geben wo ich gesagt habe das ich es wusste. Weiter geht’s mit Punkt 4 bis 7 was die Beamten mich beschuldigen das ich aggressiv war das stimmt nicht so ganz es tut mir von meiner Seite leid, aber so mit Provokation und Beschuldigungen von den Beamten was sie mir verhängt haben das Suchtgift das ich gehabt habe obwohl das nicht stimmt ich habe nie im Leben das genommen und ich habe es bewiesen und sie haben es eingestellt ich werde auch ein Verfahren gegen sie einreichen warum sie mich beschuldigt haben wegen dem Suchtgift, erstens sie haben mir mein Beruf kaputt gemacht sie haben als Beamten mein Brot aus der Hand genommen also mein Führerschein das ist nicht akzeptabel ohne Beweise sowas zumachen. Ich AA habe wegen dem was die Polizei behauptet hat den Job verloren, dann habe ich mein Führerschein verloren weil sie gelogen haben. Und gegen den DD meine Frage jetzt warum wird kein Verfahren gegen ihn eingeleitet macht eine gefälschte Blut und Urinprobe und angeblich hatte ich was im Blut und wo ich es bewiesen habe wurde es eingestellt das ich nichts gehabt habe. Dem DD sollte der Doktor Titel genommen werden sowie den 2 Beamten von der PI U sowas behaupten ist nicht akzeptabel und korrekt und das zum einen 19 Jährigen sie nehmen um das letzte Brot aus der Hand (sein Führerschein).
Anbei habe ich Dateien und Format A4 dazugehängt wegen der Strafe von 1325€ was übertriebenes Teuer ist und ich erwähne es nochmals von Punkt 2-7 sehe ich mich nicht schuldig.
Ich bin momentan Arbeitslos und werde das nicht bezahlen können und ich will es auch nicht bezahlen da ich nicht schuldig bin, daher habe ich hier noch meine Rechnungen was ich jeden Monat zahlen muss wie Strom, Wasser, Hausversicherung, Autoversicherung, tigas Erdgas usw vieles mehr sind jeden Monat 2100 € was ich ausgeben muss bitte um rücksicht nehmen. Ich bekomme am Tag vom AMS ca. 29 € was bleibt mir davon garnichts.
Ich habe meine Beschwerde in der Begründung reingeschrieben sowie habe ich auch eine email gesendet und auch das ganze persönlich zur BH Y gebracht
Ich Bitte um Einstellung
Danke mit freundlichen Grüßen
AA“
II.Sachverhalt:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurden Beweise aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion U vom 8.11.2021, GZ / ***, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.1.2022, Zl *** und in das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers.
Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde der Entzugsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.10.2021 samt Rückschein sowie ein Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister eingeholt.
Am 02.06.2022 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol – unter Anwesenheit des Beschwerdeführers - eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Zuge dieser Verhandlung wurden der Beschwerdeführer sowie die beiden Zeugen, GI EE und Insp. BB einvernommen.
Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
a.Zur Person:
Der Beschwerdeführer, geboren am 2.6.2002, ist derzeit arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro 28,00 pro Tag und verdient nebenbei durch Zustelldienste monatlich Euro 290,00. Die Rückzahlungsraten für seine Schulden in Höhe von ca Euro 23.000 werden vom Konto seines Vaters abgebucht. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Haus und hat keinerlei Unterhaltspflichten.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.10.2021, GZ *** wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung der Klasse/n AM (Motorräder oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge) und B für eine Dauer von zwei Wochen entzogen. Gleichzeitig wurde eine Nachschulung, die innerhalb von vier Monaten ab Bescheidzustellung zu absolvieren ist, angeordnet. Der Entzugsbescheid wurde laut eingeholtem Rückschein dem Beschwerdeführer 2.11.2021 zugestellt (Ersatzzustellung).
Die Verwaltungsstrafregisterauskunft des Beschwerdeführers weißt insgesamt 11 Eintragungen auf, wobei 4 dieser Eintragungen von einschlägiger Natur sind. Mit Straferkenntnis, Zl ***, rechtskräftig seit 27.2.2019, wurde über den Beschwerdeführer, gemäß § 37 Abs 1 FSG iVm § 1 Abs 3 FSG, aufgrund des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung, eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 365,00 verhängt. Weiter wurde der Beschwerdeführer mit den Straferkenntnissen Zl ***, *** und ***, rechtskräftig seit 6.2.2020, 1.6.2020 und 15.4.2021, jeweils aufgrund von Verstößen gegen § 82 Abs 1 SPG mit Geldstrafen in der Höhe von Euro 120,00, Euro 140,00 und Euro 150,00 bestraft.
b.Zu den einzelnen Vorfällen am 8.11.2021:
Am 8.11.2021, in der Zeit zwischen 08:00 Uhr und 09:00 Uhr (während der Morgendämmerung), führte die Polizeistreife „U 30“, bestehend aus Gruppeninspektor EE und Inspektor BB, allgemeine Verkehrskontrollen (Schwerpunkt Suchtgift) auf der B *** Ter Straße im Ortsgebiet von **** X am Parkplatz Naturpark X durch.
Der Beschwerdeführer fuhr am 8.11.2022 mit dem LKW, Kennzeichen ***, auf der B *** Ter Straße, im Ortsgebiet von **** X Tal einwärts in südliche Richtung und bog in Richtung FF ab. Dort wendete der Beschwerdeführer den LKW und fuhr in Richtung der polizeilichen Kontrollstelle am Parkplatz Naturpark X weiter. Die Polizeistreife „U 30“ konnte den LKW des Beschwerdeführers bereits von weitem wahrnehmen, da das vordere rechte Licht des LKW´s nicht funktionierte. Um 08:20 Uhr führte die Polizeistreife „U 30“ beim Beschwerdeführer eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch.
Zu Beginn der Amtshandlung gab der Beschwerdeführer gegenüber den Polizeibeamten an, dass er seinen Führerschein abgeben müsse, da er einen Bescheid betreffend den Entzug seines Führerscheines erhalten habe. Dabei hielt er den Beamten sein Handy entgegen und zeigte ihnen den Entzugsbescheid, den er am Handy mitführte. Die Polizeibeamten hielten aufgrund dessen Rücksprache mit der Bezirkshauptmannschaft Y und wurde der Entzug des Führerscheins dort bestätigt. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhaltung eine Sonnenbrille – trotz Morgendämmerung – trug, und dieser angab, dass seine Augen immer wieder tränen würde, führten die Polizeibeamten beim Beschwerdeführer einige Untersuchungen im Hinblick auf dessen Fahrtauglichkeit durch. Die Beamten kamen zum Ergebnis, dass gewissen Anzeichen der Fahruntauglichkeit des Beschwerdeführers vorliegen.
Daraufhin wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Urintest durchzuführen. Dem stimmte der Beschwerdeführer zu. Nach etwa 1 ½ Stunden konnte der Beschwerdeführer – unter Anwesenheit der Polizeibeamten - keine Urinprobe vorweisen, woraufhin der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, sich einer ärztlichen Untersuchung zur Überprüfung dessen Fahrtauglichkeit zu unterziehen. Der Beschwerdeführer stimmte der ärztlichen Untersuchung zu, verspottete den Insp BB aber mit den Worten „der Depp“.
Im Zuge der ärztlichen Untersuchung konnte der Beschwerdeführer – unter Anwesenheit der Polizeibeamten – erneut keine Urinprobe vorweisen. Daraufhin wurde um 10:30 Uhr in der Ordination des Sprengelarztes, DD, Adresse 3, **** W, eine Überprüfung der Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers durchgeführt.
Der Beschwerdeführer schrie in der Ordination des DD herum und verhielt sich gegenüber den Polizeibeamten aggressiv. Hinsichtlich seines Verhaltens wurde der Beschwerdeführer von den Polizeibeamten ermahnt. Der Beschwerdeführer hielt sein Verhalten dennoch aufrecht. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich Patienten, unter anderem Kinder, in der Ordination.
Nachdem der Beschwerdeführer mehrmals von den Polizeibeamten aufgefordert wurde, dieses Verhalten einzustellen, der Beschwerdeführer dem jedoch nicht nachkam, wurde die Amtshandlung vor die Praxis des DD verlagert. Erst nach neuerlichem, mehrmaligen Auffordern und Androhung der Festnahme stellte der Beschwerdeführer sein aggressives, aufbrausendes Verhalten ein.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers sind auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 02.06.2021 zurückzuführen.
Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y 29.10.2021, GZ ***, die Lenkberechtigung entzogen wurde, ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt zu ***.
Die Feststellungen hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Vorstrafen des Beschwerdeführers sind auf die gerichtlich eingeholte Verwaltungsstrafregisterauskunft zurückzuführen.
Die Tatsache, dass der rechte vordere Scheinwerfer am gegenständlichen LKW nicht funktionierte, gründet sich zum einen auf die diesbezüglichen Angaben der Polizeibeamten in deren Anzeige vom 8.11.2021, sowie auf deren übereinstimmenden und überzeugenden Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 2.6.2022.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bekannt war, dass er der Führerschein mit Bescheid vom 29.10.2021 entzogen wurde, stützt sich darauf, dass dem Beschwerdeführer einerseits der Entzugsbescheid bereits am 2.11.2021 durch Ersatzzustellung zugestellt wurde und andererseits gab der Beschwerdeführer gleich zum Beginn von sich aus bekannt, dass er den Führerschein abgeben müsse (s ZV Insp BB im Verhandlungsprotokoll vom 2.6.2022: „Nachdem wir ihn darüber konfrontiert haben, warum er da herumgefahren ist ohne Ladetätigkeiten zu führen, sagte er, er wollte uns umgehen, da er heute den Führerschein abgeben müsse. Diesbezüglich hätte er einen Bescheid, dies hat er uns auf dem Handy gezeigt. Er zeigte uns den Bescheid, den er auf seinem Handy hatte. Er sagte, dass er uns heute den Führerschein abgeben müsse und wir sagten ihm, dass wir das mit der BH Y abklären werden. Der Kollege hat dann bei der BH Y angerufen. Seitens der BH Y wurde dann uns mitgeteilt, dass wir den Führerschein an Ort und Stelle abnehmen sollen.“).
Was das Verhalten des Beschwerdeführers in der Ordination des DD betrifft, stützen sich die Feststellungen ebenso auf die Angaben des Meldungslegers. So führte Insp BB hierüber aus, dass der Beschwerdeführer in der Ordination wild herumgeschrien hat. In der Ordination waren auch andere Patienten (ua auch Kinder), die das Verhalten beobachten konnten. Da die Aufforderung an den Beschwerdeführer sein Verhalten einzustellen nicht fruchtete, wurde die Amtshandlung nach draußen vor die Ordination verlegt, wo der Beschwerdeführer sein Verhalten fortsetzte.
Hinsichtlich der Bezeichnung des Inspektor BBs als „der Depp“ gab der Zeuge an, dass der Beschwerdeführer ihn so beschimpft hat, als er zum Beschwerdeführer sagte, dass sie zum Arzt fahren, um einen Urintest durchzuführen (siehe ZV Insp. BB). Im Übrigen gestand der Beschwerdeführer während seiner Einvernahme auch ein, dass er den Beamten so bezeichnete.
Die Angaben des Meldungslegers sind widerspruchsfrei, weiters ist dieser unter Diensteid stehende Beamte verpflichtet, den tatsächlich vorliegenden Sachverhalt wahrheitsgetreu und emotionslos wiederzugeben.
Die Angaben des Beschuldigten werden als reine Schutzbehauptungen gewertet, zumal es diesem freisteht, jederzeit vor der Behörde die für ihn günstigere Darstellung der Tat sanktionslos wiederzugeben. Das Landesverwaltungsgericht schenkt daher bei Abwägung der widersprüchlichen Angaben im Rahmen der freien Beweiswürdigung der Darstellung des Meldungslegers mehr Glauben als den Angaben des Beschwerdeführers, zumal dieser auf Grund seines Diensteides und der verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegt und auch keine Veranlassung gesehen werden kann, dass er eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belastet oder als ein im Dienst stehender geschulter Polizeibeamte die Vorgänge nicht richtig beobachtet oder auch allfällige Übertretungen nicht richtig beurteilen könnte.
IV.Rechtslage:
Die hier maßbegliche Bestimmung des Tiroler Kraftfahrgesetzes, BGBl Nr 267/1967 idF BGBl I Nr 87/2014 lautet wie folgt:
§ 14.
Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler für Kraftwagen
(1) Kraftwagen müssen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes Fernlicht und weißes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Abblendlicht darf nur mit einem Scheinwerferpaar ausgestrahlt werden können. Für Fern- und Abblendlicht sind getrennte Scheinwerfer zulässig. Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h ist jedoch kein Fernlicht erforderlich. Die Scheinwerfer eines jeden Paares müssen in gleicher Höhe und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Das Fernlicht muss eine gerade, in der Richtung parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verlaufende Straße bei Dunkelheit auf eine große Entfernung ausleuchten, das Abblendlicht muss, ohne andere Straßenbenützer zu blenden, oder mehr als unvermeidbar zu stören, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug ausreichend beleuchten können. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Scheinwerfer für Fernlicht eingeschaltet sind. Die Scheinwerfer dürfen nur gleichzeitig und mit der gleichen Wirkung abblendbar sein. Bei Kraftwagen der Klassen M und N müssen die Scheinwerfer für das Abblendlicht den Anbauvorschriften der Richtlinie 76/756/EWG entsprechen. Sollte dazu eine Leuchtweitenregulierung erforderlich sein, kann diese automatisch oder handbetätigt vom Lenkersitz aus sein. Scheinwerfer für Fern- und/oder Abblendlicht dürfen mit einer Funktion für Kurvenlicht zur besseren Ausleuchtung der Fahrbahn in Kurven ausgestattet sein.
[…]
Die hier weiters maßgebliche Bestimmung des Tiroler Kraftfahrgesetzes, BGBl Nr 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 134/2020 lautet wie folgt:
§ 102.
Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs 2 lit a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.
[…]
Die hier weiters maßgebliche Bestimmung des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015 lautet wie folgt:
§ 37.
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
[…]
Die hier relevante Bestimmung des Tiroler Landespolizeigesetzes 1976, LGBl Nr 60/1976 idF LGBl Nr 1/2014 lautet folgendermaßen:
§ 1
Verbot
(1) Es ist verboten, ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen.
[…]
Die zur Anwendung kommenden Bestimmungen des Tiroler Landespolizeigesetzes 1976, LGBl Nr 60/1976 lauten wie folgt:
§ 20
Ehrenkränkungen
Eine Ehrenkränkung begeht, wer vorsätzlich
a) einen anderen einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen;
b) einem anderen eine gerichtlich strafbare Handlung vorwirft, für welche die Strafe schon vollzogen oder wenn auch nur bedingt nachgesehen oder nachgelassen oder für die der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben worden ist;
c) einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht.
Die hier relevante Bestimmung des Sicherheitspolizeigesetzes BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 55/2018 lautet wie folgt:
§ 81.
Störung der öffentlichen Ordnung
(1) Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
[…].
Die hier weiters maßgebliche Bestimmung des Sicherheitspolizeigesetzes BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 55/2018 lautet wie folgt:
§ 82.
Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber militärischen Organen im Wachdienst
(1) Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
(2) Eine Bestrafung nach Abs 1 schließt eine Bestrafung wegen derselben Tat nach § 81 aus.
V.Erwägungen:
Zu Spruchpunkt 1.)
Dieser Punkt wurde von der Erstbehörde eingestellt, weshalb Ausführungen hierzu unterbleiben können.
Zu Spruchpunkt 2.)
Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht fest, dass das Tatbild der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt wurde. Die Meldungsleger konnten einwandfrei erkennen, dass der rechte vordere Scheinwerfer nicht funktionierte. Dass der Beschwerdeführer sich vor Antritt der Fahrt sich davon überzeugt hat, dass die Scheinwerfer im Sinne der hier geltenden Vorschriften funktionstüchtig sind, hat er nicht vorgebracht und war ha mangels Anhaltspunkte nicht anzunehmen.
Zu Spruchpunkt 3.)
Das Tatbild iS § 1 Abs 3 FSG iVm § 37 Abs 1 FSG wurde vom Beschwerdeführer eindeutig erfüllt. Er zeigte den Beamten anlässlich der Kontrolle den Entzugsbescheid, den er am Handy sogar mitführte. Insofern ist in subjektiver Hinsicht sogar von vorsätzlichem Verhalten auszugehen.
Spruchpunkt 4.)
Nach § 20 lit c Tiroler Landes-Polizeigesetz begeht eine Ehrenkränkung, wer vorsätzlich einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht.
Unter „Ehre“ wird die Übereinstimmung des Verhaltens eines Menschen mit den an ihn gestellten sittlichen und sozialen Forderungen einerseits in der Meinung seiner Umwelt (objektive Ehre) und andererseits in der eigenen Meinung (Ehrgefühl = subjektive Ehre) verstanden (Foregger in Wiener Kommentar zum StGB, 8. Lieferung, Rz 1 der Vorbem). Leukauf-Steiniger (Kommentar, Rz 3 der Vorbem zu §§ 111 ff) verstehen unter Ehre objektiv die Wertschätzung und Achtung eines Menschen in den Augen der für ihn maßgeblichen Umwelt, subjektiv die Selbsteinschätzung dieses Menschen.
Was die subjektive Tatseite betrifft ist auszuführen, dass § 20 lit c des Landesgesetzes keine besondere Form des Vorsatzes fordert. Insofern genügt für die Begehung einer Ehrenkränkung bedingter Vorsatz (dolus eventualis).
Darunter ist zu verstehen, dass der Täter den tatbildmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, seinen Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, ihn aber ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet (vgl zB Leukauf-Steiniger, Kommentar zum StGB2 Rz 14 zu § 5 StGB; Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 1990, Zl. 89/01/0068).
Es muss daher das die Ehre verletzende Verhalten insbesondere auch in seiner Eignung hiezu vom Vorsatz umfasst sein. Besteht das Verhalten in einer Äußerung, genügt es für die Bejahung des Vorsatzes, wenn der Täter es ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, dass durch die Äußerung die Ehre einer Person verletzt wird.
Angewendet auf den gegenständlichen Fall kann nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass nicht nur die Bedeutung von "der Depp, " jedem mit der deutschen Umgangssprache hinreichend Vertrauten bekannt ist, sondern dass der Gebrauch dieser Ausdrücke im Regelfall auch in Beleidigungsabsicht, mithin vorsätzlich, erfolgt, kommt es dem Betreffenden doch regelmäßig darauf an, solcherart die Ehre des anderen zu verletzen (siehe hiezu auch VwGH vom 15.05.1991, Zahl 90/10/0152).
Zu den Spruchpunkten 5. und 6.)
Nach § 81 Abs 1 SPG BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 55/2018 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu Euro 500,-- zu bestrafen, wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
Für die Störung der Ordnung ist ein Verhalten gefordert, das Ärgernis zu erregen geeignet ist. Diese Formulierung stellt auf die Einschätzung durch andere und nicht auf die Intention des Täters ab. Für die Verwirklichung des Tatbestandes der Störung der Ordnung an öffentlichen Orten ist erforderlich, dass durch das Verhalten ein Zustand hergestellt wird, der der Ordnung, wie sie an öffentlichen Orten gefordert werden muss, widerspricht. Als öffentlicher Ort hat jeder Ort zu gelten, der jederzeit von einem nicht von vorne herein beschränkten Personenkreis betreten werden kann.
Der Begriff „öffentliche Ordnung“ umfasst die Gesamtheit jener ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben der Menschen angesehen wird. Ein Ärgernis liegt dann vor, wenn eine Handlung bei unbefangenen Menschen die lebhafte Empfindung des Unerlaubten und Schädlichen hervorzurufen geeignet ist. Der Begriff, dass die Ordnung tatsächlich gestört wurde, erfasst eine negative Veränderung des Zustandes gewöhnlichen Verhältnisses der Dinge der Außenwelt zueinander, wobei hier unter Dingen auch Personen zu verstehen sind. Eine solche negative Veränderung ist schon dann zu bejahen, wenn eine Person dazu bewogen wurde, sich anders zu verhalten, als wenn der Vorfall nicht stattgefunden hätte (vgl VwGH am 25. Jänner 1991, Zl 89/10/0021).
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes hat der Beschwerdeführer das Tatbild (hier: Spruchpunkt 5.) zweifelsfrei erfüllt. Das Herumschreien in einer Arztpraxis ist jedenfalls geeignet, die Empfindung des Ärgernisses bei unbefangenen Menschen hervorzurufen.
Allerdings war jedoch gegenständlichenfalls zu beachten, dass dem Beschwerdeführer durch mit dem gleichen Verhalten gleichzeitig eine Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs 1 SPG (Punkt 6.). Durch die Störung der öffentlichen Ordnung hat er sich gleichzeitig aggressiv verhalten (Idealkonkurrenz).
Nach § 82 Abs 2 SPG schließt eine Bestrafung nach Abs 1 eine Bestrafung wegen derselben Tat nach § 81 aus. Eine Doppelbestrafung ist dann gegeben, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt oder wenn Strafverfolgungen bzw Verurteilungen wegen mehrerer Delikte erfolgen, die auf Straftatbeständen fußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen ausschließen (vgl dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 23.04.2008, Zl 2005/03/0001).
Dies war in Bezug auf die Spruchpunkte 5. und 6. zu bejahen, sodass die in Punkt 5. vorgeworfene Übertretung einzustellen war und nachfolgend auf Spruchpunkt 6. einzugehen war:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein lautes Schreien mit einem Exekutivbeamten gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden kann (VwGH vom 12.10.1987, Zl 87/10/0116).
Das zentrale Tatbestandsmerkmal nach § 82 Abs 1 SPG besteht in einem aggressiven Verhalten. Nach einer von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts entwickelten Formel ist unter aggressiven Verhalten ein „sowohl in der Sprache als auch in der Bewegung der gebotenen Ruhe entbehrendes, mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten anzusehen“. Nach ständiger Rechtsprechung reicht bereits das Schreien mit einem Aufsichtsorgan auch noch nach erfolgter Abmahnung zur Erfüllung des Tatbestandes aus (vgl VwSlg 7815A/1970, 10.727A/1982 ua). Dabei ist der Inhalt der schreiend vorgebrachten Äußerungen prinzipiell gleichgültig (VwGH 20.12.1990, Zl 90/10/0056). Tatbildlich ist demnach Schreien und/oder heftiges Gestikulieren, beides als Ausdruck der Aggressivität (VwGH 22.10.1984, Zl. 83/10/0112).
Dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall gegenüber den Exekutivbeamten in der Ordination aggressiv verhielt, er geschrien hat und mit den Händen stark gestikulierte, konnte aufgrund der widerspruchsfreien Angaben des einschreitenden Exekutivbeamten als erwiesen angenommen werden. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sein strafbares Verhalten (sein lautstarkes aggressives Verhalten) einzustellen. Obgleich der Beschwerdeführer abgemahnt wurde, verhielt er sich während der Amtshandlung der amtshandelnden Organe aggressiv.
Zu Spruchpunkt 7.):
Gemäß § 1 Abs 1 TLPG ist es verboten ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen. Gemäß § 4 Abs 1 TLPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.450,- Euro zu bestrafen, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt (§ 1).
Unter störendem Lärm sind alle wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen (VwGH vom 26.09.1990, Zl. 90/10/0057). Lautes Schreien ist somit als störender Lärm zu qualifizieren. Es muss nur mehr geprüft werden, ob der durch das laute Schreien entstandene Lärm geeignet ist, störend und ungebührlich zu wirken. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verstößt ein lautes Schreien mit einem Exekutivbeamten gegen ein Verhalten, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden kann (VwGH vom 12.10.1987, Zl 87/10/0116).
Der Beschwerdeführer bestreitet zwar im gegenständlichen Fall, ein ungebührlicherweise störenden Lärm erregt zu haben, doch steht dies aufgrund den oben getroffenen Feststellungen unzweifelhaft fest. Nachdem die Amtshandlung aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers in der Ordination vor der Ordination verlegt wurde und dort erst nach Androhung der Festnahme aufhörte laut herumzuschrein, hat der Beschwerdeführer das Tatbild im Sinne § 4 Abs 1 TLGP erfüllt.
Subjektive Tatseite:
Nach § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er wurde immer wieder abgemahnt. Damit musste ihm sein Verhalten bewusst sein. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer einschlägig in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht vorgemerkt.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Wie von der Erstbehörde bereits rechtsrichtig ausgeführt, ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer den LKW vorsätzlich trotz fehlender Lenkberechtigung in Betrieb nahm, jedenfalls als erschwerend zu werten. Darüberhinausgehend stellt die Tatsache, dass über den Beschwerdeführer – wie festgestellt – bereits im Jahr 2019 aufgrund des Lenkens eines Kfz ohne Lenkberechtigung eine Geldstrafe verhängt wurde, jedenfalls einen weiteren Erschwerungsgrund dar. Weiters ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer - in den letzten 1,5 Jahren vor der gegenständlichen Tatbegehung - bereits dreimal aufgrund von Verstößen gegen § 82 Abs 2 SPG mit Geldstrafen belangt wurde, jedenfalls als erschwerend zu werten. Milderungsgründe waren im gegenständlichen Fall keine gegeben.
Wie bereits festgestellt geht der Beschwerdeführer derzeit keiner Beschäftigung nach und ist daher von unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen.
Hinsichtlich der Inbetriebnahme des LKW ohne funktionierendem vorderen rechten Scheinwerfer, ist bei einem Strafrahmen gemäß § 134 Abs 1 KFG von bis zu Euro 5.000,00, die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe von Euro 50,00 - was eine Ausschöpfung des Strafrahmens von lediglich 10 % darstellt – jedenfalls als angemessen zu bewerten.
In Anbetracht der genannten Strafzumessungsgründe, ist bezüglich des Lenkens des LKW ohne Lenkberechtigung, bei einer in § 37 Abs 4 Z 1 FSG festgelegten Mindeststrafe von Euro 726,00, die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von Euro 750,00 – welche ohnehin nur geringfügig über der Mindeststrafe liegt - aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, bei der Erstbehörde – Bezirkshauptmannschaft Y – einen Antrag auf Ratenzahlung einzubringen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Voppichler-Thöni
(Richterin)
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