LVwG T LVwG-2022/38/0863-5

LVwG-2022/38/0863-5Tribunale amministrativo regionale10 giu 2022

Regest

Nichterfüllung Auflagen<br/>Auflagenumsetzung<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/38/0863-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.38.0863.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.02.2022, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die über den Beschuldigten verhängte Strafe von Euro 1.200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) auf eine Strafe in Höhe von Euro 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Stunden) gemäß § 36 Abs 1 lit b Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl Nr 61/1996 idgF LGBl Nr 204/2021, reduziert wird und mit der Maßgabe, dass die verletzte Rechtsvorschrift § 36 Abs 1 lit b Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl Nr 61/1996 idgF LGBl Nr 204/2021, zu lauten hat.

2. Die Kosten des Strafverfahrens der belangten Behörde werden neu mit Euro 60,00 festgesetzt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23.02.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachfolgendes zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit14.10.2021

Ort:**** X, Adresse 2

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.06.2015, Zl ***, wurde Ihnen die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Erwerb der Liegenschaften EZ **, ** und **, je KG ***** W, mit folgender Auflage erteilt:

„Die im vorgelegten Betriebskonzept von AA, A-**** V, Adresse 3, Betriebsnummer ***, erstellt am 21.12.2014, angeführten Maßnahmen sind bis spätestens 31.12.2019 umzusetzen“.

Sie haben es jedoch vom 03.02.2020 (Erlassung der Strafverfügung der BH Y vom 30.01.2020, Zl ***) bis zumindest 14.10.2021 unterlassen, die oben angeführte Auflage zu erfüllen.

Am 14.10.2021 wurde festgestellt, dass elementare Punkte des Betriebskonzeptes vom 21.12.2014, wie unter anderem die Sanierung des Stallgebäudes, die Errichtung einer Maschinenhalle und Werkstätte, der Ausbau eines Fischbeckens sowie eines Verarbeitungs- und Verkaufsraumes nicht durchgeführt wurden.

Hinweis:

Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass, sofern Sie der oben angeführten Verpflichtung nach der Umsetzung der im „Betriebskonzept von AA, A-**** V, Adresse 3, Betriebsnummer ***, erstellt am 21.12.2014“ angeführten Maßnahmen, weiterhin nicht nachkommen, ein neuerliches Strafverfahren eingeleitet wird. Das strafbare Verhalten endet erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.

Verwaltungsübertretung nach

1. § 36 Abs 1 lit b Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl Nr 61/1996 idgF LGBl Nr 161/2020, iVm Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.06.2015, Zl ***

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Falls dies uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 1.200,00

0 Tage(n) 10 Stunde(n) 0 Minute(n

§ 36 Abs. 1 lit. b Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 idgF

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 120,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 1.320,00

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass sich seit der Erstellung des Betriebskonzeptes seine persönlichen Umstände verändert hätten. Seit Vater, der ihn umgehend zur Hand gehen sollte, habe diverse physische und psychische Erkrankungen gehabt und sei ihm nicht mehr, wie geplant, als vollwertige Arbeitskraft zur Verfügung gestanden. Nach dem Kauf des Bauernhofes sei dieser sofort wieder aktiviert worden und die ersten Sanierungsmaßnahmen am Wohn- und Stallgebäude seien durchgeführt worden. Es seien Maschinen zur Bewirtschaftung der Land- und Forstwirtschaft gekauft, landwirtschaftliche Flächen dazu gepachtet und ganzjährig Schafe am Hof oder den Pachtflächen gehalten worden. Aufgrund der eher geringen finanziellen Mitteln seien jedoch größere Sanierungen nicht möglich gewesen. Die Sanierungen seien vor allem von ihm und seinem Vater durchgeführt worden. Daraufhin sei es auch zur Geburt seiner Kinder gekommen und seine Frau sei aufgrund gesundheitlicher Probleme in den Schwangerschaften und nach den Geburten nicht in der Lage gewesen, entsprechend mitzuarbeiten. Es sei zwar ein umfangreicher Um- und Neubau des Bauernhofes und des Stallgebäudes geplant worden. Allerdings habe er vergeblich bei den Banken um ein Darlehen angesucht. Somit hätte er sich mit einer kleineren Variante, nämlich der Kernsanierung des bestehenden Wohnhauses zufriedengeben müssen. Seit 2020 sei das Wohnhaus dann entkernt worden und seit April 2021 habe man begonnen, das Wohngebäude zu sanieren. Der Bauernhof sei aber bewirtschaftet. Die Sanierung sei dann auch noch durch die Corona- Pandemie erschwert worden. Das Stallgebäude sei bereits 2015 innen saniert worden. Ein Lagerraum sei vollkommen ausgeräumt worden und die Wände seien neu verschalt worden. Auch eine neue Tür, ein Fenster, eine Futterraufe und Tränkebecken seien angebracht worden. Der Stall sei nun auf die Haltung von 25 Schafen ausgelegt und könne aber erweitert werden. Eine größere Sanierung oder gar ein Zubau sei derzeit nicht angestrebt. Er habe auch keine Maschinenhalle und Werkstätte errichten können. Vielmehr habe er seit 2019 ein Lagerzelt im Ausmaß von 6 x 4 m aufgestellt. Für die Umsetzung eines Maschinenlagers fehle ihm derzeit der finanzielle Rahmen. Was den Ausbau der Fischbecken betreffe, so sei am Hof nicht ausreichend Wasser vorhanden, um tatsächlich eine Fischzucht zu etablieren. Die mangelnden finanziellen Mittel würden es ihm auch nicht erlauben, einen Verarbeitungs- und Verkaufsraum zu errichten.

Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnisse gebe er an, dass er mit seiner Lebensgefährtin und den beiden Kindern in einer 69 m² großen Wohnung lebe. Sein durchschnittliches Einkommen habe 2021 netto ca 1.400,00 Euro betragen. Seit Februar 2022 sei er selbständig und habe ein unregelmäßiges Einkommen. Auch habe er Rückzahlungen für den Ankauf der Landwirtschaft zu leisten.

Nach seiner Ansicht habe er die Auflagen des Genehmigungsbescheides erfüllt bzw seien diese derart ungenau formuliert, sodass nicht genau festgestellt werden könne, welche Maßnahmen elementar seien. Besonders werde darauf hingewiesen, dass das Wohnhaus und der Stall bereits teilweise saniert seien, landwirtschaftliche Nutzflächen dazu gepachtet worden seien und auch landwirtschaftliche Geräte erworben worden seien. Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Strafbescheid ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen oder die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen.

II.Sachverhalt:

Mit Kaufvertrag vom 12.12.2014 erwarb der Beschwerdeführer die Liegenschaften in EZ **, ** und **, alle KG ***** W. Es handelt sich dabei um land- und forstwirtschaftliche Flächen. Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde vom 09.06.2015, Zl ***, wurde diesem Rechtserwerb die grundverkehrsrechtliche Genehmigung unter der Auflage erteilt, dass die im Betriebskonzept angeführten Maßnahmen bis spätestens 31.12.2019 umzusetzen sind. Als Ziele wurden im Betriebskonzept vom 21.12.2014 der Kauf von landwirtschaftlichen Geräten, die Betriebserweiterung durch Zupachtung von landwirtschaftlichen Nutzflächen, die Sanierung des Wohngebäudes, die Sanierung und der eventuelle Zubau des Stallgebäudes, die Errichtung einer Maschinenhalle und einer Werkstätte, der Ausbau von Fischbecken für die Vermarktung von Fischprodukten, der Ausbau eines Verarbeitungs- und Verkaufsraums und die Weiterbildung durch Kurse ausgeführt. Für die Sanierung des Wohngebäudes wurde als Endtermin der 01.01.2016, für den Ausbau der Stallung in einen EU-förderbaren Zustand, die Sanierung Innen und Außen, der Ausbau einer Werkstätte, die Errichtung von Fischbecken, der Ausbau eines Verarbeitungsraums für Fleisch und Fischprodukte und der eventuelle Anbau an dem Stallgebäude (Maschinenhalle) der Endtermin von 01.01.2017 angegeben.

Das Wohngebäude war am Tag des Lokalaugenscheines durch den agrarfachlichen Sachverständigen BB am 05.01.2022 noch nicht saniert. Es wurde mit Sanierungsarbeiten im gesamten Gebäude begonnen bzw wurden diese durchgeführt. Die Maschinenhalle und Werkstätte waren nicht errichtet, ebenso wie die avisierten Fischbecken oder der Verarbeitungs- und Verkaufsraum. Die landwirtschaftlichen Flächen waren gemäht. Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz nicht an der gegenständlichen Hofstelle gemeldet.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zahl ***. Aus diesem Akt ergeben sich die Feststellungen zum Erwerb der Liegenschaft und die grundverkehrsbehördliche Genehmigung.

Die Feststellungen betreffend den Betriebszustand ergeben sich einerseits aus der im Akt der belangten Behörde enthaltenen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Agrarwirtschaft vom 05.01.2022, sowie aus den Angaben, die der Sachverständige im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung am 10.06.2022 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gemacht hat. Die Aussage des Sachverständigen wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Die Feststellungen, dass keine Maschinenhalle, kein Verkaufs- und Verarbeitungsraum errichtet wurde und auch von der Fischzucht Abstand genommen wurde, wurden auch in keiner Lage des Verfahrens von Seiten des Beschwerdeführers bestritten und stehen somit unbestritten fest.

Der Bewirtschaftungszustand der Flächen resultiert wiederum einerseits aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Agrarwirtschaft vom 05.01.2022 bzw aus dessen glaubwürdiger und widerspruchsfreier Aussage im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung.

IV.Rechtslage:

Gemäß § 6 Abs 4 Tiroler Grundverkehrsverkehrsgesetz 1996, LGBl Nr 61/1996 idgF LGBl Nr 204/2021 (kurz TGVG), sind Rechtserwerbe an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder einem landwirtschaftlichen Betrieb durch eine Person, die nicht Landwirt im Sinne des § 2 Abs 5 ist, wenn kein Interessent im Sinne des § 2 Abs 6 vorhanden ist, zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im § 1 Abs 1 lit a Z 1 und 2 genannten Grundsätzen besteht und die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist.

Gemäß § 8 Abs 1 TGVG kann die Genehmigung nach § 4 zur Sicherung der Voraussetzungen nach § 6 Abs 1, 2, 3, 4 und 7 mit Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann vorgeschrieben werden, dass

a)der Erwerber

1. sofern er Eigentümer eines geschlossenen Hofes ist, das erworbene Grundstück mit seinem geschlossenen Hof vereinigen muss,

2. die Neubildung eines geschlossenen Hofes beantragen muss, wenn er Eigentümer von walzenden Grundstücken ist, die nach ihrem Ausmaß und ihrer Ertragsfähigkeit die Voraussetzungen für die Neubildung eines geschlossenen Hofes erfüllen oder durch den Rechtserwerb erlangen,

3. das erworbene Grundstück dem der Genehmigung zugrundeliegenden Verwendungszweck zuführen muss,

4. die erworbenen Grundstücke der ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung nicht dauerhaft entziehen darf,

b)die Vertragsparteien bei Rechtserwerben, in deren Folge ein Grundstück vorübergehend der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden soll, durch entsprechende Vorkehrungen sicherstellen müssen, dass dieses Grundstück nach der vorübergehenden Zweckentfremdung wieder der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung zugefügt wird.

Gemäß § 8 Abs 2 TGVG ist für die Erfüllung einer Auflage nach Abs 1 eine angemessene Frist festzusetzen. Weiters kann zur Sicherung der Erfüllung einer solchen Auflage eine Kaution in einer der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtserwerbes im Hinblick auf die Verwendung des Grundstückes angemessenen Höhe, höchstens jedoch in der Höhe von einem Drittel der Gegenleistung oder des höheren Wertes des Gegenstandes des Rechtserwerbes, vorgeschrieben werden. Die Kaution verfällt zugunsten des Landeskulturfonds, wenn der Rechtserwerber die Auflage schuldhaft nicht erfüllt. Den Eintritt des Verfalls hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid festzustellen. Die Kaution wird frei, sobald die Auflage erfüllt ist oder wenn die Auflage nach Abs 3 aufgehoben wird.

Gemäß § 8 Abs 3 TGVG kann die Grundverkehrsbehörde eine Auflage mit Bescheid aufheben, wenn deren Durchsetzung für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würden.

Gemäß § 36 Abs 1 lit b TGVG begeht derjenige, der die in Entscheidungen über die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung oder in der Bieterbewilligung vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,00 Euro zu bestrafen. Eine Verwaltungsübertretung nach lit c liegt nicht vor, sofern die betreffende Tat eine Verwaltungsübertretung nach § 13a Abs 1 lit a oder b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 bildet.

V.Rechtliche Beurteilung:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.06.2015, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die grundverkehrsrechtliche Genehmigung zum Erwerb der Liegenschaften in EZ **, ** und **, alle KG ***** W, unter der Auflage erteilt, die im vorgelegten Betriebskonzept angeführten Maßnahmen bis spätestens 31.12.2019 umzusetzen.

Im Betriebskonzept vom 21.12.2014 hat der Beschwerdeführer neben den Zielen, landwirtschaftliche Geräte zu erwerben, auch eine Betriebserweiterung durch Zupachtung von landwirtschaftlichen Nutzflächen, die Sanierung des Wohngebäudes, die Sanierung und eventuell einen Zubau zum Stallgebäude, die Errichtung einer Maschinenhalle und einer Werkstätte, den Ausbau von Fischbecken für die Vermarktung von Fischprodukten, und den Ausbau eines Verarbeitungs- und Verkaufsraums angeführt. Auch eine zeitliche Gliederung, bis zu welchem Zeitpunkt der jeweilige Abschnitt der Ziele erreicht werden soll, ist dem Konzept zu entnehmen. So wurde als Fertigstellungstermin für die Baumaßnahmen am Wohngebäude der 01.01.2016, für die Baumaßnahmen am Stallgebäude der 01.01.2017 und für die Sanierung der Wege und Wiesen der 01.01.2018 angegeben.

Wie sich einerseits schlüssig und nachvollziehbar aus der Stellungnahme des agrarwirtschaftlichen Sachverständigen vom 05.01.2022 und andererseits aus der mündlichen Verhandlung am 10.06.2022 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ergeben hat, und zudem auch von Seiten des Beschwerdeführers in keiner Lage des Verfahrens bestritten wurde, ist das Wohngebäude bis heute nicht bewohnbar, es wurde keine Werkstätte errichtet, die Fischbecken wurden nicht errichtet und auch ein Verarbeitungs- und Verkaufsraum wurde nicht ausgeführt. Da die Frist zur Erfüllung der Auflagen laut dem Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.06.2015 mit dem 31.12.2019 abgelaufen ist, steht unbestritten fest, dass die Auflage im Sinne des Betriebskonzeptes nicht erfüllt wurde, sodass die objektive Tatseite zum Tatzeitpunkt jedenfalls erfüllt ist.

In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass die Auflage zu unbestimmt sei, und man deshalb nicht wisse, welche Maßnahmen zu setzen sind. Das Betriebskonzept wurde von ihm erstellt und wurde im Genehmigungsverfahren der Bezirkshauptmannschaft Y vorgelegt. Auch die Datierung der einzelnen Maßnahmen erfolgte durch ihn, sodass entgegen seiner Ansicht die Auflage sehr genau bestimmt ist. Es ist für den Beschwerdeführer jedenfalls genau erkennbar, welche Maßnahmen er zu setzen hat, damit er die Auflage erfüllt. Somit ist mit diesem Argument für ihn nichts zu gewinnen.

Das Hauptargument seiner Beschwerde besteht darin, dass sich seine Lebensumstände seit Erlassung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung wesentlich verändert haben. Einerseits sei ihm die Arbeitskraft seines Vaters durch dessen Erkrankungen entfallen und durch die Geburt seiner Kinder habe sich seine familiäre Situation sehr verändert. Zudem seien ihm auch keine Kredite von Seiten der Banken für die Durchführung des Projektes gewährt worden und es habe sich herausgestellt, dass aufgrund der Wassersituation am Hof die Errichtung von Fischbecken nicht möglich sei, sodass er gesamt gesehen gar nicht in der Lage gewesen wäre, die Auflage zu erfüllen.

Grundsätzlich ist dazu auszuführen, dass die Bestimmung des § 8 Abs 3 TGVG vorsieht, dass die Grundverkehrsbehörde eine Auflage mit Bescheid aufheben kann, wenn deren Durchsetzung für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde. Wie der Akt der belangten Behörde ergibt, wurde schon einmal wegen der Nichterfüllung der Auflagen eine Strafverfügung über den Beschwerdeführer erlassen. Trotz dieser Strafverfügung und den offensichtlich eingetretenen Änderungen seiner Lebensumstände, hat er es aber unterlassen, einen entsprechenden Antrag auf Behebung der Auflage bzw auch auf Abänderung der Auflage zu stellen und es darf auch nicht übersehen werden, dass das der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung zugrundeliegende Betriebskonzept von ihm erarbeitet wurde. Die Grundverkehrsbehörde konnte also im Rahmen dieses Betriebskonzeptes auch davon ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer konkret mit den vorhandenen Gegebenheiten auseinandergesetzt hat und die Verwirklichung des Betriebskonzeptes auch im Rahmen sowohl seiner finanziellen Möglichkeiten, wie auch seiner zeitmäßigen Möglichkeiten stehen wird.

Auch wenn das erkennende Landesverwaltungsgericht durchwegs Verständnis hat, dass durch die Erkrankung des Vaters und die Geburt der Kinder eine Änderung der Umstände eingetreten ist, so kann dies nur hinsichtlich des Verschuldens des Beschwerdeführers relevant sein und ändert nichts an der Tatsache, dass das Delikt in objektiver Hinsicht von ihm begangen wurde.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist beim Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebots dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sodass zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat die Frist bis zum 31.12.2019 zur Umsetzung des Betriebskonzeptes nicht eingehalten. Die Baumaßnahmen sind bei weitem nicht durchgeführt, sodass nicht von einer bewirtschaftbaren Hofstelle, wie von Seiten des agrarwirtschaftlichen Sachverständigen ausgeführt, ausgegangen werden kann. Zudem hätte er die Möglichkeit gehabt, eine Änderung der Auflage zu beantragen, in der er seine geänderten Lebensumstände hätte darlegen können. Dies hat er aber unterlassen,Somit ist auf die subjektive Tatseite im gegenständlichen Fall erfüllt.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die einschlägige Strafbestimmung des § 36 Abs 1 lit b TGVG einen Strafrahmen bis zu Euro 40.000,00 vorsieht. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist erheblich, da gerade im Falle, dass ein Nichtlandwirt einen landwirtschaftlichen Betrieb erwirbt, sichergestellt werden soll, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung gewährleistet ist. Wie der Beschwerdeführer aber unter Darlegung seiner finanziellen Situation darstellen konnte, ist sein Einkommen gering und es bestehen die Sorgeverpflichtungen für zwei minderjährige Kinder. Aus diesen Überlegungen heraus kam das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass die Strafe entsprechend den finanziellen Verhältnissen zu reduzieren ist. Im nunmehr verhängten Ausmaß ist die Strafe aber jedenfalls schuld- und tatangemessen.

Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Lechner

(Richterin)

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