LVwG T LVwG-2022/45/0717-16

LVwG-2022/45/0717-16Tribunale amministrativo regionale7 giu 2022

Regest

Fürsorgeabkommen Österreich - Deutschland <br/>Gleichstellung<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/45/0717-16

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.45.0717.16

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.02.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheiten nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer steht in dauerndem Bezug der Mindestsicherung. Am 02.02.2022 stellte er einen entsprechenden Folgeantrag. Mit dem angefochtenen Bescheide der belangten Behörde vom 02.02.2022, Zl ***, wurden ihm Leistungen der Mindestsicherung nach den §§ 6, 5 und 9 sowie § 5 Abs 3 TMSG zuerkannt. Beim Richtsatz erfolgte gemäß § 19 Abs 1 lit e eine Kürzung um 20%, da der Beschwerdeführer sich weigere an der Begutachtung zur Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit mitzuwirken.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Darin führte er hinsichtlich seiner Kürzung im Wesentlichen aus, er habe den vorgeschriebenen Amtsarzttermin nicht wahrnehmen können, da es ihm nicht möglich gewesen sei, vorab aktuelle Befunde zu erlangen. Er beantragte die vorgenommene Kürzung von 20% zurückzunehmen. Weiters führte er aus, dass es zu erheblichen Schwierigkeiten mit dem Vermieter hinsichtlich der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Mietvertrag gekommen sei. So habe dieser Heizöl eingespart, wodurch die Raumheizung nicht mehr betrieben werden könne und auch die Stromversorgung sei abgeschaltet worden. Die belangte Behörde zahle den Mindestsicherungsanteil für die Warmmiete direkt an den Vermieter, wodurch ihm die Möglichkeit genommen werde, den Vermieter zur Erfüllung des Mietvertrages zu bewegen. Zudem ersuchte er um Überweisung seiner Mindestsicherungsleistungen auf sein deutsches Konto anstelle der erfolgten monatlichen Barauszahlung.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 26.04.2022 fand am Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer unter Anwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde einvernommen wurde.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist am XX.XX.XXXX geboren und deutscher Staatsangehöriger. Er ist im März 2015 von Deutschland nach Österreich zugezogen und hat seit dem 14.03.2015 seinen Hauptwohnsitz in **** Z, Adresse 1 (zunächst Top **, nunmehr Top **). Der Beschwerdeführer hatte zuvor wenige Kilometer entfernt im Grenzgebiet auf deutscher Seite gewohnt. Grund für die Übersiedelung nach Österreich war, dass er hier eine günstige Wohnung gefunden hatte. Familiäre oder berufliche Anknüpfungspunkte bestanden nicht. Der Beschwerdeführer ist gelernter Elektroanlageninstallateur und studierter Betriebswirt und war in Deutschland zuletzt als selbständiger Unternehmensberater tätig. Laut vorliegendem Attest der Hausärztin des Beschwerdeführers in Deutschland, BB, ist dieser „seit November 2009 arbeitsunfähig erkrankt. Die langfristige Prognose ist schlecht und eine Verbesserung der gesundheitlichen Gesamtsituation nicht zu erwarten.“ (vgl Ärztliches Attest vom 01.08.2017) Der Beschwerdeführer war in Deutschland von 2009 an erwerbsunfähig, vor seinem Zuzug nach Österreich hatte er zuletzt in Deutschland Hartz IV bezogen.

Am 19.03.2015 meldete der Beschwerdeführer in Österreich zwei freie Gewerbe an – ein Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe sowie eines zur Durchführung einfacher Gartenarbeiten (Bewässern der Grünflächen). Der Beschwerdeführer hatte zuvor über ein Internetforum Kontakt zu CC von der Firma DD und vereinbarte für diesen als LKW-Fahrer tätig zu sein, wobei geplant war während der gesamten Bau-Saison 2015 Bewässerungsarbeiten für diese Firma durchzuführen (vgl Mail des Beschwerdeführers vom 14.08.2015). Die Fahrzeuge wurden dabei von der Firma DD zur Verfügung gestellt. Alle Tätigkeiten für diese Firma erfolgten ausschließlich in Deutschland. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen dieser selbständigen Tätigkeiten 2015 laut vorliegendem Einkommenssteuerbescheid Euro 2.854,26 erwirtschaftet. Per 30.04.2015 stellte er seine Tätigkeit für diese Firma ein, da diese in Zahlungsverzug geraten war. Sämtliche Rechnungen des Beschwerdeführers an die Firma DD datieren von März bzw April 2015 (vgl Mail des Beschwerdeführers samt Anlagen vom 14.08.2015). Ab Mai 2015 übte er seine Selbständigkeit tatsächlich nicht mehr aus, in Österreich hat er seine Selbständigkeit nie ausgeübt. Am 30.06.2015 stellte er (zumindest) das Gewerbe zur Durchführung einfacher Gartenarbeiten ruhend, am 13.08.2015 legte er seine Gewerbeberechtigung für sein Handelsgewerbe zurück und am 25.02.2016 auch jene für die Gartenarbeiten. Am 14.08.2015 beantragte der Beschwerdeführer Mindestsicherung. Diese wurde ihm für die Monate August und September 2015 zugesprochen, die Auszahlungen erfolgten am 15.08.2015 bzw am 15.09.2015.

Von 24.08. bis 01.11.2015 war der Beschwerdeführer Arbeitnehmer der EE GmbH und als LKW-Fahrer tätig. Dieses Dienstverhältnis war nicht formal befristet, doch war von Beginn an klar, dass gegen Ende des Jahres der Fahrerstand abgebaut wird. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses bezog er bis zum 11.11.2015 Krankengeld. Im Zuge dieser Anstellung wurde dem Beschwerdeführer am 26.08.2015 eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger gemäß dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als Arbeitnehmer (§ 51 Abs 1 Z 1) ausgestellt. Von 12.11.2015 bis 23.12.2015 war der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer der FF GmbH Co KG als Fahrer tätig und bezog anschließend bis 31.01.2016 Krankengeld. Es war von Beginn an klar, dass dieses Arbeitsverhältnis nur wenige Wochen dauern wird. Von 01.02.2016 bis 06.09.2016 war der Beschwerdeführer beim AMS als arbeitssuchend gemeldet, Anspruch auf Arbeitslosengeld bestand nicht. Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum März 2016 bis November 2017 durchgehend Leistungen der Mindestsicherung. In diesem Zeitraum war er nochmals von 28.07.2017 bis 23.08.2017 arbeitssuchend gemeldet.

Am 04.10.2016 unterzog sich der Beschwerdeführer im Rahmen des AMS einer arbeitsmedizinischen Beurteilung, die zu dem Ergebnis kam, dass „eine Rückkehr in den zuletzt getätigten Beruf des LKW-Fahrers nicht mehr möglich ist. Der zukünftige Beruf sollt mit einer geringen bis mittleren körperlichen Belastung sowie geringen Hebe- und Trageleistungen und einer abwechselnden gehenden, sitzenden, stehenden Tätigkeit sein. Zwangshaltungen, sowie Arbeiten in Hitze, Kälte oder unter Staub sollte vermieden werden.“ Gestützt auf diese Beurteilung sowie weiterer Befunde attestierte die Amtsärztin der belangten Behörde dem Beschwerdeführer am 22.12.2016 Arbeitsfähigkeit für folgende Tätigkeiten: „geringe bis mittlere körperliche Belastung; Tätigkeit abwechselnd im Gehen, Sitzen und Stehen; schweres und mittelschweres Heben sowie schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten sowie Zwangshaltungen und ständige Überkopfarbeiten sollten gemieden werden.“

Am 19.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Behindertenpass ausgestellt, wobei der Grad der Behinderung 60% beträgt.

Von 16.12.2017 bis 18.03.2018 war der Beschwerdeführer Arbeitnehmer bei der GGgesellschaft mbH und arbeitet im Rahmen eines Schiliftes. Beginnend mit 19.02.2018 war der Beschwerdeführer zunächst dreimal befristet und ab 18.04.2018 unbefristet im Krankenstand. Er ist seit diesem Zeitpunkt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Von 27.03.2018 bis 07.06.2019 bezog er Krankengeld der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau. Der Anspruch auf Krankengeld endete wegen Erreichens der Höchstdauer am 07.06.2019. Im Zeitraum des Krankengeldbezuges war der Beschwerdeführer bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau aufrecht versichert.

Von Juli 2019 bis dato bezog der Beschwerdeführer durchgehend Leistungen der Mindestsicherung. Begründet hat er seine Antragstellung vom 12.06.2019 damit, dass das Krankengeld seitens der VAEB zum 07.06.2019 geendet habe „bei und trotz fortbestehender Arbeitsunfähigkeit (unbefristet, mit offenem Enddatum)“. Er legte in diesem Zusammenhang eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 18.04.2018 mit offenem Ende vor. Im Zuge des Krankengeldbezuges gab es regelmäßige ärztliche Kontrollen, wobei die Arbeitsunfähigkeit jeweils verlängert wurde. Die nächste vorliegende Krankmeldung datiert vom 16.07.2020 und dauerte bis zum 24.07.2020. Anschließend folgte eine Krankmeldung vom 27.07. bis 14.08.2020. Seit dem 11.08.2020 legte der Beschwerdeführer durchgehende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seiner Hausärztin BB jeweils für eine Dauer von zwei Monaten vor. Im Zuge der Beschwerde legte er ein ärztliches Attest der Hausärztin vom 25.02.2022 vor, wonach er „seit November 2009 mit nur kurzen Unterbrechungen/Arbeitsversuchen arbeitsunfähig erkrankt ist. Die langfristige Prognose ist schlecht und eine Verbesserung der gesundheitlichen Gesamtsituation nicht zu erwarten.“ Gemäß diesem Attest der Hausärztin leidet der Beschwerdeführer unter chronischem Schmerzsyndrom nach Thorakotomie rechts wegen Pleura-Empyem, Post-Thorakotomie-Syndrom; chronischem BWS- und LWS-Syndrom, Osteochondrose, breitbasige Bandscheibenvorwölbung L4/5; Infekt-Anfälligkeit bei COPD; Impingement linke Schulter; Arthrose rechtes Sprunggelenk; Gonarthrose und Kniebinnenschäden beidseits; chronischer Epicondylitis humeri links sowie an Depression aktuell schwere Episode. Der Beschwerdeführer wird von seiner Hausärztin betreut, in den letzten Jahren hat er keine Fachärzte – insbesondere für Orthopädie und Psychiatrie – aufgesucht.

Im Zeitraum des Mindestsicherungsbezuges seit Juli 2019 war der Beschwerdeführer einmal vom 29.06. bis 12.08.2020 beim AMS arbeitssuchend gemeldet.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinen Antrag auf Invaliditätspension gestellt, da er über keine entsprechenden Anwartszeiten verfügt. Bezüglich dem deutschen Pendant hat der Beschwerdeführer bislang keinen Antrag in Deutschland gestellt. Dazu führte er in der mündlichen Verhandlung aus, dass er im Zuge der Hartz IV-Bezüge beabsichtigte einen Antrag zu stellen, der Antrag sei dann aber so kompliziert gewesen, dass er davon abgesehen habe. Aufgrund geringer Anwartschaften würde eine solche Pension wegen Erwerbsunfähigkeit in Deutschland ca Euro 400,-- betragen. Er gab zu bedenken, dass er in diesem Fall auch nichts dazuverdienen dürfte.

Der Beschwerdeführer bewohnt seit seinem Zuzug nach Österreich eine Garconniere in **** Z, Adresse 1, zunächst Top ** (bis 07.03.2016), nunmehr seit 07.03.2016 Top **. Da der Beschwerdeführer – bei laufendem Mindestsicherungsbezug – im Jahr 2017 von Jänner bis Juni nur einmal im Februar Miete an den Vermieter überwiesen hatte (vgl Einvernahme des Vermieters vor der belangten Behörde am 14.06.2017), wurde die Mindestsicherungsleistung für Wohnen ab Juli 2017 direkt an den Vermieter angewiesen (vgl Bescheid vom 10.07.2017, RE-1e-10290/1/90) und die Rückzahlung des Übergenusses der nicht weitergegebenen Miete vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer begründete seine mangelnde Zahlung mit Vertragsverletzungen seitens des Vermieters. Am 11.06.2018 wurde in diesem Zusammenhang ein gerichtlicher Vergleich zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vermieter geschlossen, wonach der Beschwerdeführer das Mietobjekt bis längstens 31.03.2019 zu räumen hat. Der Beschwerdeführer blieb allerdings mit Zustimmung des Vermieters in der Folge in dieser Wohnung, wobei die Vertragsparteien sich auf Euro 180,-- Miete inklusive aller Nebenkosten einigten (vgl Mail des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 31.07.2019). Im angefochtenen Bescheid wurde die Miete in Höhe von Euro 180,-- neuerlich direkt an den Vermieter angewiesen. Dabei handelt es sich – auch nach Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde – um eine Warmmiete, die neben Wasser- und Kanalgebühren, Heizungskosten, sonstige Betriebskosten, Kosten für Müll und Strom enthält. Die einzelnen Wohneinheiten des Mietobjektes verfügen über keine eigenen Stromzähler (vgl AV vom 24.07.2017). Generell ist das Mietobjekt aktenkundig in keinem guten Zustand (vgl ua AV vom 19.10.2017). Die Behörde hat dem Beschwerdeführer mehrfach empfohlen, sich eine andere Wohnung zu suchen, was dieser ablehnt (vgl ua AV vom 07.07.2020 sowie 14.07.2020).

Mit Bescheid vom 23.12.2021, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zur Feststellung seiner Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft gemäß § 16 TMSG am 19.01.2022 um 11:00 Uhr im Gesundheitsamt der belangten Behörde vorzusprechen, um seine Arbeitsfähigkeit amtsärztlich zu beurteilen. Für den Fall der Nichtmitwirkung wurde ihm eine Richtsatzkürzung gemäß § 19 Abs 1 lit e TMSG um 20% angedroht. Diesen Termin am 19.01.2022 hat der Beschwerdeführer unstrittig unentschuldigt nicht wahrgenommen.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich in unstrittiger Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage. Sämtliche Feststellungen, die sich auf Meldedaten, Versicherungszeiten, Krankschreibungen und Einkünfte beziehen ergeben sich aus im Akt einliegenden entsprechenden Bescheinigungen. Im Übrigen stützen sich die Feststellungen auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und waren im Übrigen nicht strittig.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl 205/2021, lauten wie folgt:

§ 3

Persönlicher Anwendungsbereich

(1) Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.

(2) Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind:

a) Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; […]

c) Fremde, soweit sie aufgrund von anderen Staatsverträgen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, [...]

(3) Personen, die sich in Tirol aufhalten und nicht nach Abs. 2 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, können Grundleistungen gewährt werden, sofern auf sie nicht das Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 21/2006, anzuwenden ist. […]

(4) Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben jedenfalls:

a)Personen, deren Einreise zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung erfolgt ist,

b)Personen nach Abs. 2 lit. a und b, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt, und weiters Personen nach Abs. 3, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,

c)Personen nach Abs. 2 lit. a und b, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und deren drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt oder

d)sonstige Personen nach Abs. 2 lit. a, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt sind,

e)Fremde, auf die das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist,

f)Personen, die aufgrund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (Touristen),

g)volljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, sofern sie nicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen.

§ 17

Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.

(2) Mindestsicherung ist unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten.

§ 19

Kürzung von Leistungen

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher

a)seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

b)mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,

c)seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,

d)trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,

e)an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt,

f)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt

g)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt oder

h)die Erfüllung einer zur besseren Integration vorgeschriebenen Maßnahme nicht oder nicht fristgerecht nachweist.

Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach lit. f oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.

(2) Durch die Kürzung darf die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes der mit dem Mindestsicherungsbezieher in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht beeinträchtigt werden.

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des 4. Hauptstückes „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht“ des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lauten wie folgt:

Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

a.in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

b.für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

c.als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

Anmeldebescheinigung

§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

[…]

Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern

§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

[…]

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.

[…]

Die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (StF: BGBl. Nr. 258/1969) lauten soweit hier verfahrensrelevant wie folgt:

TEIL II

GEWÄHRUNG VON FÜRSORGE UND JUGENDWOHLFAHRTSPFLEGE

Artikel 2

(1) Staatsangehörigen der einen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, wird Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates gewährt.

[…]

Artikel 8

(1) Der Aufenthaltsstaat darf einem Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei nicht allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit den weiteren Aufenthalt versagen oder ihn rückschaffen, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr ununterbrochen erlaubt in seinem Hoheitsgebiet aufhält. Sprechen Gründe der Menschlichkeit gegen eine solche Maßnahme, so hat sie ohne Rücksicht auf die Dauer der Anwesenheit im Aufenthaltsstaat zu unterbleiben.

[…]

Artikel 9

[…]

(3) Bei Berechnung der Aufenthaltsdauer nach Artikel 8 Absatz 1 werden Zeiträume, in denen der Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus Mitteln der Fürsorge des Aufenthaltsstaates gewährt worden ist, nicht berücksichtigt.

Artikel 13

(1) Dem Abkommen ist ein Verzeichnis der im Zeitpunkt seiner Unterzeichnung geltenden gesetzlichen Rechtsvorschriften als Anhang I beigefügt. Treten gesetzliche Rechtsvorschriften, die in Anhang I aufgeführt sind, außer Kraft oder werden gesetzliche Rechtsvorschriften erlassen, die in Anhang I aufgeführt wären, wenn sie beim Inkrafttreten des Abkommens bereits in Kraft gewesen wären, so hat die Vertragspartei, um deren Rechtsvorschriften es sich handelt, dies der anderen Vertragspartei unter Bezugnahme auf Anhang I mitzuteilen.

(2) Änderungen und Ergänzungen der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, die sich aus zwischenstaatlichen Abkommen oder aus einer von einer Europäischen Gemeinschaft erlassenen Vorschrift ergeben, sind im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsparteien nur zu berücksichtigen, wenn diese es vereinbaren.

V.Erwägungen:

1. Zur Anspruchsvoraussetzung nach § 3 TMSG

1.1. Zum unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht bzw dem Aufenthaltsrecht nach dem NAG

Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und damit gemäß Artikel 2 Z 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 „Unionsbürger“. Als solcher ist er österreichischen Staatsbürgern gemäß § 3 Abs 2 lit a TMSG gleichgestellt, sofern er nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt ist. Als Unionsbürger hat der Beschwerdeführer das Recht auf Aufenthalt in Österreich für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht (vgl Art 6 RL 2004/38/EG). Nach Ablauf dieser Dreimonatsfrist greifen die Regelungen des oben zitierten 4. Hauptstückes des NAG, die in Umsetzung der RL 2004/38/EG erlassen wurden.

Gemäß § 51 Abs 1 NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1), wobei die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs 1 Z 1 dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten bleibt, wenn er wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist. Diese Voraussetzungen treffen auf den Beschwerdeführer nicht zu. Er war zuletzt im Februar 2018 Arbeitnehmer in Österreich, seit diesem Zeitpunkt ist er durchgehend krankgeschrieben. Von einer „vorübergehenden“ Arbeitsunfähigkeit ist vor diesem Hintergrund nicht auszugehen. Dies wird zusätzlich durch die vorgelegten Atteste der Hausärztin des Beschwerdeführers untermauert, die ihm eine seit 2009 bestehende Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl dazu Attest vom August 2017 als auch vom Februar 2022). Er war auch in Deutschland von 2009 bis zu seinem Umzug nach Österreich nicht erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2015 zunächst für zwei Monate im Frühjahr als selbständiger LKW-Fahrer gearbeitet, später im Herbst 2015 für vier Monate als angestellter LKW-Fahrer, wobei er sich nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Krankengeldbezug befand und noch einmal im Jänner/Februar 2018 für zwei Monate bei einem Schilift. Seit der faktischen Beendigung dieses Dienstverhältnisses im Februar 2018 befindet er sich durchgehend im Krankenstand. Die Arbeitnehmereigenschaft liegt beim Beschwerdeführer somit nicht mehr vor.

Auch ein Aufenthaltsrecht gemäß § 51 Abs 1 Z 2 NAG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer bezog zunächst im August und September 2015, anschließend von März 2016 bis November 2017 sowie nunmehr seit Juli 2019 durchgehend bis heute Leistungen der Mindestsicherung in Österreich. Somit liegt die Voraussetzung der Z 2 nicht vor, da er für sich nicht über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, so dass er während seines Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen muss.

Ein Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG scheidet im vorliegenden Fall aus, da kein fünfjähriger bzw allenfalls zweijähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet vorliegt (siehe Ausführungen untenstehend). Der am 26.08.2015 ausgestellten Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger iSd § 53 NAG 2005 kommt im Zusammenhang mit der Gewährung von Mindestsicherung bloß deklarative Wirkung – und auch keine Bindungswirkung für die Mindestsicherungsbehörde – zu (vgl. VwGH 9.8.2016, Ro 2015/10/0050, VwSlg. 19429 A; VwGH 26.4.2016, Ra 2015/09/0137, VwSlg. 19357 A; VwGH 26.2.2013, 2010/22/0182; VwGH 30.04.2019, Ra 2017/10/0050).

Das TMSG sieht in § 3 Abs 4 TMSG Fälle vor, in denen „jedenfalls“ kein Anspruch auf Mindestsicherung besteht. Gemäß den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung wird damit der Kreis der nicht anspruchsberechtigten Personen im Hinblick auf Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige und Personen, die aufgrund von sonstigen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind, im Licht der Entscheidungen des EuGH in der Rs C-333/13, Dano, der Rs C-67/14, Alimanovic und zuletzt der Rs C-299/14, Garcia-Nieto präzisiert. Ansprüche auf Mindestsicherung dürfen diesen Personen nicht nur in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes im Inland vorenthalten werden (lit b), sondern auch über diesen Zeitraum hinaus, wenn sie weder als Arbeitnehmer noch als Selbständige anzusehen sind und sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt (lit c). Ebenfalls nicht anspruchsberechtigt sind Unionsbürger, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt berechtigt sind.

Im gegenständlichen Fall liegen die Versagungsvoraussetzungen des § 3 Abs 4 lit d TMSG vor: dem Beschwerdeführer kommt keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft in Österreich zu und er ist nach dem NAG nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt.

1.2. Zum Abkommen über Fürsorge und Jugendwohlfahrt zwischen Österreich und Deutschland

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen deutschen Staatsangehörigen. Auf ihn finden daher die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrt samt Schlussprotokoll, das am 17. Jänner 1966 unterzeichnet wurde und am 1. Jänner 1970 in Kraft getreten ist, Anwendung. Es ist somit zu prüfen, inwieweit ihm daraus ein Anspruch auf Mindestsicherung erwachsen könnte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 22.02.2017, Ro 2015/10/0051, klargestellt, dass es sich beim Fürsorgeabkommen um einen unmittelbar anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag handelt, der eine unmittelbare Grundlage für innerstaatliche Vollzugsakte – hier: für die mit dem Vollzug des Mindestsicherungsrechts befassten Behörden – darstellt. Die Gleichstellung der vom Abkommen erfassten, in Österreich aufhältigen deutschen Staatsangehörigen mit österreichischen Staatsbürgern in Angelegenheiten der Mindestsicherung ergibt sich sohin unmittelbar aus Art 2 des Abkommens. Art 2 Abs 1 Fürsorgeabkommen nennt jene Staatsangehörigen der einen Vertragspartei als die aus diesem Abkommen Berechtigten, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei "aufhalten", wobei unter "aufhalten" nicht ein bloß "tatsächlicher", sondern vielmehr ein "rechtmäßiger" Aufenthalt zu verstehen ist. Davon ausgehend können nur deutsche Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, als von Art 2 Abs 1 Fürsorgeabkommen erfasst angesehen werden. Nur sie haben Anspruch auf Mindestsicherung wie Österreicher (vgl erneut VwGH Ro 2015/10/0051; VwGH vom 22.10.2019, Ra 2018/10/0149).

Dem Beschwerdeführer käme daher nur im Falle eines rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich ein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu. Art 8 Abs 1 erster Satz Fürsorgeabkommen bestimmt in diesem Zusammenhang, dass dem Staatsangehörigen einer Vertragspartei nicht allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit der weitere Aufenthalt versagt oder er rückgeschafft werden dürfe, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr ununterbrochen erlaubt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei aufhalte. Liegen daher die Voraussetzungen des Art 8 Abs 1 erster Satz Fürsorgeabkommen vor (ununterbrochener einjähriger erlaubter Aufenthalt in Österreich; vgl zur Berechnung Art. 9 Abs 2 und 3 Fürsorgeabkommen), so darf der – weitere - Aufenthalt eines deutschen Staatsangehörigen nicht aus dem Grund der Hilfsbedürftigkeit versagt werden (vgl dazu VwGH 9.10.2001, 97/21/0546). Ebenso darf einem deutschen Staatsangehörigen nach einem kürzeren (als einem einjährigen) erlaubten Aufenthalt in Österreich der Aufenthalt nicht aus dem Grund der Hilfsbedürftigkeit verweigert werden, wenn Gründe der Menschlichkeit dagegen sprechen (vgl Art 8 Abs 1 zweiter Satz Fürsorgeabkommen; VwGH vom 22.10.2019, Ra 2018/10/0149). Es war somit zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Art 8 Abs 1 Fürsorgeabkommen – ununterbrochener einjähriger erlaubter Aufenthalt in Österreich – vorlagen.

Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer im März 2015 von Deutschland nach Österreich zugezogen. Er hat in der Folge in Österreich ein Gewerbe angemeldet, wobei er von Beginn an die Absicht hatte für das Unternehmen DD in Deutschland tätig zu sein. Er hat im Rahmen seines Gewerbes in den Monaten März und April tatsächlich Tätigkeiten für diese deutsche Firma als Fahrer ausgeübt. Die ausgeübte Tätigkeit erfolgte ausschließlich in Deutschland. Nachdem es zu Zahlungsschwierigkeiten mit dem Auftraggeber kam, stellte er seine Tätigkeit mit Ende April 2015 ein. Anschließend hat er keine Tätigkeiten im Rahmen seines Gewerbes durchgeführt. Für die ersten drei Monate vom 14.03.2015 bis 14.06.2015 war der Aufenthalt in jedem Fall rechtmäßig.

Der Beschwerdeführer war erstmals als Arbeitnehmer in Österreich ab dem 24.08.2015 beschäftigt, die Selbständigkeit hatte er de facto mit Ende April eingestellt, wobei er diese nie in Österreich ausgeübt hatte. Eine „fiktive Erwerbstätigeneigenschaft“ iSd § 51 Abs 2 NAG scheidet im gegenständlichen Fall aus, da keiner der normierten Gründe vorgelegen ist: der Beschwerdeführer war zuvor nicht Arbeitnehmer in Österreich, eine entsprechende Regelung für Selbständige ist der Norm nicht zu entnehmen. Und selbst wenn im Sinne eines weiten Arbeitnehmerbegriffes auch zuvor Selbständige davon umfasst sein sollten, so ergibt sich aus den vorliegenden Akten nicht, dass sich der Beschwerdeführer der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservics zur Verfügung gestellt hat (vgl dazu den zu OZ 6 des LVwG-Aktes einliegenden AJ-WEB-Auszug für den Zeitraum 01.01.2015 – 26.04.2022). Von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit iSd § 51 Abs 2 Z 1 NAG war im konkreten Zeitraum nicht auszugehen; der Beschwerdeführer hat angegeben seine selbständige Tätigkeit aus Gründen der Zahlungsschwierigkeiten beim Auftraggeber eingestellt zu haben. Wie festgestellt hat der Beschwerdeführer auch nicht über ausreichende Existenzmittel iSd § 51 Abs 1 Z 2 NAG verfügt, da sowohl am 15.08.2015 als auch am 15.09.2015 Mindestsicherungsleistungen an ihn ausbezahlt worden waren. Gemäß Art 9 Abs 3 Fürsorgeabkommen sind bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer nach Artikel 8 Absatz 1 Zeiträume, in denen der Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus Mitteln der Fürsorge des Aufenthaltsstaates gewährt worden ist, nicht zu berücksichtigt. Somit liegt kein durchgehend rechtmäßiger Aufenthalt des Beschwerdeführers von seinem Zuzug am 14.03.2015 bis zur Arbeitsaufnahme in Österreich am 24.08.2015 vor.

In der Folge war der Beschwerdeführer von 24.08.-01.11.2015 und vom 12.11.-23.12.2015 als LKW-Fahrer in Österreich tätig und somit Arbeitnehmer iSd § 51 Abs 1 Z 1 NAG. Vom 26.12.2015 bis zum 31.01.2016 bezog er Krankengeld. Von 01.02.2016 bis 06.09.2016 war der Beschwerdeführer beim AMS als arbeitssuchend gemeldet. Im Sinne des § 51 Abs 2 Z 3 NAG ist im vorliegenden Fall somit von einem Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft während sechs Monaten auszugehen, sodass beim Beschwerdeführer im Zeitraum vom 24.08.2015 bis zum 31.07.2016 gemäß § 51 Abs 1 Z 1 iVm § 51 Abs 2 Z 3 NAG von einem rechtmäßigen Aufenthalt nach dem NAG auszugehen ist. Allerdings bezog der Beschwerdeführer von März 2016 bis November 2017 durchgehend Leistungen der Mindestsicherung. Da für die Berechnung der Aufenthaltsdauer nach Artikel 8 Absatz 1 diese Zeiträume nicht berücksichtigt werden, liegt jedenfalls keine ununterbrochene rechtmäßige Aufenthaltsdauer von einem Jahr iSd Art 8 Abs 1 Fürsorgeabkommen vor.

Von 16.12.2017 bis zum 18.02.2018 arbeitete der Beschwerdeführer bei einem Schilift. Vom 19.02.2018 an war er zunächst dreimal befristet und seit 18.04.2018 unbefristet arbeitsunfähig; Diese Arbeitsunfähigkeit dauert durchgehend bis dato an. Vor diesem Hintergrund scheidet eine „fiktive Erwerbstätigeneigenschaft“ iSd § 51 Abs 2 Z 1 NAG aus, da nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer wegen einer Krankheit nur „vorübergehend“ arbeitsunfähig ist.

Nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zur GGgesellschaft mbH bezog der Beschwerdeführer durchgehend von 27.03.2018 bis 07.06.2019 Krankengeld. In dieser Zeit bezog er keine Leistungen der Mindestsicherung, diese erfolgten erst wieder ab Juli 2019. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch den Bezug des Krankengeldes im Zeitraum März 2018 bis Juni 2019 über ausreichend Existenzmittel inklusive einer Krankenversicherung verfügte, sodass er gemäß § 51 Abs 1 Z 2 NAG zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war. Bei Krankengeld handelt es sich nämlich nicht um eine Sozialhilfeleistung, sondern um eine Versicherungsleistung (VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0532).

Im Ergebnis lagen somit die Voraussetzungen des Art 8 Abs 1 Fürsorgeabkommen vor, sodass es zu einer Gleichstellung gemäß Art 2 Fürsorgeabkommen kommt. Der Beschwerdeführer kann somit aus diesem Abkommen einen Mindestsicherungsanspruch ableiten (vgl § 3 Abs 2 lit c TMSG).

2. Zum inhaltlichen Vorbringen der Beschwerde

2.1. Zur Richtsatzkürzung gemäß § 19 Abs 1 lit e TMSG

Im angefochtenen Bescheid wurde der Richtsatz des Beschwerdeführers um 20% gekürzt, da er sich weigere an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit mitzuwirken. Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid vom 23.12.2021 aufgefordert, zur Feststellung seiner Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft gemäß § 16 TMSG am 19.01.2022 um 11:00 Uhr im Gesundheitsamt der belangten Behörde vorzusprechen, um seine Arbeitsfähigkeit amtsärztlich zu beurteilen. Diesen Termin hat der Beschwerdeführer unstrittig unentschuldigt nicht wahrgenommen.

Der Beschwerdeführer ist seit Februar 2018 durchgehend krankgeschrieben, seit August 2020 jeweils für zwei Monate. Die einzige aktenkundige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Amtsärztin datiert vom 22.12.2016. Vor diesem Hintergrund ist eine neuerliche aktuelle Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls geboten. Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde aus, dass sein Gesundheitszustand „vielfach und extrem ausführlich dokumentiert“ sei, räumte in der mündlichen Verhandlung allerdings ein, dass keine aktuellen – va fachärztlichen Befunde – vorliegen. Sein Vorbringen zur Nichtwahrnehmung des Termins war widersprüchlich, sprach er einmal davon, den Termin nicht (rechtzeitig) gelesen zu haben, dann wieder, dass er sich gedacht habe, dass aktuelle fachärztliche Befunde erforderlich sein würden, die er nicht habe. Das unentschuldigte Nichterscheinen zum vorgeschriebenen amtsärztlichen Termin ist jedenfalls als mangelnde Mitwirkung an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu werten, womit die vorgenommene Richtsatzkürzung zu Recht erfolgte.

Im nachfolgenden Verfahren, va auch in der mündlichen Verhandlung, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer konkretisiert, dass zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund seiner Beschwerden ein aktuelles orthopädisches sowie psychiatrisches Gutachten erforderlich sind. Er hat sich daher den entsprechenden fachärztlichen Untersuchungen, die für die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit laut Amtsärztin essentiell sind (vgl AV vom 25.02.2022 sowie Amtsärztliche Stellungnahme vom 24.03.2022, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung verlesen wurde), zu unterziehen. In der mündlichen Verhandlung wurde zudem verdeutlicht, dass es andernfalls zu einer weiteren Richtsatzkürzung bis zu 66% kommen kann.

2.2. Zum Anspruch nach § 6 TMSG

Der Beschwerdeführer führte umfassend aus, dass es zu Schwierigkeiten mit dem Vermieter gekommen ist, da dieser den abgeschlossenen Mietvertrag nur mangelhaft erfülle. Insbesondere ist eine Warmmiete bzw eine Miete inklusive aller Nebenkosten vereinbart, der immer weniger nachgekommen werde. Es ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass es nicht Aufgabe der Mindestsicherung ist, privatrechtliche Verträge, die nicht entsprechend erfüllt werden, aus Mitteln der Mindestsicherung zu substituieren. Insofern dringt der Beschwerdeführer mit seinem Antrag zusätzliche Kosten für Warmwasser und Heizung zu übernehmen, nicht durch, da diese Kosten Bestandteil der Miete sind. Die Unterstützung von untauglichen Mietobjekten im Wege der Mindestsicherung widerspricht den Zielen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, an denen sich die Mindestsicherung stets zu orientieren hat. Die seit längerem empfohlene Suche nach einer anderen Wohnung lehnt der Beschwerdeführer ab.

Zur Anweisung der Miete an den Vermieter ist auszuführen: Der Beschwerdeführer hatte in der Vergangenheit wiederholt Leistungen der Mindestsicherung, die er zur Sicherung seines Wohnbedarfes erhalten hatte, nicht an den Vermieter weitergeleitet, was schlussendlich zu einer Räumungsklage führte. Vor diesem Hintergrund bestehen hinsichtlich dem Vorgehen der belangten Behörde, die Miete direkt an den Vermieter anzuweisen, keine Bedenken, da damit der Wohnbedarf des Beschwerdeführers bestmöglich gesichert ist. § 6 Abs 5 TMSG sieht die Möglichkeit, Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes direkt an Dritte auszubezahlen, explizit vor.

Auch das Vorgehen, die Mindestsicherung nicht permanent an ein ausländisches Konto anzuweisen, begegnet keinen Bedenken, zumal der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, dass es ihm jederzeit möglich wäre in Österreich ein Konto zu eröffnen.

3. Zur Subsidiarität der Mindestsicherung

Über Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, ob der Beschwerdeführer einen Antrag auf Invaliditätspension in Österreich gestellt hat, hat dieser angeführt, in Österreich nicht über entsprechende Anwarzeiten zu verfügen. Er führte aus, dass es ein entsprechendes Pendant in Deutschland gibt und er im Zuge seiner Hartz IV-Bezüge einmal einen Antrag stellen wollte, davon aber Abstand genommen habe, weil die Antragstellung so kompliziert gewesen sei. Er führte weiters aus, dass die allfällige Rentenleistung aus Erwerbsunfähigkeit ca Euro 400,-- betragen würde. Dazu führte er in seinem Schreiben an das Landesverwaltungsgericht im Anschluss an die mündliche Verhandlung aus, dass von ihm nicht erwartet werden könne sich in Deutschland eine Erwerbsunfähigkeitsrente durch Lügen zu erschleichen um das Land Tirol zu entlasten. Mit diesem Vorbringen dringt er nicht durch. § 17 TMSG normiert den Grundsatz der Subsidiarität von Mindestsicherungsleistungen. Demnach hat der Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. Der Beschwerdeführer hat selbst eingeräumt sich über eine entsprechende Antragsmöglichkeit bereits erkundigt und auch den Antrag schon eingeholt zu haben. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seit 2018 durchgehend krankgeschrieben ist und von Seiten seiner Hausärztin seit 2009 als arbeitsunfähig eingestuft wird, ist eine Antragstellung wegen Erwerbsunfähigkeit in Deutschland nicht als „offensichtlich aussichtslos“ oder „unzumutbar“ zu werten. Ebenso kann dem Beschwerdeführer zugemutet werden, sich – wie bei der Feststellung der Arbeitsfähigkeit auch – entsprechenden medizinischen Untersuchungen zu unterziehen.

Im fortgesetzten Verfahren wird der Beschwerdeführer von der belangten Behörde anzuhalten sein, diese Ansprüche in Deutschland zu verfolgen. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf § 19 Abs 1 lit c TMSG, wonach eine Kürzung von Leistungen auch in Betracht kommt, wenn der Hilfesuchende seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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