LVwG T LVwG-2022/33/0872-3

LVwG-2022/33/0872-3Tribunale amministrativo regionale27 apr 2022

Regest

Alkoholisierung im Straßenverkehr<br/>Ersatzzustellung<br/>Ortsabwesenheit<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/33/0872-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.33.0872.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.03.2022, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem FSG

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.12.2021, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 4 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen und wurde als begleitende Maßnahme eine Nachschulung, die vor Ablauf der Entzugszeit zu absolvieren ist, angeordnet. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer am 28.11.2021 in Y das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, da das Messergebnis der Alkomatuntersuchung 0,70 mg/l Atemalkoholgehalt ergeben hat.

Dieser Bescheid wurde einer Mitbewohnerin der Abgabestelle in X, Adresse 2, (der Tochter des Beschwerdeführers) am 09.12.2021 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 21.12.2021 hat Herr AA fristgerecht Vorstellung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass der Vortest ein Ergebnis von 0,98 mg/l ergeben habe. Die daraufhin erfolgte Untersuchung mittels Messgerät der Marke CC habe Messergebnisse von 0,70 mg/l bzw 0,75 mg/l ergeben. Im Vergleich zum Vortestgerät sei eine erhebliche Abweichung vorgelegen, welche sich lediglich durch einen Messfehler, ein nicht mehr richtig geeichtes Gerät oder einen Bedienungsfehler erklären lasse. Bei einer Alkoholisierung von 0,70 mg/l wären entgegen den Angaben in der Anzeige jedenfalls ein deutlich unsicherer Gang und eine starke Bindehautrötung zu erkennen gewesen. Es werde das Zustandekommen eines gültigen Messergebnisses bestritten und bis zum Vorliegen des Eichprotokolles eine ordnungsgemäße Eichung des verwendeten Testgerätes bestritten. Der Beschwerdeführer bereue auch die gegenständliche Fahrt angetreten zu haben, wenngleich er gemeint habe, durch den von ihm eingeräumten Alkoholkonsum nicht in seiner Fahrtauglichkeit beeinträchtigt zu sein. Abschließend wurde beantragt, das Ermittlungsverfahren einzuleiten und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.12.2021 ersatzlos zu beheben, in eventu den bekämpften Mandatsbescheid dahingehend abzuändern, dass die Entzugsdauer mit einem Monat festgesetzt werde und die begleitende Maßnahme auf die Teilnahme an einem Verkehrscoaching beschränkt werde.

Gemäß der Anzeige der Polizeiinspektion X vom 12.12.2021 hat der Beschwerdeführer am 12.12.2021 um 10.30 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** auf der Gemeindestraße Adresse 3 in X gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, war, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.12.2021 entzogen wurde. Ebenfalls in der Anzeige ist festgehalten, dass er erst gestern Abend (11.12.2021) gegen 23.30 Uhr von Portugal zurückgekommen sei und den Bescheid noch nicht gesehen habe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.03.2022, Zahl ***, wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen und die Entzugsdauer mit 7 Monaten neu festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens eine Stellungnahme der Polizeiinspektion Y eingeholt worden sei, aus welcher hervorgehe, dass die Amtshandlung ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Der Alkomat sei geeicht gewesen und ein Bedienungsfehler auszuschließen. Es haben somit keine weiteren Bedenken über die Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Entzugsdauer bestanden. Die Entzugsdauer sei aufgrund eines Lenkens eines KFZ auf öffentlicher Verkehrsfläche am 12.12.2021 trotz aufrechten Entzuges zu verlängern gewesen. Hinsichtlich der Eingabe sei festzuhalten, dass der Vorstellungswerber schon aufgrund seiner Tätigkeit wissen musste, dass ein Bescheid der Verwaltungsbehörde zu erwarten gewesen sei. Er hätte somit seiner Sorgfaltspflicht entsprechend nach dem Urlaub vorerst seine Post durchsehen müssen bzw seine Mitbewohner befragen müssen, ob entsprechende Post gekommen sei, um ausschließen zu können, dass das Lenken kein strafbares Verhalten darstelle. Der entsprechende Bescheid sei am 09.12.2021 zugestellt worden.

Dagegen hat Herr AA, rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:

„In vorbezeichneter Verwaltungssache gibt der Beschwerdeführer bekannt, BB, Rechtsanwalt in **** Z, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt zu haben. Der nunmehrige Rechtsvertreter beruft sich auf die erteilte Vollmacht.

Der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer erhebt gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.03.2022, GZ: ***, welcher dem Beschwerdeführer am 15.03.2022 zugestellt wurde, innerhalb offener Frist nachstehende

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Der angefochtene Bescheid wird dahingehend angefochten, als die Führerscheinentzugsdauer mit sieben Monaten anstelle der bisherigen Entzugsdauer von vier Monaten neu festgesetzt wurde. Die begleitende Maßnahme wird nicht angefochten.

Der Bescheid wird daher insofern angefochten, als die belangte Behörde eine weitere Entzugsdauer

von drei Monaten festgesetzt hat.

I. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer lenkte am 28.11.2021 in Y sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen , als dort Fahrverbotskontrollen durch die Polizeistreife „“ durchgeführt wurden. Der Beschwerdeführer wurde zu einem Alkoholtest an Ort und Stelle aufgefordert, wobei das Ergebnis des Alkomattestes 0,7 ml/l ergab.

Da der Beschwerdeführer den Führerschein zu Hause vergessen hatte, wurde dieser nicht abgenommen.

Am 04.12.2021 flog der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin, Frau DD, für einen Urlaub nach Portugal. Geplante Rückkehr wäre der 11.12.2021 gewesen.

In der Zwischenzeit wurde während der Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers am 09.12.2021 der Führerscheinentzugsbescheid mittels RSb-Brief an die Tochter des Beschwerdeführers, EE, übergeben. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer noch in Portugal und hatte keine Kenntnis vom Einlangen dieses Bescheides.

Am 11.12.2021 wurde der vom Beschwerdeführer gebuchte Rückflug um 07:15 Uhr von W nach V gecancelt. Als Ersatz wurde ein Flug um 07:20 Uhr nach V organisiert, welcher allerdings in U zwischenlandete und schon beim Abflug extreme Verspätung hatte.

Aufgrund dieser Verspätung verpasste der Beschwerdeführerden gebuchten Anschlussflug von V nach Z. Der Beschwerdeführer musste aus diesen Gründen von V nach T fliegen und von dort mit der Schnellbahn zum Bahnhof, wo sodann per Zug die Fahrt in der Nacht nach Z weiterging.

Der Beschwerdeführer ist sodann erst am 12.12.2021 gegen 00:30 Uhr an seiner Wohnadresse in X angekommen.

Als der Beschwerdeführer am selben Tag gegen 10:00 Uhr aufwachte, fand er vor seinem Schlafzimmer eine handschriftliche Nachricht seiner Tochter, EE, welche darauf notierte, dass sie mit dem Familienhund auf die S gegangen sei und ersuchte, dass man sie abhole. Tatsächlich rief EE unmittelbar darauf an und teilte sie mit, dass sie bereits beim Restaurant FF warte.

Der Beschwerdeführer setzte sich sodann unmittelbar nach dem Aufstehen ins Auto und wollte von seinem Wohnort, Adresse 2, Richtung FF fahren, um seine Tochter abzuholen.

Bereits nach wenigen Metern Fahrtstrecke hielt ihn eine Polizeistreife auf und hielt dem Beschwerdeführer vor, dass er keinen Führerschein mehr hätte und wurde er aufgefordert, nach Hause zu fahren.

Zu diesem Zeitpunkt war dem Beschwerdeführer der Führerscheinentzugsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.12.2021, mit welchem der Führerschein für eine Dauer von vier Monaten entzogen wurde, noch nicht bekannt.

In weiterer Folge erhob der Beschwerdeführer gegen den ihm erst nach diesem Vorfall bekannt

gewordenen Führerscheinentzugsbescheid eine Vorstellung an die Bezirkshauptmannschaft

Z.

Mit dem nunmehr teilweise bekämpften Bescheid wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen und die Entzugsdauer mit sieben Monaten neu festgesetzt.

Dieser nunmehr ergangene Bescheid wird dahingehend angefochten, als die ursprüngliche Entzugsdauer von vier Monaten um drei Monate verlängert wurde.

II. Beschwerdepunkt:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid insbesondere in seinem Recht auf Unterbleiben einer Neufestsetzung und einer Ausdehnung der Führerscheinentzugsdauer von ursprünglich vier Monaten auf insgesamt sieben Monate verletzt. Der Beschwerdeführer erachtet sich weiters in seinen subjektiven Rechten, dass ein Bescheid den gesetzlich festgelegten Spruch- und Konkretheitserfordernissen entspricht und ausreichend begründet ist sowie in seinem Recht auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften verletzt.

III. Beschwerdeumfang und Rechtzeitigkeit:

Wie oben bereits ausgeführt wurde, wird der angefochtene Bescheid dahingehend angefochten, als die ursprüngliche Führerscheinentzugsdauer von vier Monaten mit dem angefochtenen Bescheid mit sieben Monaten neu festgesetzt wurde. Die Beschwerde richtet sich daher gegen die zusätzlich verhängte Führerscheinentzugsdauer von drei Monaten.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.03.2022 zugestellt.

Die gegenständliche Beschwerde ist daher jedenfalls rechtzeitig.

IV. Beschwerdegründe:

Als Beschwerdegründe werden die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides sowie die Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Zu den Beschwerdegründen im Einzelnen:

1. Die belangte Behörde ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides der Auffassung, dass die Entzugsdauer aufgrund eines Lenkens des KFZ auf öffentlichen Verkehrsflächen am 12.12.2021 trotz aufrechten Entzuges zu verlängern gewesen wäre.

Dies da der Beschwerdeführer schon aufgrund seiner Tätigkeit wissen hätte müssen, dass ein Bescheid der Verwaltungsbehörde zu erwarten gewesen wäre. Er hätte somit, seiner Sorgfaltspflicht entsprechend, nach dem Urlaub vorerst seine Post durchsehen bzw. seine Mitbewohner befragen müssen, ob entsprechende Post gekommen sei, um ausschließen zu können, dass das Lenken kein strafbares Verhalten darstelle.

Die Behörde ist weiters der Auffassung, dass der entsprechende Bescheid am 09.12.2021 zugestellt worden wäre.

Diese Begründung und Rechtsansicht der belangten Behörde ist in mehrfacher Hinsicht unrichtig:

1.1. Zunächst wird darauf hingewiesen, dass alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt wissen hätte müssen, dass ein Bescheid zu erwarten ist, weder die ordentliche Zustellung, noch die notwendige Kenntnis des konkreten Bescheides (zur Heilung eines Zustellmangels) ersetzen kann.

Tatsächlich hatte der Beschwerdeführer - entgegen der Mutmaßung der Behörde, dass er vor Inbetriebnahme des KFZ seine Mitbewohner befragen hätte können - keine Gelegenheit mit diesen Rücksprache zu halten. Auch lässt sich der Begründung nicht entnehmen mit welchen „Mitbewohnern“ der Beschwerdeführer Rücksprache halten hätte sollen und was eine derartige Rücksprache mit den „Mitbewohnern“ in rechtlicher Hinsicht geändert hätte. Maßgeblich kann nur sein, ob der Bescheid, mit welchem die Lenkerberechtigung befristete entzogen wurde, ordnungsgemäß zugestellt wurde oder nicht, was jedoch nicht von einer allfälligen Rücksprache abhängt.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass allenfalls eine Rücksprache mit der Tochter des Beschwerdeführers, welche das RSb-Schreiben entgegennahm, aufgrund ihrer Ortsabwesenheit am Morgen des 12.12.2021 nicht möglich war. Auch öffnete die Tochter des Beschwerdeführers, EE, den RSb-Brief natürlich nicht und hatte keine Kenntnis von dessen Inhalt. Selbst wenn eine Rücksprache möglich gewesen wäre, hätte die Rückfrage bei seiner Tochter daher lediglich dazu geführt, dass seine Tochter den Beschwerdeführer auf eine Vielzahl von Poststücken hinweisen hätte können.

Wie der belangten Behörde nachgewiesen wurde, befand sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Übergabe des RSb-Schreibens in Portugal, sodass eine Zustellung - wie im Anschluss ausgeführt werden wird - aufgrund der Ortsabwesenheit an diesem Tag nicht erfolgen konnte.

Die Begründung der Erstbehörde orientiert sich daher nicht an Tatsachenfeststellungen, sondern vielmehr an bloßen Annahmen.

Tatsächlich hatte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme seines KFZ am 12.12.2021 weder eine Kenntnis von der RSb-Sendung, mit welchem der Führerscheinentzug ausgesprochen wurde, noch wurde dieser Bescheid vor Inbetriebnahme des Kfz ordnungsgemäß zugestellt.

Bereits aus diesem Grund ist die Begründung der Erstbehörde mangelhaft und fehlt es letztlich an der subjektiven Vorwerfbarkeit, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug trotz Entzug der Fahrerlaubnis in Betrieb genommen hat.

Bereits aus diesem Grund ist die Beschwerde berechtigt und der Bescheid - soweit dies die zusätzlich verhängte Entzugsdauer von drei Monaten betrifft - zu beheben.

1.2. Die Behörde geht rechtsirrig von einer Zustellung des Führerscheinentzugsbescheides am 09.12.2021 aus.

Weshalb die Behörde eine Zustellung per 09.12.2021 annimmt, obwohl der Beschwerdeführer nachgewiesen hat, dass er zu diesem Zeitpunkt ortsabwesend war (wovon scheinbar selbst die belangte Behörde ausgeht), ist nicht erkennbar.

Tatsächlich kehrte der Beschwerdeführer erst am 12.12.2021 an seine Wohnadresse in X zurück, wobei auf die obigen Ausführungen verwiesen wird. Aufgrund der Übergabe des Führerscheinentzugsbescheides mittels RSb-Sendung an die Tochter des Beschwerdeführers am 09.12.2021 als Ersatzempfängerin, konnte es entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde zu keiner wirksamen Zustellung am 09.12.2021 kommen.

Nach ständiger Rechtsprechung der zivil- und verwaltungsrechtlichen Höchstgerichte ist die Ersatzzustellung unwirksam, wenn der Empfänger ortsabwesend ist und deshalb von der Zustellung nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte, weil der Brief an einen Ersatzempfänger zugestellt wurde.

So sieht § 16 Abs 5 ZustG ausdrücklich vor, dass eine Ersatzzustellung als nicht bewirkt gilt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger … wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

In diesem Sinne erkannte der VwGH bereits in mehreren Entscheidungen, dass sich aus dieser Gesetzesstelle ergebe, dass - auch wenn die Ersatzzustellung wegen Abwesenheit von der Abgabestelle (etwa weil sich der Empfänger auf Urlaub befindet) zunächst unwirksam ist - die Rückkehr des Empfängers an die Abgabestelle bewirkt, dass die Zustellung mit dem folgenden Tag wirksam wird (siehe auch Hauer/ Leukauf, Handbuch des Österr. Verwaltungsverfahrens S 1903ff, VwGH 86/18/0223, 92/03/0011, 2002/17/0021 uva.)

Darüber hinaus heilt der Zustellmangel gern. § 7 ZustG erst, wenn das Zustellstück dem Empfänger tatsächlich zukommt sofern das hinterlegte Zustellstück trotz Ortsabwesenheit des Empfängers einem Ersatzempfänger ausgefolgt wurde (siehe etwa OGH, 2 Ob 212/16i).

Die nicht weiters begründete Annahme der Erstbehörde, wonach der Bescheid am 09.12.2021 zugestellt worden wäre, ist daher weder rechtlich begründet noch nachvollziehbar.

Tatsächlich ist der Beschwerdeführer erst am 12.12.2021 an seine Abgabestelle zurückgekehrt und wurde ihm der gegenständliche Bescheid erst nach der Inbetriebnahme seines KFZ durch die entsprechende Information der Polizeistreife und der darauffolgenden Durchsicht der Post bekannt.

Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des KFZ am Morgen des 12.12.2021 war der Führerscheinentzugsbescheid dem Beschwerdeführer noch nicht zur Kenntnis gelangt und galt weder nach § 16 (5) noch § 7 ZustG als zugestellt.

Auch aus diesem Grund ist der Vorwurf der Behörde, dass der Beschwerdeführer am 12.12.2021 sein Fahrzeug trotz Entzug der Lenkerberechtigung in Betrieb nahm, unrichtig und die Verlängerung der Entzugsdauer um weitere drei Monate rechtswidrig.

Auch aus diesem Grund ist die Beschwerde berechtigt.

1.3. Soweit die Behörde davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer - seiner Sorgfaltspflicht entsprechend - nach dem Urteil vorerst seine Post durchsehen hätte müssen, so sind auch diese Ausführungen nicht nachvollziehbar.

Wie auch der Erstbehörde nachgewiesen wurde ist der Beschwerdeführer erst am 12.12.2021 gegen 00:30 Uhr an seiner Wohnadresse eingelangt und wurde gegen 10:00 Uhr von seiner Tochter angerufen, welche am FF auf ihn wartete.

Die von der Behörde angenommene „Sorgfaltsverpflichtung“, wonach der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Aufwachen die „Urlaubspost“ durchsehen müsse, wäre weit überspannt und existiert tatsächlich nicht.

Selbstverständlich hätte der Beschwerdeführer geplant, noch am selben Tag die Post durchzusehen, jedoch nicht unverzüglich nach dem Erwachen. Eine derartige Sorgfaltspflicht wird auch weder gesetzlich noch von der Rechtsprechung gefordert. Ganz gegenteilig ergibt sich aus § 16 Abs 5 ZustG, dass Ersatzzustellungen während einer Ortsabwesenheit des Empfängers erst mit dem der Rückkehr folgenden Tag als zugestellt gelten. Der Beschwerdeführer hatte sohin auch aufgrund dieser gesetzlichen Regelung noch den ganzen Tag Zeit die Post durchzusehen.

Nur am Rande wird drauf hingewiesen, dass der gegenständliche Bescheid an die Wohnadresse des Beschwerdeführers übermittelt wurde und dieser in diesem Zusammenhang auch nicht als beruflicher Parteienvertreter auftrat, sondern ihm das Zustellstück persönlich als Bescheidadressat zuzustellen war. In diesem Zusammenhang treffen den Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse daher auch keine besonderen organisatorischen Maßnahmen wie bei Zustellung von behördlichen Schriftstücken in seiner Kanzlei im Rahmen seines Berufes als Parteienvertreter.

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Wichtigkeit des Führerscheinentzugsbescheides davon ausgegangen ist, dass dieser ihm persönlich - sohin mittels RSa-Brief - zugestellt wird und nicht eine rechtsunwirksame Ersatzzustellung während seines Urlaubes mittels RSb-Brief erfolgt. Mit einer solchen rechtsunwirksamen Zustellung musste der Beschwerdeführer - entgegen den Ausführungen der Erstbehörde - auch nicht rechnen.

Der Beschwerdeführer konnte daher zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme seines Kfz am 12.12.2021 berechtigt davon ausgehen, dass ein Führerscheinentzugsbescheid nicht zugestellt wurde.

Auch aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer gegen keine Sorgfaltsverpflichtung verstoßen und ist die Unkenntnis des Führerscheinentzugsbescheides ihm zu diesem Zeitpunkt nicht vorwerfbar.

Auch aus diesem Grund ist die gegenständliche Beschwerde berechtigt und der Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben.

1.4. Im Übrigen ist die Annahme der belangten Behörde, wonach von einer Zustellung des Bescheides, mit welchem die Lenkerberechtigung entzogen wurde, per 09.12.2021 auszugehen sei, und die Entzugsdauer aufgrund des lenken seines Kfz trotz aufrechten Entzuges zu verlängern gewesen wäre, nicht ausreichend begründet.

Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Nach der ständigen Rechtsprechung hat die Bescheidbegründung auf jede strittige Sachfrage und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen (etwa VwGH 94/14/0016). In der Begründung des Bescheides hat die Behörde die tatsächlichen Annahmen und ihre rechtlichen Erwägungen darzulegen (VwGH Slg206 A).

Nach ständiger Rechtsprechung hat die Behörde in der Begründung ihre Gedanken Vorgänge und Eindrücke darzulegen, weshalb sie etwa das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen hat und eine Sache für wahr oder unwahr gehalten hat (VwGH 85/03/011 1, 86/03/0222, 89/03/0100, u.v.a.).

Im gegenständlichen Fall geht die Behörde offenkundig davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bis zum 12.12.2021 auf Urlaub war, dennoch nimmt die Behörde eine Zustellung des Bescheides, mit welchem die Lenkerberechtigung für vier Monate entzogen wurde, per 09.12.2021 an. Weshalb die Behörde eine Zustellung am 09.12.2021 annimmt, geht weder aus dem Bescheid hervor, noch ist es sonst irgendwie begründet.

Auch geht die Behörde - ohne Begründung - davon aus, dass der Beschwerdeführer am 12.12.2021 trotz aufrechten Entzuges ein Kfz in Betrieb genommen habe. Auch hier lässt sich nicht ansatzmäßig erkennen, weshalb die Behörde von einem aufrechten Entzug und damit von einer ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Zustellung des Entzugsbescheides ausgeht.

Weiters geht die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Mitbewohner befragen hätte müssen, ob entsprechende Post gekommen sei. Auch diese Rechtsansicht ist weder begründet noch nachvollziehbar. EE, welche das RSb-Schreiben entgegengenommen hat, befand sich bekanntlich in den Morgenstunden des 12.12.2021 nicht zu Hause. Darüber hinaus hat sie natürlich die nicht an sie adressierte Post nicht geöffnet, weshalb auch sie keine Kenntnis vom Entzug der Lenkerberechtigung hatte. Welche sonstigen Mitbewohner befragt hätten werden können, lässt sich aus dem Bescheid ebensowenig entnehmen, wie die Frage, aus welcher gesetzlichen Bestimmung die Behörde eine Sorgfaltspflichtverletzung ableiten möchte.

Auch die vom Beschwerdeführer nachgewiesene Reise nach Portugal vom 04.12.2021 bis zum 12.12.2021 wurde von der Erstbehörde in keinem Wort erwähnt, sodass unerfindlich bleibt, wie die Behörde - trotz Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers am 09.12.2021 - von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Führerscheinentzugsbescheides zu diesem Datum ausgehen kann.

Die Entscheidung ist daher weder nachvollziehbar noch setzt sich die Behörde mit sämtlichen Beweisergebnissen auseinander, sodass der Beschwerdeführer auch in seinen subjektiven Rechten auf eine nachvollziehbare Bescheidbegründung und Einhaltung eines ordentlichen Verfahrens verletzt wurde. Jedenfalls liegt aufgrund des Begründungsmangels eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. Die Behörde hätte - wenn sie sich mit den Beweisergebnissen detailliert auseinandergesetzt hätte - zu dem Schluss kommen müssen, dass es durch die Ersatzzustellung und der Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers zu keiner ordnungsgemäßen Zustellung am 09.12.2021 kam und der Entzugsbescheid zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrzeuges am 12.12.2021 den Beschwerdeführer weder bekannt war noch ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Die Verlängerung bzw. Neufestsetzung der Entzugsdauer war daher auch aus diesem Grund rechtswidrig.

V. Aus all diesen Gründen stellt der Beschwerdeführer nachstehende

ANTRÄGE:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge

1. eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen,

2. der Beschwerde Folge geben und die Neufestsetzung der Entzugsdauer im angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, sodass es bei der ursprünglichen Entzugsdauer von vier Monaten bleibt,

in eventu

3. der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Entzugsdauer mit vier Monaten festgesetzt wird.

in eventu

4. der Beschwerde Folge geben und die Entzugsdauer auf eine angemessene Dauer von weniger als insgesamt sieben Monaten festsetzen.

Z, am 24.03.2022 AA“

Mit Schriftsatz vom 07.04.2022 hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, dass er mit seiner Gattin sich vom 04.12. bis 11.12.2021 in Portugal aufgehalten habe. Der Rückflug am 11.12.2021 um 07.15 Uhr von W nach V sei gecancelt worden und sei eine Maschine um 07.20 Uhr nach V geflogen, die allerdings in U zwischengelandet sei und schon beim Abflug extreme Verspätung gehabt habe. Der Anschlussflug in V um 12.45 Uhr nach Z konnte somit nicht erreicht werden. Der Beschwerdeführer konnte sodann um ca 18.00 Uhr von V nach T fliegen, mit der Schnellbahn zum Bahnhof T und von dort in der Nacht am 11.12.2021 nach Z fahren. Danach sei er zu Fuß mit seiner Gattin in die Adresse 1 gegangen, wo er auf dem Kanzleigaragenplatz sein Auto abgestellt hatte. Bei dieser Gelegenheit habe er noch kurz die Besprechungs- und Verhandlungstermine der anstehenden Woche und die dringendsten Akten für Montag, den 13.12.2021 gesichtet. Anschließend sei er mit seiner Gattin zur Wohnadresse nach X gefahren, wo sie schließlich am 12.12.2021 um ca 00.30 Uhr angekommen seien. Die Rückreise begann sohin am 11.12.2021 um 04.00 Uhr in W und dauerte schlussendlich rund 20 Stunden. Unmittelbar nach dem Aufstehen – in Unkenntnis des Führerscheinentzugsbescheides, welcher während seiner Ortsabwesenheit mittels RSb-Brief der Tochter übergeben worden sei – habe er am 12.12.2021 sein Fahrzeug in Betrieb genommen. Bereits im Rahmen der Rechtfertigung vom 23.12.2021 habe er auf die Ankunft in X am 12.12.2021 um 00.30 Uhr hingewiesen und Nachweise vorgelegt. Im gegenständlichen Verfahren sei dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit geboten worden, sich zum Vorwurf, dass er am 12.12.2021 trotz Entzug der Lenkberechtigung sein Fahrzeug in Betrieb genommen habe, zu äußern, womit insbesondere auch das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Hätte die Behörde dem Beschwerdeführer eine Gelegenheit zur Stellungnahme geboten, hätte dieser auf die obigen Umstände, die Ortsabwesenheit bis zum 12.12.2021 und auf die unverschuldete Unkenntnis des Bescheides vom 06.12.2021 hinweisen können. Es wurden mehrere Urkunden vorgelegt, insbesondere die Flugtickets und das Zugticket von T nach Z vom 11.12.2021. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol verzichtet.

Mit Schriftsatz vom 07.04.2021 wurde noch die eidesstattliche Erklärung des Beschwerdeführers vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer ausführt, dass er aufgrund der Flugannullierung und diverser Verspätungen am 11.12.2021 erst gegen 23.00 Uhr am Hauptbahnhof in Z angekommen sei. Danach sei er zu Fuß in die Adresse 1 zu seiner Kanzlei gegangen, wo das Fahrzeug abgestellt gewesen sei. Vor der Heimreise habe er noch Termine gesichtet und anschließend sei er nach Hause gefahren, wo er am 12.12.2021 gegen 00.30 Uhr angekommen sei. Ohne die Urlaubspost zu sichten, sei er dann schlafen gegangen. Als er gegen 10.00 Uhr aufgestanden sei, fand er vor dem Schlafzimmer eine handschriftliche Notiz der Tochter, in welcher sie mitteilte, dass sie mit dem Hund auf die S gegangen sei und andererseits dann fragte, ob sie jemand dann am FF abholen könne. Gleich darauf habe die Tochter angerufen und habe sich der Beschwerdeführer auf den Weg gemacht, sie abzuholen. Bereits nach kurzer Fahrtstrecke habe die Polizei ihn angehalten und erklärt, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Den Bescheid vom 06.12.2021, mit welchem der Entzug der Fahrerlaubnis für 4 Monate erlassen worden sei, sei ihm erst nach diesem Vorfall bekannt geworden, als er nach seiner Rückkehr die Urlaubspost durchgesehen habe. Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrzeuges sei ihm der Bescheid vom 06.12.2021 tatsächlich nicht bekannt gewesen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zahl ***, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 28.11.2021, Zahl ***, Einsichtnahme in die Stellungnahme der Polizeiinspektion Y vom 07.01.2022, Zahl ***, Einsichtnahme in die Anzeige der Polizeiinspektion X vom 12.12.2021, Zahl ***.

Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zahl ***, insbesondere in die Schriftsätze des Beschwerdeführers vom 07.04.2022 und die mit diesen Schriftsätzen vorgelegten Urkunden.

II.Sachverhalt:

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.12.2021, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer AA die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 4 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Weiters wurde ihm das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen und wurde als begleitende Maßnahme eine Nachschulung angeordnet, die vor Ablauf der Entzugszeit zu absolvieren ist. Dieser Mandatsbescheid wurde von der Tochter, die im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer lebt, am 09.12.2021 übernommen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 28.11.2021 in Y das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, da die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt einen Messwert von 0,70 mg/l ergeben habe.

Der Beschwerdeführer flog mit seiner Gattin am 04.12.2021 nach Portugal und war die geplante Rückkehr am 11.12.2021. Aufgrund mehrerer Stornierungen und Umleitungen ist der Beschwerdeführer von T kommend mit dem Zug in Z um 22.48 Uhr angekommen. Danach ist er mit seiner Gattin zu Fuß in die Adresse 1 zu seiner Kanzlei gegangen, wo dort am Kanzleiparkplatz das Fahrzeug abgestellt war. Der Beschwerdeführer ist am 11.12.2021 vor 24.00 Uhr in X angekommen.

Am 12.12.2021 um 10.30 Uhr wollte der Beschwerdeführer seine Tochter abholen und ist zu diesem Zweck den Adresse 3 entlanggefahren. An der Kreuzung mit der Adresse 4 bzw Adresse 5 wurde er von der Streife X *** angehalten. Er wurde darauf hingewiesen, dass er das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse gewesen ist, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.12.2021 entzogen wurde. Als Rechtfertigung gab der Beschwerdeführer an, dass er erst am 11.12.2021 gegen 23.30 Uhr von Portugal zurückgekommen ist und den Bescheid noch nicht gesehen hat.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen betreffend das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ergibt sich insbesondere aus der Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 28.11.2021, Zahl ***.

Die getroffenen Feststellungen betreffend das Lenken des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** am 12.12.2021 um 10.30 Uhr ergibt sich insbesondere aus der Anzeige der Polizeiinspektion X vom 12.12.2021, Zahl ***.

Dass der Beschwerdeführer den Meldungslegern gegenüber mitgeteilt hat, dass er am 11.12.2021 gegen 23.30 Uhr von Portugal zurückgekommen ist und den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.12.2021 noch nicht gesehen hat, ergibt sich ebenfalls aus der Anzeige der Polizeiinspektion X vom 12.12.2021.

Mit den Schriftsätzen vom 07.04.2022 hat der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen und eidesstattliche Erklärungen vorgelegt. Nach diesem Vorbringen ist aufgrund von Stornierungen und Umleitungen der Beschwerdeführer mit seiner Gattin um 22.48 Uhr am Z Hauptbahnhof angekommen. Danach hat er sich zu Fuß in die Adresse 1 zu seiner Kanzlei begeben, da dort am Kanzleiparkplatz sein Kraftfahrzeug abgestellt war. Die Rückreise hat am 11.12.2021 um 04.00 Uhr in W begonnen. Dass der Beschwerdeführer dann noch um ca 23.00 Uhr in die Kanzlei gegangen ist, um dort die Post zu sichten, und erst dann nach Hause gefahren ist, scheint wenig glaubwürdig. Nach einer über 20-stündigen Rückreise mit verschiedensten Komplikationen scheint es nicht sehr glaubwürdig, dass die Post in einer Kanzlei um 23.00 Uhr gesichtet und kontrolliert wird, wonach ja in dieser Kanzlei der Beschwerdeführer nicht allein, sondern weitere Rechtsanwälte in Regiepartnerschaft arbeiten. Wären also unvorhergesehene Termine oder Verschiebungen zu berücksichtigen gewesen, hätte man den Beschwerdeführer auch in seiner Urlaubszeit informiert. Die Fahrzeit von Z nach X beträgt maximal 20 Minuten, sodass der Beschwerdeführer am 11.12.2021 vor 24.00 Uhr an seiner Wohnadresse angekommen ist.

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer von der Zustellung des Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.12.2021 keine Kenntnis hatte, scheint auch vor dem Hintergrund der Zustellung an die Tochter wenig glaubwürdig. Die im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter hat den Mandatsbescheid am 09.12.2021 übernommen. Dass die Tochter eines Rechtsanwaltes ihren Vater nicht von der Übernahme eines RSb-Briefes, welcher von der Bezirkshauptmannschaft Z zugestellt und übernommen wurde, nicht berichtet, erscheint überhaupt nicht glaubwürdig. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 28.11.2021 ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, dürfte nicht unbemerkt geblieben sein. Deshalb erscheint es wenig glaubwürdig, dass die Tochter des Beschwerdeführers diesem die Übernahme eines RSb-Briefes nicht mitgeteilt hat.

Als Ergebnis der Beweisaufnahme war festzustellen, dass der Beschwerdeführer am 11.12.2021 vor 24.00 Uhr an seinen Wohnort zurückgekommen ist. Weiters war festzustellen, dass die Zustellung an die Tochter des Beschwerdeführers am 09.12.2021 rechtswirksam war. Auch war festzustellen, dass der Beschwerdeführer am 12.12.2021 um 10.30 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** (und nicht wie am 28.11.2021 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***) auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, und er nicht mehr im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung gewesen ist, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.12.2021 entzogen wurde. Nochmals ist auf die Angaben in der Anzeige der Polizeiinspektion X vom 12.12.2021 hinzuweisen, wonach der Meldungsleger festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer mitgeteilt hat, dass er erst am 11.12.2021 gegen 23.30 Uhr von Portugal zurückgekommen ist.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten wie folgt:

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(…)

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

6. ein Kraftfahrzeug lenkt;

a)trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines (…)“

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

(…)

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

1a.wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(…)

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“

Sonderfälle der Entziehung

§ 26. (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

(…)

4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,

Die hier maßgebliche Bestimmung des Zustellgesetzes lautet wie folgt:

„Ersatzzustellung

§ 16. (1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.

(3) Durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat.

(4) Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.

(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.“

V.Rechtliche Erwägungen:

Der Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.12.2021, Zahl ***, wurde am 09.12.2021 von der Tochter des Beschwerdeführers an der Adresse Adresse 2, **** X, übernommen. Im Sinne des § 16 Abs 1 Zustellgesetz ist von einer wirksamen Ersatzzustellung auszugehen. Der Beschwerdeführer war vom 04. bis 11.12.2021 mit seiner Gattin in Portugal und ist am 11.12.2021 von dort zurückgekehrt. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen ist davon auszugehen, dass aufgrund verschiedener Umstände der Beschwerdeführer mit seiner Gattin am 11.12.2021 um 22.48 Uhr mit dem Zug am Z Hauptbahnhof angekommen ist. Aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens ist - bereits wie oben ausgeführt - davon auszugehen, dass er noch am 11.12.2021 vor 24.00 Uhr an seiner Wohnadresse eingetroffen ist. Dies hat er auch gegenüber den Meldungslegern, welche ihn am 12.12.2021 um 10.30 Uhr angehalten haben, angegeben, dass er am 11.12.2021 gegen 23.30 Uhr in X angekommen ist. Somit ist bereits, wie oben ausgeführt, von einer wirksamen Ersatzzustellung auszugehen und ist diese am Donnerstag, 09.12.2021, an die Tochter des Beschwerdeführers erfolgt. Die Vorstellungsfrist dauert 14 Tage und beginnt im gegenständlichen Fall mit der Ersatzzustellung am 09.12.2021. Durch die Rückkehr des Beschwerdeführers am 11.12.2021 sind dem Beschwerdeführer noch genügend Tage, nämlich 12 Tage, zur Erhebung der Vorstellung verblieben. Deshalb ist davon auszugehen, dass er im Sinne des § 16 Abs 5 Zustellgesetz rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. In diesem Sinne ist auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.08.2017, Zahl ***, hinzuweisen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer trotz Abwesenheit von der Abgabestelle rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

In anderen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wurde argumentativ auch darauf abgestellt, ob der Partei nach den Verhältnissen des Einzelfalles noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verblieb; dabei wurde bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von 10 Tagen (bei einer Rechtsmittelfrist von 2 Wochen) noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist gesehen (VwGH vom 25.06.2015, Ro 2014/07/0107 mit anderen Nachweisen). In seiner Entscheidung vom 10.03.1987, Zahl 86/07/0212, hat der Verwaltungsgerichtshof wie folgt ausgeführt:

„Aus § 16 Abs 5 Zustellgesetz ergibt sich, dass eine Ersatzzustellung nur dann als nicht bewirkt gilt, wenn der Empfänger wegen Abwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Hat der Empfänger nur einen Tag nach der Ersatzzustellung vom Zustellvorgang Kenntnis erhalten, stand ihm also die in Ansehung des zugestellten Bescheides wahrzunehmende Rechtsmittelfrist von 2 Wochen nahezu ungekürzt zur Verfügung, so konnte der Empfänger – trotz „Abwesenheit von der Abgabestelle“ – rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen. Die Ersatzzustellung ist damit auch im Grunde des § 16 Abs 5 Zustellgesetz wirksam geworden (die Gültigkeit der Ersatzzustellung im Grunde des § 16 Abs 1 Zustellgesetz wurde vorweg bejaht).“

Auch aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2007, 2006/07/0101, ergibt sich, dass die Rechtsmittelfrist normal weiterläuft, wenn eine Rückkehr bis ca 4 Tage nach Beginn der Abholfrist erfolgt ist und ist daher auch die Ersatzzustellung rechtmäßig, da ein angemessener Zeitraum verbleibt.

Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt hat und daher bereits am 12.12.2021 von dem Mandatsbescheid Kenntnis erlangt hat. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 12.12.2021 um 10.30 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** (und nicht wie beim Vorfall vom 28.11.2021 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***) auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, war, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.12.2021 entzogen wurde.

Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, ist von der Behörde die Lenkberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen.

Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (§ 7 FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren (vgl VwGH vom 25.11.2003, 2002/11/0124).

§ 26 FSG sieht ein Sonderregime von (Mindest-)Entziehungsdauern vor, die von der Grundregel des § 25 Abs 3 FSG abweichen. Nach § 26 Abs 2 Z 4 ist bei einer Übertretung nach § 99 Abs 1a StVO die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens 4 Monaten zu entziehen. Bei dem Vorfall vom 28.11.2021 hat die Alkomatmessung am geeichten Alkomaten einen Atemalkohol von 0,70 mg/l ergeben. Somit ist von einer Übertretung nach § 99 Abs 1a StVO auszugehen und war die von der Bezirkshauptmannschaft Z mit Mandatsbescheid vom 06.12.2021 vorgesehene Entzugsdauer von 4 Monaten rechtmäßig.

Da von einer rechtzeitigen Kenntnis dieses Mandatsbescheides auszugehen ist, hat der Beschwerdeführer am 12.12.2021 um 10.30 Uhr einen weiteren Tatbestand gesetzt, und hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.03.2022 die Entzugsdauer um 3 Monate verlängert und mit insgesamt 7 Monaten neu festgesetzt. Gemäß § 26 Abs 1 Z 1 hat bei Vorliegen der dort genannten Übertretungen die Entzugsdauer mindestens 3 Monate zu betragen. Somit war festzustellen, dass die mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.03.2022 neu festgesetzte Entzugsdauer von 7 Monaten rechtmäßig war.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Vielzahl von Entscheidungen ausgesprochen, das private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses – unter anderem verkehrsunzuverlässige Lenker – von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (siehe VwGH 24.08.1999, 99/11/0166; 25.02.2013, 2013/11/0017).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Mit Schriftsatz vom 07.04.2022 hat der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ausdrücklich verzichtet.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Visinteiner

(Richter)

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