LVwG T LVwG-2021/25/1907-1

LVwG-2021/25/1907-1Tribunale amministrativo regionale5 ago 2021

Regest

Vergütungsgrundsätze

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/25/1907-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.25.1907.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Z vom 19.07.2021 gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 18.06.2021, Zl ***, betreffend Verfahren gemäß § 70 TStG,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 74 TStG hat die Landesstraßenverwaltung der Enteigneten binnen sechs Wochen ab Zustellung eine Pauschalvergütung in der Höhe von 1,5 % der festgesetzten Vergütung für deren zweckentsprechende Rechtsvertretung und Sachverständigenberatung im Enteignungsverfahren in der Höhe von Euro 1.260,29 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Im bekämpften Bescheid spricht die Behörde über die Enteignung des mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19.05.2020, Zl *** rechtskräftig bewilligten Straßenbauvorhabens „B *** CC Straße, km 14,6 bis km 15,6; umweltgerechte Umgestaltung Y“ ab. Dabei wird die im Enteignungsplan lila ausgewiesene Teilfläche des im Eigentum der AA stehenden Grundstück Nr **1 in der KG Y zu Gunsten des Landes Tirol/Landesstraßenverwaltung als Antragstellerin im Ausmaß von 220 m² dauerhaft enteignet. Weiters wird ausgesprochen, dass die orange ausgewiesenen Teilflächen im Ausmaß von insgesamt 142 m² dieser Grundparzelle im Wege der Enteignung zur Durchführung der Baumaßnahmen vorübergehend dem Enteigner, nämlich der Landesstraßenverwaltung des Landes Tirol, abzutreten sind. Die Vergütung für die dauerhafte Grundinanspruchnahme wird mit Euro 66.990,00 festgesetzt zuzüglich 9 % Wiederbeschaffungskosten von Euro 6.029,10, was eine Gesamtentschädigung für die dauerhafte Inanspruchnahme von Euro 73.019,10 ergibt. Als Vergütung für die vorübergehende Inanspruchnahme wird eine Pauschalentschädigung von Euro 11.000,00 festgelegt.

Gegen Spruchpunkt IV., nämlich den Abspruch über die Höhe der Vergütung gemäß § 70 Abs 2 lit d TStG, richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Es wird eine Neufestsetzung der Vergütung mit Euro 1.037.000,00 beantragt. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass die Bemessung der Enteignungsentschädigung seitens der belangte Behörde ausschließlich im Wege des im Vergleichswertverfahren ermittelten Bodenwertes sowie der Beeinträchtigungen während der Bauphase bestimmt worden sei. Der Sachverständige habe den Verkehrswert der tatsächlichen beanspruchten Grundstücksflächen erhoben und gehe aus dem Gutachten nicht hervor, mit welcher Bewertungsmethode der Verkehrswert ermittelt würde. Die korrekte Methode zur Ermittlung des Verkehrswertes bei der Liegenschaftsbewertung stelle eine Rechtsfrage dar. Nach den Erläuternden Bemerkungen des Tiroler Straßengesetzes sei die durch die Enteignung eintretende Vermögenseinbuße auszugleichen, sodass der Vermögensstand des Enteigneten vor und nach der Enteignung im Endergebnis gleich ist. In einem ähnlich gelagerten Fall, bei dem ein Teil einer von einem Hotelbetrieb genutzten Liegenschaft enteignet wurde, habe der OGH ausgesprochen, dass mit der Vergleichswertmethode kein Auslangen zu finden sei und vielmehr der Wert der für den Betrieb genutzten gesamten Liegenschaft vor und nach der Durchführung der Enteignung zu ermitteln sei. In einem anderen Fall sei ausgesprochen worden, dass im Rahmen der Bewertung einer betrieblichen genutzten Liegenschaft Betriebseinbußen des auf der Liegenschaft betriebenen Unternehmen jedenfalls zu berücksichtigen seien, da es sich hierbei um zu ersetzende Folgeschäden des Eigentumsentzuges handle. Dem Amtssachverständigen sei es im Rahmen der Vergleichswertsuche auch nicht gelungen, eine vergleichbare Liegenschaft zu finden, was zwingend zum Schluss führe, dass mit der Vergleichswertmethode kein Auslangen gefunden werden kann. Der wahre Wert der zu enteignenden Fläche könne nur mit der Differenzmethode unter Berücksichtigung der Umsätze der Tankstelle ermittelt werden. Die Heranziehung der Discounted Cash-Flow-Methode sei hierbei zur Miteinbeziehung der durch die gegenständliche Enteignung zu erwartenden Umsatzeinbußen alternativlos. Durch die ausschließliche Nutzung der Vergleichswertmethode im Wissen, dass es keine vergleichbaren Liegenschaften gibt, auf der eine Tankstelle betrieben wird, seien die individuellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin außer Acht gelassen worden. § 65 Abs 2 TStG enthalte eine lediglich demonstrative Aufzählung. In den Erläuternden Bemerkungen zu § 65 Abs 2 lit b TStG sei der Wegfall der zweckmäßigen Nutzbarkeit nur Voraussetzung für die Möglichkeit des Enteigneten, gemäß § 63 Abs 5 TStG die vollständige Grundablöse zu verlangen. Falls jedoch die Wertminderung nicht so schwerwiegend sei, dass eine zweckmäßige Nutzbarkeit überhaupt verhindert werde, sei zwar kein Antrag nach § 63 Abs 5 möglich, aber jedenfalls ein vergütungserhöhender Vermögensnachteil gegeben. Durch die Umsetzung gegenständlichen Projektes komme es zum Wegfall des Hauptverkehrsflusses von der Liegenschaft der Beschwerdeführerin, was massiv drohende Umsatzeinbußen erwarten lasse, die einen Fortbetrieb der Tankstelle wirtschaftlich untragbar machten. Diese Wertminderung stelle jedenfalls einen vergütungsfähigen Vermögensnachteil dar. Es liege kein Anwendungsfall des § 65 Abs 3 lit c TStG vor, wo sogenannte Projektschäden von der Entschädigung ausgenommen werden. Auf dem betroffenen Abschnitt befänden sich keine Grundstücke, die das Schicksal des Grundstückes der Beschwerdeführerin teilten, da keiner der Betriebe vom Fließverkehr abhängig sei. Es bestehe ein beträchtliches Maß an Besuchern der Tankstelle aus Spontankundschaft, weshalb das Projekt die Beschwerdeführerin schwerer als andere Nachbarn treffe. Bei Projektschäden könne es sich nur um Nachteile handeln, die enteignete und nicht enteignete Grundstücke gleichermaßen erleiden. Sofern ein Projektschaden durch die Enteignung verursacht sei, wäre er ersatzfähig. Im bekämpften Bescheid sei festgehalten, dass die Enteignung unbedingt notwendig ist. Sinn und Zweck der Projektschadenthematik sei es, nur jene Einbußen nicht zu ersetzten, die auch ohne konkrete Enteignung entstanden wären. Im gegenständlichen Fall erbringe die Beschwerdeführerin durch die Enteignung ein Sonderopfer, welches kein anderer erbringen könne. Ihr seien zusätzlich zum reinen Bodenwert sämtliche Umsatz- und Gewinneinbußen zu ersetzen. Es werde deshalb Antrag gestellt, den bekämpften Bescheid in Spruchpunkt IV. dahingehend abzuändern, dass die Höhe der Vergütung mit Euro 1.037.000,00 festgesetzt wird, in eventu Aufhebung von Spruchpunkt IV. und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde; weiters werde beantragt, dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der Kosten des Verfahrens zu Handen der Rechtsvertretung binnen 14 Tage bei sonstiger Exekution aufzuerlegen.

II.Sachverhalt:

Die der Enteignung zu Grunde liegende Straßenbaubewilligung der Tiroler Landesregierung vom 19.05.2020, ***, ist rechtskräftig.

Demnach beginnt die Landesstraße B *** unmittelbar nach der Querung der DD bei km 14,6 mit 2,6 % in die Unterflurtrasse abzutauchen. Der Tiefpunkt der Unterflutrasse befindet sich auf östlichem Rand der AA Tankstelle und liegt rund 9,5 m unter dem Bestandsniveau. Aufgrund der vorhandenen Höhenverhältnisse und der Vorgaben von maximal 5 % Längsneigung im Unterflurbereich erreicht die B *** CC Straße erst nach rund 580 m das Bestandsniveau und mündet sowohl lage- als auch höhemäßig bei km 15,6 in den Bestand ein. Die Länge der geschlossenen Unterflutrasse beträgt somit 430 m. Das westliche Rampenbauwerk hat eine Länge von rund 150 m und das östliche Rampenbauwerk eine von rund 105 m.

Als Baugrubensicherung, welche auch gleichzeitig als Auftriebsicherung dient, wurden überschnittene Betonpfahlwände mit einem Durchmesser von 120 cm gewählt. Die Vorderkante der Bohrpfahlwand liegt dabei rund 10 cm hinter der Außenwand der Unterflurtrasse. Die Bohrpfähle enden rund 1 m unter dem Bestandsniveau.

Direkt über der Unterflurtrasse verläuft künftig die Landesstraße L *** EE-Straße. Die Lage der L *** orientiert sich dabei am derzeitigen Trassenverlauf der B ***. Sie besitzt eine Fahrbahnbreite von durchgehend 6,5 m und einen südseitig verlaufenden angrenzenden 2 m breiten Gehsteig. Als Abgrenzung zur Tankstelle wird an der Gehsteighinterkante eine Begrenzungsmauer mit einer Breite von 25 cm und einer Höhe von 50 cm errichtet. Oberirdisch rückt somit die Straßenfläche gegenüber dem Istzustand rund 2,7 m von der Tankstelle ab. Die vorhandene ZU- und Abfahrt zur Tankstelle bleibt nahezu unverändert und ist auch während der Bauzeit möglich. Die Entwässrung der L *** erfolgt im Bereich der Tankstelle über Straßeneinläufe, die bestehende Entwässerung des Tankstellenareals ist von den Baumaßnahmen nicht betroffen und bleibt unverändert.

Die AA ist bücherliche Eigentümerin des Grundstückes **1 KG Y mit einer Fläche von 2.244 m². Darauf befindet sich der Tankstellenbetrieb. Zur Umsetzung gegenständlichen straßenbaubewilligten Vorhabens benötigt die Landesstraßenverwaltung auf Grundstück Nr **1 220 m² dauernd und 142 m² vorübergehend. Der Wert der dauernd in Anspruch genommenen Grundfläche wurde vom Sachverständigen mit Euro 66.990,00 bewertet. Als Vergütung für die vorübergehende Grundinanspruchnahme bestimmte die belangte Behörde in Anlehnung an das Gutachten von FF und nach Maßgabe des Verhandlungsergebnisses eine Pauschalentschädigung von Euro 11.000,00.

Für die Tankstellenzfahrt gibt es eine jederzeit wiederrufbare Gestattung durch die Landesstraßenverwaltung.

Zwischen Landesstraßenverwaltung und AA konnte trotz vieler Verhandlungsbemühungen keine Einigung über die Höhe der Vergütung erzielt werden. Die Inanspruchnahme der angeführten Flächen aus Gst **1 KG Y ist zur Umsetzung des straßenbaubewilligten Projektes unbedingt erforderlich.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Tiroler Landesregierung und dabei wieder insbesondere aus dem Einlöseoperat für das Gst **1.

IV.Rechtslage:

Im gegenständlichen Verfahren sind insbesondere folgende Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes maßgeblich:

„§ 62

Notwendigkeit der Enteignung

(1)Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn

a)für das Vorhaben, dessen Verwirklichung die Enteignung dienen soll, ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist,

b)der Gegenstand der Enteignung geeignet ist, der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwirklichung des Vorhabens zu dienen,

c)der Gegenstand der Enteignung nicht anders als durch Enteignung beschafft werden kann und

d)durch die Enteignung ihr Zweck unmittelbar verwirklicht werden kann.

(2)Bei Bauvorhaben, die einer Straßenbaubewilligung bedürfen, gilt der Bedarf hiefür im Sinne des Abs. 1 lit. a mit dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung als nachgewiesen.

(3)Bei Bauvorhaben, die der Verwirklichung einer Straße dienen, deren Verlauf nach der Anlage 3 bestimmt ist, gilt der Bedarf hiefür im Sinne des Abs. 1 lit. a als nachgewiesen.

§ 63

Gegenstand und Umfang der Enteignung

(1)Durch Enteignung können

a)an Grundstücken das Eigentum sowie Dienstbarkeiten und andere Rechte, die zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigen, eingeräumt werden,

b)unbeschadet des § 71 Abs. 4 Dienstbarkeiten, Reallasten und andere im Privatrecht begründete dingliche und obligatorische Rechte, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstückes berechtigen, eingeschränkt oder entzogen werden.

(2)Eine Enteignung ist nicht zulässig

a)an Grundstücken des Bundes und des Landes, die öffentlichen Zwecken dienen, und

b)an Grundstücken, die Zwecken dienen, für die nach anderen Gesetzen eine Enteignung zulässig ist.

(3)Eine Enteignung durch Einräumung des Eigentums an einem Grundstück ist nur zulässig, wenn der Zweck der Enteignung nicht durch Einräumung eines anderen Rechtes nach Abs. 1 lit. a verwirklicht werden kann.

(4)Eine Enteignung ist nur in dem zur Verwirklichung ihres Zweckes erforderlichen Umfang zulässig.

(5)Würden bei der Enteignung eines Teiles eines Grundstückes Grundstücksreste entstehen, die weder in der bisherigen Weise noch sonst zweckmäßig nutzbar wären, so sind auf Antrag des Enteigneten auch diese Grundstücksreste zu enteignen.

(6)Würde ein Grundstück durch im Wege der Enteignung einzuräumende Rechte derart belastet werden, daß es weder in der bisherigen Weise noch sonst zweckmäßig nutzbar wäre, so ist auf Antrag des Enteigneten das Grundstück durch Einräumung des Eigentums zu enteignen.

(7)Würde die nach § 38 Abs. 3 für den Wegfall einer Verkehrsverbindung zu leistende Vergütung den Verkehrswert des durch diese Verkehrsverbindung erschlossenen Grundstückes übersteigen, so ist das Grundstück auf Antrag des Straßenverwalters zu enteignen.

§ 64

Enteigner, Enteigneter, Nebenberechtigter

(1)Enteigner ist der Straßenverwalter der Straße, zu deren Gunsten enteignet wird.

(2)Enteigneter ist der Eigentümer des von der Enteignung betroffenen Grundstückes bzw. derjenige, dem das den Gegenstand der Enteignung bildende Recht zusteht.

(3)Nebenberechtigter ist derjenige, dem an einem Grundstück, das durch Einräumung des Eigentums enteignet wird, eine Dienstbarkeit, eine Reallast oder ein anderes im Privatrecht begründetes dingliches oder obligatorisches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, zusteht, sofern dieses Recht nach § 71 Abs. 4 erlischt.

§ 65

Allgemeine Vergütungsgrundsätze

(1)Enteignete und Nebenberechtigte haben gegen den Enteigner Anspruch auf Vergütung

a)für den durch die Enteignung bewirkten Rechtsverlust oder für die durch die Enteignung bewirkte Rechtseinschränkung und

b)für alle anderen unmittelbar durch die Enteignung verursachten Vermögensnachteile.

(2) Vermögensnachteile im Sinne des Abs. 1 lit. b sind insbesondere

a)Aufwendungen, die einem Enteigneten oder einem Nebenberechtigten durch die Räumung des von der Enteignung betroffenen Gegenstandes erwachsen,

b)Wertminderungen von Grundstücksresten, die bei der Enteignung eines Teiles eines Grundstückes infolge einer Beeinträchtigung ihrer zweckmäßigen Nutzbarkeit entstehen,

c)Aufwendungen, die einem Enteigneten oder einem Nebenberechtigten, dem durch die Enteignung seine einzige Wohnmöglichkeit genommen wird, für die Beschaffung einer gleichwertigen Wohnmöglichkeit erwachsen, soweit die nach Abs. 1 lit. a zu leistende Vergütung für die Beschaffung einer gleichwertigen Wohnmöglichkeit nicht ausreicht.

(3) Bei der Ermittlung der Vergütung haben außer Betracht zu bleiben:

a)der Wert der besonderen Vorliebe,

b)Aufwendungen, die ein Enteigneter oder ein Nebenberechtigter zur Erhöhung des Wertes des von der Enteignung betroffenen Gegenstandes gemacht hat, obwohl er wußte oder hätte wissen müssen, daß die Enteignung dieses Gegenstandes bereits beantragt wurde,

c)Wertminderungen oder Werterhöhungen, die der von der Enteignung betroffene Gegenstand durch die Maßnahme erfährt, deren Verwirklichung die Enteignung dient.

(4)Für die Ermittlung der Vergütung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides (Wertermittlungsstichtag) maßgebend.

(5)Die Vergütung hat zu bestehen:

a)bei dauernder Inanspruchnahme des Gegenstandes der Enteignung sowie bei einer zu erwartenden dauernden Wertminderung des Gegenstandes der Enteignung infolge seiner vorübergehenden Inanspruchnahme in einer einmaligen Geldleistung,

b)bei vorübergehender Inanspruchnahme des Gegenstandes der Enteignung in wiederkehrenden Geldleistungen innerhalb angemessener Zeitabstände.

(6)Soweit sich die durch die Enteignung verursachten Vermögensnachteile nicht von vornherein ausreichend bestimmen lassen, können sowohl der Enteigner als auch der Enteignete und der Nebenberechtigte in angemessenen Zeitabständen, die nicht kürzer als ein Jahr sein dürfen, die Festsetzung der Vergütung beantragen, die für die in der Zwischenzeit erkennbar gewordenen Vermögensnachteile gebührt. In einem solchen Fall ist nach dem Ablauf eines Jahres nach der Fertigstellung des Vorhabens, dessen Verwirklichung die Enteignung dient, spätestens jedoch nach dem Ablauf von fünf Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides die zu leistende Vergütung endgültig festzusetzen.

§ 66

Bemessung der Vergütung

(1)Die Vergütung nach § 65 Abs. 1 lit. a ist nach dem Verkehrswert des Gegenstandes der Enteignung am Wertermittlungsstichtag zu bemessen.

(2)Wird der Verkehrswert eines Grundstückes, das durch Einräumung des Eigentums enteignet wird, durch Rechte Nebenberechtigter gemindert, so ist dies bei der Bemessung der Vergütung entsprechend zu berücksichtigen.

(3)Bei der Enteignung von Grundflächen für den Neubau einer Gemeindestraße oder einer öffentlichen Interessentenstraße im Bereich des Baulandes oder für bauliche Änderungen solcher Straßen oder für den Bau jener Bestandteile einer Landesstraße im Bereich des Baulandes, für die nach § 10 Abs. 2 die Gemeinde die Straßenbaulast zu tragen hat, sind diese Grundflächen als nicht bebaubar zu bewerten.

(4)Erstreckt sich die von einem Grundeigentümer bei einer Enteignung im Sinne des Abs. 3 abzutretende Grundfläche über die Achse der zu bauenden Straße hinaus, so ist dieser Teil der abzutretenden Grundfläche als bebaubar zu bewerten, sofern die an der anderen Seite der Straße liegende Grundfläche als Bauland ausgewiesen ist.

(5)Im Falle des Abs. 4 hat der Eigentümer der Grundfläche, die an der anderen Seite der zu bauenden Straße liegt, dem Enteigner eine Geldleistung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den vom Enteigner nach den Abs. 3 und 4 zu leistenden Vergütungen zu erbringen. Diese Geldleistung ist innerhalb von drei Monaten nach der Leistung der Vergütungen nach den Abs. 3 und 4 durch den Enteigner zu erbringen.

§ 74

Kostenersatz

Im Enteignungsverfahren haben der Enteignete und der Nebenberechtigte gegen den Enteigner Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung. Dem Enteigneten und dem Nebenberechtigten gebührt voller Kostenersatz, soweit der Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird. In allen anderen Fällen gebührt dem Enteigneten und dem Nebenberechtigten eine Pauschalvergütung in Höhe von 1,5 v. H. der festgesetzten Vergütung, mindestens aber von 500,– Euro und höchstens von 7.500,– Euro.“

V.Erwägungen:

Die Rechtsmittelwerberin will im gegenständlichen Fall nicht bloß den Bodenwert der enteigneten Trennfläche ersetzt bekommen, sondern auch den zu erwartenden Umsatzentfall aufgrund des Umstandes, dass die Tankstelle dann nicht mehr am Hauptverkehrsfluss der CC Straße gelegen ist, sondern an die EE-Landesstraße angeschlossen wird.

Die belangte Behörde stützt ihre diesbezügliche Rechtsansicht auf die Judikatur des OGH und nimmt dabei Bezug auf das Erkenntnis vom 04.09.2013, 7 Ob 39/13f. Aus der diesbezüglichen herrschenden oberstgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass Gegenstand der Enteignungsentschädigung immer nur der durch die Enteignung verursachte vermögensrechtliche Nachteil, nicht aber etwa die durch den Bau oder den späteren Betrieb der vorgesehenen Anlage entstehende Einbuße ist. Schäden des Eigentümers durch das Enteignungsprojekt, die auch dann eingetreten wären, wenn diesem nichts enteignet worden wäre, sind demnach nicht zu ersetzen. Die Enteignungsentschädigung hat den Zweck, die Benachteiligung auszugleichen und den Enteigneten wieder den anderen Personen grundsätzlich gleichzustellen. Wurde durch die Entschädigung eine Wiederangleichung des Enteigneten an seine Umwelt erreicht, so ist der Entschädigte bezüglich der weiteren Folgeschäden nicht anders zu behandeln als eine seine Umwelt. Diese weiteren Folgeschäden sind dann mittelbare Schäden der Eignung, deren Entschädigung zu unterbleiben hat. Als „unmittelbarer Folgeschaden“ aus dem Enteignungsakt gebührt dem Enteigneten, der wegen der Enteignung seiner Grundflächen sein Unternehmen verlegen muss, über den Wert der enteigneten Grundfläche hinaus, die Entschädigung bis zum Betrag des Aufwandes, die erforderlich ist, um eine andere Grundfläche in gleicher Weise wie die enteignete zu nutzen. Eine derartige Konstellation ist im gegenständlichen Fall nicht vorgelegen. Auf die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstückrestes ist Bedacht zu nehmen. Davon kann im gegenständlichen Fall jedoch nicht ausgegangen werden, da von einer Gesamtfläche von 2.244 m² 220 m² dauernd enteignet werden, somit knapp 10 %, und sich dadurch kein Grundstückrest ergibt, der nicht mehr zweckmäßig nutzbar wäre, da der Tankstellenbetrieb durch die Anbindung an die L *** unbehindert geführt werden kann.

Auf Grundlage von dieser Judikatur vertritt die belangte Behörde in zutreffender Weise den Standpunkt, dass bei der Vergütung mittelbare Enteignungsfolgen nicht zu berücksichtigen sind, wie etwa Immissionsschäden durch Bau, künftigen Bestand und Betrieb der Anlage (= Straße) oder Erschwernisse durch Umwege. Da die Enteignete durch die Vergütung den Ausgleich für die Eigentumsentziehung erhält, ist sie bezüglich der weiteren Folgen nicht anders zu behandeln als ihre Umwelt und können Enteignete nicht etwas ersetzt bekommen, was alle nicht enteigneten Nachbarn ersatzlos hinzunehmen haben.

Nach § 65 Abs 1 TStG hat der Enteignete Anspruch auf Vergütung für den durch die Enteignung bewirkten Rechtsverlust und die Rechtseinschränkung sowie für alle anderen unmittelbar durch die Enteignung verursachten Vermögensnachteile.

Nach Abs 3 lit c haben bei der Ermittlung der Vergütung außer Betracht zu bleiben Wertminderungen, die der von der Enteignung betroffene Gegenstand durch die Maßnahme erfährt, deren Verwirklichung die Enteignung dient. Ziel des Projektes „Umweltgerechte Umgestaltung Y“ ist insbesondere eine Entflechtung der Verkehrsströme und eine Aufrechterhaltung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf der Landesstraße B ***. Aus diesem öffentlichen Interesse heraus werden die Zufahrtsrelationen verändert und die direkte Anbindung der Enteigneten von einer Landesstraße an eine andere ersetzt. Es kann jedenfalls in diesem Zusammenhang nicht davon ausgegangen werden, dass die Tankstelle in massiver Weise von potenziellen Kunden abgeschnitten wäre, weil neben dem örtlichen Verkehr die AA Tankstelle sich unverändert an der Zufahrt zum großen Parkplatz der Bergbahn Y befinden wird, was auch viele Spontankunden ihr zuführen wird. Unzweifelhaft ist, dass durch den Wegfall des reinen Durchzugkehrs durch die Straßenverlegung Umsatzeinbußen zu erwarten sind.

Die Beschwerdeargumentation zur Entscheidung des OGH vom 29.03.1990, 6 Ob 517/90, wonach Betriebseinbußen als Folgeschäden des Eigentumsentzuges zu ersetzten sind, passt zum vorliegenden Fall eben nicht, weil im Gegensatz zu dem der zitierten Entscheidung zu Grunde liegenden Fall der Gärtnerei im Gegenstandsfall die Ertragseinbußen nicht Folge des Eigentumsentzugs der 220 m², sondern der Straßenverlegung sein werden. Aus diesem Grund ist neben dem Wert der zu enteigneten Fläche die zu erwartende Umsatzeinbuße unter der vom Beschwerdeführer aufgezeigten Discounted Cash-Flow-Methode nicht zu vergüten, weil es sich hierbei um keinen unmittelbaren verursachten Vermögensanteil im Sinn des § 65 Abs 1 lit b TStG handelt; deswegen besteht dafür kein Vergütungsanspruch und sind diese Einbußen auch nicht zu ermitteln.

Nicht korrekt ist in der Beschwerde die Zitierung der Erläuternden Bemerkungen zu § 65 Abs 2 lit b TStG, wonach der Wegfall der zweckmäßigen Nutzbarkeit „nur“ Voraussetzung für die Möglichkeit des Enteigneten wäre, gemäß § 63 Abs 5 TStG die vollständige Grundablöse zu verlangen. Es trifft auch nicht zu, dass im Fall einer Wertminderung, die eine zweckmäßige Nutzbarkeit nicht überhaupt verhindert, „jedenfalls“ ein vergütungserhöhender Vermögensnachteil gegeben ist. Weder die Worte „nur“ noch „jedenfalls“ finden sich in der diesbezüglichen Passage der Erläuternden Bemerkungen, woraus sich gleich ein anderer Sinn ergibt.

Die Beschwerdeausführung, wonach die drohenden Umsatzeinbußen durch den Wegfall des Hauptverkehrsflusses einen jedenfalls vergütungsfähigen Vermögensnachteil darstellten, steht im klaren Widerspruch zur oben zitierten Judikatur des OGH zu 7 Ob 39/13f, weil es sich dabei um keinen unmittelbar durch die Enteignung verursachten Vermögensnachteil im Sinn des § 65 Abs 1 lit b TStG handelt. Ließe sich das Projekt auch ohne Inanspruchnahme des nördlich situierten Grundstreifens von GSt **1 umsetzen, würde die Beschwerdeführerin genau die gleiche Umsatzeinbuße erleiden.

Im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich hierbei auch um eine Wertminderung im Sinn des § 65 Abs 3 lit c TStG, die der betroffene Gegenstand durch die Maßnahme erfährt, deren Verwirklichung die Enteignung dient. Die Enteignung dient eben dazu, den Durchzugverkehr in Tieflage kreuzungsfrei mit einer Entwurfsgeschwindigkeit von 80 km/h durch den Ort zu führen und damit dem Ziel des § 37 Abs 1 lit b TStG zu entsprechen, wonach im Hinblick auf die bestehenden und abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs Rechnung getragen wird.

Im Zusammenhang mit der in der Beschwerde aufgeworfenen Projektschadenthematik spielt es auch keine Rolle, ob sich im Projektabschnitt weitere Betriebe befinden, die durch die Umleitung des Durchzugsverkehrs in ähnlicher Weise Umsatzeinbußen zu erwarten hätten, wie die Beschwerdeführerin. Die dazu in der Beschwerdebegründung indirekt erhobene Forderung, einen Umsatzentfall zu ersetzen, wenn davon nur ein Betrieb betroffen wäre, würde zu der sachlichen nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führen, dass bei einer betroffenen Tankstelle die Ertragseinbuße ersetzt würde und im Fall des Vorhandenseins mehrerer Tankstellen im Projektgebiet diesen die Ertragseinbußen nicht ersetzt würden. Durch die zugesprochene Vergütung erfolgt eine Wiederangleichung der Enteigneten an ihre Umwelt und ist diese nicht anders zu behandeln, wie abstrakt vergleichbare Betriebe, denen nichts enteignet worden wäre.

Wenn in der Beschwerde ein Projektschaden deswegen als ersatzfähig bezeichnet wird, weil die Behörde die Enteignung als unbedingt notwendig bezeichne, kann dies keine Ersatzfähigkeit begründen, weil eine Enteignung ohne diese Voraussetzung überhaupt nicht zulässig wäre (§ 62 Abs 1 lit c TStG). Wenn die Beschwerdeführerin den Sinn und Zweck der Projektschadenthematik darin erkennt, nur jene Einbußen nicht zu ersetzen, die auch ohne konkrete Enteignung entstanden wären, würde das bedeuten, dass dann die §§ 65 f TStG gar nicht zur Anwendung kommen könnten, wenn sich die Grundabtretung ohnehin im Wege eines Übereinkommens regeln ließe.

Zusammengefasst lässt sich somit festhalten, dass die Forderung der Beschwerdeführerin, zusätzlich zum reinen Bodenwert sämtliche Umsatz- und Gewinneinbußen vergütet zu bekommen, der herrschenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes widerspricht und deshalb dem Begehren auf Festsetzung der Vergütung mit Euro 1.037.000,00 nicht entsprochen werden konnte.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hohenhorst

(Richter)

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