LVwG T LVwG-2019/21/1028-6

LVwG-2019/21/1028-6Tribunale amministrativo regionale23 dic 2020

Regest

Unterkunftaufgabe

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/21/1028-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.21.1028.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wurdinger über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, ****Z (im weiteren kurz Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch BB, Rechtsanwalt, Adresse 2, ****Y, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin von Z vom 05.02.2018 (soll wohl heißen 2019) und den Vorlageantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 15 VwGVG vom 14.05.2019 betreffend die Beschwerdevorentscheidung der Bürgermeisterin von Z vom 25.04.2019, jeweils betreffend eine amtswegige Berichtigung des Melderegisters gemäß Meldegesetz, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid der Bürgermeisterin von Z vom 05.02.2018 (soll wohl heißen 2019), ohne Aktenzahl, samt Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2019, jeweils betreffend eine Berichtigung des Melderegisters der Stadt Z, ersatzlos aufgehoben.

2. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bürgermeisterin von Z vom 05.02.2018 (soll wohl heißen 2019), ohne Aktenzahl, wurde das Melderegister der Stadtgemeinde Z insoferne berichtigt, als die Beschwerdeführerin von Amts wegen unter der bis dahin evident gehaltenen Anmeldung im Haus Adresse 1, ****Z, polizeilich abgemeldet wurde.

Begründend wird ua ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Stadtpolizei X19.12.2018 erklärt habe, dass sie im März 2018 mehrere Operationen gehabt hätte und seitdem vorübergehend bei ihrer Tochter (in W) in Pflege sei.

Im angefochtenen Bescheid geht die Bürgermeisterin von Z sodann davon aus, dass von einem vorübergehenden Aufenthalt (Besuch) nach fast einem Jahr nicht mehr die Rede sein könne. Die Bürgermeisterin von Z geht deshalb von einer Aufgabe der Unterkunft in Z aus, weshalb die Beschwerdeführerin nach Ansicht der Bürgermeisterin von Z verpflichtet gewesen wäre, sich abzumelden. Da die Beschwerdeführerin dieser Meldepflicht trotz Vorliegen der Voraussetzungen nicht nachgekommen sei, habe die Meldebehörde die unterlassene Abmeldung von Amts wegen vorzunehmen und das Melderegister entsprechend zu berichtigen (§ 15 Meldegesetz).

Gegen den Bescheid der Bürgermeisterin von Z vom 05.02.2019 wurde Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt, wie folgt:

„In umseits bezeichneter Verwaltungssache hat die Beschwerdeführerin Herrn Rechtsanwalt BB, Adresse 2, ****Y, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt. Der Parteienvertreter beruft sich gem. § 10 AVG iVm § 8 RAO auf die erteilte Vollmacht. Gegen den Bescheid der Gemeinde Z, Meldeamt, vom 05.02.2018, der Beschwerdeführerin zugestellt am 08.02.2019, wird innert offener Frist

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.

Der bekämpfte Bescheid wird aufgrund von Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung zur Gänze angefochten.

1. Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist die Ehegattin von Herrn CC. Die verfahrensgegenständliche Wohnung in der Adresse 1 in ****Z stellt die Ehewohnung dar. Die Ehegatten AA und CC haben an dieser Adresse seit vielen Jahren Ihren Hauptwohnsitz.

Mit Übergabsvertrag vom 26.11.2015 hat Herr CC die Wohnung seiner Tochter DD schenkungshalber übereignet. Der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten wurde ein lebenslanges Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt. Ebenfalls grundbücherlich sichergestellt wurde ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Ihren Gunsten.

Seit Frühjahr 2018 hat die Beschwerdeführerin mit einer tiefgreifenden und schweren Erkrankung zu kämpfen. Sie befand sich im Jahre 2018 immer wieder stationär im Krankenhaus und hielt sich daher nicht durchgehend in der Ehewohnung auf.

Aufgrund ihrer Erkrankung ist die Beschwerdeführerin außerdem auf umfangreiche Pflege angewiesen und war jedoch ihr' Ehegatte nicht im Stande, diese Pflegeleistungen zu erbringen. Die Beschwerdeführerin hat sich daher immer wieder zu ihrer Tochter und deren Familie in W begeben müssen. Nur dort konnte der erhebliche Pflegeaufwand ausreichend besorgt werden.

2. Nichtigkeit

Der angefochtene Bescheid bezeichnet die bescheiderlassende Behörde mit „Stadtamt Z, Meldeamt“. Der Bescheid datiert vom 05.02.2018. Er ist anscheinend unterschrieben –soweit erkennbar - von einer Person namens EE, ihres Zeichens Vizebürgermeister der Stadt Z. Die Unterschrift wurde mittels eines Klebeetiketts angebracht.

Gemäß § 13 MeldeG sind Meldebehörden die Bürgermeister. Der bekämpfte Bescheid stammt allerdings von einer anderen und daher unzuständigen Behörde, weshalb er als nichtig anzusehen ist.

2. Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

a)

Die belangte Behörde hat im Ermittlungsverfahren den Sachverhalt soweit aufzuklären, als die Sache zur Entscheidung reif ist (§ 39 Abs 3 AVG) und ist nur so sichergestellt, dass der Bescheid auch gem. § 58 Abs 2 AVG ordentlich begründet werden kann.

Im vorliegenden Fall wurde der Behörde offenbar anonym mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin anscheinend nicht ständig in der Wohnung Adresse 1, ****Z, aufhältig sei.

Es sei „festgestellt" worden, dass sich die Beschwerdeführerin nicht an der betreffenden Adresse aufhalte. „Laut Angaben von Nachbarn" sei die Beschwerdeführerin „seit längerem" nicht mehr gesehen worden. Die Behörde führt in keinster Weise an, wie die entsprechenden Feststellungen zustande gekommen sein sollen. Auch finden sich im Akt keine Hinweise auf die Identität oder gar eine Einvernahme der erwähnten Nachbarn oder sonstiger Zeugen. Wie lange genau der Zeitraum „seit längerem" dauert führt die belangte Behörde nicht aus.

Anhand solcher Angaben im bekämpften Bescheid wird schon im Vorfeld der rechtlichen Beurteilung offensichtlich, dass die Behörde den zugrundeliegenden Sachverhalt zum Teil gar nicht und im Übrigen lediglich kursorisch ermittelt hat. Aufgrund fehlender Belege im Ermittlungsakt ist sogar davon auszugehen, dass entgegen den einschlägigen Verfahrens Vorschriften des AVG sog. „Hörensagen“ als Beweis genommen und in weiterer Folge sogar zu Feststellungen erhoben wurde.

b)

Anlässlich einer persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde hat diese sodann auf die weiter oben dargelegten Umstände hingewiesen, wonach sie aufgrund von Krankenhausaufenthalten und pflegebedingt nicht ständig in der Ehewohnung sein könne. Die Beschwerdeführerin hat sogar eine ärztliche Bestätigung vorgelegt und solcherart der Behörde die Notwendigkeit teilweiser Ortsabwesenheit dargetan.

Als weitere Ermittlungsmaßnahme hat die Behörde durch die Polizei am 31.01.2019 eine Nachschau

in der Wohnung „des Herrn CC" (richtig: „der Frau DD oder „der Eheleute AA und CC“; siehe Grundbuch ***** Z, EZ ***) veranlasst. Dabei konnten die Beamten der Stadtpolizei anscheinend keine Gegenstände des täglichen Gebrauches der Beschwerdeführerin vorfinden. Es seien auch keine Toilettensachen im Bad und keine aktuellen Kleidungsstücke aufgefunden worden.

Die belangte Behörde hat es in weiterer Folge unterlassen, die Beschwerdeführerin zum Ergebnis der durchgeführten Nachschau zu hören und insbesondere zu den erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen zu lassen. Dies, obwohl aufgrund der bis dato vorhandenen Verfahrensergebnisse eine derartige Stellungnahme jedenfalls angezeigt gewesen wäre:

Die Beschwerdeführerin hätte nämlich der Behörde mitgeteilt, dass ihre sämtlichen Gegenstände des täglichen Gebrauchs, wie auch die Hygieneartikel, Kleidungsstücke, Schuhe, etc. aus dem Bad bzw. den sonst dafür vorgesehenen Orten von Unbekannten in einen von den Beamten nicht untersuchten Raum der betreffenden Wohnung verbracht wurden. Dies vielleicht sogar deshalb, um den einschreitenden Beamten jenes Bild zu präsentieren, welches dann letztlich auch protokolliert wurde. Die angesprochenen Gegenstände wurden von der Beschwerdeführerin anlässlich ihres Aufenthaltes in der Wohnung kurz nach dem Besuch der Stadtpolizei in ebenjenem Raum der Wohnung aufgefunden und wurden diese Gegenstände/Dinge des täglichen Gebrauchs bis heute nicht aus der Wohnung entfernt.

Hätte die Behörde die weitere Stellungnahme der Beschwerdeführerin eingeholt, so wäre der angefochtene Bescheid nicht in der vorliegenden Form begründbar gewesen und hätte die Behörde vielmehr feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in der Adresse 1 wohnt, ja dort Ihren Hauptwohnsitz hat.

Zuletzt wird unter Verweis auf § 15a MeldeG ausdrücklich gerügt, dass die belangte Behörde keine Wohnsitzerklärung der Beschwerdeführerin verlangt und stattdessen sofort den nunmehr

bekämpften Bescheid erlassen hat.

Da die belangte Behörde ein unzureichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und insbesondere der Beschwerdeführerin nicht das notwendige rechtliche Gehör gewährt hat, ist der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

3. Unrichtige rechtliche Beurteilung:

Gem § 2 (3) MeldeG sind Personen die schon anderswo gemeldet sind nicht zu melden, wenn sie als Pfleglinge in einer Krankenanstalt (Z2 leg eit) oder nicht länger als zwei Monate unentgeltlich in einer anderen Wohnung (ZI leg eit) untergebracht sind. Im Umkehrschluss kann es daher nicht als Aufgabe des Wohnsitzes gelten, wenn der Unterkunftnehmende krankheitsbedingt zu einer vorübergehenden Ortsabwesenheit gezwungen ist.

Die Beschwerdeführerin hat der Behörde nachvollziehbar dargelegt, dass Sie aufgrund ihrer schweren Erkrankung mehrmals längere Zeit im Krankenhaus war. Gleichzeitig hat die Beschwerdeführerin auch die Pflegeaufenthalte im Haushalt Ihrer Tochter in W angezeigt. Hinweise dafür, dass eine Rückkehr an die Meldeadresse nicht mehr möglich wäre (so wie in VwGH v. 19.06.2002, 2002/05/0398; 2002/05/0399) wurden von der Behörde nicht ermittelt und liegen auch tatsächlich nicht vor.

Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin mehr als zwei Monate unentgeltlich in der Wohnung ihrer Tochter in W untergebracht war (§2 (3) ZI MeldeG), hat die Behörde ebenfalls nicht ermittelt und liegen solche auch nicht vor.

Hinsichtlich der Unterkunftnahme ist auch nicht ausschlaggebend, dass die Beschwerdeführerin ihr Wohnbedürfnis ständig bzw ununterbrochen an der Meldeadresse befriedigt (VwGH 30.09.1991,91/19/0195), vielmehr- ist darauf abzustellen, ob sie sich regelmäßig in der gemeldeten Wohnung aufhält und zB Sachen des täglichen Gebrauchs dort verwahrt oder amtliche Schriftstücke entgegengenommen werden. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde befanden sich die Gegenstände des täglichen Gebrauchs etc. auch zum Zeitpunkt der Nachschau durch die Beamten der Stadtpolizei an der als Hauptwohnsitz gemeldeten Wohnung. Sie wurden lediglich nicht aufgefunden, weil sie vorher durch Unbekannte in einen anderen Teil der Wohnung verbracht wurden.

Der bekämpfte Bescheid wurde ebenfalls und bezeichnender Weise an die Adresse Adresse 1, ****Z, geschickt und konnte dort auch zugestellt werden. Eine Zustellung konnte aber nur erfolgen, weil eben die Beschwerdeführerin entweder persönlich zugegen war, oder das Zustellorgan eine Person vorfand, welche mit der Beschwerdeführerin im selben Haushalt lebte, oder weil das Zustellorgan annehmen durfte, dass sich die Beschwerdeführerin regelmäßig an der Abgabestelle aufhält und von einer Hinterlegung Kenntnis erlangen werde (vgl §§ 16 u 17 ZustG).

Bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführerin der bekämpfte Bescheid an der Meldeadresse zugestellt werden konnte, stellt einen unwiderlegbaren Beweis für die tatsächliche Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin dar.

Bei Eheleuten ist darüberhinaus grundsätzlich ein gemeinsamer Hauptwohnsitz anzunehmen

(stRsp; zuletzt VwGH v 19.09.2013, 2011/01/0261) und ist davon auszugehen, dass die Ehegatten denselben Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben, es sei denn, besondere, [im Reklamationsverfahren zu behauptende und] von der Behörde festzustellende Gründe sprächen für eine gegenteilige Annahme (so wie in VwGH v 13.11.2001, ZI. 2001/05/0941).

Mit der Tatsache der bestehenden Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn CC hat sich die Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt. Ebensowenig wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass zugunsten der Ehegatten ein lebenslanges und kostenloses Wohnungsgebrauchsrecht an der Meldeadresse bzw der dort befindlichen Ehewohnung eingeräumt ist und der Beschwerdeführerin wohl schwerlich unterstellt werden kann, dass sie auf ein derartiges Privileg einfach verzichten werde.

Besondere Gründe für ein Abgehen von der Vermutung der gemeinsamen Wohnungsnahme (stRsp; s. oben) der Eheleute AA und CC wurden von der Behörde nicht ins Treffen geführt und liegen solche Gründe auch nicht vor.

Da die belangte Behörde den Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt hat, ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

Aufgrund obiger Ausführungen wird nunmehr beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle

aussprechen, dass der angefochtene Bescheid nichtig ist, in eventu

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

wobei zumindest die Beschwerdeführerin gehört werden, und der Ehegatte der Beschwerdeführerin, Herr CC, pA der Beschwerdeführerin, zur zeugenschaftlichen Vernehmung geladen werden wolle,

den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu

den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache an die belangte

Behörde zur neuerlichen Entscheidung, gegebenenfalls nach Verfahrensergänzung,

zurückverweisen.

Beilage:Zahlungsbeleg € 30,00 Gebühr

Bescheid Stadtamt Z

Y, am 04.03.2019AA

BB/lf AA/Meldeamt“

Mit Bescheid vom 25.04.2019 hat die Bürgermeisterin von Z eine Beschwerdevorentscheidung gefällt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 14.05.2019 hat daraufhin die Beschwerdeführerin die Vorlage ihrer Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht gemäß § 15 VwGVG beantragt und im Einzelnen ausgeführt, wie folgt:

„In umseits bezeichneter Verwaltungssache hat die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Stadtgemeinde Z (Bürgermeister) vom 05.02.2018, fristgerecht Beschwerde erhoben. In weiterer Folge hat die Behörde im Wege einer Beschwerdevorentscheidung das Rechtsmittel als unbegründet abgewiesen. Gem. § 15 VwGVG beantragt nunmehr die Beschwerdeführerin die Vorlage ihrer Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht und führt dazu ergänzend aus wie folgt:

Die Beschwerde wird vollinhaltlich aufrechterhalten, insbesondere werden die gestellten Anträge aufrechterhalten bzw. wiederholt.

Der Sachverhalt ist nach wie vor als unvollständig ermittelt zu betrachten und hat immer noch keine Einvernahme der Beschwerdeführerin stattgefunden. Der dafür vorgesehene Termin konnte von der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen werden und hat sie dies der Behörde rechtzeitig mitgeteilt und um eine Verlegung gebeten. Die Beschwerdeführerin befand sich vom 30.04.2019 bis 08.05.2019 zur Therapie im Krankenhaus V. Sie wird auch wieder vom 13.05.2019 bis ca. zum 24.05.2019 zur Behandlung dort aufhältig sein. Über den schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin war die Behörde bereits aus dem Inhalt der Beschwerde selbst informiert und ist es der Beschwerdeführerin mit Sicherheit nicht vorzuwerfen, dass sie den von der Behörde angesetzten Termin nicht wahrnehmen konnte. Fraglich bleibt in diesem Zusammenhang höchstens, warum die Behörde diesen Termin so knapp vor Ablauf der zweimonatigen Entscheidungsfrist (§ 14 VwGVG) angesetzt hat.

Zum Vernehmungstermin wäre die Beschwerdeführerin außerdem mit ihrem rechtsfreundlichen Vertreter erschienen und hätte weiteres Beweisanbot erstattet. Letzteres wird nunmehr im Rahmen des Vorlageantrages nachgeholt und beantragt die Beschwerdeführerin die zeugenschaftliche Einvernahme von

• Frau FF, sowie

• Frau GG, beide Adresse 3, ****U.

Bei den angebotenen Zeuginnen handelt es sich um die Schwester bzw. die Nichte der Beschwerdeführerin, welche Personen regelmäßig in der Wohnung der Beschwerdeführerin in der Adresse 1 in ****Z auf Besuch waren und Auskunft über den regelmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der angesprochenen Wohnung im fraglichen Zeitraum haben. Dies zum Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin sich entgegen der Ansicht der belangten Behörde - regelmäßig in der bewussten Wohnung aufgehalten bzw dort gewohnt hat, soweit es eben gesundheitlich möglich war.

Im Übrigen wird nochmals auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen und bleiben die gestellten Anträge vollinhaltlich aufrecht.

Beilage:Zahlungsbeleg € 15,00 Gebühr

Bescheid Stadtamt Z

Bescheid Beschwerdevorentscheidung

Y, am 14.05.2019AA

BB/lf AA/Meldeamt“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bürgermeisterin von Z ohne Aktenzahl, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, Zl ***. Beweis wurde weiters aufgenommen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 17.10.2019. In dieser Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin als Partei einvernommen und führte diese aus, wie folgt:

„Ich bin die Ehegattin des Zeugen CC. Zusammen mit meinem Ehegatten CC bewohne ich die Wohnung in der Adresse 1 in ****Z. Im Jahre 2000 oder 2001 bin ich mit CC in die Wohnung in der Adresse 1 in Z eingezogen. Wir waren damals noch nicht verheiratet. Wir haben im Jahre 2004 geheiratet.

Die Wohnung in der Adresse 1 war damals im Eigentum meines nachmaligen Schwiegervaters, Herrn JJ. 9 Jahre lang haben wir bis zum Ableben des Schwiegervaters zu dritt die Wohnung in der Adresse 1 bewohnt. Es handelt sich um eine Wohnung in einer Wohnungseigentumsanlage mit mehreren Wohnungen. Die Wohnung ist im ersten Stockwerk gelegen und ist ca 120 m² groß. Im Haus befindet sich kein Lift. Man erreicht die Wohnung über Treppen.

Zur Wohnung gehört ein Abstellplatz in der Parkgarage. Die Garage befindet sich im Garten beim Hintereingang des Hauses. Die Garage befindet sich also ebenerdig. Es handelt sich nicht um eine Tiefgarage. Die Garagen sind integriert in der Wohnungseigentumsanlage.

Von der Garage kommt man ebenerdig direkt in den Keller des Hauses. Wenn ich also das Haus vom Garagenzugang aus betrete, muss ich zuerst über die Treppen ins Parterre gehen und dann weiters über ca 15 Treppen vom Parterre in den ersten Stock. Dort befindet sich ein Gang, über den man zur Wohnung gelangt.

Ich bin dann im Lauf der Jahre lungenkrank geworden und wohne deshalb momentan nicht in der Wohnung, bzw schlafe dort nicht täglich. Seit ca 5 bis 6 Jahren habe ich Probleme mit der Lunge. Sicher im letzten Jahr, also so etwa im Jahr 2017, hat sich die Ehe dann nicht so gestaltet, wie ich mir das vorstelle. Ich meine, so ca das Jahr 2017. Im Jahre 2017 habe ich meine täglichen Verrichtungen - so wie zum Beispiel Einkaufengehen und den Haushalt richten - selber gemacht. An COPD leide ich schon seit Jahren. Ich habe Anfang 2018 eine Lungenentzündung bekommen. Da wohnte ich noch zuhause in der Adresse 1 . Ich hätte Hilfe gebraucht, zum Beispiel für die Besorgung von Medikamenten in der Apotheke.

Anfänglich hat mein Mann mir noch die benötigten Medikamente besorgt. Irgendwann hat er mir aber erklärt, jetzt sei Schluss. Ich glaube, das war im Jänner oder Februar 2018. Ich bin dann mit Fieber und Lungenentzündung im Bett gelegen und hatte ein Sauerstoffgerät in Verwendung. Mein Mann hat mir aber nicht mehr geholfen.

Meine Tochter war dann der Meinung, dass ich hier nicht mehr alleine in der Wohnung liegen könne und hat mich zu sich nach W genommen am Feldweg 8. Damals war bereits klar, im Februar 2018, dass eine Hüftoperation ansteht, welche aber nicht möglich war, weil ich eben akut an der Lunge erkrankt war. Ich wusste, dass ich demnächst ins Krankenhaus muss. Ich hatte nicht vor, länger bei der Tochter in W zu bleiben.

Im März wurde ich dann in Y an der Klinik an der Hüfte operiert. Ich bin nach der Operation 4 Wochen mit Krücken unterwegs gewesen.

Ich war im März 2018 ca 10 Tage im Krankenhaus und anschließend 4 Wochen mit Krücken unterwegs. Ich bin aber in dieser Zeit nicht in meine Wohnung in der Adresse 1 in Z, weil ich mit den Krücken nicht über die Treppen gekommen wäre. Ich habe deshalb wiederum bei meiner Tochter in W gewohnt. Zur Wohnung meiner Tochter gelangt man in W mit einem Lift.

Glaublich Ende April 2018 wurde ich in der Klinik Y ein zweites Mal an der Hüfte operiert. Ich hatte einen Oberschenkelhalsbruch. Ich erhielt ein künstliches Gelenk, eine künstliche Hüfte. Ich glaube, ich war wieder ca 10 Tage, also bis Anfang Mai 2018, in der Klinik in Y.

Ich musste dann wieder 6 bis 8 Wochen auf Krücken gehen und konnte deshalb wiederum meine Wohnung in Z nicht benützen und habe bei der Tochter in W gewohnt.

Nach 5 bis 6 Wochen, irgendwann einmal im Juni, konnte ich dann wieder ohne Krücken gehen. In der Zeit, in der ich mit Krücken unterwegs war und in der Zeit danach hat mich meine Tochter mehrfach in die Wohnung in der Adresse 1 geführt. Ich konnte ja nicht Auto fahren und ich war darauf angewiesen, geführt zu werden.

Eine Kommunikation mit meinem Mann war bei diesen Besuchen nicht möglich, weil er bei meinem Eintreffen die Wohnung verlassen hat, bzw ist in einen anderen Raum gegangen und wollte mit mir nicht reden.

Ich hatte niemals im Sinne, aus der Wohnung in Z auszuziehen.

Mein Mann hat mir gegenüber behauptet, ich sei ausgezogen und ich hätte alle meine Gegenstände mitgenommen, was nicht stimmt.

Wenn Operationen angestanden sind, habe ich eben mit einer Tasche Dinge in der Wohnung geholt, die man eben braucht, wenn man ins Krankenhaus geht.

Im August 2018 erhielt ich dann die Diagnose Mundhöhlenkrebs. Ich bin daraufhin zu meinem Mann in die Adresse 1 nach Z und habe ihm erklärt, dass ich im September operieren gehen muss in die Klinik Y. Mein Mann hat das zur Kenntnis genommen und ist in ein anderes Zimmer gegangen.

Bis dahin war es mir aufgrund meiner Hüftoperationen und meines Gesundheitszustandes nicht möglich, in der Adresse 1 zu wohnen, mein Mann hätte mich ja nicht unterstützt, bzw nicht gepflegt. Ich habe mich bis dahin nicht darüber ausgesehen, allein in der Wohnung in Z zu wohnen. Im September bin ich dann in der Klinik Y operiert worden. Ich glaube, ich war ca 4 Wochen in der Klinik. Es war eine schwere Operation. Nachdem ich aus der Klinik Y entlassen worden bin nach der Krebsoperation, ca Anfang Oktober, nachdem ich die Klinik verlassen hatte, bin ich glaublich mit meiner Schwester in die Wohnung in der Adresse 1. Ich konnte jedoch die Wohnung nicht betreten, weil das Schloss ausgetauscht war. Der Schlüssel hat nicht mehr gesperrt.

Einige Tage später, ob ich selber hingekommen bin, oder ob ich geführt wurde, weiß ich nicht mehr, bin ich nocheinmal in die Wohnung und habe an der Türklingel geläutet. Mein Ehemann CC hat mir daraufhin die Türe geöffnet. Ich habe ihn dann zur Rede gestellt, warum er das Schloss ausgetauscht hat.

Mein Mann hat sich damit gerechtfertigt, dass ihm die Türe zugefallen sei. Zur Erklärung, es handelt sich bei der Wohnungstüre um eine Türe, wo außen ein Knauf ist und innen eine Türklinke.

Mein Mann meinte ursprünglich, dass ich keinen Schlüssel brauchen würde, ich könnte ja läuten, wenn ich komme. Ich habe zu ihm aber gesagt, ich wohne hier, ich brauche einen Schlüssel.

Er hat mir dann das „Kartl“ herübergeschoben. Es handelte sich dabei um eine Schlüsselkarte für den Schlüsseldienst. Ich bin mit dieser Karte zum Schlüsseldienst gegangen und mir wurde dort ein Schlüssel nachgemacht.

Die Schlüsselkarte habe ich meinem Mann wieder zurückgegeben. Dies hat sich noch im Oktober 2018 abgespielt.

Nachdem ich meinen Mann im August 2018 über meine Mundhöhlenkrebserkrankung berichtet hatte, musste ich anschließend feststellen, dass mein Mann meine persönlichen Gegenstände aus dem gemeinsamen Schlafzimmer entfernt hat und auch den Alibert im Badezimmer von meinen Sachen ausgeräumt hat und hat meine Gegenstände in das sogenannte kleine Zimmer geräumt.

Dies ist gegen meinen Willen geschehen.

Auch heute noch sind meine gesamten Gegenstände im sogenannten kleinen Zimmer. Er hat auch meine Fotoalben und alle Gegenstände von mir in dieses kleine Zimmer geräumt, so, als wenn ich schon tot wäre, oder als wenn ich dort nicht mehr wohnen würde. Im Oktober 2018 ist es mir psychisch sehr schlecht gegangen, ich konnte nicht sprechen infolge der Operation. Ich konnte nur schwer sprechen.

Aufgrund meines Zustandes war mir bis Oktober 2018 ein alleiniges Wohnen in Z nicht möglich. Ich bin deshalb immer noch bei der Tochter geblieben. Bei einem meiner Besuche im November 2018 habe ich dann in der Wohnung in der Adresse 1 in Z auf dem Schreibtisch Ttickets gefunden, 4 Tage T, er wollte da offensichtlich mit seiner Freundin hinfahren, oder ist auch mit seiner Freundin gefahren. Ich denke, dass er die Freundin damals schon seit Monaten hatte.

Die Tickets lauteten auf Namen, deshalb wusste ich, mit wem er fährt.

Ich habe ihn dann zur Rede gestellt, ob er mich jetzt, weil er eine Freundin hat, aus der Wohnung haben will. Er hat dies verneint. Er hat verneint, dass er eine Freundin hat. Diese Freundin wohnt in S. Sie wohnt nicht in unserer Wohnung in der Adresse 1.

Glaublich im November 2018 wurde ich von der Stadt Z angeschrieben. Mir wurde vorgehalten, dass ich nicht in Z wohnen würde und dass ich mich abmelden müsste. Ich glaube, das war im November 2018. Ich bin dann zu meinem Hausarzt in W zu KK gegangen, welcher mir schriftlich bestätigte, dass ich schon seit ca Februar 2018 auf fremde Hilfe angewiesen bin. Diese Hilfe/Pflege erhalte ich durch meine Tochter in W und deren Enkelkinder. Meine Tochter ist die Zeugin LL.

Pflegegeld habe ich keines beantragt.

Ich war dann in der Folge aufgrund meiner Krebserkrankung und der damit zusammenhängenden Operation psychisch schwer beeinträchtigt und auch die Lunge hat wieder Probleme gemacht. Seit März 2019 war ich zweimal im Koma, einmal hatte ich einen Herzstillstand erlitten. Im März 2019 war ich aufgrund meiner COPD-Erkrankung im Landeskrankenhaus V; - einmal 10 Tage und einmal eine Woche. Ich habe dann im Krankenhaus in V, dies war glaublich im März 2018, einen Herzstillstand erlitten. Ich wurde reanimiert. Ich wurde dann überstellt ins Krankenhaus Z und da war ich dann eine Woche im Tiefschlaf, also im Koma. Nach dem Erwachen aus dem Koma habe ich innere Blutungen bekommen. Ich bin wieder ins Koma gefallen und es wurde dann eine Notoperation durchgeführt, diesmal in der Klinik Y. Ich bin dann in Y operiert worden und bin dann wieder ins Krankenhaus nach Z gekommen. Dort war ich in etwa bis Ende Juni 2019.

Bei meiner Entlassung im Juni 2019 ist es mir nicht gut gegangen. Ich bin wiederum zur Tochter nach W gegangen.

Ich konnte zu diesem Zeitpunkt selber nicht essen und war dringend auf fremde Pflege angewiesen. Psychisch und körperlich war ich am Ende.

Wenn es mir gesundheitlich gut gegangen wäre, wäre ich schon wieder in die Adresse 1 gegangen, aber dies war aufgrund meines Zustandes nicht möglich.

Eine Pflege von meinem Mann konnte ich nicht erwarten, weil immer dann, wenn er mich gesehen hat, ist er aus dem Zimmer gegangen. Er hat sich auch nicht erkundigt, wie es mir nach der Krebsoperation gegangen ist. Er hat zu mir irgendwann einmal gesagt, er wüsste nichts von dem Ganzen.

Seit Juni dieses Jahres habe ich mich etwas erholt und jetzt muss ich auf Reha gehen nach R, und zwar für 4 Wochen. Die Reha trete ich nächste Woche an.

Wenn es mir wieder besser geht, werde ich wieder in die Wohnung in Z zurückkehren.

Momentan bin ich noch sehr schwach und nach der Reha hoffe ich, dass es mir körperlich besser geht. Ich habe die Hoffnung, dass ich dann wieder Stiegen steigen kann.

Ich möchte noch erwähnen, dass mein Mann die Stadtpolizei Z im Dezember 2018 in unsere Wohnung gebeten hatte zum Beweis dafür, dass ich nicht mehr dort sei und zum Beweis dafür, dass nichts mehr von mir in der Wohnung sei.

Die Stadtgemeinde Z hat mir dann schriftlich mitgeteilt, dass in der Wohnung von mir gar keine Gegenstände mehr wären. Ich bin daraufhin mit meiner Schwester in die Wohnung gefahren. Dies war im Jänner 2019.

Wie ich im Jänner oder Februar 2019 mit meiner Schwester in die Wohnung gefahren bin, konnte ich sehen, dass meine Gegenstände im kleinen Zimmer in zwei Schränken aufbewahrt waren. Warum diese Gegenstände von der Polizei nicht gesehen worden sind, weiß ich nicht. Mit der Polizei meine ich die Stadtpolizei, welche zeitlich zuvor irgendwann Nachschau gehalten hatte. Diese Nachschau war im Dezember. Nachdem ich vom Stadtamt Z das vorhin erwähnte Schreiben bekommen habe, bin ich glaublich im November oder Dezember 2018 zum Stadtamt Z gegangen mit der Bestätigung vom Arzt, welche ohnehin im Akt einliegt. Es handelt sich um die Bestätigung von KK vom 12.11.2018, wo erklärt wurde, dass ich seit März 2018 drei Operationen hatte und seit damals pflegebedürftig bin bzw war.

Im Februar 2019 habe ich dann den nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtamtes Z erhalten.

Ich habe dann diesen Bescheid dem Anwalt mit dem Auftrag gegeben, dagegen Beschwerde zu erheben. Außer dem Schreiben des KK vom 12.11.2018 habe ich der Stadtgemeinde Z gegenüber bis zum Erlass des nunmehr angefochtenen Bescheides keine Stellungnahme mehr abgegeben.

Nach Beschwerdeerhebung durch meinen Anwalt bin ich von der Stadt Z wiederum vorgeladen worden zu einer Aussage.

Ich konnte der Einladung jedoch nicht folgen, weil ich an der Lunge erkrankt bin und in weiterer Folge nach V gekommen bin. Ich verweise diesbezüglich auf meine vorhin getätigten Aussagen.

Ich betrachte Z nach wie vor als meinen Lebensmittelpunkt.

Ich lebe seit fast 30 Jahren in Z. Ich habe ursprünglich in der MM gearbeitet und vis-à-vis in der Adresse 4gewohnt. In W kenne ich noch meine Nachbarin von früher, aber mein Freundeskreis ist in Z.

Ich war Geschäftsführerin in der MM und habe immer im Gastgewerbe gearbeitet. Seit ca 10 Jahren bin ich in Pension. Ich bin mit 57 Jahren regulär in Pension gegangen.

Die Eigentumswohnung hat beim Einzug in die Wohnung mein seinerzeitiger Schwiegervater meinem Ehegatten CC geschenkt. Aus der ersten Ehe hat mein Mann CC eine Tochter, und zwar die Zeugin DD. Vor 3 oder 4 Jahren hat mein Mann seiner leiblichen Tochter DD die Wohnung geschenkt. Mir und meinem Mann ist ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt, sowie zu unseren Gunsten ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleibt. Ich habe den Eindruck, dass man mich aus der Wohnung draußen haben will. Ob das von meiner Stieftochter DD ausgeht, oder von meinem Mann, das weiß ich nicht.

Meine gesamte Post geht nach Z an die Adresse 1, auch die amtlichen Schreiben der Stadt Z.

Wenn ich in der Lage bin, hole ich die Schriftstücke selber ab, die mit der Post nach Z zugestellt werden. Mein Mann hat mir aber mittlerweile mitgeteilt, dass ich die Sachen nicht holen brauche, er schickt sie mir nach W.

RSb oder RSa-Briefe muss ich mir halt in Z beim Postamt holen.

Die Hinterlegungsanzeigen werden mir von meinem Mann geschickt.

Ich habe keine andere Wohnung, als die Wohnung in der Adresse 1. Für mich ist das meine Wohnung.

In der Wohnung bei der Tochter in W könnte ich nicht auf Dauer bleiben, weil dort kein Platz für mich ist, insbesondere deshalb, weil auch meine Enkelin, also die Tochter meiner Tochter, auch in dieser Wohnung wohnt und nochdazu demnächst ein Kind erwartet.

Über Vorhalt, dass der Klinikaufenthalt in V erst am 30.04.2019 begonnen hat und ich dann ja meinen Vorladetermin am 24.04.2019 vor dem Stadtamt Z hätte folgen können, gebe ich an:

Ich habe 1-2 Tage vor dem Termin angerufen und hatte ich ein Problem mit der Lunge. Ich war krank. Ich habe bei der Stadt angerufen und mitgeteilt, dass ich krank bin und habe ich angekündigt, dass ich mich später bei der Stadt melden werde. Ich bin dann aber nach V gekommen und ins Koma gefallen.

Über Vorhalt, dass ich in der Zeit von Ende September 2018 bis Ende April 2019 durchgehend bei meiner Tochter in W war, gebe ich an, dass dies richtig ist. Ich war in diesem Zeitraum nicht im Krankenhaus.

Nach der Operation habe ich länger gebraucht, um mich zu erholen.

Wenn es die Gesundheit erlaubt hat, bin ich mit meiner Schwester in die Wohnung nach Z gefahren. Hinaufgeführt in die Wohnung nach Z hat mich nicht nur meine Schwester, sondern auch die Nichte und die Tochter. Beim Großteil meiner Besuche in Z war mein Gatte nicht anwesend, manchmal aber schon.“

In der Verhandlung am 17.10.2019 wurde sodann Frau NN als Vertreterin der Stadt Z als Partei einvernommen und führte diese aus, wie folgt:

„Der Stadtgemeinde Z war es sehr wichtig, das Verfahren objektiv rein nach den Bestimmungen des Meldegesetzes durchzuführen. Deshalb sind auch viele Zeugen einvernommen worden. Die Parteienvernehmung ist deshalb ganz am Schluss angesetzt worden, um der Partei die Möglichkeit zu geben, zu allen Zeugenvernehmungen etwas sagen zu können. Deshalb wurde der Beschwerdeführerin auch mit Schreiben vom 09.04. Gelegenheit gegeben, zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Ebenso wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Wohnsitzerklärung nach § 15 Meldegesetz abzugeben. Es erfolgte weder eine Akteneinsichtnahme, noch eine Stellungnahme, noch die Abgabe einer Wohnsitzerklärung. Die Beschwerdeführerin war zu diesen Zeitpunkten bereits anwaltlich vertreten. Die Schreiben der Stadt Z sind sowohl an die Beschwerdeführerin, als auch an ihren Vertreter ergangen.“

In der Verhandlung am 17.10.2019 wurde sodann Frau OO als Zeugin einvernommen und führte diese aus wie folgt:

„Ich verweise vorerst auf meine Aussage vor dem Stadtamt Z am 10.04.2019. Meine damaligen Angaben waren richtig und halte ich diese auch heute aufrecht.

Ich wohne im Haus Adresse 5. Dieses Haus ist das Nachbarhaus von dem Haus Adresse 1, in welchem die Beschwerdeführerin wohnt.

Mir ist die Beschwerdeführerin bekannt. Ich bin nicht befreundet. Man kennt sich halt in der Nachbarschaft. Man sieht sich ab und zu.

Früher habe ich öfter einen kleinen weißen PKW auf der Straße in der Adresse 1 stehen gesehen. Mit diesem Auto habe ich sie immer fahren gesehen. Irgendwann ist mir aufgefallen, dass der PKW nicht mehr da steht. Seit wann kann ich nicht sagen.

Mir ist nicht bewusst, dass die Beschwerdeführerin gar nicht mehr Autofahren konnte oder kann.“

In der Verhandlung am 17.10.2019 wurde sodann Frau GG als Zeugin einvernommen und führte diese aus wie folgt:

„Auf die Frage, ob ich weiß, seit wann die Beschwerdeführerin bei ihrer Tochter in W wohnt, so gebe ich an, dass sie dort nicht wohnt, sondern dort nur in Pflege ist. Ich glaube, dass sie dort seit letztem Jahr, also seit 2018, wohnt, seit sie die Lungenentzündung hatte. Ich glaube, es war Frühjahr 2018.

Seit damals hatte die Beschwerdeführerin laufend gesundheitliche Probleme. Sie wurde mehrfach operiert.

Meiner Beurteilung nach wäre sie nicht in der Lage, alleine ohne Pflege zu leben.

Die Wohnung in W besteht aus einem Wohnzimmer, einer Küche, einem Gang, einem Bad, einem Klo, einem Abstellraum und zwei Schlafzimmer. In einem der beiden Zimmer ist die Beschwerdeführerin derzeit aufhältig und wird dort betreut.

Es war unser ausdrücklicher Wunsch, dass die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2018 nach W kommt, damit wir sie dort pflegen können, bzw sie unterstützen können und ihr helfen können. Sie wollte ursprünglich gar nicht nach W, sondern sie wollte in Z bleiben. Sie wollte aber ursprünglich wieder zurück nach Z.

Derzeit ist ein Scheidungsverfahren anhängig. Ob die Beschwerdeführerin jetzt gerade noch zurück in die Wohnung nach Z will, weiß ich nicht.

Eine Dauerlösung kann die Unterbringung der Beschwerdeführerin in W nicht sein.

Ich habe die Beschwerdeführerin mehrfach mit dem PKW nach Z in die Adresse 1 gebracht, weil sie Kleider gebraucht hat. Einmal brauchte sie Sommerkleidung, einmal brauchte sie Winterkleidung.

Die Beschwerdeführerin war Anfang 2018 der Meinung, dass sie nach ihrer Lungenentzündung wieder nach Z zurückkehren können würde. Danach war das mit der Hüfte. In den ersten Stock mit Krücken gehen geht nicht. In W befindet sich ein Lift.

Die Beschwerdeführerin hat laufend schwere Krankheiten und dadurch, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin sie in Z nicht unterstützt, müssen wir sie eben in W pflegen.

Im letzten Jahr war ich mehrfach in der Wohnung in Z in der Adresse 1.

In der Wohnung in Z in der Adresse 1 befinden sich Kleidungsstücke der Beschwerdeführerin, eigentlich befindet sich dort alles.

Im Laufe der Zeit wurden die persönlichen Gegenstände der Beschwerdeführerin in der Wohnung eingesammelt und in einem speziellen Raum gesammelt. Wer das gemacht hat, weiß ich nicht.

Die Sommer- und die Winterkleidung wurde jeweils ausgetauscht. In W wäre für mehrere Kleidungsgarnituren gar kein Platz.

Die Tauschkleider konnten wir nicht mehr ins Schlafzimmer in Z räumen, weil die Türe zugesperrt war. Wir haben die Kleidungsstücke dann in einen anderen Raum gegeben.

Für mich ist es schon ein Unterschied, ob man irgendwo in Pflege ist, oder dort wohnt. Wenn ich wo wohne, möchte ich dort fix bleiben und wenn ich in Pflege bin, dann ist das etwas anderes, zum Beispiel Reha oder Krankenhausaufenthalte usw.“

In der Verhandlung am 17.10.2019 wurde sodann Frau FF als Zeugin einvernommen und führte diese aus, wie folgt:

„Die Krankheiten meiner Schwester haben schon etwas früher begonnen, aber im Februar 2018 ist es akut geworden. Meine Schwester hat bis dahin in Z in der Adresse 1 gelebt.

Wir haben sie besucht. Ich meine damit meine Tochter und meinen Freund. Wir haben gesehen, dass es ihr schlecht geht. Sie war schwer krank. Sie ist in ihrem Zimmer in der Adresse 1 gelegen. Den Ehegatten der Beschwerdeführerin, Herrn CC, habe ich bei den Besuchen nicht gesehen. Es waren mehrere Besuche. Ich berichtige, zweimal habe ich ihn schon gesehen, aber er war damals im Wohnzimmer aufhältig. Wir haben nicht mit ihm gesprochen.

Wir haben dann gemeint, dass es am besten wäre, wenn die Beschwerdeführerin zur Schwester nach W kommt, um dort zu genesen, weil ja auch eine Operation (Oberschenkel/Hüfte) angestanden ist.

Die Beschwerdeführerin wollte ursprünglich dieses Angebot nicht annehmen. Sie hat dann aber nachgegeben und ist zur Tochter nach W zur Pflege.

Seit Februar 2018 ist meine Schwester kränklich. Ich würde nicht sagen, dass sie seit damals zum Spaß in W ist. Sie wollte ja eigentlich immer wieder zurück nach Z.

In den Phasen, wo die Beschwerdeführerin mit Krücken unterwegs war, ist man für sie einkaufen gegangen. Man fährt mit ihr zum Arzt und auch nach Z in die Wohnung, und zwar, um Kleidung in die Wohnung zu bringen und auch wieder Kleidung von dort zu holen. Ich habe meine Schwester mehrfach nach Z in die Adresse 1 geführt. Meinem Empfinden nach war der Ehegatte CC nie da.

Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin dauerhaft in W bleiben könnte, so gebe ich an, dass dies nicht der Fall ist. Die Enkelin bekommt ein Kind.

An persönlichen Gegenständen hat die Beschwerdeführerin in W nur das Notwendigste. Der Rest ist in Z. In Z befinden sich Kleidungsstücke, Fotoalben usw. Heuer im Frühjahr, im Jänner oder Februar 2019 konnte ich beobachten, dass in der Wohnung in Z der Alibert im Badezimmer ausgeräumt war. Also irgendjemand hat die Gegenstände der Beschwerdeführerin entfernt. Im Schlafzimmer habe ich keine Kleidungsstücke der Beschwerdeführerin mehr vorgefunden. Ich habe im Schlafzimmer zusammen mit der Schwester Nachschau gehalten und konnten wir feststellen, dass die Kleidungsstücke entfernt waren.

Im sogenannten kleinen Zimmer und im sogenannten Büro befinden sich jetzt die Gegenstände der Beschwerdeführerin, also die Kleidungsstücke.

Bei den Besuchen mit meiner Schwester in ihrer Wohnung in Z haben wir zum Beispiel auch Kaffee getrunken. Anfänglich war ich sicher jede Woche mit der Schwester in Z.

Als meine Schwester dann wieder mit dem Auto fahren konnte, ist sie alleine nach Z gefahren.

Es gab eine Zeit, da konnte meine Schwester 2 bis 3 Mal hintereinander nach Z fahren mit ihrem eigenen Auto. Dann war sie wieder krank, dann war das nicht möglich. Sie hat dann wieder darum gebeten, sie zu begleiten. Dies hat sich mehrfach gewechselt in den letzten 1,5 Jahren.

Es wird der Beschwerdeführerin wohl nichts anderes übrig bleiben, als in die Wohnung nach Z wieder zurückzugehen. In W ist kein Platz für sie.

Ich glaube schon, dass dann, wenn meine Schwester ihre Rechte in der Amtsbachwohnung finanziell abgelöst würden, dass sie sich dann in Z auch eine kleinere Wohnung suchen würde. Ich glaube, dass das in Z sein würde.“

In der Verhandlung am 17.10.2019 wurde sodann Frau LL als Zeugin einvernommen und führte diese aus, wie folgt:

„Am 10.04.2019 wurde ich als Zeugin vor dem Stadtamt Z einvernommen, ich habe da eine Aussage gemacht. Meine damalige Aussage war richtig und erhebe ich meine damals getätigte Aussage auch zu meiner heutigen Aussage.

Im Februar 2018 habe ich meine Mutter, die schwer krank war, von Z nach W geholt, um sie dort pflegen zu können. Meine ältere Tochter bewohnt meine Wohnung im Adresse 6, wo ich auch meine Mutter dann untergebracht habe.

Meine Tochter wohnt dort alleine und erwartet im Dezember aber ein Kind.

Es war nicht daran gedacht, dass meine Mutter auf Dauer in W bleibt, sondern lediglich zum Zwecke der Erholung.

Wenn meine Mutter gesund geworden wäre, hätte man auch die ganze Sache mit ihrem Ehemann CC regeln müssen.

Wenn sie von W weg hätte müssen, müsste sie wieder in die Wohnung in der Adresse 1. Wohin sonst?

Z ist der Hauptwohnsitz meiner Mutter und wenn sie bei mir keinen Platz mehr hat, dann geht sie wieder zurück.

Der Grund, warum die Mutter nach W ist im Feber 2018 war der, dass ihr Ehemann Othmar sich nicht um sie gekümmert hat. Ich habe die Mutter deshalb zu mir nach W genommen, weil ich gesehen habe, dass sie Hilfe braucht.

Mittlerweile ist meine Mutter meiner Meinung nach so stabil, dass sie schon 4 Wochen auf Reha gehen kann.

Meine Mutter ist mittlerweile so stabil, dass sie selber aufsteht, dass sie sich kochen kann, dass sie waschen kann und sich selber die alltäglichen Dinge regeln kann.

Meiner Meinung nach könnte meine Mutter jetzt wieder nach Z zurückgehen. Ich weiß allerdings nicht, wie ihr Nochehegatte CC darauf reagieren würde. Ich glaube nicht, dass Herr CC eine Freude hätte, wenn meine Mutter wieder bei ihm in der Adresse 1 ständig wohnen würde. Etwa seit Sommer 2019 ist das Scheidungsverfahren anhängig beim Bezirksgericht Z. Meine Mutter hat in die Eigentumswohnung in der Adresse 1 viel Geld investiert.“

In der Verhandlung am 17.10.2019 wurde sodann Frau DD als Zeugin einvernommen und führte diese aus, wie folgt:

„Ich bin die leibliche Tochter des Herrn CC, die Beschwerdeführerin ist meine Stiefmutter. Ich bin Eigentümerin der Wohnung in der Adresse 1. Mein Vater CC und die Beschwerdeführerin haben dort ein lebenslanges Wohnrecht.

Meine Aussage als Zeugin vor dem Stadtamt Z am 01.04.2019 ist richtig. Diese Aussage vor dem Stadtamt Z erhebe ich zur heutigen Aussage.

Ich weiß nicht, ob die Beschwerdeführerin noch in die Wohnung in der Adresse 1 zurück möchte oder nicht.

Über den Gesundheitszustand meiner Stiefmutter bin ich nicht unterrichtet. Ich weiß nicht, ob gesundheitliche Gründe ausschlaggebend dafür sind, dass meine Stiefmutter derzeit in W wohnt.

Ich besuche meinen Vater öfters in der Adresse 1 in Z.

Derzeit befinden sich keine Gegenstände der Beschwerdeführerin mehr in der Wohnung. Mein Vater hat mir die ganze Wohnung gezeigt.

Er hat mir das kleine Zimmer gezeigt. Er hat mir auch Kästen gezeigt, die leer waren. Ich habe keine Gegenstände der Beschwerdeführerin in der Wohnung mehr gefunden.

Bereits im März oder April 2018 habe ich keine Gegenstände von Frau AA mehr gesehen. Damals waren auch schon alle Kästen leer.

Über Vorhalt der vorhin getätigten Zeugenaussagen, wonach sich in der Wohnung in der Adresse 1 sehr wohl persönliche Gegenstände der Beschwerdeführerin finden, so weiß ich nicht, wie die Leute zu diesen Aussagen kommen, ich war nicht dabei. Es ist schon möglich, dass Frau AA wieder in die Wohnung zurückkommt. Ich weiß jedoch nicht, ob mein Vater CC die Beschwerdeführerin in der Wohnung wieder aufnehmen würde.

Mein Vater hat mir gesagt, dass Frau AA am 15.02.2018 ausgezogen ist. Ich selber habe das nicht gesehen.

Ich weiß gar nicht genau, was alles meiner Stiefmutter gehört, es kann schon sein, dass Gegenstände von ihr noch dort sind. Ich weiß bei den einzelnen Sachen ja nicht, ob sie meinem Vater oder der Beschwerdeführerin gehören.

Im März oder April 2018 habe ich gesehen, dass die Kästen in der Wohnung in der Adresse 1 leer waren. Mittlerweile hat sich an diesem Zustand meiner Meinung nach nichts verändert. Mein Vater hat mir diesbezüglich aber auch nichts mehr gezeigt. Ich weiß nicht, ob derzeit Kleidungsstücke der Beschwerdeführerin in den Kästen sind, damals waren jedenfalls keine da.

Ich war mit meinem Vater gemeinsam am Stadtamt Z im Meldeamt. Mein Vater hat sich dort erkundigt, ob seine Ehegattin, AA, noch in der Adresse 1 gemeldet ist. Dies wurde mit ja beantwortet. Ich glaube, diese Nachfrage meines Vaters in meinem Beisein beim Meldeamt der Stadt Z hat im Herbst 2018 stattgefunden.

Mein Vater hat gegenüber der Stadt Z mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr bei ihm wohnt, also nicht mehr in der Adresse 1 wohnt. Von der Stadt wurde dann mitgeteilt, dass eine amtswegige Abmeldung stattfinden würde.

Über Vorhalt, dass am 06.11.2018 ich und mein Vater im Meldeamt waren und mitgeteilt haben, dass AA nicht mehr in der Wohnung wohnt und dass ich und mein Vater beide diese Meldung unterschrieben haben, so gebe ich an: Ja, mein Vater hat es gesagt, ich war nur dabei. Ich habe deshalb unterschrieben, weil es geheißen hat, ich muss auch unterschreiben.“

In der Verhandlung am 17.10.2019 wurde sodann Herr CC als Zeuge einvernommen und führte dieser aus, wie folgt:

„Ich wurde in dieser Angelegenheit bereits bei der Stadt Z als Zeuge am 29.03.2019 einvernommen. Meine damals getätigte Aussage ist richtig. Meine damals getätigte Aussage erhebe ich auch zur heutigen Aussage.

Am 15.02.2018 hat meine Gattin, die Beschwerdeführerin, die Wohnung verlassen. Warum sie das getan hat, kann ich nicht sagen. Erst später habe ich dann erfahren, dass die Gattin krank geworden ist. Sie hatte eine Hüftoperation. Glaublich im März, aber genau weiß ich das nicht. 2018 habe ich meine Gattin nach der Hüftoperation im Krankenhaus in Y in der Klinik besucht.

Vor dem Auszug meiner Gattin haben wir 2 Jahre zwar noch in derselben Wohnung gelebt, aber eigentlich nur mehr nebeneinander. Mehr als „guten Morgen“ und „gute Nacht“, wurde nicht gesprochen.

Zuerst habe ich gedacht, die Gattin würde nach der Hüftoperation wieder zurück in die Wohnung kommen.

Meine Gattin ist ja auch in die Wohnung gekommen und hat Sachen geholt.

Ich bin ja nicht immer anwesend. Ich weiß nicht, wie oft meine Gattin in den letzten 1,5 Jahren in die Wohnung gekommen ist.

Ich habe dann auch von ihrer Krebserkrankung erfahren. Auch danach war sie noch einmal in der Wohnung.

Es gab keinen Grund, dass meine Gattin nach der Krebsoperation nicht mehr in die Wohnung einziehen hätte können.

Meine Gattin hat ja Schlüssel und Wohnrecht. Sie könnte ja in die Wohnung kommen. Meine Gattin könnte auch heute noch in die Wohnung kommen, sie hat ja das Wohnrecht. Ich kann mich nicht dagegen wehren, wenn meine Gattin wieder in die Wohnung zurückkommt.

Von meiner Gattin sind in der Wohnung noch Kleider und Toilettenartikel. Es handelt sich dabei aber um Kleidungsstücke, die sie während ihrer beruflichen Tätigkeit in der MM getragen hat. Aktuelle Kleidung hätte sie sicher schon lange geholt.

Meine Gattin hatte ursprünglich Kleider im Schlafzimmer und im Büro, welches bei uns „Stübele“ genannt wird. Ich habe die Kleidungsstücke eingesammelt und in ein kleines Zimmer getan, wo meine Gattin zuletzt aufhältig war. In diesem Zimmer hat sie vor ihrem Auszug gewohnt. Wir hatten damals schon getrennte Schlafräume.

In der Wohnung befinden sich noch Fotos und verschiedene Andenken. Sie hat auch einmal bei der Firma PP gearbeitet, da sind noch Glasgegenstände da.

Ich habe niemals das Schloss ausgetauscht. Es war nur so, dass mir die Türe einmal zugefallen ist. Ich war außerhalb der Wohnung. Der Schlüssel ist innen gesteckt. Ich habe den Schlüsseldienst geholt. Er hat das Schloss aufgebohrt. Wie meine Gattin das nächste Mal gekommen ist, hat der Schlüssel dann nicht mehr gepasst. Ich habe ihr dann die Schlüsselkarte gegeben und sie hat sich daraufhin einen Schlüssel anfertigen lassen. Die Betriebskosten der Wohnung habe immer schon ich gezahlt, also auch schon in der Vergangenheit.

In W habe ich meine Frau nicht besucht. Wir haben uns so auseinandergelebt, dass die gegenseitigen Interessen nicht mehr bestanden haben. Dies war auch schon so, wie sie im Februar 2018 nach W gegangen ist. Damals ist jeder schon seiner Wege gegangen.

Im November 2018 bin ich mit meiner Tochter DD zum Stadtamt Z gegangen, also zum Meldeamt. Ich habe mich dort erkundigt, ob meine Frau eigentlich noch in der Adresse 1 gemeldet ist. Mir wurde mitgeteilt ja, sie ist noch gemeldet. Daraufhin habe ich gesagt, dass sie aber bereits seit 15.02.2018 nicht mehr in der Adresse 1 wohnt. Daraufhin wurde mir mitgeteilt, dass eine Abmeldung von Amts wegen durchgeführt wird.

Mit meiner Tochter war ich in der Stadt Z unterwegs und da habe ich gesagt, weißt du was, jetzt schauen wir noch im Meldeamt vorbei und fragen, ob meine Frau noch gemeldet ist. Dies war mehr oder weniger eine spontane Sache.

Es ist richtig, dass bereits vor dem Auszug aus der Wohnung in der Adresse 1 meine Gattin Sauerstoff verwenden musste. Das Sauerstoffgerät musste meine Gattin in der Nacht benützen, weil sie eine Lungenkrankheit hatte, COPD.

Wenn ich vorhin ausgeführt habe, dass meine Gattin bis dahin nicht krank war, so gebe ich an, dass ich damit die aktuellen Leiden gemeint habe.

Am 15.02.2018, wie meine Gattin die Wohnung verlassen hat, hat sie dies unbegründet getan, das heißt, sie hat sich mir gegenüber nicht geäußert, warum sie jetzt weggeht.

Am Vortag, also am 14.02.2018 waren ihre Tochter und ihr Schwiegersohn in der Wohnung. Die beiden haben die Wohnung grußlos betreten und verlassen, haben sich aber hinter verschlossener Türe mit meiner Gattin in ihrem Zimmer unterhalten. Inhalt des Gespräches ist mir keiner bekannt.

Die Tochter meiner Gattin und deren Schwiegersohn sind glaublich dann mit dem Sauerstoffgerät aus der Wohnung gegangen. Dies habe ich deshalb vermutet, ohne es gesehen zu haben, weil dieses Sauerstoffgerät auf Rädern gelagert ist und man hört, wenn dieses Sauerstoffgerät gerollt wird. Meine Frau muss also diese letzte Nacht in der Wohnung ohne Sauerstoffgerät verbracht haben. Am nächsten Tag hat sie dann zu mir gesagt, ich bin jetzt dahin, ich gehe jetzt zu meiner Tochter.

Es ist mir nicht erinnerlich, dass ich es meiner Gattin verweigert hätte, ihr Medikamente in der Apotheke zu besorgen.

Als die beiden Beamten der Stadtpolizei Z Nachschau in der Wohnung gehalten haben, war ich anwesend.

Wenn die Beamten anschließend ausgeführt haben, dass in der Wohnung keine maßgeblichen Gegenstände der Beschwerdeführerin vorgefunden werden konnten, so gebe ich hiezu an:

Die Gegenstände, die jetzt noch in der Wohnung sind, scheinen für die Beschwerdeführerin nicht interessant zu sein, sonst würde sie sie ja holen.

Ich habe den Polizisten sämtliche Schränke gezeigt, auch die Schränke mit den Gegenständen meiner Gattin. Die Gegenstände meiner Gattin, welche noch da sind, haben ja in einem Schrank Platz. Diese Gegenstände habe ich der Polizei gezeigt. Ich habe der Polizei auch meine Schränke gezeigt. Auch im Bad habe ich der Polizei alles gezeigt.

Es ist nicht richtig, dass meine Gattin in Begleitung irgendwelcher Verwandter Kleidungsstücke regelmäßig ausgetauscht hätte, also Kleidungsstücke gebracht und geholt hat. Es war nicht der Fall, dass sie einmal Winter- oder Sommerkleidung gebracht hat.

Über Frage, ob mir dies aufgefallen wäre, gebe ich an, zumindest bei den Schuhen hätte ich das gemerkt. Wenn sie wieder einmal da war, habe ich auch in den Kleiderschrank gesehen, ich konnte eine Veränderung nicht feststellen.“

Zum Zwecke der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wurde sodann die Verhandlung vertagt.

Mit Schriftsatz vom 21.10.2019 hat sodann Herr CC weiter ausgeführt, wie folgt:

„Sehr geehrter Herr Dr. Wurdinger!

Am 17.10.2019 fand die öffentliche mündliche Verhandlung über die Beschwerde gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 05.02.2019 statt. Ich war dort auch als Zeuge geladen. Meine Aussagen sind Ihnen bekannt.

Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin, Herr BB, Adresse 2, ****Y, hat dabei beantragt, ein weiteres ärztliches Gutachten erstellen zu lassen. Das Verfahren wurde aus diesem Grund auf unbestimmte Zeit verschoben.

Dieses Gutachten soll prüfen, ob es Frau AA möglich war, ab dem 15.02.2018 (Datum des Auszuges aus der Wohnung) bis zum heutigen Tage in die Wohnung im 1. Stock zu gehen, zu kommen. Auf Grund ihres gebrechlichen Zustandes soll ihr das nicht möglich gewesen sein.

Nachdem es nach meiner Zeugenaussage nicht mehr möglich war, weitere Stellungnahmen meinerseits abzugeben, möchte ich dazu noch folgendes feststellen:

1. Frau AA war nach dem 15.02.2018 noch mehrmals in der Wohnung und hat sich restliche Kleidungsstücke und Toilettenartikel geholt. Ich möchte dabei nochmals betonen, dass die Beschwerdeführerin seit diesem Zeitpunkt nie mehr in der Wohnung geschlafen hat

2. Sie ist weiters nach den erfolgten Hüftoperationen, im März 2018 mehrmals in der Wohnung gewesen und wollte ihre Anwesenheit demonstrieren.

3. Nach der erfolgten Krebsoperation im Bereich der Zunge hat sie sich ebenfalls wieder in der Wohnung befunden.

4. Ich habe sie selbst im Gemeindegebiet von W auf der Bundesstraße mit ihrem Auto fahren gesehen, das von ihr selbst gesteuert wurde.

5. Fotos von ihr waren im Status von WhatsApp eingefügt, wobei sie sich in Q, P und in O befand (Fotos

sind beigelegt).

6. Laut Aussagen von Bekannten, hat sie sich auch auf der N befunden.

Auf Grund dieser Tatbestände ist es sehr anzuzweifeln, dass es der Beschwerdeführerin bis heute nicht möglich war bzw. nicht zuzumuten war, in die Wohnung im ersten Stock in der Adresse 1 zu kommen, zu gehen.

Wie weit meine Stellungnahme noch in das laufende Verfahren einfließen kann, kann ich nicht beurteilen. Mir scheint es jedoch wichtig, Sie von den tatsächlichen Ereignissen und Vorkommnissen zu informieren. Es ist auch nicht vorauszusehen, welche Angaben die Beschwerdeführerin beim untersuchenden Arzt, der das Gutachten zu erstellen hat, abgeben wird.

Auf Grund meiner Ausführungen, darf ich Sie jedoch bitten, meine Aussagen, die ich am 17.10.2019 im Rahmen meiner Ladung getätigt habe, diesbezüglich zu ergänzen.

Mit besten Grüßen

CC“

Zusammen mit dem Schreiben vom 21.10.2019 hat Herr CC dem Landesverwaltungsgericht Tirol 8 Lichtbilder vorgelegt, auf denen mit Ausnahme von einem Lichtbild jeweils seine Gattin, die Beschwerdeführerin, abgebildet ist. Es handelt sich jeweils um Screenshots von Bildern bzw Fotos aus dem WhatsApp.

Über Auftrag des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde sodann von Frau QQ von der Landessanitätsdirektion Tirol beim Amt der Tiroler Landesregierung mit Datum 29.01.2020, Zl ***, ein Gutachten zur Frage erstellt, ob es der Beschwerdeführerin zumindest seit Februar 2018 bis Oktober 2019 möglich oder zumutbar war, in Z in der Adresse 1 in der Wohnung im 1. Stock zu wohnen.

In diesem Gutachten wird ausgeführt, wie folgt:

„Sehr geehrter Herr Dr. Wurdinger!

Sie haben mit 23.12.2019 den Akt AA, ****Z; Verfahren nach dem Meldegesetz 1991 mit der Bitte um gutachterliche Stellungnahme in Bezug auf folgende Fragestellung übermittelt:

1. War es der Beschwerdeführerin zumindest seit Februar 2018 bis Oktober 2019 möglich und zumutbar, in Z in der Adresse 1 in der Wohnung im 1. Stock zu wohnen?

2. Ist es medizinisch erforderlich, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2018 auf eine per Lift erreichbare Wohnung samt Pflege angewiesen ist?

Vorhandene Unterlagen:

• Entlassungsbrief Klinik Y vom 26.03.2018

• Entlassungsbrief Klinik Y vom 30.04.2018

• Entlassungsbrief Klinik Y vom 14.09.2018

• Entlassungsbrief Klinik Y vom 25.09.2018

• Befund vom 28.03.2019

• Entlassungsbrief Klinik V vom 08.05.2019

• Entlassungsbrief Klinik Y vom 04.06.2019

• Entlassungsbrief Krankenhaus Z vom 28.06.2019

• Entlassungsbrief Klinik Y vom 22.07.2019

• Ärztliche Bestätigung KK vom 13.09.2019

Amtsärztliche Stellungnahme:

Aus den beigelegten Arztbriefen und Befunden ist zu entnehmen, dass Frau AA bereits seit Jahren an einer chronischen Atemwegserkrankung leidet. Die häufigsten Zeichen und Symptome von COPD sind Atemnot, das heißt vermehrte Anstrengung beim Atmen, Schweregefühl oder ein vermehrter Bedarf an Atemluft, übermäßige Schleimproduktion und chronischer Husten. Durch eine COPD wird die Atemfunktion beeinträchtigt. COPD ist eine progrediente Krankheit, die ein umfangreiches Behandlungsmanagement von medikamentöser wie auch nicht medikamentöse Therapie erfordert. Bei Frau AA liegt bereits ein Stadium III mit schwerer Ventilationsstörung vor. Die Lungenfunktion weicht um 50 bis 70 Prozent vom Sollwert ab, was teils massive Beschwerden wie Atemnot, Husten und Auswurf zu Folge hat. Schon bei leichten Anstrengungen, zum Beispiel beim Treppensteigen, können sich die Folgen der Erkrankung bemerkbar machen. Bei jeder Exazerbation, d. h. eine plötzlich und drastische Verschlechterung der Lungenfunktion, werden die Beschwerden abrupt schlimmer. Die Atemnot nimmt merklich zu, man fühlt sich mehrere Tage krank und leistungsschwach. Solche Krisen bedürfen in der Regel einer stationären Behandlung, da sie oft im Zusammenhang mit Infekten der Atemwege Zusammenhängen.

Zusätzlich zu dieser schweren Lungenkrankheit hat Frau AA im angegebenen Zeitpunkt zwischen Februar 2018 und Oktober 2019 mehrere schwere Operationen, eine Krebsdiagnose und auch einen Herzstillstand, welcher nur aufgrund einer Wiederbelebung im Krankenhaus überlebt wurde, durchgemacht.

Bevor die einzelnen in dieser Zeit durchgemachten Operationen und Erkrankungen aufgelistet werden, wird ausdrücklich betont, dass jedes perioperative Management bei der schweren COPD (= Grundkrankheit der Patientin) eine besondere Herausforderung darstellt. Unter perioperativem Management ist sowohl präoperativ, perioperativ wie auch postoperativ ein besonderes Behandlungskonzept zu gewährleisten.

Am 23.03.2018 wurde frau AA am rechten Oberschenkel operiert, eine Knochenzyste wurde aufgefüllt. Aufgrund einer medialen Schenkelhalsfraktur wurde an gleicher Stelle schließlich am 22. April 2018 eine Hüfttotalendoprothese rechts implantiert. Frau AA wurde am 30.04. in die häusliche Pflege entlassen. Das Verwenden von Stützkrücken sowie das Vermeiden von luxationsfördernden Bewegungen wurden aufgetragen. Das Verwenden von den Stützkrücken, bis zum subjektiv ausreichendem

Sicherheitsgefühl und erträglicher Schmerzfreiheit beim Gehen ohne Krücken, wurde empfohlen. In der Regel wird empfohlen, mindestens die ersten 6 Wochen nach der Operation mit Stützkrücken zu gehen. Die Rekonvaleszenz nach einem solchen Eingriff und damit auch die Notwendigkeit der häuslichen Pflege können bei bestehender Grunderkrankung wesentlich länger dauern.

Im September 2018 wurde bei Frau AA die Diagnose eines Plattenepithelkarzinoms am Mundboden - Zungenunterseite rechts - gestellt, es erfolgte eine stationäre Aufnahme zum Tumorstaging mit geplanter Wiederaufnahme zur operativen Entfernung. Frau AA war im Anschluss vom 17.09. bis 28.09.2018 an der Medizinischen Universitätsklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. Es wurde am 18.09. in der Allgemeinanästhesie eine Tumorresektion sowie eine selektive Neck-Dissection rechts vorgenommen. Nach Entlassung in die häusliche Pflege waren wiederum körperliche Schonung, flüssig passierte Kost sowie regelmäßige Mundspülungen vonnöten. Auch hier kann mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Rekonvaleszenz gegenüber Patienten ohne chronische Lungengrunderkrankung wesentlich verlängert ist.

Am 30. April 2019 kam es schließlich wieder zu einer Exazerbation der Grunderkrankung, weswegen Frau AA im Krankenhaus V stationär aufgenommen wurde.

Im Rahmen eines neuerlichen stationären Aufenthaltes im Krankenhaus V kam es schließlich am 19. Mai 2019 zu einem Herzstillstand mit Wiederbelebung im Krankenhaus V. Frau AA wird an die Intensivstation des Krankenhauses Z transferiert. Dort wird am ehestens ein Herzinfarkt als Ursache vermutet. Differentialdiagnostisch als eher unwahrscheinlich werden Rhythmusstörungen oder ein hämodynamisches Versagen im Rahmen einer akuten Exazerbation der COPD eingestuft. Aufgrund eines aufgetretenen Perikergusses wird Frau AA vom Krankenhaus Z an die Universitätsklinik für Herzchirurgie übernommen, wo sie vom 27. Mai bis 6. Juni behandelt wurde. Aufgrund einer insuffizienten Perikarddrainage erfolgte dort eine erneute Perikarddrainage, aber auch eine explorative Thorakotomie in Form einer vollen Sternotomie mit Übernähung eines blutenden Marginalastes der RCA am 27.05. Dies bedingte wiederum einen postoperativen Intensivaufenthalt.

Unter Sternotomie ist die Eröffnung des Brustkorbs zu verstehen, was mindestens eine Schonung von mehreren Monaten benötigt, da die Verknöcherung des Brustbeins auch bei präoperativ Gesunden mindestens 8 Wochen benötigt. Nach der Operation kam es neuerlich zu einer Verschlechterung der Atemsituation. Am 05.06. konnte Frau AA im Anschluss wieder an das Krankenhaus Z zur weiteren Therapie und Behandlung überwiesen werden. Vom Krankenhaus Z wurde sie schließlich am 28.06.2019 in die häusliche Pflege entlassen. Im Juli 2019 wurde im Rahmen eines stationären Aufenthaltes vom 21.07. bis zum 27.07.2019 eine Herzkatheteruntersuchung durchgeführt und ein Einkammer ICD implantiert. Bei einem ICD handelt es sich um einen implantierten Defibrillator. Weiters vorliegend ist auch eine ärztliche Bestätigung des Hausarztes von Frau AA, Herrn KK, vom 13.09.2019, welche bestätigt, dass aufgrund mehrerer schwerer Erkrankungen die Patientin von April bis Juli dieses Jahres fast durchwegs in stationärer Behandlung stand.

Seitdem braucht die Patientin immer noch eine Betreuung durch Tochter und Enkelin, sodass sie deswegen vorübergehend in W in der Wohnung der Tochter wohnt.

Zusammenfassende Beurteilung der Fragen:

1. War es der Beschwerdeführerin zumindest seit Februar 2018 bis Oktober 2019 möglich und zumutbar, in Z in der Adresse 1 in der Wohnung im 1. Stock zu wohnen?

Antwort:

Aus medizinischer Sicht war Frau AA die meiste Zeit auf häusliche Pflege angewiesen. Neben den vielen stationären Aufenthalten bzgl. ihrer Grunderkrankung COPD Grad III mit Exazerbationen, welche als schwer zu gelten ist, wurde Frau AA 3x operiert, bekam eine Krebsdiagnose, erlitt einen Herzstillstand mit Wiederbelebung und anschließendem sehr langwierigem, komplizierten weiteren klinischen Verlauf mit Eröffnung des Brustkorbes, Übernähung einer blutenden Herzarterie und schließlich Implantation eines Defibrillators.

Frau AA war die meiste Zeit über pflegebedürftig und hätte in ihrer Wohnung in der Adresse 1 nicht ohne Installierung einer häuslichen Pflege wohnen können.

2. Ist es medizinisch erforderlich, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2018 auf eine per Lift erreichbare Wohnung samt Pflege angewiesen ist?

Antwort:

Frau AA war von Februar bis September 2019 auf häusliche Pflege angewiesen.

Der letzte Arztbefund - vorgelegter Arztbrief - ist mit 27.07. datiert.

Die ärztliche Bestätigung des Hausarztes, dass Frau AA über den September 2019 hinaus noch auf häusliche Pflege angewiesen ist, ist aufgrund der beigelegten Arztbriefe schlüssig und nachvollziehbar.

Aufgrund ihrer chronischen Krankheiten benötigt Bei Frau AA weiterhin ein umfangreiches Behandlungsmanagement von medikamentöser wie auch nicht-medikamentöser Therapie.

Ob eine Wohnung im 1. Stock mit Lift erreichbar ist oder nicht, sagt nichts über die Notwendigkeit einer mobilen häuslichen Pflege aus. Im besagten Zeitraum kann mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es Frau AA, aufgrund der schweren Erkrankungen und Operationen und der damit einhergehenden Leistungsminderung, zum Großteil nicht möglich war, die Wohnung zu verlassen.

Die häusliche Pflege wurde von Tochter und Enkelin übernommen.

Mit freundlichem Gruß

QQ“

Die Beschwerdeführerin hat zum Gutachten der Landessanitätsdirektion Tirol vom 29.01.2020 sodann mit Schriftsatz vom 19.02.2020 ausgeführt, wie folgt:

„In umseits bezeichnetem Verwaltungsverfahren wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin das Gutachten der Amtssachverständigen Frau QQ übermittelt. Die Beschwerdeführerin stellt nunmehr innert offener Frist den

ANTRAG

auf Ergänzung des Gutachtens wie folgt:

Auf S. 3 ihres Gutachtens beantwortet die Frau Sachverständige die Frage des Gerichtes „2. Ist es medizinisch erforderlich, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2018 auf eine per Lift erreichbare Wohnung samt Pflege angewiesen ist?“ folgendermaßen:

„Frau AA war von Februar bis September 2019 auf häusliche Pflege

angewiesen. “

Der Frau Sachverständigen wolle eine schriftliche Gutachtensergänzung dahingehend aufgetragen werden, dass die Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin, entsprechend der obenstehenden Frage des Gerichtes, von Februar 2018 bis September 2019 gedauert hat.

In der jetzigen Fassung könnte fälschlicherweise der Eindruck entstehen, dass die Pflegebedürftigkeit von Februar 2019 bis September 2019 gedauert hat. Da die Frage nach der Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Jahre 2018 für das Verfahren von Relevanz sein wird, hat die Beschwerdeführerin ein Interesse an dieser Klarstellung.

Y, am 19.02.2020AA

BB/lf AA/Meldeamt“

II.Sachverhaltsfeststellung:

Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:

Die Beschwerdeführerin ist zusammen mit ihrem Ehegatten, dem Zeugen CC seit 05.08.2003 mit Hauptwohnsitz in ****Z, Adresse 1 gemeldet. Die Wohnung in der Adresse 1 liegt im 1. Stock, ist ca 120 m² groß.

Im Haus befindet sich kein Lift. Die Wohnung ist über mehrere Treppen erreichbar.

Die Beschwerdeführerin leidet seit Jahren unter der Lungenkrankheit COPD. Diese Krankheit befand sich Anfang 2018 schon im Stadium III mit schwerer Beeinträchtigung der Lungenfunktion mit einer Abweichung von 50-70 % vom Sollwert, was teils massive Beschwerden, wie Atemnot, Husten und Auswurf zur Folge hat. Schon bei leichten Anstrengungen, zB beim Treppensteigen, kann sich die Erkrankung bemerkbar machen. Die Beschwerdeführerin war zumindest seit Anfang 2018 darauf angewiesen, regelmäßig Sauerstoffgaben aus einem neben ihrem Bett befindlichen Apparat zu beziehen.

Anfänglich war ihr Ehegatte, der Zeuge CC, noch bereit für sie Medikamente zu besorgen.

Im Jänner oder Februar 2018 hat sich der Beschwerdeführer dann auch geweigert, die Beschwerdeführerin mit Medikamenten zu versorgen. Er war auch nicht bereit, ihr andere Hilfestellungen zu gewähren.

Im Februar 2018 hat die Beschwerdeführerin sodann eine Lungenentzündung bekommen und ist mit Fieber im Bett gelegen und wäre auf fremde Hilfe angewiesen gewesen, welche ihr ihr Ehegatte jedoch nicht gewähren wollte.

Über Drängen ihrer Tochter hat sich die Beschwerdeführerin dann aufgrund ihrer Hilfsbedürftigkeit entschlossen, vorübergehend in die Wohnung der Tochter nach W zu gehen, da sie dort die benötigten Hilfestellungen, die ihr von ihrem Ehemann verwehrt wurden, empfangen konnte.

Im März 2018 musste sich sodann die Beschwerdeführerin in der Klinik in Y einer Hüftoperation unterziehen. Sie wurde am 26.03.2018 aus der Klinik entlassen und musste noch ca 4 Wochen auf Krücken gehen. Sie war somit weiter pflegebedürftig und ist zu diesem Zwecke vorübergehend in W bei ihrer Tochter geblieben.

Bereits im April 2018 musste bei der Beschwerdeführerin eine zweite Hüftoperation durchgeführt werden. Am 30.04.2018 wurde die Beschwerdeführerin aus der Klinik entlassen und musste 6-8 Wochen mit Krücken gehen. Sie war weiterhin pflegebedürftig und ist deshalb in W verblieben.

Bereits im August 2018 wurde bei der Beschwerdeführerin ein Mundhöhlenkrebs diagnostiziert und wurde die Beschwerdeführerin deshalb in der Klinik Y operiert, wo sie ca 4 Wochen aufhältig war und wurde am 25.09.2018 entlassen. Die Beschwerdeführerin war körperlich und psychisch schwer beeinträchtigt und war dringend auf Hilfe dritter Personen angewiesen, welche von ihrer Schwester in W erbracht wurde. Ihr Mann war zu Hilfestellungen ganz offensichtlich nicht bereit, da die Ehe nach seiner Auffassung nur mehr am Papier bestanden hat.

In weiterer Folge seit März 2019 ist die Beschwerdeführerin sodann zweimal ins Koma verfallen. Einmal hatte sie einen Herzstillstand erlitten und musste reanimiert werden. Die Beschwerdeführerin war sodann mehrfach stationär in der Klinik Y, in V, in Z und noch einmal in Y.

Dem Gutachten der Landessanitätsdirektion Tirol vom 29.01.2020 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zumindest in der Zeit von Februar 2018 bis September 2019 auf häusliche Pflege angewiesen war. Im Gutachten wird auch noch ausgeführt, dass ein Pflegebedarf über den September 2019 hinaus gegeben sein würde. Verfahrensgegenständlich ist jedoch der Zeitraum vom 15.02.2018, wo die Beschwerdeführerin vorübergehend zu ihrer Tochter nach W in Pflege gegangen ist, bis zur Bescheiderlassung der Bürgermeisterin von Z vom 25.02.2019.

Festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin vom Februar 2018 bis Februar 2019 regelmäßig ihre Wohnung in Z aufgesucht hat. Sie wurde dort von ihrer Schwester oder ihrer Enkelin mit dem Auto hingebracht. Die Beschwerdeführerin hat dort Post abgeholt bzw Kleider abgeholt bzw getauscht. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass es die Beschwerdeführerin jemals beabsichtigt hätte, in W dauerhaft Wohnung zu beziehen. Hervorgekommen ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung vom Februar 2018 bis Februar 2019 ständig auf häusliche Pflege angewiesen war, welche ihr eben nur in W bei ihrer Schwester gewährt werden konnte. In diesem Zeitraum war die Beschwerdeführerin zumindest viermal im Krankenhaus in stationärer Behandlung und im Zeitraum bis zum 22.07.2019 weitere viermal.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin, der Zeuge CC bereit gewesen wäre, der Beschwerdeführerin die benötigten Hilfestellungen in der gemeinsamen Wohnung in der Adresse 1 in ****Z zu gewähren.

Die Beschwerdeführerin war daher zumindest im Zeitraum Februar 2018 bis Februar 2019 gezwungen, vorübergehend auswärts zu wohnen, um dort die entsprechende und nötige Hilfestellung zu erlangen.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ist das Ergebnis des abgeführten Beweisverfahrens. Die getroffenen Feststellungen werden durch die Aussagen der Beschwerdeführerin selbst und der einvernommenen Zeugen weitgehend untermauert. Weiters untermauert wird die Notwendigkeit der vorübergehenden Abwesenheit aus der Wohnung in Z zum Zwecke des „Genusses“ von pflegerischen Leistungen und zum Zwecke von Krankenhausaufenthalten durch das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten der Landessanitätsdirektion Tirol vom 29.01.2020.

Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Lösung der dahinterstehenden Rechtsfrage, ob die Beschwerdeführerin durch die vorübergehende Abwesenheit aus der Wohnung in Z zum Zwecke der Inanspruchnahme von dringend notwendigen Pflegeleistungen durch Angehörige in W ihren Willen zur Begründung eines Hautwohnsitzes in Z aufgegeben hatte oder nicht. Hiezu bedurfte es nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel und auch nicht der Abführung einer weiteren mündlichen Verhandlung.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen, wie folgt:

Gemäß § 2 Abs 1 Meldegesetz ist zu melden, wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt.

Eine Unterkunftaufgabe erfolgt, indem der tatbildliche Gebrauch, wenn auch nur vorübergehend, so aber doch zur Gänze eingestellt wird.

Das ist der Fall, wenn aus den äußeren Umständen – etwa der Entfernung der persönlichen Gegenstände des täglichen Gebrauchs aus der Wohnung – geschlossen werden kann, dass der Mensch die Beziehung zu der Unterkunft gänzlich gelöst hat.

Keine Aufgabe der Unterkunft liegt vor, wenn eine Wohnung während eines kürzeren oder längeren Aufenthaltes in einer anderen Unterkunft zB Besuch bei Verwandten, berufsbedingter Auslandsaufenthalt, Krankenhausaufenthalt, Freiheitsentzug usw beibehalten wird und während dieser Zeit nur zur Verwahrung persönlicher Gegenstände dient.

Im abgeführten Beweisverfahren ist hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin niemals die Absicht hatte, ihre Unterkunft in der Adresse 1 in Z im Sinne eines Hauptwohnsitzes aufzugeben. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass sie ihre persönlichen Gegenstände gänzlich aus der Wohnung entfernt hätte. Hervorgekommen ist, dass sie lediglich jene Gegenstände aus der Wohnung mitgenommen hat, die sie eben in W in der Wohnung der Tochter benötigt hat.

Die Tatsache einer krankheitsbedingten vorübergehenden Abwesenheit aus der Wohnung im Sinne eines Hauptwohnsitzes hat der Gesetzgeber dahingehend berücksichtigt als in § 2 Abs 3 Meldegesetz eine Ausnahme der Meldepflichten normiert wird, sofern Menschen als Pfleglinge in einem Krankenhaus aufgenommen sind.

Grundgedanke dieser Regelung ist, dass eine krankheitsbedingte vorübergehende Abwesenheit vom Hauptwohnsitz melderechtlich für den Betroffenen nicht relevant ist bzw keine Meldepflichten auslöst.

Aus der Gesamtschau der oben getroffenen Feststellungen ergibt sich für das Gericht ganz klar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes zumindest im Zeitraum von Februar 2018 bis Februar 2019 auch infolge Verweigerung der benötigten Pflege durch ihren Ehemann CC gezwungen war, außerhalb des gemeinsamen Hauptwohnsitzes in Z in W Unterkunft zu nehmen, um dort die notwendige Pflege erhalten zu können. Eine Aufgabe des Hauptwohnsitzes kann aus diesen Umständen nicht geschlossen werden, weshalb ein amtswegiges Tätigwerden der Bürgermeisterin von Z als Meldebehörde iSd Meldegesetzes nicht erforderlich war. Die amtswegige Streichung aus dem Melderegister erfolgte daher rechtswidrig und war daher der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid der Bürgermeisterin von Z ersatzlos zu beheben.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Wurdinger

(Richter)

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