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LVwG-2020/31/2531-3•LVwG T LVwG-2020/31/2531-3
LVwG-2020/31/2531-3Tribunale amministrativo regionale15 dic 2020
Lebensunterhalt<br/>Wohnbedarf<br/>Richtsatzkürzung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 19.10.2020, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die gemäß § 19 Abs 1 lit e TMSG vorgenommene Richtsatzkürzung in der Höhe von Euro 206,40 behoben wird und die Leistung aus dem Titel Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Zeitraum vom 1.11.2020 bis 30.11.2020 folglich Euro 688,01 zu betragen hat.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 19.10.2020, ***, wurde der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1.11.2020 bis 30.11.2020 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 334,-- sowie Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 481,61 zuerkannt.
Hinsichtlich der Bemessung der Kosten aus dem Titel Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes führte die belangte Behörde begründend aus, dass die Kürzung von 30 % des Richtsatzes vorgenommen worden sei, weil die Beschwerdeführerin am 1.10.2020 einen Termin im städtischen Gesundheitsamt (Kontrolltermin) betreffend eine Überprüfung der Arbeitsfähigkeit hatte und bis zum heutigen Tag weder eine Stellungnahme des städtischen Gesundheitsamtes noch eine schriftliche oder mündliche Information der Antragstellerin vorliegen, dass sie beim Gesundheitsamt allenfalls Unterlagen zur Befundung nachreichen müsse, weswegen die belangte Behörde aufgrund der Aktenlage davon ausgehe, dass der Auflage hinsichtlich der Überprüfung der Arbeitsfähigkeit beim städtischen Gesundheitsamt seitens der nunmehrigen Beschwerdeführerin keine Folge geleistet worden sei.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA vor, dass sie am 1.10.2020 sehr wohl beim Amtsarzt vorgesprochen und einen aktuellen hausärztlichen Befund vorgelegt habe.
Vom Gesundheitsamt sei ihr in weiterer Folge aufgetragen worden, weitere Befunde bei einem weiteren vereinbarten Termin vorzulegen. Dieser weitere Termin sei am 12.11.2020 gewesen und eingehalten worden und wurde daher abschließend beantragt, die Kürzung des Lebensunterhaltes um 30 % aufzuheben, zumal kein schuldhaftes Versäumnis der Beschwerdeführerin vorgelegen habe.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Am 14.12.2020 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin einvernommen und hinsichtlich des Geschehensablaufes beim Gesundheitsamt in Anwesenheit einer Vertreterin der belangten Behörde befragt wurde.
II.Sachverhalt:
Die am xx.xx.xxxx geborene Beschwerdeführerin bewohnt eine Mietwohnung unter der Adresse 1, **** Z. Die Beschwerdeführerin ist als alleinstehend im Sinne des § 2 Abs 4 TMSG anzusehen und betragen die Mietkosten monatlich Euro 334,00.
Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren hat sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten August 2020, September 2020 und Oktober 2020 Mindestsicherung in der Höhe des von der Mietzinsbeihilfe nicht umfassten Wohnaufwandes im Ausmaß von monatlich Euro 334,--, sowie durch Gewährung des Richtsatzes im Sinn des § 5 Abs 2 lit a TMSG in der Höhe von monatlich Euro 688,01 erhalten hat.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 19.10.2020 wurde die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin vermeintlich einen Termin beim Gesundheitsamt nicht wahrgenommen und dementsprechend die Beurteilung ihrer aktuellen Arbeitsfähigkeit verunmöglicht habe, um 30 % gekürzt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2020 konnte von der Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt werden, dass sie den Kontrolltermin beim Gesundheitsamt am 1.10.2020 sehr wohl wahrgenommen und diesbezüglich eine Bescheinigung ihrer praktischen Ärztin, BB, vorgelegt habe. Dieses Gutachten sei vom Gesundheitsamt zunächst als nicht ausreichend befunden worden und wurde daher für 12.11.2020 ein neuerlicher Kontrolltermin beim Gesundheitsamt festgelegt, bei dem ein überarbeitetes und ausführlicheres Gutachten der behandelnden praktischen Ärztin in Vorlage gebracht wurde.
Dieses Gutachten führte dann am 16.11.2020 zu einer neuerlichen Stellungnahme des Gesundheitsamtes, die attestierte, dass bei der Beschwedeführerin nach wie vor Arbeitsunfähigkeit vorliege und wurde schließlich mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 26.11.2020, ***, im Zeitraum vom 1.12.2020 bis 31.5.2021 wiederum Mindestsicherung in ungekürzter Höhe gewährt.
III.Beweiswürdigung:
Dieser entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und den Ausführungen der Vertreterin der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Der Umstand, dass die Sachbearbeiterin hinsichtlich des zur Kürzung des Richtsatzes führenden vermeintlichen Verstreichenlassens eines Kontrolltermins beim Gesundheitsamt am 1.10.2020 offenbar von einem unzutreffenden Geschehensablauf ausgegangen sei, wurde von der Vertreterin der belangten Behörde nach Schilderung der tatsächlichen Chronologie der Ereignisse durch die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der Vertreterin der belangten Behörde ausdrücklich eingeräumt.
IV.Rechtliche Grundlagen:
Rechtliche Grundlagen:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 138/2019 (TMSG), lauten wie folgt:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
…
(4)Alleinstehend ist, wer weder in einer Bedarfsgemeinschaft noch in einer Wohngemeinschaft lebt.
…
§ 5
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2)Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher75 v.H.;
b)für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,
1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe75 v.H.,
2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe56,25v.H.;
c)für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaftgedeckt wird 75 v.H.;
d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben56,25 v.H;
e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt,56,25 v.H.,
2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer
leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist.37,50 v.H.,
3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen
aa)für die älteste und zweitälteste Person24,75 v.H.,
bb)für die drittälteste Person22,75 v.H.,
cc)für die viertälteste bis sechstälteste Person15,00 v.H.,
dd)ab der siebtältesten Person12,00 v.H.
…
§ 6
Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(2)Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(4)Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.
(5)Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.
§ 19
Kürzung von Leistungen
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
a)seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
b)mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,
c)seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,
d)trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,
e)an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt,
f)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt,
g)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt oder
h)die Erfüllung einer zur besseren Integration vorgeschriebenen Maßnahme nicht oder nicht fristgerecht nachweist.
Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach lit. f oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.
…“
V.Rechtliche Erwägungen:
Im vorliegenden Fall hat die belangten Behörde bereits mit Bescheid vom 5.8.2020 und mittels weiterer Genehmigungsbescheide für die Monate September und Oktober 2020 die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Arbeitskraft einzusetzen und sich zumindest um eine Teilzeitbeschäftigung zu bemühen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert und ermahnt, eine Mindestanzahl an Arbeitsbemühungsnachweisen pro Woche zu erfüllen, anderenfalls eine Richtsatzkürzung in der Höhe von 30 % in Aussicht gestellt wurde.
Mit diesem Vorgehen hat die belangte Behörde auf eine nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz mögliche Kürzung von Leistungen gemäß § 19 Abs 1 lit e abgestellt, der lautet:
„Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt.“
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dann die mit obiger Auflage angedrohte Kürzung des Richtsatzes gemäß § 19 Abs 1 lit e TMSG vorgenommen.
Diesbezüglich wurde von der Beschwerdeführerin stets ins Treffen geführt, dass sie aufgrund einer Belastungsstörung aufgrund des Todes ihrer Mutter als nicht arbeitsfähig anzusehen sei.
Dieses Vorbringen wurde bekräftigt durch eine ärztliche Bestätigung der behandelnden praktischen Ärztin BB. Im konkreten Fall stützt die belangte Behörde die Richtsatzkürzung auf § 19 Abs 1 lit e TMSG und argumentierte damit, dass die Beschwerdeführerin einen Kontrolltermin beim Gesundheitsamt am 1.10.2020 nicht wahrgenommen und sich somit im Ergebnis an einer Überprüfung der Arbeitsfähigkeit nicht hinreichend im Sinn der Mitwirkungsverpflichtung des § 33 TMSG beteiligt habe.
Dieser Vorwurf konnte im durchgeführten Ermittlungsverfahren insofern entkräftet werden, als von der Beschwerdeführerin glaubhaft dargetan werden konnte, dass diese den Kontrolltermin beim städtischen Gesundheitsamt am 1.10.2020 sehr wohl wahrgenommen hat und für eine abschließende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seitens des Gesundheitsamtes dazu verhalten wurde, eine detailliertere Stellungnahme ihrer praktischen Ärztin zum nächsten Kontrolltermin am 12.11.2020 vorzulegen.
Das überarbeitete Gutachten wurde von der Beschwerdeführerin zeitnah bei der praktischen Ärztin in Auftrag gegeben, datiert vom 17.10.2020 und wurde beim Kontrolltermin am 12.11.2020 vorgelegt.
Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 26.11.2020, ***, wurden im Leistungszeitraum 1.12.2020 bis 31.5.2021 wiederum Mindestsicherungsleistungen in vollem Umfang gewährt, dies fußend auf einer Einschätzung des städtischen Gesundheitsamtes vom 16.11.2020.
Unter Zugrundelegung dieses Geschehensablauf und des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin auch zuvor in den Monaten August bis Oktober 2020 Mindestsicherung in der gesetzlich vorgesehenen Höhe erhalten hat, ist daher einerseits davon auszugehen, dass auch im Monat November 2020 von der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen war und andererseits die Verzögerung des Gesundheitsamtes in ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht auf ein über das Ausmaß der Geringfügigkeit hinausgehendes schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist und war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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