LVwG T LVwG-2020/28/1616-11; LVwG-2020/28/1617-11

LVwG-2020/28/1616-11; LVwG-2020/28/1617-11Tribunale amministrativo regionale14 dic 2020

Regest

gewerbsmäßige Beförderung von Personen

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/28/1616-11; LVwG-2020/28/1617-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.28.1616.11

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.06.2020, Zl *** (hieramtlich LVwG-), und gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.06.2020, Zl *** (hieramtlich LVwG-), jeweils betreffend eine Übertretung nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch der gegenständlichen Straferkenntnisse wird jeweils mit der Maßgabe geändert, dass jeweils beim Tatort „Adresse 1“ ergänzt wird.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von jeweils Euro 264,18, zu bezahlen.

3. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer die Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscherin Frau BB für die Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.12.2020 gemäß § 52 Abs 3 VwGVG (iVm § 76 AVG) zu ersetzen. Die Gebühren für die Dolmetscherin Frau BB wurden mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.12.2020 mit Euro 60,00 festgesetzt.

Diese sind binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Entrichtung hat auf das Konto des Amtes der Tiroler Landesregierung bei der ****--Bank, IBAN: ****, BIC: ****, unter Angabe der gegenständlichen Aktenzahl mittels des beiliegenden Erlagscheines zu erfolgen. Die Zahlung muss bar und abzugsfrei in der oben genannten Höhe erfolgen, sodass über den vollen Betrag verfügt werden kann.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.06.2020, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatzeit: 07.02.2020 um 16:35 Uhr

Tatort: **** Z

Fahrzeug(e): Kleinbus (XX****)

Sie haben als Besitzer eines ausländischen Fahrzeuges eine gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen durchgeführt, ohne eine Bewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich erhalten zu haben, obwohl die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland, außer den nach § 2 und § 7 berechtigten Personen auch Unternehmern gestattet ist, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Beförderung von Personen befugt sind und eine Bewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich erhalten haben.

Der Transport wurde von X nach Serbien durchgeführt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 15 Abs. 1 Ziffer 3 iVm § 11 Abs. 1 Ziffer 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996; stF: BGBl. Nr. 112/1996 idF BGBl. I Nr. 83/2019

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):

1. 320,90

Gemäß:

§ 15 Abs. 1 Ziffer 3 iVm § 11 Abs. 1 Ziffer 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996; stF: BGBl. Nr. 112/1996 idF BGBl. I Nr. 83/2019

Ersatzfreiheitsstrafe:

61 Stunden

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 132,10 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 1.453,00“

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.06.2020, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatzeit: 24.01.2020 um 16:50 Uhr

Tatort: **** Z

Fahrzeug(e): Kleinbus (XX****)

Sie haben als Besitzer eines ausländischen Fahrzeuges eine gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen durchgeführt, ohne eine Bewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich erhalten zu haben, obwohl die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland, außer den nach § 2 und § 7 berechtigten Personen auch Unternehmern gestattet ist, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Beförderung von Personen befugt sind und eine Bewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich erhalten haben.

Der Transport wurde von X nach Serbien durchgeführt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 15 Abs. 1 Ziffer 3 iVm § 11 Abs. 1 Ziffer 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996; stF: BGBl. Nr. 112/1996 idF BGBl, I Nr. 83/2019

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):

1. 320,90

Gemäß:

§ 15 Abs. 1 Ziffer 3 IVm § 11 Abs. 1 Ziffer 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996; stF: BGBl. Nr. 112/1996 idF BGBl. I Nr. 83/2019

Ersatzfreiheitsstrafe:

61 Stunden

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 132,10 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 1.453.00“

Dagegen erhob der Beschwerdeführer die gleichlautende Beschwerde und führte jeweils in dieser aus, wie folgt:

„In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis vom 17.06.2020 ***, zugestellt am 19.06.2020 nachstehende

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde

Das Straferkenntnis wurde dem ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers am 19.06.2020 zugestellt. Die 4-wöchige Frist zur Einbringung der Beschwerde endet am 17.07.2020.

Die Beschwerde ist daher rechtzeitig.

2. Anfechtungserklärung

Das Straferkenntnis wird zur Gänze angefochten.

3. Zu den Beschwerdegründe

3.1. Mangelhaftigkeit des Verfahrens

Die erstinstanzliche Behörde hat es unterlassen, wesentliche Beweismittel, die im Verfahren hervorgekommen sind, zu berücksichtigen.

Insbesondere wäre die Behörde verpflichtet gewesen, jene Personen, die im Fahrzeug des Beschwerdeführers am Vorfallstag befanden, persönlich einzuvernehmen.

Erst durch eine derartige Zeugenvernehmung und der damit verbundenen Möglichkeit, sich einen Eindruck über die Glaubwürdigkeit und die vollständigen Angaben der Zeugen zu machen, wäre ein mangelfreies Verfahren durchführbar gewesen.

Unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeugen wäre nämlich hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer keine gewerbliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Fahrt ausgeübt hat.

Der Beschwerdeführerstellt aber jedenfalls den

Antrag

auf Einvernahme der Zeugen laut vorliegendem Akt zum Beweis dafür, dass er keine gewerbsmäßige Beförderung von Personen vorgenommen hat, sondern diese freiwillige Kostenbeiträge, die weit unter einem angemessenen Entgelt lagen, geleistet haben.

3.2. Unrichtige rechtliche Beurteilung

Aus den Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde ist nicht ableitbar, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Verwaltungsübertretung begangen hätte. Das Verfahren wäre daher einzustellen gewesen.

Festgestellt wurde nämlich lediglich, dass der „Fahrer des Omnibusses“ mit dem Kennzeichen XX**** (serbisches Kennzeichen) keine Genehmigung des Ministeriums mitgeführt hätte.

Warum deshalb der Beschwerdeführer strafrechtlich zu ahnden wäre, ist nicht nachvollziehbar.

Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass Feststellungen zur subjektiven Tatseite fehlen. Der Beschwerdeführer hat darauf hingewiesen, dass es sich bei der gegenständlichen Fahrt um keinen organisierten Transport oder eine Reiseveranstaltung gehandelt hat. Es ist daher keineswegs von einer gewerblichen Betätigung des Beschwerdeführers auszugehen. Vielmehr liegt lediglich eine einmalige Gelegenheit einer Fahrt vor, die die Annahme einer subjektiven Verwaltungsübertretung nicht rechtfertigt.

Dem Beschwerdeführer war unbekannt, dass die Mitnahme von Bekannten auf einer privaten Fahrt theoretisch eine Verwaltungsübertretung darstellen könnte.

Es werden daher gestellt die

Anträge:

Das Landesverwaltungsgericht wolle

1. eine mündliche Verhandlung anberaumen

2. der Beschwerde Folge geben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einstellen.“

Zum Akt ***:

Aus der Anzeige des Zollamtes X vom 11.02.2020, Zl , geht zusammengefasst hervor, dass durch Organe des Zollamtes am 07.02.2020 um 16.35 Uhr der Kleinbus mit dem behördlichen Kennzeichen XX* (SRB) im Gemeindegebiet von Z angehalten und einer Zollkontrolle unterzogen worden ist. Gelenkt wurde der Kleinbus vom Zulassungsbesitzer, Herrn AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1/Top 3.

Im Fahrzeug befanden sich noch fünf weitere Personen. Der Beschwerdeführer war mit dem Kleinbus von X nach Serbien unterwegs, wobei die Passagiere an unterschiedlichen Stellen (W, X und V) zugestiegen sind und die Ausstiegsstellen sich in Serbien an unterschiedlichen Ortschaften befanden. Die Fahrgäste gaben an, einen Betrag zwischen Euro 50,00 und Euro 70,00 an den Fahrer bezahlen zu müssen. Die Passagiere gaben an, dass sie selbst Kontakt mit dem Fahrer aufgenommen haben und sich die Passagiere untereinander nicht kennen. Herr AA gab an, dass er mindestens einmal im Monat nach Serbien fährt.

Eine für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen erforderliche Genehmigung gem § 11 Abs 1 Z 2 Gelegenheitsverkehrsgesetz wurde nicht mitgeführt, wobei Herr AA auch angab, dass er eine solche nicht besitzt. Es wurde daher eine Anzeige erhoben.

Bereits am 22.12.2019 wurde Herr AA von den Beamten der Zollstelle U bei der Kontrolle T einer Zollkontrolle unterzogen und befanden sich damals noch drei weitere Personen im Fahrzeug, wobei diese Fahrgäste für die jeweiligen Fahrten Beträge zwischen Euro 50,00 und Euro 140,00 an Herrn AA bezahlen mussten.

Zum Akt ***:

Aus der Anzeige des Zollamtes X vom 03.02.2020, Zl , geht zusammengefasst hervor, dass wiederum Organe des Zollamtes X am 24.01.2020 um 16.50 Uhr den von Herrn AA gelenkten Kleinbus mit dem behördlichen Kennzeichen XX* im Gemeindegebiet von Z anhielten und einer Zollkontrolle unterzogen. Gelenkt wurde der Kleinbus vom Zulassungsbesitzer, Herrn AA. Im Fahrzeug befanden sich noch fünf weitere Personen, wobei nach Angabe der Passagiere der Kleinbus von X nach Serbien unterwegs war und die Passagiere an unterschiedlichen Stellen zugestiegen und an unterschiedlichen Stellen ausstiegen. Über die Fahrkosten gaben die Fahrgäste an, dass sie, wenn sie nach R und S fahren, jeweils Euro 50,00 und wenn sie nach Serbien fahren zwischen Euro 130,00 bis Euro 140,00 bezahlen müssen. Die Passagiere gaben an, dass sie telefonisch mit Herrn AA Kontakt aufgenommen haben und sich die meisten Passagiere untereinander nicht kennen.

Eine für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen erforderliche Genehmigung gem § 11 Abs 1 Z 2 Gelegenheitsverkehrsgesetz wurde nicht mitgeführt, wobei Herr AA laut eigener Auskunft diese erforderliche Genehmigung auch nicht innehat. Es wurde daher Anzeige erhoben.

II.Sachverhalt:

Festgehalten wird, dass die Akten LVwG-*** und LVwG-*** zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind.

Zum Akt ***:

Am 07.02.2020 um 16.35 Uhr kontrollieren Organe des Zollamtes X in **** Z, Adresse 1, den vom Beschuldigten gelenkten Kleinbus mit dem behördlichen Kennzeichen XX**** (SRB).

Dieser Kleinbus ist auf den Beschwerdeführer zugelassen. Bei der Kontrolle war festzustellen, dass sich fünf Fahrgäste im Fahrzeug befunden haben, nämlich

1. CC, geb am xx.xx.xxxx

2. DD, geb am xx.xx.xxxx

3. EE, geb am xx.xx.xxxx

4. FF, geb am xx.xx.xxxx

5. GG, geb am xx.xx.xxxx.

Der Kleinbus befand sich auf der Fahrt von X nach Serbien. Es kam zur Befragung der Insassen des Kleinbusses, wobei diese angegeben hatten, dem Beschwerdeführer für die Fahrt nach Serbien zwischen Euro 50,00 und Euro 70,00 beim Aussteigen zahlen zu müssen. Frau EE hatte jedoch schon beim Einsteigen bezahlt. Die befragten Passagiere gaben an, dass sich die Meisten untereinander nicht kennen. Der Beschwerdeführer wurde von den Beamten der Zollstelle U bereits am 22.12.2019 bei der Kontrollstelle T und am 24.01.2020 im Gemeindegebiet von Z einer Zollkontrolle unterzogen. Am 22.12.2019 befanden sich noch drei weitere Personen im Fahrzeug. Bei der Anhaltung am 24.01.2020 befanden sich noch fünf weitere Personen im Fahrzeug des Beschwerdeführers. Auch bei diesen Kontrollen wurden die Fahrgäste über die Fahrkosten befragt und gaben diese an Beträge zwischen Euro 50,00 bis Euro 140,00 bezahlen zu müssen.

Der Beschwerdeführer führte diese gewerbsmäßige Beförderung von Personen durch, ohne die erforderliche Genehmigung gem § 11 Abs 1 Z 2 Gelegenheitsverkehrsgesetz inne gehabt zu haben. Die Durchführung dieser Fahrt erfolgte daher insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer schon am 24.01.2020 kontrolliert worden ist, selbstständig, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

Zum Akt ***:

Am 24.01.2020 um 16.50 Uhr kontrolliere das Zollamt X im Gemeindegebiet von **** Z, Adresse 1, den vom Beschuldigten gelenkten Kleinbus mit dem behördlichen Kennzeichen XX**** (SRB).

Dieser Kleinbus ist auf den Beschwerdeführer zugelassen. Bei der Kontrolle war festzustellen, dass sich fünf Fahrgäste im Fahrzeug befunden haben, nämlich

1. JJ, geb am xx.xx.xxxx

2. KK, geb am xx.xx.xxxx

3. LL, geb am xx.xx.xxxx

4. MM, geb am xx.xx.xxxx

5. NN, geb am xx.xx.xxxx

Der Kleinbus befand sich auf der Fahrt von X über S/R nach Serbien. Die Passagiere untereinander kannten sich nicht. Die Passagiere mussten, wenn sie in R oder S ausgestiegen sind jeweils Euro 50,00 bezahlen und, wenn sie nach Serbien gefahren worden sind, war einen Betrag in Höhe von Euro 130,00 bis Euro 140,00 zu bezahlen.

Der Beschwerdeführer war nicht im Besitz der entsprechenden Genehmigung gem § 11 Abs 1 Z 2 Gelegenheitsverkehrsgesetz für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen. Die Durchführung der Fahrt erfolgte, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer schon am 22.12.2019 kontrolliert worden ist, selbstständig, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund der Anzeigen vom 11.02.2020 und vom 03.02.2020, welche jeweils vom Kontrollorgan Frau OO, erhoben wurde. Frau OO wurde bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 28.10.2020 einvernommen und machte diese anlässlich ihrer Einvernahme dezidierte und konkrete Angaben zu den damaligen Beobachtungen bei der Kontrolle. Es ergab sich kein Hinweis dafür, dass die Angaben dieser Zeugin nicht der Richtigkeit entsprechen würden. Die Zeugin machte einen sicheren und vertrauenswürdigen Eindruck. Von der Richtigkeit dieser Aussagen wird ausgegangen.

Die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach ihm unbekannt war, dass die Mitnahme von Bekannten auf einer privaten Fahrt theoretisch eine Verwaltungsübertretung darstellen könnten, ist insbesondere aufgrund der Befragung der Insassen des Busses anlässlich der Kontrolle und der Befragung von drei Insassen bei den Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol als widerlegt anzusehen. Die Zeugin CC gab an, dass sie den Beschwerdeführer Euro 40,00 bis Euro 50,00 bezahlt hat. Die Zeugin NN gab an, dass die den Beschwerdeführer Euro 120,00 bezahlt hat. Die Zeugin MM gab an, dass sie dem Beschwerdeführer Euro 50,00 (Angabe am Kontrolltag) und Euro 10,00 (Angabe bei der Verhandlung am 01.12.2020 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol) bezahlt hat. Es ist nach den allgemeinen Lebenserfahrungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit keinem Fahrgast verwandt gewesen ist, durch die Beförderung der Personen einen Ertrag erzielte, der weit über die reinen Treibstoffkosten bzw Abnützung des Fahrzeuges hinausgegangen ist, weshalb die Verantwortung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft war. Der Beschwerdeführer wurde insgesamt drei Mal bei der Beförderung von Personen betreten, wobei zwei Mal vom Zollamt eine Anzeige erhoben worden ist.

IV.Rechtslage und Erwägungen:

In rechtliche Hinsicht ist darauf zu verweisen, dass nach § 15 Abs 1 Z 3 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes eine Verwaltungsübertretung begeht, wer eine Beförderung gem § 11 Abs 1 Z 2 ohne die erforderliche Genehmigung durchführt. Nach § 11 Abs 1 Z 2 leg cit bedarf die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeuges von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, ohne von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland, einer Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich. Eine derartige Genehmigung war zweifelsfrei in den gegenständlichen Fällen nicht gegeben. Damit hat der Beschwerdeführer in objektiver Hinsicht tatbestandmäßig gehandelt.

Was die subjektive Tatseite anlangt ist festzuhalten, dass es sich bei den gegenständlichen Delikten um sogenannte „Ungehorsamsdelikte“ im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschwerdeführer hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Belegen desselben bekanntzugeben oder vorzulegen.

Die Behauptungen des Beschwerdeführers – wie bereits ausgeführt – reichen für sich allein zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Sohin hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Seine darüberhinausgehenden Einwende gehen ins Leere.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass § 15 Abs 1 leg cit Geldstrafen bis zur Höhe von Euro 7.267,00 vorsieht. Nach § 15 Abs 2, zweiter Satz leg cit besteht bei einer Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs 1 Z 2 eine Mindeststrafe in der Höhe von Euro 1.453,00.

Die Verwaltungsbehörde verhängte jeweils eine Strafe in der Höhe von Euro 1.320,90. Damit verhängte die Verwaltungsbehörde weniger als die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe. Für ein wieteres Vorgehen nach § 20 VStG fand sich kein Raum, zumal nicht davon gesprochen werden kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe im gegenständlichen Fall beträchtlich überwiegen. Aufgrund des Umstandes, dass über den Beschuldigten jeweils die Mindeststrafe unterschritten worden ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Strafbemessung.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass der Spruch des Straferkenntnis entsprechend zu berichtigen gewesen ist.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in R für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

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