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LVwG-2020/41/2464-5•LVwG T LVwG-2020/41/2464-5
LVwG-2020/41/2464-5Tribunale amministrativo regionale10 dic 2020
Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Dr. Riedler über die Beschwerde von AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.09.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Forstgesetz 1975, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.09.2020, Zl ***, wurde dem Ansuchen von AA vom 03.02.2020 bzw vom 06.03.2020 - aufgrund eines Verbesserungsauftrages – gemäß § 17 Abs 1 und Abs 3 Forstgesetz 1975 die forstrechtliche Bewilligung zur befristeten Rodung eines Teiles des Gst **1 KG X im Ausmaß von 300 m² für zwei Schürfwunden zur Erkundung der Lage und Beschaffenheit der Felswand mangels öffentlicher Interessen versagt.
Gegen diesen Versagungsbescheid wurde von AA mit E-Mail vom 11.10.2020 fristgerecht Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht.
In der aufgrund dieser Beschwerde durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 09.12.2020 wurde von AA, nunmehr rechtsfreundlich vertreten durch RA BB, der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegene Antrag auf Erteilung der Rodungsbewilligung ausdrücklich zurückgezogen.
II.Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über einen Antrag von AA auf Erteilung einer Rodungsbewilligung abgesprochen. Dieser Antrag wurde im Rechtsmittelverfahren ausdrücklich zurückgezogen.
III.Beweiswürdigung:
Dass AA ursprünglich einen Antrag auf Erteilung einer Rodungsbewilligung eingereicht hat, ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Dieser Antrag wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin AA in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 09.12.2020 ausdrücklich zurückgezogen (vgl Verhandlungsschrift vom 09.12.2020, OZl 4).
IV.Rechtslage:
„§ 27
Prüfungsumfang
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28
Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(…)
§ 13
Anbringen
(…)
(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(…)“
V.Erwägungen:
Festgehalten wird, dass das gegenständliche Verwaltungsverfahren durch einen diesbezüglichen Antrag der AA ausgelöst wurde. Beim daraufhin von der belangten Behörde erlassenen und nunmehr bekämpften Bescheid handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt, sieht doch das Forstgesetz die amtswegige Erteilung einer Rodungsbewilligung nicht vor. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war eine Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages auch noch im Berufungsverfahren zulässig (VwGH 28.01.1994, 91/17/0700). Dies gilt weiterhin auch für das durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 geschaffene Rechtschutzsystem.
Dies bedeutet im Hinblick auf die Funktion der Verwaltungsgerichte bzw der Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, dass die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages auch noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend einen Bescheid nach dem AVG zulässig ist und wie im Fall der Berufung zur ersatzlosen Behebung dieses in Beschwerde gezogenen Bescheides führen muss (vgl dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG2 RZ 42 zu § 13 AVG).
Insgesamt wird daher festgehalten, dass durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages nachträglich die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides weggefallen ist, weshalb der angefochtene Bescheid vom Landesverwaltungsgericht Tirol ersatzlos zu beheben war (zur vergleichbaren Rechtslage vor dem 01.01.2014 siehe auch VwGH 16.12.1993, 93/01/0009).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So ergibt sich die Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur ersatzlosen Behebung und damit formlosen Einstellung des Verfahrens bei Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages aus der in der Begründung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Riedler
(Richter)
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