LVwG T LVwG-2020/40/2671-1

LVwG-2020/40/2671-1Tribunale amministrativo regionale9 dic 2020

Regest

Entziehung der Lenkberechtigung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/40/2671-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.40.2671.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt AA, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.11.2020, Zl ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Lenkberechtigung für einen Zeitraum von 4 Monaten, gerechnet ab 27.08.2020, somit bis einschließlich 27.12.2020 entzogen. Die von der belangten Behörde verfügten begleitenden Maßnahmen (Nachschulung sowie amtsärztliches Gutachten) bleiben unverändert aufrecht.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.06.2020 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von Euro 800,00 wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO verhängt, da der Beschwerdeführer den PKW mit dem Kennzeichen *** am 13.03.2020 um 00.30 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,51 mg/l.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 01.04.2020, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für einen Monat entzogen und ein Verkehrscoaching angeordnet.

Am 25.06.2020 hat der Beschwerdeführer das Verkehrscoaching absolviert.

Mit Mandatsbescheid vom 04.09.2020, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Z erneut die Lenkberechtigung hinsichtlich sämtlicher Klassen für einen Zeitraum von 8 Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, das war der 27.08.2020, entzogen. Weiters wurde eine Nachschulung angeordnet. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung beizubringen.

Aufgrund der rechtzeitigen Vorstellung gegen diesen Mandatsbescheid vom 10.09.2020 leitete die Bezirkshauptmannschaft Z mit 17.09.2020, sohin innerhalb der gebotenen Frist von 2 Wochen, das Ermittlungsverfahren ein. Dies mündete schlussendlich im nunmehr angefochtenen Entziehungsbescheid, mit dem die Entziehungsdauer auf 6 Monate herabgesetzt wurde. Die verfügten begleitenden Maßnahmen blieben unverändert aufrecht.

Mit Eingabe vom 13.11.2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 02.11.2020 im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Tatvorwurf richtig sei und sich die gegenständliche Beschwerde ausschließlich gegen die Entziehungsdauer wende. Der angefochtene Bescheid sei dahingehend richtig, dass es sich um einen Wiederholungsfall handle, doch sei dieser Umstand in der 3-monatigen Mindestentzugsdauer für Wiederholungsfälle grundsätzlich bereits berücksichtigt (§ 26 Abs 1 FSG). Die gegenständliche Fallkonstellation falle weder unter § 26 Abs 1 FSG (keine Vortat) noch unter die in Abs 2 leg cit aufgezählten Sonderfälle der Entziehung. Es liege ein Fall gemäß § 25 Abs 1 und 3 FSG vor.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.10.2020, Zahl ***, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.600,00 gemäß § 99 Abs 1b StVO verhängt, da der Beschwerdeführer am 27.08.2020 um 01.35 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,51 mg/l.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht als erwiesen fest und wird im Rahmen der vorliegenden Beschwerde auch nicht bestritten. In der vorliegenden Beschwerde werden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Beantwortung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden.

II.Rechtgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997 in der Fassung BGBl I Nr 24/2020 (FSG), maßgeblich:

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

5. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;

6. ein Kraftfahrzeug lenkt;

a)trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

b)wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;

7. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;

8. eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;

9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

10. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;

11. eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;

12. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;

13. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;

14. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind oder

15. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs. 1 angeordnet worden ist oder gemäß § 30b Abs. 2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

III.Erwägungen:

Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden sind (vgl etwa VwGH vom 24.09.2015, Ra 2015/02/0132).

Aufgrund dieser Bindungswirkung, die auch zwischen Verwaltungsgerichten und Behörden gilt, ist gegenständlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** am 27.08.2020 um 01.35 Uhr in Z, Adressse 3, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,51 mg/l.

Es ist daher von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG (konkret eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO) auszugehen und ist gleichzeitig aktenkundig, dass der Beschwerdeführer bereits am 13.03.2020 um 00.30 Uhr in Z auf der B 175 bei Strkm 1,2 ein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt hat, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft damals 0,51 mg/l betrug.

Die belangte Behörde begründete die verhängte Entziehungsdauer in der Dauer von 6 Monaten damit, dass der Beschwerdeführer innerhalb von ca 5 Monaten zweimal ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Bei der Beurteilung der Frage der Verkehrszuverlässigkeit habe die Behörde diesbezügliche Charaktereigenschaften zu ergründen. Dies ergebe sich hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers, dass ganz offensichtlich die erste Entziehung der Lenkberechtigung keinen entsprechenden Gesinnungswandel bewirkt habe. Auch die Absolvierung eines Verkehrscoachings habe diesbezüglich keine Besserung gebracht. Es bedürfe daher eines entsprechend langen Entziehungszeitraums, um davon ausgehen zu können, dass die Verkehrszuverlässigkeit als wieder gegeben anzusehen sei. Bis dahin müsse damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer neuerlich alkoholisiert ein Kraftfahrzeug lenke.

Die gegenständliche Fallkonstellation fällt weder unter § 26 Abs 1 FSG (die Tat ist im Hinblick auf jene vom 13.03.2020 nicht erstmalig) noch unter die in Abs 2 leg cit aufgezählten Sonderfälle der Entziehung. Die vorliegende Entziehung richtet sich demgemäß nach § 25 Abs 1 und 3 FSG. Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist nach § 25 Abs 3 FSG eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer innerhalb einer Zeitspanne von lediglich ca 5 Monaten wiederum ein Alkoholdelikt gesetzt hat. Beim Delikt vom 13.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für einen Monat entzogen und absolvierte er am 25.06.2020 ein Verkehrscoaching. Dieses Verkehrscoaching sollte eigentlich der Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss dienen. Der Beschwerdeführer lenkte jedoch gerade einmal nach ca 2 Monaten nach diesem Verkehrscoaching wiederum ein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand. Insoweit ist auch der gegenständliche Sachverhalt mit jenem zitierten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 04.12.2014, Zahl LVwG-2014/22/3159-2, vergleichbar. Sowohl die belangte Behörde als auch der Beschwerdeführer übersehen dabei jedoch, dass in diesem Fall ein weiterer Vorentzug für eine Alkotestverweigerung in der Dauer von 6 Monaten im Jahr 2007 vorliegt und die verkehrspsychologische Stellungnahme keine günstige Zukunftsprognose enthält.

Im konkreten Fall führt die belangte Behörde jedoch keine weiteren Vorentzüge oder negative verkehrspsychologische Stellungnahmen an. Sie nimmt vielmehr eine Wertung vor, welche einem Zusammentreffen zweier Alkoholdelikte im Sinne des § 26 Abs 2 Z 7 (Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1b StVO innerhalb von 5 Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1a StVO) entsprechen. Hintergrund der Bestimmungen des § 26 Abs 2 FSG ist es, eine Strafverschärfung dann vorzunehmen, wenn trotz eines früher begangenen schweren Alkoholdeliktes, bei dem bewusstseinsbildende Maßnahmen, wie etwa eine Nachschulung, vorgeschrieben und absolviert wurden, abermals eine Alkoholübertretung begangen wird.

Beim Erstentzug wurde dem Beschwerdeführer bereits eine Nachschulung angeordnet, welche offenbar nicht den gewünschten Erfolg gebracht hat. Auch der Erstentzug, fußend auf der Übertretung vom 13.03.2020, hat in die Bemessung der Entziehungsdauer einzufließen. Je größer diese zeitliche Distanz zwischen dem Delikt vom 13.03.2020 und der nunmehrigen Entscheidung zugrundeliegenden Übertretung vom 27.08.2020 ist, umso weniger wird diese Zeitspanne in die Gesamtbetrachtung einfließen dürfen.

Ausgehend von der Mindestentzugsdauer gemäß § 25 Abs 3 FSG kommt das gefertigte Gericht im gegenständlichen Fall zum Ergebnis, dass der Vorentzug nur so weit Berücksichtigung findet, als die Entziehungsdauer mit insgesamt 4 Monaten festgelegt wird. Eine solche Entziehungszeit ist in der gegenständlichen Fallkonstellation auch ausreichend, um eine Änderung der Sinnesart beim Beschwerdeführer herbeizuführen, die gewährleistet, dass bei ihm wiederum jene Verkehrszuverlässigkeit gegeben ist, die das Lenken von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erfordert. Darüber hinaus wurden die seitens der belangten Behörde vorgeschriebenen begleitenden Maßnahmen wie eine Nachschulung und ein amtsärztliches Gutachten vom Beschwerdeführer nicht bekämpft und bleiben daher aufrecht.

Die Entzugsdauer endet nicht vor Absolvierung der angeordneten begleitenden Maßnahmen (Nachschulung und Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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