LVwG T LVwG-2020/32/2008-5

LVwG-2020/32/2008-5Tribunale amministrativo regionale9 dic 2020

Regest

Baueinstellung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/32/2008-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.32.2008.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, *** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 22.07.2020, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018, nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird insofern Folge gegeben, wonach Herrn AA, Adresse 2, *** Y, die weitere Bauausführung des Sanitärbereiches des Gebäudes, welches sich auf dem Grundstück **1 KG Y befindet und dessen Dach auf dem einen integrierenden Bestandteil dieser Untersagung bildenden Auszug aus dem tiris Maps vom 03.11.2020 ersichtlich ist, untersagt wird.

Dieser Untersagung ist unverzüglich nachzukommen.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Im Zuge eines Lokalaugenscheines durch die belangte Behörde am 21.07.2020 wurde festgestellt, dass auf dem Grundstück **1, KG Y Arbeiten an bzw in der hier in Rede stehenden baulichen Anlage stattgefunden haben.

In der Folge hat die belangte Behörde den bekämpften Bescheid vom 17.08.2020 erlassen. Dem nunmehrigen Beschwerdeführer wurde aufgetragen, die Baumaßnahmen auf dem hier in Rede stehenden Grundstück unverzüglich einzustellen.

Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Verpflichtete zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt:

„In umseits bezeichneter Angelegenheit wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid des

Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 22.07.2020, Az. ***, am 24.07.2020 zugestellt.

Der Beschwerdeführer erhebt binnen offener Frist gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y als Baubehörde I. Instanz vom 22.07.2020, Az. ***, das ordentliche Rechtsmittel der

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

1 ■ Allgemeine Angaben und Erklärungen nach § 9 Abs. 1 VwGVG:

1.1. Angefochtener Bescheid

Angefochten wird der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y als Baubehörde I. Instanz vom 22.07.2020, Az. ***, mit welchem Bescheid I. der Beschwerdeführer gern. § 42 Abs. 3 TBO 2018 verpflichtet wird, sämtliche Baumaßnahmen auf Grundstück **1, EZ **2 KG Y unverzüglich einzustellen.

1.2. Belangte Behörde:

Die belangte Behörde wird im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 1 iVm § 9 Abs. 1 VwGVG mit Bürgermeister der Gemeinde Y als Baubehörde I. Instanz bezeichnet.

1.3. Rechtzeitigkeit:

Der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 22.07.2020, Az. ***, wurde dem Beschwerdeführer am 24.07.2020 zugestellt. Die Beschwerde wurde daher innerhalb der dafür vorgesehenen Beschwerdefrist überreicht und ist daher die gegenständliche Beschwerde rechtzeitig.

1.4. Beschwerdegründe

Als Beschwerdegründe werden geltend gemacht:

1.4.1. materielle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides;

1.4.2. formelle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung der belangten Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen.

1.5. Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung Im folgenden Fall wird ausdrücklich beantragt, eine mündliche Verhandlung gern. § 24 VwGVG durchzuführen. Die mündliche Verhandlung erweist sich im vorliegenden Fall als zwingend erforderlich, insbesondere um den unzulänglich festgestellten bzw. die Differenz des Sachverhaltes zu klären.

1.6. Umfang der Anfechtung:

Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y als Baubehörde I. Instanz

vom 22.07.2020, Az. ***, wird in seinem gesamten Umfang

angefochten.

1.7. Beschwerdeantrag

Es wird die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt; in eventu

wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuweisen.

1.8. Angabe der Rechte, in denen die Beschwerdeführer verletzt sind Die Beschwerdeführer erachten sich durch die Erlassung des angefochtenen Bescheides in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt, da für die Erlassung des angefochtenen Bescheides die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

Als Beschwerdegründe werden geltend gemacht:

1.8.1. die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides;

1.8.2. die Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen. Gem. Art. 132 Abs. 1 B-VG werden die Rechte der Beschwerdeführer, in welchen diese verletzt wurden, wie folgt angegeben:

  • in ihrem Recht auf Schonung und Wahrung des Eigentumsrechtes;

  • in ihrem Recht auf Durchführung eines ordentlichen und vollständigen Ermittlungsverfahrens gem. §§ 8, 37 und 45 AVG;

  • in ihren Parteirechten gemäß den Bestimmungen des AVG;

  • in ihrem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Beweisverfahrens und Wahrung der verfahrensrechtlichen Grundsätze betreffend den Beweis durch Sachverständige;

  • in ihrem Recht auf ordnungsgemäße und vollständige Würdigung aller Beweise;

  • in ihrem Recht auf ordnungsgemäße und sachgemäße Abwägung der in dem Verfahren eingeholten Beweismittel;

  • in ihrem Recht auf eine nicht gegen die Denkgesetze verstoßende Beweiswürdigung;

  • in ihren sich aus den Bestimmungen der TBO ergebenden Rechten;

  • in ihren aus Art. 6 MRK und Art. 47 GRC sich ergebenden Verfahrensrechten bzw. deren Einhaltung;

  • in ihrem Recht auf ein faires Verfahren;

  • in ihrem Recht auf Wahrung des Gleichheits- und Eigentumsgrundsatzes;

  • im Gesetzmäßigkeitsprinzip;

  • in ihrem Recht auf vollständige Erhebung des Sachverhaltes;

  • in ihrem Recht auf Einhaltung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes;

  • in ihrem Recht auf eine mangelfreie Würdigung der entsprechenden Beweise;

  • in ihrem Recht auf Unterlassung von Eingriffen in das Eigentumsrecht;

  • in ihrem Recht auf Gleichheit.

Der angefochtene Bescheid leidet daher an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie an Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.

1.9. Nachweis der Einzahlung der Gebühr:

Der Nachweis der Einzahlung der Gebühr erfolgt mit der Beschwerdeausfertigung und wird der Beleg der Urschrift der Beschwerde angeschlossen.

2. Ausführung der Beschwerde:

2.1. Sachverhalt:

Die belangte Behörde führt aus, dass gegenständliche Bautätigkeiten auf einer Teilfläche des Gst **1, EZ **2 KG Y stattfinden würden. Mit Ortsaugenschein durch den Bauamtsleiter CC vom 21.07.2020 sowie in dessen Zuge angefertigter Fotodokumentation sei festgestellt worden, dass Bauarbeiten an bzw. in einer Holzhütte mit Gebäudesockel in Massivbauweise stattfinden. Die Bauarbeiten würden offensichtlich der Schaffung von Wohnraum samt einer Sanitäreinheit dienen. Das gegenständliche Grundstück

weist laut dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y eine Widmung als Freiland gem. § 41 TROG 2016 auf. Das genannte Grundstück steht im Eigentum des Beschwerdeführers. Ein entsprechendes Bauansuchen liege der Behörde bislang nicht vor. Der wiedergegebene Sachverhalt stütze sich auf die durchgeführten Erhebungen der Baubehörde.

2.2. Für eine vollständige Beurteilung wäre es erforderlich, dass die belangte Behörde einen vollständigen Sachverhalt feststellt, näher begründet aufgrund welcher Beweiswürdigung dieser Sachverhalt festgestellt wird und sodann den festgestellten Sachverhalt rechtlich beurteilt. Diesen rechtsstaatlichen Grundsätzen hat die belangte Behörde in keinster Weise entsprochen, sodass der angefochtene Bescheid aufgrund der groben Verletzungen von Verfahrensvorschriften mit Mangelhaftigkeit behaftet ist.

2.3. Den Ausführungen der belangten Behörde lässt sich entnehmen, dass „Bauarbeiten an bzw. in einer Holzhütte mit Gebäudesockel in Massivbauweises stattfinden“. Daraus lässt sich jedoch nicht entnehmen, konkret welche Bauarbeiten an bzw. in einer Holzhütte stattfinden. Die belangte Behörde verkennt ganz offensichtlich, dass die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen hat, wenn ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wird. Nicht die Bauarbeiten, die sich beispielsweise auf die Instandsetzung eines Daches oder die Sanierung einer Fassade beziehen können, bedürfen einer Baubewilligung oder Bauanzeige, sondern sind die bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben und konkret welche Baumaßnahmen weder einer Baubewilligung noch eine Bauanzeige bedürfen in § 28 TBO 2018 festgelegt. Dem angefochtenen Bescheid kann kein Sachverhalt entnommen werden, der der rechtlichen Norm des § 42 Abs. 3 TBO 2018 subsumiert werden könnte und ist der angefochtene Bescheid sohin mit Rechtswidrigkeit behaftet.

2.4. Das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs ist von Amts wegen zu beachten und gehört zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung (VfSIg 1804/1949). Dieses Recht hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer hier völlig vorenthalten. Auch ihrer Verpflichtung, dem Beschwerdeführer alle Tatsachen von Amts wegen zur Kenntnis zu bringen und ihm in förmlicher Weise und unter Einräumung einer angemessenen Frist Gelegenheit

zur Stellungnahme zu geben (VwGH 26.05.2008, 2005/06/0024 uvm.) ist die belangte Behörde nicht nachgekommen. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer weder vom Beweisergebnis informiert, noch wurden ihm die Beweisquellen bekannt gegeben. Die Wahrung des Parteiengehörs dient auch als „Überraschungsverbot“, wonach die Behörde in ihre rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente einbringen darf, die den Parteien nicht bekannt waren (VwGH 25.02.1988, 84/06/0249).

Der Grundsatz des Parteiengehörs wurde von der belangten Behörde durchgängig missachtet. Nachdem die belangte Behörde den Beschwerdeführer in das Verfahren nicht eingebunden hat, war es dem Beschwerdeführer auch nicht möglich, sachgerechte Beweisanträge zu stellen. Auch dies belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

2.5. Die belangte Behörde verkennt, dass das im Freiland gelegene Gebäude auf

Gst **1 GB Y einen Teil der Gebäudekomplexe im Freiland auf

Gst .128 GB *** Y bildet und durch die durchgeführten Bauarbeiten bzw.

Baumaßnahmen am Gebäude auf Gst **1 KG Y weder ein Neu-, Zu- noch

Umbau noch eine sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sondern

lediglich Instandhaltungsmaßnahmen umfasst.

3. Rechtsmittelgründe:

3.1. Unterlassung der Ermittlung des Sachverhaltes:

Wie bereits ausgeführt kann dem angefochtenen Bescheid nicht (verlässlich) entnommen werden, von welchem Sachverhalt die Behörde konkret ausgeht. Dem angefochtenen Bescheid mangelt es an einer konkreten Sachverhaltsdarstellung und einer Beweiswürdigung, woraus sich ergeben würde, aufgrund welcher Erwägungen ein bestimmter Sachverhalt festgestellt wurde. In Ermangelung einer nachvollziehbaren Sachverhaltsfeststellung kann auch nicht (verlässlich) nachvollzogen werden, konkret welcher Sachverhalt welcher rechtlichen Beurteilung unterliegt. Der angefochtene Bescheid ist daher wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften mit Rechtswidrigkeit behaftet.

3.2. Erfordernis einer Baubewilligung:

Unabhängig von einer nicht nachvollziehbaren Sachverhaltsfeststellung geht die Behörde offensichtlich davon aus, dass Bauarbeiten bzw. Baumaßnahmen des Beschwerdeführers am Gebäude auf Gst **1 KG Y einer Baugenehmigung bedürfen, da es sich um einen Neu-, Zu- oder Umbau eines Gebäudes oder um die Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen handeln würde. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben und liegt auch keine Errichtung oder Änderung einer sonstigen baulichen Anlage iSd. § 28 Abs. 2 TBO 2018 vor.

3.3. Mangelhafte Begründung:

Gern. § 58 Abs. 2 iVm § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides voneinander getrennt die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, sohin die wesentlichen Tatsachen, sodann die Beweiswürdigung (für die Feststellung maßgeblichen Eindrücke - Gedankenvorgänge) und die rechtliche Beurteilung anzuführen.

Wie bereits unter dem Gesichtspunkt der mangelhaften Ermittlung des Sachverhaltes ausgeführt, ist dies im vorliegenden Fall nicht gegeben, zumal die belangte Behörde keinerlei Beweiswürdigung vorgenommen hat. Der angefochtene Bescheid ist sohin auch aufgrund eines Begründungsmangels mit Rechtswidrigkeit behaftet.

5. Anträge;

Aus den dargelegten Gründen stellen die Beschwerdeführer die ANTRÄGE:

5.1. Die belangte Behörde möge im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y als Baubehörde I. Instanz vom 22.07.2020, Az. ***, ersatzlos beheben. in eventu

5.2. Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge gern. § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen.

5.3. Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y als Baubehörde I. Instanz vom 22.07.2020, Az. 131-9/1541- 2020, ersatzlos beheben. in eventu

5.4. Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y als Baubehörde I. Instanz vom 22.07.2020, Az. ***, aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Z, am 20.08.2020J/K AA“

Es wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, an der der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter, der Bürgermeister der Gemeinde Y und der Bauamtsleiter sowie der hochbautechnische Amtssachverständige teilgenommen haben.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes **1 KG Y. Im Jahr 2013 hat er das hier in Rede stehende Gebäude zumindest wiedererrichtet, wobei dieses Gebäude eine Kochgelegenheit beinhalten sollte, wie sich aus seiner Einlassung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol (Verhandlungsprotokoll vom 24.11.2020) ergibt.

Es erfolgte eine Vergrößerung der Dachfläche vor ca 1,5 Jahren, welche auch eingewandet wurde. Auch das hat der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol angegeben.

In diesem Zubau soll eine Sanitärraum untergebracht werden, wie sich unzweifelhaft anhand der im behördlichen Akt einliegenden Lichtbilder (Lokalaugenschein am 21.07.2020) ergibt.

Weder für das Gebäude noch für den Zubau liegen eine Baubewilligung vor, wie sich aus dem behördlichen Akt ableitet.

Im Sanitärbereich waren am 21.07.2020 Zu- und Abwasserinstallationen im Inneren des Gebäudes ersichtlich, wobei innenliegende Warm- und Kaltwasseranschlüsse und Abwasseranschlüsse für 2 Waschbecken sowie ein Warm- und Kaltwasseranschluss für eine Dusche vorlagen. Sämtliche dieser Anschlüsse bestanden lediglich in Form von Schnittstellen (rot für Warmwasser, blau für Kaltwasser). Zudem war ein Spülkasten für ein WC installiert.

Das WC selbst, die Handwaschbecken und die Dusche (samt Duschtasse) waren nicht vorhanden.

Ein Estrich war verlegt. Die Seitenwände bestanden aus OSB-Platten.

Weder der Boden noch die Wände bestanden aus einem Material, wie es für Sanitärbereiche üblich ist (Fliesen oder sonst abwaschbare Materialien). Insofern standen die Wände und der Fußboden (Estrich) noch im Rohbau. Die Vertäfelung des Deckenbereiches war bereits fertiggestellt.

Die Wasserleitung führte direkt aus dem vorbeifließenden Bach in das Gebäude. Die Abwasserleitung führte ungeregelt aus dem Gebäude ins Freie (offene Schnittstelle).

Im Ergebnis ist bezüglich des Sanitärbereiches festzustellen, dieser Bereich keinesfalls fertig gestellt, sondern in Ausführung war.

Dies alles kann insbesondere den dem behördlichen Akt einliegenden Lichtbildern über den Lokalaugenschein am 21.07.2020 auch dem Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen entnommen werden.

Am 21.07.2020 wurden am gegenständlichen Gebäude Arbeiten durch eine Tischlerei durchgeführt. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Aufbauarbeiten von Einrichtungsgegenständen wie einem Kasten (mit integriertem Bett) und weiteren Kästen (mit aufgesetztem Regal) außerhalb des Sanitärbereiches.

Im Ergebnis ist bezüglich des Gebäudesteiles, welcher nicht den Sanitärbereich umfasst, festzustellen, dass der Innenbereich (Wände, Decke und Boden) fertiggestellt war und durch Einrichtungsgegenstände komplettiert wurde.

Der Außenbereich (Wände, Dach) des gesamten Gebäudes (samt Zubau) war im Wesentlichen fertiggestellt. Diese Feststellungen ergeben sich wiederum insbesondere anhand der dem behördlichen Akt einliegenden Lichtbilder und auch aus dem Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen.

III.Beweiswürdigung:

Die vorgenannten Feststellungen lassen sich anhand der bezüglichen, dem behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt einliegenden Bilder bzw Schriftstücke treffen.

Insbesondere steht dieser Sachverhalt aufbauend auf die im behördlichen Akt einliegende E-Mail von Herrn CC vom 22.07.2020, der darin enthaltenen Lichtbilder vom 21.02.2020, dem Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 15.10.2020 und der Einlassung des Beschwerdeführers fest, dass der Beschwerdeführer an einem konsenslos errichteten Gebäude Bauarbeiten im Sanitärbereich durchgeführt hat bzw durchführen ließ, indem er dort zumindest Arbeiten an der Bausubstanz im Inneren (wie zB Installation einer WC-Anlage sowie Zu- und Abwasserinstallationen) durchgeführt hat bzw durchführen ließ.

Der Beschwerdeführer führt in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol weiters selbst aus, dass er 2 Städel entfernt habe und dann im Jahr 2013 eine Holzhütte mit Kochgelegenheit wiedererrichtet habe. Dafür, dass lediglich eine Instandsetzung des Gebäudes erfolgt sei - dies wurde in der Beschwerde behauptet -, haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben.

Eineinhalb Jahre später folgte dann eine Verlängerung des Daches und eine Einwandung, sohin der Zubau des Sanitärbereiches, der zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines immer noch in Ausführung war.

IV.Rechtslage:

Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018, LGBL Nr 28/2018 (§§ 2 und 46 idF LGBl Nr 60/2020):

„§ 2

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

(2) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

(8) Zubau ist die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume.

(1) Werden im Rahmen der Bauaufsicht wesentliche Mängel in der Ausführung eines Bauvorhabens festgestellt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Ausführung der betreffenden Teile des Bauvorhabens zu untersagen und ihm die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Der Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die weitere Bauausführung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt einstellen.

(2) Wird dem Auftrag zur Bestellung eines Bauverantwortlichen nicht entsprochen oder ungeachtet des vorzeitigen Endens der Tätigkeit des Bauverantwortlichen ein neuer Bauverantwortlicher nicht bestellt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Ausführung des betreffenden Bauvorhabens oder Bauabschnittes oder der betreffenden Bauarbeiten bis zur Bestellung oder Neubestellung eines Bauverantwortlichen zu untersagen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.

(3) Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw. die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit Bescheid

(4) Abs. 3 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde. Abs. 3 erster und zweiter Satz gilt weiters, wenn mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens entgegen dem § 37 Abs. 2 begonnen wird.

(5) Ist anlässlich der Erteilung eines Auftrages nach Abs. 3 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstünde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsauftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.

(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen

Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

…“

V.Erwägungen:

Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass in einem Baueinstellungsverfahren ein während des Beschwerdeverfahrens geänderter Sachverhalt rechtlich unerheblich ist, da – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt – im Rechtsmittelverfahren zu prüfen ist, ob die belangte Behörde unter Zugrundelegung des damals vorgelegenen Sachverhaltes zu Recht die Voraussetzungen für eine Baueinstellung als gegeben angesehen hat oder nicht (vgl VwGH 30.08.1994, 94/05/0067; VwGH 20.05.20032001/05/0144; ua).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur auch zur Tiroler Bauordnung ausführt, darf die Baueinstellung nur so lange verfügt werden, als die Arbeiten noch nicht abgeschlossen wurden. Danach wäre lediglich eine Beseitigung der konsenslos ausgeführten Arbeiten, unter Umständen der Abbruch des gesamten dadurch konsenslos gewordenen Gebäudes denkbar und die Benützung zu untersagen (vgl VwGH 03.07.1986, 86/06/0040, VwGH 24.11.1992, 92/05/0275; VwGH 05.10.2016, Ra 2016/06/0118; ua).

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist rechtlich dahingehend zu beurteilen, dass es sich bei der gegenständlichen Anlage um ein Gebäude handelt. Unzweifelhaft stellt es nämlich eine allseits umschlossene bauliche Anlage dar, die von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen zu dienen.

Der Beschwerdeführer hat dargelegt, im Jahr 2013 eine Holzhütte samt Kochgelegenheit wiedererrichtet zu haben. Nachdem die von ihm so bezeichnete Holzhütte mit Kochgelegenheit ein Gebäude iSd § 28 Abs 1 lit a TBO 2018 darstellt, für welches auch nach der Tiroler Bauordnung 2011 eine Baubewilligung erforderlich gewesen wäre, hat er dieses Gebäude konsenslos errichtet.

Weiters hat der Beschwerdeführer dieses Gebäude eineinhalb Jahre später erweitert, indem er einen Zubau begonnen hat. In diesen Zubau befindet sich - nicht fertiggestellt - der Sanitärbereich. Auch dies stellt - wie der Neubau - eine bewilligungspflichtige Baumaßnahme dar.

Soweit sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob aufgrund des Baufortschrittes ein Vorgehen nach § 42 TBO 2018 noch möglich war oder nicht, auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshof bezieht, in der ausgeführt wird, dass ein Bau im Allgemeinen schon dann als vollendet beurteilt werden kann, wenn das Gebäude nach außen abgeschlossen ist und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht worden sind und ein "schlüsselfertiger" Zustand nicht zu fordern ist, ist dazu Folgendes auszuführen:

Gemäß § 35 Abs 1 lit b letzter Teilsatz TBO 2018 erlischt die Baubewilligung ex lege, wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Bauvollendung im Hinblick auf das Erlöschen der Baubewilligung mehrfach ausgesprochen, dass ein Bau im Allgemeinen schon dann als vollendet beurteilt werden kann, wenn das Gebäude nach außen abgeschlossen ist und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht worden sind; ein schlüsselfertiger Zustand ist nicht erforderlich.

Demgegenüber ist nach der gegenständlich angewendeten Bestimmung des § 42 Abs 3 TBO 2018 dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen, wenn ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wird.

Gegenständlich war daher nicht zu beurteilen, ob das Bauvorhaben iSd 35 Abs 1 lit b letzter Teilsatz TBO 2018 vollendet ist, sondern ob das Bauvorhaben iSd § 42 Abs 3 TBO 2018 noch ausgeführt wird.

Insbesondere im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtsfolgen und können diese beiden Bestimmungen nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht gleichgesetzt werden.

Da der Schutzzweck der Norm im Falle § 42 Abs 3 TBO 2018 jener ist, dass ein ohne Baukonsens bzw vom Konsens abweichende Bauführung nicht weiter fortgesetzt wird, dies nicht zuletzt auch zum Schutz des Bauwerbers, für den Fall, dass allenfalls eine nachträgliche Bewilligungsfähigkeit nicht gegeben wäre, muss die Beurteilung, ob sich ein Bauvorhaben noch in Ausführung iSd § 42 Abs 3 TBO 2018 befindet, bei gebotener Einzelfallprüfung grundsätzlich differenzierter beurteilt werden und kann nicht gleichgesetzt werden mit der Frage, ob eine zum Erlöschen der Baubewilligung führende Nichtvollendung des Bauvorhabens gegeben ist.

Diese Rechtsauslegung deckt sich auch mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, in der ua ausgeführt wird, dass die belangte Behörde davon ausgehen konnte, dass im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zur Untersagung der weiteren Bauausführung die Bauarbeiten noch im Gange waren, und trotz Baueinstellung weitergebaut wurde, da Verputzarbeiten durchgeführt wurden (vgl VwGH 22.06.1995, 92/06/0129).

Aufgrund des vorgenannten Sachverhaltes ist für das Verwaltungsgericht erkennbar, dass das Gebäude an sich (ohne den zugebauten Sanitärbereich) zum Zeitpunkt der Erlassung des hier in Rede stehenden Bescheides bereits fertiggestellt war. Das Gebäude war im Außenbereich offensichtlich geschlossen und wurden im Inneren – mit Ausnahme des Sanitärbereiches - lediglich Aufbauarbeiten von Einrichtungsgegenständen erkennbar durchgeführt. Decken, Boden und Wände in diesem Bereich des Gebäudes waren bereits finalisiert.

Anders verhält es sich mit dem Sanitärbereich. Dieser war keinesfalls fertiggestellt. Sämtliche Wände und auch der Boden befanden sich im Rohbau. Insbesondere waren keine Fliesen oder andere abwaschbare Materialien, wie sie in Sanitärbereichen üblich sind, verlegt. Weiters waren zwar Wasser- und Abwasseranschlüsse als Schnittstellen vorhanden, jedoch keine Waschbecken angebracht und weder eine Duschtasse noch ein WC installiert.

Insgesamt stellt es sich für das Verwaltungsgericht so dar, dass das Bauvorhaben betreffend den Sanitärbereich noch in Ausführung war.

Für die Verfügung der Baueinstellung ist es weder erheblich, ob zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung gerade Bauarbeiten durchgeführt wurden, noch ob diese Bauarbeiten an sich anzeige- oder bewilligungspflichtig waren. Gegenständlich ist lediglich maßgebend, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Zubau) vorlag, welches noch in Ausführung war, da es mit Blickrichtung auf § 42 Abs 3 TBO 2018 nicht als abgeschlossen zu betrachten war.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat dem Beseitigungsauftrag die Untersagung der Fortsetzung der Bauführung voranzugehen (vgl VwGH 19.06.1980. 906/078).

Da lediglich der Sanitärbereich noch in Ausführung war, das restliche Gebäude als fertiggestellt zu betrachten ist, war eine dahingehende Spruchkorrektur erforderlich. Die nunmehr ausgesprochene Baueinstellung betrifft lediglich daher den Sanitärbereich.

Nachdem aber das gesamte Gebäude keine Baubewilligung aufweist, wird die belangte Behörde in der Folge entsprechend vorzugehen haben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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