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LVwG-2018/46/1572-2•LVwG T LVwG-2018/46/1572-2
LVwG-2018/46/1572-2Tribunale amministrativo regionale4 dic 2020
Abnahme;<br/>Kosten;<br/>Ersatz;<br/>Haltereigenschaft;<br/>Unterbringung;<br/>Transport;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde 1. der AA wohnhaft in **** Z, Adresse 1, und 2. der BB, vertreten durch AA, gegen den Kostenbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.06.2018, Zl ***,
zu Recht:
1. Der Beschwerde der BB wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Der Beschwerde der AA wird insofern Folge gegeben, als sie dazu verpflichtet wird, die der Bezirkshauptmannschaft Y durch den Transport und die Fremdunterbringung entstandenen Kosten in der Höhe von Euro 298,92 (einschließlich MWSt), zu bezahlen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.06.2018, Zl ***, wurden AA und BB verpflichtet, die der Tierschutzbehörde durch den Transport und die Fremdunterbringung von drei Kälbern entstandenen Kosten in der Höhe von Euro 426,72 (einschließlich 20% MWSt) an die Bezirkshauptmannschaft Y zu zahlen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.04.2018, Zl ***, drei Kälber mit den Ohrmarkennummern AT , AT *** und AT *** von der Behörde abgenommen worden seien. Eine Unterbringung sei bei der CC erfolgt. Mit Schreiben vom 03.05.2018 sei die dortige Abrechnung für den Transport und Unterbringung in der Höhe von Euro 426,72 übermittelt worden. Eine gegen den Abnahmebescheid eingebrachte Beschwerde sei mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29.05.2018, Zl LVwG-, als unbegründet abgewiesen worden. Solange abgenommene Tiere in der Obhut der Behörde seien, würden gemäß § 30 Abs 3 TSchG, die Haltung der Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters erfolgen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen in einem Schreiben fristgerecht Beschwerde und führten darin im Wesentlichen aus, dass sie sich durch den angefochtenen Bescheid insoweit als beschwert erachten würden, als die Kostenvorschreibung der Bezirkshauptmannschaft Y auch Zeiten erfasse, in denen der Grundrechtseingriff (Beschlagnahme der drei Rinder) bereits rechtswidrig geworden sei. Geltend gemacht werde die Rechtswidrigkeit der Kostenvorschreibung ab dem 17.04.2018, spätestens aber ab dem 23.04.2018. Dazu wurde ausgeführt, dass erstmals mit Antrag vom 12.04.2018 die Rückstellung der Tiere beantragt worden sei, da durch den Verkauf dreier Alttiere drei große Stand- bzw Stellflächen mit ausreichend Wasser- und Futterzugang freigeworden seien. Mit Antrag vom 17.04.2018 sei abermals ein Antrag auf Rückstellung der abgenommenen Tiere eingebracht worden. Im Rahmen dieses Antrags sei der Bezirkshauptmannschaft Y zur Kenntnis gebracht worden, dass die mit Bescheid vom 16.04.2018 vorgeschriebenen Maßnahmen bereits umgesetzt worden seien und die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Tierhaltung wieder vorliegen würden. Ergäbe sich vor Ablauf der Zweimonatsfrist der Wegfall der die Abnahme tragenden Gründe, seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die betroffenen Tiere unverzüglich zurückzustellen. Dies sei ab 17.04.2017 der Fall. Trotzdem habe die Bezirkshauptmannschaft Y mit Bescheid vom 23.04.2018, den Antrag auf Rückstellung der drei Tiere abgewiesen und die Tiere zwei Tage später bescheidmäßig für verfallen erklärt. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.04.2018 habe das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 29.05.2018 zutreffend stattgegeben. Ab dem 17.04.2018, spätestens ab dem 23.04.2018, sei die weitere Anhaltung der Tiere zu einem rechtswidrigen Grundrechtseingriff geworden, sodass auch eine Verpflichtung zur Tragung dadurch verursachter Kosten aus dem Titel des § 30 Abs 3 TSchG ab diesem Zeitpunkt nicht (mehr) bestehe.
Weiters sei die Verrechnung der Kosten für den Transport vom 03.05.2018 von Y nach X in der Höhe von Euro 30,00 und Euro 20,00, rechtswidrig. Zudem sei der angeführte (Verfalls-)Bescheid mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol – Spruchpunkt 3. – ersatzlos behoben worden und habe zu diesem Zeitpunkt, aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Tierhaltung, keine Kostentragungspflicht mehr bestanden.
§ 37 Abs 3 TSchG bestimme, dass wenn die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen seien, die Tiere zurückzustellen seien. Trotz Vorliegens der Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Tierhaltung habe die Behörde die Tiere nicht zeitnah zurückgestellt. Es sei Sache der Behörde, einen (bestehenden) rechtswidrigen Zustand (unverzüglich) wieder zu beseitigen. Die Bringschuld der Behörde folge aus dem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs. Aus der Bringschuld der Behörde habe die Bezirkshauptmannschaft Y eine Holschuld gemacht. Mit Mail vom 06.06.2018 habe die Bezirkshauptmannschaft Y die Möglichkeit zur Abholung und zum eigenständig zu organisierenden Abtransport der Tiere aufgetragen. Innerhalb weniger Stunden habe die Abholung der Tiere organisiert werden müssen. Dieses Vorgehen sei contra legem, da die Behörde ex lege eine Rückstellungspflicht habe und von sich aus einen rechtswidrigen Zustand unverzüglich wieder abzustellen habe.
Abschließend wurde beantragt, den Kostenbescheid abzuändern, sowie die Kosten der (selbst organisierten und bezahlten) Abholung der Tiere aus X in der Höhe von Euro 80,00 und den Aufwand für die Organisation des Rücktransportes in der Höhe von Euro 50,00 in Abzug zu bringen.
Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der verwaltungsbehördliche Akt mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.07.2018, Zl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Akten des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu den Zlen LVwG-, LVwG-, LVwG-*** und LVwG-***, sowie in den Akt des Landesgerichts Innsbruck, Zl ***, insbesondere in die Verhandlungsmitschrift über die fortgesetzte Hauptverhandlung vom 21.01.2019.
Der Beschwerde kam teilweise Berechtigung zu.
II.Sachverhalt:
Seit 2006 ist die Mutter der beiden Beschwerdeführerinnen, DD, Eigentümerin des landwirtschaftlichen Betriebes in **** Z, Hnr ***. Die Bewirtschafterin dieses landwirtschaftlichen Betriebes ist BB. Da BB ihren Hauptwohnsitz in W hat und für zwei Kinder sorgepflichtig ist und nur während ihres Urlaubes an die Hofstelle zurückkehrt, obliegt die Versorgung der Tiere, ihrer Schwester AA. BB erledigt nur jene Arbeiten, die sich vom Schreibtisch aus durchführen lassen, wie etwa die Förderungsabwicklung und die Meldungen an die Agrargemeinschaft Austria.
Am 06.04.2018 fuhr der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Y aufgrund eines anonymen Anrufes zur CC (RGO) und besichtigte dort zwei eingestellte Kälber. Die Tiere waren stark unterernährt und auch sonst in einem schlechten Zustand. Insbesondere Wunden im Bereich des Unterbauches und der Extremitäten sowie großflächiger Haarausfall brachten den Amtsarzt zum Schluss, dass diese Tiere stark vernachlässigt worden sind.
Aus diesem Grund führte der Amtsarzt noch am selben Tag einen Lokalaugenschein am landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführerinnen durch und stellte fest, dass der Stall überbelegt war. Nach einschläfern eines Kalbes am 31.03.2018 befanden sich zum Zeitpunkt der ersten Kontrolle noch 14 Rinder im Stall. Diese waren zum Teil nicht artgerecht untergebracht, sodass sie nicht die notwendigen Bewegungs- und Liegeflächen zur Verfügung hatten. Weiters befanden sich alle Rinder in einem sehr schlechten Ernährungszustand und waren hochgradig unterernährt. Ebenso war die Tier- und Stallhygiene mangelhaft, da die Rinder durchgehend mit Ektoparasiten befallen waren und zum Teil auch flächige Haarausfälle hatten.
Anlässlich einer weiteren Kontrolle am 10.04.2018 bestanden nach wie vor dieselben Zustände und wurde nunmehr mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.04.2018, Zl ***, die Abnahme der drei Kälber mit den Ohrenmarkennummern AT ***, AT *** und AT ***, verfügt. Die Unterbringung ist für den Zeitraum 10.04.2018 bis 03.05.2018 bei der CC erfolgt. Für diese Leistung als auch den Transport samt Arbeitern wurde von der CC ein Betrag in der Höhe von Euro 426,72 in Rechnung gestellt.
Nachfolgend erließ die Bezirkshauptmannschaft Y am 16.04.2018 einen weiteren, auf das Tierschutzgesetz gestützten Bescheid, Zl ***, mit dem sie mehrere Maßnahmen verfügte und ein Tierhalteverbot androhte. Nach Abnahme der Tiere am 10.04.2018 verkauften die beiden Beschwerdeführerinnen am 12.04. weitere drei Stück Rinder. Ab diesem Zeitpunkt waren im landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführerinnen nur mehr 8 Rinder (ein Kalb, drei Jungtiere und 4 Kühe) untergebracht.
Weiters wurde mit Bescheid vom 23.04.2018 der Antrag der beiden Beschwerdeführerinnen vom 12.04.2018 auf Rückstellung der drei Tiere mit den Ohrenmarkennummern AT ***, AT *** und AT ***, abgewiesen und mit Bescheid vom 25.04.2018 der Verfall dieser drei Rinder ausgesprochen und einer allfällig gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die Beschwerdeführerinnen erhoben gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.04.2018, Zl *** (Abnahme der Tiere), vom 23.04.2018, Zl *** (Abweisung des Antrages auf Rückstellung) und vom 25.04.2018, Zl *** (Ausspruch des Verfalls der drei Tiere), Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Mit Erkenntnis vom 29.05.2018, Zl LVwG-***, wurde die Beschwerde 1. gegen den Bescheid vom 10.04.2018 (Abnahme der Tiere) als unbegründet abgewiesen, 2. gegen den Bescheid vom 23.04.2018 (Abweisung des Antrages auf Rückstellung) Folge gegeben und die Beschlagnahme der drei Tiere mit den Ohrenmarkennummern AT ***, AT *** und AT *** aufgehoben und 3. der Bescheid vom 25.04.2018 (Ausspruch des Verfalls der Tiere) damit ebenfalls ersatzlos behoben. Dieses Erkenntnis ist rechtskräftig. Die Abnahme der drei Tiere erfolgte somit rechtmäßig.
Parallel zu diesen Verfahren legte die Landespolizeidirektion Tirol zur Zl ***, einen die Mutter der beiden Beschwerdeführerinnen – DD – betreffenden Abschlussbericht in Bezug auf die Vorfälle am gegenständlichen landwirtschaftlichen Betrieb der Staatsanwaltschaft V vor. In diesem Abschlussbericht wurde neben DD auch eine der gegenständlichen Beschwerdeführerinnen – AA – als Verdächtigte geführt. Während gegen die Mitbeschuldigte AA ein Strafantrag eingebracht wurde, der letztlich zu einer diversionellen Erledigung in der Hauptverhandlung führte, stellte die Staatsanwaltschaft V das gegen DD geführte Verfahren am 18.09.2018 mit Beschluss gemäß § 190 Z 2 StPO ein. Anlässlich der Erklärung betreffend die Übernahme der Verantwortung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes im Rahmen der fortgesetzten Hauptverhandlung am 21.01.2019 vor dem Landesgericht V ist AA als Halterin der Tiere anzusehen.
Am 06.06.2018 wurde BB per E-Mail mitgeteilt, dass aufgrund der vom Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelten schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung betreffend das obgenannte Erkenntnis, der Halterin für denselben Tag an der Unterbringungsstelle der drei Tiere (Betrieb EE in X), die Möglichkeit zur Abholung und zum eigenständig zu organisierenden Abtransport der Tiere aufgetragen wird. Die Abholung erfolgte am selben Tag.
Die Beschwerdeführerinnen wurden mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.06.2018, Zl ***, verpflichtet, die der Tierschutzbehörde durch den Transport und die Fremdunterbringung entstandenen Kosten in der Höhe von Euro 426,72 (einschließlich MWSt) zu übernehmen. Die drei abgenommenen Tiere waren von 10.04.2018 bis 03.05.2018 bei der CC untergebracht. Am 03.05.2018 erfolgte der Transport dieser Tiere zum Betrieb EE in X.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich in unbedenklicher Weise aus dem verwaltungsbehördlichen Akt, als auch aus den Akten des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu den Zlen LVwG-, LVwG-, LVwG-*** und LVwG-***, sowie dem Akt des Landesgerichts Innsbruck, Zl ***. Insbesonders die Eigentumszuordnung zu DD als auch die Bewirtschaftereigenschaft von BB ergeben sich zweifelsfrei aus den in den Verfahrensakten einliegenden Urkunden (Grundbuchsauszug und AMA-Betriebsprotokoll). Die Feststellungen betreffend die Haltereigenschaft der AA ergeben sich insbesonders aus der im Akt des Landesgerichts V einliegenden Verhandlungsmitschrift über die fortgesetzte Hauptverhandlung vom 21.01.2019, worin diese erklärte, die Verantwortung für die Vorfälle laut Strafantrag, die auch den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt betreffen, zu übernehmen. Dass die drei abgenommenen Tiere am 03.05.2018 zum Betrieb EE in X gebracht wurden, ergibt sich zum einen aus der Rechnung der CC sowie dem im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Aktenvermerk der Bezirkshauptfrau.
Die Kosten für den Transport und die Fremdunterbringung in der Höhe von Euro 426,72 (einschließlich MWSt), ergeben sich aus der Rechnung der CC vom 03.05.2018, ReNr ***. Die Leistungspositionen ergeben sich im Einzelnen wie folgt:
Leistungszeitraum: 10.04. bis 03.05.2018
Betrag
Transportkosten und Arbeiter:
10.04. 2018 – Z/Y – LZ 675 CD – 2h á € 45,00 netto
Fahrer und Stallarbeiter je 2h á € 20,00 netto
03.05. 2018 – Y/X – LZ 905 BE – 1h á € 30,00 netto
Fahrer 1h á € 20,00 netto
Zwischensumme – Nettobetrag 20% Mwst.
€ 90,00
€ 80,00
€ 30,00
€ 20,00
€ 220,00
Futterkosten für Unterbringung vom 10.04. bis 03.05.2018 = 24 Tage
3 Rinder mit den OM (AT ***, AT ***, AT ***)
pro Tier und Tag á € 2,00 netto
Zwischensumme – Nettobetrag 13% Mwst.
€ 144,00
€ 144,00
SUMME Nettobetrag
20% Mwst. von € 220,00
13% Mwst. von € 144,00
€ 364,00
€ 44,00
€ 18,72
Endbetrag
€ 426,72
IV.Rechtslage:
Die im gegenständlichen Verfahren maßgebliche Bestimmung des Tierschutzgesetzes – TSchG, BGBl I Nr 118/2014, idF BGBl I Nr 61/2017, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 30.
(1) Die Behörde hat soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.
[…]
(3) Solange sich die Tiere im Sinne des Abs. 1 in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt ihre Haltung auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.
[…].“
V.Erwägungen:
Zunächst ist festzuhalten, dass gem § 24 Abs 4 VwGV von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes fest. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erwarten gewesen wäre. Eine Beschränkung der Verteidigungsrechte der Beschwerdeführerin durch den Entfall der mündlichen Verhandlung war nicht ersichtlich. Da Artikel 6 EMRK dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen stand, durfte die Entscheidung ohne Durchführung einer solchen gefällt werden.
Gemäß § 37 Abs 3 TSchG gilt für abgenommene Tiere § 30 TSchG. Damit treffen grundsätzlich auch sämtliche Kostenfolgen für die Unterbringung der abgenommenen Tiere gemäß § 30 Abs 3 TSchG den Tierhalter (vgl VwGH vom 21.09.2012, Zl 2012/02/0132). Dies bis zum Zeitpunkt, zu dem die Tiere als verfallen anzusehen sind.
Die Definition des Tierhalters in § 4 Z 1 TSchG als auch die entsprechende Definition in der Tierhalterrichtlinie geben klar zu erkennen, dass der Halter eines Tieres nicht mit dem Eigentümer eines Tieres ident sein muss. Halter ist vielmehr nach dem Tierschutzgesetz auch jemand, der die Tiere in seiner Obhut hat (nach der Richtlinie: „… der die Tiere versorgt“) (VwGH 27.04.2012, 2011/02/0283). Das Vorliegen einer Haltereigenschaft hat der Verwaltungsgerichtshof etwa auch dann bejaht, wenn der Betreffende die Tiere täglich gefüttert und sich um diese gekümmert hat (VwGH 18.12.2019, 2008/02/0373) oder wenn er sie überwiegend betreut, füttert und somit in seiner Obhut hat (vgl VwGH 18.12.2019, 2008/02/0382). Die Haltereigenschaft erfordert demnach eine Nahebeziehung zum Tier selbst, die in einem Verhältnis der Verantwortlichkeit für das Tier oder der Versorgung des Tieres ihren Ausdruck findet. Dies trifft wie bereits im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29.05.2018, Zl LVwG-***, dargetan, auf AA zu. Zudem wurde die Verantwortung im Rahmen der vor dem Landesgericht V fortgesetzten Hauptverhandlung von AA übernommen und ist diese somit verfahrensgegenständlich als Tierhalterin anzusehen.
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überwälzung der nach einer Abnahme der Tiere auflaufenden Kosten auf den (bisherigen) Tierhalter ist, dass die Maßnahme (hier: Abnahme der Tiere) rechtmäßig erfolgte. Wie in der Sachverhaltsdarstellung und Beweiswürdigung festgehalten, erfolgte die Abnahme der verfahrensgegenständlichen Tiere rechtmäßig.
Die Zeitdauer, auf die sich die Kostentragungspflicht nach § 30 Abs 3 TSchG bezieht, wird im Gesetz nur allgemein mit der Wortwendung „Solange sich Tiere … in der Obhut der Behörde befinden, …“ umschrieben. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29.05.2018, Zl LVwG-***, wurde ua der Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.04.2018, Zl *** Folge gegeben und die Beschlagnahme der drei Tiere mit den Ohrenmarkennummern AT ***, AT *** und AT *** aufgehoben; womit sich richtigerweise der Leistungszeitraum betreffend die Kostentragungspflicht vom 10.04.2018 bis zum 23.04.2018 ergibt. Weiters wurde in diesem Erkenntnis bereits festgehalten, dass das Tierschutzgesetz den Ausspruch des Verfalls nicht vorsieht, sondern diese Rechtsfolge ex lege eintritt. Nach dem Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen und deren Systematik ist ein abgenommenes Tier aufgrund eines rechtzeitigen Ausfolgungsantrags zurückzustellen, wenn die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung aller Voraussicht nach geschafften sind. Erst wenn ein Antrag auf Ausfolgung rechtskräftig abgewiesen worden ist, weil diese Prognose negativ ausgefallen ist, ist das abgenommene Tier als verfallen anzusehen (VwGH 16.05.2002, 2001/16/0525).
Gegenständlich hat die belangte Behörde ua den Verfall der drei Tiere mit Bescheid vom 25.04.2018 ausgesprochen und zugleich die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen - wie dargelegt ist dieser Bescheid nicht in Rechtskraft erwachsen, da jener angefochten wurde. Daraufhin verfügte die belangte Behörde die Verbringung der drei Tiere von der CC zum Betrieb EE in X, welche am 03.05.2018 erfolgt ist. Durch diesen Transport sind in Summe Kosten in der Höhe von Euro 50,00 angefallen, welche die Beschwerdeführer aufgrund ihres Beschwerdevorbringens nicht zu Übernehmen bereit sind. Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass ua der Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2019 mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29.05.2018, Zl LVwG-***, ersatzlos behoben wurde. Somit ist die Eigentumsposition betreffend die Tiere grundsätzlich wieder bei den Beschwerdeführerinnen gelegen. Mit demselben Erkenntnis wurde jedoch auch der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.04.2018 Folge gegeben und die Beschlagnahme der drei Tiere aufgehoben und können somit die Kosten in Höhe von Euro 50,00, aufgrund der von der belangten Behörde ausgegangen Rechtsmeinung, dass die Tiere in Bezug auf den bescheidmäßigen Ausspruch des Verfalls samt Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, nun im Besitz der Bezirkshauptmannschaft Y stehen und aufgrund dessen diese Verfügung getroffen wurde, im vorliegenden Beschwerdeverfahren, trotz nachträglicher Aufhebung der Bescheide nicht auf den (ehemaligen) Tierhalter übergewälzt werden. Dass der Bescheid über den Ausspruch des Verfalls somit in Folge ersatzlos behoben wurde, mag an der Sachlage nichts zu ändern, da nur jene Kosten für einen Zeitraum vorgeschrieben werden können, in welchem die Beschwerdeführerin als Halterin der Tiere anzusehen war. Außerdem wurde der Transport nach X zu einem Zeitpunkt verfügt, zu dem die Abnahme der Tiere infolge des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29.05.2018 nicht mehr rechtmäßig war und bereits aus diesem Grund keine Kostenüberwälzung betreffend den Transport von der CC zum Betrieb EE in X vorliegen kann.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die angefallenen Kosten für den selbst organisierten Rücktransport der Tiere von der belangten Behörde zu übernehmen sind, kann seitens des Landesverwaltungsgerichts nicht gefolgt werden. Nach den Materialien (ErläutRV 446 BlgNR 22. GP 26) folgt § 30 TSchG dem im Land W praktizierten Modell, das der Tiroler Regelung ähnlich ist. Nach dem bis zur Erlassung des Tierschutzgesetzes geltenden Wr TierschutzG 1987 idF LGBl Nr 28/04, hatte die Behörde durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt die zur Beseitigung näher genannter Gefahren erforderlichen Maßnahmen anzuordnen und erforderlichenfalls auf Kosten und Gefahr des Halters der Tiere unverzüglich vorzunehmen (§§ 13a Abs 3 und 16 Abs 6 legcit); darüber hinaus hatte in bestimmten Fällen die Abnahme und sichere Verwahrung oder Betreuung des Tieres auf Kosten und Gefahr des Eigentümers zu erfolgen (§§ 16 Abs 5 und 23 Abs 1 Z 2 und 3 legcit). Gemäß § 21 Abs 2 des Tir TierschutzG 2002 hatte die Behörde für die vorläufige Verwahrung und Betreuung eines beispielsweise ihr übergebenen entlaufenen Tieres zu sorgen und der Halter hatte der Behörde oder dem Betreiber des Tierheimes oder des Tierparks die während der vorläufigen Verwahrung aufgewendeten Kosten zu ersetzen. Eine Einschränkung auf den Ersatz bloß der Kosten, die aus der Unterbringung der Tiere in Räumen, Ställen oder dergleichen herrühren, ist den Vorgängerbestimmungen des Tierschutzgesetzes, die diesem zum Vorbild dienten, nicht zu entnehmen.
Vor allem nach § 21 Abs 2 des Tir TierschutzG 2002 kam es generell auf die Kosten an, die während der vorläufigen Verwahrung aufgewendet wurden. Ebenso lässt der Regelungsinhalt des danach gültigen § 30 TSchG erkennen, dass umfassende Maßnahmen der Vorsorge getroffen werden sollen. Die Übergabe der Tiere an näher genannte Einrichtungen ist an deren Fähigkeit, eine Tierhaltung iSd TSchG zu gewährleisten geknüpft und den derart bestellten Verwahrern werden ausdrücklich noch die Pflichten eines Halters überbunden. Darüber hinaus werden auch der Behörde für die Dauer der amtlichen Verwahrung die Pflichten des Tierhalters auferlegt. Unter Bedachtnahme auf diesen Regelungszusammenhang ist die in § 30 Abs 3 TSchG angeordnete Unterbringung der in der Obhut der Behörde befindlichen Tiere auf Kosten des Tierhalters dahingehend zu verstehen, dass von der Ersatzpflicht all jene Aufwendungen erfasst sind, die mit der Tierhaltung nach den Anforderungen des Tierschutzgesetzes verbunden sind (vgl VwGH 18.05.2018, Ra 2017/02/0079). Dementsprechend sind auch Transportkosten von der Kostentragungspflicht umfasst. Dass die angefallenen Kosten für den selbstorganisierten Rücktransport der Tiere zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem die rechtmäßige Abnahme der Tiere nicht mehr aufrecht war, mag an der Kostentragungspflicht der Beschwerdeführerinnen nichts zu ändern, da jene Kosten in unmittelbaren Zusammenhang mit der am 10.04.2018 rechtmäßig verfügten Abnahme der drei Tiere erfolgte; und jene Kosten auch angefallen wären, wenn die Rückstellung bereits am 23.04.2018 erfolgt wäre. Eine Kostentragung der belangten Behörde kann hierbei nicht erblickt werden.
Somit wird zusammenfassend festgehalten, dass infolge der Behebung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.04.2018, Zl ***, als auch des Bescheides vom 25.04.2018, Zl ***, die Rückstellung der drei Tiere bereits ab dem 23.04.2018 erfolgen hätte müssen; somit die Kosten für die Fremdunterbringung für den Zeitraum vom 24.04.2018 bis zum 03.05.2018 den Beschwerdeführerinnen nicht zugerechnet werden können. Weiters sind infolge der getroffenen Ausführungen die Kosten für den am 03.05.2018 durchgeführten Transport der drei Tiere von Y nach X ebenfalls nicht den Beschwerdeführerinnen zuzurechnen.
In Adaptierung der unter Beweiswürdigung dargestellten Rechnung - in Bezug auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29.05.2018, Zl LVwG-*** - ergibt sich infolge des Leistungszeitraumes 10.04.2018 bis 23.04.2018 ein von AA als für den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt zu qualifizierende Tierhalterin zu leistender Endbetrag in Höhe von Euro 298,92. Dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig wären, ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen und sind die nunmehr zu entrichtenden Leistungspositionen im Rechtsmittel nicht bestritten worden. Da Frau AA als Halterin der Tiere anzusehen war, waren ihr allein die Kosten vorzuschreiben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in W für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Wieser
(Richterin)
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