LVwG T LVwG-2020/40/1114-11

LVwG-2020/40/1114-11Tribunale amministrativo regionale1 dic 2020

Regest

Nachbarrechte; <br/>Parteiengehör;<br/>Befangenheit;<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/40/1114-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.40.1114.11

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 14.04.2020, Zl ***, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung nach der TBO 2018, nach mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom 09.10.2019 beantragte die Bauwerberin BB, Y, beim Bürgermeister der Stadtgemeinde Y die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau eines Wohnhauses samt Garage und Carport auf Gst **1 KG Y unter Vorlage von Einreichplänen.

Nach Einholung eines hochbautechnischen und eines raumordnungsfachlichen Gutachtens wurde mit Kundmachung vom 09.12.2019 die Bauverhandlung für Dienstag den 14.01.2020 anberaumt. Mit Eingabe vom 09.01.2020 lehnte der Beschwerdeführer den beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen wegen Befangenheit ab. Weiters erstattete der Beschwerdeführer Einwendungen gegen das angeführte Bauvorhaben hinsichtlich der Gebäudehöhe. Strittig sei die Deklarierung des ursprünglich zweiten Tiefgeschosses als nunmehr erstes Kellergeschoss bzw Wintergarten, Berechnung der Baumassendichte, tatsächliche Grundstücksgröße sowie die Kenndatenzusammenstellung (Liftschächte einbezogen?). Das erste Kellergeschoss, nunmehr als Wintergarten bezeichnet, sei ein Tiefgeschoss zum Wohnen. Die Kaschierung dieses Tiefgeschosses durch eine geringe Aufschüttung und Bezeichnung als Wintergarten mit durchgehender Fensterfront helfe für die rechtliche Beurteilung als Kellergeschoss nicht. Es sei ein Vollgeschoss mit schrägen Fenstern bzw Fensterfront. Außerdem sei die Belichtung für das unterste Kellergeschoss nicht mehr gegeben. Wenn aber das Kellergeschoss samt Wintergarten gebaute Geschoss in der Natur und Verwendungsweise ein Vollgeschoss bzw Tiefgeschoss sei, dann stimme die erlaubte Höhe der gesamten baulichen Anlage nicht mehr. Dann sei entgegen der Raumordnung zu hoch gebaut worden. Treffe die Beurteilung des ersten Kellergeschosses als Tiefgeschoss zu, dann stimme die Berechnung der Baumassendichte von 0,952 nicht mehr und überschreite den zulässigen Wert von 1,0. Die Baumassendichte auf Basis der Kenndatenzusammenstellung und Raumliste stimme aufgrund Nichtberücksichtigung des Liftschachtes im Ausmaß von 2,56 m² im Querschnitt und einer Mindesthöhe (über vier Etagen) von 14 m nicht mehr. Bei der Raumforderung würden dann ungefähr 35,84 m³ fehlen. Wenn diese Bereiche hinzugerechnet würden, liege die Baumassendichte bei Weitem über dem Wert von 1,0. Bei der Berechnung der Nutzfläche nach WEG und MRG würden Lüftungs- und/oder Liftschächte unberücksichtigt bleiben. Bei der Berechnung der Baumassendichte werde nicht von der Nutzfläche ausgegangen, daher seien Lüftungs- und Liftschächte einzuberechnen. Dazu komme weiters, dass die Baumassendichte mit exakt 0,925 bis auf das Letzte aufgereizt sei. Die Garage im ersten Tiefgeschoss sei mit einem begehbaren, abfallenden Dach ausgestattet, welches am östlichen Ende (vor Bauführung) einen Zentimeter unter dem angrenzenden Gelände liege und dieses Gelände an der südlichen Ecke um exakt 148 cm überrage. Ab einer Höhe von 150 cm sei die Zustimmung des Nachbarn notwendig. Er erkläre hiermit ausdrücklich, dass er dieser Bauführung, da sie tatsächlich 150 cm überragen werde, nicht zustimme. Bei der Berechnung der zulässigen Verbauung der Mindestabstandsfläche gem § 6 Abs 7 TBO sei lediglich der rechtmäßige Bestand heranzuziehen. Der Wortlaut des § 6 Abs 9 lit c TBO „keine zusätzlichen Nachteile in Auswirkungen an die angrenzenden Grundstücke“ sei so zu verstehen, dass es auf eine Verschlechterung nachteiliger Auswirkungen an der Grundgrenze des Nachbarn ankomme, also der tatsächlich gegebenen Auswirkungen. Der Schutzzweck der Norm und ihr Wortlaut würden eine Prüfung der konkreten Auswirkungen seitens der Baubehörde gebieten. Eine solche Prognosebeurteilung sei daher seitens der Baubehörde als Grundlage für ihre Entscheidung durchzuführen. Die beantragte Bauführung sei in ihren Auswirkungen bedenklich und wirtschaftlich mehr als gefährlich. Nach dem neuen Einreichplan falle in der Abstandsfläche der Carport weg. Dieser Teil der Anlage samt bestehender Pflasterung müsse komplett abgerissen werden und solle laut neuem Einreichplan dann mit Schotterrasen ausgeführt werden. Diese Änderungen würden von der Straßenseite aus schrecklich aussehen, da jeder auf einem Stellplatz möglichst eine Pflasterung und ähnlich haben möchte. Weiters werde beantragt, den Bauplatz in der Natur zu vermessen. Nach der Lebenserfahrung stimme das tatsächliche Ausmaß von Grundstücken mit den Angaben im Grundbuch nicht überein. Dies unter der Annahme, dass der Baugrund tatsächlich weniger als 1000 m² aufweise und daher die Berechnung der Baumassendichte wieder nicht stimme.

Mit weiterem Schreiben vom 13.01.2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass das tatsächliche Ausmaß des gegenständlichen Grundstückes in der Natur um eine erhebliche Fläche entgegen den vorliegenden Plänen geringer sei, da der Adresse 2 erheblich über die gesamte Länge des Grundstückes **1 in diese hineinrage. Dieser Umstand sei dem Bauwerber bestens bekannt, da im Dienstbarkeitsvertrag vom Dezember 2011/Jänner 2012 ausdrücklich darauf Bezug genommen sei, dass der Naturbestand alleine zivilrechtliche Verbindlichkeit zwischen den Vertragsteilen habe. Demgemäß stimme sohin weder der Lageplan mit der Natur überein noch der Bebauungsplan, geschweige denn das Baudatenblatt, da alle Berechnung auf den fiktiven Plandaten von 1000 m² beruhen würden und nicht auf dem tatsächlichen Ausmaß in der Natur. Daher stimme jedenfalls nicht die Baumassendichte und die Bebauungsdichte. Auch die Berechnung der 33°-Einschüttung mit Inanspruchnahme des Grundstückes **2 sei rechtswidrig. Auch das Ausmaß der Einschüttung könne sich nur auf das dem Bauansuchen zugrundeliegende Grundstück **1 beziehen, habe also gemäß ständiger Judikatur unter Außerachtlassung des Grundstückes **3 zu erfolgen. Die Mindestabstände und Vorgaben des Bebauungsplanes (Dichten, Höhen, etc) seien nicht eingehalten. In den Abstandsflächen zB unterirdischer Garage seien unzulässige Baumaßnahmen geplant. Er erkläre bereits jetzt, sich allen Ausführungen bzw Einwendungen des CC als Nachbarn vollinhaltlich anzuschließen, insbesondere berufe er sich vorsichtshalber auf die im Auftrag von CC erstellte Stellungnahme des Herrn DD.

Im Zuge der Bauverhandlung wurden Einwendungen des CC dahingehend erhoben, dass die Grenzen laut Naturbestand von jenen laut DKM abweichen würden. Es werde ausdrücklich auf die hiermit vorgelegte Vermessungsurkunde GZl **4 EE vom 19.09.1997 verwiesen. Diese Vermessungsurkunde zeige klar, dass dies seit Jahrzehnten von allen unwidersprochen genutzten Grundstücke und ihre Grenzen von der Grundstücksmappe abweichen und das konsensgegenständliche Gst **1 wesentlich kleiner sei, weil die Wegparzelle **5 weit in dieses Grundstück hineinreiche. Tatsächlich verringere sich die Fläche des Gst **1 um 16 m² (Trennstück 2). Unabhängig davon seien die Baumassendichte und die Bebauungsdichte nicht eingehalten. So betrage die oberirdische Bebauungsdichte gem angeschlossenem Sachverständigengutachten zumindest 0,28, obwohl nur max 0,25 zulässig seien. Schließlich sei die Darstellung der 33°-Einschüttung gem § 61 Abs 3 TROG rechtswidrig. Es entspreche den Grundsätzen des Bauverfahrens, dass sich die beantragten Maßnahmen jeweils auf die Bauparzelle beziehen und ein allfälliger Konsens auch nur die Bauparzelle umfasse. Dementsprechend habe die Darstellung der Aufschüttung ausschließlich auf der Bauparzelle zu erfolgen. Der Bebauungsplan sehe zwei oberirdische Vollgeschosse vor. Durch die geplanten Baumaßnahmen wären es optisch schon mindestens drei Vollgeschosse, weil neben den beiden Vollgeschossen unten fast über die gesamte Bereite die Glasfront des Wintergartens und über den beiden Vollgeschossen der Kniestock ins Auge springen würden. Die Mindestabstände und Vorgaben des Bebauungsplanes (Dichten, Höhen etc) seien nicht eingehalten. In den Abstandflächen seien Baumaßnahmen unzulässiger Weise vorgesehen, die der Zustimmung der Nachbarn bedürften, ohne dass diese vorliegen würden. Auch die mittleren Wandhöhen der in den Abstandflächen befindlichen Baumaßnahmen würden unzulässiger Weise 2,80 m überragen. Im Übrigen werde auf das beigeschlossene Gutachten des Herrn DD verwiesen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2020 erhob der Beschwerdeführer Einwendungen zum Bauvorhaben dahingehend, dass entgegen dem seinerzeitigen Bescheid vom 12.04.2012 das Kellergeschoss sofort als eigenes Geschoss hergestellt worden sei. Damit sei einerseits entgegen dem Baubescheid gebaut aber auch die Höhe des Gebäudes erheblich überschritten. Dieser Umstand, insbesondere, dass die Gebäudehöhe von der Grundfläche weg zu messen sei, sei vom Amtssachverständigen negiert worden. Das erste Kellergeschoss nunmehr als Wintergarten bezeichnet sei ein Tiefgeschoss zum Wohnen, welches mit schrägen Fenstern zur Belichtung geplant worden sei. Die Kaschierung dieses Tiefgeschosses durch eine geringe Aufschüttung und Bezeichnung als Wintergarten mit durchgehender Fensterfront helfe für die rechtliche Beurteilung als Kellergeschoss nicht. Wenn aber das als Kellergeschoss samt Wintergarten gebaute Geschoss in der Natur und Verwendungsweise ein Vollgeschoss bzw Tiefgeschoss sei, dann stimme die erlaubte Höhe der gesamten baulichen Anlage nicht mehr. Dann sei entgegen der Raumordnung zu hoch gebaut worden. Treffe die Beurteilung des ersten Kellergeschosses als Tiefgeschoss zu, dann stimme die Berechnung der Baumassendichte von 0,952 nicht mehr und überschreite den zulässigen Wert von 1,0. Weiters bestehe die Gefahr, dass ein unzulässiger Freizeitwohnsitz entstehe.

Mit Eingabe vom 10.02.2020 teilte der Geschäftsführer der Bauwerberin der Baubehörde mit, dass er das gegenständliche Haus mit seiner Familie bewohnen werde. Der Lebensmittelpunkt seiner Familie sei Y. Seit über 20 Jahren würde er dort ein Geschäft in der Altstadt betreiben. Seine Frau sei seit über 10 Jahren in diesem Betrieb tätig und die Tochter besuche seit 1,5 Jahren den Kindergarten in Y.

Mit Eingabe vom 02.03.2020 teilte der Rechtsvertreter der Antragstellerin mit, dass das Bauansuchen vom 08.10.2019, bei der Behörde eingelangt am 09.10.2019, hinsichtlich der Angaben zum Bauplatz auch auf das angrenzende Gst **2 KG Y erweitert werde und somit auch dieses Grundstück, das sich ebenfalls im Eigentum der Bauwerberin befinde, antragsgegenständliche sei.

Mit weiterer Eingabe vom 12.03.2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Mitteilung des Bauwerbers vom 10.02.2020 unglaubwürdig sei.

Mit Schreiben vom 07.04.2020 wurde die Bauwerberin aufgefordert, durch nähere Angaben über die vorgesehene Nutzung und über die Art der Finanzierung nachzuweisen, dass eine Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht beabsichtigt sei.

Mit E-Mail vom 08.04.2020 teilte der Geschäftsführer der Bauwerberin mit, dass das Schreiben, in dem mitgeteilt worden sei, dass er keinen Freizeitwohnsitz mache und ein Schreiben in dem er mitteile, dass sie dort ihren Hauptwohnsitz hin verlegen, bereits übermittelt worden sei. Weiters wurde eine Finanzierungsbestätigung der FF Y-X vom 07.04.2020 übermittelt.

Mit Eingabe vom 09.04.2020 wurde ein ergänzendes hochbautechnisches Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde erstattet.

Mit Eingabe vom 10.04.2020 teilte die Bauwerberin mit, dass zwei der im gegenständlichen Bauansuchen nordwestseitig auf dem Schotterrasen dargestellten Außenabstellplätze zurückgezogen würden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.04.2020, Zl ***, wurde der Bauwerberin die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Baugrundstücke als Wohngebiet gem § 38 TROG 2016 ausgewiesen seien. Für den gegenständlichen Bereich bestehe der Bebauungsplan „Adresse 3“, welcher vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Y am 27.03.2017 beschlossen worden sei. Entsprechend den Begriffsbestimmungen der OIB-Richtlinien und der Definition im § 62 Abs 4 TROG 2016 würden die drei unteren Ebenen unterirdische Geschosse darstellen und nur das auf Niveau des Adresse 2 situierte Erdgeschoss sei als oberirdisches Geschoss zu beurteilen. Das zweite Kellergeschoss beinhalte einen Technikraum, einen Hauswirtschaftsraum und einen Lagerraum sowie einen als „Vorkeller“ bezeichneten Raum, der für Lagezwecke genutzt werde und in welchem die viertelgewendelte Geschosstreppe in die darüber liegende Ebene untergebracht sei. An der Südwestseite des Gebäudes seien in diesem Stockwerk drei Fenster mit Lichtschächten, welche in den darüber angeordneten Wintergarten führen, angeordnet. Der konditionierte Bereich des ersten Kellergeschosses beinhalte neben der als „Halle“ bezeichneten Erschließungszone einen Wellnessbereich. Dieser gliedere sich in ein Hallenbad, eine Sauna, einen Ruheraum, ein Bad, eine Dusche und eine Garderobe. An der Südostseite werde vor dem Wellnessbereich ein als Wintergarten bezeichneter Raum, der außerhalb der beheizten Gebäudehülle liege, hergestellt. Die massiven Außenwände dieses Gebäudeteiles würden unterhalb des Gelände nach Bauführung liegen und würden oben bündig mit diesem abschließen. Den oberen Abschluss des Wintergartens bilde eine Stahlbetondecke, die als Terrasse genutzt werde und teilweise begrünt sei und eine schräg verlaufende an den Geländeverlauf angepasste Verglasung. Das Tiefgeschoss gliedere sich in einen Wohnbereich, in welchem drei Schlafzimmer mit Bädern und eine Ankleide untergebracht seien und einen nordöstlich vor der Gebäudehülle der darunter angeordneten Stockwerke liegende Unterflurgarage mit einer Nutzfläche von 78,6 m². Diese sei über einen PKW-Lift (Hebebühne) erschlossen, welche in die Garage im Erdgeschoss führe. In diesem Stockwerk sei südwestseitig eine ebenerdig angeordnete Terrasse (Decke über dem Wintergarten) benutzbar, von welcher eine kegelförmige Freitreppe auf das angrenzende Gartenniveau führe. Nordwestlich des Wohnhauses werde eine in das Gelände nach Bauführung integrierte Freitreppe hergestellt, welche zum Zufahrtsniveau (Adresse 2) führe. Im Erdgeschoss befinde sich eine großzügige Eingangshalle mit dem Haupteingang ins Gebäude, eine Garderobe, eine Küche, ein Tages-WC und ein 80,6 m² großer Koch-Wohn- und Essbereich. Nördlich des Wohnhauses sei auf diesem Niveau eine Garage, deren Boden als PKW-Lift in die Tiefgarage ausgeführt werden geplant. An der Süd-, Ost- und Westfassade würden im Erdgeschoss Holzbalkone angeordnet. Im Freibereich sei die Errichtung von Stützmauern sowie von Geländeveränderungen (Schüttungen und Abgrabungen) vorgesehen, wobei die auf dem Grundstück **3 vorgesehene Aufschüttung eine maximale Höhe von 83 cm aufweise. Die Einwände betreffende die Befangenheit des Amtssachverständigen, der Nichteinhaltung der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe wurde als unbegründet abgewiesen. Der Einwand betreffend die Nichteinhaltung der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baumassendichte, der Bebauungsdichte, der Anzahl der Geschosse sowie der übrigen Festlegungen wurden als unzulässig zurückgewiesen. Die Eiwendungen betreffend die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen wurden als unbegründet abgewiesen.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass das Parteiengehör verletzt worden wäre, da das hochbautechnische Gutachten erst mit dem angefochtenen Bescheid zugestellt worden wäre. Es handle sich um eine wesentliche Änderung des Bauansuchens, da das Gst **3 miteinbezogen worden wäre. Es habe eine Weisung zum Innehalten des Verfahrens gegeben. Die Organwalter seien befangen. Die Giebelhöhe sei zu hoch. Die Aufschüttungen seien nicht zulässig, damit wäre die Baumasse überschritten. Der Nachweis des Hauptwohnsitzes fehle und die Finanzierung sei nicht sichergestellt. Die Abstände zum Adresse 2 seien nach § 6 TBO zu bestimmen, da es sich dabei um keine Verkehrsfläche handle. Der Vermessungsplan sei unrichtig, daher sei die Baumassendichte überschritten. Die Baumassendichte sei nicht richtig berechnet worden. Es handle sich um mehr als zwei oberirdische Geschosse.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde eine ergänzende Begutachtung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichts Tirol veranlasst. Am 10.11.2020 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde, der hochbautechnische Amtssachverständige Befund und Gutachten nochmals eingehend erläuterte und die Akten der belangten Behörde sowie des Landesverwaltungsgerichts Tirol verlesen wurden.

II.Sachverhalt:

Die Bauwerberin BB, Y, hat um die Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf Gst **1 sowie für eine Aufschüttung auf Gst **3, beide KG Y, beim Bürgermeister der Stadtgemeinde Y angesucht. Der beantragte Neubau gliedert sich in zwei Kellergeschosse, ein Tief- und ein Erdgeschoss und beinhaltet eine abgeschlossene Wohnung und eine Garage. Entsprechend den Begriffsbestimmungen der OIB-Richtlinien und der Definition im § 62 Abs 4 TROG 2016 stellen die drei unteren Ebenen unterirdische Geschosse dar und nur das auf Niveau des Adresse 2es situierte Erdgeschoss ist als oberirdisches Geschoss zu beurteilen. Im Freibereich sind die Errichtung von Stützmauern sowie Geländeveränderungen (Aufschüttungen und Abgrabungen) vorgesehen, wobei die auf dem Gst **3 vorgesehene Aufschüttung eine maximale Höhe von 83 cm aufweist. Hinsichtlich der im Bereich der Zufahrtsstraße in der nördlichen Grundstücksecke vorgesehenen Errichtung von zwei Stellplätzen im Freien, welche mit Schotterrassen ausgeführt werden sollten, wurde das Bauansuchen mit Schreiben der Bauwerberin vom 10.04.2020 dahingehend modifiziert, dass sich auf den geplanten Schotterrassen keine Stellplätze mehr befinden. Ein entsprechender Vermerk befindet sich in den Planunterlagen. Die bebaute Fläche beträgt 270,26 m², die Baumasse gem § 61 Abs 3 TROG 2016 918,24 m³. Für den Bauplatz besteht der allgemeine und ergänzende Bebauungsplan „Adresse 3“, gegenüber der nordseitig an das Gst **1 KG Y angrenzende Verkehrsfläche (Adresse 2, Gst **5 KG Y) wurde eine Baufluchtlinie und eine Straßenfluchtlinie festgelegt. Die sich aus dem Bebauungsplan ergebenden Festlegungen wurden in die Einreichunterlagen entsprechend eingearbeitet. Das Hauptgebäude befindet sich innerhalb der im Bebauungsplan ausgewiesenen Festlegungen der Baufluchtlinien und der Baugrenzlinien. Die im nordöstlichen Bereich geplante Garage mit Hubschere überschreitet zwar die nordseitig gegenüber der angrenzenden Verkehrsfläche Gst **5 KG Y festgelegte Baufluchtlinie, liegt jedoch hinter der Straßenfluchtlinie, sodass diesbezüglich keine Überschreitung vorliegt. Die erforderlichen Grenzabstände zum Gst **6 KG Y, zu Gst **3 KG Y und Gst **7 KG Y sind eingehalten. Die mittlere Wandhöhe der Garage beträgt 2,73 m. Die Vordächer des Wohnhauses sind im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche der betreffenden Dächer als untergeordnet zu betrachten und stellen daher untergeordnete Bauteile dar. Die vor die Baufluchtlinie ragenden Gebäudeteile im ersten Kellergeschoss (Wintergarten mit Schrägverglasung und Flachdach) sind im Sinne der raumordnungsfachlichen Bestimmungen als unterirdisch zu beurteilen. Da im Bebauungsplan keine Baugrenzlinien für unterirdische Geschossebenen festgelegt sind, ist diese bauliche Anlage in der geplanten Form zulässig. Die in den Mindestabstand zu Gst **6 ragende Freitreppe ist ein untergeordneter Bauteil. Dieser ragt um nicht mehr als 1,5 m in die Mindestabstände. Die außerhalb der Mindestabstandsflächen projektierte Kegeltreppe stellt einen untergeordneten Bauteil dar. Die Garage ragt im Tiefgeschoss in die Mindestabstandsflächen zu Gst **7 und weist an der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite eine mittlere Wandhöhe von 0,74 m auf. Der Gebäudeteil weist in den Mindestabstandsflächen von 4,0 m zur Grundstücksgrenze keine Fangmündungen auf. Die Garage ist mit einem begehbaren, mit einer Neigung von 2 % von Norden nach Süden abfallenden Dach ausgestattet, welches an der östlichen Ecke 1 cm unter dem angrenzenden Gelände (vor Bauführung) liegt und dieses Gelände an der südlichen Ecke um 1,48 m überragt. Die projektierten Stützmauern in den Mindestabstandsflächen von 4 m zu den Grundstücken **7, **3 und **8, alle KG Y, weisen Höhen von weniger als 2 m auf. Die Mindestabstandsflächen nach § 6 Abs 1 TBO 2018 werden durch die Garage im Tiefgeschoss und die Freitreppe mit oberirdischen baulichen Anlagen verbaut. Deren Fläche unterschreitet das gem § 6 Abs 7 TBO 2018 zulässige Ausmaß. Die Grenzen zu allen angrenzenden Grundstücken bleiben zu mehr als der Hälfte von baulichen Anlagen nach § 6 Abs 4 lit a und b TBO 2018 frei. Die Dachneigung beträgt 14,57°. Die Hauptfirstrichtung von Südwest nach Nordost wird eingehalten. Die Vorgabe des Bebauungsplanes hinsichtlich der maximal zulässigen oberirdischen Bebauungsdichte von 0,25 wird eingehalten. Die unterirdische Bebauungsdichte wird ebenfalls eingehalten. Die Baumassendichte beträgt 0,95, womit die Bestimmungen des Bebauungsplanes eingehalten sind. Die höchstzulässige Bauplatzgröße von 1000 m² wird exakt eingehalten. Projektsgemäß tritt nur das Erdgeschoss zum überwiegenden Teil oberirdisch in Erscheinung, sodass die zulässige Anzahl von zwei oberirdischen Geschossen gemäß Bebauungsplan eingehalten ist. Die traufenseitigen Wandhöhen werden eingehalten, ebenso die giebelseitigen Wandhöhen. Die höchstzulässigen sonstigen Wandhöhen werden eingehalten. Die höchsten Gebäudepunkte laut Bebauungsplan werden eingehalten. Die Aufschüttung im 4 m Abstandsbereich gegenüber Gst **6 KG Y beträgt weniger als 2 m. Die Aufschüttung im Bereich Gst **7 KG Y beträgt weniger als 2 m, die Aufschüttung im 4 m Bereich gegenüber Gst **7 und **3, beide KG Y betragen weniger als 2 m. Im Mindestabstandsbereich von 4 m zu Gst **9 KG Y sind keine Aufschüttungen geplant. Im Mindestabstandsbereich zum südwestlich angrenzenden Gst **2 KG Y sind Aufschüttungen vorgesehen, deren Höhe mehr als 2 m beträgt. Diese Aufschüttungen weisen an der Grundstücksgrenze eine Höhe bis zu 0,89 m auf, wobei im Zusammenhang mit dieser Aufschüttung festgehalten wird, dass das Gelände auch auf diesem Nachbargrundstück mit einer Neigung von 33° angeböscht bzw aufgeschüttet werden soll. Eine entsprechende Zustimmung zur Geländeveränderung im geplanten Ausmaß liegt vor. Das vom Bauvorhaben betroffene Gst **1 KG Y stellt eine von Nordosten nach Südwesten abfallende Hanglage dar, wobei die Erschließungsstraße „Adresse 2“ (Gst **5 KG Y) entlang der höher gelegenen Grundstücksgrenze des Bauplatzes verläuft. Somit liegen alle vorgesehenen Aufschüttungen tiefer als das Straßenniveau und es kann daher ausgeschlossen werden, dass durch die Geländeveränderungen die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs erheblich beeinträchtigt wird.

Der Beschwerdeführer ist (Mit-)Eigentümer des Gst **5 KG Y, (Adresse 2) welches unmittelbar an den Bauplatz Gst **1 KG Y im Norden angrenzt. Das Gst **3 KG Y grenzt nicht an das Gst **5 KG Y an und liegt auch nicht innerhalb eines Abstandes von 5 m zu diesem Grundstück. Das Gst **5 ist im Bebauungsplan „Adresse 3“ von den dort festgelegten Straßenfluchtlinien umfasst.

Die näheren Details sind den eingereichten Projektunterlagen zu entnehmen.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, insbesondere den diesem Verfahren zugrundeliegenden Einreichplänen sowie der ausführlichen Überprüfung des gegenständlichen Bauvorhabens durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Dieses Gutachten erweist sich als schlüssig, nachvollziehbar und sämtliche Berechnungen, welche die Höhen der angesprochenen Gebäudeteile, die Aufschüttungen bzw Abstandsberechnungen betreffen, sind richtig und nachvollziehbar. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist auch nicht hervorgekommen, dass die Gutachten des erstinstanzlichen Verfahrens unrichtig wären, sodass auch diese Gutachten der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden könnten. Sowohl den Gutachten der Erstinstanz als auch dem Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichtes konnte der Beschwerdeführer nicht entgegentreten.

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), LGBl Nr 28 idF LGBl Nr 60/2020, lauten:

§ 2

„Begriffsbestimmungen

(17) Untergeordnete Bauteile sind:

a) Dachkapfer, Fänge, Windfänge, offene Balkone, Markisen und dergleichen, Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche und zur Länge der betroffenen Fassaden bzw. Dächer untergeordnet sind;

b)Freitreppen, Sonnenschutzlamellen und dergleichen, fassadengestaltende Bauteile, wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen, weiters Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Dach- bzw. Wandhaut aufweisen, sowie Liftüberfahrten; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche der betreffenden Fassaden bzw. Dächer untergeordnet sind;

c)Vordächer, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Gesamtfläche der betreffenden Dächer untergeordnet sind. Als Gesamtfläche der betreffenden Dächer gelten jene Flächen, die im unmittelbaren baulichen Zusammenhang mit den jeweiligen Vordächern stehen sowie die Vordachflächen selbst.

(21) Verkehrsflächen sind die den straßenrechtlichen Vorschriften unterliegenden Straßen, die in einem Zusammenlegungsverfahren als gemeinsame Anlagen errichteten Wege, die Güterwege und die Forststraßen, die den güter- und seilwegerechtlichen bzw. den forstrechtlichen Vorschriften unterliegen, sowie jene Grundflächen, die von den in einem Bebauungsplan festgelegten Straßenfluchtlinien umfasst sind.

…“

§ 5

„Abstände baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen

(1) Der Abstand baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien bestimmt, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Verkehrsfläche zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, untergeordnete Bauteile, frei stehende Werbeeinrichtungen, Einfriedungen einschließlich Schutzdächer bei den Eingängen, Freitreppen, Stützmauern, Geländer, Brüstungen und dergleichen, überdachte Terrassen, Schankgärten, Bühnenaufbauten, Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen, die weder gefährliche Abfälle noch Problemstoffe im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sind sowie erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Wärmepumpen und Klimaanlagen dürfen vor die Baufluchtlinie ragen oder vor dieser errichtet werden, wenn dadurch weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Jedenfalls dürfen vor die Baufluchtlinie ragen bzw. vor dieser errichtet werden:

a)Vordächer bis zu 2 m und erdgeschoßige Windfänge bis zu 1,50 m;

b)offene Balkone und dergleichen bis zu 1,50 m;

c)fassadengestaltende Bauteile wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen bis zu 0,50 m;

d)unmittelbar über dem Erdgeschoß angebrachte Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen bis zu 2,50 m;

e)Erker bis zu 1,50 m;

f)Terrassen und dergleichen;

g)unterirdische bauliche Anlagen wie Keller, Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen.

§ 59 Abs. 2 vierter und fünfter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 bleibt unberührt.

…“

§ 33

„Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b)der Bestimmungen über den Brandschutz,

c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e)der Abstandsbestimmungen des § 6,

f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

…“

V.Erwägungen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0067 uva).

Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt und kann daher im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war.

Darüber hinaus kann der Nachbar nur die Verletzung von Abstandsbestimmungen zu seinem Grundstück hin geltend machen und nicht die Verletzung von Abstandsbestimmungen generell.

Der Beschwerdeführer ist (Mit-)Eigentümer des Gst **5 KG Y, welches unmittelbar nördlich an den Bauplatz Gst **1 KG Y angrenzt. Das Gst **3 KG Y grenzt nicht an das Gst **5 KG Y an und liegt auch nicht innerhalb eines Abstandes von 5 m zu diesem Grundstück. Das Gst **5 ist im Bebauungsplan „Adresse 3“ von den dort festgelegten Straßenfluchtlinien umfasst. Es handelt sich sohin beim Gst **5 KG Y um eine Verkehrsfläche im Sinne des § 2 Abs 21 TBO 2018. Der Beschwerdeführer ist folglich berechtigt, die Nichteinhaltung der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe gegenüber seinem Gst **5 KG Y geltend zu machen.

Diesbezüglich ist auf die umfassende Beurteilung des hochbautechnischen Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu verweisen, wonach im Bebauungsplan Adresse 3 für den gegenständlichen Bauplatz gegenüber der nordostseitig an das Gst **1 KG Y angrenzenden Verkehrsfläche Gst **5 eine Baufluchtlinie gem § 59 Abs 1 TROG 2016 und eine Straßenfluchtlinie gem § 58 Abs 1 TROG 2016 festgelegt wurde. Die im nordöstlichen Bereich geplante Garage mit Hubschere überschreitet zwar die festgelegte Baufluchtlinie, wurde jedoch hinter der Straßenfluchtlinie projektiert. Nach § 5 Abs 2 TBO 2018 dürfen oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw Höhe auf der der Verkehrsfläche zugekehrte Seite 2,80 m nicht übersteigt vor die Baufluchtlinie ragen oder vor dieser errichtet werden, wenn dadurch weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung der Sicherheit-, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs konnte vom hochbautechnischen Amtssachverständigen ausgeschlossen werden und wird seitens des Beschwerdeführers auch gar nicht geltend gemacht. Ein Widerspruch zu den Festlegungen des Bebauungsplanes konnte nicht festgestellt werden, weshalb sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf allfällige Abstandsverletzungen zum Gst **5 KG Y als unbegründet erweist. Das Hauptgebäude befindet sich innerhalb der Festlegungen des Bebauungsplanes. Eine Überschreitung von Baufluchtlinien oder Baugrenzlinien mit allfällig untergeordneten Bauteilen zum Gst **5 liegt nicht vor, weshalb ein Widerspruch zum Bebauungsplan auch in Bezug auf das Hauptgebäude ausgeschlossen ist.

Aus dem umfassenden Vorbringen des Beschwerdeführers kann jedoch kein weiteres subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2018 erkannt werden.

Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war; bei Parteibeschwerden im Sinne des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten – wie etwa Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmungen, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (vgl VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022). Darüber hinaus ist auch darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensrechte der Nachbarn nur soweit reichen, als ihnen subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt sind (vgl VwGH 28.04.2009, 2009/06/0015, mwN).

Das umfassende Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Nichteinhaltung der Baumassendichte, der Eigenschaft als Hauptwohnsitz oder Freizeitwohnsitz und der damit zusammenhängenden Finanzierung sowie der Bauplatzgröße ist nicht von den taxativ aufgezählten Nachbarrechten des § 33 Abs 3 TBO 2018 umfasst, sodass diesbezüglich darauf nicht näher einzugehen war.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Aufschüttungen am Bauplatz nicht näher einzugehen, zumal im Abstandsbereich zum Gst **5 keine Aufschüttungen geplant sind und sohin eine Verletzung von Abstandsbestimmungen durch geplante Aufschüttungen auszuschließen ist. Aufschüttungen die im Bereich des Gst **7 bzw **8 und **3 geplant sind, kann der Beschwerdeführer nicht wirksam geltend machen, da die diesbezüglichen Abstandsbestimmungen nicht seinem Schutz, nämlich dem Gst **5 dienen.

Zu allfälligen Aufschüttungen auf Gst **3 ist festzuhalten, dass dieses Grundstück sich in einem Abstand von mehr als 15 m zum Gst **5 befindet und diesbezüglich der Beschwerdeführer keine Parteistellung gem § 33 Abs 2 TBO 2018 genießt.

Der Beschwerdeführer steht weiters auf dem Standpunkt, dass der Vermessungsplan der Vermessung GG vom 08.10.2019 unrichtig sei und verweist diesbezüglich auf einen Vermessungsplan der staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen DI EE, JJ vom 19.09.1997. Dazu ist festzuhalten, dass es sich diesbezüglich um einen (zivilrechtlichen) Teilungsplan handelt, welcher grundbücherlich offensichtlich nie durchgeführt worden ist. Der Vermessungsurkunde der Vermessung GG vom 08.10.2019 liegt die digitale Katastralmappe bzw die korrekte Mappendarstellung zugrunde. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang eine Verkleinerung des Bauplatzes und damit eine Veränderung der Baumassendichte vor. Dabei handelt es sich, wie bereits ausgeführt, um kein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass das Parteiengehör verletzt worden wäre, da das hochbautechnische Gutachten erst mit dem angefochtenen Bescheid zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass allfällige Verfahrensmängel aufgrund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol als geheilt gelten.

Gleiches gilt auch für die breit dargestellte Befangenheit der Organwalter der belangten Behörde. Auch wenn sich keine Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit der abgegebenen Gutachten bzw der angefochtenen Entscheidung ergeben haben, so bleibt letztlich doch festzuhalten, dass allfällige Verfahrensmängel infolge Mitwirkung von befangenen Organwaltern im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch ein vor dem Verwaltungsgericht geführtes Verfahren saniert werden (vgl VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056, 29.04.2015, Ro 2015/05/0007).

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen ist, weshalb der eingebrachten Beschwerde kein Erfolg zu kommen konnte.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, Z, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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