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LVwG-2020/41/2559-3•LVwG T LVwG-2020/41/2559-3
LVwG-2020/41/2559-3Tribunale amministrativo regionale30 nov 2020
Freibetrag für Betreuung eines Kindes im Pflichtschulalter durch erwerbstätigen Alleinerzieher; <br/>freiwilliges 10. Pflichtschulalter ist nicht unter Pflichtschulalter zu sbusumieren;<br/>Abweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde von Frau AA, vertreten durch Frau BB, CC, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.09.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, den
A.)
Beschluss:
1. Das Beschwerdeverfahren wird im Umfang des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Bescheides eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
B.)
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.09.2020, ***, wurden Frau AA gemäß den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes nachfolgende Leistungen gewährt:
„1. Gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum vom 01.09.2020 bis 30.09.2020 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von € 222,12. Die Leistung wird auf das Konto ***, DD X von AA angewiesen.
2. Gemäß § 5 Abs 3 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF im Monat September 2020 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 165,12. Die Leistung wird auf das Konto ***, DD X von AA angewiesen.“
Gegen diesen Bescheid wurde von Frau AA Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht und darauf hingewiesen, dass sie als alleinerziehende Mutter bis jetzt bei der Berechnung der Mindestsicherung gemäß § 15 Abs 3 lit a TMSG einen Freibetrag erhalten habe. Seitdem ihre Tochter 15 Jahre alt geworden sei, sei dieser Freibetrag im angefochtenen Bescheid nicht mehr zur Anwendung gekommen. Ihre Tochter werde weiterhin die Schule besuchen, um einen positiven Pflichtschulabschluss zu erreichen, der für ihre weitere Berufslaufbahn enorm wichtig sei. Dies entspreche auch dem Sinn des § 1 Abs 5 TMSG, wonach die Mindestsicherung den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen soll.
Zum Zeitpunkt der Entstehung des TMSG sei tatsächlich das Pflichtschulalter bis 15 Jahre gewesen. Mittlerweile gebe es eine Ausbildungspflicht bis 18 Jahre, das heißt, dass Jugendliche weiterhin eine Ausbildung/Schule machen müssen, somit sei ihre Tochter iSd TMSG immer noch im Pflichtschulalter. Die Eltern seien verpflichtet, den Kindern diese Ausbildung zu ermöglichen. Die Kosten und Aufwendungen für Jugendliche in einer Ausbildung seien über 15 Jahre mindestens so hoch wie davor, deshalb komme es durch den Wegfall des Freibetrages zu enormen finanziellen Einschnitten.
Es wurde der Antrag gestellt, der Beschwerdeführerin den Freibetrag nach § 15 Abs 3 lit a TMSG so lange zu gewähren, als ihre Tochter eine Ausbildung ohne eigenes Einkommen absolviert und ihr die Sonderzahlungen für sich und ihre Tochter zu gewähren.
Mit E-Mail vom 20.10.2020 teilte die durch eine Mitarbeiterin des CC vertretene Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerde zu Spruchpunkt 2. – Antrag, die Sonderzahlungen für sich und ihre Tochter zu gewähren – ausdrücklich zurückgezogen wird, da die Sonderzahlungen von der Behörde ja gewährt worden seien. Im Übrigen wurde die Beschwerde aufrechterhalten.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
II.Zu Spruchpunkt A) dieses Erkenntnisses:
Aus den Bestimmungen des § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren – hier: das Beschwerdeverfahren – einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus.
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs 1 VwGVG. Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde – wie vorliegend – rechtswirksam zurückgezogen wird (vgl VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
III.Zu Spruchpunkt B) dieses Erkenntnisses:
a)Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Die Beschwerdeführerin ist Alleinerzieherin und wohnt gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter EE, geb am xx.xx.xxxx, in einem gemeinsamen Haushalt in W, Adresse 2.
Am 04.09.2020 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Weitergewährung der Mindestsicherung bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 08.10.2019 im FF beschäftigt und bezieht, unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen, ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 857,93.
Der Tochter EE wurde mit Schreiben der GG vom 10.07.2020, auf Ansuchen der Beschwerdeführerin, unter Hinweis des Vorliegens der Zustimmung des Schulerhalters zum weiteren Schulbesuch, ein freiwilliges 10. Pflichtschuljahr (Schuljahr 2020/2021) an der Polytechnischen Schule V bewilligt, um der Tochter einen positiven Pflichtschulabschluss zu ermöglichen.
Die Tochter EE erhält Unterhalt/Alimente von monatlich € 300,00.
Ein Abzug eines Freibetrages von 30 % des Ausgangsbetrages nach § 9 TMSG vom Einkommen der Beschwerdeführerin wegen Betreuung ihrer Tochter EE im Pflichtschulalter erfolgte nicht.
Dieser Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage, insbesondere der darin einliegenden Nachweise (Einkommensnachweise für die Monate August und September 2020, Bewertungsbogen, Schreiben der GG vom 10.07.2020, Zl ***, und Schulbesuchsbestätigung der Polytechnischen Schule V vom 28.09.2020), und ist im Übrigen nicht strittig. Im Beschwerdefall geht es um die Beantwortung der Rechtsfrage, ob die Beschwerdeführerin als erwerbstätige Alleinerzieherin ihre Tochter im Pflichtschulalter betreut.
IV.Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde die Nichtberücksichtigung des Freibetrages für Alleinerziehende gemäß § 15 Abs 3 lit a TMSG, obwohl es mittlerweile eine Ausbildungspflicht bis 18 Jahre gibt und Eltern verpflichtet sind, den Kindern diese Ausbildung zu ermöglichen. Die Absolvierung des freiwilligen 10. Pflichtschuljahres in der Polytechnischen Schule in V sei erforderlich, um ihrer Tochter EE einen für die weitere Berufslaufbahn enorm wichtigen positiven Pflichtabschluss zu ermöglichen. Auf die Bestimmung des § 1 Abs 5 TMSG wurde verwiesen. Durch den Wegfall des Freibetrages würde es zu enormen finanziellen Einschnitten kommen, zumal die Kosten und Aufwendungen für Jugendliche in einer Ausbildung über 15 Jahre mindestens so hoch seien wie vorher.
§ 15 Abs 3 lit a Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) normiert in diesem Zusammenhang:
„Erzielt der Hilfesuchende ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, so sind für die damit verbundenen Aufwendungen darüber hinaus folgende Freibeträge in Abzug zu bringen:
30 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs 1, wenn er trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgeht oder wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind im Vor- bzw Pflichtschulalter betreut.“
Gemäß § 2 Schulpflichtgesetz 1985 beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert gemäß § 3 leg cit neun Schuljahre.
Gemäß § 2 Abs 1 Schulzeitgesetz 1985 beginnt dabei das Schuljahr in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
Die am xx.xx.xxxx geborene Tochter der Beschwerdeführerin hat somit mit Abschluss des Schuljahres 2019/2020 im September 2020 das Pflichtschulalter abgeschlossen. Sie hat aufgrund einer Bewilligung der GG und nach Zustimmung des Schulerhalters für das Schuljahr 2020/2021 ein freiwilliges 10. Pflichtschuljahr an der Polytechnischen Schule V bewilligt bekommen, um ihr einen positiven Pflichtschulabschluss zu ermöglichen. Mit dieser Bewilligung des freiwilligen 10. Pflichtschuljahres (Schuljahr 2020/2021) liegt aber die Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrages gemäß § 15 Abs 3 lit a TMSG – Betreuung eines Kindes im Vor– bzw Pflichtschulalter - bei der Beschwerdeführerin nicht mehr vor, die allgemeine Schulpflicht wurde von ihr bereits erfüllt. Daran ändert auch das damit verbundene Ziel nichts, der Tochter mit dem bewilligten freiwilligen 10. Pflichtschuljahr einen für ihre weitere Berufslaufbahn enorm wichtigen positiven Pflichtschulabschluss zu ermöglichen sowie die Verpflichtung der Erziehungsberechtigten, dafür zu sorgen, dass Jugendliche nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht bis 18 Jahre eine weitere Ausbildung bekommen.
Insoweit die Beschwerdeführerin inhaltlich der Ansicht ist, dass unter Berücksichtigung von Analogieschlüssen bei einer systematischen und teleologischen Auslegung des TMSG unter Zugrundelegung der geschilderten Situation – Ausbildungspflicht bis 18 Jahre - der Freibetrag nach § 15 Abs 3 lit a TMSG so lange zu gewähren ist, als ihre Tochter eine Ausbildung ohne eigenes Einkommen absolviert, sodass es durch den Wegfall des Freibetrages für die Beschwerdeführerin zu enormen finanziellen Einschnitten kommen würde, ist darauf hinzuweisen, dass auch im öffentlichen Recht bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen ist, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnungen normiert sind. § 6 ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Nach dieser Bestimmung darf einem Gesetz in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als jener, der aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligen im Vordergrund stehen (vgl dazu Bydlinski in Rummel, ABGB I Rz 1 zu § 6). In diesem Sinne vertreten auch Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, S 101 f, 1996, die Auffassung, dass die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Art 18 B-VG einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm bewirke und den dem Gesetz unterworfenen Organen die Disposition über das Verständnis möglichst zu entziehen sei. Dies bedeute bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation iVm der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender Auslegungsmethoden“. Daher ist zunächst nach dem Wortsinn zu fragen (VwGH vom 20.02.2003, Zl 2001/06/0057).
Bei der Auslegung des Gesetzes ist nach der Judikatur des VwGH (vgl VwGH vom 16.12.2008, Zl 2007/09/0385,; VwGH vom 14.12.2007, Zl 2007/02/0295 ua) vom Vorrang des Wortlautes auszugehen; es ist nach der objektiven Methode die Frage zu beantworten, was der kundgemachte Text bedeutet; führt diese Vorgangsweise zu einem klaren Ergebnis, so ist dieses maßgebend (Hinweis E 15.2.1979, 1405/78, und E 24.9.1979, 1341/78). Lässt der Wortlaut (Wortsinn) keine Zweifel offen, so ist für eine teleologische Auslegung kein Raum (Hinweis E 3.3.1981, 789/80, VwSlg 10389 A/1981).
Die Bedeutung des Wortlautes „Pflichtschulalter“ ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im Hinblick auf die oben angeführten Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes eindeutig und lässt keine andere Auslegung zu, sodass auch unter Berücksichtigung der Argumentation der Beschwerdeführerin mangels Betreuung eines Kindes im Pflichtschulalter die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrages nach § 15 Abs 3 lit a TMSG nicht vorliegen. Daran ändert auch die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Bestimmung des § 1 Abs 5 TMSG nichts.
Festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass es ihr freisteht, in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht zu beantragen. Ein derartiger Antrag wurde allerdings nicht gestellt. Zumal im vorliegenden Fall auch keine Sachverhaltsfragen zu klären waren, sondern nur eine einfache Rechtsfrage zu beantworten war, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch iSd Art 6 EMRK nicht erforderlich. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs 1 VwGVG abgesehen werden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Riedler
(Richter)
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