LVwG T LVwG-2020/41/2468-1

LVwG-2020/41/2468-1Tribunale amministrativo regionale24 nov 2020

Regest

Teilweise Übernahme der Kaution für Anmietung einer Wohnung; <br/>Vermeidung eines besonderen Härtefalles; <br/>Anrechnung von Eigenmitteln; <br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/41/2468-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.41.2468.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde von Frau AA, vertreten durch Frau BB, CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 28.09.2020, Gz ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, als die Bezahlung einer anteiligen Kaution für die Anmietung der Wohnung Top * im Wohngebäude Adresse 2, **** Z, in der Höhe von Euro 895,00 übernommen wird. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses auf das Konto des CC (IBAN: ATxx xxxx xxxx xxxx xxxx) zur Anweisung zu bringen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

Mit Antrag vom 25.09.2020 hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Gewährung einer Kaution in Höhe von Euro 1.650,00 für von ihr beabsichtigte Anmietung der Wohnung Adresse 2/Top *, **** Z, beantragt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag gemäß § 14 Abs 3 iVm § 15 Abs 5 lit e TMSG im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Freibetrag gemäß § 15 Abs 5 lit e TMSG in der Höhe von Euro 1.834,70 (Zweifaches des Ausgangsbetrages 2020 in der Höhe von Euro 917,35) um Euro 642,19 überschritten wurde. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bis zum 07.09.2020 bei ihren Eltern (Anmerkung: in Y) gewohnt habe und keine Miete bezahlen habe müssen, hätte es im Eigeninteresse und in der Eigenverantwortung der Antragstellerin liegen müssen, ein finanzielles Polster für die allfällige Anmietung einer neuen Wohnung aufzubauen. Insbesondere durch die signifikant hohe Richtsatzüberschreitung in der Höhe von Euro 623,06 im Sinne des § 2 Abs 1 lit a und 5 TMSG sowie durch die Überschreitung des Freibetrages beim Vermögen könne ein Hinderungsgrund zur Ansparung eine Kaution seitens der Behörde nicht erkannt werden. Ein besonderer Härtefall liege nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid wurde von Frau AA im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie aufgrund innerfamiliärer Konflikte bei ihren Eltern in Y am 07.09.2020 im Übergangswohnbereich des CC aufgenommen werden konnte, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Gleichzeitig mit der Übersiedlung nach Z sei es ihr gelungen, einen Filialwechsel ihrer Lehrstelle als Einzelhandelskauffrau von Y nach Z umzusetzen. Aufgrund ihrer Wohnungslosigkeit habe sie eine günstige Wohnung in Z gesucht, die sie längerfristig auch selbst finanzieren könne und sei ihr dies mit der Wohnung in der Adresse 2/Top *, **** Z, in der Nähe ihres Arbeitsplatzes gelungen. Die Anmietungskosten würden Euro 1.650,00 Kaution und die erste Miete inklusive Betriebskosten Euro 550,00 betragen. Der Antrag auf Gewährung einer Kaution und die Übernahme der Wohnkosten sei am 25.09.2020 gestellt worden. Sie sei also bereits im CC wohnhaft gewesen und könne somit von Wohnungslosigkeit gesprochen werden. Sie sei bereit, zur Behebung der Notlage selbst beizutragen. Ihre Ersparnisse beliefen sich auf Euro 1.721,88 aus dem Bausparvertrag und auf ein Sparbuch in Höhe von Euro 755,01. Dieses Sparbuch habe sie aufgelöst und somit einen Teil der Kaution selbst bezahlt. Die vorzeitige Auflösung des Bausparvertrages hätte für sie eine finanzielle Einbuße bedeutet. Den restlichen Teil der Kaution von Euro 950,00 habe sie sich vom CC ausleihen können, weil nach deren Rechtsansicht ein Rechtsanspruch gegeben sei, ihre Wohnungslosigkeit behoben werden könne und zugleich für einen anderen wohnungslosen Menschen ein Platz im Übergangswohnheim frei werden sollte. Auf das Urteil des LVwG, 2014/15/0107-3, wurde verwiesen.

Es wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass eine Übernahme der Kaution (unter Berücksichtigung ihres Eigenbeitrages) übernommen werde. Um Überweisung des gewährten Beitrages auf das näher bekannt gegebene Konto des CC wurde ersucht, weil der notwendige Betrag bereits bevorschusst worden sei.

Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Die am 08.04.2002 geborene Beschwerdeführerin – sie ist österreichische Staatsbürgerin - hat erstmals Ende August 2020 mit dem Verein zur Förderung des CC in Z Kontakt aufgenommen, weil sich die schwerwiegenden innerfamiliären Konflikte im elterlichen Haushalt in Y zuspitzten. Am 07.09.2020 konnte die Beschwerdeführerin im Übergangswohnheim des CC einer Gewaltschutz – und auch Wohnungsloseneinrichtung in Z, aufgenommen werden. Gleichzeitig gelang es der Beschwerdeführerin, einen Filialwechsel ihrer Lehrstelle als Einzelhandelskauffrau bei der Firma DD KG von Y nach Z umzusetzen. Dem Mindestsicherungsantrag wurden von der Beschwerdeführerin als Lehrling im 3. Lehrjahr Einkommensnachweise für die Monate Juni, Juli und August 2020 beigelegt, wonach diese im Jahreszwölftel monatlich Euro 1.311,07 ins Verdienen bringt.

Nach den dem Mindestsicherungsantrag beigeschlossenen Unterlagen lagen zum Zeitpunkt der Antragstellung hinsichtlich der Beschwerdeführerin folgende Vermögenswerte vor:

Bausparkasse der EE AG, Vertrag Nr xxxxxxxxx-x,

Guthaben laut Buchungsmitteilung per 24.09.2020 Euro 1.721,88; sowie

Sparbuch, Prämiensparen, Konto-Nr xxxxx-xxxxx

Gutachten laut Buchungsmitteilung per 07.09.2020: Euro 755,01

Aufgrund ihrer Wohnungslosigkeit suchte die Beschwerdeführerin eine günstige Wohnung in Z, die sie längerfristig auch selbst finanzieren kann. Es gelang ihr – nach einigen Besichtigungen – die Zusage für eine Wohnung in der Adresse 2/Top *, **** Z, in der Nähe ihres Arbeitsplatzes, zu bekommen. Die Anmietungskosten betrugen Euro 1.650,00 Kaution und die erste Miete inklusive Betriebskosten Euro 550,00.

In der äußerst kurzen Zeit der Wohnungslosigkeit bzw der Wohnungssuche war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die für die Anmietung der Wohnung erforderliche Kaution anzusparen. Die Beschwerdeführerin hat in weiterer Folge ihr Sparbuch mit der Spareinlage von Euro 755,01 aufgelöst und hat damit einen Teil der Kaution selbst bezahlt. Der restliche Teil der Kaution wurde vom CC ausgeliehen.

Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 21.10.2020, Gz ***, wurden der Beschwerdeführerin die Kosten für eine Waschmaschine, ein Bett und eine Kommode sowie die Kosten für die Grundausstattung mit Hausrat für eine Person in näher bestimmter Höhe bewilligt.

Diese Feststellungen sind nicht strittig und ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt der belangten Behörde und aus jenem des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

III.Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 1 Abs 1 TMSG, LGBl Nr 99/2010 idgF ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

Leistungen der Mindestsicherung sind gemäß § 1 Abs 4 TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. Gemäß Abs 8 leg cit ist die Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.

In einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in § 2 Abs 1 TMSG, wer

a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder

b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.

Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende gemäß § 15 Abs 1 TMSG seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen. Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen ist jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist gemäß Abs 5 lit e leg cit insbesondere bei Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach § 9 im Falle der Gewährung von Grundleistungen und des Zweifachen dieses Ausgangsbetrages im Fall der Gewährung von Zusatzleistungen anzunehmen. Dieser Ausgangsbetrag wurde für das im vorliegenden Fall maßgebliche Jahr 2020 (vgl zur Zeitraumbezogenheit der Betrachtungsweise und dementsprechend zur anzuwendenden Sach- und Rechtslage VwGH 26.04.2010, 2007/10/0003) mit Verordnung LGBl Nr 159/2019 mit Euro 917,35 festgesetzt, der Freibetrag für das Jahr 2020 beträgt demnach für die Gewährung von Zusatzleistungen Euro 1.834,70.

Zur Vermeidung besonderer Härtefälle ist gemäß § 14 Abs 3 TMSG unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Übernahme der Kosten auch für unabdingbare einmalige Aufwendungen für die Leistung einer Kaution und die Errichtung von Bestandverträgen einschließlich der dabei anfallenden Abgaben zu gewähren.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der Gesetzgeber beim Einsatz der eigenen Mittel vor Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung ausdrücklich einen Freibetrag vorsieht, der jedenfalls außer Ansatz zu lassen ist. § 14 Abs 3 TMSG sieht diesbezüglich keine abweichende Regelung vor. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb dieser Freibetrag im vorliegenden Fall nicht anwendbar sein sollte: So sieht der Gesetzgeber hier Leistungen vor, die auch bei geringfügigem Überschreiten der Grenzen für einen Anspruch auf Grundleistungen nach dem TMSG zu gewähren sind (vgl. dazu die Ausführungen weiter unten). Vor dem Hintergrund dieser Bestimmung wäre es nicht nachvollziehbar, weshalb auf der anderen Seite wiederum der Freibetrag, der jedenfalls außer Ansatz zu bleiben hat, nicht gelten soll. Auch eine systematische Auslegung führt daher zu keinem anderen Ergebnis. Insgesamt bestehen für das Landesverwaltungsgericht Tirol jedenfalls auf Grund der klaren Formulierung in § 15 Abs 5 lit e TMSG keine Zweifel, dass der dort angeführte Freibetrag auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen ist.

Entscheidendes Kriterium bei der Gewährung einer Zusatzleistung nach § 14 Abs 3 TMSG ist die Vermeidung besonderer Härtefälle. Was ein besonderer Härtefall ist, wird durch das Gesetz nicht definiert, auch enthalten die Erläuterungen keine näheren Ausführungen zu diesem Begriff.

Primärer Bezugspunkt für die Auslegung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffs sind zunächst die Zielbestimmungen des TMSG. Ausgehend von diesen Zielbestimmungen ist eine besondere Härte zunächst dann anzunehmen, wenn ansonsten nicht nur eine Anmietung einer neuen Wohnung nicht möglich wäre, sondern akute Wohnungslosigkeit unmittelbar droht und diese nicht etwa durch eine nicht zwingend notwendige Kündigung der Wohnung durch den Antragsteller herbeigeführt wurde.

Weiters kann von einer besonderen Härte dann nicht gesprochen werden, wenn die Kosten für die anzumietende Wohnung das ortsübliche Maß überschreiten. Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs wird in § 6 TMSG geregelt. § 14 Abs 3 TMSG sieht davon abweichend keine anderen Kriterien vor, welchen die anzumietende Wohnung entsprechen muss. In einer systematischen Auslegung des TMSG dürfen daher die Kosten einer Wohnung der nach § 6 Abs 2 TMSG vorgesehenen Kategorie das ortsübliche Ausmaß für eine derartige Wohnung nicht übersteigen.

Schließlich ist schon aus § 1 Abs 8 TMSG ableitbar, dass das Kriterium, wonach ein Anspruch auf Zusatzleistungen unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen besteht, nur dann releviert werden kann, wenn die eigenen Mittel lediglich geringfügig höher sind als der mindestsicherungsrechtliche Grundbedarf. Dass die Mittel aber auch geringfügig über diesem Bedarf liegen können, ergibt sich schon aus der Formulierung des § 14 Abs 3 TMSG, wonach der Anspruch unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen besteht. Diese Ausweitung gegenüber den ansonsten geltenden Anspruchsvoraussetzungen kann nur so verstanden werden, dass ein Anspruch auf Grundleistungen nach dem TMSG nicht besteht, wenn die eigenen Mittel diesen übersteigen: Gemäß § 1 Abs 3 TMSG sind Leistungen der Mindestsicherung nicht nur auf Antrag zu gewähren, sondern auch von Amts wegen. Wenn der Gesetzgeber daher einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach § 14 Abs 3 TMSG unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen vorsieht, so kann dies nur bedeuten, dass die eigenen Mittel über diesem Betrag liegen, wäre die Behörde doch ansonsten schon gemäß § 1 Abs 3 TMSG von Amts wegen zur Gewährung der Mindestsicherung verpflichtet und damit dieser Zusatz sinnentleert, was dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden darf.

Zum ersten Kriterium, dass die Beschwerdeführerin von einer nicht durch sie verursachten akuten Wohnungslosigkeit bedroht war, wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin vor Anmietung aufgrund schwerwiegender Konflikte im elterlichen Haushalt in Y in einer Übergangswohneinrichtung des Vereins CC in Z untergebracht war. Das CC ist eine niederschwellige Einrichtung für wohnungslose Jugendliche bzw junge Erwachsene, die sich in unterschiedlichen Problemlagen befinden und Unterstützung benötigen. Die Beratungsstelle bietet „erste Hilfe in schwierigen Lebenslagen“ an und begleitet Jugendliche auch längerfristig bei der Stabilisierung ihrer Lebenssituation und der Bearbeitung ihrer Problemlagen. Im CC gibt es zehn betreute Übergangswohnplätze mit einer Aufenthaltsdauer bis zu drei Monaten. Bei der Einrichtung CC handelt es sich um ein durch öffentliche Subventionen gestütztes Projekt und um keine dauerhafte Wohneinrichtung. Durch die Möglichkeit, eine Mietwohnung zu beziehen, wie dies beschwerdegegenständlich der Fall ist, wird somit ihre Wohnungslosigkeit behoben und zugleich für einen wohnungslosen Menschen ein Platz im Übergangswohnheim des CC freigemacht.

Was das zweite Kriterium betrifft, so wird festgehalten, dass die Kosten für eine ortsübliche Wohnung im vorliegenden Fall nicht überschritten werden. Für die Nutzung des Mietgegenstandes wurde zwischen den Vertragsparteien ein Hauptmietzins in der Höhe von Euro 456,57 zuzüglich Betriebs- und Nebenkosten von Euro 93,43, sohin ein Gesamtbetrag von Euro 550,00, vereinbart. Diese Anmietungskosten liegen unter dem für den Bezirk Z-Stadt gemäß Verordnung vom 09.07.2018, LGBl Nr 76/2018, festgelegten Höchstsatz gemäß § 6 Abs 3 TMSG für einen Einpersonenhaushalt in der Höhe von Euro 553,00, weshalb dieses Kriterium jedenfalls gewahrt wurde und sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

Was schließlich die Frage betrifft, inwieweit die eigenen Mittel der Beschwerdeführerin nur geringfügig höher sind als der mindestsicherungsrechtliche Grundbedarf, so ist für diese zunächst bei der Sicherung des Lebensunterhaltes von der Anwendung des Richtsatzes für Alleinstehende gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG auszugehen. Dieser beträgt Euro 688,01, weshalb die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass für den durch die vorgelegten Einkommensnachweise der Monate Juni, Juli und August 2020 belegten Zeitraum eine durchschnittliche Richtsatzüberschreitung in der Höhe von Euro 623,06 (Euro 1.311,07 minus Euro 688,01) resultiert. Die belangte Behörde hat bei dieser errechneten monatlichen Richtsatzüberschreitung allerdings unberücksichtigt gelassen, dass die Beschwerdeführerin zur Befriedigung ihres Wohnbedarfes einen monatlichen Mietbeitrag von Euro 550,00 zu leisten hat, weshalb die eigenen Mittel der Beschwerdeführerin den mindestsicherungsrechtlichen Grundbedarf um Euro 73,06 überschreiten. Die Voraussetzung, dass die eigenen Mittel zur geringfügig höher sein dürfen als der mindestsicherungsrechtliche Grundbedarf, sind deshalb im vorliegenden Fall erfüllt.

Die Beschwerdeführerin hat zum Zweck der Bezahlung der vertraglichen Kaution ihr Sparbuch in der Höhe von Euro 755,01 aufgelöst und somit einen Teil der Kaution aus eigenen Mitteln bezahlt, weshalb ein restlicher Teil der Kaution von Euro 895,00 verbleibt.

Der Antrag auf Übernahme der nunmehr anteilig festgesetzten Kosten der Kaution findet sohin verfahrensgegenständlich Deckung im § 14 Abs 3 TMSG und läuft in Zusammenschau der gegebenen Umstände nicht den der Mindestsicherung immanenten Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zuwider. Die Beschwerdeführerin wusste zum Zeitpunkt der Aufnahme im Übergangswohnheim des CC noch nicht, dass ein Wohnungswechsel ansteht und Kaution zu erlegen ist. Es wäre ihr nicht zumutbar gewesen, durch eine besonnene Ansparung aus ihrem Einkommen die vollständigen Kosten für die erforderliche Kaution in der Höhe von Euro 1.650,00 selber aufzubringen.

Festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass es ihr freisteht, die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu beantragen. Ein derartiger Antrag wurde allerdings nicht gestellt. Zumal im vorliegenden Fall auch keine Sachverhaltsfragen, sondern nur eine einfache Rechtsfrage zu beantworten war, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch im Sinne des Art 6 EMRK nicht erforderlich. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs 1 VwGVG abgesehen werden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Riedler

(Richter)

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