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LVwG-2020/36/1271-3•LVwG T LVwG-2020/36/1271-3
LVwG-2020/36/1271-3Tribunale amministrativo regionale23 nov 2020
Freizeitwohnsitz;<br/>Untersagung der Benutzung als Freizeitwohnsitz;<br/>Abweisung; <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, wohnhaft Adresse 1, Z, Deutschland, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 03.06.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 25.08.2015, Zl ***, wurde dem beantragten Neubau eines Wohngebäudes mit 6 Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf Gst **1 KG X die Baubewilligung erteilt.
In diesem Baubescheid wird auf Seite 8 der Bauwerber ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass im bewilligten Gebäude aufgrund der Bestimmungen des § 13 Abs 3 Tiroler TROG 2011 keinesfalls ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen werden darf und die widerrechtliche Verwendung einer Wohnung als Freizeitwohnsitz gemäß § 13 Abs 10 TROG 2011 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 40.000,- zu bestrafen ist.
Mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 10.03.2017 hat AA (in der Folge: Beschwerdeführer) an diesem Gebäude mit der Adresse Adresse 3 in X Wohnungseigentum ua auch im Umfang der Wohnung Top 5 und zwei Stellplätzen in der Tiefgarage (TG 11 und TG 12) sowie einem Stellplatz im Freien (P5) erworben.
Am 14.06.2017 hat sich der Beschwerdeführer an dieser Wohnung (Adresse 3, Top 5 , X) mit Nebenwohnsitz angemeldet.
Aufgrund einer bei der belangten Behörde eingelangten Anzeige wurden im Weiteren am 13.11.2019, am 25.11.2019 und am 29.11.2019 Kontrollen durchgeführt, und bei keiner dieser Kontrollen bei der verfahrensgegenständlichen Wohnung jemand angetroffen.
Mit Email vom 12.12.2019 teilte die Ehefrau des Beschwerdeführers der Gemeinde X im Wesentlichen Folgendes mit:
„(…)
Wir haben eine Wohnung in
Eigentümer ist AA
X, Adresse 3:
Wir haben gehört das ab 2020 eine Gebühr für den Ferienwohnsitz behoben wird. Gerne zahlen wir diese Abgabe. Wird diese Abgabe eingezogen und sollen wir diese Abgabe überweisen?
(…)“
Im Weiteren wurden von der belangten Behörde nochmals am 13.12.2019, am 23.12.2019 und am 16.01.2020 Kontrollen ua auch bei der verfahrensgegenständlichen Wohnung durchgeführt und bei dieser wiederum niemand angetroffen.
Mit Schreiben vom 20.01.2020 teilte die belangte Behörde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit nähren Ausführungen mit, dass hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Wohnung der Verdacht bestehe, dass diese als Freizeitwohnsitz verwendet wird und wurde der Beschwerdeführer aufgefordert dazu Stellung zu nehmen und die Nutzung dieser Wohnung durch geeignete Unterlagen entsprechend nachzuweisen.
Dazu brachte der Beschwerdeführer durch seien Rechtsvertreter die Stellungnahme vom 20.02.2020 ein und wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass die Wohnung vom Beschwerdeführer als Kapitalanlage und zur Nutzung als Alterswohnsitz erworben worden sei. Der Beschwerdeführer nutze die Wohnung praktisch überhaupt nicht und halte sich nur gelegentlich dort auf (2 Wochen im Jahr), um in der Wohnung nach dem Rechten zu sehen und notwendige Arbeiten (Instandhaltungen) sowie notwendige Überprüfungen und Einstellungen technischer Anlagen durchzuführen.
Mit Schreiben vom 20.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde der Fragebogen wegen den Verdachts der rechtswidrigen Nutzung als Freizeitwohnsitz übermittelt und wurde dieser ausgefüllt mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 02.06.2020 retourniert.
Im Weiteren wurde dann mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 03.06.2020, Zl ***, dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs 6 TBO 2018 die weitere Nutzung der Wohnung mit der Adresse Adresse 3 / Top 5 in X im Gebäude auf Gst **1 KG X als Freizeitwohnsitz mit sofortiger Wirkung untersagt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde vom 25.06.2020 und brachte im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes vor:
Mit Stellungnahme vom 20.02.2020 habe der Beschwerdeführer dargelegt, dass er die gegenständliche Wohnung als Kapitalanlage und zur späteren Nutzung als Alterswohnsitz erworben habe. Da der Beschwerdeführer sich noch nicht zur Gänze aus seinem Betrieb zurückziehen habe könne, sei die Begründung des beabsichtigten Alterswohnsitzes derzeit noch nicht möglich und werde die Wohnung nicht benutzt, denn der Beschwerdeführer halte sich jährlich nur wenige Tage in der Wohnung auf, dies ausschließlich, um nach dem Rechten zu sehen und notwendige Arbeiten in der Wohnung, wie Überprüfungen und zur Einstellung technischer Anlagen, durchzuführen. Zudem sei im Verfahren nach § 46 TBO 2018 keineswegs vorgesehen, dass der Eigentümer der Wohnung Nachweise zur Nutzung zu erbringen habe, vielmehr sei es Aufgabe der Behörde nachzuweisen, dass Verstöße gegen Bestimmungen des § 46 TBO 2018 vorliegen. Die Bestimmung des § 13a Abs 5 TROG 2016 sei im gegenständlichen Verfahren, bei dem es sich um eines nach den Bestimmungen der TBO 2018 handelt, nicht anzuwenden. Zudem wurde ausgeführt, dass das Schreiben der belangten Behörde vom 20.01.2020 als Aufforderung zum Nachweis über die Nutzung des Wohnsitzes gemäß § 13a TROG 2016 bezeichnet sei. Zu einer solchen Aufforderung sei die Baubehörde aber nicht ermächtigt, diese Ermächtigung werde ausschließlich der für Übertretungen nach § 13a TROG 2016 zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eingeräumt. § 13a Abs 5 TROG 2016 beziehe sich eindeutig auf Verwaltungsübertretungen nach Abs 1, die Ahndung solcher Verwaltungsübertretungen falle nicht in die Kompetenz der Baubehörde, sondern der Bezirksverwaltungsbehörde. Der Beschwerdeführer sei dennoch diesem Verlangen nachgekommen, wahrheitsgemäß habe der Beschwerdeführer im Fragebogen ausgeführt und dargestellt, dass die Wohnung Top 5 im Haus X, Adresse 3 von ihm nicht als Wohnsitz genutzt werde. Die belangte Behörde habe kein den rechtsstaatlichen Kriterien genügendes Ermittlungsverfahren zur Schaffung einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage geführt, vielmehr habe die belangte Behörde ausschließlich durch keinerlei Beweisergebnisse belegte Vermutungen zum Nachteil des Beschwerdeführers zur Bescheidbegründung herangezogen. In der Anzeige würden keineswegs konkrete Hinweise für eine mögliche unzulässige Freizeitwohnsitznutzung der gegenständlichen Wohnung genannt, vielmehr handle es sich um Behauptungen ohne jedes Tatsachensubstrat und ergebe sich dies schon daraus, dass die Herren Bürgermeister, Amtsleiter und Bauamtsleiter der Gemeinde X ersucht werden, die angegebenen Adressen „zu überprüfen und auszusortieren“. Weder eine Meldung mit Nebenwohnsitz, noch die Begleichung des Freizeitwohnsitzpauschales beweise eine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung, entscheidend sei die tatsächliche Nutzung. Wie der vorgelegten Meldeauskunft zu entnehmen sei, sei der Beschwerdeführer in Österreich überhaupt nicht gemeldet, insofern sei die Feststellung, der Beschwerdeführer sei in der gegenständlichen Wohnung gemeldet, aktenwidrig. Dass eine Erkundigung der Ehefrau des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Freizeitwohnsitzabgabe Beweis für eine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung sein könne, sei wohl auszuschließen. Zudem könne trotz Entrichtung der Freizeitwohnsitzpauschale und trotz Meldung eine Wohnung leer stehen. Der bekämpfte Bescheid bringe auch nicht nur ansatzweise zur Darstellung, welche konkrete Nutzung der gegenständlichen Wohnung durch den Beschwerdeführer erfolgt, der Bescheid begnüge sich damit, die durchaus plausible Darstellung des Beschwerdeführers als Scheinargument abzutun. Soweit die belangte Behörde „im Zweifel von einer Freizeitwohnsitznutzung“ ausgehe, werde offensichtlich verkannt, dass es der Behörde verwehrt sei, von einem Tatbestand im Sinne des § 46 Abs 6 lit g TBO 2018 „im Zweifel“ auszugehen, vielmehr habe die Behörde zweifelsfrei nachzuweisen, dass tatsächlich eine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung vorliegt und könnten bestehende Zweifel nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen. Auch bei einer als Anlageobjekt und für spätere Nutzung erworbenen Wohnung sei es notwendig, gelegentlich nach dem Rechten zu sehen, gelegentliche Aufenthalte zur bloßen Instandhaltung und Wartung bzw Vornahme notwendiger Überprüfungen können keineswegs als Freizeitwohnsitznutzung im Sinne des § 13 Abs 1 TROG 2016 qualifiziert werden. Es sei zulässig eine Wohnung als Anlageobjekt und für die spätere Nutzung als Alterswohnsitz zu erwerben und bis zur dauerhaften Nutzung, sobald es die berufliche Situation zulässt, praktisch leer stehen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 20.02.2020 darauf hingewiesen, dass er, sofern die belangte Behörde dies für notwendig erachte, bereit sei, Zeugen zu benennen, die die von ihm dargestellte „Nutzung“ der Wohnung bestätigen könnten. Die belangte Behörde habe es jedoch vorgezogen, unmittelbar nach Erhalt des von ihr verlangten Fragebogens ohne weitere Ermittlungsmaßnahmen oder Gewährung von rechtlichem Gehör gegenüber dem Beschwerdeführer einen, allerdings rechtswidrigen, Bescheid zu erlassen.
Es wurde daher abschließend beantragt eine mündliche Verhandlung durchführen und der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
II.Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Akt der belangten Behörde und den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol zu der der Beschwerdeführer geladen und sein persönliches Erscheinen ausdrücklich aufgetragen wurde, dieser jedoch nicht selbst erschienen ist.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl Nr 101/2016 und in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 51/2020:
„Freizeitwohnsitze
§ 13
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
(…)“
Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 (WV) in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 60/2020:
(…)
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
(…)
(…“)
IV.Erwägungen:
1. Nach § 46 Abs 6 lit g TBO 2018 hat die Baubehörde ua dem Eigentümer einer baulichen Anlage die weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs 3 oder 7 TROG 2016 als Freizeitwohnsitz verwendet.
Die Baubehörde ist daher zur Erlassung eines baupolizeilichen Bescheides gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2018 grundsätzlich zuständig und kommt aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes den Bestimmungen des § 13 TROG 2016 in einem solchen baupolizeilichen Verfahren Relevanz zu.
Dass sich die Baubehörde im Rahmen des baupolizeilichen Ermittlungsverfahrens ua auch des im Akt einliegenden Formulars mit der Bezeichnung „Fragen im Ermittlungsverfahren bei Verdacht der rechtswidrigen Nutzung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz“ bedient hat, bestehen seitens des Landesverwaltungsgerichts keine Bedenken.
2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten Akt, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung aufgrund der relevanten raumordnungsrechtlichen Bestimmungen des § 13 TROG 2016 nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf.
Zudem wird auch im Baubewilligungsbescheid vom 25.08.2015, Zl ***, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Gebäude aufgrund der Bestimmungen des § 13 Abs 3 Tiroler TROG 2011 keinesfalls ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen werden darf.
Im Übrigen wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass seine verfahrensgegenständliche Wohnung nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf.
3. Soweit vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, dass von der belangten Behörde aktenwidrig in der bekämpften Entscheidung ausgeführt werde, dass der Beschwerdeführer mit Nebenwohnsitz an der verfahrensgegenständlichen Wohnung gemeldet sei, da dieser in Österreich gar nicht gemeldet sei, ist dazu klarstellend auszuführen, dass sich aus dem Zentralen Melderegister zweifelsfrei ergibt, dass der Beschwerdeführer seit 14.06.2017 an der verfahrensgegenständlichen Wohnung mit Nebenwohnsitz angemeldet ist.
4. Soweit der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend macht, dass hinsichtlich seiner verfahrensgegenständlichen Wohnung keine Freizeitwohnsitznutzung gegeben sei, ist dazu zunächst Folgendes grundsätzlich auszuführen:
Gemäß der gegenständlich entscheidungsrelevanten Legaldefinition in § 13 Abs 1 TROG 2016 sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
Mit dem auch im gegenständlichen Fall entscheidenden Begriff des Freizeitwohnsitzes hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach auseinandergesetzt (so auch zur Vorgängerbestimmung des nunmehrigen § 13 Abs 1 TROG 2016 im Tiroler Grundverkehrsgesetz).
Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann daher von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist.
Dass das deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers nicht in X, sondern in Z in Deutschland ist, wurde in der durchgeführten Verhandlung am Landesverwaltungsgericht auch nicht bestritten.
5. Soweit in der Beschwerde – wie auch im gesamten Verfahren - vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Wohnung als Anlageobjekt und in der Absicht erworben hat dort in Zukunft einmal seinen Alterswohnsitz zu begründen, dies jedoch bislang firmenbedingt noch nicht möglich gewesen sei, ist dazu Folgendes auszuführen:
Aufgrund des klaren Wortlaut des § 46 Abs 6 lit g TBO 2018 (arg: … als Freizeitwohnsitz verwendet …) ergibt sich eindeutig, dass auf die Intention der Käufer beim Erwerb eines Objekts nicht abzustellen, sondern die tatsächliche Nutzung entscheidend ist (vgl VwGH 20.06.2001, 99/06/020527; VwGH 06.2014, 2012/02/0171; ua).
Es konnte daher dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zukommen (VwGH 23.03.2000, 98/06/0156; ua).
6. Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass er sich nur ca 2 Wochen im Jahr in der verfahrensgegenständlichen Wohnung aufhält, ist dazu auszuführen, dass der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen ist (vgl VwGH 26.11.2010, 2009/02/0345; VwGH 30.09.2015, Zl Ra 2014/06/0026; VwGH 26.11.2010, Zl 2009/02/0345; ua).
7. Soweit hinsichtlich der Aufenthalte vorgebracht wird, dass es auch bei einer als Anlageobjekt und für die spätere Nutzung erworbenen Wohnung notwendig sei, gelegentlich nach dem Rechten zu sehen und gelegentliche Aufenthalte zur Durchführung bloßer Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten bzw zur Vornahme notwendiger Überprüfungen erforderlich seien und dies keineswegs als Freizeitwohnsitznutzung im Sinne des § 13 Abs 1 TROG 2016 qualifiziert werden könne, ist dazu Folgendes auszuführen:
Wie sich aufgrund der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhobenen Entfernung ergibt, beträgt die Anfahrtsstrecke von Z, dem Wohnort des Beschwerdeführers und Sitz seiner Firma AA GmbH Co. KG nach X mehr als 600 km bzw mehr als 6 Stunden Fahrzeit mit dem Auto, und ergibt sich daher bereits aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Anfahrt nur für einen Tag zum Zweck der Kontrolle grundsätzlich nicht anzunehmen ist.
8. Hinsichtlich des in der Beschwerde angegebenen Aufenthalts von ca 2 Wochen im Jahr in der gegenständlichen Wohnung führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Verhandlung am Landesverwaltungsgerichts aus, dass er aus den Gesprächen und Mitteilungen des Beschwerdeführers mitgenommen hat, dass es eher kurzzeitige Aufenthalte von ca zwei bis drei Tage sind. Genaue Angaben konnten dazu jedoch vom Rechtsvertreter nicht gemacht werden, ebenso nicht, wie das allfällige Intervall der jeweiligen Aufenthalte ist.
Dazu wie lang die Aufenthalte des Beschwerdeführers in X sind und wann diese gemacht werden (zB aufgrund der Berufstätigkeit allenfalls an Wochenenden bzw im Urlaub) sowie wie die Zeit in X konkret verbracht wird, konnte der Beschwerdeführer nicht befragt werden, da dieser trotz Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol, bei der ausdrücklich sein persönliches Erscheinen aufgetragen wurde, nicht selbst erschienen ist.
Die Ladung ist – unter Berücksichtigung seiner langen Anfahrt und seiner beruflichen Verpflichtungen als Firmeninhaber - bereits einen Monat vor der Verhandlung ergangen, sodass eine entsprechende Planung zur Teilnahme an der Verhandlung jedenfalls möglich gewesen wäre. Zudem standen sowohl bei Ergehen der Ladung als auch beim Verhandlungstermin keine Reisebeschränkungen oder sonstige erschwerende Maßnahmen in Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie der Teilnahme des Beschwerdeführers entgegen.
Die erst in der Verhandlung übergebene Mitteilung des Beschwerdeführers, die erst am Vortag der Verhandlung an den Rechtsvertreter übermittelt wurde, hat nach Ansicht des erkennenden Gerichts daher nicht zur Vertagung Anlass gegeben.
9. Wenn in der Beschwerde weiters zusammengefasst vorgebracht wird, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude nicht „zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet wird", ist dazu weiter Folgendes auszuführen:
Dem Neubau des Gebäudes, in dem sich die verfahrensgegenständliche Wohnung des Beschwerdeführers befindet, wurde mit Bescheid vom 25.08.2015, Zl ***, die Baubewilligung erteilt.
Wenn daher in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass die Aufenthalte bloß dazu gedient hätten, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten durchzuführen, so wird nicht verkannt, dass diese Arbeiten durchaus erforderlich sein können.
Es widerspricht allerdings der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei einem Neubau solche Arbeiten üblicherweise mehrere Tage in Anspruch nehmen. Dass im gegenständlichen Fall diesbezüglich besondere Umstände vorgelegen hätten, wird nicht vorgebracht.
In der Verhandlung wurde dazu vom Rechtsvertreter auf Nachfrage ausgeführt, dass ihm der Beschwerdeführer gesagt hat, dass zu Beginn und Ende des Winters die Heizung aufzudrehen bzw abzudrehen ist sowie auch hinsichtlich des Wassers allenfalls Nachschau gehalten werden muss, sowie in der Wohnung auch Reinigungsarbeiten anfallen.
Jeweils einmal jährlich die Heizung aufzudrehen bzw dann wieder abzudrehen sowie allenfalls hinsichtlich des Wassers Nachschau zu halten, nimmt grundsätzlich nur wenige Minuten jährlich in Anspruch und steht in zeitlicher Hinsicht in einem ganz deutlich untergeordneten Verhältnis zu dem vom Beschwerdeführer selbst angegebenen Aufenthalt von insgesamt ca 2 Wochen im Jahr (mehrmalige Aufenthalten von jeweils einigen Tagen).
Zudem widerspricht es auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine 600 km weite Anreise erfolgt und dann der gesamte jeweilige Aufenthalt ausschließlich nur zur Durchführung dieser Arbeiten sowie Reinigungsarbeiten in der neuen Wohnung erfolgen soll. Dies besonders, da sich diese Wohnung in einer Region befindet, die ein umfassendes touristisches Angebot bietet und dafür auch überregional bekannt ist.
Weiters ist in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Eigenschaft eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz iSd § 13 TROG 2016 aber auch dann weiter gegeben ist, wenn bei einer Liegenschaft im Rahmen eines Aufenthalts auch Arbeiten in der Wohnung selbst durchgeführt oder beaufsichtigt werden.
Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, kann nämlich von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz auch dann nicht gesprochen werden, wenn am konkreten Wohnsitz gelegentlich den Beruf betreffende Tätigkeiten ausgeübt werden sollten (vgl VwGH 26.06.2009, 2008/02/0044; VwGH 27.06.2014, Zl 2012/02/0171, uva).
Dies gilt gleichermaßen auch für während eines Aufenthalts durchgeführte gelegentliche Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten sowie Reinigungsarbeiten.
10. Im Übrigen hat die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Email vom 12.12.2019 der Gemeinde X insbesondere zusammengefasst mitgeteilt, dass sie gehört haben, dass ab 2020 eine Gebühr für den Ferienwohnsitz behoben wird und sie diese Abgabe gerne zahlen.
In dieser Eingabe wird die verfahrensgegenständliche Wohnung nicht als Anlageobjekt oder künftiger Alterswohnsitz bezeichnet und wird auch nicht angefragt, ob für diese Wohnung allenfalls diese neue Freizeitwohnsitzabgabe zu leisten ist.
Vielmehr geht ua auch die Ehefrau des Beschwerdeführers (arg. „…. wir haben gehört …“) selbst davon aus, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Wohnung um einen „Ferienwohnsitz“ handelt und für den das neue Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz, LGBl Nr 79/2019 idF LGBl Nr 46/2020 gilt.
11. Soweit bei der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol die Einvernahme des Hausmeisters des Gebäudes, in dem sich die verfahrensgegenständliche Wohnung befindet, zum Beweis dafür beantragt wurde, dass der Beschwerdeführer sich nur gelegentlich für Zwecke der Nachschau in der gegenständlichen Wohnung aufhält, war diesem Beweisantrag aus folgenden Erwägungen keine Folge zu geben:
Dass sich der Beschwerdeführer nicht häufig im X aufhält ist, ergibt sich bereits aus den durchgeführten Kontrollen und ist im Übrigen auch aufgrund der langen Anfahrtszeit von seinem Wohnort von mehr als 600 km glaubhaft.
Dass die Aufenthalte des Beschwerdeführers im X so gewählt wurden, dass dabei auch Nachschau in der Wohnung gehalten und Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie Reinigungsarbeiten durchgeführt wurde, kann - wie vorstehend ausgeführt – nicht dazu führen, dass es sich dabei um einem anderen Wohnsitz als einen Freizeitwohnsitz handelt.
Zudem kann nur der Beschwerdeführer selbst Auskunft über seine relevanten persönlichen Belange und Aktivitäten in und außerhalb der verfahrensgegenständlichen Wohnung während des gesamten jeweiligen Aufenthalts geben.
Der Einvernahme des Hausmeisters des Gebäudes, in dem sich die verfahrensgegenständliche Anlage befindet, hätte daher keinen entscheidungswesentliche Beitrag zur Klärung des Sachverhalts beitragen können, weshalb diese daher auch nicht geboten war.
12. Zusammengefasst ergibt sich sohin in gebotener Gesamtbetrachtung sowie im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass sich für das erkennende Gericht daher keine Bedenken dagegen ergeben haben, dass die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt ist, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung dem Beschwerdeführer nicht zur Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses gedient, sondern vom Beschwerdeführer als Freizeitwohnsitz gemäß der Legaldefinition in § 13 Abs 1 TROG 2016 genutzt wird.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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