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LVwG-2020/41/2105-3•LVwG T LVwG-2020/41/2105-3
LVwG-2020/41/2105-3Tribunale amministrativo regionale20 nov 2020
Erlegung eines Hirsches der Klasse I anstatt eines Hirsches der Klasse III entgegen dem gültigen Abschussplan; <br/>kein bedingter Vorsatz , aber Fahrlässigkeit; <br/>Herabsetzung der Strafe; <br/>Voraussetzungen, die Trophäe für verfallen zu erklären, liegen nicht vor, weshalb dieser spruchpunkt zu beheben ist.<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde von Frau AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.08.2020, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz (TJG) 2004, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) auf Euro 1.200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 42 Stunden) herabgesetzt und der Spruchpunkt im Umfang des ausgesprochenen Verfalles der Trophäe ersatzlos behoben wird.
Hinsichtlich der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG 1991) und hinsichtlich der verletzten Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG 1991) wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses präzisiert wie folgt:
„§ 37b Abs 1 iVm § 70 Abs 1 Z 13 Tiroler Jagdgesetz (TJG) 2004, LGBl Nr 41/2004 idF LGBl Nr 75/2019
§ 70 Abs 1 Z 13 Tiroler Jagdgesetz (TJG) 2004, LGBl Nr 41/2004 idF LGBl Nr 75/2019“
2. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 120,00 neu festgesetzt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.08.2020, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„Tatzeit:19.08.2019
Tatort:Eigenjagdrevier X
Sie haben am 19.08.2019 im Eigenjagdrevier X gegen das Tiroler Jagdgesetz verstoßen. Konkret haben Sie einen Hirsch der Klasse I erlegt, obwohl laut gültigem Abschussplan für das Jagdjahr 2019/20, Geschäftszahl ***, kein derartiger Abschuss von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt wurde.“
Sie habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 37b Abs 1 iVm § 70 Abs 1 Z 13 TJG verletzt und wurde über sie wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, verhängt. Gleichzeitig wurde die Trophäe des am 19.08.2019 im Eigenjagdrevier X erlegten Hirsches gemäß § 70 Abs 3 Z 1 TJG 2004 in der geltenden Fassung für verfallen erklärt.
Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde mit Euro 200,00 bemessen.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde von Frau AA, rechtsfreundlich vertreten durch RA BB, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol wegen Rechtswidrigkeit, insbesondere hinsichtlich des Ausspruches über die Höhe der verhängten Strafe sowie des Verfalls der Trophäe erhoben. Zusammengefasst wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Eigenjagdgebiet eine Jagderlaubnis besitze und am 19.08.2019 gegen 18.30 Uhr mit dem Pächter CC auf einer Böschungskante gelegen sei und bei gutem Licht und gutem Wetter zwei Hirsche in einer 320 m entfernten Rinne beobachtet habe. Bei den beiden Hirschen habe es sich einerseits um einen Achtender der Klasse III und um einen – wie sich später herausgestellt habe – Zwölfender, der von der Beschwerdeführerin sowie dem Pächter nicht genauer angesprochen worden sei, da es sich um einen stärkeren Hirschen, der jedenfalls nicht zum Abschuss frei gewesen sei, gehandelt. Der Achtender sei von beiden ausführlich angesprochen worden, einer Schussabgabe sei nichts im Weg gestanden. Nachdem die Beschwerdeführerin den Achtender einige Zeit im Zielfernrohr gehabt habe, habe sie sich ausreichend Zeit zum Ansprechen genommen und habe, als dieser schön breit gestanden sei, geschossen. Im selben Moment, in dem die Beschwerdeführer den Abzug betätigt habe, hätten die beiden Hirsche gewechselt. Zum Zeitpunkt, in dem man sich zum Schuss entschieden habe, sei die Schussabgabe nicht mehr zu verhindern. Nach dem Abschuss habe die Beschwerdeführerin mit dem Pächter beim zuvor weit abgestürzten und völlig zerschlagenen Hirschen feststellen müssen, dass sie nicht, wie avisiert, den Achtender, sondern versehentlich den größeren Hirschen geschossen habe. Die Beschwerdeführerin sei sohin geständig und bestreite den Sachverhalt nicht. Unrichtig seien aber die Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich der subjektiven Tatseite der Beschwerdeführerin, insbesondere dass sie bedingt vorsätzlich gehandelt habe. Sie habe es zum Zeitpunkt der Schussabgabe nicht einmal für möglich gehalten, dass sie einen anderen Hirsch (einer anderen Klasse) schieße. Dass in letzter Sekunde die Hirsche wechseln und sie nicht den Achtender, sondern den Zwölfender treffe, sei nicht vorhersehbar gewesen und könnte jedenfalls auch einem ordentlichen „maßgerechten“ Jäger in dieser Situation passieren. Das Ausmaß des Verschuldens der Beschwerdeführerin sei jedenfalls äußerst gering. Die Beschwerdeführerin gehe bereits seit Jahren auf die Jagd und sei bis dato unbescholten. Es könne keine Rede davon sein, dass diese dem Grundsatz der Weidgerechtigkeit massiv zuwidergehandelt habe. Dass sie dem Ziel der Erhaltung einer stabilen und artgerechten Alters- und Sozialstruktur des Rotwildes zuwidergehandelt habe, sei schlichtweg falsch. Aufgrund der behördlichen Anordnungen zur erheblichen Reduktion des Rotwildbestandes in diesem Jagdgebiet trete auch die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und vor allem die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat in eine untergeordnete Rolle, sodass angeregt werde, dass die Behörde gemäß § 45 VStG von der Fortführung des Verfahrens absehe. Die Voraussetzungen zur Anwendung des § 33a VStG seien gegeben. Selbst wenn man – unrichtigerweise – von einem bedingt vorsätzlichen Begehen der Tat ausgehe, würden die vorliegenden Milderungsgründe überwiegen, sodass der Verfall der Trophäe keinesfalls auszusprechen gewesen sei.
Von der Beschwerdeführerin wurde der Beschwerdeantrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass die über die Beschwerdeführerin verhängte Strafe erheblich vermindert und der Verfall der Trophäe aufgehoben wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung eines Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 10.11.2020, im Rahmen welcher die Beschwerdeführerin und der als Zeuge angebotene Pirschführer CC einvernommen wurden.
II.Sachverhalt:
Die am 29.12.1982 geborene Beschwerdeführerin ist seit ihrem 18. Lebensjahr im Besitz einer Jagdkarte und war für das Jagdjahr 2019/20 für das Jagdteilgebiet X im Hegebezirk W im Besitz eines Jagderlaubnisscheines. Die Beschwerdeführerin ging am 19.08.2019 gegen 18.30 Uhr mit dem Jagdpächter CC auf die Jagd, wobei beiden bekannt war, dass aufgrund des für das Eigenjagdgebiet X genehmigten Abschussplanes lediglich ein Hirsch der Klasse III zum Abschuss frei war. Bei gutem Licht und gutem Wetter beobachteten die beiden Jäger von einem Forstweg aus in einer 320 m entfernten Felsrinne zwei Hirsche, einen Achtender der Klasse III und einen Zwölfender, der allerdings von beiden Jägern nicht genauer angesprochen wurde, da ihnen bekannt war, dass nur ein III-er Hirsch zum Abschuss freistand.
Beide Wildtiere wechselten in der Felsrinne hinter dem Gesträuch und Geäst ständig hin und her. Nach anschließendem Aufsuchen einer Geländekante und dem Herrichten einer Auflage für das Gewehr sowie nach längerem Zuwarten gab der Pirschführer der Beschwerdeführerin den Achtender zum Abschluss frei, der getroffene Hirsch stürzte über eine Felsrinne ab. Beim Aufsuchen des erlegten Wildstückes waren sowohl der Pirschführer als auch die Beschwerdeführerin völlig überrascht, dass nicht der von ihnen angesprochene Achtender, sondern der nicht genauer angesprochene Zwölfender vor ihnen lag. Zumal der erlegte Hirsch bei der Abgabe des Schusses breit gestanden war, sich somit nicht bewegt hat und die beiden Wildtiere in letzter Sekunde auch nicht wechselten, sowie aufgrund des Umstandes, dass der Achtender mit Blattschuss erlegt wurde, hat die Beschwerdeführerin unabsichtlich den falschen Hirsch ins Visier des Zielfernrohres genommen und den Zwölfender und somit einen Hirsch der Klasse I erlegt, obwohl laut genehmigtem Abschlussplan im Eigenjagdgebiet X nur ein Hirsch der Klasse III zum Abschuss freigegeben war. Am 26.08.2019 meldete der Jagdpächter den Abschuss eines Hirsches der Klasse II im Alter von sieben Jahren. Bei der Trophäenbewertung wurde der Hirsch in weiterer Folge als Hirsch der Klasse I bewertet. Die durch den Absturz zerschlagene Trophäe ließ der Jagdpächter präparieren und befindet sich diese nunmehr in seinem Jagdhaus.
III.Beweiswürdigung:
Es steht unstrittig fest, dass die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Hirsch der Klasse I zur angeführten Tatzeit am angeführten Tatort erlegt hat und wird dies von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Weiters steht außer Zweifel, dass im genehmigten Abschlussplan für das Jagdjahr 2019/20 im Eigenjagdrevier X kein Hirsch der Klasse I zum Abschuss freigegeben war, sondern lediglich ein Hirsch der Klasse III. Diesbezüglich ist der festgestellte Sachverhalt unstrittig. Die Beschwerdeführerin bestreitet lediglich, bedingt vorsätzlich gehandelt zu haben und beim Abschuss nicht die gehörige Sorgfalt eingehalten zu haben. Im Beschwerdevorbringen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat sich die Beschwerdeführerin als geständig gezeigt und hat ihren Fehler reumütig eingestanden. Soweit die Beschwerdeführerin Ausführungen zur subjektiven Tatseite vorbringt, ist aus ihrer eigenen Verantwortung und aus der zeugenschaftlichen Aussage des Pirschführers CC schlüssig davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den stärkeren Hirsch nicht einwandfrei angesprochen hat und, zusätzlich bedingt durch den Positionswechsel nach dem ersten Ansprechen des Achtenders vom Forstweg zur Geländekante, durch ein Versehen den falschen Hirsch, also den Zwölfender, in das Visier ihres Zielfernrohres genommen hat. Dass der von ihr erlegte Hirsch bei der Abgabe des Blattschusses breit gestanden ist und in letzter Sekunde die Hirsche nicht wechselten, wurde sowohl von der Beschwerdeführerin als auch vom Zeugen CC bei ihren Einvernahmen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 10.11.2020 glaubhaft bestätigt.
IV.Rechtslage:
Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 – TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, idF LGBl Nr 75/2019, lauten wie folgt:
„§ 37a
Erstellung des Abschussplanes
(1) Der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 1a so zu erstellen, dass ein angemessener Wildbestand erhalten bzw. hergestellt und sowohl eine landeskulturell untragbare Vermehrung des Wildbestandes als auch eine die Erhaltung des Wildbestandes in seiner Vielfalt und seiner Alters- und Sozialstruktur gefährdende Verminderung des Wildbestandes vermieden wird. Zur nachhaltigen Herstellung eines angemessenen Wildbestandes kann kurzfristig vom geschlechtlich ausgewogenen Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild durch vermehrten bzw. verminderten Abschuss von weiblichen Zuwachsträgern abgewichen werden, wenn eine Vermehrung oder Verminderung des Wildbestandes im landeskulturellen Interesse erforderlich ist.
(2) Der Abschussplan ist auf der Grundlage des Wildbestandes, der Verjüngungsdynamik sowie der Wildgesundheit jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz ist, zu erstellen.
(3) Der Abschussplan ist so zu erstellen, dass der für das betreffende Jagdgebiet oder für den betreffenden Teil eines Jagdgebietes mit Rücksicht auf dessen Größe und Lage, auf die natürlichen Äsungsverhältnisse, auf den natürlichen Altersaufbau und die Wildgesundheit, auf ein ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild, auf die Verjüngungsdynamik sowie auf die Interessen der Landeskultur angemessene Wildstand erreicht und erhalten, aber nicht überschritten wird. Bei der Erstellung des Abschussplanes ist auf die Erfüllung des Abschussplanes in den vorangegangenen drei Jagdjahren Bedacht zu nehmen. Die Wildbestandserhebung ist vom Hegemeister zu koordinieren und auf ihre ordnungsgemäße Durchführung und Schlüssigkeit zu überprüfen.
(4) Im Abschussplan für Schalenwild sind, mit Ausnahme des voraussichtlichen Zuwachses an Wild, jeweils nach Geschlecht und nach Altersklassen (§ 36a Abs. 1) gegliedert, anzugeben:
a) die Anzahl der getätigten Abschüsse sowie der aufgetretenen Stücke von Fallwild im vorangegangenen Jagdjahr,
b) der angenommene Wildbestand unter Berücksichtigung des Wechselwildes,
c) der voraussichtliche Zuwachs an Wild,
d) die in Aussicht genommene Anzahl der zu tätigenden Abschüsse.
(5) Im Abschussplan für Murmeltiere sind lediglich der im vorangegangenen Jagdjahr ermittelte Bestand und die in Aussicht genommene Anzahl von Abschüssen anzugeben.
(6) Die im Abschussplan in Aussicht genommene Anzahl an Abschüssen ist zu erfüllen.
(7) Wurde der Abschussplan hinsichtlich der weiblichen Stücke sowie der Kälber bzw. der Kitze des Rot- bzw. des Rehwildes in dem vorangegangenen Jagdjahr in einem den angemessenen Wildbestand erheblich beeinträchtigenden Ausmaß oder in den vorangegangenen Jagdjahren wiederholt nicht erfüllt, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine zeitliche und allenfalls ziffernmäßige Abfolge der Abschüsse nach § 37b Abs. 6 lit. a vorschreiben, soweit dies zur Sicherung der Erfüllung des Abschussplans erforderlich ist.
(8) Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde den Abschussplan für Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und für Murmeltiere bis zum 15. April eines jeden Jagdjahres in elektronischer Form zu übermitteln oder in Formblätter einzutragen und vorzulegen. Der Hegemeister hat eine Stellungnahme zum Abschussplan abzugeben.
„§ 37b
Genehmigung, Festsetzung und Sicherstellung des Abschussplanes, Abschussmeldung
(1) Der Abschussplan bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn für das betreffende Jagdgebiet oder den betreffenden Teil eines Jagdgebietes die Erhaltung bzw. Herstellung des nach § 37a Abs. 1 und 3 angemessenen Wildbestandes gewährleistet ist und der Hegemeister im Rahmen seiner Stellungnahme keine Bedenken zum beantragten Abschussplan geäußert hat.
(2) …
§ 70
Strafbestimmungen
(1) Wer
…
13. außer in den Fällen des Abs. 2 den Bestimmungen über den Abschussplan nach §§ 37a und 37b, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach § 38a oder den hiezu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt, ohne eine entsprechende Ermächtigung nach § 37c Abs. 1 zu besitzen,
…
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen.
…
(3) Bei Vorliegen erschwerender Umstände kann neben der Verhängung einer Geldstrafe der Verfall von Gegenständen, die mit der Übertretung im Zusammenhang stehen, ausgesprochen werden. Ebenso kann auch der Verfall von Wild, das entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes gefangen oder erlegt wurde, sowie dessen Trophäen erkannt werden.“
V.Erwägungen:
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht für das erkennende Gericht außer Zweifel, dass die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat und wird dies seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
Was den Grad des Verschuldens betrifft, ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Tiroler Jagdgesetz 2004 bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein sorgfältiges Ansprechen des zu erlegenden Wildstücks unerlässliche Voraussetzung für eine zulässige Schussabgabe ist, müssen doch nicht nur die Art des Wildes, sondern auch dessen Altersklasse, das Geschlecht usw entsprechend beurteilt werden (vgl VwGH vom 13.4.1983, Zl 82/03/0179). Dabei muss sich der Jäger darüber Gewissheit verschaffen, dass das beobachtete Wild tatsächlich erlegt werden darf. Im Zweifel hat eine Schussabgabe zu unterbleiben (vgl zB VwGH vom 08.09.2011, Zl 2009/03/0057 oder VwGH vom 20.12.2019, Zl Ra 2019/03/0155 uva). Dabei darf sich der Jäger nicht auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen verlassen, er muss sich vielmehr darüber Gewissheit verschaffen, dass das beobachtete Wild tatsächlich erlegt werden darf. Im Zweifel darf eine Schussabgabe daher nicht erfolgen. Ist – etwa im Grenzbereich der Altersklassen I und II – eine zweifelsfreie Zuordnung des angesprochenen Wildstücks zu einer der beiden Altersklassen in freier Wildbahn nicht möglich und setzt der zulässige Abschuss die vorherige Zuordnung des Stücks zu einer bewilligten Altersklasse voraus, hat der Abschuss zu unterbleiben (zitiert aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.01.2020, Zl Ra 2019/03/0126-7).
Die Tatsache, dass der Jäger ein Wild nicht einwandfrei ansprechen kann, führt dazu, dass er in einem solchen Fall, also im Zweifel über die Zulässigkeit des Abschusses nach dem Abschussplan, das Wild nicht erlegen darf (vgl VwGH 28.10.1998, 95/03/0217).
Sorgfältiges Ansprechen setzt also die präzise Beobachtung des Wildstücks voraus. Das durchgeführte Beweisverfahren hat schlüssig ergeben, dass die Beschwerdeführerin und ihr Pirschführer bei gutem Licht und gutem Wetter einen Achtender der Klasse III und einen – wie sich später herausstellte – Zwölfender, der von beiden Jägern aber nicht näher angesprochen wurde, da es sich um einen stärken Hirschen handelte, von einem Forstweg aus auf einer Entfernung von 320 m in einer Felsrinne beobachtet haben. Die beiden Wildtiere sind dabei ständig hinter dem Gesträuch und Geäst hin und her gewechselt. Die Abgabe des Blattschusses beim erlegten I-er Hirsches erfolgte nach dem Wechsel an eine geeignete Geländekante zur Schussabgabe, nachdem der von der Beschwerdeführerin angesprochene und augenscheinlich verwechselte Hirsch breit gestanden war und die beiden in der Felsrinne befindlichen Hirsche in letzter Sekunde auch nicht gewechselt hatten. Der erfolgte Blattschuss ist ein eindeutiger Beweis dafür, dass eben von der Beschwerdeführerin der falsche und nicht zum Abschuss freistandene Hirsch in das Visier ihres Jagdgewehres genommen wurde. Das ungenaue Ansprechen des „stärken Hirschen“ findet zudem ihre Bestätigung in der am 26.08.2019 abgegebenen Abschussmeldung Nr 2, mit welcher der Abschuss eines Hirsches der Klasse II im Alter von sieben Jahren gemeldet wurde, obwohl dieser bei der Trophäenbewertung als ein Hirsch der Klasse I gewertet wurde.
Die Beschwerdeführerin hat sich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.11.2020 geständig gezeigt und hat ihren Fehler reumütig eingestanden. Das erkennende Gericht schenkt der Rechtfertigung der Beschwerdeführerin Glauben, dass der Abschuss des I-er Hirsches von ihr nicht beabsichtigt war und dass sie es aufgrund der geschilderten Situation auch nicht ernstlich für möglich halten musste, den stärkeren Hirsch zu erlegen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist als fahrlässig zu beurteilen. Sie hätte sich vor Abgabe des Schusses eingehend vergewissern müssen, dass der von ihr ins Visier genommene Hirsch jener der Altersklasse III ist und durfte sie sich nicht auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen verlassen. Die Beschwerdeführerin hat sich vor Schussabgabe nicht klare Gewissheit verschafft, dass das beobachtete Wild tatsächlich erlegt werden darf, weswegen sie die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Die Bestrafung erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des Verschuldens war von Fahrlässigkeit auszugehen. Als mildernd war die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin und das reumütige Geständnis zu werten. Als erschwerend konnte kein Umstand festgestellt werden.
Die Beschwerdeführerin bezieht als Ärztin ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich Euro 3.000,00, besitzt kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten zu tragen, weshalb jedenfalls von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen ist. Im Zusammenhalt aller für die Strafbemessung relevanten Aspekte ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Ansicht gelangt, dass die nunmehr festgesetzte Strafe als tat- und schuldangemessen anzusehen ist, auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstandes, dass im Hinblick auf die rotwildfreie Zone der gesamten Talseite W die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat im Hinblick auf das Ziel der Erhaltung einer stabilen und artgerechten Alters – und Sozialstruktur des Rotwildes zu relativieren ist. Der für die begangene Verwaltungsübertretung vorgesehene Strafrahmen bis zu Euro 6.000,00 wird durch die nunmehr neu festgesetzte Strafe lediglich zu 20 % ausgeschöpft und erscheint diese insbesondere aus generalpräventiven Überlegungen in dieser Höhe geboten.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG haben nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH 17.04.1996, Zl 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführerin ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm.
Der von der belangten Behörde ebenfalls ausgesprochene Verfall der Trophäe setzt gemäß § 70 Abs 3 Tiroler Jagdgesetz das „Vorliegen erschwerender Umstände“ voraus.
Vom Vorliegen erschwerender Umstände im Sinne des § 70 Abs 3 TJG ist nicht bereits dann auszugehen, wenn ein einzelner im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigender Erschwerungsgrund gegeben ist, sondern nur dann, wenn der Unrechtsgehalt der konkreten Tathandlung deutlich über jenem liegt, der typischerweise mit der Übertretung verbunden ist. Dies kann nur im Rahmen einer Gesamtabwägung, unter Berücksichtigung aller auch bei der Strafbemessung nach § 70 Abs 1 TJG zu berücksichtigenden Umstände beurteilt werden, da erschwerende Umstände jedenfalls erst dann vorliegen, wenn die Erschwerungsgründe die Milderungsgründe überwiegen.
Das erkennende Gericht ist im Gegensatz zur belangten Behörde nicht von einem bedingt vorsätzlichen Verhalten, sondern von einem fahrlässigen Verhalten ausgegangen. Als mildernd wurden die bisherige Unbescholtenheit und das Geständnis gewertet, Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Erschwerende Gründe im Sinne des § 70 Abs 1 TJG liegen somit nicht vor, weshalb sich der Ausspruch des Verfalls der Trophäe des erlegten Hirsches nicht als berechtigt erweist und insoweit aufzuheben war.
Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden.
Die seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vorgenommene Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung erfolgt im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH vom 22.10.2018, Zl Ra 2018/16/0179).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Riedler
(Richter)
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