LVwG T LVwG-2020/13/1487-3

LVwG-2020/13/1487-3Tribunale amministrativo regionale20 nov 2020

Regest

Entziehung der Lenkberechtigung;<br/>mangelnde Verkehrszuverlässigkeit;<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/13/1487-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.13.1487.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Y, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 28.05.2020, GZ ***,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von 12 Monaten auf 9 Monate (gerechnet ab dem 24.02.2020 – entspricht dem Tag der Zustellung des Mandatsbescheides), herabgesetzt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.02.2020, GZ ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B, einschließlich allfälliger ausländischer Lenkberechtigungen, für einen Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet ab der Zustellung dieses Bescheides, entzogen. Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft X aus, dass der Beschwerdeführer laut Berichterstattung der PI X zu GZ: *** vom 21.02.2020 im Verdacht stehe, am 20.02.2020 gegen 21:53 in Z eine Menschenmenge gefährlich bedroht zu haben.

Der Beschwerdeführer habe mit seinem PKW eine abgesperrte Brauchtumsaufführung durchfahren, gegenüber einer Menge von Menschen gedroht, diese umzubringen, und dabei einen Schuss aus seiner mitgeführten Schusswaffe abgegeben. Gemäß § 24 Abs 1 FSG sei Besitzern einer Lenkberechtigung, die nicht mehr verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 FSG seien, die Lenkberechtigung zu entziehen. Der Tatbestand der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB sei zwar nicht im Tatbestandskatalog des § 7 Abs 3 FSG aufgenommen, jedoch handle es sich dabei um eine demonstrative Aufzählung. Aufgrund der an den Tag gelegten Verhaltensweise des Beschuldigten sei davon auszugehen, dass bei ihm überdurchschnittliche Bereitschaft zu Gewalt und aggressivem Verhalten bestehe, weshalb von einer mangelnden Verkehrszuverlässigkeit auszugehen sei.

Gegen diesen Bescheid vom 21.02.2020 erhob der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Vorstellung und brachte zusammengefasst vor, dass der Tatbestandskatalog des § 7 Abs 3 FSG, soweit er an gerichtlich strafbare Handlungen anknüpfe, von bereits begangenen strafbaren Handlungen ausgehe. Als begangen gelte eine strafbare Handlung ab rechtskräftiger Verurteilung, zuvor hingegen gelte der Betroffene als unschuldig. Dementsprechend knüpfe der bekämpfte Bescheid bloß an das Vorliegen des Verdachts einer gefährlichen Drohung nach § 107 StGB an. Darüber hinaus habe sich der Sachverhalt nicht so zugetragen wie dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegt. Für den Vorstellungswerber sei eine Absperrung der Brauchtumsaufführung zuerst nicht erkennbar gewesen. Als er durch verkleidete Personen auf die Aufführung aufmerksam geworden sei, habe er unverzüglich reagiert und seine Geschwindigkeit auf Schritttempo reduziert. Da Teilnehmer der CC auf das Fahrzeug des Vorstellungswerbers geschlagen und sich einzelne Teilnehmer der Gruppe zeitweilig in bedrohlicher Manier seinem Fahrzeug genähert hätten, habe der Vorstellungswerber selbst um seine körperliche Unversehrtheit und die Unversehrtheit seines Fahrzeuges gefürchtet, weshalb er letztlich aus Furcht und Panik reagiert habe. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der gegenständliche Vorfall eine ausreichende Grundlage für die Entziehung der Lenkerberechtigung biete, so sei die Entziehungsdauer deutlich niedriger anzusetzen. Außerdem verfüge der Spruch des bekämpften Bescheides eine Entziehungsdauer von 12 Monaten, wohingegen in der Begründung dargelegt werde, dass eine Entzugsdauer von 10 Monaten ausreichend sei.

Die Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.05.2020, ***, als unbegründet abgewiesen. Ergänzend wurde festgestellt, dass AA nach Ansicht der erkennenden Behörde eine Menschenmenge, darunter auch Kinder und Jugendliche, gemäß § 107 Abs 1 und 2 StGB gefährlich bedroht und damit ein Verhalten gesetzt habe, das die Annahme der mangelnden Verkehrszuverlässigkeit rechtfertige. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der Tatsache, dass sämtliche gesetzte Aggressionshandlungen ohne ersichtlichen Grund vom Vorstellungswerber ausgegangen seien, sei davon auszugehen, dass bei AA eine überdurchschnittliche Bereitschaft zu Gewalt und aggressivem Verhalten bestehe. Gerade im Straßenverkehr sei eine derartige Neigung mehr als problematisch, da von Kraftfahrzeuglenkern wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktfälle eine nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart verlangt werden müsse. Aufgrund dieser Tatsache erweise sich eine Entziehungsdauer von 12 Monaten als unabdingbar. Bei der in der Begründung des bekämpften Bescheides genannten ausreichenden Entziehungsdauer von 10 Monaten handle es sich um einen Tippfehler.

Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter am 07.07.2020, sohin fristgerecht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol ein. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im korrespondierenden gerichtlichen Strafverfahren beim Landesgericht Innsbruck zu *** nicht verurteilt worden sei. Das Verfahren sei diversionell erledigt worden, dem Beschwerdeführer sei die Erbringung von gemeinnützigen Leistungen im Ausmaß von 100 Stunden auferlegt worden. Dies könne zugleich als Beleg dafür gesehen werden, dass der Beschwerdeführer einsichtig gewesen und die Schuld nicht als schwer anzusehen gewesen sei. Ferner habe die Behörde außer Acht gelassen, dass es sich bei der Brauchtumsaufführung um eine nicht behördlich gemeldete Veranstaltung gehandelt habe und es keine Hinweise darauf gebe, dass sich zur Absperrung der Aufführung tatsächlich ein Absperrposten auf der Straße befunden habe. Zudem sei von der belangten Behörde nicht festgestellt worden, dass sich einzelne Teilnehmer der CC in bedrohlicher Manier genähert und auf sein Fahrzeug geschlagen hatten, weshalb der Beschwerdeführer selbst Sorge um seine körperliche Unversehrtheit und jene seines Fahrzeuges gehabt habe. Dagegen habe die belangte Behörde unrichtigerweise festgestellt, dass sämtliche gesetzte Aggressionshandlungen ohne ersichtlichen Grund vom Vorstellungswerber ausgegangen seien. Auch habe die belangte Behörde zu Unrecht festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Richtung der auf der Straße stehenden Personen einen Schreckschuss abgegeben habe, habe er diesen doch in die Luft abgefeuert.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Herabsetzung der Entzugsdauer auf drei Monate beantragt. Der Beschwerde war die Verhandlungsmitschrift der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck vom 03.06.2020 zu ***angeschlossen.

II.Sachverhalt:

AA lenkte am 02.02.2020 um 21.30 Uhr in Z, Adresse 3, seinen PKW mit dem Kennzeichen *** an einem Absperrposten vorbei durch eine Aufführung der CC Z, blieb einige Meter dahinter stehen, stieg aus, schrie dann, dass er alle umbringen werde und feuerte anschließend mit einer Schusswaffe einen Schreckschuss in Richtung der auf der Straße stehenden Personen ab.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 03.06.2020 wurde das zu ***anhängige Strafverfahren gegen AA gemäß den §§ 198, 199 und 201 StPO zur Erbringung von gemeinnützigen Leistungen im Ausmaß von 100 Stunden binnen 6 Monaten vorläufig diversionell eingestellt.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem verwaltungsbehördlichen Akt zu Zahl *** sowie dem Akt des Landesgerichtes Innsbruck zu ***.

Im Fall einer Diversion ist davon auszugehen, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und dem Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung zugrunde gelegt werden kann (Nedbal-Bures/Pürstl, FSG7 (2019) § 7 Anm 11).

IV.Rechtslage:

Die hier relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, idgF BGBl. I Nr. 24/2020 lauten wie folgt:

„Verkehrszuverlässigkeit

§ 7.

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

5. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;

6. ein Kraftfahrzeug lenkt;

a)trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

b)wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;

7. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;

8. eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;

9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

10. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;

11. eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;

12. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;

13. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;

14. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind oder

15. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs. 1 angeordnet worden ist oder gemäß § 30b Abs. 2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Dauer der Entziehung

§ 25.

(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“

V.Erwägungen:

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen nach § 7 Abs 3 FSG und ihrer Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen entweder die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Nach § 3 Abs 1 Z 2 setzt die Erteilung einer Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit des Antragstellers im Entscheidungszeitpunkt voraus. Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers ist (wie der Wortlaut des § 7 unmissverständlich zum Ausdruckt bringt) das Vorliegen zumindest einer erwiesenen bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3. Fehlt es an einer solchen, so darf die Verkehrszuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers auch dann nicht verneint werden, wenn er im Übrigen eine größere Zahl gerichtlich strafbarer Handlungen und/oder Verwaltungsübertretungen begangen hat. Für eine Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit im Wege einer „gesamthaften Zusammenschau“ des Fehlverhaltens ist im FSG, sofern keine der strafbaren (wiederholten) Handlungen eine bestimmte Tatsache bildet, keinen Raum (VwGH 14.9.2004, 2004/11/0134; ZVR 2005/100; 27.1.2005, 2004/11/0118; ZfVB 2006/417).

Die Aufzählung des § 7 Abs 3 hat nur demonstrativen Charakter; demnach können auch in der Aufzählung nicht enthaltene strafbare Handlungen, die den aufgezählten an Unrechtsgehalt und Bedeutung im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kfz gleichkommen, ebenfalls zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Betreffenden führen (VwGH 29.4.2003, 2002/11/0161; 13.8.2003, 2002/11/058; ZfVB 2004/1647; 16.12.2004, 2004/11/0178; ZfVB 2006/420).

Während die in Abs 3 ausdrücklich genannten strafbaren Handlungen schon ex lege als bestimmte Tatsachen anzusehen sind, ist es für die Qualifikation einer anderen – nicht ausdrücklich erwähnten – Verhaltensweise als bestimmte Tatsache erforderlich, dass sie im Einzelfall durch ihre Verwerflichkeit der bspw bezeichneten strafbaren Handlung an Unrechtsgehalt und Bedeutung iZm dem Lenker von Kfz etwa gleichkommt (VwGH 13.12.2005, 2005/11/0172, ZVR 2006/137).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vergehen der gefährlichen Drohung gemäß § 107 StGB für sich alleine nicht als bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 FSG zu werten.

Im Gegenstandsfall ist die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 28.05.2020, Zl ***, davon ausgegangen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer ausgesprochenen Drohung um eine bestimmte Tatsache handelt, da die Aufzählung des § 7 Abs 3 FSG demonstrativ sei und auch andere als in Abs 3 leg cit erwähnte Verhaltensweisen, die geeignet seien, die Verkehrszuverlässigkeit einer Person in Zweifel zu ziehen, als bestimmte Tatsachen herangezogen werden können, wenn sie im Einzelfall durch ihre Verwerflichkeit den beispielsweise bezeichneten Handlungen gleichkommen würden.

Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem PKW an einem Absperrposten vorbei durch eine Aufführung der CC Z fuhr und einige Meter dahinter stehen blieb. Der Obmann der CC Z, DD, ging daraufhin zur Fahrertüre des PKWs, wo er mit der Faust gegen die Seitenscheibe der Fahrertüre schlug. Der Beschwerdeführer stieg aus und beschimpfte DD, schlug die Fahrertüre wieder zu und setzte seine Fahrt fort. DD schlug daraufhin mit der Faust gegen die Heckscheibe. Daraufhin blieb der Beschwerdeführer erneut stehen, stieg aus und schrie dann, dass er alle umbringen werde und feuert anschließend mit einer Schusswaffe (wie sich später herausstellte einer Schreckschusswaffe) einen Schreckschuss in Richtung der auf der Straße stehenden Personen, darunter auch Kinder und Jugendliche, ab. Danach stieg der Beschwerdeführer wieder in sein Auto ein und fuhr davon. Dieser Vorfall konnte von einem Passanten gefilmt werden.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 03.06.2020 wurde das zu *** anhängige Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gem den §§ 198, 199 und 201 StPO zur Einbringung von gemeinnützigen Leistungen im Ausmaß von 100 Stunden binnen sechs Monaten vorläufig diversionell eingestellt.

Anlässlich der Hauptverhandlung am 03.06.2020 gab der Beschwerdeführer ua an, dass er sich vollinhaltlich schuldig bekenne, er jedoch bis dato noch nie von einem Strafgericht verurteilt worden sei. Er habe gedacht, dass der Umzug der EE in jene Richtung gehen würde, in der er fahre und habe er sich gedacht, dass die Leute zur Seite gehen könnten und er vorbeifahren könne. Eine Absperrung habe er nicht erkannt. Er sei dann durch die Aufführung gefahren, es habe jemand auf sein Auto geschlagen, er sei ausgestiegen und wollte schauen, ob beim Auto etwas passiert sei und habe auch wissen wollen, warum draufgeschlagen worden sei. Er sei dann wieder eingestiegen um weiterfahren. Dann sei wieder jemand gekommen und habe aufs Auto geschlagen. Dann habe er diese blöde Reaktion gezeigt und habe eben mit der Schreckschusswaffe einen Schuss abgegeben. Im Nachhinein gesehen sei es idiotisch von ihm gewesen, dass er nicht sofort zur Polizei gegangen sei. Er habe nicht die Absicht gehabt jemand zu verletzen. Er bereue das Ganze, es tue ihm leid, dass er so einen Blödsinn gemacht habe. Er habe auch im Nachhinein gehört, dass Kinder dabei gewesen seien und er wünsche dies keinem.

Im Rahmen der Wertung gem § 7 Abs 4 FSG ist im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob die gegenständlichen vom Beschwerdeführer gesetzten Aggressionshandlungen auf eine Sinnesart des Beschwerdeführers hinweisen, aufgrund der anzunehmen ist, dass dieser im Sinn des § 7 Abs 1 FSG beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden werde. Von Kraftfahrzeuglenkern muss wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktsituationen eine gegenteilige, nämlich nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart erwartet werden können. Unbeherrschte Aggressivität lässt nämlich befürchten, dass die betreffende Person entweder mit betont aggressiver Fahrweise oder aggressiven Verhalten in bestimmten Situationen im Straßenverkehr auf vermeintliches oder tatsächliches Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer reagiert.

Beim Beschwerdeführer ist im Gegenstandsfall von einer Bereitschaft zu Gewalt und aggressiven Verhalten auszugehen. Eine derartige Neigung gerade im Straßenverkehr ist mehr als problematisch, weil von Kraftfahrzeuglenkern eben wegen der im Straßenverkehr häufig auftretender Konflikte eine nicht zur Gewalttätigkeiten neigende Sinnenart verlangt werden muss. Demzufolge ist beim Beschwerdeführer von einer mangelnden Verkehrszuverlässigkeit jedenfalls auszugehen.

Zum Wertungskriterium der Verwerflichkeit der Tat ist festzuhalten, dass die Begehung einer gefährlichen Drohung wegen der damit verbundenen Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen einen besonders schweren Eingriff in die Rechtsphäre dritter Personen darstellt, insbesondere in deren körperliche Unversehrtheit.

Gem § 25 Abs 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Die Entscheidung über die konkrete Dauer der Entziehung ist eine Prognoseentscheidung dahingehend, wann der Betreffende die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen wird. Maßgebend sind dabei die im § 7 Abs 4 bis 6 genannten Wertungskriterien.

Im Rahmen der gem § 7 Abs 4 FSG vorzunehmenden Wertung für die Beurteilung der Verkehrsunzuverlässigkeit ist zu berücksichtigen, dass auch wenn sich das an diesem Tag gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers als verwerflich darstellt, dennoch festzuhalten ist, dass aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung, das Landesgericht Innsbruck das Strafverfahren wegen § 107 Abs 2 StGB (gefährliche Drohung) mit Beschluss vorläufig gem §§ 198, 199 und 201 StPO zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Ausmaß von 100 Stunden binnen sechs Monaten am 03.06.2020 eingestellt hat.

Vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Beurteilung der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von Personen, die strafbare Handlungen begangen haben (vgl VwGH 14.09.2004, 2004/11/0119 und die dort zitierte Vorjudikatur) erweist sich im gegenständlichen Fall die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit für die Dauer von insgesamt 12 Monaten (gerechnet ab Zustellung des Bescheides, das war der 24.02.2020) als verfehlt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht vielmehr einen Zeitraum von 9 Monaten als angemessen an.

Bei der vom Beschwerdeführer ausgesprochenen Drohung mit dem Umbringen unter Abgabe eines Schreckschusses mit einer Schusswaffe in Richtung auf der Straße stehenden Personen handelt es sich um eine bestimmte Tatsache die geeignet ist, die Verkehrszuverlässigkeit einer Person in Zweifel zu ziehen. Bei der Aufzählung der bestimmten Tatsachen im § 7 Abs 3 FSG handelt es sich um eine demonstrative und sind auch andere als in Abs 3 erwähnte Verhaltensweisen – wie eben die Gegenständliche des Beschwerdeführers – als bestimmte Tatsachen heranzuziehen, wenn sie im Einzelfall – wie im Gegenstandsfall – durch ihre Verwerflichkeit den beispielsweise bezeichneten Handlungen gleichkommt.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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