progetti
LVwG-2020/21/0652-1•LVwG T LVwG-2020/21/0652-1
LVwG-2020/21/0652-1Tribunale amministrativo regionale18 nov 2020
Namensänderung von Minderjährigen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Wurdinger über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z (in weiterem kurz Beschwerdeführer genannt), gegen den Bescheid des Bürgermeisters von Y vom 24.02.2020, Zl ***
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als es im Spruch des angefochtenen Bescheides anstelle von „§ 1, Abs 1 Z 1 und § 2 Abs 1 Z 5 des Namensänderungsgesetzes – NÄG, BGBl Nr 195/1988 i.d.F. BGBl I Nr 15/2013“ richtigerweise zu lauten hat wie folgt:
„§ 1 Abs 1 Z 1 und § 2 Abs 1 Z 5 des Namensänderungsgesetzes NÄG, BGBl Nr 195/1988 i.d.F. BGBl I Nr 105/2019“.
2. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Antrag vom 10.01.2020 hat die minderjährige BB, geboren am xx.xx.xxxx, vertreten durch die obsorgeberechtigte Mutter CC den Antrag gestellt, ihren Familiennamen von AA auf DD zu ändern.
Begründend wird ausgeführt, dass der Name DD früher zu Recht geführt worden sei.
Mit Schreiben des Stadtmagistrats Y vom 10.01.2020 wurde daraufhin der Kindesvater und nunmehrige Beschwerdeführer über die beantragte Namensänderung seiner Tochter informiert.
Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer als Vater des Kindes Gelegenheit gegeben, zur Wahrung seiner Rechte (Parteistellung) und rechtlichen Interessen zu der Sache selbst und zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer wurde daher eingeladen, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme dahingehend abzugeben, ob er der beabsichtigten Namensänderung zustimmen bzw nicht zutreffendenfalls Gründe bekanntzugeben, warum die Zustimmung versagt wird, bzw ob und warum die Namensänderung nicht dem Wohle des Kindes entspräche.
Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass der Bescheid ohne seine Anhörung auf Grundlage des Ermittlungsverfahrens erlassen würde, wenn er sich nicht innerhalb der eingeräumten Frist (von 14 Tagen) äußern würde.
Das Schreiben des Y vom 10.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer mittels RSa-Briefes durch Hinterlegung zugestellt am 15.01.2020. Am 04.02.2020 wurde der RSb-Brief mit dem Schreiben des Stadtmagistrates Innsbruck vom 10.01.2020 mit dem Vermerk „nicht behoben“ an die belangte Behörde rückübermittelt.
In Folge rechtsgültiger Hinterlegung gilt das Schreiben vom 10.01.2020 am 15.01.2020 als zugestellt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters von Y vom 24.02.2020, Zl *** wurde die Namensänderung der minderjährigen BB, geboren am xx.xx.xxxx, bewilligt und die Änderung ihres Familiennamens in DD genehmigt.
Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 58 Abs 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes eine Begründung entfällt, da dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben wurde und über Anträge oder Einwendungen von Beteiligten nicht abzusprechen war.
Gegen den Familiennamenänderungsbescheid vom 24.02.2020 wurde Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt, wie folgt:
„Beschwerde - Änderung des Familiennamens (BB)
Bezug:1/2020 N
Sehr geehrte Frau EE,
ich beziehe mich auf Ihr Schreiben (Bescheid) vom 24.02.2020 bezüglich der Änderung des
Familiennamens meiner mj. Tochter BB.
Da ich mit der Mutter (CC) meiner Tochter standesamtlich nicht verheiratet
war und einen schlechten Kontakt zu ihr habe, hat sie mich aufgrund der Namensänderung
und um mein Einverständnis nicht angefragt.
Ich behaupte, dass CC diese Namensänderung nur beantragt hat, weil ich sie beim AMS gemeldet habe, da sie ohne Meldung ins Ausland mit meiner Tochter gereist ist und für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld hatte.
Nachdem ich CC beim AMS gemeldet habe, hat sie mich angedroht meine Tochter nie wieder zu zeigen. Außerdem meinte sie, dass sie mit meinem Leben „spielen“ werde, weil ich sie rechtmäßig beim AMS gemeldet habe. Alle Nachweise über ihre Nachrichten bezüglich dieser Androhung habe ich noch und Sie finden diese im Anhang.
Da ich sprachliche Schwierigkeiten habe, hat sie es bei Geburt meiner Tochter Unterlagen bezüglich der Obsorgeberechtigung meiner Tochter unterschreiben lassen und hat mich darüber nicht informiert, um dies aufgrund meiner sprachlichen Schwächen ausgenutzt.
Vor 2 Monaten hat meine neue Freundin einen Sohn auf die Welt gebracht und wir beide haben die Obsorge für meinen Sohn, weil meine neue Freundin mir dies erklärte wie es genau mit der Obsorgeberechtigung funktioniert und ich mittlerweile die deutsche Sprache besser verstehe und spreche. Aufgrund dessen habe ich verstanden, dass CC mich damals bei Geburt meiner Tochter mich angelogen hat, um das alleinige Obsorgerecht zu bekommen.
Da CC genau weiß, dass ich meine Tochter BB sehr liebe und an ihr gebunden bin als Vater nutzt sie dies aus und droht mich schließlich damit an meine Tochter nicht zu zeigen. Seit zwei und halb Monaten kann ich meine Tochter nicht sehen, weil CC mir dies verweigert. Sie meinte ich kann meine Tochter erst wieder sehen, wenn ich mit der Polizei komme. Bis dato bin ich immer jede wieder alle zwei Wochen nach Innsbruck gefahren um meine Tochter zu sehen. Neben meiner Alimentenzahlung habe ich meiner Tochter immer im finanziellen Bereich unterstützt (Kleidung, elektronische Geräte, Spielzeuge) und dies können meine neue Freundin und meine Freunde bezeugen.
Ich möchte Ihnen noch mitteilen, dass CC meine Tochter BB im WC gesperrt hat, weil sie weinte. Meine Tochter erzählte mir am Telefon immer wieder, dass ihre Mutter sie angeschrien und sie bestraft hat. Dies werde ich beim Jugendamt melden, weil ich CC gemahnt hatte meine Tochter gut zu behandeln. CC hat psychologische Probleme und daher kann sie keine vernünftigen Entscheidungen treffen und sie ist mit Hass erfüllt. Dies kann ich ihnen aufgrund eines Beispiels erklären, das wir erlebt haben. Damals als ich um unsere Beziehung gekümmert habe, habe ich Unterstützung von einem Experten aus der Türkei angesucht. Er reiste nach Österreich und wir nahmen professionelle Hilfe von ihm um unsere Beziehung zu retten. Er meinte damals, dass CC psychologische Probleme hat und ich vieles einstecken soll.
Jedoch haben wir es nicht geschafft unsere Beziehung zu halten.
Das ist eigentlich nur ein kleiner Teil dessen, was mir und meiner Tochter durch CC wiederfahren ist. Falls es zu einem offiziellen Gericht kommen sollte, werde ich alle Geschehnisse erzählen.
Ich bin mit der Änderung des Familiennamens (FF) meiner Tochter (BB) ausdrücklich nicht einverstanden und bitte Sie um Beibehaltung ihres Nachnamens. Ich weiß, dass der Name meiner Tochter zu einem späteren Zeitpunkt geändert wird, bis dahin möchte ich, dass meine Tochter meinen Nachnamen trägt, weil ich Alimente für meine Tochter weiterzahle und dies mein Recht ist. Falls CC auf die Alimentenzahlungen verzichtet, dann habe ich nichts gegen der Namensänderung, weil sie sich ab dem Zeitpunkt um unsere Tochter alleine kümmert. Falls die Namensänderung doch trotzt meiner väterlichen Sorge stattfinden sollte, werde ich gerichtlich vorgehen.
Mit besten Grüßen
AA“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt des Y, Zl *** sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, Zl ***.
II.Sachverhaltsfeststellung:
Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:
Die minderjährige BB, geboren am xx.xx.xxxx, ist das leibliche Kind des Beschwerdeführers und der Frau CC.
Frau CC ist alleine obsorgeberechtigt. Nach der Geburt hat die minderjährige BB den Familiennamen DD geführt, welcher aber offenbar im Einvernehmen mit den Eltern abgeändert wurde auf „FF“, welcher der Familienname des Vaters ist.
Die Eltern der minderjährigen BB leben getrennt.
Die Mutter lebt in Y. Der Vater und Beschwerdeführer lebt in Z in einer neuerlichen Beziehung mit einer neuen Frau und hat mit dieser neuen Frau ein gemeinsames Kind.
Das Y hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.01.2020 die Möglichkeit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Namensänderung seiner Tochter eingeräumt. Hievon hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht.
Den Ausführungen in der Beschwerde ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und Vater keine Einwände gegen eine Namensänderung hätte, jedoch nur für den Fall, dass die Kindesmutter Frau CC auf die Alimentenzahlungen für die gemeinsame Tochter verzichtet.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und weitgehend widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt.
Soweit Feststellungen getroffen worden sind, sind sie aktenkundig und stehen somit außer Streit.
Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Lösung der dahinterstehenden Rechtsfrage, ob die gegenständlich durchgeführte Namensänderung dem Namensänderungsgesetz entspricht oder nicht. Hiezu bedurfte es nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen, wie folgt:
Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 Namensänderungsgesetz ist eine Änderung des Namens auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinne des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung einen österreichischen Staatsbürger betrifft.
Gemäß § 2 Abs 1 Z 9 Namensänderungsgesetz liegt ein Grund für die Änderung des Familiennamens vor, wenn der Antragsteller einen § 155 ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist.
„Versagung der Bewilligung
§ 3. (1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn
1. die Änderung des Familiennamens die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglichen würde;
2. der beantragte Familienname lächerlich, anstößig oder für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist;
3. der beantragte Familienname von einer anderen Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluß des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt; dies gilt nicht in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 5 und 7 bis 9;
4. Der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist;
5. die beantragte Änderung des Familiennamens nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11 oder des Vornamens nach § 2 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11, dazu führen würde, daß eine Verwechslungsfähigkeit mit einer anderen Person im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 6 eintritt;
6. die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, minderjährigen oder nicht entscheidungsfähigen Person abträglich ist;
7. der beantragte Vorname nicht gebräuchlich ist oder als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht;
8. der Antragsteller die Änderung eines Familiennamens oder Vornamens beantragt, den er durch eine Namensänderung auf Grund eines von ihm selbst gestellten Antrags innerhalb der letzten zehn Jahre erhalten hat; dies gilt nicht, wenn die Namensänderung nach § 2 Abs. 1 Z 5 bis 9a oder 10a erfolgen soll.
(2) Die Namensänderung ist jedoch zulässig, wenn
1. im Fall des Abs. 1 Z 4 eine Namensänderung nach § 2 Abs. 1 Z 5, 7 bis 9a beantragt wird;
2. im Fall des Abs. 1 Z 5 der Antragsteller aus besonders gewichtigen Gründen einen bestimmten Familiennamen wünscht.“
Gemäß § 8 Abs 1 kommt die Stellung einer Partei in einem Verfahren nach Änderung des Familiennamens oder Vornamens jedenfalls der Person, die im Sinne des § 3 Abs 1 Z 3 in ihren berechtigten Interessen berührt ist, zu. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu.
Da beantragt wurde, den Familiennamen der minderjährigen BB abzuändern in den Familiennamen der obsorgeberechtigten Frau CC hat somit die belangte Behörde zu Recht die beantragte Namensänderung mit Bescheid vom 24.02.2020 bewilligt. Die Ausführungen in der Beschwerde vom 04.03.2020 stehen einer Namensänderung nicht entgegen. Insbesondere deshalb nicht, da der Beschwerdeführer sogar selbst zugesteht, gegen eine Namensänderung keine Einwände zu haben, wenn die Kindesmutter auf die Alimentationszahlungen verzichten würde.
Hiezu ist auch noch zu ergänzen, dass das Namensänderungsgesetz keine wirtschaftlichen/finanziellen Argumente für oder gegen eine Namensänderung vorsieht.
Im Verfahren vor der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer die Parteistellung eingeräumt und ihm mit Schreiben vom 10.01.2020 die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Hievon hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Er hat das hinterlegte Schreiben des Y vom 10.01.2020 nicht behoben. Es gilt als zugestellt.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. Dies jedoch mit dem Zusatz, dass im Bescheid der belangten Behörde vom 24.02.2020 die zugrunde gelegte Norm hinsichtlich der Zitierung korrigiert werden musste.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Wurdinger
(Richter)
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.