LVwG T LVwG-2020/36/1076-13

LVwG-2020/36/1076-13Tribunale amministrativo regionale17 nov 2020

Regest

Nachbarbeschwerde; Abstand; Baumassendichte; Präklusion; Abweisung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/36/1076-13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.36.1076.13

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, vertreten durch die BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.04.2020, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,

dass die Baubewilligung gemäß den mit Genehmigungsvermerk des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.04.2020, Zahl ***, versehenen Plänen, verbessert durch den mit Genehmigungsvermerk des Landesverwaltungsgerichts Tirol versehenen Lageplan der CC vom 01.10.2020, GZl ***, erteilt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Baugesuch vom 12.12.2019, bei der Baubehörde eingelangt am 13.12.2019, beantragte DD (in der Folge: Bauwerberin) unter Anschluss von Einreichunterlagen die Erteilung der Baubewilligung für ein Um- und Zubauvorhaben (Aufstockung) beim bestehenden Wohnhaus sowie den Neubau eines Carports jeweils auf Gst **1 KG Z.

Im baubehördlichen Verfahren wurden dazu insbesondere auch das hochbautechnische Gutachten vom 21.12.2019 eingeholt, von Nachbarn bzw deren Vertreter Einwendungen erstattet und am 31.01.2020 eine Bauverhandlung durchgeführt.

Zur Bauverhandlung am 31.01.2020 wurde ua auch der Nachbar AA (in der Folge: Beschwerdeführer) mit Kundmachung vom 20.01.2020 unter ausdrücklichem Hinweis auf die Präklusionsfolgen geladen und wurden bei der Verhandlung durch seinen Rechtsvertreter vorgebracht, dass durch das beantragte Bauvorhaben die zulässige Baumassendichte überschritten werde sowie eine Verletzung der Abstandvorschriften und der Gebäudehöhe gegeben sei und durch das Bauvorhaben in unzulässigerweise in die Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse des Beschwerdeführers eingegriffen werde.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.04.2020, Zahl ***, wurde dem beantragten Bauvorhaben die Baubewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.

Dagegen erhob AA durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde vom 11.05.2020 und brachte – unter Anschluss zahlreicher Beilagen – zusammengefasst Folgendes vor:

Laut dem Plan mit der Bezeichnung „Entwässerung 1/100“ und „Lageplan 1/100“ betrage der Abstand von der Außenhaut des Gebäudes der Bauwerberin zur Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers lediglich 3,95 m. Der auf den Bestand aufgesetzte Neubau unterschreite in gesetzwidriger Weise den einzuhaltenden Mindestabstand der TBO 2018. Bei Planung des Gebäudes und bei der Berechnung der Abstandsfläche zum Beschwerdeführer hin, sei weiters die für Neubauten vorzusehende Wärmedämmung (im Ausmaß von 18 cm) nicht berücksichtigt worden. Die Wärmedämmung werde auf der Außenwand angebracht und rage zusätzlich in unzulässiger Weise in die gesetzliche Abstandsfläche hinein. Die Ziegel/Betonaußenwand des Neubaus hätte daher zum einen um den gesetzlichen Mindestabstand und zum anderen um den Abstand der Wärmedämmung (mindestens 18 cm), gemessen von der Außenwand des derzeitigen Bestandes zurückversetzt werden müssen. Zudem wurde geltend gemacht, dass sich aus dem Baugesuch, insbesondere aus dem Plan „Ansicht Nord“ ergebe, dass die Dachschräge im nordöstlichen Bereich eine unzulässige Neigung iSd § 2 Abs 11 TBO aufweise. Das gegenständliche Bauprojekt verletzt auch diesbezüglich die Abstandsvorschriften der TBO 2018 und überschreitet die zulässige Gebäudehöhe. Vom höchsten Punkt des Daches dürfe die Dachneigung keinen steileren Winkel als 45 Grad aufweisen. Der im Nordosten höchste Punkt des Daches sei unter Zugrundelegung des Abstandes unrichtig planlich nach oben verlängert worden. Das gegenständliche Projekt weise einen Neigungswinkel im vorgenannten Dachbereich von ca 60 Grad auf. Durch den steileren Winkel werde das Dach des Gebäudes im nordöstlichen Bereich in unzulässiger Weise (um ca 1 m) erhöht und sei wie in der Beschwerde planlich näher dargestellt abzuschrägen. Zudem wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bekannt sei, dass er hinsichtlich der höchstzulässigen Baumassendichte keine Einwendungen erstatten kann. Trotzdem wird darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Bauvorhaben die höchstzulässige Baumassendichte für Grundstücke, die in Dichtezone 1 liegen, überschreite, da für die Hangneigung, welche 13 % beträgt, kein Abschlag gemäß örtlichem Raumordnungskonzept iHv 0,16 vorgenommen worden sei. Zudem wurde die Unvollständigkeit und Mangelhaftigkeit der Planunterlagen geltend gemacht. Weiters wurden jeweils mit näheren Ausführung als Verfahrensmängel das Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, die Verletzung des Parteiengehörs, ein Begründungsmangel und die Benachteiligung aus unsachlichen Gründen geltend gemacht. Abschließend wurde beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Verhandlung im Beisein eines hochbautechnischen Amtssachverständigen durchzuführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass das antragsgegenständliche Bauansuchen abgewiesen wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde zur Beschwerdemitteilung von der Bauwerberin durch ihren nunmehrigen Rechtsvertreter die Stellungnahme vom 30.06.2020 eingebracht und erging dazu seitens des Beschwerdeführers durch seinen Rechtsvertreter die Stellungnahme vom 13.07.2020.

Weiters wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzend das hochbautechnische Gutachten vom 31.08.2020, Zl ***, eingeholt, in dem jeweils mit näherer Begründung zusammengefasst Folgendes ausgeführt wird:

Im südlichen Bereich des geneigten Daches weist das Gelände laut Vermessungsplan eine Höhe von 593,59 m auf. Der darüber befindliche Dachabschluss weist eine geplante Höhe von 600,10 m auf. Daraus ergibt sich eine Wandhöhe von 6,51 m. Aus der 0,6-fachen Höhe ergibt sich ein Abstand von 3,91 m, woraus der einzuhaltende Mindestabstand von 4,00 m maßgebend wird.

Zusammenfassend kann aus hochbautechnischer Sicht festgehalten werden, dass im Bereich des Neubaus des Dachgeschoßes die Abstandsbestimmungen gemäß § 6 TBO 2018 eingehalten werden, da ein Abstand zur Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer von mehr als 4,00 m, nämlich zumindest 4,04 m geplant ist.

Darüber hinaus ragt lediglich das geplante Vordach mit 0,40 m in den Mindestabstandsbereich des Beschwerdeführers. Eine überschlagsmäßige Prüfung des Flächenverhältnisses des Vordaches zur Gesamtfläche des Daches hat ergeben, dass das Vordach mit nur 14 % Flächenanteil als untergeordneter Bauteil gilt und somit bis zu 1,50 m in die Mindestabstandsfläche ragen darf.

Die für die Beurteilung herangezogenen Höhenangaben des Geländes stammen allerdings aus der Ansicht Ost und ergeben sich nicht aus dem verfahrensgegenständlichen Vermessungsplan. Um die Richtigkeit der ermittelten Höhenausmaße und daraus resultierenden Mindestabstände bestätigen zu können, ist allerdings noch ein Vermessungsplan nachzufordern, welcher die aus der Ansicht Ost herangezogenen Geländehöhen an der ostseitigen Außenwand des Gebäudes enthält.

Da für das gegenständliche Grundstück kein Bebauungsplan besteht, gibt es auch keine allfällig festgelegte höchstzulässige Bauhöhe nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2016. Die Einhaltung der Abstandsbestimmungen nach § 6 TBO 2018 wurden bereits geprüft und können als eingehalten betrachtet werden.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.09.2020 erging daher ein Verbesserungsauftrag und wurde von der Bauwerberin durch ihren Rechtsvertreter der Lageplan der CC vom 01.10.2020, Gzl ***, eingebracht.

Dazu wurde die ergänzende Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 06.10.2020, Zl ***, eingeholt und führte dieser darin zusammengefasst aus, dass der Vermessungsplan dahingehend verbessert wurde, dass nunmehr die Geländehöhen, welche zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens ursprünglich aus der Ansicht Ost herangezogen wurden, nun auch im verbesserten Lageplan ersichtlich sind. Die für die positive Prüfung der Einhaltung der Abstandsbestimmungen nach § 6 TBO 2018 herangezogenen Höhen (Nordosteck des Gebäudes 591,29; mittlerer Bereich des geneigten Daches 592,16; südlicher Bereich des geneigten Daches 593,59) sind – wie in der Stellungnahme auch planlich kenntlich gemacht - im verbesserten Vermessungsplan dargestellt und können somit die im Erstgutachten vom 31.08.2020 getätigten Aussagen vollinhaltlich beibehalten werden.

Aus bautechnischer Sicht konnten daher keine Widersprüche zu den Bestimmungen der TBO 2018 festgestellt werden.

Am 05.11.2020 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol im Beisein aller Parteien des Beschwerdeverfahrens bzw ihrer Rechtsvertreter sowie des beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen durchgeführt und dabei mit den Parteien des Beschwerdeverfahrens die bereits im Vorfeld übermittelten hochbautechnischen Gutachten vom 31.08.2020, Zl ***, und vom 06.10.2020, Zl ***, erörtert und den Parteien umfassend Gelegenheit zur Fragestellung gegeben.

II.Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Bauakt der belangten Behörde.

Zudem wurden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die ursprünglichen Einreichpläne durch den Lageplan der CC vom 01.10.2020, Gzl ***, verbessert.

Weiters wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzend die hochbautechnischen Gutachten vom 31.08.2020, Zl ***, und vom 06.10.2020, Zl ***, eingeholt sowie eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol im Beisein sämtlicher Parteien des Beschwerdeverfahrens bzw ihrer Vertreter sowie des beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen durchgeführten.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 (WV) in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 65/2020:

(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien zusammenzubauen bzw. ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der

(…)

b) im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,

(…)

(…) Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.

(2) Wird eine bauliche Anlage wieder aufgebaut oder lotrecht erweitert, so ist bei Vorliegen eines Lageplanes, aus dem sich das der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegene Gelände ergibt, von diesem Geländeniveau auszugehen. Anderenfalls ist von jenem Gelände auszugehen, das sich aufgrund der geradlinigen Interpolierung der an die Außenhaut der baulichen Anlage anschließenden Geländekonturen ergibt.

(3) Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:

(…)

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

(…)“

IV.Erwägungen:

1. Zur Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat und sohin der Prüfumfang aufgrund einer Nachbarbeschwerde in einem Baubewilligungsverfahren grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen, und zudem nur soweit diesbezüglich auch ein Mitspracherecht besteht, beschränkt ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nämlich in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, 2007/06/0304; VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152; VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0067; uva).

Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv - öffentlichen Rechten beschränkt und kann daher im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war.

Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, und deren Grenzen zudem zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2018 normierten bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, dies allerdings nur soweit diese auch jeweils ihrem Schutz dienen.

2. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer Eigentümer des an das verfahrensgegenständliche Baugrundstück (Gst **1KG Z) im Osten unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Gst **2 KG Z.

Der Beschwerdeführer war daher im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren grundsätzlich berechtigt die Nichteinhaltung der in § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2018 normierten bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch jeweils seinem Schutz dienen.

3. Soweit der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Festlegungen im Örtlichen Raumordnungskonzept (ÖROK) zusammengefasst vorbringt, dass das gegenständliche Bauvorhaben die höchstzulässige Baumassendichte für Grundstücke, die in der Dichtezone 1 liegen, überschreite, da für die Hangneigung, welche 13 % beträgt, kein Abschlag gemäß örtlichem Raumordnungskonzept iHv 0,16 vorgenommen worden sei, ist dazu Folgendes auszuführen:

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, kommt einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach der TBO 2018 bezüglich der Baumassendichte generell kein Mitspracherecht zu, weder hinsichtlich diesbezüglicher Festlegungen in einem allfälligen Bebauungsplan noch bezüglich solcher Festlegungen bei der Stempelbeschreibung von baulichen Entwicklungsbereichen im Örtlichen Raumordnungskonzept - ÖROK (vgl 30.01.2019, Ra 2018/06/0020; VwGH 22.02.2005, 2002/06/0174; uva).

4. Soweit vom Beschwerdeführer weiters jeweils mit näherem Vorbringen eine Verletzung der Abstandsvorschriften geltend gemacht wurde, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Für das gegenständliche Baugrundstück besteht kein Bebauungsplan.

Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien zusammenzubauen bzw ein anderer Abstand einzuhalten ist, gelangt hinsichtlich der Abstandbestimmungen § 6 TBO 2018 zur Anwendung.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers ergänzend die hochbautechnischen Gutachten vom 31.08.2020, Zl ***, und vom 06.10.2020, Zl ***, eingeholt und die Einreichpläne durch den Lageplan der CC vom 01.10.2020, Gzl ***, verbessert.

Der Sachverständige kommt dazu mit näheren Ausführungen zusammengefasst zum Ergebnis, dass nunmehr auch im verbesserten Vermessungsplan die Geländehöhen, welche zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens ursprünglich aus der Ansicht Ost herangezogen wurden, ersichtlich sind. Aus der 0,6-fachen Höhe gemäß § 6 Abs 1 TBO 2018 ergibt sich ein Abstand von 3,91 m, woraus der einzuhaltende Mindestabstand von 4,00 m maßgebend wird. Da ein Abstand zur Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer von mehr als 4,00 m, nämlich zumindest 4,04 m geplant ist, werden im Bereich des Neubaus des Dachgeschoßes die Abstandsbestimmungen gemäß § 6 TBO 2018 eingehalten. Lediglich das geplante Vordach ragt 0,40 m in den Mindestabstandsbereich des Beschwerdeführers. Das Vordach gilt mit nur 14 % Flächenanteil als untergeordneter Bauteil und dürfte somit bis zu 1,50 m in die Mindestabstandsfläche ragen.

Die Einhaltung der Abstandsbestimmungen nach § 6 TBO 2018 können daher hinsichtlich des Grundstückes des Beschwerdeführers als eingehalten betrachtet werden.

Der Beschwerdeführer ist diesen vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen vom 31.08.2020, Zl ***, und vom 06.10.2020, Zl ***, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl VwGH 12.09.2007, 2007/04/0100; VwGH 29.04.2014, 2013/04/0164; uva).

Zudem hat der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung auch nicht eine Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit dieses Gutachtens dargetan (vgl VwGH 20.02.2003, 2002/06/0198; ua).

5. Zu den Ausführungen in der Beschwerde, dass sich aus dem Baugesuch, insbesondere aus dem Plan „Ansicht Nord“ ergebe, dass die Dachschräge im nordöstlichen Bereich eine unzulässige Neigung iSd § 2 Abs 11 TBO aufweise, ist lediglich noch der Vollständigkeit halber Folgendes auszuführen:

Die in § 2 Abs 11 TBO 2018 normierte Legaldefinition der mittleren Wandhöhe gelangt für das antragsgegenständlich Zu- und Umbauvorhaben (Aufstockung) nicht zur Anwendung.

Dieser Bestimmung kommt nach der derzeit geltenden Rechtlage nur mehr in Bezug auf § 6 Abs 4 lit a TBO 2018 Relevanz zu (arg: „… oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe … nicht übersteigt…“).

6. Soweit in der Beschwerde weiters vorgebracht wurde, dass bei der Planung des Gebäudes und der Berechnung der Abstandsflächen zum Beschwerdeführer hin, die für Neubauten vorzusehende Wärmedämmung im Ausmaß von 18 cm nicht berücksichtigt worden sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, stellen Einwendung betreffend Energieeffizienz und Energieausweis keine Verletzung eines Nachbarrechtes im Sinn des § 33 Abs 3 TBO 2018 dar (VwGH 13.10.2010, 2010/06/0087; VwGH 17.12.2019, Ra 2019/06/0254; uva).

Lediglich der Vollständigkeit halber wird dazu ergänzend ausgeführt, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist. Gegenstand des Verfahrens ist die Beurteilung des in den Einreichplänen und sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projektes, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl VwGH 30.7.2019, Ra 2018/05/0190; VwGH 04.05.2020, Ra 2019/05/0291; uva).

In Punkt 10. der Baubeschreibung des gegenständlich beantragten Zu- und Umbauvorhabens ist angeführt, dass dieses in Holzkonstruktion mit Weichfaserdämmung ausgeführt wird.

Aus dem Energieausweis ergibt sich, dass diese beantragte Konstruktion der Außenwände des Zu- und Umbaus eine Dämmung in der Stärke von 24 cm umfasst.

Die Anbringung einer zusätzlichen Wärmedämmung im Ausmaß von 18 cm beim beantragten Zu- und Umbauvorhaben im Bereich des Dachgeschosses des Bestandsgebäudes ergibt weder aus den planlichen Darstellungen in den Einreichplänen noch aus der Baubeschreibung.

7. Eine Sanierung des Bestandsgebäudes durch Anbringung eines Wärmeschutzes von 18 cm ist nicht von der gegenständlich erteilten Bewilligung umfasst, da dies weder in der Baubeschreibung ausdrücklich angeführt, noch in den Grundrissplänen der betreffenden Geschosse dargestellt ist.

Diesbezügliche Angaben in den Plandarstellungen „Schnitt“ sowie in den Ansichten sind nur in grau bzw gelb kenntlich gemacht und nicht in rot dargestellt, wie die beantragten Zu- und Umbaumaßnahmen sowie die beantragte Neuerrichtung des Carports (vgl dazu § 5 Abs 5 lit b Planunterlagenverordnung 1998).

Da die Anbringung eines Wärmeschutzes von 18 cm beim Bestandsgebäudes sohin nicht Gegenstand dieses Baubewilligungsverfahrens ist, war darauf nicht weiter einzugehen.

8. Soweit erstmals im Beschwerdeverfahren seitens des Beschwerdeführers vorgebracht wurde, dass hinsichtlich des Bestandsgebäudes, bei dem nunmehr ein Zu- und Umbau verfahrensgegenständlich beantragt ist, kein Baukonsens gegeben sei, ist dazu Folgendes auszuführen:

Gemäß § 42 Abs 1 AVG verliert der Nachbar seine Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung entsprechende Einwendungen erhebt.

Im gegenständlichen Fall enthält die Ladung vom 20.01.2020 für die Bauverhandlung am 31.01.2020 ua auch den ausdrücklichen Hinweis, dass Beteiligte die Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden oder während der Verhandlung Einwendungen erheben.

Der Beschwerdeführer wurde zu Handen seiner Rechtsvertreter nachweislich zur Bauverhandlung geladen, und hat dieser – wie sich ebenfalls aus dem übermittelten Akt ergibt - an der Bauverhandlung teilgenommen. Dass für das Bestandsgebäude, bei dem der verfahrensgegenständliche Zu- und Umbau (Aufstockung) beantragt ist, kein Baukonsens gegeben sei, wurde bei dieser baubehördlichen Verhandlung jedoch nicht vorgebracht.

Der Beschwerdeführer ist daher hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren nunmehr erstmals vorgebrachten Einwendung, dass für das Bestandsgebäude kein Baukonsens geben sei, präkludiert.

Es war daher seitens des Landesverwaltungsgerichts auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen und dazu auch kein Ermittlungsverfahren durchzuführen, weshalb auch dazu keine Fragen an den hochbautechnischen Sachverständigen in der Verhandlung am 05.11.2020 zugelassen wurden.

9. Soweit vom Beschwerdeführer weiters mit näherem Vorbringen eine Verletzung der zulässigen Höhe geltend gemacht wurde, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Wie auch der hochbautechnische Sachverständige in seinem Gutachten vom 31.08.2020, Zl ***, ausführt, besteht für das gegenständliche Baugrundstück kein Bebauungsplan und damit auch keine allfällig festgelegte höchstzulässige Bauhöhe nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2016.

Daraus ergibt sich, dass die zulässige Höhe durch die Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2018 bedingt sind.

Wie vorstehend bereits ausgeführt, ist der hochbautechnische Sachverständigen in seinen Gutachten vom 31.08.2020, Zl ***, und vom 06.10.2020, Zl ***, mit detaillierten Ausführungen zum Ergebnis gelangt, dass gegenüber dem Grundstück im Eigentum des Beschwerdeführers durch das antragsgegenständliche Zu- und Umbauvorhaben (Aufstockung des Bestandsgebäudes) die Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2018 eingehalten sind und sohin auch die dadurch bedingte zulässige Höhe eingehalten ist.

Wie ebenfalls bereits vorstehend ausgeführt, gelangt die in § 2 Abs 11 TBO 2018 normierte Legaldefinition der mittleren Wandhöhe für das antragsgegenständlich Zu- und Umbauvorhaben (Aufstockung) beim Bestandsgebäudes nicht zur Anwendung und konnte daher diesem Vorbringen keine Berechtigung zukommen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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