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LVwG-2020/45/1583-8•LVwG T LVwG-2020/45/1583-8
LVwG-2020/45/1583-8Tribunale amministrativo regionale11 nov 2020
Erhöhung des Einkommens des Beschwerdeführers; <br/>Verletzung der Meldepflicht;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.06.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG)
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.06.2020, Zl ***, wurde dem Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers vom 16.06.2020 nicht stattgegeben und dieser gemäß §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 lit a, 5 und 9 TMSG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde unter Zugrundelegung der Berechnung zum 01.07.2020 aus, dass mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen der Anspruch auf Mindestsicherung nach dem TMSG um Euro 116,57 überschritten werde und somit das Vorliegen einer Notlage zu verneinen sei, weshalb der gegenständliche Mindestsicherungsantrag abzuweisen gewesen sei. Des Weiteren ergehe der Hinweis, dass gegen die Anzeigepflicht gemäß § 32 TMSG verstoßen und der geänderte Tagsatz beim AMS Y ab 01.05.2020 von Euro 32,22 auf Euro 42,15 nicht gemeldet worden sei. Dadurch bestehe ein Übergenuss von Euro 337,03, welcher bei erneutem Anspruch auf Mindestsicherung ratenweise von der Leistung an den Beschwerdeführer in Abzug gebracht werden werde.
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt wie folgt: Durch die der gegenständlichen Beschwerde in Kopie angeschlossene Korrespondenz zwischen dem AMS Y und ihm vom 18.06.2020 komme zum Ausdruck, dass sich aufgrund der vom Nationalrat zur Unterstützung bei der Bewältigung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise beschlossenen Erhöhung der gebührenden Notstandshilfe auf die Höhe des Arbeitslosengeldes ein Differenzbetrag von (Euro 42,15 – Euro 32,22) x 30,5 = Euro 302,87 ergebe, von dem ihm jedoch aufgrund einer Drittschuldnerschaft des AMS Y ein Betrag von Euro 122,31 für die Exekution zu Zahl 6E 0519/14m-02 abgezogen werde. Daraus errechne sich für Mai 2020 eine Richtsatzüberschreitung von Euro -116,57 + Euro 122,31 = Euro 5,74, die demnach eine Richtsatzunterschreitung darstelle und worauf das ihm zur Verfügung stehende Einkommen nach dem TMSG um Euro 5,74 unterschritten werde. Deshalb sei in Bezug auf seine Person das Vorliegen einer Notlage zu bejahen, weshalb der Bezug habende Mindestsicherungsantrag nicht abzuweisen gewesen wäre.
Hinsichtlich der im Bescheid angeführten Verletzung der Anzeigepflicht gemäß § 32 TMSG führte er aus, dass die vom Nationalrat zur Unterstützung bei der Bewältigung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise beschlossene Erhöhung der gebührenden Notstandshilfe auf die Höhe des Arbeitslosengeldes in den Medien wiederholt offenkundig proklamiert und wohl sicher auch allen betreffenden Behörden, zu denen auch die belangte Behörde zähle, vom Gesetzgeber dezidiert zur Kenntnis gebracht worden sei. Er sei daher davon ausgegangen, dass er derartige Begebenheiten gegenüber der belangten Behörde nicht gesondert habe mitteilen müssen. Daher würden die Voraussetzungen des § 20 TMSG hinsichtlich der Rückerstattung von Leistungen nicht vorliegen, da er weder unwahre Angaben gemacht noch etwas verschwiegen habe und somit eine Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32 nicht realisiert worden sei. Ein Übergenuss liege somit bereits dem Grunde nach nicht vor. Zum im angefochtenen Bescheid mit Euro 337,03 bezifferten Übergenuss sei auszuführen, dass gemäß telefonischer Bankauskunft vom 03.07.2020 für Juni 2020 keine Mindestsicherung des Landes Tirol an ihn überwiesen worden sei; die jüngste Überweisung der Mindestsicherung für den Monat Mai 2020 sei bislang am 28.05.2020 im Wert von Euro 220,46 erfolgt. Aus diesem Grund könne er den Übergenuss nicht nachvollziehen. Bei der Anhebung der Notstandshilfe auf die Höhe des Arbeitslosengeldes handle es sich nicht um zusätzliches Einkommen im ureigensten Sinn, sondern um eine Art „Abfederungsbetrag“ für die Bewältigung der Folgen der Corona-Krise. Er beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Abschließend führte er aus, dass ihn der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verlust des Anspruches auf Mindestsicherung vor extreme bzw unüberwindbare existenzielle Schwierigkeiten stelle und ersuchte um aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Mindestsicherung für den Zeitraum der Verfahrensdauer. Zudem verweise er auf § 20 TMSG, wonach die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden könne, wenn durch eine solche der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet wäre und er dies in seinem Fall als zutreffend ansehe.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Laut dieser Bestimmung kann, soweit durch Bundes- und Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Beschwerdeführer hat zwar in der Beschwerde einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, diesen aber – nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung – wieder zurückgezogen. Die belangte Behörde erklärte sich mit der Abberaumung der Verhandlung einverstanden. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und ist dieser nicht strittig. Im Übrigen wurden dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der ergänzenden Beweisaufnahme durch das Landesverwaltungsgericht gemäß § 45 Abs 3 AVG zur Kenntnis gebracht und hat er dazu eine Stellungnahme abgegeben. Im gegenständlichen Verfahren war zudem im Wesentlichen eine Rechtsfrage zu klären. Vor diesem Hintergrund kann das Landesverwaltungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt des Artikels 6 EMRK auf die Durchführung der Verhandlung verzichten (vgl VwGH 22.06.2017, Ra 2017/11/0077 mwN).
II.Sachverhalt:
Der am xx.xx.xxxx geborene Beschwerdeführer ist alleinstehend. Er wohnt in einer Mietwohnung in Z, die monatliche Miete beträgt Euro 940,--.
Der Beschwerdeführer bezog zunächst Krankengeld im Zeitraum 26.06.2019 bis 12.02.2020, wobei der Tagsatz Euro 31,10 betrug. Seit dem 13.02.2020 bezieht er Notstandshilfe, zunächst mit einem Tagsatz von Euro 32,22. Der Beschwerdeführer hat die Erhöhung des Tagsatzes durch den Wechsel vom Krankengeld auf die Notstandshilfe der belangten Behörde nicht gemeldet.
Der Tagsatz der Notstandhilfe betrug bis zum 15.03.2020 Euro 32,22, dieser Satz wurde rückwirkend mit 16.03.2020 durch eine Neureglung des § 81 Abs 15 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 durch das 6. COVID-19-Gesetz auf Euro 42,15 angehoben. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum betrug er somit Euro 42,15. Die Nachzahlung für den Zeitraum 16.03. bis 30.04.2020 erfolgte am 17.07.2020 in der Höhe von Euro 456,78, wobei aufgrund einer Exekution dem Beschwerdeführer ein Betrag von Euro 353,56 ausbezahlt wurde. Der Beschwerdeführer hat die Erhöhung des Tagsatzes der Notstandshilfe der belangten Behörde nicht gemeldet.
Bei der Auszahlung der Notstandshilfe am 02.07.2020 wurden vom Monatsanspruch in der Höhe von Euro 1.264,50 aufgrund einer Exekution zu Zl *** Euro 94,03 einbehalten, sodass ein Auszahlungsbetrag von Euro 1.170,47 resultierte.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.02.2020, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 6 TMSG im Zeitraum 01.02.2020 bis 30.06.2020 Mindestsicherung in der Höhe von monatlich Euro 220,46 gewährt. Am 16.06.2020 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen (Verlängerungs-)Antrag auf Mindestsicherung. In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.06.2020. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.08.2020, Zl ***, wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 31.07.2020 erneut wegen Richtsatzüberschreitung abgewiesen. Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben; diese wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 05.11.2020, LVwG-2020/13/1743-3, als unbegründet abgewiesen.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und ist im Übrigen nicht strittig. Sämtliche festgestellte Tagsätze sowie Auszahlungsbeträge ergeben sich aus den im Akt einliegenden Auszügen.
Unstrittig war insbesonders, dass der Beschwerdeführer weder die Erhöhung des Tagsatzes durch den Wechsel vom Bezug des Krankengeldes auf jenen der Notstandshilfe mit 13.02.2020, noch die später rückwirkend mit 16.03.2020 erfolgte Erhöhung des Tagsatzes der Notstandshilfe aufgrund des 6. COVID-19-Gesetzes auf das Ausmaß des Arbeitslosengeldes der belangten Behörde gemeldet hat. Zur Erhöhung des Tagsatzes durch den Wechsel von Krankengeld auf Notstandshilfe führte er in seiner Stellungnahme vom 10.11.2020 aus, dass er dem zuständigen AMS seine Gesundmeldung mit dem entsprechenden Neuantrag übermittelt habe und er davon ausgegangen sei, dass diese Informationen auch die Mindestsicherungsbehörde erreichen würden. Die nachfolgende Erhöhung des Tagsatzes im Zuge des 6. COVID-19-Gesetzes habe er nicht gemeldet, da dies in den Medien wiederholt offenkundig proklamiert worden sei und er zudem davon ausgehen habe können, dass die betreffenden Informationen ohnehin allen betreffenden Behörden über das Behördenprotal zugänglich seien.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBL Nr 99/2010 idF LGBL Nr 138/2019, lauten wie folgt:
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) In einer Notlage befindet sich, wer
a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
[…]
(22) Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.
(1) Wurde die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung vom Mindestsicherungsbezieher durch
a)unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
b)Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder
c)Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32
herbeigeführt oder wurden Grundleistungen ungeachtet ihres Ruhens oder Erlöschens gewährt, so hat dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw. den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten. Im Fall der Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft nach § 6a ist bei der Bemessung der Rückerstattung von den in der Verordnung nach § 6a Abs. 5 dritter Satz festgelegten Pauschalbeträgen auszugehen.
(2) Ist dem Verpflichteten eine andere Art der Rückerstattung nicht zumutbar, so kann diese in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden. Die Rückerstattung kann auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen. In besonders begründeten Fällen kann die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet wäre.
Der Mindestsicherungsbezieher hat jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ (§ 27) anzuzeigen.
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des 6. COVID-19-Gesetzes, BGBl I 28/2020, mit dem gemäß Artikel I das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) geändert wurde, lauten wie folgt:
4. Dem § 79 wird folgender Abs. 166 angefügt:
„(166) § 7 Abs. 5, § 12 Abs. 2a, § 16 Abs. 1 lit. c, § 81 Abs. 15 und § 82 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2020 treten rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.“
5. Dem § 81 wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) Abweichend von § 36 gebührt die für den Zeitraum 16. März bis 30. September 2020 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 zuletzt zu Grunde zu legen war. Zudem gilt der Berufs- und Einkommensschutz gemäß § 9 Abs. 3 in den Monaten Mai bis einschließlich September. Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen den Zeitraum der erhöhten Notstandshilfe über September 2020 hinaus bis längstens Dezember 2020 verlängern, wenn und solange die COVID-19-Krise anhält.“
V.Erwägungen:
Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer wie festgestellt bis zum 30.06.2020 aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 04.02.2020, Zl ***, für den Leistungszeitraum 01.02.2020 bis 30.06.2020 Mindestsicherung bezogen hat. Am 16.06.2020 stellte er den nunmehr verfahrensgegenständlichen Verlängerungsantrag. Die belangte Behörde hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid unter Zugrundelegung der Berechnung zum 01.07.2020 über den Zeitraum Juli 2020 abgesprochen. Mit dem nachfolgenden Bescheid der belangten Behörde vom 06.08.2020, Zl ***, wurde über den Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 31.07.2020 betreffend die Verlängerung für August 2020 abgesprochen. Verfahrensgegenständlich war somit ausschließlich der Zeitraum Juli 2020.
1. Zur Berechnung des Mindestsicherungsanspruches
Der Beschwerdeführer ist alleinstehend – der diesbezügliche Mindestsatz zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG beträgt für das Jahr 2020 Euro 688,01. Der für den Beschwerdeführer gemäß der Verordnung der Landesregierung vom 3. Juli 2018, LGBl Nr 76/2018, gemäß § 6 Abs 3 TMSG zur Anwendung gelangende Höchstsatz für die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes beträgt für eine Person im Bezirk Y monatlich Euro 481.
Die belangte Behörde hat ihrer Berechnung den Tagsatz von Euro 42,15 zugrunde gelegt und ist bei ihrer Berechnung zu einem berücksichtigungswürdigen Einkommen von Euro 1.285,58 gelangt (Tagsatz multipliziert mit 30,5). Daraus resultiert eine Richtsatzüberschreitung von Euro 116,57. Diese Berechnung stößt auf keine Bedenken.
Der Beschwerdeführer bringt vor, bei der Anhebung der Notstandshilfe auf die Höhe des Arbeitslosengeldes handle es sich nicht um zusätzliches Einkommen im ureigensten Sinn, sondern um eine Art „Abfederungsbetrag“ für die Bewältigung der Folgen der Corona-Krise. Dem ist die insofern unverändert gebliebene Begriffsdefinition in § 2 Abs 22 TMSG entgegen zu halten, wonach das Einkommen alle Einkünfte umfasst, die dem Hilfesuchenden zufließen. Die Notstandshilfe fällt jedenfalls unter diese Begriffsdefinition, sodass auch deren Erhöhung als zusätzliche Einkünfte zur berücksichtigen ist, zumal diese Erhöhung dem Beschwerdeführer auch tatsächlich zugeflossen ist.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die aufgrund der Exekution einbehaltenen Beträge wären in Abzug zu bringen, dringt er nicht durch. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 18.04.2012, 2011/10/0095) handelt es sich bei in der Vergangenheit eingegangenen Schulden nicht um einen aus Mitteln der Sozialhilfe abzudeckenden Bedarf (vgl VwGH vom 22. April 2002, Zl 2002/10/0053 sowie VwGH vom 31. März 2003, Zl 2002/10/0095). Für die Frage, ob und in welcher Höhe Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren ist, sind daher Rückzahlungsverpflichtungen des Hilfsbedürftigen für in der Vergangenheit eingegangene Schulden grundsätzlich nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich Schulden aus der Vergangenheit noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung im Sinn einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 26. November 2002, Zl. 2001/11/0168). Der Beschwerdeführer hat in keiner Weise ausgeführt, inwieweit diese Schulden sich aktuell auswirken. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer eine Wohnung bewohnt, deren Mietkosten in der Höhe von Euro 940,-- fast doppelt so hoch wie der gemäß § 6 Abs 3 TMSG vorgesehene Höchstsatz für eine Person im Bezirk Y mit Euro 481,-- liegen. Zudem würde im konkreten Fall selbst bei einer Berücksichtigung der im Monat Juli einbehaltenen Abzüge in der Höhe von Euro 94,03 immer noch eine Richtsatzüberschreitung vorliegen. Eine Berücksichtigung der Schulden aus der Vergangenheit scheidet somit in der Gesamtschau mangels Vorliegen der Voraussetzungen aus.
Vor dem Hintergrund der Richtsatzüberschreitung hat die belangte Behörde daher im Ergebnis zu Recht den Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers mangels Vorliegen einer Notlage iSd § 2 Abs 1 lit a TMSG abgewiesen.
2. Zur Verletzung der Anzeigepflicht
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch auf einen ihrer Ansicht nach bestehenden Übergenuss an Mindestsicherungsleistungen des Beschwerdeführers durch Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32 TMSG in der Höhe von Euro 337,03 hingewiesen und festgehalten, dass bei einem erneuten Anspruch auf Mindestsicherung dieser Übergenuss ratenweise von seiner Leistung in Abzug gebracht werden werde. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde ausdrücklich gegen diesen von der Behörde angeführten Übergenuss und bestreitet diesen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach.
Gemäß § 32 TMSG hat der Mindestsicherungsbezieher jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ (§ 27) anzuzeigen. Eine Erhöhung des Einkommens zählt jedenfalls zu den anzuzeigenden Änderungen. Wie festgestellt hat der Beschwerdeführer weder die Erhöhung des Tagsatzes durch den Wechsel vom Krankengeld auf die Notstandhilfe noch den erhöhten Tagsatz der Notstandshilfe der belangten Behörde gemeldet.
Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, er habe dem zuständigen AMS seine Gesundmeldung mit dem entsprechenden Neuantrag übermittelt und sei davon ausgegangen, dass diese Informationen auch die Mindestsicherungsbehörde erreichen würden. Damit verkennt er, dass § 32 TMSG explizit die Verpflichtung normiert, wesentliche Änderungen der zuständigen Mindestsicherungsbehörde zu melden. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer unstrittig nicht nachgekommen.
Durch das 6. COVID-19-Gesetz wurde das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) insofern geändert, als dass abweichend von § 36 die für den Zeitraum 16. März bis 30. September 2020 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß § 36 Abs 1 zuletzt zu Grunde zu legen war, gebührt. Diese Novelle wurde am 05.05.2020 im BGBl kundgemacht und trat gemäß § 79 Abs 166 AlVG rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Aufgrund dieser Gesetzesänderung erhöhte sich der Tagsatz der Notstandshilfe für den Beschwerdeführer von Euro 32,22 auf Euro 42,15. Ab dem Anspruch für Mai 2020 wurde der Auszahlung dieser erhöhten Satz zugrunde gelegt, wobei die Auszahlung für Mai am 02.06.2020 erfolgte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war dem Beschwerdeführer somit die Tatsache der Erhöhung sowie auch der konkrete Betrag bekannt, er hat diese Erhöhung des Leistungsbezuges der belangten Behörde unstrittig nicht gemeldet. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, er habe die Erhöhung des Tagsatzes nicht gemeldet, da dies in den Medien wiederholt offenkundig proklamiert worden sei und er zudem davon ausgehen habe können, dass die betreffenden Informationen ohnehin allen betreffenden Behörden über das Behördenprotal zugänglich seien. Auch mit diesem Vorbringen verkennt er die Verpflichtung des Mindestsicherungsbeziehers gemäß § 32 TMSG von sich aus wesentliche Änderung der Mindestsicherungsbehörde zu melden. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, regelmäßig zu kontrollieren, ob sich bei hunderten oder tausenden Fällen womöglich eine Änderung ergeben hat – dies umso weniger, wenn sich der Leistungszeitraum wie im konkreten Fall über mehrere Monate erstreckt und diese Änderungen während einer laufenden Leistungsfrist eintreten. Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz normiert hier eindeutig die Verpflichtung des Mindestsicherungsbeziehers relevante Änderungen zu melden. Zudem orientiert sich diese Erhöhung an der individuellen Berechnung des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe zuletzt zu Grunde zu legen war. Somit war es für die belangte Behörde keinesfalls offenkundig, wie sich die Neuregelung konkret auf die Einkommenssituation des Beschwerdeführers auswirkt.
Indem der Beschwerdeführer wiederholt die Erhöhung seines Einkommens der belangten Behörde nicht gemeldet hat, liegt ohne jeden Zweifel eine Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32 TMSG vor, die eine Rückerstattung von Leistungen gemäß § 20 Abs 1 lit c TMSG nach sich zieht. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einrede des gutgläubigen Verbrauches scheidet dabei infolge der von ihm zu verantwortenden Verletzung der gesetzlich normierten Meldepflicht aus.
Für die konkrete Berechnung des Übergenusses folgt daraus: Der Beschwerdeführer hat die Erhöhung des Tagsatzes von Euro 31,10 (Krankengeld) ab dem 13.02.2020 auf den Tagsatz von Euro 32,22 (Notstandshilfe) nicht gemeldet. Dadurch ergibt sich aufgrund der Differenz von Euro 1,12 beim Tagsatz bis zum 30.04.2020 ein Übergenuss von Euro 87,36 (17 Tag vom 13.-29.02.2020 = Euro 19,04; März und April jeweils Euro 34,16). Die Nachzahlung für den Zeitraum 16.03.2020.bis 30.04.2020 auf den Tagsatz von Euro 42,15 erfolgte erst am 17.07.2020 und wäre allenfalls bei der Berechnung der Anspruchsvoraussetzungen für den Monat August zu berücksichtigen (vgl in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 05.11.2020, LVwG-2020/13/1743-3). Ab Mai 2020 wurde der Notstandshilfe der erhöhte Tagsatz von Euro 42,15 zugrunde gelegt, wobei die Auszahlung für Mai im Nachhinein am 02.06.2020 erfolgte. Im Monat Mai stand dem Beschwerdeführer somit noch die auf Basis des Tagsatzes von Euro 32,22 berechnete Notstandshilfe zur Verfügung, woraus sich ein Übergenuss wie in den Vormonaten März und April von Euro 34,16 ergibt. Im Juni 2020 stand dem Beschwerdeführer dann erstmals der erhöhte Tagsatz der Notstandhilfe von Euro 42,15 effektiv zur Verfügung. Für diesen Zeitraum ergibt sich daher der von der belangten Behörde berechnete Übergenuss von Euro 337,03 (Differenz zwischen dem der Berechnung im Bescheid vom 04.02.2020 berücksichtigten Satz von Euro 31,10 und dem aktuellen Tagsatz von 42,15 multipliziert mit 30,5). Insgesamt ergibt sich daher für den Zeitraum des Leistungsbescheides vom 04.02.2020 bis zur neuerlichen verfahrensgegenständlichen Antragstellung ein Übergenuss in der Höhe von Euro 458,55.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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