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LVwG-2020/15/2274-3•LVwG T LVwG-2020/15/2274-3
LVwG-2020/15/2274-3Tribunale amministrativo regionale11 nov 2020
Berechnung Einkommen bei Sonderzahlungen;<br/>Abweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannshaft Y vom 22.09.2020, Zl ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz abgewiesen. Begründend kommt die belangte Behörde nach Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse der in der Bedarfsgemeinschaft des Beschwerdeführers lebenden Personen zur Feststellung, dass eine Richtsatzüberschreitung vorliege, weshalb ein Anspruch auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz nicht bestehe. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 24.09.2020 zugestellt.
Mit E-Mail Nachricht vom 06.10.2020 bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Gehalt seiner Ehegattin im angefochtenen Bescheid falsch wiedergegeben sei. Auch wird vorgebracht, dass mit dem Einkommen der Familie ein Auslangen in Tirol nicht gefunden werden könne.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wohnt zusammen mit seiner Ehegattin, drei minderjährigen Kindern und einer weiteren Person, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft zählt, in einem gemeinsamen Haushalt.
Die Wohnkosten belaufen sich unter Berücksichtigung der Betriebskosten sowie der Heizkosten für diese Wohnung insgesamt auf Euro 1.364,00. Der Beschwerdeführer bezieht eine Notstandshilfe in der Höhe von Euro 1.063,84 monatlich, die im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegattin bezieht unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen ein Einkommen in der Höhe von Euro 1.630,77 monatlich.
Unter Berücksichtigung des für den Beschwerdeführer und seine Ehegattin anrechenbaren Richtsatzes gemäß § 5 Abs 3 lit e in der Höhe von jeweils Euro 516,01 sowie für die beiden Kinder in der Höhe von jeweils Euro 227,04 und der anrechenbaren Wohnkosten in der Höhe von 726,40 liegt eine Richtsatzüberschreitung in der Höhe von Euro 482,11 vor.
III.Beweiswürdigung:
Die Höhe der Wohnkosten ergibt sich aus dem Antrag des Beschwerdeführers, wonach die Miete ohne allgemeine Betriebskosten Euro 1.112,00 beträgt, die Betriebskosten Euro 182,00 und die Heizkosten Euro 70,00.
Betreffend die Wohnkosten wird festgehalten, dass die belangte Behörde dabei den für einen fünf Personen Haushalt geltenden Satz im Bezirk X von Euro 908,00 entsprechend der Verordnung LBGl Nr 76/2018 herangezogen hat. Bedingt durch den Umstand, dass die Bedarfsgemeinschaft aus vier und nicht fünf Personen besteht, hat sie einen anrechenbaren Betrag in der Höhe von Euro 726,40 berücksichtigt.
Betreffend das Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers wird festgehalten, dass dieses laut den vorgelegten Gehaltsbestätigungen im März 2020 Euro 1.421,00, im April Euro 1.397,00 sowie im Mai – ergänzt durch den Urlaubszuschuss – Euro 2.787,63 betragen hat. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers sohin Sonderzahlungen erhält, hat die Behörde das Monatsgehalt in der Höhe von Euro 1.397,00 mal 14 multipliziert und dann anschließend den Betrag durch 12 dividiert, wodurch sie auf ein monatlich zu berücksichtigendes Einkommen in der Höhe von Euro 1.630,77 kommt. Die Höhe der Notstandsbeihilfe des Beschwerdeführers ergibt sich aus den entsprechenden Daten des AMS. Diese beträgt Euro 34,88 täglich, sohin bei Multiplikation dieses Betrages mit 30,5 Euro 1.063,84 monatlich
IV.Rechtslage:
Tiroler Mindestsicherungsgesetz
„§ 1.
Ziel Grundsätze
(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
a) die sich in einer Notlage befinden,
b) denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
c) die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
[…]
§ 2.
Begriffsbestimmungen
(1) In einer Notlage befindet sich, wer
a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
[…]
§ 5.
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
a) für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher75 v.H.;
b) für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,
1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe75 v.H.;
2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe56,25 v.H.;
c) für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;
d) für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben 56,25 v.H.;
e) für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H.,
2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H.,
3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen
aa) für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,
bb) für die drittälteste Person22,75 v.H.,
cc) für die viertälteste bis sechstälteste Person15,00 v.H.,
dd) ab der siebtältesten Person12,00 v.H.
[…]
§ 6.
Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
[…]
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
[…]
§ 15
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.
[…]
§ 18
Ausmaß der Mindestsicherung
(1) Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.
(2) Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
[…]“
V.Erwägungen:
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Berechnung der belangten Behörde mit dem Argument, dass das Gehalt der Ehegattin darin falsch wiedergegeben sei. Die belangte Behörde hat das Geld der Ehegattin des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der dieser offensichtlich gewährten Sonderzahlungen berücksichtigt.
Unter Einkommen im sozialhilferechtlichen Sinn sind die zur Befriedigung des Lebensbedarfs des Hilfeempfängers tatsächlich zur Verfügung stehenden Einkünfte zu verstehen. Der sozialhilferechtliche Einkommensbegriff umfasst daher alle Einkünfte des Hilfeempfängers, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen (Hinweis ***. Februar 2001, ***zum Wiener SHG). Schon unter diesen Gesichtspunkten kann es sachlich keinen Unterschied machen, ob eine Geldleistung einem Hilfeempfänger in einem Jahreszeitraum in zwölf oder in vierzehn Zahlungen zufließt, da nur im Ausmaß des tatsächlichen Zufließens jeweils eine Anrechnung auf die richtsatzgemäße Geldleistung in Betracht kommt (vgl VwGH 30.05.2001, 97/08/0435). Festgehalten wird daher, dass die Berechnung der belangten Behörde betreffend das Gehalt der Ehegattin des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Judikatur erfolgt ist.
Wenn daher das monatliche Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers in der Höhe von Euro 1.630,77 sowie die ihm gewährte Notstandsbeihilfe in der Höhe von Euro 1.063,84 berücksichtigt wird, ergibt sich ein monatliches Einkommen der Bedarfsgemeinschaft in der Höhe von Euro 2.964,61. Wenn von diesem Betrag sodann der Richtsatz in der Höhe von Euro 516,01 für den Beschwerdeführer und seine Ehegattin sowie zweimal der Richtsatz in der Höhe von Euro 227,04 für die im Jahr 2015 und 2018 geborenen gemeinsamen Kinder herangezogen wird, so ergibt sich ein verbleibender Betrag in der Höhe von Euro 1.208,51.
Von diesem nach Abzug der Richtsatzleistungen verbleibenden Betrag sind sodann noch die zu berücksichtigenden Wohnkosten abzuziehen. Dabei hat die belangte Behörde die nach der Verordnung LBGl 54/2017 in der Fassung LBGl Nr 76/2018 berücksichtigbaren Wohnkosten für einen fünf Personen Haushalt im Bezirk X vorgesehenen Wohnkosten in der Höhe von Euro 908,00 herangezogen. Aufgrund des Umstandes, dass sich eine weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft befindet, hat sie vier Fünftel dieses Betrages in Anrechnung gebracht und kommt dabei auf einen berücksichtigbaren Wohnaufwand in der Höhe von Euro 726,40. Selbst wenn allerdings der für einen vier Personen Haushalt vorgesehene Wohnaufwand für eine Wohnung im Bezirk X in der Höhe von Euro 825,00 berücksichtigt würde, würde das nach Abzug der vorgesehenen Richtsätze verbleibende Einkommen zur Deckung auch dieses Aufwandes ausreichend. Insgesamt ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz nicht besteht.
Zusammenfassend sei daher nochmals festgehalten, dass die Berechnung des Einkommens der Ehegattin des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Judikatur erfolgt ist und insofern der vom Beschwerdeführer behauptete falsche Rechenansatz nicht vorliegt.
Festgehalten wird, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall nicht beantragt wurde. Zumal es sich im vorliegenden Fall lediglich um eine Rechtsfrage und nicht um eine Sachverhaltsfrage handelt und der Beschwerdeführer zudem einerseits von der belangten Behörde, andererseits vom Verwaltungsgericht auf die Art der Berechnung des Einkommens hingewiesen wurde und der Beschwerdeführer nicht vorgebracht hat, weshalb diese Berechnung im vorliegenden Fall nicht richtig sei, konnte auch unter Hinblick auf Art 6 EMRK bzw Art 47 GRC von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So wird zur Frage der Berechnung des Einkommens auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
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