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LVwG-2020/25/2396-1•LVwG T LVwG-2020/25/2396-1
LVwG-2020/25/2396-1Tribunale amministrativo regionale4 nov 2020
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft Adresse 1, Z, vertreten durch BB, Adresse 2, Z, vom 23.10.2020, gegen den Bescheid des Bürgermeisters von Y vom 29.09.2020, Zl ***, betreffend Feststellung der Parteistellung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem bekämpften Bescheid wies der Bürgermeister von Y den Antrag von AA vom 27.07.2020 auf bescheidmäßige Feststellung seiner Parteistellung im Verfahren ***, (Straßenbauverfahren „CC-Straße“) sowie auf Zustellung des in diesem Verfahren ergangenen Bewilligungsbescheides des Bürgermeisters von Y vom 30.09.2019 ab.
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde von AA, in welcher dieser durch seine Rechtsvertretung im Wesentlichen ausführt, dass er grundbücherlicher Miteigentümer des Grundstückes **1, KG X, mit der Liegenschaftsadresse, Adresse 3, Y, sei. Die Stadtgemeinde Y habe um die Erteilung einer Baubewilligung nach §§ 40 ff TSTG für den Ausbau der CC-Straße angesucht. Dieser Ausbau würde zu einer Reduzierung der Stellplätze auf seiner Liegenschaft führen und einen erheblichen finanziellen Schaden für ihn nach sich ziehen. Er sei zur mündlichen Verhandlung am 02.07.2019 nicht ordnungsgemäß geladen worden, da die Verhandlung lediglich durch Anschlag an der Amtstafel und Veröffentlichung im Internet kundgemacht worden sei. Seine Parteistellung sei übergangen worden. Er habe erst nach Erlass des Bescheides vom 30.09.2019 Kenntnis vom laufenden Verfahren erlangt. Mit Schreiben vom 29.10.2019 habe er der belangten Behörde mitgeteilt, dass er übergangene Partei im straßenrechtlichen Verfahren sei und seine Zustimmung zur Inanspruchnahme seiner privaten Grundflächen versage. Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung sei als Ausnahmefall zu betrachten und dabei ein strenger Maßstab anzulegen. Die Behörde habe alle ihr zu Gebot stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung auszuschöpfen. Eine Zustellung nach § 25 Zustellgesetz sei nur dann rechtmäßig, wenn die Feststellung des Adressaten ergebnislos versucht worden ist. Dies bestehe in einer Anfrage an die Meldebehörden bzw auch durch Einholung von Auskünften bei Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen. Der Beschwerdeführer sei seit 14.06.1988 mit seinem Hauptwohnsitz in der Adresse 2 in Z aufrecht gemeldet. Sowohl im Grundbuch als auch im zentralen Melderegister scheine er mit seinem damaligen Ingenieur-Titel auf. Seine nunmehrigen Titel könnten daher zu keiner Erschwernis bei der Ermittlung seiner Abgabestelle geführt haben. Durch Einsichtnahme ins zentrale Melderegister hätte die Behörde die Abgabestelle leicht eruieren können. Aus dem Grundbuchsauszug sei auch sein Geburtsdatum bekannt gewesen. Weiters sei der belangten Behörde seine Abgabestelle aus anderen Verfahren bereits seit Jahrzehnten bekannt. Dazu führe er 7 Kundmachungen bzw Bescheide seitens der belangten Behörde an. Für den Bescheid vom 16.05.2011 sei sogar die gleiche Sachbearbeiterin wie für gegenständliches Verfahren zuständig gewesen. Die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung stünden der Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens nicht entgegen. Wenn die belangte Behörde darauf verweise, dass sie bei der Hausverwaltung der Wohnanlage Adresse 3 nach der Abgabestelle des Beschwerdeführers nachgefragt hätte, werde auf die beigelegte Bestätigung des Hausverwalters DD vom 12.10.2020 verwiesen, wonach seitens der Stadtgemeinde Y jedenfalls in den Jahren 2018 und 2019 nicht bezüglich seiner Zustelladresse nachgefragt wurde. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, zumutbare Ermittlungen anzustellen, um seine Abgabestelle zu eruieren. Dies wäre durch die bloße Abfrage im zentralen Melderegister leicht möglich gewesen. Da die erforderlichen Ermittlungsschritte unterlassen worden seien, sei eine öffentliche Bekanntmachung nach § 25 Zustellgesetz nicht ausreichend und damit rechtswidrig, weshalb die Reklusionsfolgen nach § 42 Abs 1 AVG ihm gegenüber nicht eingetreten seien. Er sei übergangene Partei und habe Anspruch auf Feststellung seiner aufrechten Parteistellung sowie Zustellung des straßenrechtlichen Bewilligungsbescheides des Bürgermeisters vom 30.09.2019. Er beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Bescheidabänderung dahingehend, dass seine Parteistellung im gegenständlichen Straßenbauverfahren sowie die Zustellung des straßenrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 30.09.2019 bewilligt werde.
II.Sachverhalt:
Der Bürgermeister von Y beraumte im Straßenbauverfahren zu Zl *** (Straßenbauvorhaben CC-Straße) eine mündliche Verhandlung für den 02.07.2019 an. Diese Kundmachung vom 04.06.2019 an. Diese Kundmachung vom 04.06.2019 erfolgte durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten, durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 Zustellgesetz an die Parteien und Beteiligten, deren Aufenthalt der Behörde nicht bekannt war, sowie durch Anschlag an der Amtstafel und Kundmachung im Internet der Stadtgemeinde Y. Im gegenständlichen Straßenbauverfahren kommen 125 Personen aufgrund ihrer Stellung als Grundeigentümer oder dinglich Berechtigte für Parteistellung iSd § 42 Abs 1d StG in Betracht. AA ist laut Schreibweise im Grundbuch Miteigentümer der von diesem Straßenbauvorhaben betroffenen Grundparzelle **1 KG X. Im Grundbuchauszug sind weder Anschrift noch Geburtsdatum dieses Miteigentümers angegeben. Die belangte Behörde versuchte über das zentrale Melderegister die Anschrift von AA zu eruieren. Bei ihrer Abfrage schienen 20 verschiedene Personen auf, wobei auch die Schreibweise „EE“ mitumfasst war. Keine dieser aufgeschienenen 20 Personen war an der Adresse 2, Z, oder Adresse 3, Y, mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet. AA erschien zur mündlichen Verhandlung am 02.07.2019 nicht. Mit Bescheid des Bürgermeisters von Y vom 30.09.2019 wurde im obgenannten Verfahren der Antragstellerin die straßenrechtliche Genehmigung erteilt. Die Kundmachung vom 04.06.2019 enthielt die Hinweise auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 Abs 1 AVG.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Stadtmagistrats Y.
IV.Rechtslage:
Im gegenständlichen Verfahren ist folgende Bestimmung des Zustellgesetzes maßgeblich:
„§ 25
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
(1) Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Anschlag an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Schriftstück bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Schriftstückes (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
(2) Die Behörde kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise ergänzen.“
V.Erwägungen:
Der Umstand allein, dass der Behörde eine Abgabestelle nicht bekannt ist, berechtigt sie noch nicht zu einem Vorgehen nach § 25 Zustellgesetz. Sie hat zumutbare Erhebungen durchzuführen, um die Abgabestelle zu ermitteln. Eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung setzt voraus, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehende Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat (vgl VwGH 28.10.2003, 2003/11/0056). Die Zustellung durch Anschlag an der Amtstafel (§ 25 Zustellgesetz) ist nur dann rechtmäßig, wenn die Feststellung des Adressaten ergebnislos versucht worden ist (OGH 25.02.1999, 8 ObA 230/98a).
Tatsache ist, dass die belangte Behörde die Abgabestelle des Beschwerdeführers durch Abfrage im zentralen Melderegister zu eruieren versuchte und dabei keine der aufscheinenden Personen die Adresse 2 in Z aufwies. Nicht richtig ist das Beschwerdevorbringen, dass der Grundbuchauszug das Geburtsdatum des Beschwerdeführers enthalten würde.
Soweit die Beschwerde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.10.2003, (2003/11/0056) verweist, wonach die Ermittlung der Abgabestelle auch die Einholung von Auskünften bei Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen, zu umfassen hat, bleibt darauf hinzuweisen, dass seit 25.05.2018 die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung in Kraft sind, aufgrund derer Hausverwaltungen seither keine Adressauskünfte mehr erteilen, was auch gegenüber Behörden gilt. Dies führt dazu, dass unabhängig von einer Würdigung der mit der Beschwerde vorgelegten Bestätigung der Hausverwaltung vom 12.10.2020 eine Adressanfrage bei der Hausverwaltung seit dem in Kraft treten der DS-GVO keine geeignete Erhebungsmethode mehr darstellt und daher die zweite im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.2003 angeführte Art der Erhebung nicht mehr in Frage kommt.
Die belangte Behörde hat den Namen des Beschwerdeführers in der Schreibweise laut Grundbucheintrag im Zentralen Melderegister ergebnislos abgefragt, wobei diese Suche auch mit der getrennten Schreibweise des Vornamens ergebnislos blieb und die Zustelladresse nicht erhoben werden konnte. Damit hat die Behörde alle zur Gebote stehenden Mittel und die nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zur Ausforschung der Abgabestelle ausgeschöpft, weshalb die Abgabestelle des Rechtsmittelwerbers für die Zustellung der Kundmachung vom 04.06.2019 nicht bekannt war, was diese zu einem Vorgehen nach § 25 Zustellgesetz berechtigte.
Bezüglich des Einwandes, dass der Behörde die Abgabestelle aus anderen Verfahren bereits seit Jahrzehnten bekannt gewesen sei, ist auf die im bekämpften Bescheid bereits zitierten Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung zu verweisen, wonach die Verarbeitung von personenbezogenen Daten jeweils auf das abzuwickelnde Verwaltungsverfahren beschränkt ist. Der Hinweis, dass die gleiche Sachbearbeiterin bereits den Bescheid vom 16.05.2011 erließ, in dem der nunmehrige Beschwerdeführer auch Beteiligter war, geht daneben, da von der Sachbearbeiterin nicht erwartet werden kann, nach acht Jahren sich noch an alle Namen in den von ihr geführten Verfahren zu erinnern. Die belangte Behörde hat somit alle zur Gebote stehenden und ihr zumutbaren amtswegigen Ermittlungen der Abgabestelle durchgeführt.
Die Anordnung einer Zustellung gemäß § 25 Zustellgesetz war somit zulässig und ist damit eine rechtswirksame Zustellung der Kundmachung erfolgt. Da AA an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat und davor auch keine schriftlichen Einwendungen erhoben hatte, sind die Präklusionsfolgen gemäß § 42 Abs 1 AVG ihm gegenüber eingetreten und hat er seine Parteistellung im gegenständlichen Straßenbauverfahren verloren, womit sich die bekämpfte Entscheidung der belangten Behörde als korrekt erweist und der dagegen erhobenen Beschwerde kein Erfolg zukommen konnte.
Bezüglich des in der Beschwerde gestellten Antrags auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellt sich die Situation so dar, dass keine weiteren Beweise aufzunehmen waren und somit eine reine Rechtsfrage zu beantworten war, weshalb iSd § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung der Verhandlung abgesehen werden konnte, da die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtslage erwarten lässt.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hohenhorst
(Richter)
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