LVwG T LVwG-2020/45/2231-4

LVwG-2020/45/2231-4Tribunale amministrativo regionale3 nov 2020

Regest

Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/45/2231-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.45.2231.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.09.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als dass die Mindestsicherungsleistung gemäß § 6 TMSG im Zeitraum 01.10.2020 bis 31.12.2020 anstelle von „Euro 36,76“ „Euro 296,76“ beträgt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.09.2020, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 6 TMSG vom 01.10.2020 bis 31.12.2020 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 36,76 zuerkannt.

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass er am Bezirksgericht X gewesen sei, die dortige Pflegschaftsabteilung habe ihm erklärt, dass die Unterhaltsvereinbarungen sehr wohl auch als Exekutionstitel heranzuziehen seien und der Unterhalt sehr wohl anerkannt werden müsse. Mittlerweile sei eine Unterhaltsherabsetzung bezogen auf sein Arbeitslosengeld von Euro 1.069,-- und den Euro 35,-- Mindestsicherung auf Euro 260,-- für beide Kinder erfolgt. Er ersuchte um eine Neuberechnung unter Berücksichtigung der von ihm zu leistenden Unterhaltszahlungen.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Laut dieser Bestimmung kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen, dass er in der Beschwerde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragen kann; er hat keinen derartigen Antrag gestellt. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und wurde dieser auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Im gegenständlichen Verfahren war zudem ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären. Vor diesem Hintergrund kann das Landesverwaltungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 EMRK auf die Durchführung der Verhandlung verzichten (vgl VwGH 22.06.2017, Ra 2017/11/0077 mwN).

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist am xx.xx.xxxx geboren. Er bezieht aktuell Arbeitslosengeld, der Tagsatz beträgt Euro 37,09. Der Beschwerdeführer wohnt in einer Mietwohnung, die monatliche Miete beträgt Euro 480,--.

Der Beschwerdeführer ist unterhaltspflichtig für seinen minderjährigen Sohn BB, geboren ***. Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung beläuft sich gemäß der Unterhaltsvereinbarung mit der Jugendwohlfahrt der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.04.2015 auf Euro 290,--. Weiters ist der Beschwerdeführer unterhaltspflichtig für seine minderjährige Tochter CC, geboren ***. Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung beläuft sich gemäß der Unterhaltsvereinbarung mit der Jugendwohlfahrt der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.04.2015 auf Euro 250,--. Im Zuge der COVID-19-Pandemie ist der Beschwerdeführer mit 01.04.2020 arbeitslos geworden. Aufgrund des Einkommensverlustes war er nicht mehr in der Lage, den vollen Unterhalt für seine beiden Kinder zu bezahlen. Aus diesem Grund hat er am 29.09.2020 gemeinsam mit der Kindesmutter beim zuständigen Bezirksgericht in der Pflegschaftsabteilung vorgesprochen und seine geänderte Situation geschildert. Die Rechtspflegerin Frau DD hat aufgrund seiner Angaben eine neue Berechnung vorgenommen, wonach er aufgrund seiner aktuellen Situation ab Oktober einen Unterhalt von Euro 260,-- für beide Kinder zu leisten hat. Diese Herabsetzung wurde nicht verschriftlicht, da es sich voraussichtlich lediglich um eine vorübergehende Periode handelt. Die Kindesmutter hat dies auch der zuständigen Kinder- und Jugendhilfe mitgeteilt; auch hier wurde auf eine neue schriftliche Vereinbarung aufgrund der zu erwartenden vorübergehenden Situation verzichtet.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.05.2020 wurden dem Beschwerdeführer Mindestsicherungsleistungen für den Zeitraum 01.06.2020 bis 30.09.2020 zuerkannt, konkret gemäß § 6 TMSG eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 480,--, sowie gemäß §§ 5 und 9 TMSG eine monatliche Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 96,76. In der Berechnung wurden die vom Beschwerdeführer zu leistenden Alimente in der Höhe von Euro 290,-- und Euro 250,-- berücksichtigt und bedarfserhöhend in Ansatz gebracht. In dem nunmehr angefochtenen Bescheid über den Verlängerungsantrag wurden die Unterhaltszahlungen nicht anerkannt. Dagegen hat der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde erhoben.

III.Beweiswürdigung:

Dieser entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und ist im Übrigen nicht strittig.

Hinsichtlich der festgestellten Unterhaltsherabsetzung hat der Beschwerdeführer eine Bestätigung des zuständigen Bezirksgerichtes vom 22.10.2020 vorgelegt. Aus dem im Akt befindlichen Bankauszug ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seinen Dauerauftrag per 30.09.2020 auf Euro 260,-- Unterhalt ab 06.10.2020 zu Handen der Kindesmutter geändert hat.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBL Nr 99/2010 idF LGBL Nr 138/2019, lauten wie folgt:

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1)In einer Notlage befindet sich, wer

a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder

b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.

[…]

V.Erwägungen:

Der Beschwerdeführer wendet sich in der Beschwerde gegen die von der belangten Behörde nicht erfolgte Berücksichtigung seiner Unterhaltsverpflichtungen im Rahmen der Mindestsicherungsberechnung.

Hinsichtlich der Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen ist nach der ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob es sich bei den in Rede stehenden Belastungen um solche handelt, die für den Beschwerdeführer eine unvermeidliche Schmälerung seiner Einkünfte bewirken (vgl das hg Erkenntnis vom 26. September 1995, Zl. 93/08/0231). Sollte der Beschwerdeführer kraft eines vollstreckbaren Titels zur Unterhaltsleistung an sein minderjähriges Kind verpflichtet sein, so läge eine solche unvermeidliche Schmälerung seiner Einkünfte vor, wenn der Beschwerdeführer alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, auf Herabsetzung oder Aufhebung der Unterhaltsverpflichtung zu dringen. Dem Beschwerdeführer könnte insoweit nicht entgegengehalten werden, Unterhaltsverpflichtungen bestünden ohnehin nur nach Maßgabe der eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl wiederum das bereits zitierte Erkenntnis vom 26. September 1995, Zl. 93/08/0231; VwGH vom 12.10.1999, 97/08/0122).

Der Beschwerdeführer ist aufgrund von zwei aufrechten Unterhaltsvereinbarungen vom 29.04.2015 zu einer Unterhaltsleistung von Euro 290,-- bzw Euro 250,-- pro Monat verpflichtet. Wie festgestellt hat er aufgrund seiner aktuellen angespannten finanziellen Situation gemeinsam mit der Kindesmutter beim zuständigen Pflegschaftsgericht vorgesprochen, um eine Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtungen in der aktuellen Situation zu erlangen. Diese wurde ihm nach durchgeführter Berechnung auch zugestanden, sodass er im Moment Euro 260,-- an Unterhalt für seine beiden Kinder zusammen zu leisten hat. Er hat somit die ihm zustehenden Möglichkeiten ausgeschöpft, um eine Herabsetzung seiner Verpflichtungen zu erlangen und die Belastungen, die sein Einkommen mindern, im Sinne der oben angeführten Judikatur zu schmälern (vgl in diesem Zusammenhang auch die Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, LVwG 22.12.2014, LVwG-2014/15/3294-3 sowie LVwG Tirol 19.08.2019, LVwG-2019/41/1367-4). Die ihn treffenden Unterhaltsverpflichtungen waren daher im konkreten Fall als einkommensmindernd anzurechnen.

Daraus ergibt sich folgende Berechnung: Verfahrensgegenständlich ist der Leistungszeitraum 01.10.2020 bis 31.12.2020. Gemäß dem im Akt einliegenden geänderten Dauerauftrag zahlt der Beschwerdeführer ab Oktober den herabgesetzten Unterhalt. Seinem Einkommen von Euro 1.131,25 steht somit der Mindestsatz gemäß § 5 Abs 1 lit a TMSG in der Höhe von Euro 688,01 sowie die Unterhaltszahlungen von Euro 260,-- gegenüber. Daraus resultiert ein Saldo von Euro 183,24. Unter Berücksichtigung der Mietkosten in der Höhe von Euro 480,-- ergibt sich daraus ein Mindestsicherungsanspruch gemäß § 6 TMSG in der Höhe von Euro 296,76 monatlich.

Im Ergebnis war daher der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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