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LVwG-2020/47/0609-13Tribunale amministrativo regionale29 ott 2020
Daueraufenthaltstitel ex lege erloschen;<br/>Spruchkorrektur;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.02.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG 2005), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides zu lauten hat: „Die Bezirkshauptmannschaft Z stellt gemäß §§ 2 Abs 2 und 20 Abs 4 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG 2005), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 104/2019 aufgrund der mit Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 16.12.2005 erteilten Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, LGBI Nr 122/2005 idF LGBI Nr 123/2009, fest, dass der dem AA am 01.03.1997 erteilte Aufenthaltstitel „unbefristeter Sichtvermerk“ erloschen ist.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 53b AVG 1991 iVm § 76 Abs 1 AVG 1991 und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29.10.2020, Zl LVwG-2020/47/0609-12 mit Euro 75,00 bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 02.10.2020 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Dem Beschwerdeführer wurde von der Bezirkshauptmannschaft CC am 24.02.1997, Zl ***, ein unbefristeter Sichtvermerk, gültig ab 01.03.1997, erteilt.
Am 19.07.2019 sprach der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Z vor und teilte mit, dass er am 05.04.2018 in die Türkei gereist sei und bis heute (19.07.2019) nicht mehr im Schengenraum aufhältig gewesen sei. Er sei heute wieder eingereist, um seinen Aufenthaltsstatus abzuklären und um seine Enkelkinder für ein paar Tage zu besuchen. Der Beschwerdeführer legte einen türkischen Reisepass vor, aus welchem hervorgeht, wann er in die Türkei eingereist und wann er wieder ausgereist ist. Es befinden sich ein Einreisestempel vom 05.04.2018 und ein Ausreisestempel vom 19.07.2019 im Reisepass.
Mit Schreiben vom 04.10.2019, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, unter Mitnahme des Reisepasses sowie von Nachweisen, die seinen Lebensmittelpunkt in Österreich bekunden, persönlich vorzusprechen.
Mit Schriftsatz vom 20.11.2019 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers unter Verweis auf die ihm erteilte Vollmacht mit, dass der Beschwerdeführer einen dauerhaften Wohnsitz bzw Aufenthalt in Österreich gehabt habe und in der näheren Vergangenheit auch keinen Hauptwohnsitz in der Türkei begründet habe. Personen, welche in Österreich aufhältig sind, könne der Aufenthaltstitel nicht weggenommen werden. Auch aufgrund des Assoziierungsabkommens mit der Türkei aus dem Jahr 1995 sei ein Entzug des unbefristeten Aufenthaltstitels nicht möglich. Es wurde daher beantragt, das Verfahren zur Überprüfung des Bestehens des unbefristeten Aufenthaltstitels einzustellen.
Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.02.2020, Zl ***, wurde gemäß §§ 2 Abs 2 und 20 Abs 4 NAG 205 festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr im Bundesgebiet niedergelassen sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben im Zeitraum vom 05.04.2018 bis 19.07.2019 in der Türkei aufhältig gewesen sei. Das Erlöschen des Aufenthaltstitels sei sohin ex lege eingetreten. Die Stillhalteklausel gemäß Art 13 ARB 1/80 komme nicht zu Anwendung, da sich der Beschwerdeführer nicht mehr in den Arbeitsmarkt Österreichs integrieren möchte.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das gegenständliche Verfahren einzustellen. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass ein Aufenthaltstitel nur dann ungültig werde, wenn die Behörde mit Bescheid feststellt, dass ein Drittstaatsangehöriger, ausgenommen Inhaber eines Daueraufenthaltstitels nicht mehr in Österreich aufhältig oder niedergelassen ist. Personen, die in Österreich aufhältig sind, könne (auch wenn sie es in der Vergangenheit einmal kurz nicht waren) der Aufenthaltstitel nicht weggenommen werden. Der Beschwerdeführer sei in Österreich aufhältig und habe dies mittels aktueller Meldebestätigung auch nachgewiesen. Darüber hinaus stehe der Entscheidung auch das Assoziierungsabkommen mit der Türkei aus dem Jahr 1995 entgegen. Aufgrund der Versteinerungstheorie sei eine Aberkennung eines Aufenthaltstitels rechtswidrig bzw unrichtig.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einsichtnahme in den verwaltungsgerichtlichen Akt, die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugin DD in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.10.2020 (OZ 9), die Einsichtnahme eine Aufstellung der Ein- und Ausreisedaten des Beschwerdeführers (Beilage./A zu OZ 9), in eine Buchungsbestätigung vom 29.03.2020 (Beilage./B zu OZ 9), in eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers (Beilage./E zu OZ 9) und in eine ZMR-Auszug des Beschwerdeführers (Beilage./G zu OZ 9).
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist am xx.xx.xxxx in der Türkei geboren. Er ist türkischer Staatsangehöriger. Am 24.02.1997, Zl ***, wurde ihm von der Bezirkshauptmannschaft Y ein unbefristeter Sichtvermerk, gültig ab 01.03.1997, erteilt.
Von 26.03.2018 bis 03.04.2018 war der Beschwerdeführer mit Hauptwohnsitz in der Adresse 1, Z, gemeldet. Am 03.04.2018 wurde dieser Hauptwohnsitz in einen Nebenwohnsitz umgemeldet. Ein neuer Hauptwohnsitz wurde zu diesem Zeitpunkt nicht begründet. Am 19.07.2019 meldete der Beschwerdeführer seinen Nebenwohnsitz in der Adresse 1, Z, wieder in einen Hauptwohnsitz um.
Der Beschwerdeführer lebt seit 1990 in Österreich. Er bezieht in Österreich eine Pension in Höhe von ca. € 700,-. Zuletzt wohnte er in Österreich mit seiner Gattin in der Wohnung seiner Tochter mit deren Familie zusammen. Der Beschwerdeführer und seine Gattin haben in Österreich keine eigene Wohnung. In der Türkei steht ein kleines Haus im Eigentum des Beschwerdeführers. Nach dessen Pensionierung wollte er mit seiner Gattin für einen längeren Zeitraum in die Türkei gehen, da die Lebenserhaltungskosten dort nicht so hoch sind. Er hat sich zuvor auch bei der Pensionsauszahlenden Stelle, der Stadtgemeinde Z und der Bezirkshauptmannschaft Z erkundigt. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass er sich um seine Versicherung kümmern müsse, für die Pension eine Auslandskontonummer bekannt geben müsse und den Wohnsitz in einen Nebenwohnsitz ummelden könne. Dies hat er dann auch veranlasst. Der Beschwerdeführer war der Ansicht, dass es keine Probleme mit seinem Aufenthaltstitel geben würde, wenn er für einen längeren Zeitraum in der Türkei bleiben würde.
Am 05.04.2018 ist der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin aus Österreich ausreist und in die Türkei eingereist. Dort hielt er sich bis zum 19.07.2019 auf. An diesem Tag reiste er wiederum aus der Türkei aus und nach Österreich ein.
Mit Niederschrift vom 19.07.2019 bei der Bezirkshauptmannschaft Z ersuchte der Beschwerdeführer um Abklärung, ob sein unbefristetes Aufenthaltsrecht aufgrund seiner langen Abwesenheit ungültig geworden sei.
Der Beschwerdeführer war länger als zwölf aufeinanderfolgende Monate außerhalb des EWR-Raums, nämlich in der Türkei, aufhältig.
Der Beschwerdeführer machte auch keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe für seinen längeren Aufenthalt bei der Behörde geltend.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Die Feststellungen zum Wohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer, dass er am 05.04.2018 in die Türkei gereist ist und erst am 19.07.2019 wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Der länger als zwölf aufeinanderfolgende Monate andauernde Aufenthalt außerhalb des EWR-Raums wurde von ihm sohin nicht bestritten.
Die übrigen Feststellungen konnten aufgrund des unbedenklichen Inhalts des verwaltungsbehördlichen Aktes getroffen werden.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005, BGBl I Nr 100/2015 idF BGBl I Nr 104/2019, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 20
„Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln
…
(3) Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.
(4) Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.
…“
Die wesentlichen Bestimmungen der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), BGBl II Nr 451/2005, idF BGBl II Nr 206/2020, lauten Auszugsweise wie folgt:
„Weitergeltung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen
§ 11
….
(2) Die vor dem In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen
1. nach dem Fremdengesetz 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997, in der Fassung vor der FrG-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 126/2002,
2. nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG), BGBl. Nr. 466/1992,
3. nach dem Fremdengesetz (FrG), BGBl. Nr. 838/1992, und
4. nach dem Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422,
gelten nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder als Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 wie folgt weiter:
Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Fremdengesetz 1997 (FrG) in der Fassung vor der FrG-Novelle 2002, nach dem Fremdengesetz, dem Aufenthaltsgesetz und dem Paßgesetz 1969
Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)
A. Fremdengesetz 1997 (FrG) in der Rechtslage vor 1.1.2003
1. Niederlassungsbewilligung jeglicher Aufenthaltsweck
„Niederlassungsbewilligung – beschränkt“
2. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit EWR-Bürger
Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“
3. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit Österreicher
a) Ehegatten und Kinder bis 18 Jahre: Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“
b) Kinder über 18 Jahre: „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“
c) Angehörige in aufsteigender Linie mit aufrechtem Zugang zum Arbeitsmarkt: „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“
d) Angehörige in aufsteigender Linie ohne aufrechten Zugang zum Arbeitsmarkt: „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“
e) Bei Freizügigkeitssachverhalten nach § 57 NAG: Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“
4. Niederlassungsbewilligung jeglicher Aufenthaltszweck ausgenommen unselbständiger Erwerb
„Niederlassungsbewilligung – beschränkt“
5. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft – ausgenommen unselbständiger Erwerb
„Niederlassungsbewilligung – beschränkt“
6. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft – ausgenommen Erwerbstätigkeit
„Niederlassungsbewilligung – beschränkt“
7. Niederlassungsbewilligung Privat
„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“
8. Niederlassungsbewilligung Medienbediensteter eines ausländischen Informationsmediums
„Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“
9. Niederlassungsbewilligung Künstler
„Aufenthaltsbewilligung – Künstler“
10. Niederlassungsbewilligung vom AuslBG ausgenommen unselbständiger Erwerb
„Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“
11. Aufenthaltserlaubnis Student
„Aufenthaltsbewilligung – Studierender“
12. Aufenthaltserlaubnis Familiengemeinschaft mit Student
„Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“
13. Aufenthaltserlaubnis Schüler
„Aufenthaltsbewilligung – Schüler“
14. Aufenthaltserlaubnis Familiengemeinschaft mit Schüler
„Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“
15. Aufenthaltserlaubnis Rotationskraft
„Aufenthaltsbewilligung – Rotationsarbeitskraft“
16. Aufenthaltserlaubnis Familiengemeinschaft mit Rotationskraft
„Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“
17. Aufenthaltserlaubnis Volontär
Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)
18. Aufenthaltserlaubnis Grenzgänger
entfällt
19. Aufenthaltserlaubnis Pendler
entfällt
20. Aufenthaltserlaubnis Saisonarbeitskraft
Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)
21. Aufenthaltserlaubnis Betriebsentsandter
a) bis zu sechs Monaten: Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)
b) ab sechs Monaten: „Aufenthaltsbewilligung –Betriebsentsandter“
22. Aufenthaltserlaubnis Selbständiger ohne Niederlassung
a) bis zu sechs Monaten: Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)
b) ab sechs Monaten: „Aufenthaltsbewilligung – Selbständiger“
23. Aufenthaltserlaubnis Aufenthalt aus humanitären Gründen
„Aufenthaltsbewilligung – Humanitäre Gründe“
24. Aufenthaltserlaubnis Künstler
Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)
25. Aufenthaltserlaubnis für vom AuslBG ausgenommen unselbständiger Erwerb
Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)
Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)
B. Aufenthaltsgesetz (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, Rechtslage vor 1.1.1998
Aufenthaltsbewilligungen
„Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“
C. Fremdengesetz (FrG), BGBl. Nr. 838/1992, Rechtslage vor 1.1.1998
gewöhnliche Sichtvermerke gem. § 6 Abs. 1 Z1
„Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“
D. Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422
Sichtvermerke gem. § 24 Paßgesetz 1969
„Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“
(3) Sofern die folgenden Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach Abs. 2 vor dem In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes unbefristet erteilt worden sind, gelten sie wie folgt weiter:
1. Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach lit. A Z 1, 4, 5, 6 und 7 sowie nach lit. B, C und D als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“;
2. die Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit Österreicher (lit. A Z 3)
a)bei Ehegatten und Kindern bis 18 Jahre als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ und
b)bei Kindern über 18 Jahre und bei Angehörigen in aufsteigender Linie als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“.
Gemäß § 20 Abs 4 NAG 2004 erlischt ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinanderfolgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Aufenthaltstitels „Sichtvermerk unbefristet“. Dabei handelt es sich um einen gemäß Fremdengesetz (FrG), BGBl. Nr. 838/1992, Rechtslage vor 1.1.1998, erteilten gewöhnliche Sichtvermerke gemäß § 6 Abs. 1 Z 1. Dieser wurde vor dem Inkrafttreten des NAG 2005 mit dem Vermerk „unbefristet“ erteilt und gilt sohin gemäß § 11 Abs 2 iVm § 11 Abs 3 NAG-DV seit dem Inkrafttreten des NAG 2005, BGBl I Nr 100/2005, als „Daueraufenthalt-EG“.
Der dem Beschwerdeführer am 24.02.1997, Zl ***, erteilte unbefristete Sichtvermerk, gültig ab 01.03.1997, Nr ***, gilt seit dem Inkrafttreten des NAG 2005, BGBl I Nr 100/2005, als „Daueraufenthalt-EU“ im Sinn des § 45 NAG 2005.
Aus dem durchgeführten Beweisverfahren hat sich ergeben, dass sich der Beschwerdeführer vom 05.04.2018 bis 19.07.2019 durchgehend in der Türkei und sohin länger als zwölf aufeinanderfolgende Monate außerhalb des EWR-Raumes aufhielt.
Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie zB einer sozialen Verpflichtung, kann sich der Fremde gemäß § 20 Abs 4 NAG 2005 bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebiets aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Eine diesbezügliche Mitteilung erstattete der Beschwerdeführer der belangten Behörde nicht.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass Personen, die in Österreich aufhältig sind (auch wenn sie es in der Vergangenheit einmal kurz nicht waren), der Aufenthaltstitel nicht weggenommen werden kann, geht dahingehend ins Leere, als der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers nach dessen über zwölf Monate andauernden Aufenthalts in der Türkei ab dem ersten Tag des dreizehnten Monats bereits ex lege erloschen ist. Der Bescheid der belangten Behörde hat sohin nur deklarative Wirkung. Der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetztes bereits erloschen als sich dieser noch in der Türkei aufhielt.
Gemäß § 20 Abs 4 NAG 2005 kann ein Fremder einen Antrag auf Feststellung stellen, ob ein Aufenthaltstitel erloschen ist oder nicht. Die Möglichkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides ist in diesem Fall ausdrücklich vorgesehen. Die Behörde hat nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens festzustellen, ob der Aufenthaltstitel des Antragstellers gemäß § 20 Abs 4 NAG 2005 erloschen ist oder nicht.
In gegenständlichem Fall hat die Behörde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und gelangte zum Ergebnis, dass der Antragsteller länger als zwölf aufeinanderfolgende Monate außerhalb des EWR-Raumes aufhältig war. Wie bereits ausgeführt, ist der Aufenthaltstitel daher ex lege erloschen und hätte die Behörde diese Feststellung im Spruch des Bescheides treffen müssen. Aus diesem Grund war der Spruch des beschwerdegegenständlichen Bescheides dahingehend auch abzuändern.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich ja bei den Behörden erkundigt und sei davon ausgegangen, dass er auch bei einem längeren Aufenthalt in der Türkei seinen unbefristeten Aufenthaltstitel nicht verlieren würde, ist entgegen zu halten, dass ein Irrtum über die Vorschriften des § 20 Abs 4 NAG 2005 den Eintritt der dort genannten Folgen nicht verhindern kann (VwGH 10.12.2013, Zl 2012/22/0267).
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Art 13 ARB 1/80 ist auszuführen, dass es sich bei dem in § 20 Abs 4 NAG 2005 normierten Erlöschen eines unbefristet erteilten Aufenthaltstitels von Gesetzes wegen im Fall eines mehr als zwölfmonatigen Aufenthalts des Fremden außerhalb des EWR-Gebietes um eine neue Beschränkung für den Zugang zum Arbeitsmarkt im Sinn des Art 13 ARB 1/80 handelt, welche bis zum Inkrafttreten des NAG 2005 am 01.01.2006 vom Fremdengesetz 1997 nicht vorgesehen war (VwGH 26.01.2012, Zl 2008/21/0304). Die Stillhalteklausel nach Art 13 ARB 1/80 ist nicht nur für die schon in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates integrierten türkischen Staatsangehörigen anzuwenden, es muss aber die Absicht vorhanden sein, sich in den Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedsstaates zu integrieren (VwGH 19.05.2014, Zl Ro 2014/09/0016). Aus diesem Grund findet die Stillhalteklausel nach Art 13 ARB 1/80 auf den Beschwerdeführer, welcher Pensionsbezieher ist und sich nicht mehr in den Arbeitsmarkt integrieren wird, keine Anwendung. Er hat sohin die Bestimmung in § 20 Abs 4 NAG 2005 gegen sich gelten zu lassen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabenden Gesetzesstellen. Gemäß § 76 Abs 1 AVG 1991 hat die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, für die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsenen Barauslagen aufzukommen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind.
Das gegenständliche Verwaltungsverfahren wurde auf Antrag des Beschwerdeführers vom 19.07.2019 eingeleitet. Die Beziehung eines Dolmetschers war zur Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.10.2020 nötig. Ein Amtsdolmetscher bzw einer Amtsdolmetscherin für die türkische Sprache stand dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zur Verfügung, weshalb eine externe Person zu bestellen war. Die Dolmetscherin machte seine Gebühren mit Gebührennote vom 16.10.2020 geltend. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29.10.2020, Zl LVwG-2020/47/0609-12, welcher auch dem Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt wurde, wurden die Gebühren in der von der Dolmetscherin korrekt beantragten Höhe von Euro 75,00 bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher zur Auszahlung gebracht. Der Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Feststellung den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, war der Ersatz der dem zu erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs 1 AVG 1991 vorzuschreiben, da sich im NAG 2005 keine Vorschriften finden, wonach die im Verfahren angefallenen Dolmetscherkosten von Amts wegen zu tragen wären.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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