LVwG T LVwG-2020/38/2189-3

LVwG-2020/38/2189-3Tribunale amministrativo regionale29 ott 2020

Regest

Strafverfahren; <br/>baupolizeilicher Auftrag;<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/38/2189-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.38.2189.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB und CC, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.07.2020, Zahl ***, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Bauordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der zweite Satz des Spruches zu lauten hat: „Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 67 Abs 1 lit c TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 60/2020, begangen.“

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.07.2020, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachfolgend zur Last gelegt:

„Sie, Herr AA, sind in der Zeit vom 20.5.2020 bis zum 16.6.2020 dem mit Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde Y vom 30.1.2018 zu Zahl *** in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27.9.2018 zu Zahl LVwG-2018/38/0625-10 verfügten Auftrag, die baulichen Anlagen auf Gst. **1, KG Y, bestehend aus einem Wohn- und Geschäftshaus, einem Anbau für eine Werkstätte und einem Lager sowie dem Zubau eines Geschäftslokales bis spätestens 30.7.2019 abzubrechen, den vor Errichtung dieser baulichen Anlagen bestehenden Zustand der Liegenschaft wiederherzustellen und den Abbruch unter Einhaltung von Auflagen zu bewerkstelligen, nicht nachgekommen.

Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 67 Abs. 1 lit c TBO 2018, LGBl. Nr. 28/2018 i.d.d.g.F. LGBl. 109/2019 begangen.

Gemäß § 67 Abs. 1 lit c TBO 2018 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,00 verhängt.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 5 Stunden.

Gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens EUR 50,00, sohin insgesamt EUR 550,00 zu bezahlen.“

In seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass gemäß § 35 Abs 8 TBO die Möglichkeit für den Beschwerdeführer bestehe, im Fall des Erlöschens der Baubewilligung neuerlich um die Erteilung einer solchen anzusuchen.

Der Beschwerdeführer entwerfe derzeit ein neuerliches Bauansuchen, das natürlich einige Vorbereitungszeit in Anspruch nehme. Für ihn stehe aber fest, dass ein Abbruch des Bestandes nicht in Frage kommen würde, sondern vielmehr würde er eine Genehmigung des Bestandes im Rahmen eines Gesamtprojektes vorbereiten.

Dies sei auch bereits in der Rechtfertigung vorgebracht worden. Weiters beziehe sich das Straferkenntnis auf einen relativ kurzen Zeitraum und die belangte Behörde verkenne, dass es gewisse Vorlaufzeiten für einen derartigen Abbruch benötige.

Dem Beschwerdeführer müsse zugestanden werden, dass er zumindest noch die Frist der Androhung der Ersatzvornahme bis längstens 30.11.2020 ausnützen könne.

Auch verkenne die belangte Behörde, dass die Verzögerungen durch die Corona-Pandemie sehr wohl gegeben seien. Zudem habe auch das Landesverwaltungsgericht Tirol in seinem Erkenntnis vom 12.05.2020, Zahl LVwG-2020/38/0783-3, ein Verschulden für den Zeitraum vom 21.01.2020 bis zum 04.02.2020 wegen der Vorlaufzeit in den Wintermonaten verneint.

Es werde deshalb der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich aufzuheben und das Verfahren einzustellen sowie eine öffentliche mündliche Verhandlung über die Beschwerde anzuberaumen.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde Y vom 30.01.2018, Zahl ***, dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, die auf Grundstück **1 vorgetragen in EZ xxxx, KG xxxxx Y (Liegenschaftsadresse Adresse 1), errichtete bauliche Anlage, bestehend aus einem Wohn- und Geschäftshaus, einem Anbau für eine Werkstätte und einem Lager sowie dem Zubau eines Geschäftslokales innerhalb von 30 Wochen gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides unter Einhaltung nachstehender Auflagen abzubrechen.

Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.09.2018, Zahl LVwG-2018/38/0625-10, unbegründet abgewiesen, wobei die Paritionsfrist neu mit dem 30.07.2019 festgelegt wurde.

Gegen diese Entscheidung wurde zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingebracht. Dieser wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2018, Zahl ***, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.02.2019, Zahl ***, wurde aber schließlich von der Behandlung der Beschwerde abgesehen.

Schließlich erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Auch dieser wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.06.2019, Zahl ***, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Revision wurde aber letztendlich mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2019, Zahl ***, unbegründet abgewiesen.

Die Zustellung dieses Erkenntnisses erfolgte am 20.01.2020 durch Hinterlegung.

Fest steht weiters, dass dem baupolizeilichen Auftrag bis zum 16.06.2020 nicht nachgekommen wurde.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zahl ***, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Zahl LVwG-2018/38/0625. Die getroffenen Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich vor allem aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes. Das Datum der Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde.

Die Feststellung, dass dem Auftrag auf die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes jedenfalls bis zum 16.06.2020 nicht nachgekommen wurde, ergibt sich einerseits aus dem Akt der belangten Behörde und wurde zudem auch vom Beschwerdeführer in keiner Lage des Verfahrens bestritten.

IV.Rechtslage:

Gemäß § 67 Abs 1 lit c Tiroler Bauordnung LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 60/2020 (kurz TBO 2018) begeht derjenige, der nach Erlöschen der Baubewilligung einem Auftrag nach § 35 Abs 7 zweiter oder dritter Satz, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs 8 vierter Satz, nicht nachkommt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 36.300,00, zu bestrafen.

V.Rechtliche Beurteilung:

Im gegenständlichen Verfahren blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer dem baupolizeilichen Auftrag zur Entfernung der gegenständlichen baulichen Anlage bis zum 16.06.2020 nicht nachgekommen ist. Dies wurde vom Beschwerdeführer in keiner Lage des Verfahrens bestritten und steht somit außer Streit. Somit ist die objektive Tatseite des Delikts durch ihn erfüllt.

In seiner Beschwerde argumentiert der Beschwerdeführer vor allem damit, dass ihm § 35 Abs 8 TBO 2018 die Möglichkeit einräume, dass er nach Ablauf der Baubewilligung neu um eine solche ansuchen könne. Grundsätzlich sieht die Bestimmung des § 35 Abs 8 TBO im Falle des Erlöschens einer Baubewilligung zwar die Möglichkeit vor, neuerlich um diese anzusuchen. Allerdings übersieht der Beschwerdeführer, dass derzeit kein Bauansuchen um die neuerliche Erteilung einer Baubewilligung beim Bürgermeister der Gemeinde Y behängt. Vielmehr führte der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol selbst aus, dass er noch keine fertigen Projektunterlagen besitze, sondern hoffe, dass er Projektunterlagen bis Ende November einreichen könne. Die Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, also zur Entfernung der Bestandobjekte, ist bereits im Sommer 2019 abgelaufen und bis heute liegt noch nicht einmal ein fertiges Einreichprojekt vor, sodass lediglich die Wahrscheinlichkeit, dass bis Ende November 2020 zumindest ein Bauansuchen gestellt wird, zu wenig ist, um eine Strafbarkeit auszuschließen.

Auch mit dem Verweis auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.05.2020, Zl LVwG-2020/38/0783-3, ist für ihn nichts zu gewinnen. Auch wenn ihm in diesem Strafverfahren zugestanden wurde, dass er das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes erst am 21.01.2020 erhalten hat und seine Dispositionsmöglichkeit bis zum 04.02.2020, vor allem in den Wintermonaten, zur Durchführung der Abbrucharbeiten sehr gering war, so zeigt sich im nunmehrigen Strafverfahren, dass er auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 29.10.2020, also mehr als 9 Monate später, den Abbruch immer noch nicht durchgeführt hat. Er hätte ausreichend Zeit gehabt, um entsprechende Arbeiten zu beauftragen und durchführen zu lassen. Durch das Andauern des bescheidwidrigen Zustandes begründet er jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten.

Auch die Corona Pandemie vermag das Verschulden nicht auszuschließen, da die Firmen, die derartige Tätigkeiten ausüben, uneingeschränkt seit dem ersten Lockdown arbeiten.

Zudem kommt, dass bereits mit der Entscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Y vom 30.01.2018, Zahl ***, bestätigt mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.09.2018, Zahl LVwG-2018/38/0625-10, festgestanden ist, dass die Baubewilligung abgelaufen ist. Der Beschwerdeführer hätte seit 2018 entsprechende Schritte setzen können, bzw müssen, um einerseits ein neues Bauansuchen vorzubereiten, und andererseits Vorbereitungen für Abbruchsarbeiten durchzuführen.

Seit 21.01.2020 liegt nunmehr das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2019, Zahl Ra 2019/06/0089-9, vor, und seit diesem Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer weder ausreichend finalisierende Schritte in Richtung der Vorlage eines Baugesuchs, noch zur Durchführung der Abbruchsarbeiten gesetzt.

Ein maßgerechter Mensch hätte aber schon längst entsprechende Schritte gesetzt und vielmehr ist dem Beschuldigten vorzuhalten, obwohl das Verfahren seit Jahren anhängig ist, dass er nie konkrete Schritte gesetzt hat, um eine letztendliche Lösung zu erreichen.

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ignoriert der Beschwerdeführer weiter die bestehende baupolizeiliche Verpflichtung, die ihn trifft, und verharrt in seiner eigenen irrigen Rechtsauslegung, dass er zB noch bis zum Ablauf der Frist der Androhung der Ersatzvornahme zur Setzung von Schritten Zeit habe. Er übersieht, dass er die Durchführung der Abbrucharbeiten schon im vergangenen Jahr bis zum Ablauf der Paritionsfrist hätte setzen müssen.

Die mangelnde Einsichtigkeit des Beschwerdeführers führt letztendlich dazu, dass er auch die subjektive Tatseite erfüllt.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebots dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Dies ist dem Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens in keiner Weise gelungen, da er über lange Zeiträume untätig geblieben ist, sodass jedenfalls von Fahrlässigkeit in seinem Fall auszugehen ist.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im gegenständlichen Fall konnten keine strafmildernden Umstände festgestellt werden, da, wie oben angeführt, das Verfahren seit Jahren anhängig ist und von Seiten des Beschwerdeführers offensichtlich die Entscheidung der erkennenden Gerichte und der Behörde nicht beachtet werden und er in seiner irrigen Rechtsauffassung verharrt.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist erheblich, da die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften und die Erfüllung von baupolizeilichen Aufträgen wesentlich zur Sicherheit beitragen.

Da die gegenständliche Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt ist, ist sie auf jeden Fall tatangemessen und aus spezialpräventiven Überlegungen jedenfalls geboten.

Aus diesem Grund war die Beschwerde unbegründet abzuweisen. Lediglich die aktuelle Fassung der Tiroler Bauordnung 2018 war im gegenständlichen Spruch zu korrigieren.

Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Lechner

(Richterin)

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