LVwG T LVwG-2020/38/1891-9

LVwG-2020/38/1891-9Tribunale amministrativo regionale27 ott 2020

Regest

Glaubhaftmachung<br/>Aufstockungsbedarf<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/38/1891-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.38.1891.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch die BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 27.07.2020, Zahl ***, betreffend die Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Grundverkehrsanzeige vom 06.05.2020 erstattete Herr AA, vertreten durch Herrn CC, Adresse 3, X, eine Anzeige gemäß § 23 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 über den Kaufvertrag vom 14.04.2020, mit dem Herr AA von DD die Liegenschaften in EZ **1, **2 und **3, je in der KG W erworben hat.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erging schließlich am 27.07.2020, zur Zahl ***, der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X, mit dem gemäß § 4 Abs 1 lit a iVm §§ 6, 7a, 7 Abs 1 lit d und 25 Abs 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz dem oben angeführten Rechtserwerb die Genehmigung versagt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, in der dieser zusammengefasst ausführt, dass eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens gegeben sei. Gemäß der Bestimmung des § 7a TGVG seien gleichzeitig mit der Anmeldung des Interessenten die Voraussetzungen für die Interessenteneigenschaft iSd § 2 Abs 6 TGVG glaubhaft zu machen und sei die verbindliche Erklärung abzugeben, sich zur Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts zu verpflichten, sowie anzugeben, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher, für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet sei.

Gemäß § 2 Abs 6 TGVG seien Interessenten Landwirte, die glaubhaft machen müssten, dass sie einerseits zur Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgeltes in der Lage seien, der Erwerb den in § 6 Abs 1 lit a genannten Zielen diene und im Fall des Erwerbes von landwirtschaftlichen Grundstücken ihr landwirtschaftlicher Betrieb einer Aufstockung bedürfe und sie die Absicht haben würden, das Grundstück im Rahmen dieses Betriebes nachhaltig und ordnungsgemäß zu bewirtschaften.

Wesentliche Voraussetzung sei also, dass ein tatsächlicher Aufstockungsbedarf vorliege. Die belangte Behörde habe sich rein auf die Behauptung des Aufstockungsbedarfes verlassen und habe diesbezüglich kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Auch habe die belangte Behörde ohne weitere Ermittlungen festgestellt, dass der Beschwerdeführer kein Landwirt im Sinne des Tiroler Grundverkehrsgesetzes sei.

Das mangelhafte Ermittlungsverfahren habe dann dazu geführt, dass die belangte Behörde fälschlich die Beurteilung getroffen habe, dass Aufstockungsbedarf für die beiden Interessenten bestehe, obwohl es sich lediglich um Behauptungen handle und keine Beweisführung gemacht worden sei. Hätte sie Feststellungen zum Aufstockungsbedarf gemacht, so hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass ein Aufstockungsbedarf durch die beiden Interessenten gerade nicht glaubhaft gemacht wurde.

In rechtlicher Hinsicht sei diesbezüglich zu ergänzen, dass nach Ablauf der vierwöchigen Frist des § 7a TGVG eine weitere Glaubhaftmachung im Sinne eines „Nachschießens von Gründen“, weshalb ein Aufstockungsbedarf vorliege, ausscheide. Der Behörde bzw dem erkennenden Landesverwaltungsgericht sei es verwehrt, weitere Erhebungen zur Frage durchzuführen, ob den beiden Interessenten ein Aufstockungsbedarf zukomme. Vielmehr habe sich das erkennende Landesverwaltungsgericht darauf zu beschränken, ob von den beiden Interessenten im Rahmen der vierwöchigen Frist des § 7a TGVG eine Glaubhaftmachung des Aufstockungsbedarfes erfolgt sei.

Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Beschwerde stattgeben und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 27.07.2020, Zahl ***, dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer die grundverkehrsrechtliche Bewilligung für den angezeigten Rechtserwerb der Liegenschaften in EZ **1, EZ **2 und **3, alle in KG W, erteilt werde. Des Weiteren werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde ein agrarfachliches Gutachten der Sachverständigen EE zur Zahl *** eingeholt, das im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.10.2020 erörtert wurde.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Beschwerdeführer mit Kaufvertrag vom 14.04.2020 die Liegenschaften in EZ **1, **2 und **3, KG W, von DD erwirbt. Bei den gegenständlichen Flächen handelt es sich mit Ausnahme der Grundstücke **4 in EZ **1 und **5 in EZ **3, beide KG W, um Freiland. Der Erwerber ist kein Landwirt im Sinn des Tiroler Grundverkehrsgesetzes. Er ist Eigentümer mehrerer landwirtschaftlicher Flächen, die zum großen Teil derzeit nicht von ihm bewirtschaftet werden.

Der Interessent FF ist praktizierender Landwirt und seine Flächen grenzen unmittelbar an. Für seinen Betrieb besteht Aufstockungsbedarf.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zahl ***, sowie durch Einholung eines Gutachtens der Abteilung Agrarwirtschaft, das im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert wurde.

Die getroffenen Feststellungen betreffend den Kaufvertrag ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde. Die Feststellungen zur Landwirtseigenschaft des Erwerbers resultieren einerseits aus seinen selbst getätigten Ausführungen und andererseits auch aus der Tatsache, dass er seine produktiven Flächen nicht selbst bewirtschaftet. Es liegen diesbezüglich die Daten aus dem Gutachten der Amtssachverständigen vor, welche Landwirte die tatsächlichen Bewirtschafter sind (Gutachten S 5 und 6).

Aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Amtssachverständigen vom 30.09.2020, Zahl ***, konnte schließlich der tatsächlich gegebene Aufstockungsbedarf des Interessenten FF nachvollzogen werden und lässt auch den Schluss zu, dass der belangten Behörde gegenüber die Glaubhaftmachung gelungen ist. Dies resultiert vor allem aus der Tatsache, dass der Interessent im März dieses Jahres erst eine Landwirtschaft als Neueinsteiger erworben hat und diesbezüglich auch für das diesbezügliche Genehmigungsverfahren ein Betriebskonzept vorlegen musste, sodass die Betriebssituation des Interessenten für die belangte Behörde offenkundig war.

IV.Rechtslage:

Gemäß § 2 Abs 6 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 LGBl Nr 61/1996 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 51/2020 (kurz TGVG) sind Interessenten Landwirte, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über den landwirtschaftlichen Betrieb oder das landwirtschaftliche Grundstück abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass

a)die Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher, für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet ist,

b)der Erwerb den im § 6 Abs 1 lit a genannten Zielen dient und

c)im Fall des Erwerbes von landwirtschaftlichen Grundstücken ihr landwirtschaftlicher Betrieb einer Aufstockung bedarf und sie die Absicht haben, das Grundstück im Rahmen dieses Betriebes nachhaltig und ordnungsgemäß zu bewirtschaften.

Gemäß § 2 Abs 5 TGVG gilt als Landwirt,

a)wer einen landwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet oder

b)wer nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes eine Tätigkeit im Sinn der lit. a ausüben will und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund seiner praktischen Tätigkeit oder fachlichen Ausbildung nachweisen und die Absicht der nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung durch ein Betriebskonzept glaubhaft machen kann.

Gemäß § 4 Abs 1 TGVG bedürfen Rechtsgeschäfte der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben:

a)den Erwerb des Eigentums;

Gemäß § 6 Abs 1 TGVG ist die Genehmigung nach § 4, soweit in den Abs 2 bis 9 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den Grundsätzen

a)der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe,

b)der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und

c)der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen

nicht widerspricht.

Gemäß § 7a Abs 1 TGVG hat, wenn der Erwerber nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs 5 ist, die Grundverkehrsbehörde der Gemeinde, in deren Gebiet die den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildenden Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, die jedenfalls folgende Angaben enthalten muss:

a)die Art des Rechtsgeschäftes,

b)den ortsüblichen Preis oder Bestandzins oder das sonstige ortsübliche Nutzungsentgelt für das zu erwerbende Recht,

c)die Bezeichnung des (der) den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildenden Grundstückes(e) durch Angabe von Grundstücksnummer, Katastralgemeinde, Flächenausmaß und Benützungsart,

d)die Anmeldefrist,

e)den Hinweis, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Grundverkehrsbehörde ihr Interesse am Erwerb des (der) Grundstückes(e), das (die) den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildet(en), schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann.

Der Bürgermeister hat die Kundmachung unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde zu veranlassen.

Gemäß Abs 2 leg.cit beträgt die Anmeldefrist vier Wochen und beginnt mit der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde. Nach dem Ablauf von vier Wochen hat die Gemeinde die mit dem Anschlagsvermerk versehene Kundmachung der Grundverkehrsbehörde zu übermitteln.

Gemäß Abs 3 leg.cit hat die Grundverkehrsbehörde die Kundmachung gleichzeitig mit der Übermittlung nach Abs 1 an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde anzuschlagen sowie dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zur Kenntnis zu bringen.

Gemäß Abs 4 leg.cit sind gleichzeitig mit der Anmeldung die Voraussetzungen für die Interessenteneigenschaft im Sinn des § 2 Abs 6 glaubhaft zu machen und ist die verbindliche Erklärung abzugeben, sich zur Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts zu verpflichten, sowie anzugeben, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher, für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet ist. Wenn der Interessent noch nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs 5 lit a ist, muss die Anmeldung auch die Angaben und Nachweise nach § 2 Abs 5 lit b umfassen. Mit der fristgerechten Anmeldung erlangt der Interessent die Stellung einer Partei gemäß § 8 AVG im weiteren Verfahren. Die Anmeldung hat die Wirkung eines verbindlichen Angebotes gegenüber dem Veräußerer bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft der die Genehmigung des vorliegenden Rechtsgeschäftes versagenden grundverkehrsbehördlichen Entscheidung.

Gemäß § 6 Abs 3 TGVG sind Rechtserwerbe, wenn kein Interessent im Sinn des § 2 Abs 6 vorhanden ist, an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder einem landwirtschaftlichen Betrieb durch eine Person, die nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs 5 ist, zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im Abs 1 lit a und b genannten Grundsätzen besteht und die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist.

V.Rechtliche Beurteilung:

In seiner Beschwerde richtet sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die Feststellung der belangten Behörde, dass er kein Landwirt sei.

Im Grundverkehrsgesuch selbst führt er aus, dass er Eigentümer von landwirtschaftlichen Grundstücken in der Gemeinde V, W und Rinnen sei und als 94 %iger Eigentümer der GG auch Flächen in Höfen besitze. Die Größe seines landwirtschaftlichen Grundbesitzes betrage insgesamt ca 11 ha. Auf diesem Grundbesitz seien auch diverse landwirtschaftliche Gebäude und Städel vorhanden.

Sein derzeitiger landwirtschaftlicher Grundbesitz werde in Form der Heuwirtschaft und zwar von diversen Landwirten bewirtschaftet, wobei er auch mithelfe. Der Grundbesitz in V bestehe aus Obstkulturen, der Rest seien Wiesen und Wald. Da bereits seine Eltern landwirtschaftlichen Besitz gehabt hätten, hätte er diesen gemeinsam mit den Eltern damals schon bewirtschaftet und dementsprechend auch die notwendigen landwirtschaftlichen Kenntnisse.

Aus der Legaldefinition des § 2 Abs 5 TGVG ergibt sich, dass die Landwirteeigenschaft laut Tiroler Grundverkehrsgesetz daran geknüpft ist, dass der Betreffende bereits einen landwirtschaftlichen Besitz alleine oder zusammen mit Familienangehörigen bewirtschaftet bzw diesen Betrieb gemeinsam mit landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet oder nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes eine Tätigkeit im Sinn der lit a ausüben will und dazu die erforderlichen Fähigkeiten besitzt.

Zunächst erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzung, dass er Eigentümer von landwirtschaftlichen Flächen ist, auf denen nach seinen eigenen Angaben Heu erwirtschaftet wird bzw in V auch Obstkulturen bestehen. Jene Flächen, die der GG gehören, können ihm nicht zugerechnet werden, da nicht er selbst, sondern eben diese GmbH Eigentümer der Grundflächen ist.

Allerdings wird bereits im Grundverkehrsgesuch von ihm selbst ausgeführt, dass die Bewirtschaftung im Wesentlichen von verschiedenen Landwirten durchgeführt wird. Dieses Faktum hat sich auch im Rahmen des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgerichtes Tirol bestätigt. Im Gutachten der Amtssachverständigen EE vom 30.09.2020, Zahl *** wird auf den Seiten 5 und 6 ausgeführt, wer die Flächen tatsächlich bewirtschaftet, was sich aus den jeweiligen Mehrfachanträgen der Bewirtschafter ergibt. Seinerseits wird lediglich Mithilfe bei der Bewirtschaftung, wie selbst angegeben, durchgeführt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde er auch in Bezug auf seine fachspezifischen Kenntnisse befragt und er gab diesbezüglich an, dass seine Kenntnisse aus der Kindheit stammen, da der elterliche Betrieb an seinen Bruder übergeben wurde. Aktuelle Fachkenntnisse besitzt er nicht.

Wenn er nunmehr moniert, dass die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass er nicht Landwirt iSd § 2 Abs 5 TGVG ist, so muss ihm entgegengehalten werden, dass er bereits in seinem Ansuchen mit der Erklärung, dass eine Bewirtschaftung durch diverse Landwirte erfolge und er nur mithelfe, indiziert hat, dass er die Voraussetzungen nicht erfüllt, die notwendig wären, um ihn als Landwirt iSd Tiroler Grundverkehrsgesetzes zu qualifizieren. Aus diesem Grund hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass der Erwerber nicht Landwirt im Sinne des Tiroler Grundverkehrsgesetzes ist, sodass dieser Beschwerdepunkt unbegründet abzuweisen ist.

Als weitere Punkt wird in der Beschwerde gerügt, dass die beiden aufgetretenen Interessenten im gegenständlichen Verfahren ihren Aufstockungsbedarf nicht glaubhaft gemacht hätten. Als Interessenten sind einerseits ein ortsansässiger Landwirt mit Schreiben vom 03.07.2020 und andererseits die Weideinteressentschaft W aufgetreten.

§ 7a Abs 4 TGVG legt fest, dass gleichzeitig mit der Anmeldung auch die Voraussetzungen für die Interessenteneigenschaft im Sinne des § 2 Abs 6 glaubhaft zu machen sind, also die Bezahlung des ortsüblichen Preises, dass der Erwerb den im § 6 Abs 1 lit a genannten Zielen dient und, dass ein Aufstockungsbedarf gegeben ist.

Dem Beschwerdeführer ist zunächst beizupflichten, dass bereits in der Anmeldung als Interessent die entsprechende Glaubhaftmachung der einzelnen Punkte zu erfolgen hat und ein Fehlen dieser, einen nicht verbesserungsfähigen Mangel darstellt. Ein, wie von ihm bezeichnetes „Nachschießen von Gründen“, ist schon allein durch die Formulierung der Bestimmung nicht möglich. Somit ist die konkrete Interessentenanmeldung zu beachten.

Die Bezahlung des ortsüblichen Preises iSd § 2 Abs 6 wurde von beiden Interessenten mit entsprechenden Bankunterlagen glaubhaft gemacht. Die Frage liegt nun darin, ob die jeweiligen Anmeldungen auch den Aufstockungsbedarf ausreichend dargelegt haben.

Der als Interessent aufgetretene Bauer mit der landwirtschaftlichen Betriebsnummer *** führt in seinem Schreiben an, dass er die zu erwerbende Fläche zur Aufstockung seines Betriebes zur Futtermittelgewinnung benötige. Darüber hinaus führt er aus, dass ein großer Teil der zu erwerbenden Flächen an bereits vorhandene Flächen seines Betriebes angrenzen würden und die Flächen auch auf der Seite seines Betriebsstandortes auf der westlichen Seite von W gelegen seien.

Wie die Amtssachverständige in ihrem Gutachten vom 30.09.2020, Zl ***, ausführt, ist generell die Flächenausstattung der landwirtschaftlichen Betriebe im Bereich W sehr gering und es besteht allseits das Interesse, möglichst Flächen aufzustocken. Auch besteht ein großer Aufstockungsbedarf vor allem an angrenzenden Flächen im Bereich W. Dieser Aufstockungsaufwand sei allgemein amtsbekannt.

Aus dem Gutachten der Amtssachverständigen vom 30.09.2020 resultiert auch, dass der Interessent FF erst im März dieses Jahres als Neueinsteiger einen landwirtschaftlichen Betrieb erworben hat und diesbezüglich auch ein Betriebskonzept vorgelegt hat. Richtig ist auch, dass einige Flächen direkt an seine eigenen Flächen angrenzen.

Somit stellt sich die Frage, ob mit seinem Anmeldungsschreiben als Interessent auch die Glaubhaftmachung des Aufstockungsbedarfes gelungen ist. Zur Frage was eine ausreichende Glaubhaftmachung ist, existiert sehr umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Wie er judiziert, hat die Glaubhaftmachung der Gründe im Gegensatz zu einer Beweisführung nur den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand (vgl VwGH 30.10.1985, 85/01/0170).

Im gegenständlichen Fall hat der Interessent erst kurze Zeit vor dem gegenständlichen Verfahren eine Landwirtschaft erworben und ein Betriebskonzept diesbezüglich vorgelegt. Damit konnte er davon ausgehen, dass der belangten Behörde seine aktuelle Betriebssituation bekannt war. Auch führt er im Anmeldeschreiben aus, dass die Flächen teilweise angrenzen, was durch die Einsicht in das TIRIS jederzeit auch nachvollzogen werden kann. Zudem ist der zuständige Sachbearbeiter der belangten Behörde schon seit Jahren im Bereich des Tiroler Grundverkehrsgesetzes tätig, sodass man davon ausgehen kann, dass ihm die Problematik, dass ein Erwerb von angrenzenden Flächen sehr schwierig ist, wie auch im Gutachten der Amtssachverständigen ausgeführt, bewusst war.

Aus all dem erschließt sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol, dass mit dem Anmeldeschreiben, auch ohne ein „Nachschießen von Gründen“, die Glaubhaftmachung des Aufstockungsbedarfes als Interessent gegenüber der belangten Behörde nachvollziehbar gelungen ist. Eine darüber hinaus gehende Beweisführung wäre im Hinblick auf die oben ausgeführte Judikatur des Verwaltungsgerichthofes jedenfalls nicht notwendigerweise geboten.

Da mit dem Vorliegen einer zulässigen Interessentenanmeldung bereits der Versagungsgrund des § 7 Abs 1 lit d TGVG vorliegt, muss auf die Frage der Interessenteneigenschaft der Weideinteressentschaft W nicht näher eingegangen werden.

Gesamt kam somit der Beschwerde keine Berechtigung zu und es war die Beschwerde unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Gerade zur Frage der Voraussetzungen der Glaubhaftmachung existiert umfangreiche Judikatur, die auch vom erkennenden Landesverwaltungsgericht herangezogen wurde.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Lechner

(Richterin)

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