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LVwG-2020/45/2013-2•LVwG T LVwG-2020/45/2013-2
LVwG-2020/45/2013-2Tribunale amministrativo regionale20 ott 2020
Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen;<br/>Richtsatzüberschreitung;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.08.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.08.2020, Zl ***, wurde dem Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers vom 22.07.2020 nicht stattgegeben und dieser gemäß §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 lit a, 5 und 9 TMSG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde unter Anführen der näheren Berechnung aus, dass mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen der Anspruch auf Mindestsicherung nach dem TMSG um Euro 187,62 überschritten werde und das Vorliegen einer Notlage zu verneinen sei, weshalb der gegenständliche Mindestsicherungsantrag abzuweisen gewesen sei.
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass er nicht verstehe, weshalb ihm in seiner Notsituation nicht geholfen werde und weshalb der Unterhalt seiner Kinder nicht anerkannt werde.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Laut dieser Bestimmung kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen, dass er in der Beschwerde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragen kann; er hat keinen derartigen Antrag gestellt. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und wurde dieser auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Im gegenständlichen Verfahren war zudem ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären. Vor diesem Hintergrund kann das Landesverwaltungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 EMRK auf die Durchführung der Verhandlung verzichten (vgl VwGH 22.06.2017, Ra 2017/11/0077 mwN).
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist am xx.xx.xxxx geboren. Er befindet sich aktuell in Schulung und bezieht Arbeitslosengeld des AMS. Am 04.05.2020 betrug der Auszahlungsbetrag Euro 1.312,20, am 02.06.2020 Euro 1.355,94 und am 02.07.2020 Euro 1.312,20.
Der Beschwerdeführer wohnt in einer 26 qm großen Mietwohnung. Die monatliche Miete beträgt Euro 356,-- , die Heizkosten Euro 39,--.
Der Beschwerdeführer ist unterhaltspflichtig für seinen minderjährigen Sohn BB, geboren xxxx. Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung beläuft sich gemäß der Unterhaltsvereinbarung mit der Jugendwohlfahrt der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.09.2013 auf Euro 250,--. Weiters ist der Beschwerdeführer unterhaltspflichtig für seinen minderjährigen Sohn CC, geboren xxxx. Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung beläuft sich gemäß der Unterhaltsvereinbarung mit der Jugendwohlfahrt der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.11.2016 auf Euro 150,--.
Mit Datum vom 20.08.2020 hat die belangte Behörde den angefochtenen abweisenden Bescheid erlassen. Am 28.08.2020 richtete der Beschwerdeführer ein Mail an die belangte Behörde, in dem er sich erkundigte, weshalb die Unterhaltszahlungen für seine beiden minderjährigen Kinder nicht als Ausgaben anerkannt worden waren. Mit Mail vom 02.09.2020 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Mitteilung, in welchem Bundesland sich seine Kinder derzeit aufhalten würden und ersuchte um eine Kopie des Beschlusses über die Unterhaltsvereinbarung des zuständigen Bezirksgerichtes. Zudem fragte die belangte Behörde nach, ob der Beschwerdeführer bereits eine Unterhaltsherabsetzung beantragt habe und wies darauf hin, dass dies aufgrund der aktuellen Ausbildung, durch die er weniger Einkommen zur Verfügung habe, sicher möglich wäre. Der Beschwerdeführer hat gegenüber der belangten Behörde angegeben, keine Herabsetzung beantragt zu haben und in der Folge die gegenständliche Beschwerde eingebracht.
III.Beweiswürdigung:
Dieser entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und ist im Übrigen nicht strittig.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBL Nr 99/2010 idF LGBL Nr 138/2019, lauten wie folgt:
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1)In einer Notlage befindet sich, wer
a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
[…]
V.Erwägungen:
Der Beschwerdeführer wendet sich in der Beschwerde gegen die Abweisung seines Mindestsicherungsantrages und bringt in diesem Zusammenhang vor, dass die von ihm zu leistenden Unterhaltszahlungen bei der Berechnung seines Mindestsicherungsanspruches zu berücksichtigen wären, da sie das ihm zur Verfügung stehende Einkommen mindern würden.
Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob es sich bei den in Rede stehenden Belastungen um solche handelt, die für den Beschwerdeführer eine unvermeidliche Schmälerung seiner Einkünfte bewirken (vgl das hg Erkenntnis vom 26. September 1995, Zl. 93/08/0231). Sollte der Beschwerdeführer kraft eines vollstreckbaren Titels zur Unterhaltsleistung an sein minderjähriges Kind verpflichtet sein, so läge eine solche unvermeidliche Schmälerung seiner Einkünfte vor, wenn der Beschwerdeführer alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, auf Herabsetzung oder Aufhebung der Unterhaltsverpflichtung zu dringen. Dem Beschwerdeführer könnte insoweit nicht entgegengehalten werden, Unterhaltsverpflichtungen bestünden ohnehin nur nach Maßgabe der eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl wiederum das bereits zitierte Erkenntnis vom 26. September 1995, Zl. 93/08/0231; VwGH vom 12.10.1999, 97/08/0122).
Wie festgestellt hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer dezidiert im Mail vom 02.09.2020 auf die Möglichkeit, angesichts seiner aktuellen Schulung eine Unterhaltsherabsetzung zu beantragen, hingewiesen. Der Beschwerdeführer ist dem nicht nachgekommen und hat keinen entsprechenden Antrag nachgewiesen.
Indem der Beschwerdeführer somit keine Versuche unternommen hat, die ihn treffenden Unterhaltsverpflichtungen herabzusetzen, liegt keine unvermeidliche Schmälerung seiner Einkünfte im Sinne der oben zitierten Judikatur vor. Aus diesem Grund hat die belangte Behörde die Unterhaltszahlungen zu Recht bei der Berechnung der Mindestsicherungsleistung nicht berücksichtigt (vgl in diesem Zusammenhang auch die Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, LVwG 22.12.2014, LVwG-2014/15/3294-3 sowie LVwG Tirol 19.08.2019, LVwG-2019/41/1367-4).
Im Ergebnis ergibt sich aus der von der belangten Behörde zugrunde gelegten Berechnung zu Recht eine Richtsatzüberschreitung. Das Vorliegen einer Notlage iSd § 2 Abs 1 lit a TMSG war somit zu verneinen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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