LVwG T LVwG-2020/45/1734-1

LVwG-2020/45/1734-1Tribunale amministrativo regionale19 ott 2020

Regest

Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen;<br/>Richtsatzüberschreitung;<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/45/1734-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.45.1734.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.06.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.06.2020, Zl ***, wurde dem Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers vom 03.06.2020 nicht stattgegeben und dieser gemäß §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 lit a, 5 und 9 TMSG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde unter Anführen der näheren Berechnung aus, dass mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen der Anspruch auf Mindestsicherung nach dem TMSG um Euro 1.350,79 überschritten werde und das Vorliegen einer Notlage zu verneinen sei, weshalb der gegenständliche Mindestsicherungsantrag abzuweisen gewesen sei.

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass er sich nach seiner Scheidung in massiven finanziellen Schwierigkeiten befinde. In der Berechnung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid sei zwar das tatsächliche Einkommen herangezogen worden, die Ausgaben seien allerdings nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend angesetzt worden. In der Folge stellte er seinem Einkommen von Euro 2.038,80 Ausgaben pro Monat von gesamt Euro 1.998,-- gegenüber (zusammengesetzt aus Euro 730,-- für Alimente, Euro 440,-- für Unterhalt, Euro 50,-- für Unfallversicherung, Euro 25,-- für Haushaltsversicherung und Euro 753,-- für Kredit Wohnung). Aus dieser Berechnung könne man entnehmen, dass er aufgrund des frei verfügbaren Einkommens von monatlich Euro 40,80 nicht in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln zu beschaffen. Dies stelle gemäß § 2 Abs 1 TMSG eine Notlage dar.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Laut dieser Bestimmung kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen, dass er in der Beschwerde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragen kann; er hat keinen derartigen Antrag gestellt. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und wurde dieser auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Im gegenständlichen Verfahren war zudem ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären. Vor diesem Hintergrund kann das Landesverwaltungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 EMRK auf die Durchführung der Verhandlung verzichten (vgl VwGH 22.06.2017, Ra 2017/11/0077 mwN).

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist am xx.xx.xxxx geboren. Er wohnt allein in einer ca 90 qm großen Wohnung, die sich im ersten Stock des Elternhauses befindet und über einen separaten Eingang verfügt. Das Haus selbst steht im Alleineigentum des Vaters des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer hat ein Nutzungsrecht daran. Im Jahr 2017 hat der Beschwerdeführer einen Kredit für die Adaptierung dieser Wohnung aufgenommen, die Rückzahlungsrate für den Kredit beträgt Euro 753,-- monatlich. Betriebskosten zahlt der Beschwerdeführer keine.

Der Beschwerdeführer ist erwerbstätig. Im Mai 2020 hat er einen Lohn von Euro 1.747,49 ausbezahlt erhalten.

Die Ehe des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes X vom 17.07.2019, ***, im Einvernehmen geschieden. In der Scheidungsvereinbarung verpflichtete sich der Beschwerdeführer zu einer Unterhaltsleistung von Euro 440,-- an seine geschiedene Frau sowie zu Unterhaltszahlungen von Euro 230,-- (ab 01.08.2019 Euro 270,-) für seine minderjährige Tochter BB (geboren ***), von Euro 230,-- für seinen minderjährigen Sohn CC (geboren ***) sowie von Euro 230,-- für seinen minderjährigen Sohn DD (geboren ***). Die Gesamtsumme der Unterhaltsverpflichtungen für die Kinder beträgt somit aktuell Euro 730,-- monatlich. Einen Antrag auf Herabsetzung oder Aussetzung der Unterhaltsverpflichtungen oder sonstige Bemühungen, seine Unterhaltsverpflichtungen zu schmälern, hat der Beschwerdeführer nicht unternommen.

III.Beweiswürdigung:

Dieser entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und ist im Übrigen nicht strittig.

Das festgestellte und von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Einkommen wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde dezidiert außer Streit gestellt, die festgestellten Unterhaltsverpflichtungen für die geschiedene Frau und die drei Kinder ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Scheidungsbeschluss. Daraus ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer ein Nutzungsrecht an der Wohnung im Elternhaus hat. Die Höhe der Kreditrückzahlung ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Dieser hat auch angegeben, keine Betriebskosten für die Wohnung zu bezahlen (vgl im Behördenakt einliegendes Mail des Beschwerdeführers vom 24.06.2020). Der Beschwerdeführer hat kein Vorbringen erstattet bzw ausgeführt, dass von seiner Seite Bemühungen erfolgt sind, seine Unterhaltsverpflichtungen herabzusetzen.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBL Nr 99/2010 idF LGBL Nr 138/2019, lauten wie folgt:

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1)In einer Notlage befindet sich, wer

a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder

b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.

[…]

(8) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Hausrat und Energie mit Ausnahme der Heizenergie sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.

(9) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.

[…]

(11) Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen, die Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen.

[…]

§ 6

Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.

[…]

Die entsprechende verfahrensrelevante Bestimmung des Mietrechtsgesetzes (MRG) lautet wie folgt:

§ 21

Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben

(1) Als Betriebskosten gelten die vom Vermieter aufgewendeten Kosten für

1. die Versorgung des Hauses mit Wasser aus einer öffentlichen Wasserleitung (Wassergebühren und Kosten, die durch die nach den Lieferbedingungen gebotenen Überprüfungen der Wasserleitungen erwachsen) oder die Erhaltung der bestehenden Wasserversorgung aus einem Hausbrunnen oder einer nicht öffentlichen Wasserleitung;

1a. die Eichung, Wartung und Ablesung von Messvorrichtungen zur Verbrauchsermittlung im Sinn des § 17 Abs. 1a;

2. die auf Grund der Kehrordnung regelmäßig durchzuführende Rauchfangkehrung, die Kanalräumung, die Unratabfuhr und die Schädlingsbekämpfung;

3. die entsprechende Beleuchtung der allgemein zugänglichen Teile des Hauses, erforderlichenfalls auch des Hofraums und des Durchgangs zu einem Hinterhaus;

4. die angemessene Versicherung des Hauses gegen Brandschaden (Feuerversicherung), sofern und soweit die Versicherungssumme dem Betrag entspricht, der im Schadenfall zur Wiederherstellung (§ 7) ausreicht; bestehen für solche Versicherungen besondere Versicherungsbedingungen, die im Schadenfall den Einwand der Unterversicherung des Versicherers ausschließen, so sind die entsprechend solchen Versicherungsbedingungen ermittelten Versicherungswerte als angemessen anzusehen;

5. die angemessene Versicherung des Hauses gegen die gesetzliche Haftpflicht des Hauseigentümers (Haftpflichtversicherung) und gegen Leitungswasserschäden einschließlich Korrosionsschäden;

6. die angemessene Versicherung des Hauses gegen andere Schäden, wie besonders gegen Glasbruch hinsichtlich der Verglasung der der allgemeinen Benützung dienenden Räume des Hauses einschließlich aller Außenfenster oder gegen Sturmschäden, wenn und soweit die Mehrheit der Hauptmieter - diese berechnet nach der Anzahl der vermieteten Mietgegenstände - des Hauses dem Abschluß, der Erneuerung oder der Änderung des Versicherungsvertrags zugestimmt haben;

7. die im § 22 bestimmten Auslagen für die Verwaltung;

8. die im § 23 bestimmten angemessenen Aufwendungen für die Hausbetreuung.

[…]

V.Erwägungen:

Der Beschwerdeführer wendet sich in der Beschwerde gegen die Abweisung seines Mindestsicherungsantrages und bringt in diesem Zusammenhang vor, dass die von ihm zu leistenden Unterhaltszahlungen sowie seine Kreditrückzahlung zu berücksichtigen wären, ebenso seine Kosten für Haushaltsversicherung und Unfallversicherung.

1. Zur Berücksichtigung der Kreditrückzahlung

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, seine Kreditrückzahlungen für die Adaptierung der Wohnung seien bei der Berechnung zu berücksichtigen. Damit dringt er nicht durch. Nach ständiger Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes Tirol können Rückzahlungsraten für eine Kreditaufnahme zur Finanzierung einer Eigentumswohnung mindestsicherungsrechtlich nicht berücksichtigt werden.

Gemäß § 6 TMSG erfolgt die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs explizit durch eine Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Eine Übernahme von Kreditraten gleich welcher Art zur Finanzierung von Eigentum wird dabei nicht normiert. Auch nach der Begriffsdefinition der „Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes“ in § 2 Abs 9 TMSG umfasst diese den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Kreditraten im Zusammenhang mit privatem Eigentum werden davon nicht erfasst. Dies gilt in einer systematischen Auslegung des TMSG insbesondere auch deshalb, weil im gegenteiligen Fall die Mindestsicherung zur privaten Vermögensschaffung dienen würde (vgl LVwG Tirol 10.06.2015, LVwG-2015/15/1158; LVwG Tirol 12.03.2018, LVwG-2018/31/0140 sowie LVwG Tirol 15.10.2018, LVwG-2018/15/1988). Die belangte Behörde hat somit zu Recht die vorgebrachte Kreditrückzahlung bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

Da der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, dass ihn tatsächlich keine Betriebskosten treffen, war auch eine mögliche Berücksichtigung von Betriebskosten unter der Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes iSd § 6 TMSG nicht angezeigt.

2. Zur Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen

Der Beschwerdeführer bringt vor, ihn träfen mit den Unterhaltsverpflichtungen Belastungen, die das ihm zur Verfügung stehende Einkommen mindern würden. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob es sich bei den in Rede stehenden Belastungen um solche handelt, die für den Beschwerdeführer eine unvermeidliche Schmälerung seiner Einkünfte bewirken (vgl das hg Erkenntnis vom 26. September 1995, Zl. 93/08/0231). Sollte der Beschwerdeführer kraft eines vollstreckbaren Titels zur Unterhaltsleistung an sein minderjähriges Kind verpflichtet sein, auf Grund dessen Forderungsexekution in seinen Pensionsanspruch geführt wird, so läge eine solche unvermeidliche Schmälerung seiner Einkünfte vor, wenn der Beschwerdeführer alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, auf Herabsetzung oder Aufhebung der Unterhaltsverpflichtung zu dringen. Dem Beschwerdeführer könnte insoweit nicht entgegengehalten werden, Unterhaltsverpflichtungen bestünden ohnehin nur nach Maßgabe der eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl wiederum das bereits zitierte Erkenntnis vom 26. September 1995, Zl. 93/08/0231; VwGH vom 12.10.1999, 97/08/0122).

Der Beschwerdeführer hat wie festgestellt keine Versuche unternommen, die ihn treffenden Unterhaltsverpflichtungen herabzusetzen. Damit liegt keine unvermeidliche Schmälerung seiner Einkünfte im Sinne der oben zitierten Judikatur vor. Aus diesem Grund hat die belangte Behörde die Unterhaltszahlungen zu Recht bei der Berechnung nicht berücksichtigt (vgl in diesem Zusammenhang auch die Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, LVwG 22.12.2014, LVwG-2014/15/3294-3 sowie LVwG Tirol 19.08.2019, LVwG-2019/41/1367-4).

Selbst für den Fall, dass eine Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtungen angesichts der Tatsache, dass die Scheidungsvereinbarung erst vor gut einem Jahr, am 17.07.2019, geschlossen worden war und sich die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers seit damals nicht wesentlich geändert haben, nicht möglich wäre, würde dies unter den festgestellten Umständen zu keinem Mindestsicherungsanspruch führen. Das festgestellte Einkommen des Beschwerdeführers beträgt Euro 2.038,80. Die Unterhaltsverpflichtung für die geschiedene Frau beläuft sich auf Euro 440,--, jene für die drei Kinder auf insgesamt Euro 730,-- monatlich. Somit würden dem Beschwerdeführer unter Abzug der Unterhaltsverpflichtungen Euro 868,80 verbleiben; damit wäre der Mindestsatz gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG von Euro 688,01 gedeckt. Wie unter Punkt 1. ausgeführt können Rückzahlungen für private Wohnungskredite nicht unter § 6 TMSG Berücksichtigung finden.

3. Zur Berücksichtigung der Haushaltsversicherung

Bezüglich der Frage der Berücksichtigung von Ausgaben für eine Haushaltversicherung ist auf die ständige Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes zu verweisen (vgl in diesem Zusammenhang LVwG Tirol vom 07.11.2017, LVwG-2017/41/2467; LVwG Tirol vom 08.01.2018, LVwG-2017/15/0007 sowie LVwG Tirol vom 31.01.2018, LVwG-2017/45/2842), wonach Kosten einer Haushaltsversicherung nicht aus Mitteln der Mindestsicherung zu finanzieren sind. Dies aus folgenden Gründen: Die Begriffsbestimmung des § 2 Abs 9 TMSG normiert, dass die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs auch die „Betriebskosten“ umfasst. In den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung wird zu den Begriffsbestimmungen der Absätze 7 bis 19 ausgeführt, dass darin jeweils der Umfang der einzelnen Grundleistungen und sonstigen Leistungen definiert wird. „Die Leistungen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes, der Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs und die zum Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung zu gewährenden Leistungen entsprechen im Wesentlichen jenen, wie sie auch die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gem Art 15a B-VG über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung für diese Bedarfsbereiche vorsieht.“

In den entsprechenden Erläuterungen zu Art 3 und Art 12 dieser Vereinbarung wird betreffend den Wohnbedarf ausgeführt, dass „der Wohnbedarf nach Art 3 Abs 2, an den dann in Art 10 Abs 1 und 11 der Vereinbarung angeknüpft wird, die Aufwendungen für Miete und allgemeine Betriebskosten umfasst, die regelmäßig auch Abgaben (zum Beispiel Kanal- oder Abfallgebühren) beinhalten, welche aber zur Klarstellung gesondert angeführt werden. Zu den allgemeinen Betriebskosten gem § 21 MRG zählen beispielsweise auch die Wasserversorgung oder die Kanalräumung. Die Kosten für Heizung und Strom werden, wie bereits angeführt, durch die Leistungen zum Lebensunterhalt gedeckt.“

Der Gesetzgeber hat betreffend den Umfang der Leistung zur Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs in den Erläuterungen ausdrücklich auf die (damals in Geltung stehende) Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über eine bedarfsorientierte Mindestsicherung verwiesen. Für das Landesverwaltungsgericht steht außer Zweifel, dass der Gesetzgeber dabei beim Verständnis, was unter den Betriebskosten zu verstehen ist, von denselben Voraussetzungen ausgegangen ist wie die Vertragspartner der angeführten Vereinbarung. Als Maßstab, was unter den Betriebskosten zu verstehen ist, ist somit § 21 Abs 1 MRG heranzuziehen. Demnach zählen zwar Versicherungskosten betreffend das Haus zu den allgemeinen Betriebskosten, nicht hingegen die Kosten einer für jede Wohnung gesondert abzuschließenden Haushaltsversicherung. Dabei handelt es sich, gleich wie etwa bei den Aufwendungen für Strom, um Kosten, die aus den Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts abzudecken sind (vgl auch die oben zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Art 15a-Vereinbarung).

Aus dem Gesetz und den Erläuterungen dazu ergibt sich somit zweifellos, dass nicht sämtliche Kosten, die im weiteren Sinn im Zusammenhang mit der Bestreitung der Wohnkosten stehen, von den Betriebskosten einer Wohnung erfasst sind. Zu den Betriebskosten zählen vielmehr nur jene Aufwendungen, die in § 21 Abs 1 MRG aufgezählt werden. Aus diesem Grund dringt der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nach Anrechnung der Kosten für seine Haushaltsversicherung nicht durch.

4. Zur Berücksichtigung der Unfallversicherung

Zuletzt macht der Beschwerdeführer Ausgaben im Zusammenhang mit einer privaten Unfallversicherung geltend. Damit dringt er nicht durch: Gemäß § 2 Abs 11 TMSG umfasst der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung alle Sachleistungen und Vergünstigungen, die Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen. Eine private Unfallversicherung ist nicht unter die Begriffsdefinition dieser Mindestsicherungsleistung zu subsumieren und sind diesbezügliche Ausgaben bei der Berechnung der Mindestsicherung nicht zu berücksichtigen.

Insgesamt dringt der Beschwerdeführer somit mit seinem Vorbringen nicht durch. Aus der von der Behörde im angefochtenen Bescheides vorgenommenen Berechnung ergibt sich daher zu Recht eine Richtsatzüberschreitung. Das Vorliegen einer Notlage iSd § 2 Abs 1 lit a TMSG war somit zu verneinen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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