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LVwG-2020/32/1299-10•LVwG T LVwG-2020/32/1299-10
LVwG-2020/32/1299-10Tribunale amministrativo regionale14 ott 2020
Beweiswürdigung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA und BB, beide vertreten durch RA CC, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 27.05.2020, Zahl ***, betreffend Angelegenheiten nach der Tiroler Bauordnung 2018 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde von AA gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerde von BB gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
Weiters wird der
Beschluss gefasst:
3. Die Beschwerde von AA gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird als unzulässig zurückgewiesen.
4. Die Beschwerde von BB gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unzulässig zurückgewiesen.
5. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Aufgrund einer Bürgermeldung wurden seitens der Baubehörde (belangte Behörde) Erhebungen im Hinblick auf die Nutzung der Wohnung Top 4 im Anwesen Adresse 2 in Y durchgeführt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.05.2020 wurde den beiden Eigentümern (es ist Wohnungseigentum begründet) die weitere Benützung dieser Wohnung zur Nutzung als Freizeitwohnsitz untersagt.
Gegen diese Untersagung haben die beiden Eigentümer zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin im Wesentlichen wie folgt vorgebracht:
Der von der belangten Behörde am 27.05.2020 erlassene Bescheid sei materiell- und verfahrensrechtlich gesetzwidrig und es lägen für die angeführten Begründungen keine Anhaltspunkte vor.
Es scheine daher ein durch Willkür und Schikane begründeter Bescheid vorzuliegen und es würden damit auch die Beschwerdeführer in ihrem verfassungsmäßig garantierten Recht auf unbefangene Gleichbehandlung eingeschränkt, es wären Verfahrensvorschriften verletzt und auch gegen die Manuduktionspflicht bei unvertretenen Parteien und das Schikaneverbot verstoßen worden.
Ebenfalls würde auffallen, dass ungeachtet der tatsächlichen und damit relevanten Nutzung einer Immobilie vor allem bei einem angemeldeten Nebenwohnsitz eine illegale Freizeitwohnsitznutzung unterstellt und entsprechend juristisch vorgegangen werde.
Darüber hinaus ließen die gezielte Aufforderung zur Anmeldung eines Nebenwohnsitzes, die irreführende Beratung sowie willkürliche Auslegung von Fakten und falschen Aussagen seitens der belangten Behörde vermuten, dass es sich bei der vorliegenden Vorgehensweise um ein geplantes und gezieltes Handeln gegen die Beschwerdeführer und andere ausländische Investoren handle.
Im Bescheid vom 27.05.2020 berufe sich die belangte Behörde darauf, dass eine Nutzung nur als Hauptwohnsitz möglich sei. Dies sei nicht richtig. Zum einen war dieser Umstand den Beschwerdeführern nie kommuniziert worden und sei auch nach Auskunft des Verkäufers nicht zutreffend. Eine derartige Vorschreibung, wie die Wohnung zu nutzen sei, dürfe nicht Gegenstand einer Baubewilligung sein.
In der Folge wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer Eigentümer (Hälfteeigentümer) der hier in Rede stehenden Wohnung seien, wobei Wohnungseigentum begründet sei.
Auf Aufforderung der Gemeinde sei eine Stellungnahme über die Nutzung des Wohnsitzes im Sinn des § 13a Abs 5 TROG 2016 abgegeben worden.
In der Folge hätten die Beschwerdeführer auf Aufforderung der belangten Behörde einen Fragebogen ausgefüllt, wobei dieser vom jetzigen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer der belangten Behörde übermittelt worden sei.
In der Folge sei der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen worden.
Bereits mit dem Schreiben des vormaligen Rechtsvertreters vom 20.02.2020 hätten die Beschwerdeführer zu den unsachlichen Vorwürfen der belangten Behörde ausführlich Stellung genommen. Bereits in diesem Schreiben sei vorgebracht wurden, dass die Wohnung einerseits als Anlageobjekt, andererseits im Hinblick auf die Nutzung als möglichen Alterswohnsitz, aber auch für die älteste Tochter im Zuge eines Studiums in Österreich erworben worden sei. Die darin vorgebrachten Tatsachen seien von der belangten Behörde teilweise überhaupt nicht berücksichtigt und somit auch keiner Beweiswürdigung unterzogen worden. Die belangte Behörde habe nur lapidar ausgeführt, dass nach der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Sichtung und Beurteilung der vorliegenden Beweisergebnisse die Behörde zu der Erkenntnis gekommen sei, dass die von den Parteien eingebrachten Argumente nicht glaubhaft seien.
Die einseitige Vernehmung und der unsachgemäße Versuch, den Beschwerdeführern eine illegale Freizeitwohnsitznutzung zu unterstellen, spiegle sich schon in der Tatsache wider, dass offenbar schon ein auf Abruf vorbereiteter Unterlassungsbescheid vorgefertigt gewesen sei. Nur so sei es möglich, dass beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführer der angefochtene Unterlassungsbescheid bereits am 28.02.2020 postalisch eingelangt sei.
Die belangte Behörde behaupte, dass von einem Leerstand nicht die Rede sein könne, da bei der Anwesenheitskontrolle am 23.12.2019 die Familie Seifried vor Ort angetroffen werden konnte und diese dem Kontrollorgan gegenüber bekannt gegeben hätte, dass man sich aktuell hier im Weihnachtsurlaub befinden würde. Dies sei nicht richtig.
Am 23.12.2019 habe keine Kontrolle durch die belangte Behörde stattgefunden. Die belangte Behörde bliebe auch nach wie vor schuldig einen Nachweis über die tatsächlich durchgeführten Kontrollen zu den angeblich 6 Terminen zu erbringen. Es sei richtig, dass eine Mitarbeiterin der Gemeinde Y am Samstag den 21.12.2019 um 8:15 Uhr in der Früh geklingelt habe. Zu diesem Zeitpunkt seien die Beschwerdeführer mit den Kindern im Anlageobjekt gewesen, weil sie einen Termin mit der Firma DD hinsichtlich einer defekten Heizungssteuerung am 21.12.2019 um 9:00 Uhr vereinbart gehabt hätten. Die Wohnung der Beschwerdeführer werde über Fernwartung von Deutschland aus temperiert. Eben dieses Steuergerät sei kaputt gewesen und es sei daher der Termin für den 21.12.2019 vereinbart worden, da diese Tätigkeiten noch vor den Betriebsferien der Firma DD durchgeführt hätten werden müssen.
Die belangte Behörde gäbe an, am 23.11.2019, 25.11.2019, 29.11.2019, 13.12.2019, 23.12.2019 und 16.01.2020 Anwesenheitskontrollen durchgeführt zu haben. Laut den eigenen Ausführungen der belangten Behörde seien die Beschwerdeführer nur am (falschen) Termin zum 23.12.2019 angetroffen worden. Zum einen müsse diesbezüglich nochmals angemerkt werden, dass die Kontrolle am 21.12.2019 durchgeführt worden sei und zum anderen werde ausgeführt, dass keiner der Beschwerdeführer offenbar zu einem anderen Zeitpunkt am Anlageobjekt angetroffen worden sei. Dass die Beschwerdeführer an all den übrigen Terminen nicht angetroffen worden seien, habe damit zu tun, dass die Wohnung eben nicht - wie von der belangten Behörde unzutreffend behauptet - als Freizeitwohnsitz verwendet werde, sondern nur die notwendigen Kontrollbesuche zu Wartungsarbeiten durchgeführt würden.
Die Behauptung im angefochtenen Bescheid vom 27.05.2020, dass die gesamte Familie Seifried vor Ort angetroffen werden konnte, erschließe sich dem Beschwerdeführer in keinster Weise. Keines der 3 Kinder hätte von der Mitarbeiterin der Gemeinde Y gesehen werden können. Die Kinder seien zu der Zeit (08:15 Uhr) noch im Bett gewesen. Derartige ungenaue Ausführungen würden vielmehr den unsachgemäßen Versuch der belangten Behörde widerspiegeln, Dinge nicht korrekt nachzuforschen, nicht korrekt zu dokumentieren und dann mit einer Vehemenz und unbegründeten Aggressivität gegen ausländische Investoren vorzugehen. Völlig unzutreffend seien auch die Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Familie Seifried gegenüber dem Kontrollorgan bekannt gegeben hätte, dass man sich aktuell hier im Weihnachtsurlaub befinden würde. Eine solche Aussage sei von keinem der Beschwerdeführer jemals getätigt worden. Diese Situation hätte sich vielmehr so dargestellt, dass die Mitarbeiterin gefragt hätte, dass man wohl hier sei, um nach dem Rechten zu sehen. Diese Frage sei von den Beschwerdeführern dem Kontrollorgan wahrheitsgemäß bejahend beantwortet worden. Es sei nachweislich für den 21.12.2019 ein Termin mit der Firma DD vereinbart gewesen. Die Behauptung der belangten Behörde, wonach die polizeiliche Meldung (der gesamten Familie) mehrtägige Aufenthalte impliziere, würden jeglicher rechtlichen und faktischen Grundlage entbehren. Die Beschwerdeführer hätten sich - gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern - an der streitbefangenen Liegenschaft mit Nebenwohnsitz gemeldet. In diesem Zusammenhang müsse darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführer nur der Aufforderung der belangten Behörde nachgekommen seien, sich an der besagten Wohnung mit Nebenwohnsitz zu melden. Durch das entsprechen der behördlichen Anweisung, sich bei der belangten Behörde mit Nebenwohnsitz zu melden, versuche die belangte Behörde nunmehr eine faktisch nicht vorliegende Freizeitwohnsitznutzung durch die Beschwerdeführer zu konstruieren. Bei der Anmeldung durch die Beschwerdeführer sei sogar noch implizit darauf hingewiesen worden, dass die Wohnung nicht als Freizeitwohnsitz genutzt werde; dass die Kinder mitgemeldet worden seien, sei auf den Umstand zurückzuführen, dass diese noch minderjährig seien und selbstverständlich auch bei Kontrollbesuchen mitanwesend seien.
Einem weiteren unsachgemäßen Versuch, eine Freizeitwohnsitznutzung zu konstruieren, würde die belangte Behörde mit dem Bescheid vom 27.05.2020 vornehmen, indem sie behaupte, dass die sogenannte Freizeitwohnsitzpauschale nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz an den Tourismusverband für den gegenständlichen Wohnsitz entrichtet werde und folglich die Behauptung eines Leerstandes letzten Endes gänzlich unglaubwürdig sei. Nach Ansicht der Beschwerdeführer handle es sich bei dieser Abgabe um eine Jahrespauschale nach dem Aufenthaltsabgabegesetz an den Tourismusverbandverband für Haupt- und Nebenwohnsitze. Weiterhin würde der Tourismusverband mit den Einnahmen die Aufrechterhaltung der touristischen Attraktivität der Region investieren, was auch im langfristigen Interesse der Beschwerdeführer liegen würde. Die nunmehrige Vorgehensweise der belangten Behörde stelle einen unzulässigen Versuch dar, das befolgen von Anweisungen, die von der belangten Behörde selbst erfolgt seien, als Eingeständnis hinsichtlich der Nutzung der Wohnung als Freizeitwohnsitz zu werten.
Die belangte Behörde führe weiters in ihrem Bescheid vom 27.05.2020 aus, dass ein mehrmaliges Warten bzw mehrtägige Aufenthalte zur Durchführung von Wartungsarbeiten in der Regel nicht notwendig seien. Diesbezüglich führen die Beschwerdeführer wie folgt aus:
Es gäbe mehrere Gründe, warum an der streitbefangenen Liegenschaft mehrmals jährlich Kontrollen bzw Wartungsarbeiten durchzuführen seien. Es komme regelmäßig vor, dass Sturmböen die Pflanzen und Balkonmöbel durcheinanderwirbeln würden und folglich in Ordnung gebracht werden müssten. Ebenso würden von der Hausverwaltung im Winter Aufträge bzw Aufforderungen kommen, die Balkone von Schnee zu befreien, weil die Schneelast zu groß geworden sei. Selbsterklärend seien über das ganze Jahr verteilt mehrere Termine für Handwerksarbeiten notwendig und auch zulässig. Zu alldem würde noch der Umstand hinzutreten, dass das Wasser in Y extrem kalkhaltig sei und bei nicht regelmäßig durchgeführten Überprüfungen sowie Reinigungen, Schäden an den sanitären Anlagen entstehen würden. Um dem vorzubeugen seien Besuche alle 10 Wochen zur Kontrolle und Reinigung notwendig und auch zulässig.
Zu guter Letzt sei nochmals auf die beharrliche und aggressive Verfolgung durch die Behörde hingewiesen. Auch im Umstand, dass die Behörde auf Seite 8 des angefochtenen Bescheides infolge mehrmaligen Wartens im Zweifel von einem Freizeitwohnsitz ausgehe, untermauere diese Sichtweise.
Im Hinblick auf die unrichtige Beurteilung wird ausgeführt, dass die unzulässige Freizeitwohnsitznutzung ein „Ungehorsamkeitsdelikt“ iSd § 5 Abs 1 VStG sei. Auch im Verwaltungsstrafverfahren würden in Österreich die Grundsätze der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit gelten. So statuiere § 25 Abs 2 VStG, dass die Behörde während der Ermittlungstätigkeit sowohl be- als auch entlastende Umstände gleichermaßen zu verfolgen habe. Aus diesem Grund habe die Behörde, auch bei Ungehorsamkeitsdelikten, Umstände, die ein Verschulden des Beschuldigten ausschließen, amtswegig zu berücksichtigen, ohne dass es erst eine Glaubhaftmachung iSd § 5 Abs 1 2. Satz VStG bedürfen würde.
Im hier vorliegenden Fall sei genau das Gegenteil passiert. Die belangte Behörde habe lediglich die belasteten Umstände zusammengetragen und sämtliche entlastenden Umstände unberücksichtigt gelassen.
Seit der TROG Novelle 2016 habe der Eigentümer des Wohnsitzes oder die sonst hierüber verfügungsberechtigte Person gemäß § 13a Abs 5 TROG 2016 die Pflicht, die Behörde im Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung nach Abs 1 Auskunft über die Nutzung des Wohnsitzes zu erteilen.
Mit Schreiben der Gemeinde Y vom 20.01.2020 seien die Beschwerdeführer von der Gemeinde Y zur Abgabe einer Stellungnahme über die Nutzung des Wohnsitzes im obigen Sinne aufgefordert worden. Dabei sei behauptet worden, die Beschwerdeführer hätten die Nutzung des Freizeitwohnsitzes Adresse 2, Top 4, nachzuweisen. Diesbezüglich dürfe ausgeführt werden, dass sich diese neu eingeführte Auskunftspflicht im Sinne des § 13a Abs 5 TROG 2016 an die Regelung des § 57 Abs 5 VRPG idF LGBl 22/2015 anlehne und die Behörde die Feststellung darüber, wie ein bestimmtes Objekt tatsächlich genutzt wird, erleichtern solle. Wichtig sei in diesem Zusammenhang noch klarzustellen, dass durch diese Regelung keine echte Beweislastumkehr getroffen worden sei. Würde man nämlich dem Beschuldigten den Nachweis des Nichtvorliegens eines Tatbestandsmerkmales auferlegen, würde dies gegen Art 6 EMRK verstoßen. Ausdrücklich festgehalten werde in den erläuternden Bemerkungen weiters, dass auch der Grundsatz nemo tenetur von der Regelung nicht berührt werde. Es handle sich um eine reine Mitwirkungspflicht und keine Beweislastumkehr (GZ 318/16 EB zum Entwurf des Gesetzes, mit dem das TROG geändert wird).
Es dürfe somit aus dem Nichterbringen des Nachweises, dass der Wohnsitz nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werde, nicht zwingend auf das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 13a Abs 1 TROG 2016 geschlossen werden.
Es könne doch niemanden - weder Ausländer noch Inländer - verwehrt werden, mehrere Wohnsitze zu haben und diese in Zukunft abwechselnd zu bewohnen.
Eine Residenzpflicht bestehe nicht. Die Wohnung in Y diene nicht ausschließlich zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien oder den Wochenenden. Vielmehr diene die Wohnung als Anlageobjekt mit der Aussicht hier in Tirol in einigen Jahren den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen. Im Moment liege daher keinesfalls eine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung der Liegenschaft vor.
Es könne den Beschwerdeführern nicht verwehrt werden, mehrere Wohnungen zu besitzen und diese in Zukunft abwechselnd als Wohnsitze zu nutzen. Aus den durch die Menschenrechtskonvention geschützten Grundrechten, den Grundrechten des EU-Rechtes, insbesondere der Grundrechtscharta der Europäischen Union, und aus dem österreichischen Verfassungsrecht sei ersichtlich, dass es niemanden verwehrt sein darf, auch mehrere Wohnsitze rechtmäßig zu benützen. Dies könne keine innerstaatliche Rechtsordnung verbieten.
Die Vorgangsweise der belangten Behörde würde gegen elementare Grundrechte der Menschenrechtskonvention verstoßen. Allein aus den bereits mit Schreiben vom 20.02.2020 enthaltenen Ausführungen sowie angebotenen Beweisen hätte sich ergeben, dass eine Freizeitwohnsitznutzung ausgeschlossen werden könne. Die angeblich durchgeführten Kontrollen seien aus grund- und verfassungsrechtlicher Perspektive äußerst bedenklich und würden Denunziantentum und dem Spitzelwesen Tür und Tor öffnen. Unter diesem Gesichtspunkt müsse nochmals betont werden, dass auch durch eine derartige Überprüfung in elementare Grundrechte der betroffenen Menschen eingegriffen werde.
Zusammengefasst sei daher zu konstatieren, dass es der belangten Behörde nicht gelungen sei, zu beweisen, dass im gegenständlichen Fall eine illegale Freizeitwohnsitznutzung und somit ein Verstoß gegen § 13 Abs 1 TROG 2016 vorliegen würde.
In der Folge wurden die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, soweit nicht ohnedies eine ersatzlose Behebung erfolgt, das Erheben notwendiger Beweise, das rechtliche Gehör und Akteneinsicht beantragt.
Als Zeuge wurde EE angeboten.
Es wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, im Zuge derer die beiden Beschwerdeführer befragt wurden. Als Zeugen einvernommen wurden zwei Bedienstete der Gemeinde Y und zwei von den Beschwerdeführern angebotene Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft. Der Zeuge EE hat sich im Vorfeld entschuldigt und hat an ihn gerichtete Fragen schriftlich beantwortet. Weiters zur Verhandlung erschienen sind der Rechtsvertreter der beiden Beschwerdeführer sowie der Amtsleiter der Gemeinde Y in Vertretung des Bürgermeisters (belangte Behörde).
Weiters wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt.
II.Sachverhalt:
Die beiden Beschwerdeführer sind unbestritten grundbücherliche Miteigentümer des Grundstückes **1 KG Y. Mit den Miteigentumsanteilen der Beschwerdeführer verbunden ist jeweils das Wohnungseigentum (Hälfteeigentum) an der Wohnung Top 4, der 2 Tiefgaragenabstellplätze TG 9 und 10 sowie am Kfz-Abstellplatzes P 4. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem Grundbuchauszug betreffend die gegenständliche Liegenschaft vom 26.11.2019 und dem Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag zu *** (beide Schriftstücke liegen dem behördlichen Akt ein).
Mit dem Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 25.08.2015, Zahl ***, wurde der Neubau einer Wohnanlage mit 6 Wohneinheiten und Tiefgarage (Änderung der Bauausführung [6 statt 8 Wohneinheiten] gegenüber dem Baubescheid vom 20.01.2014, Zahl ***) auf dem gegenständlichen Grundstück **1 KG Y bewilligt.
In diesem Bescheid ist auf Seite 8 unter D) 2. der Hinweis enthalten, wonach der Bauwerber ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wird, dass aufgrund der Bestimmungen des § 13 Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 keinesfalls ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen werden darf. Die damals in Geltung befindliche Strafbestimmung nach § 13 Abs 10 TROG 2011 wird in diesem Hinweis ausdrücklich genannt.
Laut dem Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag zu *** liegt die gegenständliche Wohnung Top 4 des Hauses Y, Adresse 2 im Obergeschoss und besteht aus Gang, WC, Abstellraum, 2 Bädern, 3 Schlafzimmern, Schrankraum, Wohnen/Essen/Kochen und Vorraum mit einer Fläche von ca 108,18 m² und verfügt weiters über eine Terrasse mit einer Fläche von ca 55,63 m². Als Wohnungseigentumszubehör sind das Kellerabteil KA 4 im Erdgeschoss (3,64 m²) und das Kellerabteil KA T4 (UG) angegeben.
Auch die drei Abstellplätze (TG 9 und 10 sowie P 4) sind angeführt. In diesem Vertrag wird ausdrücklich auf den vorgenannten Baubescheid vom 25.08.2015 Bezug genommen.
Die Wohnung ist vollständig möbliert, mit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat.
Die Beschwerdeführer sind am 20.12.2019 aus Deutschland mit ihren Kindern angereist und hatten zumindest bis zum 23.12.2019 ca 09:30 Uhr in der gegenständlichen Wohnung ihren Aufenthalt. Am 21.12.2019 gegen 09:00 Uhr wurden Wartungsarbeiten durchgeführt; diese haben ca 0,5 Stunden lang gedauert.
Die älteste Tochter der Beschwerdeführer studiert in X.
Die Wohnung Top 4 wird von den beiden Beschwerdeführern in der Form benützt, indem diese ihnen nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dient, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet wird.
Die Wohnung ist nicht im Verzeichnis der Freizeitwohnsitze der Gemeinde Y eingetragen.
Eine Feststellung gemäß § 13 Abs 3 TROG 2016 über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz liegt nicht vor. Ebenso wenig eine Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters gemäß § 13 Abs 7 TROG 2016.
Für die Wohnung wird die Tourismuspauschale entrichtet und sind die Beschwerdeführer samt ihren 3 Kindern an der gegenständlichen Adresse mit Nebenwohnsitz gemeldet.
Die Beschwerdeführer haben ihren Lebensmittelpunkt an ihrem Wohnsitz in Deutschland.
III.Beweiswürdigung:
Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen lassen sich aufgrund der bezüglichen, dem behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt einliegenden Schriftstücke treffen. Von den Beschwerdeführern nicht bestritten ist, dass sie an der gegenständlichen Wohnung Top 4 Wohnungseigentum begründet haben und das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, eine Wohnanlage darstellt. Auch steht ohne Weiteres fest, dass diese Wohnung bau- und raumordnungsrechtlich nicht zur Verwendung als Freizeitwohnsitz gewidmet ist.
Unbestritten, dass die Beschwerdeführer ihren Lebensmittelpunkt nicht in Y haben. Diesbezüglich gibt es keine Anhaltspunkte wird dies weder von den Beschwerdeführern noch von der belangten Behörde behauptet. Wenn in der Beschwerde noch angeführt ist, dass die älteste Tochter aufgrund eines Studiums in Z die Wohnung womöglich dauerhaft benützen wird, so wurde von den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die älteste Tochter ihr Studium nicht in Z, sondern in X absolviert.
In der mündlichen Verhandlung haben die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Wartungsarbeiten ausgeführt, dass sie freitags anreisen und sonntags wieder abreisen, da Wartungen grundsätzlich an Samstagen erfolgen.
Nachdem - wie die Ausführungen der Beschwerdeführer in Verhandlung und die schriftliche Stellungnahme des Herrn EE von der Firma DD vom 14.08.2020 ergeben - für den Samstag, den 21.10.2019 um 9:00 Uhr ein Wartungstermin vereinbart war, ergibt sich der Anreisetag mit Freitag, den 20.12.2019.
Auch führte der Beschwerdeführer in der Verhandlung aus, dass zum Zwecke der Nachschau die Kinder grundsätzlich mitfahren. Dies deckt sich mit den Ausführungen der Zeugin FF, die Kinderschuhe wahrgenommen hat.
Die Beschwerdeführer sowie die beiden von ihnen angebotenen Zeugen führen aus, dass eine Kontrolle durch die Bedienstete der Gemeinde Y am 21.12.2019 durchgeführt worden sei.
Konfrontiert mit diesem Vorhalt, zuletzt am Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 10.09.2020 führte die Zeugin FF aus, dass die Kontrolle am Montag, den 23.12.2019 durchgeführt wurde. Diesen Standpunkt hat die Zeugin von Anfang an vertreten.
Auch der Zeuge GG, welcher die Zeugin FF bei Kontrollen begleitete, führte aus, dass die Kontrolle am 23.12.2019 durchgeführt wurde. Diesbezüglich wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Auszug aus dem Dienstbuchbericht des Waldaufsehers und Zeugen GG vorgelegt, in dem für Montag, den 23.12.2019 Freizeitwohnsitzkontrollen in der Zeit zwischen 8:00 und 9:45 Uhr vermerkt sind; für Samstag, den 21.12.2019 ist keine Dienstverrichtung eingetragen.
Im Übrigen führte die Zeugin FF vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol aus, dass sie samstags nicht gearbeitet hat und die Kontrolle am Montag, ihren letzten Arbeitstag im Jahr 2019 durchgeführt wurde. Insofern ist von Detailwissen der Zeugin auszugehen.
Auch wenn die Zeugin FF im Aktenvermerk vom 23.12.2019 betreffend die Kontrolle bei der gegenständlichen Wohnung Freitag als Wochentag angeführt hat, bleiben ihre Ausführungen glaubhaft. Der Irrtum betreffend den Wochentag in der Form, wonach im Aktenvermerk anstelle Montag fälschlicherweise Freitag angegeben ist, führt nicht dazu, dass auch an der Datierung an sich Zweifel zu hegen sind. Es ist durch den Zeugen GG bestätigt, dass am Samstag keine Kontrolle durchgeführt wurde. Dies ergibt sich wiederum aus dem vorgenannten Auszug aus dem Dienstbuchbericht des Zeugen. Auch der Screenshot über ein vom Zeugen GG angefertigtes Foto betreffend eine Nachbarwohnung in der gleichen Wohnanlage, welches er im Zuge der gegenständlichen Kontrolle angefertigt hat, weist den 23.12.2019 als Kontrolltag aus. Dieser Screenshot und das Foto sind vom Zeugen im Zuge der Verhandlung vorgelegt worden. Anhaltspunkte, wonach die Kontrolle am Freitag, den 20.12.2019, durchgeführt worden sei, liegen überhaupt nicht vor. Dies wird von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet.
Wenn die beiden, von den Beschwerdeführern angebotenen Zeugen ausführen, dass sie von der Beschwerdeführerin am Samstag, den 21.12.2019 über eine durchgeführte Kontrolle eben an diesem Tag angesprochen wurden, so vermag dies die Ausführungen der beiden als Zeugen auftretenden Gemeindebediensteten nicht erschüttern. Während nämlich die beiden Gemeindebediensteten im Zusammenhang mit der durchgeführten Kontrolle schriftliche Aufzeichnungen angefertigt haben (Dienstbuchbericht, Aktenvermerk, Foto), so stützen sich die beiden anderen Zeugen ausschließlich auf ihre Erinnerungen, wobei zum Zeitpunkt der Zeugenaussagen bereits Monate seit dem hier in Rede stehenden Wochenende vergangen sind.
Im Übrigen räumt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht selbst ein, dass es sein kann, dass sie am 23.12.2019 noch in Y gewesen sind. Auch ist festzuhalten, dass die Zeugin FF anführt, am 23.12.2019 sonst niemanden in der gegenständlichen Wohnanlage angetroffen zu haben, obwohl überall geläutet wurde. Wäre die Kontrolle am 21.12.2019 erfolgt, so wären wohl die beiden, von den Beschwerdeführern namhaft gemachten Zeugen angetroffen worden, zumal diese nach ihren eigenen Angaben an der hier in Rede stehenden Adresse wohnhaft sind.
Im Ergebnis steht sohin fest, dass die Beschwerdeführer von Freitag, den 20.12.2019 bis zumindest Montag, den 23.12.2019 ca 09:30 Uhr (Ende der Wartungsarbeiten durch die Firma DD) in Y aufhältig waren, wobei Sie in der hier in Rede stehenden Wohnung zusammen mit ihren Kindern genächtigt haben.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführer bei sonstigen Kontrollen nicht angetroffen wurden, führt nicht zur Feststellung, dass sich die Beschwerdeführer zu keiner Zeit in der Wohnung aufhalten. Im Übrigen führen die Beschwerdeführer selbst an, alle ca 10 Wochen nach Y zu fahren, um Nachschau zu halten, wobei sie in der Regel von Freitag bis Sonntag in der Wohnung übernachten.
Die Beschwerdeführer führen aus, dass sie für Samstag, den 23.12.2019 09:00 Uhr im Zusammenhang mit einem Defekt an der Heizungssteuerung einen Wartungstermin vereinbart hatten.
In einer schriftlichen Anfragebeantwortung (Email vom 14.08.2020) wird dies von Herrn Horst Grotthenthaler, Fa DD, bestätigt. Darin gibt Herr EE an, dass der Besuch zur Fehlerbehebung ca eine halbe Stunde gedauert hat. Auch wenn es lebensnah ist, dass die Beschwerdeführer zu Wartungszwecken bzw „um nach dem Rechten zu sehen“ nach Y in ihre Wohnung fahren, geben sie die Durchführung von weiteren Wartungsarbeiten, für deren Umsetzung das gesamte hier in Rede stehende Wochenende notwendig wäre, nicht konkret an. Insofern ist es für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht erkennbar, worin die Notwendigkeit bestanden haben soll, noch bis Montag, den 23.12.2019 in der Wohnung zu verbleiben, wo doch die Fehlerbehebung an der Heizungssteuerung am Vormittag des 21.12.2019 abgeschlossen werden konnte.
Es liegt vielmehr auf der Hand, dass das sich die Beschwerdeführer samt ihren Kindern an diesem Wochenende vor Weihnachten in der gegenständlichen Wohnung auch zu Erholungszwecken aufgehalten haben.
Die beiden Gemeindebediensteten haben Kontrollen im Zusammenhang mit der Benützung von Wohnungen als Freizeitwohnsitze durchgeführt. Federführend dabei war die Zeugin FF. Auch wenn im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht restlos aufgeklärt werden konnte, welchen Wortlaut das Gespräch zwischen der Zeugin FF und der Beschwerdeführerin am 23.12.2019 hatte, so ist zu festzustellen, dass die Zeugin dieses Gespräch gerade mit der Zielrichtung geführt hat, Anhaltspunkte dahingehend zu gewinnen, aus welchem Grund sich die angetroffene Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen in der Wohnung aufhielten. Ob nun das Wort „Weihnachtsurlaub“ gefallen ist oder lediglich angefragt wurde, ob man sich „ein paar schöne Tage macht“, ändert nichts daran, dass die Zeugin das Gespräch mit Blickrichtung auf eine allfällige Freizeitwohnsitznutzung geführt hat, insbesondere auch deshalb, da es sich um das Wochenende vor Weihnachten 2019 gehandelt hat. Die Ausführung der Zeugin FF lassen unzweifelhaft den Schluss zu, dass die Zeugin aufgrund des Gespräches von einem Aufenthalt zu Erholungszwecken ausgegangen ist.
Wartungsarbeiten, die eine Zeitspanne von Freitag bis Montag rechtfertigen, liegen nicht vor, ist doch der Defekt an der Heizungssteuerung noch am Freitag, den 21.12.2019 am Vormittag bis ca 09:30 Uhr behoben worden. Insofern steht fest, dass die Beschwerdeführer die hier in Rede stehende Wohnung zusammen mit ihren Kindern auch zu Erholungszwecken genutzt haben.
Es ist nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin vorbringen, dass eine Wohnung, die nicht durchgehend bewohnt wird, beaufsichtigt werden muss. Auch besteht kein Zweifel daran, dass fallweise Wartungstätigkeiten durchzuführen sind und Aufträgen der Hausverwaltung nachzukommen ist. Auch die Notwendigkeiten, wie beispielsweise den Balkon von Schnee zu säubern, mögen durchaus bestehen. Insgesamt erschiene es jedoch wenig glaubhaft, würden die Beschwerdeführer samt ihren Kindern alleine zum Zweck von Wartungsarbeiten in die Wohnung nach Y fahren, ohne gleichzeitig einen Erholungszweck aufgrund des Aufenthaltes zu lukrieren. Für die reine Nachschau und Wartung wäre nach Einschätzung des Verwaltungsgerichtes ein Beauftragter weit kostengünstiger und im Ergebnis für die Beschwerdeführer weniger aufwendig, müssen sie und ihre Kinder doch die beschwerliche An- und Abreise (ca 1100 km) nicht auf sich nehmen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol dargelegt, dass sie auch einmal einen Tag Skifahren gewesen seien, als sie den Balkon von der Schneelast befreit haben. Auch räumt der Beschwerdeführer ein, dass neben Wartungstätigkeiten auch Freizeitaktivitäten erfolgen, wenngleich im untergeordneten Ausmaß.
Aufgrund des vorgenannten Umstandes, wonach als erwiesen anzusehen ist, dass die Beschwerdeführer das letzte Wochenende vor Weihnachten 2019 die Wohnung auch zu Erholungszwecken benützt haben, lässt den Schluss zu, dass die Beschwerdeführer auch an anderen Tagen, an denen die von ihnen angeführten Wartungstätigkeiten durchgeführt werden, die Wohnung auch zu Erholungszwecken nutzen. Jedoch stellen sich das Einschlagen eines Hakens, die Schneeräumung des Balkons, das Aufstellen von umgefallenen Pflanzentöpfen und Balkonmöbel, etc, nicht als tagfüllende Tätigkeiten dar. Die Gemeinde Y ist als Tourismusziel bekannt. Auch geben die Beschwerdeführer an, die Wohnung in ein paar Jahren allenfalls als Alterssitz nutzen zu wollen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer in der Gemeinde Y wohlfühlen. Insofern liegt es auf der Hand, dass die Beschwerdeführer die Tage der Nachschau auch zu Erholungszwecken nutzen, so wie sie es am Wochenende vor Weihnachten 2019 getan haben.
Zu den Ausführungen in der Beschwerde im Zusammenhang mit § 5 Abs 1 VStG wird angemerkt, dass es sich gegenständlich um ein Administrativverfahren handelt.
IV.Rechtsgrundlagen:
Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 (§ 28 Abs 3 lit c idF LGBl Nr 46/2010, § 46 idF LGBl Nr 60/2020):
„§ 28
(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
…
…
§ 46
…
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
…“
Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 – TROG 2016, LGBl Nr 101/2016 (§ 13 idF LGBl Nr 46/2020):
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
(2) Im Rahmen der Vorschriften über Freizeitwohnsitze sind Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen jene Räumlichkeiten nicht zuzurechnen, an denen
(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,
(4) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze darf nur insoweit für zulässig erklärt werden, als die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde entsprechend den Aufgaben und Zielen der örtlichen Raumordnung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
(5) Die Baubewilligung für Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sowie für Zu- und Umbauten und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück eine Festlegung nach Abs. 3 zweiter und dritter Satz vorliegt und die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen nicht überschritten wird. Maßgebend ist die Anzahl der Freizeitwohnsitze aufgrund des Verzeichnisses der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1.
(6) Unbeschadet der Abs. 3 und 4 dürfen auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie auf Sonderflächen für Hofstellen Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, nicht errichtet werden. Im Übrigen darf im Fall von Freizeitwohnsitzen auf Sonderflächen für Hofstellen weiters das nach § 44 Abs. 7 lit. c zulässige Höchstausmaß der Wohnnutzfläche nicht überschritten werden.
(7) Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:
(8) Der Inhaber einer Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 7 erster Satz darf den Freizeitwohnsitz nur für sich, seine Familie und seine Gäste verwenden. Die entgeltliche Überlassung des Freizeitwohnsitzes ist nicht zulässig.
(9) Um die Erteilung der Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 7 erster Satz ist schriftlich anzusuchen. Der Antrag hat den betreffenden Wohnsitz zu bezeichnen und die zur Beurteilung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder, soweit ihm dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen. Der Bürgermeister hat über den Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Die Ausnahmebewilligung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.
(10) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Beschränkungen für Freizeitwohnsitze sind den damit betrauten Organen der Gemeinde die Zufahrt und zu angemessener Tageszeit der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen eine Nutzung anzunehmen, die den Beschränkungen widerspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage der Behörde die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 (§ 28 idF BGBl I Nr 138/2017; § 31 idF BGBl I Nr 57/2018):
„§ 28
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
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§ 31
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
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Im Übrigen wird auf die Internetseite des Bundeskanzleramtes ris.bka.gv.at verwiesen.
V.Erwägungen:
Die Behörde hat gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2018 dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs 3 oder 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet.
Die Beschwerdeführer rechtfertigen sich im Wesentlichen damit, dass sie die Wohnung als Wertanlage bzw als späteren Wohnsitz angeschafft haben. Die Wohnung werde aber nicht als Freizeitwohnsitz verwendet. Vielmehr verhalte sich so, wonach fallweise Wartungsarbeiten durchgeführt werden, dies alle 10 Wochen mit absteigender Tendenz. Grundsätzlich werde dabei freitags angereist und sonntags wieder abgefahren, da Termine meist an Samstagen gelegen sind und die ihr Wohnort ca 550 km entfernt sei. Freizeitaktivitäten würden im untergeordneten Ausmaß erfolgen
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen feststellbar ist, auch wenn dort gelegentlich berufliche Tätigkeiten ausgeübt werden sollten.
Der Verwaltungsgerichtshof misst sohin gelegentlichen beruflichen Tätigkeiten, die nicht zu Erholungszwecken erfolgen, kein entscheidendes Gewicht bei. Nichts anderes kann zutreffen, wenn Tätigkeiten wie Wartungsarbeiten udgl durchgeführt werden, denen - wie sich auf Sachverhaltsebene herausgestellt hat - kein deutliches Übergewicht in Bezug auf den Erholungszweck des Aufenthaltes zuzumessen ist. Es mag zutreffen, dass gerade zu Beginn des Eigentumserwerbs, konkret beim Einrichten der Wohnung, Aufenthalte nicht oder kaum zu Erholungszwecken erfolgten, doch stellt sich das jetzt, nachdem die eingerichtete Wohnung bereits seit mehr als 2 Jahren im Eigentum der Beschwerdeführer steht, umgekehrt dar.
Im Übrigen ist anzumerken, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol ohnehin nicht von Wartungsarbeiten im untergeordneten Ausmaß ausgeht, wie auf Sachverhaltsebene dargelegt ist. Dies mag zwar fallweise allenfalls zutreffen, kann aber bei Aufenthalten, die üblicherweise von freitagabends bis Sonntag andauern, bei den geschilderten Tätigkeiten nicht die Regel sein.
Weiters ist festzuhalten, dass gewöhnliche Wartungstätigkeiten, wie sie in jeder Wohnung anfallen, grundsätzlich nicht dazu führen, dass von einem Aufenthalt ohne Erholungszweck auszugehen ist. Vielmehr sind derartige Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung der Bewohnbarkeit und Erhaltung der Substanz erforderlich sind, dafür eine notwendige Voraussetzung und schließen einen Aufenthaltsort zu Erholungszwecken daher gerade nicht aus.
Auch der Umstand, dass die Tourismuspauschale für die Wohnung entrichtet wird und die beiden Beschwerdeführer samt ihren Kindern mit Nebenwohnsitz an der hier gegenständlichen Adresse gemeldet sind, spricht ebenfalls für die Nutzung als Freizeitwohnsitz. Daran ändert auch das nunmehrige Vorbringen nach anwaltlicher Beratung nichts, wonach die Meldung als Nebenwohnsitz auf Anleitung der Gemeinde bzw belangten Behörde oder dem Tourismusverband erfolgt sei.
Die Beschwerdeführer, die den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an ihrer Wohnadresse in Deutschland haben, benützen die Wohnung Top 4 in Y, Föhrenwald 6, zeitweilig zu Erholungszwecken und sohin als Freizeitwohnsitz.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist rechtlich dahingehend zu beurteilen, dass die Beschwerdeführer die hier in Rede stehende Wohnung als Freizeitwohnsitz benützen, obwohl im Hinblick auf diese Nutzung weder eine Feststellung nach § 13 Abs 3 TROG 2016 noch eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs 7 TROG 2016 vorliegen. Im Baubescheid vom 25.08.2015 – dieser hat gemäß § 55 TBO 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 130/2013 (nunmehr § 64 TBO 2018m, LGBl Nr 28/2918) dingliche Wirkung – wurde die Wohnung als solche und nicht zur Verwendung als Freizeitwohnsitz bewilligt.
Nachdem die Wohnung nach den bau- und raumordnungsrechtliche Bestimmungen nicht als Freizeitwohnsitz gewidmet ist und auch keine bau- oder raumordnungsrechtlichen Ausnahmebestimmungen greifen, war diese Art der Benützung durch die belangte Behörde gemäß § 46 Abs 6 lit g TROG 2016 zu untersagen und insofern der angefochtene Bescheid zu bestätigen, als dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Der Beschluss war deshalb erforderlich, da jeder Ehepartner hinsichtlich der Benützungsuntersagung des jeweils anderen Ehepartners nicht Partei des Verfahrens ist und die Beschwerde daher wechselseitig unzulässig ist.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
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