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LVwG-2020/32/1683-10•LVwG T LVwG-2020/32/1683-10
LVwG-2020/32/1683-10Tribunale amministrativo regionale13 ott 2020
Säumnisbeschwerde;<br/>Zuständigkeit; <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag Peinstingl über die Beschwerde von AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 02.07.2020, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018 nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.
2. Das Bauansuchen wird wegen Widerspruch gegen den Bebauungsplan *** abgewiesen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Bauwerber und nunmehrige Beschwerdeführer hat mit der Eingabe 08.11.2019, abgeändert mit der Eingabe vom 21.11.2019, die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Erweiterung des bestehenden Einfamilienwohnhauses zu einem Zweifamilienwohnhaus auf dem Grundstück **1 KG Y beantragt.
Am 24.02.2020 brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein.
Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 04.05.2020, LVwG-2020/39/0588-2, wurde der belangten Behörde aufgetragen, den versäumten Bescheid binnen 8 Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zu erlassen und dabei die Rechtsanschauung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu beachten, wonach auf das gegenständliche Bauverfahren § 55 TROG 2016 nicht anzuwenden ist und näher bezeichnete Festlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Y kein unmittelbares Durchgriffsrecht im Bauverfahren gewährleisten.
Dieses Erkenntnis wurde sowohl der belangten Behörde als auch dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer am 11.05.2020 zugestellt, wie sich aus den dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol LVwG-2020/39/0588 einliegenden Postrückscheinen ergibt.
In der Folge hat der Gemeinderat der Gemeinde Y eine Bausperre nach § 74 TROG 2016 verordnet, die auch den hier in Rede stehenden Bauplatz umfasst hat. Als beabsichtigte Planungsmaßnahme wurde die Erlassung eines Bebauungsplanes angeführt.
Laut der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Bausperrenverordnung wurde diese am 12.06.2020 an der Amtstafel angeschlagen.
In der Folge wurde der nunmehr angefochtene Bescheid vom 02.07.2020 erstellt, wobei dieser dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer am 07.07.2020 zugestellt wurde, wie sich aus dem im behördlichen Akt einliegenden Postrückschein ergibt. Mit diesem Bescheid wurde das Bauansuchen wegen Widerspruch gegen die Planungsziele der Bausperrenverordnung abgewiesen.
Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Bauwerber zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Im Wesentlichen wird in dieser Beschwerde die zu lange Verfahrensdauer bei der belangten Behörde moniert und bestritten, dass das Bauvorhaben mit dem Planungszielen, die mit der Bausperrenverordnung sichergestellt werden sollen, im Widerspruch steht.
Laut Mitteilung der Gemeinde Y vom 27.08.2020 wurde der Bebauungsplan *** – dieser umfasst auch den gegenständlichen Bauplatz - am 26.08.2020 an der Amtstafel der Gemeinde Y kundgemacht und trat sohin mit Ablauf der Kundmachungsfrist (2 Wochen) in Kraft.
Insofern wurde von Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Schreiben vom 02.09.2020 ein Gutachten beim hochbautechnischen Amtssachverständigen in Auftrag gegeben, inwieweit das Bauvorhaben mit diesem Bebauungsplan in Übereinstimmung steht, zumal das Inkrafttreten des Bebauungsplanes absehbar war.
Der hochbautechnische Amtssachverständigen führt in seinem Gutachten vom 08.09.2020 ua wie folgt aus:
„..
Im gegenständlichen Bebauungsplan sind folgende Bestimmungen angeführt:
-Baumassendichte BMD M 1,50 – Mindestfestlegung
Dem Bauansuchen liegt eine Baumassenberechnung nach TROG 2016 bei. Daraus ergibt sich eine Bestandsbaumasse von 663,70 m³ und eine Baumasse für die Erweiterung von 245,09 m³. Insgesamt entsteht somit eine Baumasse von 908,79 m³, was bei einer Grundstücksfläche von 308,00 m² einer Baumassendichte von 2,95 entspricht.
Der Festlegung einer Baumassendichte von mindestens 1,50 wird somit entsprochen.
-Nutzfläche NF H 150 m² - Höchstfestlegung
Aus den Grundrissen errechnet sich eine Wohnnutzfläche von insgesamt 185,81 m².
Der Festlegung einer Nutzfläche von höchstens 150 m² wird somit widersprochen.
-Bauweise BW besondere – Höchstausmaß Hauptgebäude und Baufluchtlinie
Im Vermessungsplan sind die Bebauungsplanbestimmungen und somit die Baufluchtlinien und das Höchstausmaß Hauptgebäude des ergänzenden Bebauungsplanes nicht enthalten. Eine Aussage über die Einhaltung dieser Bestimmungen kann somit derzeit nicht getroffen werden.
-Höchstzulässige Bauhöhe HG H 816,50 – Höchstausmaß
Im Schnitt 2-2 ist der höchste Punkt des Gebäudes mit +8,92 angegeben. Bezogen auf den relativen Nullpunkt ±0,00 = 808,97 m erreicht das höchste Höhenausmaß des Hauptgebäudes eine Höhe von 817,89 m.
Der Festlegung der höchstzulässigen Bauhöhe von 816,50 m wird somit widersprochen.
-Wandhöhe WH H 6,0 m - Höchstausmaß
Laut den Ansichten und dem Schnitt 2-2 ergeben sich Wandhöhen von bis zu 6,60 m, womit auch der Festlegung der Wandhöhe von maximal 6,0 m widersprochen wird.
-Oberirdische Geschoße OG Z 2 – zwingende Festlegung
Beim Erdgeschoß sowie bei dem 1. Obergeschoß handelt es sich um oberirdische Geschoße nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2016. Ob das Dachgeschoß einem Dachgeschoß nach den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetztes 2016 entspricht oder nicht, ist aufgrund fehlender Planunterlagen nicht vollständig nachzuweisen. Eine Grobprüfung hat ergeben, dass mehr als 50 % des darunterliegenden Geschoßes eine Höhe vom Fußboden zur Dachhaut von mehr als 2,70 m, erreicht, und somit das Dachgeschoß als oberirdisches Geschoß zu werten wäre, womit der zwingenden Vorschreibung von 2 oberirdischen Geschoßen widersprochen wird.
-Dachneigung DN Z 20° – zwingende Festlegung
Laut dem Grundriss Dachdraufsicht weist das Dach eine Neigung von 45° auf und widerspricht somit der Festlegung einer zwingenden Dachneigung von 20°.
Darüber hinaus sind laut textlichen Erläuterungen nur Walm- bzw. Zeltdächer mit horizontal liegenden Firsten zulässig. Im gegenständlichen Fall ist als oberster Abschluss allerdings ein Flachdach geplant.
-Bauplatz BP H 340 m² – Höchstausmaß
Der Bauplatz misst laut Bauansuchen eine Fläche von 308,00 m² und befindet sich somit im Rahmen der Bestimmungen des Bebauungsplanes.
Beurteilung
Aufgrund der im Befund angeführten Feststellungen, darf somit zusammenfassend festgehalten werden, dass das gegenständliche Bauvorhaben den Bestimmungen des Bebauungsplanes in mehreren Punkten widerspricht.
Dies betrifft zumindest die Bestimmungen über die höchstzulässige Nutzfläche, die höchstzulässige Bauhöhe, die höchstzulässige Wandhöhe sowie die Bestimmungen über die Dachform und Dachneigung.
…“
Dieses Gutachten ist den Parteien mit dem Ladungsbeschluss zur mündlichen Verhandlung, welche im 01.10.2020 vor dem Landesverwaltungsrecht Tirol durchgeführt wurde, zugegangen.
Zu dieser Verhandlung sind der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertreter sowie der Amtssachverständige erschienen. Das Gutachten des Amtssachverständigen gilt im Rahmen der mündlichen Verhandlung als erstattet und hatten der Beschwerdeführer bzw sein Rechtsvertreter an den Gutachter keine Fragen. Ebenso gelten der behördliche und verwaltungsgerichtliche Akt sowie der Akt des LVwG-Tirol 2020/39/0588 als verlesen.
Beweis wurde sohin auch aufgenommen durch Einsichtnahme in diese Akten.
II.Beweiswürdigung:
Der vorgenannte Verfahrensgang sowie die Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der bezüglichen Schriftstücke treffen. Insbesondere ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar sind und den Denkgesetzen folgen. Der Beschwerdeführer ist diesen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
III.Rechtslage:
Tiroler Bauordnung 2018-TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 60/2020:
(1) Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.
(2) Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 32 Abs. 10 nicht entsprochen wird.
(3) Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass
…“
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 138/2017:
§ 27
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
…
(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“
IV.Erwägungen:
Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 04.05.2020 wurde der belangten Behörde die Nachholung des versäumten Bescheides innerhalb einer Frist von 8 Wochen unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes aufgetragen.
Dieser Bescheid ist der belangten Behörde am 11.05.2020 zugegangen. Die eingeräumte Frist von 8 Wochen ist sohin mit Ablauf des 06.07.2020 verstrichen. Der nunmehr angefochtene, nachgeholte Bescheid wurde dem rechtfreundlich vertretenen Beschwerdeführer am 07.07.2020 nachweislich zugestellt. Nachdem § 28 Abs 7 VwGVG auf die Erlassung des Bescheides abstellt, ist festzuhalten, dass der Bescheid außerhalb der eingeräumten Frist ergangen ist.
§ 28 Abs 7 VwGVG sieht vor, dass, sofern die Behörde dem Auftrag iSd § 28 Abs 7 VwGVG nicht nachkommt, das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. Da der Bescheid nicht innerhalb der aufgetragenen Frist erlassen wurde, ist rechtlich festzustellen, dass die belangte Behörde dem verwaltungsgerichtlichen Auftrag nicht (voll umfassend) nachgekommen ist. Mit Ablauf des 06.07.2020 ist sohin die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache (über das Bauansuchen) auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen, was bedeutet, dass die belangte Behörde letztlich unzuständig entschieden hat.
Diese Unzuständigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens aufzugreifen, weshalb in diesem Zusammenhang Spruchpunkt 1. des hier gegenständlichen Erkenntnisses ergangen ist.
Aufgrund des vorerwähnten Überganges der Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache mit Ablauf des 06.07.2020 ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über das Bauansuchen berufen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat seine Entscheidung über das Bauansuchen an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl VwGH 11.08.2020, Ra 2020/14/0347 uva).
Nachdem der Bebauungsplan zwischenzeitlich in Kraft getreten ist, ist diese Rechtsnorm anzuwenden. Aufbauend auf die Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen ist rechtlich festzuhalten, dass das Bauvorhaben mehrfach mit Festlegungen des Bebauungsplanes *** im Widerspruch steht. So sind die Bestimmungen über die höchstzulässige Nutzfläche, die höchstzulässige Bauhöhe, die höchstzulässige Wandhöhe und die Bestimmungen über die Dachform und Dachneigung nicht eingehalten.
Deshalb war das gegenständliche Bauansuchen in Anwendung des § 34 Abs 3 lit a Z 3 TBO 2018 abzuweisen.
Abschließend ist zu erwähnen, dass die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol im Erkenntnis vom 04.05.2020 von der gegenständlichen Abweisung nicht tangiert wird, zumal die Abweisung nicht im Zusammenhang mit Anwendbarkeit des § 55 TROG 2016 oder von Festlegungen in der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes steht, sondern auf den in Kraft getretenen Bebauungsplan abgestellt wird.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
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