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LVwG-2020/40/1781-1•LVwG T LVwG-2020/40/1781-1
LVwG-2020/40/1781-1Tribunale amministrativo regionale8 ott 2020
Parteistellung Nachbarn; <br/>Vereinfachtes Verfahren;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.07.2020, Zl ***, betreffend das gewerbebehördliche Feststellungsverfahren, für den Um- und Zubau beim bestehenden Gasthof „CC“ auf Gst **1 KG X, nach § 359b GewO 1994,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 31.01.2020 beantragte Herr EE bei der belangten Behörde die Erteilung der bau- und gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung eines Zu- und Umbaus samt Oberflächenentwässerungsanlage beim bestehenden Gasthof „CC“ auf Gst **1 KG X.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.03.2020, Zl *** wurden die beantragten Bewilligungen erteilt.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.05.2020, Zl LVwG-2020/22/0837-3 und 0838-3 wurde den Beschwerden des Nachbarn Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Mit neuerlichen Eingaben vom 03.06. bzw 08.06.2020 beantragte der Konsenswerber neuerlich die bau- und gewerbebehördlichen Genehmigungen für die Errichtung eines Zu- und Umbaus samt Oberflächenentwässerungsanlage bei der belangten Behörde. Nach Einholung eines gewerbetechnischen und hochbautechnischen Gutachtens wurde in der Folge der angefochtene Bescheid vom 08.07.2020, Zl *** erlassen. Begründend wurde dazu nach Wiedergabe insbesondere des gewerbetechnischen Gutachtens festgestellt, dass sich aus dem Genehmigungsansuchen samt Projektsunterlagen (Projektunterlagen DD mit Eingangsstempel 09.06.2020) sich ergeben habe, dass die gegenständliche Anlage auch nach den durchgeführten Änderungen den Bestimmungen des § 359b Abs 1 Z 3 GewO 1994 iVm der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28.10.1994, BGBl Nr 850/1994 unterliege und daher ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen sei.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer soweit für das gegenständliche gewerberechtliche Feststellungsverfahren relevant vor, dass die schalltechnische Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 01.07.2020 dem Beschwerdeführer nicht zur Wahrung des Parteiengehörs zugestellt worden sei. Die emissionstechnischen Ausführungen und Ergebnisse würden nicht auf das benachbarte Grundstück des Beschwerdeführers abstellen, sondern etwa auf das Gst **2 und das Gst **3. Die Messungen vom 17.06.2020 seien straßenseitig erfolgt, sodass die erhobenen schalltechnischen Kenngrößen für das Grundstück des Beschwerdeführers nicht repräsentativ seien. Der Amtssachverständige gehe davon aus, dass für die gegenständliche Betriebsanlage 38 Stellplätze als genehmigter Bestand anzusehen wären, weshalb zukünftig bei 32 Stellplätzen sich die Immissionssituation verbessere und dies daher in der Beurteilung nicht weiter zu berücksichtigen sei. Die Annahme des Amtssachverständigen sei verfehlt, weil 38 Stellplätze nie auf dem Grundstück ausgewiesen gewesen seien und auch die Verteilung der Parkplätze nunmehr eine ganz andere sei, nämlich direkt im unmittelbaren Grenzbereich zum Grundstück des Beschwerdeführers. Der Amtssachverständige hätte den Beurteilungspegel auch beim Grundstück des Beschwerdeführers zur Beurteilung der Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes ermitteln müssen. Ohne diese Rechtswidrigkeit wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen, dass die Änderung der Betriebsanlage die Interessen des Nachbarn im Sinne des § 74 GewO unzumutbar beeinträchtige. Die Behörde hätte zum Einwand der Geruchsbelästigung Beweise aufnehmen müssen. Die belangte Behörde verkenne, dass in der Betriebsanlage des Antragstellers weiterhin Fleisch verarbeitet werde, lediglich keine Schlachtungen mehr vorgenommen würden. Insoweit könne daher auch nicht davon die Rede sein, dass der Betrieb der Metzgerei nicht mehr gegeben sei und damit auch keine Geruchsbelästigung mehr vorhanden sei. Wenn die belangte Behörde hierzu Beweis aufgenommen hätte, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer die Betriebsanlage nicht konsensgemäß errichtet und betrieben habe, insbesondere kein Raum für An- und Ablieferung bestehe, sodass Abfälle aus Metzgerei und Gasthof im Freien auf der Rampe abgelegt würden und es damit zu einer wesentlich höheren und unzumutbaren Geruchsbelästigung komme. Dies hätte in rechtlicher Beurteilung dann dazu geführt, dass entweder zusätzliche Auflagen zur Vermeidung bzw zur Verminderung der Geruchsbelästigung vorgeschrieben würden bzw vor Genehmigung von Änderungen an der Betriebsanlage zunächst ein konsensmäßiger Betrieb zu gewährleisten sei. Nachdem wesentliche Feststellungen zu Lärm und Geruch fehlten, hierzu keine Beweise aufgenommen worden seien, sei auch die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, dass durch die beantragte Änderung der Betriebsanlage die Interessen des Nachbarn gemäß § 74 GewO nicht gefährdet seien und daher das vereinfachte Genehmigungsverfahren anzuwenden sei, rechtlich unrichtig. Wenn die belangte Behörde zu diesen Einwendungen des Beschwerdeführers ein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt hätte, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass den Einwendungen des Beschwerdeführers Berechtigung zukomme, damit Interessen der Nachbarn nach § 74 GewO berührt seien und daher die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nach der Gewerbeordnung unzulässig sei. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass durch die geplante Mauer ein ungehinderter Abfluss der Straßenoberflächenwässer nicht mehr gewährleistet sei und es dadurch zu einer Ableitung auf seine Grundstücke komme. In Beachtung der Vorschriften des Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde Beweis aufnehmen müssen, ob durch die geplante Mauer es tatsächlich zu einer Änderung des Abflussverhaltens von Oberflächenwässern kommen und es hierdurch dazukomme, dass Oberflächenwasser dem Grundstück des Beschwerdeführers zugeführt werde.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als erwiesen fest. In der gegenständlichen Beschwerde sind ausschließlich Rechtsfragen zu lösen, zu deren Klärung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen.
II.Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 08.06.2020 hat der Konsenswerber Herr EE bei der belangten Behörde um die Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung für die Errichtung eines Zu- und Umbaus samt Oberflächenentwässerungsanlage beim bestehenden Gasthof „CC“ auf Gst **1 KG X angesucht. Die bestehende Betriebsanlage soll demnach in Richtung Süden mit einem Zubau bestehend aus Kellergeschoß, Erdgeschoß, 1. und 2. Obergeschoß erweitert werden. Der Zubau wird vier Personaleinheiten, eine neue Rezeption mit Empfangsbereich, Saunabereich inklusive Ruheraum, einen zusätzlichen Speisesaal sowie 8 neue Doppelzimmer beinhalten. Weiters wird ein neuer Personenaufzug errichtet. Nach erfolgtem Zu- und Umbau befinden sich in der gegenständlichen Betriebsanlage insgesamt 40 Gästebetten und 170 Gesamtverabreichungsplätze.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst **4 KG X, welches unmittelbar an den Bauplatz Gst **1 KG X angrenzt.
III.Beweiswürdigung:
Der vorhin festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Projektsunterlagen vom 08.06.2020 und ist insoweit auch unstrittig.
IV.Rechtslage:
Die hier relevante Bestimmung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 idgF lautet wie folgt:
„§ 359b. (1) Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Abs. 2 bis 4 ist durchzuführen, wenn
1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt oder
3. die Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Abs. 5 genannt ist oder
4. das Verfahren eine Spezialgenehmigung (§ 356e) betrifft oder
5. bei einer nach § 81 genehmigungspflichtigen Änderung hinsichtlich der Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung einer der in Z 1 bis 4 festgelegten Tatbestände erfüllt ist.
(2) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass zumindest eine der Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt ist, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, drei Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Innerhalb dieser Frist können Nachbarn (§ 75 Abs. 2) einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn keine Parteistellung zu.
(3) Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn und, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen.
(4) Der Bescheid gemäß Abs. 3 gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat binnen zwei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und dessen Beilagen (§ 353) zu entscheiden. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben spätestens zwei Monate nach Einlangen der Beschwerde gegen den Bescheid zu entscheiden. IPPC-Anlagen und Betriebe im Sinne des § 84b Z 1 sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 2 bis 4 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.
(6) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung jene Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die aus Gründen des vorsorgenden Umweltschutzes jedenfalls nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, auch wenn im Einzelfall eine derartige Anlage die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens erfüllt.“
Die hier relevante Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28.10.1994, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl 850/1994 idF BGBl II Nr 19/1999 lautet:
„§ 1. Folgende Arten von Betriebsanlagen sind dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 zu unterziehen:
1. Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs. 1 Z 2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zu
200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste);
2. Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs. 1 Z 1 GewO 1994, in denen nicht mehr als 100 Fremdenbetten bereitgestellt werden;
3. Betriebsanlagen, die sowohl unter 2 1 als auch unter Z 2 fallen;“
V.Erwägungen:
Im vereinfachten Betriebsanlagen Genehmigungsverfahren gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 kommt den Nachbarn nicht die Stellung als Partei, sondern nur ein Anhörungsrecht zu. Dieses Anhörungsrecht vermittelt ihnen aber keinen Anspruch auf die Berücksichtigung bestimmter (materieller) Interessen. Lediglich zur Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, kommt den Nachbarn eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu. Diese eingeschränkte Parteistellung ist auf die Frage beschränkt, ob die Voraussetzungen und in diesem Sinne die Kriterien für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 359b GewO 1994 erfüllt sind. Darüber hinaus kommen dem Nachbarn keine weiteren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zu; insbesondere kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegens der in § 74 Abs 2 normierten Voraussetzungen.
Der Beschwerdeführer hat die Verständigung der belangten Behörde vom 10.06.2020 erhalten. In seinem Schriftsatz vom 29.06.2020 weist der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer darauf hin, dass das Ausmaß der dieser Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen 800 m² überschreite. Bereits aufgrund der Erweiterung der Restaurantsitzplätze, der Übernachtungskapazitäten und der hierfür benötigten Kfz-Abstellplätzen lasse sich ableiten, dass damit eine Beeinträchtigung der Interessen des Nachbarn im Sinne des § 74 Abs 2 GewO bestehe.
Der Beschwerdeführer übersieht jedoch dabei, dass aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 359b Abs 5 GewO 1994 nicht nur das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen von 800 m²ausschlaggebend ist, sondern, dass nach § 1 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28.10.1994, BGBl 850/1994 idF BGBl II Nr 19/1999 Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs 1 Z 2 bis 4 GewO 1994 in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert, noch zum Beispiel mit einem Tonbandgerät Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste) und Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs 1 Z 1 GewO 1994, in denen nicht mehr als 100 Fremdenbetten bereitgestellt werden, dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b zu unterziehen sind. Seitens des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers wird nun nicht einmal behauptet, dass mehr als 200 Verabreichungsplätze bzw mehr als 100 Fremdenbetten projektsgemäß vorgesehen wären. Wie aus den Feststellungen ersichtlich, handelt es sich bei der geplanten Betriebsanlage um einen Gastgewerbebetrieb, in welchem 40 Betten und insgesamt 170 Sitzplätze zur Verfügung gestellt werden. Die Voraussetzungen zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens liegen sohin vor. Projektsgemäß wird an der bestehenden Metzgerei keine Änderung vorgenommen. Projektsgegenstand ist ausschließlich der Um- und Zubau des bestehenden Gastgewerbebetriebes. Insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, dass es sich beim Betriebsanlagengenehmigungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei welchem ausschließlich die Angaben des Antragstellers zur Beurteilung des Vorhabens relevant sind (vgl dazu etwa VwGH 07.07.2015, Ra 2015/04/0049).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu Recht das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 359b GewO 1994 durchgeführt hat, zumal die Betriebsanlage die Voraussetzungen des § 359b Abs 5 iVm der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28.10.1994, BGBl 850/1994 idF BGBl II Nr 19/1999 erfüllt, weshalb der eingebrachten Beschwerde kein Erfolg zukam.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
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Mag. Piccolroaz
(Richter)
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