LVwG T LVwG-2020/27/0089-5

LVwG-2020/27/0089-5Tribunale amministrativo regionale6 ott 2020

Regest

Grundumlage

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/27/0089-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.27.0089.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der AA, Inhaber: BB, vertreten durch CC, Rechtsanwälte, Adresse 1, Z gegen den Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Tirol vom 13.11.2019, ohne Zahl, betreffend Grundumlage 2019 nach dem WKG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Antrag des Beschwerdeführers vom 08.07.2019 auf Erlassung eines Bescheides über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht von der belangten Behörde ausgesprochen, dass die für das Kalenderjahr 2019 zu entrichtende Grundumlage aufgrund der Mitgliedschaft zur Fachgruppe 601 Gastronomie für den Beschwerdeführer Euro 550,00 beträgt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die für das Kalenderjahr 2019 vom Beschwerdeführer zu entrichtende Grundumlage zur Gänze aushaftet.

Nach Darstellung des Sachverhalts hat die belangte Behörde ausgeführt, dass alle Bestimmungen des WKG hinsichtlich der Beschlussfassung über die Höhe der Grundumlage und Verlautbarung des Grundumlagenbeschlusses eingehalten worden sein und die Rechtmäßigkeit des Vollziehungsaktes bejaht werde. In Umsetzung von § 123 Abs 10 WKG habe der Beschluss der Fachgruppentagung vom 09.10.2018 einen festen Betrag je Betriebsstätte des Vorjahres und einen Zuschlag je nach Anzahl der Plätze des Vorjahres, die der Verabreichung bzw dem Ausschank gewidmet sind, gemäß der im zuvor angeführten Beschluss ersichtlichen Staffel vorgesehen, um auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mitgliedsbetriebe Bedacht zu nehmen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren zu können, wie dies in § 131 Abs 1 WKG gefordert sei.

Die Fachgruppe habe sich bei der Wahl der Bemessungsgrundlagen eines festen Betrages pro Betriebsstätte sowie eines Zuschlages je nach Anzahl der Verabreichungsplätze des Vorjahres, gemäß der im angefochtenen Bescheid angeführten und ersichtlichen Staffel jedenfalls geeignete Kriterien zur Darstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ihrer Mitglieder bedient, sodass dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge getan worden sei. Die Höhe der Grundumlage werde autonom von der Fachgruppentagung unter Zugrundelegung des Anteils des Fachverbandes an der Grundumlage für jedes Kalenderjahr durch eine selbständige Verordnung (= Beschluss über die Grundumlage) festgelegt. Die Fachgruppentagung bestehe aus allen Mitgliedern der Fachgruppe. Das Datum und die Tagesordnung der Fachgruppentagung seien mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin gesetzeskonform verlautbart worden, sodass jedes Mitglied der Fachgruppe Gastronomie die Möglichkeit gehabt habe, beim Beschluss über die neue Grundumlagenverordnung mitwirken zu können. Aus der Anwesenheitsliste der Fachgruppentagung vom 09.10.2019 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer bei der Beschlussfassung über die Grundlagenhöhe persönlich anwesend gewesen sei, diesbezüglich jedoch keine Bedenken geäußert habe. Der Verfassungsgerichtshof habe sich in mehreren Entscheidungen der letzten Jahre mit der Grundumlage beschäftigt und auf § 3 Abs 1 Z 3 und Abs 2 WKG verwiesen, welche anführen würden, dass die Fachgruppenkörperschaften öffentlichen Rechts sein und als selbständige Wirtschaftskörper das Recht hätten, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, Leistungen entgegen Entgelt auszuführen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben und im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes ihren Haushalt selbständig zu führen und Umlagen vorzuschreiben. Ohne die entsprechenden Mittel könnten die Fachgruppen ihren gesetzlichen Auftrag nicht nachkommen, wonach sie gemäß § 43 Abs 3 WKG im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten hätten. Der Fachgruppenobmann Rainer habe in der Fachgruppentagung vom 09.10.2018 (in Anwesenheit des Beschwerdeführers) „den neuen Weg“ der gastgewerblichen Fachgruppe vorgestellt, welche anhand der Grundumlage finanziert werden solle. So sollten unter anderem Maßnahmen gegen den Mitarbeitermangel, welchem mit verschiedensten Maßnahmen aktiv entgegengetreten werden solle, sowie Investitionen in die Bildung und die Tourismusgesinnung (Investitionen in Qualität und den Ausbau der Tiroler Tourismusschulen, in die Lehre mit neuen Ausbildungsmodellen, in Wettbewerbe auf Landes-, Bundes- und internationaler Ebene, in öffentlichkeitswirksame Auftritte der Tourismusberufe, Schaffung von mehr Akzeptanz der Branche in der Bevölkerung etc (finanziert werden). Auch in der Stellungnahme der Fachgruppe Gastronomie sei dargelegt worden, dass mit Hilfe der Gelder aus der Grundumlage ausnahmslos von der Fachgruppe wahrzunehmende Aufgaben finanziert würden, wie Investitionen in die Bereiche Mitarbeitermangel und Rekrutierungsmöglichkeiten, Aus- und Weiterbildung des Fachnachwuchses, Maßnahmen zur Steigerung des Images der gastgewerblichen Berufe und Initiativen zur Stärkung der Tourismusgesinnung in der Bevölkerung, um auch den zukünftigen Unternehmergenerationen ein nachhaltiges Wirtschaften ermöglichen zu können. Eine Unsachlichkeit in den klar nachvollziehbaren Festsetzungskriterien der Fachgruppe könne nicht erkannt werden. Zur Bestimmung des Zuschlages zum Festbeitrag bei der Fachgruppe Gastronomie sei im Jahr 2018 eine Erhebung der Verabreichungsplätze durchgeführt worden und von einer Mitarbeiterin des Antragstellers selbst im Rahmen dieser Erhebung am 27.11.2018 die Anzahl der gesamten Sitzplätze, inklusive Gastgärten und Terrassen und somit unabhängig von der Jahreszeit/Saison bekanntgegeben worden. So sein zur Mitgliedsnummer ***, Adresse 2, 63 Verabreichungsplätze und zur Mitgliedsnummer ***, Adresse 3, 122 Verabreichungsplätze angegeben worden. Aus diesem Grund sei dem festen Betrag pro Betriebsstätte des Vorjahres von Euro 180,00 gemäß der angeführten Staffel zur erstgenannten Mitgliedsnummer ein Betrag von Euro 70,00 und zur zweitgenannten Mitgliedsnummer ein Betrag von Euro 120,00 hinzuzurechnen gewesen, womit sich für Mitgliedsnummer *** ein Betrag von Euro 250,00 und für Mitgliedsnummer *** ein Betrag von Euro 300,00, sohin in Summe Grundumlage 2019 ein Betrag von Euro 550,00 errechnen würden.

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass im Bescheid nicht angeführt worden sei, in welchem Verhältnis die Festsetzung der Grundumlage zu der Verwendung der Umlagenmittel stehe und woraus sich die Transparenz der Verwendung ergebe. Die inhaltliche Richtigkeit der festgesetzten Höhe der Grundumlage sei anhand des angefochtenen Bescheides in Bezug auf die Verwendung der Mittel, welche durch die Grundumlage eingehoben würden, nicht überprüfbar. Unter der Maxime, dass die Wirtschaftskammern und Fachgruppen selbst als Selbstverwaltungskörper nach dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit wirtschaften müssten, sei zu beachten, dass die Grundumlage der Bedeckung der Aufwendungen und der nicht gedeckten Kosten der Landeskammern sowie auch der nicht gedeckten Aufwendungen der Fachverbände diene. Ob die Aufwendungen der Wirtschaftskammer bzw der Fachgruppe im Sinne der genannten Prinzipien getätigt werden, ob die Aufwendungen tatsächlich im Interesse des einzelnen Mitglieds getätigt werden und ob sich aus der entrichteten Grundumlage auch ein entsprechender Nutzen für das Mitglied ergebe, lasse sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Eine konkrete Darstellung der Verwendung werde nicht geboten. Der Bescheid sei hinsichtlich der Festsetzung und der Maßgabe der rechtmäßigen Verwendung der Mittel nicht überprüfbar. Im Übrigen wurde angeregt, das Landesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung des § 123 Abs 1 Z 2 und 3 WKG, insbesondere wegen Unbestimmtheit, die sich in der mangelnden Transparenz der Aufwendungen und der Verwendung der Grundumlage durch die Kammern ergebe, richten.

II.Sachverhalt:

Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest:

Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Wirtschaftskammer Tirol und betreibt seit 01.09.2012 das Gastgewerbe gemäß § 94 Z 26 GewO in der Betriebsart „Kaffeehaus“ mit dem Berechtigungsumfang gemäß § 111 Abs 1 Z 2 GewO unter der Adresse 2 und seit 04.10.2016 ein gleiches Gewerbe unter der Adresse Adresse 3. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Fachgruppe 601 Gastronomie und ist Einzelunternehmer.

Pro Betriebsstätte wird von der Fachgruppe in der Fachgruppentagung ein fester Betrag festgesetzt und ein weiterer Betrag pro Anzahl der Plätze, die der Verabreichung bzw dem Ausschank gewidmet sind. Der Beschwerdeführer hat an der Adresse 2, 63 Verabreichungsplätze und an der Adresse 3, 122 Verabreichungsplätze.

Die Fachgruppentagung hat mit Beschluss vom 09.10.2018 die Beträge festgesetzt. Dieser Beschluss wurde in der Präsidialsitzung vom 26.11.2018 vom Präsidium der Wirtschaftskammer Tirol genehmigt. Die Kundmachung der Grundumlagenbeschlüsse für 2019 erfolgte am 20.12.2018.

Der Beschwerdeführer betreibt mit Wirksamkeit seit 01.09.2012 das Gewerbe Gastgewerbe gemäß § 94 Z 26 GewO 1994 in der Betriebsart „Kaffeehaus“ mit dem Berechtigungsumfang gemäß § 111 Abs 1 Z 2 leg cit unter der Adresse 2, Y, als Hauptbetrieb. Als weitere Betriebsstätte betreibt er das Gewerbe Gastgewerbe gemäß § 94 Z 26 GewO 1994 in der Betriebsart „Kaffeehaus“ mit dem Berechtigungsumfang gem § 111 Abs 1 Z 2 leg cit mit der Wirksamkeit seit 04.10.2016 unter der Adresse 3, Y.

Die Einladung zur Fachgruppentagung wurde sechs Wochen vor dem Sitzungstermin postalisch versandt, dies mit dem Tagesordnungspunkt Beschluss der Grundumlagenerhöhung sowie mit einem Verweis auf die Erkundung des Mitgliederwillens.

Die Mitglieder hatten bis zum 22.09.2018 die Möglichkeit, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer hat selbst keine schriftliche Stellungnahme abgegeben.

Der Beschwerdeführer war sodann bei der Fachgruppentagung persönlich anwesend, hat dort jedoch keine Bedenken geäußert.

Die Fachgruppentagung der Fachgruppe 601 Gastronomie hat mit Beschluss vom 09.10.2018 die Grundumlage für 2019 wie folgt festgesetzt:

Pro Betriebsstätte des Vorjahres ein fester Betrag von Euro 180,00, jedenfalls auf einen Mindestbetrag von Euro 180,00. Ein weiterer Betrag je nach Anzahl der Plätze des Vorjahres, die der Verabreichung bzw dem Ausschank gewidmet sind, wobei eine entsprechende Staffel beschlossen wurde. In dieser Staffel ist bis zu 50 Plätzen ein Betrag von 0,00 Euro vorgesehen, von 51 bis 100 Plätzen ein Betrag von Euro 70,00, von 101 bis 200 Plätzen ein Betrag von Euro 120,00, von 201 bis 250 Plätzen ein Betrag von Euro 120,00, von 251 bis 300 Plätzen ein Betrag von Euro 120 von 301 bis 400 Plätzen ein Betrag von Euro 120,00 und über 400 Plätze ebenfalls ein Betrag von Euro 120,00. Weiters ist noch vorgesehen, dass für den Fall, dass gemäß § 2 Abs 1 WKG die mitgliedschaftsbegründende Berechtigung ruht für die gesamte Periode der Mitgliedschaft im Kalenderjahr ein Betrag von Euro 90,00 zu entrichten ist, dies gilt auch für den Fall, dass mehrere Berechtigungen bestehen. Eine Staffelung der Rechtsform ist nicht vorgesehen.

Dieser Beschluss wurde in der Präsidialsitzung vom 26.11.2018 vom Präsidium der Wirtschaftskammer Tirol genehmigt.

Die Kundmachung der Grundumlagenbeschlüsse für 2019 der Fachorganisationen in der Wirtschaftskammer Tirol erfolgte am 20.12.2018 unter den Adressen *** und ***.

Da laut Beschluss der Fachgruppentagung vom 09.10.2018 bei der Berechnung der Grundumlage 2019 zum festen Betrag die Betriebsstätte des Vorjahres noch ein weiterer Betrag je nach Anzahl der Plätze des Vorjahres, die der Verabreichung bzw dem Ausschank gewidmet sind, gemäß dem zuvor angeführten Beschluss in der ersichtlichen Staffel dazugerechnet werden sollte, wurde von der Fachgruppe Gastronomie im Jahr 2018 eine Erhebung der Verabreichungsplätze durchgeführt. Von einer Mitarbeiterin des Beschwerdeführers wurden im Rahmen dieser Erhebung am 27.11.2018 bei der Anzahl der gesamten Sitzplätze, inklusive Gastgärten und Terrassen und unabhängig von der Jahreszeit/Saison folgende Zahlen bekanntgegeben:

Mitgliedsnummer ***, Adresse 2, Y: 63 Verabreichungsplatze

Mitgliedsnummer ***, Adresse 3, Y: 122 Verabreichungsplätze

Deswegen wurde dem festen Betrag pro Betriebsstätte des Vorjahres von Euro 180,00 gemäß der zuvor angeführten Staffel bei Mitgliedsnummer *** ein Betrag von Euro 70,00 und bei Mitgliedsnummer *** ein Betrag von Euro 120,00 hinzugerechnet.

Nach Maßgabe des zuvor wiedergegebenen Beschlusses errechnet sich die Grundumlage 2019 für den Beschwerdeführer wie folgt:

Mitgliedsnummer ***, Adresse 2, Y:

63 Verabreichungsplätze Euro 250,00

Mitgliedsnummer ***, Adresse 3, Y:

122 VerabreichungsplätzeEuro 300,00

GesamtEuro 550,00

Die Grundumlagenvorschreibung 2019 der Wirtschaftskammer Tirol wurde mit Vorschreibung vom 24.06.2019 an den Beschwerdeführer versandt.

Mit dieser Vorschreibung wurde dem Beschwerdeführer eine Grundumlage für das Kalenderjahr 2019 in Höhe von Euro 550,00 angelastet.

Zu dieser Vorschreibung ist in weiterer Folge kein Zahlungseingang verzeichnet worden.

Der Beschwerdeführer war seinerzeit am 09.10.2018 bei der Fachgruppentagung anwesend. In der Fachgruppentagung wurde vom Obmann DD im Zusammenhang mit der Grundumlage ein Vortrag mit dem Titel „der neue Weg“ abgehalten, in dem ausgeführt wurde, was von der gastgewerblichen Fachgruppe geplant ist (unter anderem in Bezug auf den Mitarbeitermangel, die Investition in Bildung, die Investitionen in die Tourismusgesinnung und unter anderem die Entwicklung eines Masterplantourismusausbildung neu sowie einer starken öffentlichen Darstellung der gastgewerblichen (Lehr)berufe und hat er auch ausgeführt, was in den letzten Monaten bereits getan worden sei (Workshopreihen, Entwicklung der Tourismusakademie in Kooperation mit dem Wifi, Kooperation mit Tourismusschulen in Spanien und eine Recruitingoffensive in Zagreb (und wurde vor dem Beschluss über die Grundumlage für das Jahr 2019 eine Diskussion geführt, an der sich der Beschwerdeführer selbst nicht beteiligt hat, drei andere Teilnehmer allerdings schon. Die Grundumlage für das Kalenderjahr 2019 wurde mit 16 Stimmen dafür, 4 dagegen und einer Enthaltung angenommen.

Die Einladung zur Fachgruppentagung ist seinerzeit gesetzeskonform erfolgt und wurde der Beschluss in der Präsidialsitzung vom 26.11.2018 vom Präsidium der Wirtschaftskammer Tirol genehmigt. Die Kundmachung der Grundumlagenbeschlüsse für 2019 der Fachorganisationen in der Wirtschaftskammer Tirol erfolgte am 20.12.2018.

Im Übrigen wird auch im gegenständlichen Fall von der Fachgruppe ein Rechnungsabschluss vorgelegt.

Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Fachgruppentagung die Auskunft erhalten, dass keine Rücklagen bestehen.

III.Beweiswürdigung:

Die vorgenannten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Akteninhalts getroffen werden. Der Beschwerdeführer selbst hat nicht bestritten Mitglied in der Fachgruppe 601 zu sein. Auch die Anzahl der Verabreichungsplätze hat der Beschwerdeführer nicht bestritten. Ebenso hat der Beschwerdeführer selbst ausgeführt, bei der Fachgruppentagung anwesend gewesen zu sein und hat er anlässlich seiner mündlichen Einvernahme selbst ausgeführt, weder zuvor schriftlich noch bei der Fachgruppentagung persönlich Äußerungen gegen den Grundumlagebeschluss abgegeben zu haben.

Seitens der Vertreterin der belangten Behörde wurde ausgeführt, dass es Jahresvoranschläge und Rechnungsabschlüsse gäbe und in diese auch Einsicht genommen werden könnte. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben auch Derartiges nicht in Anspruch genommen.

Der Beschwerdeführer war bei der Fachgruppentagung persönlich anwesend, sodass davon auszugehen ist, dass er die entsprechende Mitteilung über das Datum der Fachgruppentagung jedenfalls erhalten hat. Aus dem Protokoll über die Fachgruppentagung ergibt sich, dass auch eine Diskussion stattgefunden hat, bei der der Beschwerdeführer sich jedoch nicht zu Wort gemeldet hat.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des WKG, BGBl I Nr 103/1998 idF BGBl I Nr 15/2020, lauten:

„1. Hauptstück

Wirtschaftskammern und Fachorganisationen

Zweck

§ 1. (1) Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder sind Wirtschaftskammern (Landeskammern, Bundeskammer) errichtet.

(2) Die Fachorganisationen (Fachgruppen im Bereich der Landeskammern, Fachverbände im Bereich der Bundeskammer) vertreten die Interessen ihrer Mitglieder.

(3) Die Wirtschaftskammern und Fachorganisationen fördern die gewerbliche Wirtschaft und einzelne ihrer Mitglieder durch entsprechende Einrichtungen und Maßnahmen.

(4) Die Tätigkeit der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen kann sich auch auf mögliche künftige Mitglieder, ehemalige Mitglieder und auf die Angehörigen der Mitglieder erstrecken.

Mitgliedschaft

§ 2. (1) Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.

(2) Zu den Mitgliedern gemäß Abs. 1 zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind.

(…)

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 4.

(…)

(2) Die Mitglieder haben insbesondere folgende Pflichten:

(…)

2. die Entrichtung von Umlagen,

(…)

4. Hauptstück

Finanzen und Kontrolle

1. Abschnitt

Umlagen

Finanzierung

§ 121. (1) Zur Finanzierung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben die Mitglieder nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der zuständigen Organe durch Umlagen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen beizutragen.

(2) Die finanzielle Inanspruchnahme der Mitglieder durch Umlagen darf nur in jener Höhe erfolgen, die zur Deckung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft erwachsenden Aufwendungen und zur Bildung angemessener Rücklagen erforderlich ist. Dabei sind sonstige Erträge und Einnahmen sowie die Einnahmen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Träger von Privatrechten einschließlich der Leistungsentgelte zu berücksichtigen.

Grundumlagen

§ 123. (1) Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten, die

1. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachgruppen,

2. im Falle des § 14 Abs. 2 zur Bedeckung des Aufwands der durch sonstige Erträge nicht gedeckten Kosten der Landeskammer, die ihr durch die Vertretung der Interessen der betreffenden Fachverbandsmitglieder erwachsen, ferner

3. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachverbände dient.

(2) Die Höhe des zur Bedeckung der Aufwendungen der Fachverbände erforderlichen Anteils an den Grundumlagen ist von den Ausschüssen der Fachverbände mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen bis zum 30. Juni jeden Jahres für das folgende Jahr zu beschließen. Werden diese Beschlüsse nicht fristgerecht gefasst, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer.

(3) Die Grundumlage ist nach Maßgabe des Abs. 5 von der Fachgruppentagung unter Zugrundelegung des Anteils des Fachverbandes an der Grundumlage zu beschließen. Der Beschluss der Fachgruppentagung über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Präsidiums der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) In den Fällen des § 14 Abs. 2 ist der zur Bedeckung des Aufwands gemäß Abs. 1 Z 2 erforderliche Anteil der Landeskammer an der Grundumlage vom Präsidium der Landeskammer im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertretern bis zum 15. April jeden Jahres für das folgende Jahr zu beschließen. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für den Anteil der Landeskammern an der Grundumlage nach Anhörung der Landeskammern und der Bundessparten Höchstgrenzen festzulegen. Nähere Bestimmungen können in der Umlagenordung getroffen werden.

(5) In den Fällen des § 14 Abs. 2 ist die Grundumlage zur Bedeckung der Aufwendungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern gemäß Abs. 4 vom Fachverbandsausschuss mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen zu beschließen. Der Beschluss des Fachverbandsausschusses über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(6) In den Fällen des § 14 Abs. 2 können die Präsidien der Landeskammern zur Bedeckung von besonderen, durch die Anteile der Landeskammern an der Grundumlage gemäß Abs. 4 nicht gedeckten Aufwendungen der Fachvertretungen aufgrund eines Antrags der(s) Fachvertreter(s) eine Sondergrundumlage beschließen. Vor der Beantragung der Sondergrundumlage durch die Fachvertreter ist der Fachverband rechtzeitig vom Vorhaben in Kenntnis zu setzen und die Meinung der Mitglieder der jeweiligen Fachvertretung auf geeignete Weise zu erkunden.

(7) Die Grundumlage ist für die Mitgliedschaft je Fachgruppe (Fachverband) zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist. Die Grundumlage ist bei verpachteten Berechtigungen nur vom Pächter zu entrichten.

(8) Das Wirtschaftsparlament der Landeskammer hat nach Anhörung des betroffenen Spartenpräsidiums zu regeln, in welchen Fachgruppen oder Fachvertretungen die Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe umlagepflichtig sind. Die Regelung hat insbesondere auf den Umfang des jeweiligen Warensortiments Bedacht zu nehmen.

(9) Die Grundumlage ist eine unteilbare Jahresumlage; sie ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die Berechtigung erworben wird oder erlischt. Ruht (Ruhen) die gemäß § 2 Abs. 1 mitgliedschaftsbegründende(n) Berechtigung(en) für die gesamte Periode der Mitgliedschaft im Kalenderjahr, ist die Grundumlage höchstens in halber Höhe zu entrichten. Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe (Fachverband) nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten, besteht die Mitgliedschaft aber nicht länger als 31 Tage im ganzen Kalenderjahr, entfällt die Pflicht zur Entrichtung der Grundumlage zur Gänze.

(10) Die Grundumlage kann festgesetzt werden:

1. ausgehend von einer allgemein leicht feststellbaren (zum Beispiel Brutto-Lohn- und Gehaltssumme, durchschnittliche Zahl der Beschäftigten oder von Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz, Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen oder Anzahl der Betriebsstätten), nicht jedoch in einer Berechtigung gemäß § 2 bestehenden Bemessungsgrundlage, in einem Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage oder mit festen Beträgen,

2. in einem festen Betrag,

3. in einer auch mehrfachen Kombination der Varianten nach Z 1 und Z 2.

(11) Die Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage je Fachverband und den ihm entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen ist (sind) einheitlich. Sie ist vom Fachverbandsausschuss im Einvernehmen mit den Fachgruppen und den Fachvertretern festzusetzen. Kann das Einvernehmen über (eine) einheitliche Bemessungsgrundlage(n) nicht hergestellt werden, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer.

(12) Wird die Grundumlage mit einem festen Betrag festgesetzt, so ist dieser von physischen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe (Normalsatz), von juristischen Personen in doppelter Höhe zu entrichten, sofern diese Rechtsfolge im Beschluss der zuständigen Fachorganisation über die Grundumlage nicht ausgeschlossen wird.

(13) Wird die Grundumlage in einem Hundertsatz von der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme festgesetzt, so darf sie nicht mehr als 1 vH der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme betragen; bei allen anderen variablen Bemessungsgrundlagen und bei Kombination der Varianten nach Abs. 10 Z 1 und Z 2 darf die Grundumlage nicht mehr als 0,4 vH der Summe der Gesamtumsätze betragen; eine Überschreitung dieser Höchstgrenzen ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die Grundumlage nicht mehr als 6 500 Euro beträgt. Wird die Grundumlage ausschließlich in einem festen Betrag festgesetzt (Abs. 10 Z 2), darf sie 6 500 Euro, nicht übersteigen. Die in diesem Absatz vorgesehenen Höchstsätze gelten für jede Berechtigung nach § 2.

(14) Wer erstmalig, dies aber nicht im Wege einer Rechtsformänderung oder Umgründung, eine Berechtigung im Sinne des § 2 Abs. 1 erwirbt oder eine Unternehmung rechtmäßig selbständig betreibt, ist in dem auf das Jahr des Erwerbs der Berechtigung (des Beginns des rechtmäßigen selbständigen Betriebs der Unternehmung) folgenden Kalenderjahr von der Pflicht zur Entrichtung der Grundumlage gemäß Abs. 7 befreit.

Feststellung der Umlagenpflicht bei Grundumlagen und bei Gebühren für Sonderleistungen

§ 128. (1) Der Präsident der Landeskammer hat über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.

(…)

2. Abschnitt

Gebarung und Kontrolle

Gebarungsgrundsätze

§ 131.

Die Gebarung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Die in den §§ 122 bis 125 vorgesehenen Kammerumlagen, Grundumlagen und Gebühren für Sonderleistungen sind innerhalb der in diesen Bestimmungen festgelegten Höchstgrenzen nur in solcher Höhe festzusetzen, dass ihr Aufkommen zusammen mit allfälligen sonstigen Erträgen einschließlich der Leistungsentgelte den in den genehmigten Jahresvoranschlägen festgelegten Aufwand deckt und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Zum Ausgleich von unvorhergesehenen Schwankungen bei den Erträgen und Aufwendungen sowie zur Bedeckung bestimmter Vorhaben sind angemessene Rücklagen zu bilden.“

V.Erwägungen:

Der Beschwerdeführer ist als Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe gemäß § 94 Z 26 GewO 1994 in der Betriebsart „Kaffeehaus“ ex lege gemäß § 2 WKG Mitglied der Wirtschaftskammer Tirol. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Fachgruppe 601 Gastronomie und ist Einzelunternehmer.

Gemäß § 4 Abs 2 Z 2 WKG haben die Mitglieder die Pflicht zur Entrichtung von Umlagen.

Nach § 121 Abs 1 leg cit haben die Mitglieder zur Finanzierung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der zuständigen Organe durch Umlagen im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen beizutragen.

Gemäß § 123 Abs 1 und 7 WKG ist mit der Mitgliedschaft zur genannten Fachgruppe die Verpflichtung zur Entrichtung der Grundumlage verbunden.

Gegenstand des Verfahrens nach Art 128 Abs 1 WKG ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht.

Der Beschluss über die Grundumlage für das Jahr 2019 wurde von der Fachgruppentagung der Fachgruppe 601 Gastronomie – und damit von dem nach § 45 Abs 5 Z 4 WKG dafür zuständigen Organ – mit Beschluss vom 09.10.2018 gefasst. Dieser Beschluss ist – nach den vorliegenden Aktenstücken – in einem mängelfreien Verfahren zustande gekommen und hat der Beschwerdeführer auch selbst an der Fachgruppentagung teilgenommen, ohne sich dort gegen diesen Beschluss auszusprechen. Er hat auch nicht im Vorfeld schriftlich Stellung genommen.

Die Beschlussfähigkeit der Fachgruppentagung war gegeben und wurde die erforderliche Beschlussmehrheit erreicht, wie es sich aus den vorliegenden Urkunden ergibt. Dem Beschluss wurde durch das Präsidium der Wirtschaftskammer Tirol die nach § 123 Abs 3 WKG erforderliche Genehmigung erteilt und wurde der Beschluss gemäß § 141 WKG auf der Homepage der Wirtschaftskammer verlautbart.

Der gegenständlich angefochtene Feststellungsbescheid über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht stützt sich auf einen ordnungsgemäß kundgemachten Beschluss der zuständigen Fachgruppentagung. Dieser Beschluss ist als Verordnung zu qualifizieren (s zB VfSlg 20.232/2017 ua). Entsprechend dieser rechtsverbindlichen Verordnung wurde im angefochtenen Bescheid rechtsrichtig festgestellt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, für das Kalenderjahr 2019 die Grundumlage für die Mitgliedschaft zur Fachgruppe 601 Gastronomie im Ausmaß von Euro 550,00 zu bezahlen.

Aus § 128 Abs 1 WKG ergibt sich weder eine Verpflichtung noch eine Notwendigkeit im Feststellungsverfahren zu erheben und im Feststellungsbescheid näher auszuführen, ob die zur Bedeckung der Aufwendungen im Sinn des § 123 Abs 1 Z 1 bis 3 WKG festgesetzte Höhe der Grundumlage den gesetzlichen Gebarungsgrundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.

Vielmehr die Feststellung der Art und des Ausmaßes der Grundumlagepflicht gemäß § 128 Abs 1 WKG nach den maßgeblichen Rechtsgrundlagen im vorliegenden Fall insbesondere auf der Grundlage des geltenden Beschlusses der Fachgruppentagung der Fachgruppe 601 Gastronomie der Wirtschaftskammer Tirol vom 09.10.2018 zu erfolgen. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die für die Feststellung nach § 128 Abs 1 WKG maßgeblichen Rechtsgrundlagen, weshalb er nicht wegen unvollständiger Ermittlungen und mangelhafter Begründung zu beanstanden ist. Das Feststellungsverfahren des § 128 Abs 1 WKG sieht keine Möglichkeit der Prüfung der inhaltlichen Rechtmäßigkeit des Beschlusses bzw keine Handhabe für eine Prüfung der in einem rechtskonformen Verfahren festgesetzten Höhe der Grundumlage vor.

Zur Gebarungskontrolle aller Körperschaften und Rechtsträger innerhalb der Wirtschaftskammerorganisation, sohin zur Kontrolle der Gebarungsgrundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ist gemäß § 131 WKG der bei der Bundeskammer eingerichtete weisungsfreie Kontrollausschuss (§ 135 WKG) berufen.

Im Übrigen besteht auch die Möglichkeit für die Mitglieder, beim jeweiligen Geschäftsführer der Fachgruppe weitere inhaltliche Informationen zu erhalten. Der Beschwerdeführer hat sich mit dem Geschäftsführer der Fachgruppe diesbezüglich noch nicht in Kontakt gesetzt gehabt.

Mit dem alleinigen Argument, dass die inhaltliche Richtigkeit der festgesetzten Höhe der Grundumlage bzw die Bemessungsgrundlage für diese Festsetzung aufgrund des angefochtenen Bescheids nicht überprüfbar sei, werden keine konkreten Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des im vorliegenden Verfahrens maßgeblichen Beschlusses (Verordnung) dargetan.

Die Festsetzung der Grundumlage erweckt beim Landesverwaltungsgericht Tirol keine Bedenken dahingehend, dass die Gebarung der Wirtschaftskammer Tirol oder des Fachverbandes den gesetzlichen Gebarungsgrundsätzen widersprechen und dadurch der Umlagebeschluss gesetzwidrig sein könnte.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht sich auch nicht veranlasst, der Anregung des Beschwerdeführers zu folgen, § 123 Abs 1 Z 2 und 3 WKG beim VfGH anzufechten, hinsichtlich der Z 2 leg cit schon deshalb nicht, da dieser Fall im gegenständlichen Verfahren gar nicht vorliegt.

Im Übrigen wird zu den in der Beschwerde vorgebrachten Normbedenken auf VfSlg 12.175/1989 verwiesen. Der VfGH hat in diesem Erkenntnis zur vergleichbaren Rechtslage nach den damals geltenden Bestimmungen des HKG ausgesprochen, dass keine Bedenken gegen die ausreichende inhaltliche Vorherbestimmung der Festlegung der Grundumlage durch die Fachgruppen bestehen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22.11.2011, 2009/04/0170, unter Hinweis auf das genannte Erkenntnis des VfGH hinsichtlich der geltenden Rechtslage nach dem WKG normierten zulässigen Bemessungsgrundlagen und Höchstgrenzen Determinanten für eine sachgerechte Festlegung der Grundumlage bietet.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß § 13 VwGVG aufschiebende Wirkung hat, sodass eine zusätzliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom Gesetz her nicht vorgesehen ist.

Bei der Fachgruppentagung wurde der höhere Budgetbedarf erörtert und darüber diskutiert. Insbesondere wurde auf die notwendige Investition im Bereich Mitarbeiter sowie Aus- und Weiterbildung des Fachnachwuchses und Maßnahmen zur Steigerung des Images der gastgewerblichen Berufe sowie Initiativen zur Stärkung der Tourismusgesinnung in der Bevölkerung ausgeführt. Weiters wurde auf die Verteilungsgerechtigkeit im Hinblick auf das Abstellen auf eine verabreichungsplatzabhängige Zulage hingewiesen. Insofern besteht gegen die Verhältnismäßigkeit der Grundumlage beim Landesverwaltungsgericht Tirol keine Bedenken.

Festzuhalten ist noch, dass die Mitgliedsbeiträge im Rahmen der Wirtschaftskammer ein zentraler Teil des Selbstverwaltungskonzepts sind, dass durch die Interessen Gemeinschaft und Mitglieder, die weisungsfreie Aufgabenbesorgung, das Satzungsrecht, die demokratische Binnenorganisation sowie die Selbständigkeit des Wirtschaftskörpers charakterisiert ist.

Im Hinblick auf die Berechnung der Grundumlagen hat der Verfassungsgerichtshof dem Gesetzgeber einen relativ großen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Grundumlagenbemessung zuerkannt (vgl VfSlg S 14.072/1995).

Werbung und Öffentlichkeitsarbeit gehören zu den von den Fachgruppen wahrzunehmenden fachlichen Angelegenheiten ihrer Mitglieder (vgl VfGH 13.12.2017, V89/2017 ua). Das dafür nur ein bestimmter konkreter Prozentsatz des Gesamtbudgets aufgewendet werden dürfte, lässt sich den gesetzlichen Vorschriften nicht entnehmen, sodass sich auch unter Berücksichtigung der vorerwähnten Zielsetzungen keine Bedenken hinsichtlich der Gesetz- bzw Verfassungsmäßigkeit der gegenständlichen anwendbaren Verordnung ergibt. Eine Inanspruchnahme der Mitglieder durch Umlagen zur Deckung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft erwachsenden Aufwendungen ist jedenfalls zulässig (vgl § 121 Abs 2 iVm § 131 WKG).

Im Übrigen bestehen auch keine Rücklagen aus früheren Jahren.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die vorzitierte Rechtsprechung verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Rosenkranz

(Richter)

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