LVwG T LVwG-2020/46/0101-4

LVwG-2020/46/0101-4Tribunale amministrativo regionale1 ott 2020

Regest

Jägernotweg;<br/>Befristung;<br/>Verhältnismäßigkeit;<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/46/0101-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.46.0101.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, P. P. Adresse 1, Z, Deutschland, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.12.2019, Zl ***, betreffend die Bestimmung eines Jägernotweges durch das Eigenjagdgebiet X nach § 44 Abs 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004) (sonstige Partei: Jagdleiter der Eigenjagd W, BB, V, Adresse 2),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd X im Bezirk Y.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.12.2019, Zl ***, bestimmte die belangte Behörde gemäß § 44 Abs 1 TJG 2004, dass der nachstehend beschriebene und auf der umseitigen Grafik des angefochtenen Bescheides in roter Farbe dargestellte Weg („Jägernotweg“), durch das Eigenjagdgebiet X zur Erreichung der dahinterliegenden Eigenjagd W zu nehmen ist. Die Einräumung des Jägernotweges im Sinne des § 44 Abs 1 TJG 2004 wurde auf den Zeitraum von 01.10. bis 31.05. jeden Jahres beschränkt.

Der Jägernotweg wurde wie folgt beschrieben (Fehler im Original):

„Als Jägernotweg wird die Forststraße beginnend vom Ende des öffentlichen Weges in der Genossenschaftsjagd U und innerhalb dieser über eine Wegstrecke von etwa 1,3 Kilometer bis zur Jaggebietsgrenze der Eigenjagd X und ab dieser weiter innerhalb der Eigenjagd X für weitere rund 3,6 Kilometer der Forststraße folgend bis zu deren Ende bis praktisch an die Reviergrenze der Eigenjagd W derart festgelegt, dass die Wegstrecke, welche durch das Eigenjagdgebiet X führt, als Jägernotweg festgestellt wird.“

Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde die Grafik, auf der der Jägernotweg in roter Farbe dargestellt wurde, angeführt.

Dagegen erhob AA als Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd X fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass laut Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen CC die Einräumung des Jägernotweges auf die Dauer des Winters (Frost, gefrorener Boden, und/oder Schnee) zu beschränken sei, weswegen er beantrage die Festlegung des Winterbeginns mit 01.10 zu überdenken.

Vor einigen Jahrzehnten sei in dieser Gegend schon in der Zeit um Allerheiligen, also Anfang November, tatsächlich Winteranfang gewesen. In den letzten Jahrzehnten allerdings sei das nicht mehr der Fall und sei durch die Klimaerwärmung eine Trendumkehr mit längeren und härteren Wintern nicht erwarten.

Er beantrage daher die Einräumung des Jägernotweges auf den Zeitraum von 01.11. bis 31.05. zu beschränken.

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.05.2020, Zl ***, wurde der Amtssachverständige CC, Abt. Landwirtschaftliches Schulwesen, Jagd und Fischerei, Land- und Forstwirtschaftsrecht, Adresse 3, T, zur Erstattung eines Gutachtens zum Thema der zeitlichen Beschränkung des gegenständlichen Jägernotweges beauftragt.

Mit Schreiben vom 03.07.2020, Zl *** (vgl OZ 2) gab der Amtssachverständige CC seine jagdfachliche Stellungnahme ab.

Im Wesentlichen wurde ausgeführt, warum eine Einräumung des Jägernotweges erst ab dem 1.11. eines jeden Jagdjahres zur Folge hätte, dass in einem der günstigsten Monate – dies betreffe neben dem Rotwild insbesondere auch das Gamswild- der Schusszeit die Bejagung des Jagdgebietes der Eigenjagd W nicht sichergestellt wäre und somit auch nicht die vollständige Erfüllung der behördlich verfügten Abschusspläne. Schneefallereignisse seien in Lagen wie der gegenständlichen ab Oktober generell immer möglich und würden diese in extremen Schattlagen wie der gegenständlichen immer Frostauflagen bewirken. Aufgrund der potentiellen Gefährlichkeit durch Bodenfrost, bedingt durch Schattlage, der Steilheit des Steiges und der geringen Besonnungsdauer, wurde die Einräumung des Jägernotweges ab Anfang Oktober nochmals empfohlen.

Die Stellungnahme des Amtssachverständigen wurde den Parteien des Verfahrens mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme und/oder die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu beantragen, übermittelt.

Bislang sind keine weiteren Stellungnahmen eingelangt. Auch wurde keine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, dabei insbesondere in das Gutachten des Amtssachverständigen CC, Amt der Tiroler Landesregierung, Landwirtschaftliches Schulwesen, Jagd und Fischerei, Land und Forstwirtschaftsrecht vom 02.11.2019, Zl ***. Weiters Beweis aufgenommen wurde durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme zur zeitlichen Befristung des Jägernotweges vom 03.07.2020, Zl *** (vgl OZ 2).

Der Beschwerde kam keine Berechtigung zu.

II.Sachverhalt:

Die Eigenjagd W befindet sich im S Oberland südlich der Ortschaft R und erstreckt sich südlich der Adresse 4 beginnend bei einer Seehöhe von etwa 900 m in Richtung Norden bis auf eine maximale Seehöhe von knapp über 2.200 m. Insgesamt weist das Eigenjagdgebiet eine Gesamtfläche von 344,33 ha auf, wovon die gesamte Jagdgebietsfläche laut Lebensraumkartierung zumindest einer Schalenwildart einen Sommerlebensraum bietet. Die Exposition der Eigenjagd W ist im unteren bzw nördlichen Teil im Ausmaß von etwa 40 % der Jagdgebietsfläche eine ausgesprochen nördliche, also deutlich schattenseitig, und topographisch gesehen sehr steil. Der südliche Teil des Jagdgebietes ist hinsichtlich der Steilheit deutlich begünstigter und befindet sich dort am südöstlichen Ende auf etwa 1.860 m Seehöhe auch die Jagdhütte.

Die Eigenjagd W über eine öffentliche Straße erreichbar und verfügt lediglich entlang des Talbodens über ein Feld- bzw Forststraßennetz. Die übrigen etwa 90 % der Jagdgebietsfläche sind ausschließlich fußwegig erreich- und bejagbar. Der Steig zur Jagdhütte beginnt auf 920 m Seehöhe und führt anschließend über eine Länge von rund 1,5 km und Überwindung von 780 Höhenmetern, also einem ausgesprochen steilen Anstieg, zu einer Lichtung an der sich auf 1.700 m Seehöhe eine Kochhütte befindet. Von dort aus führt der Steig über weitere 2,3 km und Überwindung von weiteren 160 Höhenmetern schließlich zur Jagdhütte der Eigenjagd W. Dieser zweite Wegabschnitt führt über mehrere Gräben mehr oder weniger entlang der Höhenschicht und ist nur mäßig steil. Insgesamt ist daher unter Zugrundelegung von 15 Minuten für jeweils einen zurückgelegten Kilometer bzw überwundenen 100 Höhenmetern somit eine Marschzeit von rund 3,3 Stunden erforderlich, um vom Talboden in den südlichen Endbereich der Eigenjagd W zu gelangen.

Als Jägernotweg wurde die Forststraße beginnend vom Ende des öffentlichen Weges in der Genossenschaftsjagd U und innerhalb dieser über eine Wegstrecke von etwa 1,3 km bis zur Jagdgebietsgrenze der Eigenjagd X und ab dieser weiter innerhalb der Eigenjagd X für weitere rund 3,6 km der Forststraße folgend bis zu deren Ende bis praktisch an die Reviergrenze der Eigenjagd W beantragt. Der Höhenunterschied vom Ende der öffentlichen Straße bis an die Jagdgebietsgrenze beträgt rund 620 Höhenmeter, wodurch sich für diese Wegvariante eine Marschzeit von rund 2,5 Stunden ergibt und somit eine Marschzeitersparnis von rund einer dreiviertel Stunde, welche im Wesentlichen trotz längeren Weges somit auf die Reduktion des zu überwältigenden Höhenunterschiedes von 320 Höhenmetern zurückzuführen ist.

Alternative, gelindere Wegvarianten innerhalb der Eigenjagd X gibt es keine und ebenso nicht über andere Jagdgebiete, weil diese Varianten über hochalpines Gelände führen.

Dem Eigenjagdgebiet W ist aufgrund des hohen Wald- und insbesondere des Schutzwaldanteils der Bejagung der vorkommenden Schalenwildarten im Interesse der Landeskultur ein sehr hoher Stellenwert beizumessen. Die Bejagungsmöglichkeit der dort vorkommenden Schalenwildarten in der gesamten Schusszeit muss daher gesichert sein. Dass Begehen des Steiges innerhalb der Eigenjagd W ist aufgrund seiner ausgesprochenen Schattlage und Steilheit, in Zeiten in denen mit Frost oder Schnee gerechnet werden muss, jedenfalls mit nicht unerheblicher Gefährlichkeit verbunden. In Kombination mit der vorhandenen Exposition und der Höhenlage(n) des Steigweges ist jedenfalls von Anfang Oktober bis Ende Mai von einer erheblichen Gefährlichkeit bei der Begehung des Steiges auszugehen.

Zum beantragten Verlauf des Jägernotweges durch die Genossenschaftsjagd U bzw durch die Eigenjagd X gibt es keine Alternativen. Das erste Teilstück des Steiges innerhalb der Eigenjagd W führt über eine Wegstrecke von rund 1,5 km mit einem zu bewältigenden Höhenunterschied von 780 Höhenmetern. Alleine für die erste Hälfte dieser Strecke müssen 500 Höhenmeter überwunden werden und belegt dies somit die deutliche Steilheit des ersten Teilstückes. Darüber hinaus ist dieses Teilstück extrem schattseitig gelegen, wodurch im Winterhalbjahr keine bis kaum Sonneneinstrahlung vorhanden ist. Die Besonnungsdauer für den 21.04. jeden Jahres – dies entspricht jener Ende August – liegt nur im kleinen Teilbereich bei maximal 4 bis 5 Stunden. Umgelegt auf Ende September halbiert sich diese Besonnungsdauer, die wiederum nicht gewährleisten kann, dass sich Frost- und Eisablagerungen tagsüber „abbauen“ können. Die ersten Nachtfrostereignisse – auch exklusive Schneeauflage – können, auch wenn von Jahr zu Jahr deutliche Schwankungen möglich sind, bereits ab (meist Mitte) September auftreten. Ab Oktober können diese, wenn auch temporäre Unterbrechungen möglich und wahrscheinlich sind, allerdings jederzeit auftreten. Aufgrund der potentiellen Gefährlichkeit durch Bodenfrost, bedingt durch Schattlage, der Steilheit des Steiges und die geringe Besonnungsdauer, wird die Einräumung des Jägernotweges ab Anfang Oktober notwendig. Schneefallereignisse sind in diesen Lagen ab Oktober generell immer möglich und bewirken in diesen extremen Schattlagen immer Forstauflagen. So hat es zB im Jahr 2020 bereits Ende September in dieser Lage Schneefall gegeben.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich in unbedenklicher Weise aus dem Akt der belangten Behörde, dabei insbesondere aus dem Gutachten des Amtssachverständigen CC, Landwirtschaftliches Schulwesen, Jagd und Fischerei, Land und Forstwirtschaftsrecht vom 02.11.2019, Zl ***, sowie seiner dazu im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergangenen ergänzenden Stellungnahme vom 03.07.2020, *** (vgl OZ 2).

Das Gutachten vom 2.11.2019 war den Parteien des Verfahrens bereits durch das verwaltungsbehördliche Verfahren bekannt, die ergänzende jagdfachliche Stellungnahme vom 03.07.2020 wurde den Parteien des Verfahrens mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.07.2020, Zl ***, nachweislich zugestellt. Eine Stellungnahme ist bislang beim Landesverwaltungsgericht Tirol nicht eingelangt.

Der Beschwerdeführer hat lediglich in der Beschwerde ausgeführt, dass erst Anfang November tatsächlich Winteranfang in der gegenständlichen Umgebung sei. Aufgrund der Klimaerwärmung sei eine Trendumkehr mit längeren und härteren Wintern nicht zu erwarten.

Dieses Vorbringen bleibt jedoch unsubstantiiert und hat der Beschwerdeführer auch zur ergänzenden jagdfachlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 03.07.2020 keine weitere Äußerung getätigt.

Der jagdfachliche Amtssachverständige hat sich in seiner ergänzenden jagdfachlichen Stellungnahme vom 03.07.2020 mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und seine Ausführungen weiter nachvollziehbar untermauert.

IV.Rechtsgrundlage:

Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG), LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 51/2020, lauten wie folgt:

„§ 44

Jägernotweg

(1) Wenn die Jagdausübungsberechtigten oder die Jagdschutzorgane das Jagdgebiet oder Teile desselben nicht auf einer öffentlichen Straße oder auf einem Weg im Sinne des § 42 Abs. 1 oder nur auf einem unverhältnismäßig großen Umweg erreichen können, hat die Bezirksverwaltungsbehörde mangels Zustimmung des anderen Jagdausübungsberechtigten zu bestimmen, welcher Weg (Jägernotweg) durch das fremde Jagdgebiet zu nehmen ist. Der Eigentümer des Grundstückes, über das der Notweg führt, kann eine angemessene Entschädigung verlangen, die im Streitfall von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzt wird.

[…]“

V.Erwägungen:

Zunächst ist festzuhalten, dass gem § 24 Abs 4 VwGV von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes fest. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erwarten gewesen wäre. Eine Beschränkung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers durch den Entfall der mündlichen Verhandlung war nicht ersichtlich. Da Artikel 6 EMRK dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegenstand, durfte die Entscheidung ohne Durchführung einer solchen gefällt werden. Darüber hinaus wurde eine Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Wenn die Jagdausübungsberechtigten oder Jagdschutzorgane das Jagdgebiet oder Teile desselben nicht auf einer öffentlichen Straße oder auf einem Weg im Sinne des § 42 Abs 1 TJG oder nur auf einem unverhältnismäßig großen Umweg erreichen können, hat die Bezirksverwaltungsbehörde mangels Zustimmung des anderen Jagdausübungsberechtigten zu bestimmen, welcher Weg (Jägernotweg) durch das fremde Jagdgebiet zu nehmen ist (vgl § 44 Abs 1 erster Satz TJG).

Eine Voraussetzung für die Bestimmung eines Jägernotweges durch die Behörde ist daher die mangelnde Zustimmung des anderen Jagdausübungsberechtigten, das heißt im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers, dessen Jagdgebiet zu durchqueren ist. Die in § 44 Abs 1 TJG vorgesehene Rechtsfolge besteht darin, dass die Behörde zu bestimmen hat, „welcher Weg (Jägernotweg) durch fremde Jagdgebiet zu nehmen ist“, wenn die Jagdausübungsberechtigten oder das Jagdschutzpersonal das Jagdgebiet oder Teile desselben nicht oder nur auf einem unverhältnismäßig großen Umweg erreichen können. Bei der Bestimmung eines Jägernotweges ist die Behörde an keinen Parteiantrag gebunden. Sie hat zu prüfen, ob mehrere Möglichkeiten zur Festlegung eines Notweges bestehen und sodann jene Variante zu bestimmen, welche sich unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände, wie etwa Länge und Beschaffenheit des Weges, jahreszeitlich bedingte Einschränkungen der Benutzbarkeit und allfällige aus der Benutzung des Weges zu besorgende Störungen des Jagdbetriebes im fremden Jagdgebiet, nach Abwägung der betroffenen Interessen als die zweckmäßigste darstellt.

Die Einräumung eines Jägernotweges durch fremdes Jagdgebiet gemäß § 44 Abs 1 TJG stellt ein Zwangsrecht dar, dass in die Rechte des fremden Jagdausübungsberechtigten eingreift. Dieses Zwangsrecht darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein und ist daher nur in dem – gemessen in den in § 44 Abs 1 TJG normierten Voraussetzungen – erforderlichen Ausmaß zu bestimmen. Liegen die Voraussetzungen zur Bestimmung eines Jägernotweges nur in einem bestimmten Zeitraum vor, so ist der Jägernotweg nur beschränkt auf diesen Zeitraum zu bestimmen (vgl VwGH vom 28.11.2013, Zl 2012/03/0150). Weiters kommt im Rahmen dieser Interessenabwägung der Gefährlichkeit des Jägernotweges besondere Bedeutung zu.

Ausgehend von dieser Rechtslage erweist sich die Beschwerde gegen die zeitliche Befristung des Jägernotweges als nicht begründet. Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, dass aufgrund der Erderwärmung davon auszugehen ist, dass die Befristung des Jägernotweges ab 01.11. jeden Jahres als ausreichend anzusehen sei.

Der Amtssachverständige führt jedoch nachvollziehbar und glaubhaft aus, dass es bereits im Oktober zu Schneefallereignissen kommen kann, sodass der eingeräumte Jägernotweg zu benützen sein wird. Der von den Jagdausübungsberechtigten der Eigenjagd W bisher verwendete Steig befindet sich in einer extremen Schattenlage. Die ersten Nachfrostereignisse, auch wenn noch kein Schnee gefallen ist, können, auch wenn von Jahr zu Jahr deutliche Schwankungen möglich sind, bereits ab September auftreten. So hat auch im Jahr 2020 der Schneefall an der gegenständlichen Örtlichkeit bereits im September stattgefunden. Im Lichte der potentiellen Gefährlichkeit durch Bodenfrost, bedingt durch die Schattenlage, der Steilheit des bisher verwendeten Steiges und die geringe Besonnungsdauer, wird die Einräumung des gegenständlichen Jägernotweges bereits ab Anfang Oktober notwendig. Ein konkretes Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet. Auch wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt.

Im Lichte der oben zitierten Judikatur ergibt sich in Anbetracht der getroffenen Feststellung nach Durchführung einer Interessenabwägung, dass der von der belangten Behörde bestimmte Jägernotweg mit der zeitlichen Befristung von 01.10. bis zum 31.05. jeden Jahres als die zweckmäßigste Variante darstellt.

Insofern war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wieser

(Richterin)

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