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LVwG-2020/41/1528-4•LVwG T LVwG-2020/41/1528-4
LVwG-2020/41/1528-4Tribunale amministrativo regionale21 set 2020
Rodungsbewilligung;<br/>Wanderwegenetz;<br/>Parteistellung;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde von AA und BB, beide vertreten durch RA CC, Adresse 1, Z, gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der DD vom 02.07.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Forstgesetz 1975, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:
Mit Bescheid der DD vom 02.07.2020, Zl ***, wurde das Ansuchen von Frau AA und Herrn BB um Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung zur dauernden Rodung im Ausmaß von 102 m2 und zur vorübergehenden Rodung im Ausmaß von 85 m2 zum Zwecke der Errichtung eines Zustiegsweges im Ausmaß von 86 m Länge und einer Breite von 1,3 m auf Gst **1 KG Y, abgewiesen (Spruchpunkt 1). Auf Grund der Tatsache, dass eine Weganlage zum Zwecke der Verbindung des Gasthauses FF mit dem touristisch stark frequentierten Wanderweg „Schmugglerweg“ bereits besteht, kam die belangte Behörde zum Entschluss, dass dem Rodungsansuchen zur Errichtung einer zweiten Weganlage gemäß forstrechtlichen Bestimmungen nicht Folge zu geben sei. Die Errichtung der Weganlage weise nie jene Intensität eines zwingend erforderlichen öffentlichen Interesses (beispielsweise in touristischer Hinsicht) auf, welches geeignet erscheine, im konkreten Fall das öffentliche Interesse der Walderhaltung (Waldflächen mit hoher Schutzfunktionalität) zu überwiegen.
Gegen diesen Bescheid wurde von AA und BB, rechtsfreundlich vertreten durch RA CC, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben, als Beschwerdegründe wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides, Mangelhaftigkeit des durchgeführten Verfahrens und die Verletzung verfassungsrechtlich garantierter Rechte geltend gemacht. Da die betroffene Fläche gerade einmal 100 m2 ausmache, sei nach Meinung der Beschwerdeführer gemäß § 17a Forstgesetz gar keine Rodungsbewilligung erforderlich, sondern lediglich eine anmeldepflichtige Rodung im Sinne dieser Bestimmung gegeben. Übrigens sei ohnehin fraglich, ob die Errichtung eines geringfügigen Wegestückes auf Grund der Österreichischen Bundesforste, welches ausschließlich von Erholungssuchenden im Wald verwendet werde, überhaupt eine waldfremde Nutzung im Sinne des § 17 Abs 1 Forstgesetz darstelle. Auch wenn man davon ausgehe, dass eine Rodungsbewilligung erforderlich sei, sei das Gesetz unrichtig angewendet worden. Aus dem eingeholten Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen gehe kein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der Fläche als Wald hervor, zumal die Waldausstattung in der Gemeinde Y ohnehin überdurchschnittlich sei und der – ohnehin gering zu entfernende Bestand – mittlerer bis schlechter Qualität sei. Auch wenn grundsätzlich eine Schutzwaldfunktion bestehe, werde diese durch die gegenständlichen geringen Rodungsmaßnahmen nicht beeinträchtigt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme dem Waldentwicklungsplan als einem grobflächigen Planungsinstrument im Rodungsverfahren eine wesentliche Indizwirkung zu. Allerdings entbinde er die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, die Frage des Walderhaltungsinteresses im Sinne des § 17 Abs 2 Forstgesetz 1975 an Hand eines Gutachtens eines forstlichen Sachverständigen zu beurteilen. Die Behörde sei bei ihrer Beurteilung auf die Ausführungen des Sachverständigen, dass die Funktion des Schutzwaldes durch den gegenständlichen Weg nicht wesentlich beeinträchtig werde, nicht eingegangen und hätte bei richtiger Anwendung des Gesetzes schon nach Abs 2 leg cit die Genehmigung erteilen müssen. Auch § 17 Abs 3 Forstgesetz sei von der Behörde zu Lasten der Beschwerdeführer ausgelegt worden. Es möge sein, dass es bereits einen (allgemeinen) Wanderweg für alle, der in das neue Wegprojekt münde, gebe. Dieser Wanderweg sei jedoch auf Grund seines rechtlichen Bestandes ungewiss. Dieser Weg werde auch von Personen genützt, die nicht (direkt) zum Gasthaus FF zugehen würden. Mit dem gegenständlichen Zugangsweg hätte man einen Weg errichtet, der zudem die Wanderer gefiltert hätte und der einen direkten Zugang zum Gasthaus darstelle. Auch der Amtssachverständige führe in diesem Zusammenhang aus, dass zurzeit kreuz und quer gegangen werde. Es läge daher sogar im öffentlichen Interesse, dies zu filtern und den gegenständlichen direkten Zugangsweg zum Gasthaus der Beschwerdeführer zu errichten. Die Behörde hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung dazu kommen müssen, dass im Sinne des § 17 Abs 3 iVm Abs 4 Forstgesetz das öffentliche Interesse der Filterung und Lenkung der „Wandererströme“ im Wald durch die Errichtung eines 100 m2 großen Weges auf der Waldfläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiege. Sowohl nach § 17 Abs 2 als auch nach § 17 Abs 3 Forstgesetz wäre die gegenständliche – äußerst – geringfügige Rodung zu genehmigen gewesen. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde geltend gemacht, dass die belangte Behörde im Hinblick auf die Wegeverhältnisse und die Projektierung kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Der angefochtene Bescheid verletze auch das verfassungsrechtlich garantierte Recht der Bürger auf Gleichheit vor dem Gesetz, auf ein faires Verfahren und stelle zudem einen ungerechtfertigten Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Trotzdem wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und aussprechen, dass die Rodungsbewilligung erteilt werde, in eventu aussprechen, dass eine solche nicht erforderlich sei. Der Beschwerde sei jedenfalls aufschiebende Wirkung zuzusprechen, in eventu der Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl *** und in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl *** sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.08.2020, bei welcher die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer die Gelegenheit hatte, ihren Rechtsstandpunkt noch einmal darzulegen und im Rahmen welcher der forstfachliche Amtssachverständige FF sein Fachgutachten erörterte und der Rechtsvertreterin Fragen an den Sachverständigen stellen konnte. Von der Gemeinde Y war auf die bei der belangten Behörde abgegebene Stellungnahme vom 07.05.2020 verwiesen worden.
II.Sachverhalt:
Die in weiterer Folge in diesem Erkenntnis angeführten Grundstücke und Einlagezahlen beziehen sich auf die KG 82109 Y.
AA und BB betreiben auf Gst **2 den Gasthof FF.
Mit Bescheid der DD vom 28.11.2017, ***, wurde für den Ausbau des bestehenden Wanderweges „GG“ in der KG Y die naturschutz-, wasser- und forstrechtliche Bewilligung erteilt. Dieser Wanderweg weist eine Länge von rund 7,5 km auf. Nahezu die gesamte Route verläuft über bestehende Wege, wo entlang Aussichtspunkte, Aussichtsplattformen, Rastplätze und eine Hängebrücke im Bereich Entenloch errichtet werden sollen.
Abzweigend vom mittlerweile errichteten „GG“ soll nunmehr ein rund 86 m langer Verbindungsweg (Zustiegsweg) auf Gst **1 (Eigentümerin: Republik Österreich – Österreichische Bundesforst AG) direkt zum Grundstück 2016 führen, auf welchem sich, wie bereits erwähnt, der Gasthof FF befindet. Dieser Weg soll in weiterer Folge durch das Grundstück **2 führen und sodann in den bestehenden Wanderweg einbinden (im Orthofoto vom 17.08.2020, OZl 2, in hellblauer Farbe dargestellt). Dadurch wird keine Verbindung zur bestehenden Bushaltestelle an der Yer Landesstraße hergestellt. Der Zustiegsweg wird mit einer Schotterdecke befestigt. Von der durch die Wegerrichtung bedingten unbefristeten Rodung von insgesamt 100 m2 ist ein Baum-/Altholzbestand betroffen, welcher von Nadel- und Laubholz geprägt ist. Die von der Rodung betroffenen Bestandsflächen weisen eine mittlere bis schlechte Qualität auf. Entsprechend dem Waldentwicklungsplan ist für den Bestand im Bereich der geplanten Rodung die Wertziffer 311 ausgeschieden. Die rodungsgegenständlichen Flächen liegen laut Waldkategorieausscheidung im Schutzwald im Ertrag – Wälder mit Objektschutzwirkung. In unmittelbarer Nähe des Gasthofes FF liegt die Wallfahrtskirche JJ FF, beide Objekte sind durch den oben genannten Wanderweg „GG“ und den von diesem Wanderweg abzweigenden bestehenden Wanderweg (vgl Orthofoto vom 17.08.2020, OZl 2, mit den in grüner und gelber Farbe ausgewiesenen Wanderwegen) ausreichend erschlossen. Der nunmehr beantragte Zustiegsweg (im zit Orthofoto in roter Farbe dargestellt – beantragter Weg zum Gasthaus) würde lediglich eine geringfügige Abkürzung von etwa 100 m zum bestehenden Wegenetz darstellen, wenn das Ziel der Wanderung das Gasthaus FF oder die Wallfahrtskirche JJ sind.
Das oberhalb des geplanten Zustiegsweges bestehende Gelände weist eine Hangneigung auf und wären mit dem Bau des beantragten Zustiegsweges technisch aufwändige Weg- und Hangsicherungsmaßnahmen und damit ein erhöhter Eingriff in den angrenzenden Waldbodenbereich verbunden. notwendig.
Auf Grund der hohen Schutzfunktionalität der beanspruchten Waldfläche (Ziffer 311: Schutzfunktion hoch, Wohlfahrtsfunktion gering, Erholungsfunktion gering) besteht ein besonderes Interesse an der Walderhaltung. Für die Wege im Bereich des Gasthauses FF ist Schutzwald im Ertrag – Wälder mit Objektschutzwirkung ausgeschieden. Aufgrund des mittlerweile vorhandenen Wegenetzes ist eine Steigerung der Erholungsfunktion zu erwarten.
III.Beweiswürdigung:
Die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Akteninhalt, insbesondere auf das von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegte forstfachliche Gutachten vom 09.04.2020, welches im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 25.08.2020 vom Amtssachverständigen EE, KK, ausführlich erörtert wurde, und auf die Argumentation der Beschwerdeführer.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführer keine solche Mangelhaftigkeit der gutachterlichen Ausführungen zu erkennen. Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit seiner Ausführungen hat der forstfachliche Amtssachverständige seine Sach- und Ortskenntnis konkretisiert (vgl Lichtbilder und Orthofoto, OZl 2) und diese für das erkennende Gericht nachvollziehbar gemacht. Da also die Beschwerdeführer den gegenständlichen gutachterlichen Ausführungen zum Vorliegen eines Schutzwaldes im Ertrag – Wälder mit Objektschutzwirkung mit der Werkziffer 311 (Schutzfunktion hoch, Wohlfahrtsfunktion gering, Erholungsfunktion gering), unter Hinweis auf den Waldentwicklungsplan und auf die Waldkategorieausscheidung, nicht der auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten sind, konnte das Landesverwaltungsgericht von der Richtigkeit der vom forsttechnischen Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen ausgehen. Ebensowenig konnten die Beschwerdeführer den Äußerungen des forstfachlichen Amtssachverständigen und der Gemeinde Y entgegentreten, dass der Gasthof FF und die Wallfahrtskirche FF schon derzeit durch das bestehende Wegenetz (vgl auf dem Orthofoto OZl 2 in grüner, gelber und hellblauer Farbe dargestellte Wanderwege) ausreichend erschlossen sind und dass der nunmehr beantragte Zustiegsweg auf Gst **1 über Bundesforstegrund lediglich eine geringfügige Abkürzung zur nunmehrigen Wegführung von rund 100 m darstellen würde, wenn das Ziel der Wanderung das Gasthaus FF oder die Wallfahrtskirche JJ sind. Das Argument der Beschwerdeführer, dass der beantragte Zustiegsweg ganzjährig, vollkommen unabhängig von den Öffnungszeiten des Gasthauses, besonders im Hinblick auf die halbjährige Schließung des Gasthauses zwischen Allerheiligen und Ostern und die dadurch bedingte Schließung des bestehenden Privatweges, ganzjährig frei benützbar wäre, ist im Hinblick darauf, dass dieser an der Grundstücksgrenze des Gst **2 (Gasthaus FF) endet und Wanderer dieses Privatgrundstück durchqueren müssten, nicht nachvollziehbar. Eine Verbindung zur Bushaltestelle wird dadurch ebenfalls nicht hergestellt.
IV.Rechtslage und rechtliche Erwägungen:
Die hier maßgebliche Bestimmung des § 17 des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440/1975 idgF lautet auszugsweise wie folgt:
„Rodung
§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.“
Ein besonderes, einer Rodungsbewilligung nach § 17 Abs 2 Forstgesetz entgegenstehendes öffentliches Interesse an der Walderhaltung ist nach den Gesetzesmaterialien (RV zur Novelle BGBl I Nr 59/2002, 970Blg.NR21.GP, 32) dann gegeben, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen mittlere oder hohe Schutzwirkung, mittlere oder hohe Wohlfahrtswirkung oder hohe Erholungswirkung gemäß Waldentwicklungsplan zukommt. Ob dies im konkreten Fall zutrifft, ist von der Forstbehörde anhand des Gutachtens eines forstfachlichen Sachverständigen zu beurteilen, wobei dem Waldentwicklungsplan eine wesentliche Indizwirkung zukommt (vgl VwGH vom 18.06.2013, 2012/10/0133).
Vor dem Hintergrund der vom forstfachlichen Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar vorgenommenen Kategorisierung der durch die beantragte Rodung betroffenen Waldfläche ist davon auszugehen, dass es sich dabei um Schutzwald im Ertrag – Wälder mit Objektschutzwirkung, welcher die Funktionskennzahl 311 (hohe Schutz-, geringe Wohlfahrts- und geringe Erholungsfunktion) zuzuordnen ist, handelt. Dass auf Grund der hohen Schutzfunktionalität der beanspruchten Fläche somit ein besonderes Interesse an der Walderhaltung im Sinne des § 17 Abs 2 Forstgesetz besteht, wurde vom forstfachlichen Amtssachverständigen schlüssig begründet, sodass eine Rodungsbewilligung nur im Zuge einer Interessenabwägung gemäß § 17 Abs 3 Forstgesetz zulässig ist. Soweit die Antragsteller argumentieren, dass bei der marginalen Rodungsfläche von gerade einmal 100 m2 gemäß § 17a Forstgesetz gar keine Rodungsbewilligung erforderlich ist und lediglich eine anmeldepflichtige Rodung im Sinne dieser Bestimmung gegeben ist, hat deren Rechtsvertreterin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.08.2020 eingeräumt, dass die Beschwerdeführer am 06.03.2020 unter Anschluss beiliegender Projektsunterlagen um die Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung für das Projekt „Gasthaus FF – Errichtung Zustiegsweg“ angesucht und keine Anmeldung des Rodungsvorhabens bei der Forstbehörde vorgenommen haben. Die Beantragung ua der forstrechtlichen Genehmigung erhellt zudem eindeutig aus dem Akt der belangten Behörde. Der forstfachliche Amtssachverständige hat darüber hinaus in seinem Gutachten schlüssig argumentiert, dass die beantragte Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 Forstgesetz und ohne Durchführung einer Interessenabwägung nicht durchgeführt werden darf. Dass die Errichtung eines Wanderweges eine waldfremde Nutzung im Sinne des § 17 Abs 1 Forstgesetz darstellt, ist eindeutig und hat mit dem Legalservitut der freien Betretung des Waldes nichts gemeinsam. Das vorliegende forstfachliche Gutachten ist somit zweifelsfrei so zu verstehen, dass eine Rodungsanmeldung im Hinblick auf die öffentlichen Interessen an der Walderhaltung nicht in Frage kommt. Somit bedurfte es im vorliegenden Fall gemäß § 17 Forstgesetz 1975 der Erteilung einer Rodungsbewilligung.
In weiterer Folge war insofern zu prüfen, ob die belangte Behörde die beantragte Rodungsbewilligung zu Recht versagt hat.
Diesbezüglich besteht zunächst kein Zweifel an der Waldeigenschaft der gegenständlichen Rodungsfläche. Dies wurde einerseits vom dem Verfahren beigezogenen forstfachlichen Amtssachverständigen anhand von Luftbildern und Fotos sowie auf Grund der Durchführung eines Lokalaugenscheines schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, ohne dass diesen Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden wäre; außerdem zeigt auch der verfahrenseinleitende Rodungsantrag, dass die Beschwerdeführer selbst vom Vorliegen von Wald ausgingen.
Da somit ein in der Schutzfunktion begründetes besonders öffentliches Interesse an der Walderhaltung vorliegt, kommt die Erteilung einer Rodungsbewilligung gemäß § 17 Abs 3 Forstgesetz 1975 nur in Betracht, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zu Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
Ein öffentliches Interesse an der Rodung unter dem Titel des Fremdenverkehrs ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gegeben, wenn bei Nichterteilung der Rodungsbewilligung wesentliche Nachteile für den Fremdenverkehr zu besorgen wären oder durch die Rodung eine wesentliche Besserung für die Belange des Fremdenverkehrs erzielt werden könnte (vgl VwGH 29.01.1996, Zl 94/10/0121, und vom 27.07.1994, Zl 94/10/0067). Zwar ist nach der auch im Rodungsverfahren geltenden Offizialmaxime das öffentliche Interesse an der Rodung vom Amts wegen festzustellen, doch kommt im Rodungsverfahren die Mitwirkungspflicht der Partei insbesondere dann zum Tragen, wenn es um die Feststellung von Tatsachen geht, die im subjektiven Bereich der Partei gelegen sind; dazu zählt die Bekanntgabe der mit der Rodung verbundenen Interessen, soweit diese nicht offenkundig sind (vgl etwa VwGH vom 30.05.1994, Zl 92/10/0390).
Die Gemeinde Y, welcher im Rodungsverfahren zwar keine Parteistellung zukommt, die aber im Rodungsverfahren zur Wahrnehmung von örtlichen öffentlichen Interessen zu hören ist, hat schlüssig darauf hingewiesen, dass der beantragte Zustiegsweg auf Gst **1 östlich der nunmehr neu errichteten Weganbindung – mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2017 wasser-, forst- und naturschutzrechtlich genehmigter Wanderweg „GG“ - führt und nur eine geringfügige Abkürzung der nunmehrigen Wegführung darstellen würde, wenn das Ziel der Wanderung das Gasthaus FF oder die Wallfahrtskirche JJ sind, und dass aufgrund des beantragten Zustiegsweges technisch aufwändige Weg- und Hangsicherungsmaßnahmen erforderlich wären. Der Gasthof FF ist bereits derzeit gut durch Wanderwege erschlossen (vgl Orthofoto OZl 2) und würde der beantragte rund 86 m lange Zustiegsweg lediglich eine rund 100 m lange Verkürzung des bestehenden Wegenetzes bewirken. Dieser Weg würde zudem ebenfalls über das Gst **2 und somit über das Areal des Gasthofes FF führen, weshalb ein Durchgang von nicht das Gasthaus Besuchenden von den Antragstellern jederzeit unterbunden werden könnte. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wäre somit das beantragte Projekt ausschließlich im Privatinteresse der Beschwerdeführer und deshalb nicht im öffentlichen Interesse gelegen. Auch wenn der forstfachliche Amtssachverständige durch die geplanten Rodungsmaßnahmen nur geringe Eingriffe in die Natur und keine besonderen biotischen Schäden – keine Auswirkungen auf den Deckungsschutz und auch keine erhöhte Windgefährdung benachbarter Waldbestände und Randschäden –sowie bei projektsgemäßer Ausführung und Beachtung einer schadlosen Wasserableitung und einer laufenden Wartung des beantragten Zustiegsweges keine dauerhafte Beeinträchtigung der Schutzfunktion des umliegenden Waldes erwartet hat, wussten die Beschwerdeführer der Einschätzung der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, dass die Errichtung eines weiteren Erschließungsweges zum Gasthaus FF nicht jene Intensität eines zwingend erforderlichen öffentliches Interesses (beispielsweise in touristischer Hinsicht) aufweist, welche geeignet erscheint, im konkreten Fall das öffentliche Interesse der Walderhaltung zu überwiegen.
Somit sind aber die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Rodungsbewilligung nicht gegeben und war die gegen die Versagung der forstrechtlichen Bewilligung gerichtete Beschwerde (Spruchpunkt 1. Des angefochtenen Bescheides) spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Riedler
(Richter)
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