LVwG T LVwG-2019/42/1622-3

LVwG-2019/42/1622-3Tribunale amministrativo regionale21 set 2020

Regest

BIO-Betrieb;<br/>Kälber;<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/42/1622-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.42.1622.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.06.2019, Zl ***, betreffend einer Verwaltungsübertretung nach dem EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die im bekämpften Straferkenntnis zu Spruchpunkt 1. mit Euro 300,00 (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) festgesetzte Geldstrafe auf Euro 200,00 (25 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt und Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG behoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang eingestellt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis vom 03.06.2019, Zahl: ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last:

„Sie haben es als Inhaber des biologisch wirtschaftenden Betriebes, Betriebsnummer ***, im Standort Z, Adresse 1, zu verantworten, dass

1. das männliche Kalb, Ohrmarkennummer ***, am 22.09.2017 vom Betrieb BB, X, BNR: ***, zugekauft und zumindest bis zum 29.01.2018 konventionell als Masttier in ihrem Betrieb eingestellt und am 29.01.2018 geschlachtet und konventionell vermarktet wurde und

2. das weibliche Kalb, ***, am 03.01.2018 vom Betrieb CC, W, BNR: ***, zugekauft und zumindest bis zum 18.04.2018 konventionell als Masttier in ihrem Betrieb eingestellt wurde

obwohl aufgrund ihres biologisch wirtschaftenden Betriebes nur Tiere aus ökologisch/biologischen Betrieben eingestellt werden dürfen.

Dieser Sachverhalt wurde anlässlich einer Betriebskontrolle durch ein Kontrollorgan der Kontrollservice BIKO Tirol am 28.04.2018 festgestellt. Im Zuge dieser Überprüfung wurde des Weitern festgestellt, dass in ihrem Betrieb zum wiederholten Male konventionelle Mastkälber zugekauft wurden.“

Wegen der Verletzung von § 18 Abs 1 Z 2 lit c EU-Qualitätsregelungen – Durchführungsgesetz – EU-QuaDG iVm Artikel 14 Abs 1 lit a lit ij der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28.06.2007 über die ökologische/biologische Produktion udnd Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen iVm Artikel 9 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 wurde über den Beschwerdeführer gemäß §18 Abs 1 Z 2 lit c EU-QuaDG eine Geldstrafe zu 1. in Höhe von € 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) und zu 2. in Höhe von € 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 25.06.2018, in der der Beschwerdeführer vorbringt wie folgt:

„Hiermit erhebe ich binnen offener Frist gegen das im Betreff genannte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y das Rechtsmittel der Beschwerde und begründe dies wie folgt:

Mit dem im Betreff genannten Straferkenntnis wird mir zur Last gelegt, dass ich als Inhaber des biologisch wirtschaftenden Betriebes mit der Betriebsnummer *** im Standort Z, Adresse 1, es zu verantworten habe, das männliche Kalb mit der Ohrmarkennummer *** am 22. September 2017 vom Betrieb des BB, X, Betriebsnummer ***, zugekauft und zumindest bis zum 22. Jänner 2018 konventionell als Masttier in meinen Betrieb eingestellt und am 29. Jänner 2018 geschlachtet und konventionell vermarktet hätte, sowie das weibliche Kalb mit der Ohrmarkennummer *** am 3. Jänner 2018 vom Betrieb des CC, W, Betriebsnummer ***, zugekauft und zumindest bis zum 18. April 2018 konventionell als Masttier in meinem Betrieb eingestellt hätte, obwohl aufgrund meiner biologisch wirtschaftlichen Betriebsweise nur Tiere aus ökologischen/biologischen Betrieben eingestellt werden dürften. Zunächst halte ich fest, dass entgegen meiner irrtümlichen Darstellungen in meinem Einspruch gegen die ursprünglich ergangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25. Juli 2018, Gzl: ***, es sich bei den gegenständlichen Kälbern einmal um ein männliches Kalb mit der Ohrmarkennummer *** und einmal um ein weibliches Kalb mit der Ohrmarkennummer *** gehandelt hat. In einem persönlichen Informationsschreiben der Kontrollstelle „Biko Tirol“ vom 21. November 2014 (siehe Beilage) welches ich auf Grund der Ausnahmegenehmigung der damals vorangegangenen Förderperiode erhalten habe wird unter anderem darauf hingewiesen, dass bei mangelnder Verfügbarkeit konventioneller Mastkälber diese aus der Biovermarktung ausgeschlossen werden würden, weil diese nicht umstellbar seien. Dies habe ich beim Unterzeichnenden auch noch telefonisch hinterfragt, und es wurde mir bestätigt dass bei Verstoß maximal mit einer Bearbeitungsgebühr zu rechnen sei. Dies war für mich auch der ausschlaggebende Grund weshalb ich mich 2015 zu einer Verlängerung der biologischen Wirtschaftsweise im Zeitraum 2015 - 2020 entschieden habe. Es ist auch keiner Verordnung bzw. Sanktionskatalog zu entnehmen, dass für den mir vorgeworfenen Tatbestand mit einer Strafanzeige der Behörde zu rechnen sei. Diesbezüglich verweise ich auf den Maßnahmenkatalog gern. Artikel 92d der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 zu C.3.1.18 / Ausgabe 2018 (siehe Beilage). Nachdem ich also die Haltung des betreffenden Kalbes ordnungsgemäß deklariert hatte und somit kein Straftatbestand vorliegt, war ich der Meinung, dass ich mit der Vermarktung des oben genannten männlichen Kalbes, welches ich konventionell gekauft, biologisch gehalten, und wieder als konventionelles Kalb, also nicht biologisch vermarktet habe, dem soeben zitierten Hinweis der „Biko Tirol“ gerecht geworden zu sein. Bezüglich des weiblichen Zuchttieres halte ich fest, dass ich das gegenständliche weibliche Kalb in der festen Absicht zugekauft habe, dieses weibliche Jungtier für Zuchtzwecke in meinem Betrieb zu halten. Es handelte sich um ein weibliches Jungtier der Gattung Braunvieh. Es gilt in Züchterkreisen als unbestritten und anerkannt, dass sich Kälber der Gattung Braunvieh nicht für Mastzwecke eignen. Vielmehr werden braune weibliche Kälber ausschließlich für Zuchtzwecke im jeweiligen Betrieb zugekauft und gehalten. Schon aus dieser Tatsache heraus ist die Feststellung der Bezirkshauptmannschaft Y gänzlich haltlos, wonach ich dieses weibliche Kalb für Mastzwecke zugekauft hätte. Dieses musste leider in weiterer Folge aufgrund eines nicht vorhersehbaren gesundheitlichen Problems letztlich geschlachtet werden. Ich gehe also davon aus, dass aufgrund der gültigen Richtlinien für den Tierzukauf am Biobetrieb (siehe Beilage) der Zukauf des oben genannten weiblichen Braunviehkalbes als weibliches Jungtier für Zuchtzwecke uneingeschränkt zum besagten Zeitpunkt erlaubt war und nach wie vor erlaubt ist. Es kann mir daher hinsichtlich dieses weiblichen Zuchtkalbes – wenngleich ich dieses Kalb wie bereits erwähnt aufgrund eines unvorhersehbaren und die weitere Zucht ausschließenden gesundheitlichen Problems letztlich schlachten musste - kein Verstoß gegen allfällige Zukaufsrichtlinien für einen biologisch wirtschaftenden Betrieb vorgehalten werden. Schließlich weise ich darauf hin, dass ich aufgrund der extrem schlechten Verfügbarkeit biologischer Kälber während des besagten Zeitraumes (siehe Beilage) letztlich keine Alternative hatte, außer den Zukauf der nunmehr gegenständlichen Braunviehkälber, um meinen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes aufrechterhalten zu können. Aus den soeben geschilderten Umständen stelle ich nunmehr den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge das im Betreff genannte und nunmehr bekämpfte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y ersatzlos beheben, in eventuell das Strafausmaß hinsichtlich des Vorwurfes zu Ziffer 2 (Zukauf des weiblichen Kalbes mit der Ohrmarkennummer ***) aufheben.“

Am 22.05.2020 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der der Beschwerdeführer einvernommen wurde.

II.Sachverhalt:

Das männliche Kalb mit der Ohrmarkennummer *** wurde vom Beschwerdeführer, der einen Bio-Betrieb in Z führt, am 22.09.2017 vom konventionellen Betrieb des BB, X, BNR: ***, zugekauft und zumindest bis zum 29.01.2018 konventionell als Masttier im Betrieb des Beschwerdeführers eingestellt. Dieses Kalb wurde am 29.01.2018 geschlachtet und konventionell vermarktet.

Das weibliche Kalb mit der Ohrmarkennummer *** wurde vom Beschwerdeführer am 03.01.2018 vom konventionellen Betrieb des CC, W, BNR: ***, zugekauft und zumindest bis zum 18.04.2018 im Betrieb des Beschwerdeführers eingestellt.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akt der belangten Behörde und der Einvernahme des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 22.05.2020.

IV.Rechtsgrundlage:

Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 EU-QuaDG dient dieses Bundesgesetz der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 S. 1, samt deren Änderungs- und Durchführungsvorschriften.

Nach § 18 Abs 1 Z 2 leg cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 10.000,--, im Wiederholungsfall bis zu € 20.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer

a)fahrlässig eine in Z 1 genannte Handlung begeht oder

b)den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 9 oder

c)den sonstigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder der darauf gründenden Durchführungsverordnungen zuwiderhandelt.

Gemäß Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 schafft diese Verordnung die Grundlage für eine nachhaltige Entwicklung der ökologischen/biologischen Produktion, wobei gleichzeitig ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts sichergestellt, ein fairer Wettbewerb gewährleistet, das Vertrauen der Verbraucher gewahrt und die Verbraucherinteressen geschützt werden.

Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ist der gesamte landwirtschaftliche Betrieb nach den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion zu bewirtschaften. […]

Laut Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gelten neben den allgemeinen Vorschriften für die landwirtschaftliche Erzeugung des Artikels 11 für die ökologische/biologische tierische Erzeugung folgende Vorschriften:

a) Herkunft der Tiere:

i. die ökologische/biologischen Tiere müssen in ökologischen/biologischen Betrieben geboren und aufgezogen worden sein.

ii. Nichtökologisch/nichtbiologisch aufgezogene Tiere können unter bestimmten Voraussetzungen zu Zuchtzwecken in den ökologischen/biologischen Betrieb eingestellt werden. Solche Tiere und von ihnen gewonnene Erzeugnisse können nach Einhaltung des in Artikel 17 Abs. 1 Buchstabe c genannten Umstellungszeitraums als ökologisch/biologisch gelten.

[…]

Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52/1991 idgF lautet wie folgt:

„§ 45

(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

…“

V.Erwägungen:

Ad Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses:

Zumal sich die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des bekämpften Straferkenntnisses schlussendlich lediglich gegen die Strafhöhe richtet, ist der Schuldspruch unter Spruchpunkt 1. bereits in Rechtskraft erwachsen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich daher nur mehr mit der Höhe der über den Beschwerdeführer verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe auseinanderzusetzen.

Die Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 Abs 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer führt seinen landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb. Um den landwirtschaftlichen Betrieb erhalten zu können, arbeitet der Beschwerdeführer hauptberuflich in der Versicherungsbranche. Es ist also von einer durchschnittlichen Vermögensausstattung und Einkommenssituation auszugehen. Der Unrechtsgehalt der angelasteten Übertretung ist als nicht unerheblich zu betrachten, dienen die einschlägigen Bestimmungen doch dem Vertrauen der Kunden in eine kontrolliert biologische Landwirtschaft. Vorliegend ist von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

Folgende Erwägungen sprechen für eine Herabsetzung der seitens der Behörde ausgesprochenen Strafe:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 5.11.1997, 97/03/0141) ist das Landesverwaltungsgericht gehalten, auch erst während des Beschwerdeverfahrens eingetretene Umstände bei der Strafbemessung wahrzunehmen.

Im gegenständlichen Fall ist strafmildernd die gezeigte Einsichtigkeit des Beschwerdeführers anlässlich der Einschränkung des Rechtsmittels auf die Strafhöhe zu berücksichtigen, wobei festzuhalten ist, dass die Einsichtigkeit noch vor der Beweisaufnahme in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht zu Tage trat. Dieser Umstand stellt einen gewichtigen Milderungsgrund dar. Bei der Strafbemessung war weiters die von der belangten Behörde bereits aufgezeigte Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, straferschwerend hingegen nichts zu berücksichtigen.

Die nunmehr verhängte Strafe erscheint unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafbemessungsregeln beim einsichtigen Beschuldigten als schuld- und tatangemessen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Ad Spruchpunkt 2. des bekämpften Straferkenntnisses:

Entscheidende Bedeutung für die Strafbarkeit des Beschwerdeführers kommt der Frage zu, ob der Beschwerdeführer das streitgegenständliche weibliche Kalb zu Zuchtzwecken zugekauft hat. Seiner diesbezüglichen Verantwortung konnte das Gericht in Würdigung der vorliegenden Beweise nicht entscheidend entgegentreten. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor Gericht, bei der er bei seiner bisherigen Verantwortung blieb, einen überaus glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat. Auch seine Aussage, wegen dem Zukauf eines konventionellen Kalbes zu Mastzwecken sich nicht am Vorarlberger Markt einzudecken, entbehrt nicht einer gewissen Plausibilität.

Der angefochtene Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses war daher in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren zu diesem Spruchpunkt einzustellen.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schaber

(Richter)

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