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LVwG-2020/26/1733-1•LVwG T LVwG-2020/26/1733-1
LVwG-2020/26/1733-1Tribunale amministrativo regionale14 set 2020
Nachbarrechte; <br/>Licht; <br/>Sonne; <br/>Ausblick;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des/der
a)AA, Adresse 1, Z,
vertreten durch BB, und
b)BB, Adresse 2, Y,
beide vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 3, Y, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Y vom 25.06.2020, Zl ***, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung nach der Tiroler Bauordnung 2018 für den Abbruch und Neubau des 3. und 4. Obergeschoßes beim Anwesen Adresse 4,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Y vom 25.06.2020, Zl ***, wurde den DD die Baubewilligung für den Abbruch und Neubau des 3. und 4. Obergeschosses im Anwesen Adresse 4 auf dem GSt **1 KG X unter Vorschreibung von Auflagen sowie unter Erklärung der vorgelegten Projektunterlagen zu einem Bestandteil des Bewilligungsbescheides erteilt.
Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass das antragsgegenständliche Bauvorhaben den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften entspreche und Nachbarrechte nicht berührt würden.
Zu den Einwendungen der nunmehr beschwerdeführenden Nachbarn legte die belangte Behörde zusammenfassend dar, dass Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur mit solchen Einwendungen durchdringen könnten, mit denen in zutreffender Weise die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend gemacht werde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme Nachbarn kein Recht auf Licht und Sonne zu und stelle auch die Beeinträchtigung bestehender Licht- und Luftverhältnisse durch die Bauführung keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts dar.
Die beantragte Baubewilligung sei folglich zu erteilen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und beantragten, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Bauansuchen abzuweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der beteiligten (gemeint wohl: belangten) Behörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Die Beschwerdeführer brachten in ihrem Rechtsmittel zusammengefasst vor, dass durch die Neuerrichtung der beiden oberen Geschosse das Gebäude in der Höhe deutlich näher an die Liegenschaft der Beschwerdeführer heranrücke und dadurch der Licht- und Sonneneinfall beeinträchtigt werde, wodurch die Licht- und Wärmeausbeute durch die Sonnenenergie zugunsten des Wohnhauses der Beschwerdeführer negativ beeinflusst werde.
Die Änderung der Errichtungsweise der beiden obersten Geschosse erhöhe die Beschattung der Liegenschaft der Beschwerdeführer und stelle dies daher eine unzulässige Immission für deren Liegenschaft dar. Die Baubehörde hätte bei Erlassung der Baubewilligung auf die Einhaltung der bisherigen Abstände zu den Nachbarliegenschaften hinwirken müssen oder anderweitig sicherstellen müssen, dass der Nachbarliegenschaft weiterhin die bisherige Licht- und Wärmeeinstrahlung erhalten bleibe.
Die von der Behörde zitierte Judikatur des VwGH sei im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, da die Stadtgemeinde Y sich zum Zweck des Klimaschutzes das Ziel gesetzt habe, auch im privaten Bereich die Nutzung der Sonnenenergie zu fördern.
Mit der bewilligten Bauausführung sei gerade in der kalten und dunklen Jahreszeit die direkte Besonnung des Wohnhauses verhindert, sodass kein wärmender Effekt durch die Sonne für das Haus der Beschwerdeführer mehr vorhanden sei.
Der Bewilligungsbescheid verhindere somit die Nutzung der Sonnenenergie durch die Beschwerdeführer, was den Zielsetzungen der Stadt Y in keinster Weise entspreche.
Letztlich sei das Bauverfahren mangelhaft geblieben, da eine Bauverhandlung unter Bezug auf die Covid-19-Gesetzgebung unterblieben sei. Der Bescheid sei allerdings zu einem Zeitpunkt erlassen worden, zu dem eine Bauverhandlung an Ort und Stelle im Freien ohne Einschränkungen möglich gewesen sei. An Ort und Stelle hätte sich die beteiligte (gemeint wohl: belangte) Behörde ein ausreichendes Bild über die bestehende Situation und die geänderten Verhältnisse der Sonneneinstrahlung auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer machen können, um dies im Baubewilligungsbescheid durch die Erteilung entsprechender Auflagen zu berücksichtigen.
II.Sachverhalt:
Verfahrensgegenstand des in Prüfung stehenden Baubewilligungsverfahrens sind der Abbruch und Neubau des 3. und 4. Obergeschosses beim Anwesen Adresse 4 auf dem GSt Nr. **1 KG X, welche Baumaßnahmen mit dem angefochtenen Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Y vom 25.06.2020 baurechtlich genehmigt worden sind.
Der Bauplatz GSt Nr. **1 KG X ist im Flächenwidmungsplan als „Sonderfläche –Hotelfachschule“ ausgewiesen.
Für den Bauplatz besteht ein Bebauungsplan. Mit diesem wurden insbesondere neben einer Straßenflucht-, Bauflucht- und gestaffelten Baufluchtlinie eine „besondere Bauweise“ mit Abstandsvorgabe sowie zudem einer Vorgabe für das Höchstmaß der Gebäudesituierung auf dem Bauplatz festgelegt. Weiters sind die obersten Gebäudepunkte (mittels Grenzen unterschiedlicher Bauhöhenfestlegung) mit 630,00 m ü. A., 639,00 m ü. A., 650,00 m ü. A., 650,50 m ü. A. und 654,00 m ü. A. festgelegt.
Die Beschwerdeführer AA und BB sind Hälfteeigentümer der Liegenschaft Adresse 2, GSt Nr. **2 KG X. Das im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Grundstück Nr. **2 KG X grenzt nicht unmittelbar an den Bauplatz, also das Grundstück Nr. **1 KG X an, sondern wird von diesem durch das Grundstück Nr. **3 KG X getrennt. Die Grenzen des im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücks Nr. **2 KG X liegen aber innerhalb eines horizontalen Abstandes von weniger als fünf Metern zu den Grenzen des Bauplatzes GSt Nr. **1 KG X.
Das streitverfangene Bauprojekt auf dem GSt Nr. **1 KG X entspricht den für diesen Bauplatz geltenden Bebauungsplanfestlegungen, sohin den Vorgaben für die Straßenflucht- und Baufluchtlinien, die besondere Bauweise (samt Mindestabstandsvorgabe), die Baudichten, die Bauhöhe sowie für das Höchstmaß der Gebäudesituierung, wobei mit der letzteren Festlegung die Positionierung des Gebäudes auf dem Bauplatz und damit auch der Abstand zu den Nachbargrundstücken vorgegeben wird.
Im gegenständlichen Fall verzichtete die belangte Behörde aufgrund der bestehenden gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf die COVID-19-Situation auf die Durchführung einer mündlichen Bauverhandlung.
III.Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus den vorliegenden Aktenunterlagen ergibt.
So beruhen die getroffenen Feststellungen zum Gegenstand des angefochtenen Baubewilligungsverfahrens der belangten Behörde auf den eingereichten Projektunterlagen der DD. Die Feststellungen zur Widmung des Bauplatzes sowie den Bebauungsplanfestlegungen ergeben sich aus dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan sowie der Stellungnahme der Baupolizei vom 11.05.2020.
Dass die Rechtsmittelwerber Miteigentümer des Grundstückes Nr. **2 KG X sind, ergibt sich aus einem im Akt der belangten Behörde einliegenden Auszug aus dem Grundbuch. Die Feststellungen zur Lage der Grundstücke Nr. **2 KG X, Nr. **1 KG X und Nr. **3 KG X sowie zum Abstand des Grundstücks Nr. **2 KG X von den Grenzen des Bauplatzes GSt Nr. **1 beruhen auf den antragsgegenständlichen Lage- und Vermessungsplänen.
Die Feststellung, dass das streitverfangene Bauprojekt auf dem GSt Nr. **1 KG X den für diesen Bauplatz geltenden Bebauungsplanfestlegungen entspricht, beruht auf der Stellungnahme des Sachverständigen der Bau- und Feuerpolizei vom 11.05.2020 sowie der Stellungnahme des Sachverständigen der Stadtplanung vom 27.05.2020. Die Fachdarlegungen sind schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend und wurde den Ausführungen der Sachverständigen auch nicht durch die Rechtsmittelwerber entgegengetreten.
Insgesamt ist zu den vorliegenden Aktenunterlagen festzuhalten, dass gegen diese seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts keinerlei Bedenken bestehen. Irgendwelche Widersprüche in den entscheidungsmaßgeblichen Beweisergebnissen bestehen nicht, die im Rahmen der Beweiswürdigung aufzulösen wären. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt ist vorliegend im Grunde unstrittig, streitverfangen ist im Gegenstandsfall vielmehr die rechtliche Beurteilung des relevanten Sachverhaltes.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung (TBO), zuletzt geändert durch, lauten wie folgt:
„§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5) …
§ 32
Bauverfahren
(1) Die Behörde kann, sofern das Bauansuchen nicht nach § 34 Abs. 2 oder 3 zurückzuweisen oder ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist, eine Bauverhandlung durchführen, wenn dies insbesondere im Hinblick auf die Art oder Größe des betreffenden Bauvorhabens, die Anzahl der im Verfahren beizuziehenden Sachverständigen oder die Anzahl der Parteien und Beteiligten im Interesse einer möglichst raschen und zweckmäßigen Verfahrensabwicklung gelegen ist.
(2) …“
V.Erwägungen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt:
Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl dazu etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073).
Die Parteistellung der Beschwerdeführer gründet auf ihrem Eigentum am Grundstück Nr. **2 KG X, welches – wie bereits aufgezeigt – nicht direkt an den Bauplatz **1 KG X angrenzt, sich aber in einem Abstand vom Bauplatz von weniger als fünf Metern befindet.
Demzufolge sind die Rechtsmittelwerber berechtigt, als „Nachbarn“ gemäß § 33 Abs 3 TBO 2018 die dort genannten Berechtigungen im gegenständlichen Baugenehmigungsverfahren anzusprechen, also die Nichteinhaltung der in § 33 Abs 3 lit a bis lit f TBO 2018 näher genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
Die Beschwerdeführer haben schließlich im Gegenstandsfall die Berechtigungen
eines Eigentümers eines bereits bebauten und betrieblich genutzten Grundstückes und
des Inhabers eines Seveso-Betriebes
nicht geltend gemacht (vgl § 33 Abs 5 sowie Abs 6 TBO 2018).
Die gegen die erteilte Baubewilligung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, das vorliegende Rechtsmittel zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen Folgendes auszuführen ist:
a)
In ihrem Rechtsmittelschriftsatz vom 29.07.2020 brachten die Beschwerdeführer vor, dass durch die Neuerrichtung der beiden oberen Geschosse das Gebäude auf dem Bauplatz in der Höhe deutlich näher an ihre Liegenschaft heranrücke und dies den Licht- und Sonneneinfall beeinträchtige, wodurch die Licht- und Wärmeausbeute durch die Sonnenenergie zugunsten des Wohnhauses der Beschwerdeführer negativ beeinflusst werde.
Mit diesem Vorbringen ist für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat nämlich bereits in mehreren Entscheidungen zur Tiroler Bauordnung zum Ausdruck gebracht, dass ein allgemeines subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Wahrung des Lichteinfalles und des Sonneneinfalles im Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung nicht besteht und eine Beeinträchtigung der bestehenden Licht- und Luftverhältnisse durch eine beabsichtigte Bauführung keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes bewirkt, zumal dem Nachbarn nach den Vorschriften der Tiroler Bauordnung nur ein Recht darauf zukommt, dass der gesetzliche Mindestabstand zu seinem Grundstück eingehalten wird, ebenso vermag der Nachbar die Einhaltung der Bauvorschriften über die Gebäudehöhe in Ansehung der ihm zugewendeten Gebäudefront durchzusetzen, womit für den Nachbarn ein bestimmter Lichteinfallswinkel für sein Grundstück garantiert wird (siehe dazu die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 24.01.2013, Zl 2011/06/0123, vom 25.11.2008, Zl 2007/06/0113, vom 17.02.2004, Zl 2002/06/0149, vom 20.02.2003, Zl 2002/06/0198, und vom 20.06.2002, Zl 2000/06/0180).
Durch diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist somit nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol klargestellt, dass den Nachbarn durch die Vorschriften der Tiroler Bauordnung kein allgemeines Recht auf Licht, Sonne und Ausblick gewährt wird, sondern nur ein sich darauf beziehender Anspruch insoweit, als sich aus der Einhaltung der Abstandsvorschriften sowie der Vorschriften über die Gebäudehöhe bestimmte Licht-, Besonnungs- sowie Ausblicksverhältnisse ergeben, während ein darüber hinausgehendes Recht auf Licht, Sonne und Ausblick im Bauverfahren von den Nachbarn nicht durchgesetzt werden kann.
Wie festgestellt wurden vorliegend sowohl die Abstandsvorschriften als auch die Vorschriften über die Gebäudehöhe eingehalten, wobei den Ausführungen der Sachverständigen seitens der Beschwerdeführer ohnehin nicht entgegengetreten wurde.
Wenn die Rechtsmittelwerber ausführen, dass die Stadtgemeinde Y sich zum Zweck des Klimaschutzes das Ziel gesetzt habe, auch im privaten Bereich die Nutzung der Sonnenenergie zu fördern und der gegenständliche Bewilligungsbescheid diesen Zielsetzungen nicht entspreche, ist dazu festzuhalten, dass die ins Treffen geführten Klimaschutzziele der Stadtgemeinde Y den Gesetzgeber der Tiroler Bauordnung noch zu keiner Änderung der Rechtslage veranlasst haben und allein aus diesem Grund das Beschwerdeargument keiner näheren Prüfung zu unterziehen ist.
Die von den Beschwerdeführern begehrte Einholung eines energietechnischen Gutachtens war gegenständlich deshalb nicht vorzunehmen, da den Nachbarn – wie aufgezeigt – kein (über Abstands- und Höhenvorgaben hinausgehendes) Recht auf Licht, Sonne und Ausblick zukommt.
Insgesamt ergibt sich zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführer in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarschaftsrechten nach der Tiroler Bauordnung 2018 durch das verfahrensgegenständliche Bauprojekt nicht verletzt werden. Die von ihnen gewünschte Sicherstellung der bisherigen Licht- und Wärmeeinstrahlung vermögen die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht durchzusetzen, da ihnen ein solches Recht auf Wahrung des Lichteinfalles und des Sonneneinfalles nicht zukommt. Vielmehr haben sie Veränderungen der derzeitigen Licht- und Besonnungsverhältnisse durch Bauführungen insoweit hinzunehmen, als die Bauvorschriften eingehalten werden.
Dass entsprechende zivilrechtliche Beschränkungen für Bauführungen auf dem Bauplatz zur Wahrung ihrer Licht- und Besonnungsverhältnisse vorliegen würden, haben die Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und könnten sie derartige zivilrechtliche Beschränkungen im Bauverfahren auch nicht durchsetzen.
Die belangte Behörde, mithin der Stadtmagistrat der Stadtgemeinde Y, hat im vorliegenden Fall die beantragte Baugenehmigung für das streitverfangene Gebäude an der Adresse 4 völlig rechtskonform erteilt, da die von den Beschwerdeführern angenommenen Verletzungen der nach der Tiroler Bauordnung beachtlichen Nachbarrechte nicht gegeben sind.
Die angefochtene Baubewilligung war demgemäß vom erkennenden Verwaltungsgericht zu bestätigen und die dagegen erhobene Nachbarschaftsbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
b)
In ihrer Beschwerde bemängeln die Rechtsmittelwerber weiters, dass eine Bauverhandlung unter Bezugnahme auf die Covid-19-Gesetzgebung unterblieben sei, obwohl eine solche im Freien ohne Einschränkungen möglich gewesen sei. Aus diesem Grund sei das Bauverfahren mangelhaft.
Die belangte Behörde hat aufgrund der bestehenden gesetzlichen Regelungen in Bezug auf die COVID-19-Situation auf die Durchführung einer mündlichen Bauverhandlung verzichtet. Begründend dazu wurde von ihr ausgeführt, dass gemäß Artikel 16 § 3 des 2. COVID-19-Gesetzes mündliche Verhandlungen nur durchzuführen seien, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich sei. Aus diesem Grund habe im gegenständlichen Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden können.
Gemäß § 32 Abs 1 TBO 2018 kann die Behörde, sofern das Bauansuchen nicht nach § 34 Abs. 2 oder 3 zurückzuweisen oder ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist, eine Bauverhandlung durchführen, wenn dies insbesondere im Hinblick auf die Art oder Größe des betreffenden Bauvorhabens, die Anzahl der im Verfahren beizuziehenden Sachverständigen oder die Anzahl der Parteien und Beteiligten im Interesse einer möglichst raschen und zweckmäßigen Verfahrensabwicklung gelegen ist.
Eine mündliche Bauverhandlung ist also nicht zwingend durchzuführen, sondern liegt deren Durchführung im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen der Behörde (vgl VwGH 21.02.2014, 2010/06/0253, und 23.11.2010, 2007/06/0308).
Die belangte Behörde hat somit auf dem Boden des geltenden Rechts auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, das Vorbringen der Beschwerdeführer führt nicht zum Erfolg.
Es ist nämlich für das Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegend nicht ersichtlich, dass durch den Verzicht auf eine mündliche Bauverhandlung die Nachbarschaftsrechte der Beschwerdeführer im Bauverfahren in irgendeiner Weise verletzt worden sind. Diesbezüglich haben die Rechtsmittelwerber nicht substantiiert eine Rechtsverletzung aufgezeigt; mit dem Hinweis, die belangte Behörde hätte bei Durchführung einer Verhandlung sehen können, wie nachteilig das Bauvorhaben für ihre Licht- und Sonnenverhältnisse sei, haben sie gerade keine relevante Beeinträchtigung von Nachbarschaftsrechten vorgebracht.
Schließlich hat auch das entscheidende Verwaltungsgericht die Vornahme einer mündlichen Beschwerdeverhandlung im Gegenstandsfall nicht für erforderlich erachtet, zumal der entscheidungswesentliche Sachverhalt auch ohne mündliche Erörterung ausreichend geklärt werden konnte, dies auf der Grundlage der vorliegenden Aktenunterlagen.
Im Gegenstandsfall waren nämlich – auf der Basis des Beschwerdevorbringens – lediglich Rechtsfragen zu klären, nicht aber bestrittene Tatsachenfeststellungen, sodass eine Verhandlung nicht notwendig war (VwGH 29.06.2017, Zl Ra 2017/06/0100).
Zudem wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol von den Beschwerdeführern auch nicht ausdrücklich beantragt, ebenso wenig von der belangten Behörde.
Einem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundreche der Europäischen Union entgegen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.
Dies betrifft etwa die Frage, inwieweit Nachbarn im Bauverfahren in Bezug auf die Wahrung der bestehenden Belichtungs- und Besonnungsverhältnisse ein Recht geltend zu machen vermögen.
An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Gericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.Aicher
(Richter)
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