LVwG T LVwG-2020/43/1126-4

LVwG-2020/43/1126-4Tribunale amministrativo regionale3 set 2020

Regest

Gefahr in Verzug nicht verifizierbar; <br/>Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht gerechtfertigt;<br/><br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/43/1126-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.43.1126.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA GmbH Co KG, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, gegen jenen Spruchpunkt des Bescheids der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Y vom 09.03.2020, Zl ***, mit welchem einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt wird,

zu Recht:

1. Der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung allfälliger Beschwerden wird Folge gegeben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 09.03.2020, Zl ***, wurde

a)CC,

b)DD,

c)EE,

d)der Stadtgemeinde Y und

e)der AA GmbH Co KG,

unter Berufung auf § 47 Abs. 1 und 2 TBO 2018 folgende angeführte Arbeiten und Maßnahmen durchzuführen:

„Adresse 2:“

1. „ab Beginn des dortigen Schutzweges ca. 4,00 m Richtung Westen sind lose Mauerwerksteil zu entfernen festigen (Bild 1)“

„Adresse 3 (beginnend von der Kurve Richtung Adresse 2):“

2. „Ausbrüche im Bereich der Mauerkrone beginnend ab der Kurve Adresse 2/Adresse 3 Richtung Süden auf einer Länge von ca. 30 m sind zu fixieren bzw. abzunehmen“

3. „vorgenannter Bereich ist abzuschranken und den Zutritt zu sichern (Bild 2)“

„Adresse 3 Ost (ca. in der Mitte gegenüber des FF):“

4. „Wurzelstock ist zu entfernen (Bild 4)“

„Adresse 3 (zwischen den dortigen Plakatwänden):“

5. „Baum ist zu entfernen, Ausbrüche sind zu fixieren (Bild 6)“

„Adresse 4 (gegenüber Objekt Adresse 4):“

6. „ausbrechende Fugen sind zu sanieren (Bild 8)“

„Adresse 2 westlicher Teil (Bereich Kurzparkzone):“

7. „Gesimseabdeckung ist zu fixieren (Bild 11)“

„Adresse 2 (gegenüber Adresse 5):“

8. „die dortigen Pfeilerköpfe sind zu fixieren bzw. abzunehmen (Bild 12)“

„Adresse 2 (gegenüber Gymnasium):“

9. „aufgemörtelte Mauerabdeckungen sind zu fixieren bzw. abzunehmen (Bild 13)“

„Adresse 2 Ost (gegenüber Radweg Ende):“

10. „lose Putzschollen sind abzunehmen (Bild 15)“

Des Weiteren schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid aus.

Gegen diesen Bescheid erhob (ua) die AA GmbH Co KG (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) rechtzeitig Beschwerde, wobei ausdrücklich auch der im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung angefochten wurde.

II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Die das Gst Nr **1, KG Y, auf welches sich der angefochtene Bescheid bezieht, steht im Miteigentum der Adressaten des angefochtenen Bescheids vom 09.03.2020.

Die das Gst Nr **1, KG Y, umschließende Mauer verläuft im Nordosten entlang der Adresse 2, im Südosten entlang des Adresse 3 und im Südwesten entlang der Adresse 4 – siehe den folgenden Auszug aus dem Tiroler Raumordnungsinformationssystem.

Auf Grund privater Anzeigen führte die belangte Behörde am 19.11.2019 eine baupolizeiliche Überprüfung der Steinmauer entlang des Gst Nr **1, KG Y, durch. An dieser nahmen ua ein statischer Sachverständiger, eine Vertreterin des Bundesdenkmalamts und der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin teil – die beiden letzteren verließen die Verhandlung vor deren Abschluss. Verhandlungsführer war GG, Leiter des Stadtbauamts Y. Die in weiterer Folge mittels des angefochtenen Bescheids vorgeschriebenen Maßnahmen wurden im Verhandlungsprotokoll festgehalten. Nicht bekannt ist, welche(r) der Anwesenden diese Maßnahmen für erforderlich erachtete und welcher Befund deren Vorschreibung zu Grunde lag. Die übrigen Beteiligten gaben keine Äußerung zu diesen Maßnahmen ab.

Nicht näher qualifizierte und quantifizierte Mauerteile sind lose. Ob die Standfestigkeit der Mauer beeinträchtigt ist, ist nicht bekannt. Dass Gefahr in Verzug besteht, kann nicht verifiziert werden.

III.Beweiswürdigung:

Der oben festgestellte Sachverhalt ist dem vorgelegten Akt der Behörde zu entnehmen.

Die Feststellungen betreffend die baupolizeiliche Überprüfung am 19.11.2019 sind der im Akt enthaltenen Niederschrift zu entnehmen.

Dass Mauerteile lose sind, führte die belangte Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheids aus. Ein diesbezügliches Gutachten liegt zwar nicht vor, jedoch wurde der Bescheid vom Bauamtsleiter GG selbst erstellt, weshalb der Schluss naheliegt, dass es sich bei dieser Feststellung um seine eigene fachliche Einschätzung handelt. Darüber hinaus dokumentiert der Akteninhalt breite Übereinstimmung in der Frage, dass Handlungsbedarf aufgrund des desolaten Zustands der Mauer besteht, was im Übrigen auch von der Zweitbeschwerdeführerin unbestritten blieb. Ausdrücklich gestand die Zweibeschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zu, „dass die Verfugung der Blöcke im Bereich der Brekzien-Blockmauer vom Denkmal bis zum Eingang Adresse 4 teilweise ausgebrochen, die Krone mehrere Meter zerbröselt und nicht mehr dicht“ sei.

Über eine allfällige Beeinträchtigung der Standfestigkeit der Mauer konnte keine Feststellung getroffen werden. Dies, da der Begehung am 19.11.2019 zwar ein statischer Sachverständiger beigezogen wurde, dieser jedoch offenbar kein Gutachten erstattete.

In Bezug auf die Frage, ob Gefahr in Verzug besteht, führt die belangte Behörde – respektive der Bauamtsleiter – im Bescheid lediglich aus, es sei das Gst Nr **1 von frei zugänglichen bzw befahrbaren Grundstücksflächen umgeben; „somit“ würden „lose Mauerteile eine Gefahrenquelle für die Öffentlichkeit“ darstellen. Diese Feststellung kann auf Grund des dokumentierten Ermittlungsverfahrens nicht verifiziert werden, da ein Gutachten (insbesondere ein aussagekräftiger Befund und eine Beschreibung und Einschätzung der drohenden Folgen) nicht vorliegt. Hingegen bringt die Zweitbeschwerdeführerin vor, es ginge von einem Teil der verfahrensgegenständlichen Baugebrechen gar keine Gefahr „nach außen hin“ aus. Dies, da die Brekzien-Blockmauer nach innen geneigt sei und eine Gefahr des Ausbruchs nach außen nicht bestehe. Im Ergebnis kann auf Grund der unzureichenden Ermittlungsergebnisse eine gesicherte Feststellung über das Vorliegen von Gefahr in Verzug nicht getroffen werden; jedenfalls scheinen statische Bedenken nicht vorzuliegen.

IV.Rechtslage:

Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), LGBl Nr 28/2018 (WV), lautet wie folgt:

„§ 47

Baugebrechen

(1) Bewilligungspflichtige bauliche Anlagen sind in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Sonstige bauliche Anlagen sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass den Erfordernissen der Sicherheit entsprochen und das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. Treten an einer baulichen Anlage Baugebrechen auf, durch die allgemeine bautechnische Erfordernisse beeinträchtigt werden, so sind sie ehestens zu beheben.

(2) Wird den Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht entsprochen, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Instandsetzung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Liegen jedoch Baugebrechen vor, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes bewirken und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren gänzlichen oder teilweisen Abbruch aufzutragen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid die vorläufige Weiterbenützung der baulichen Anlage an Auflagen oder Bedingungen zu knüpfen oder überhaupt zu untersagen, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht mehr gewährleistet ist, weil baulichen oder organisatorischen Vorkehrungen im Sinn des § 3 Abs. 2 und 3 nicht oder nicht hinreichend entsprochen wird. Der Bescheid ist an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten.

(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde erforderliche Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers der baulichen Anlage auch ohne dessen vorherige Anhörung anordnen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für bauliche Anlagen, die nach früheren baurechtlichen Vorschriften errichtet worden sind, wenn sie auch diesem Gesetz unterliegen.

(6) § 46 Abs. 8 gilt sinngemäß.“

Die hier relevante Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 138/2017, lautet wie folgt:

„Aufschiebende Wirkung

§ 13

(1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“

V.Erwägungen:

Die belangte Behörde begründete den im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit, dass auf Grund der Situierung des betreffenden Grundstücks inmitten frei zugänglicher bzw befahrbarer Flächen lose Mauerteile eine Gefahrenquelle für die Öffentlichkeit darstellen würden. Es sei daher notwendig, die losen Stellen einer unmittelbaren Bearbeitung zuzuführen, weshalb der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde erforderlich gewesen sei.

Die Beschwerdeführerin brachte vor, es liege kein Grund iSd § 13 Abs 2 VwGVG vor; die belangte Behörde gebe lediglich den Gesetzestext wieder, „ohne auf sämtliche im Spruch angeführten, aufgetragenen Arbeiten und Maßnahmen im Detail einzugehen“. Es bestehe vielmehr die Gefahr, dass durch die aufgetragenen Arbeiten, sollten sich diese im Beschwerdeverfahren als nicht notwendig bzw „unfachgemäß“ erweisen, ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstehe. Auch in Bezug auf die „angebliche“ Gefahr in Verzug verwies die Zweitbeschwerdeführerin darauf, dass die Stadt Y selbst Miteigentümerin der betreffenden Liegenschaft sei.

Der Verwaltungsgerichtshof verweist zu § 13 Abs 4 VwGVG, darauf, dass diese Bestimmung auf eine rasche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzielt. Eine Entscheidung ist dieser Regelung zu Folge "ohne weiteres Verfahren", also in der Regel auf der Grundlage des Verfahrensaktes und der Beschwerde sowie den allenfalls dazu erstatteten Äußerungen anderer Verfahrensparteien zu treffen (VwGH Ra 2019/03/0143 vom 07.02.2020). In diesem Sinne ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass der bislang gesichert feststehende Sachverhalt den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nicht rechtfertigt. Wie den obigen Punkten II. und III. zu entnehmen ist, kann das Vorliegen von Gefahr in Verzug nicht verifiziert werden. Wie bereits in der Beweiswürdigung (Punkt III.) ausgeführt, mangelt es an einem ausreichenden Ermittlungsverfahren zu dieser Frage. Auf Grund der Tatsache, dass das Verfahren vom Bauamtsleiter geführt wurde, ist zwar davon auszugehen, dass dessen fachliche Einschätzung Grundlage des von ihm erstellten Bescheids war, jedoch ersetzt dies nicht ein förmliches und nachvollziehbares Ermittlungsverfahren.

Es war daher spruchgemäß der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung allfälliger Beschwerden stattzugeben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.