LVwG T LVwG-2020/40/0593-6

LVwG-2020/40/0593-6Tribunale amministrativo regionale26 ago 2020

Regest

Zusammenlegung von zwei Freizeitwohnsitzen

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/40/0593-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.40.0593.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des 1. AA und der 2. BB, beide vertreten durch CC GmbH, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 18.12.2019, Zl ***, betreffend die Feststellung der Bewilligungspflicht der angezeigten Baumaßnahmen sowie die Feststellung eines Abweisungsgrundes nach der Tiroler Bauordnung 2018, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom 05.11.2019 haben die Beschwerdeführer bei der belangten Behörde bauliche Änderungen in Form von Abtragung und Errichtung von Zwischenwänden der Wohnungen Top 9 und Top 10 im Gebäude auf Gst Nr **1, KG X, Adresse 2 (Haus H) angezeigt.

Nach Einholung eines hochbautechnischen Gutachtens wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.12.2019, Zl ***, festgestellt, dass das angezeigte Bauvorhaben gemäß § 28 Abs 1 lit a und d TBO 2018 bewilligungspflichtig sei. Unter Spruchpunkt 2. wurde festgestellt, dass durch das Bauvorhaben entgegen dem § 15 Abs 2 TROG 2016 ein Freizeitwohnsitz erweitert werden solle. Es liege daher der Abweisungsgrund nach § 34 Abs 3 lit d TBO 2018 vor. Diese Feststellung sei einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Wohnungen Top 9 und Top 10 gemäß den Bescheiden des Bürgermeisters vom 21.08.1997 zu Zl *** und *** als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfen. Die Baubewilligung für das Gebäude sei am 18.07.1970 erteilt worden. Die Benützungsbewilligung sei am 24.04.1973 erfolgt. In den Planunterlagen sei dargestellt, dass die Wohnungstrennwände zwischen den Einheiten Top 9 und Top 10 weitgehend abgebrochen würden und dass ein Schlafzimmer, das Bad und ein Teil des Ganges der Top 10 der anderen Wohnung zugeschlagen werden solle. Zwischen den Wohnungen würden neue Wände errichtet und in eine dieser Wohnungstrennwände werde eine zweiflügelige Verbindungstür eingebaut. Innerhalb der Top 9 werde ein Raum in zwei Schlafzimmer getrennt. Die Wohnung Top 10 weise nach den Umbauten nur mehr einen Wohnraum und eine Garderobe auf. Wie die Einschreiter in ihren eidesstattlichen Erklärungen vom 29.10.2019 angeben würden, seien die gegenständlichen Bauarbeiten bereits im Jahr 2005 durchgeführt worden. Als Grundlage für die Planung sei offensichtlich der Ausführungsplan aus dem Jahr 1971, welcher der Bauanzeige beigefügt worden sei und bisher nicht Akteninhalt gewesen sei, herangezogen. Diese Grundlage weiche vor allem hinsichtlich des vergrößerten Dachbodenausbaues und der Änderung der Trennung zwischen den Wohnungen Top 8 und Top 10 von dem im Bauakt befindlichen letztgültigen Unterlagen ab. Gemäß der Schnittdarstellung der Bauanzeige werde bzw sei das Dach im Firstbereich um ca 50 cm und an der Traufe um ca 35 cm (jeweils aus den Plänen gemessen) erhöht errichtet. Die Bauwerber würden davon ausgehen, dass im Zuge der Erteilung der Benützungsbewilligung Auswechselungspläne vorgelegt und genehmigt worden seien, die im Bauakt nicht (mehr) vorhanden seien. Diese Annahme sei nicht nachvollziehbar. Für die Behörde stehe fest, dass als Grundlage für die Planung ein nicht rechtmäßiger Baubestand herangezogen worden sei. Schon aus diesem Grund – der fehlenden Rechtmäßigkeit des Baubestandes – sei eine Genehmigung bzw zur Kenntnisnahme der Baumaßnahme nicht möglich bzw nicht zulässig. Die angezeigten Baumaßnahmen würden einen Umbau im Sinne des § 2 Abs 9 TBO 2018 darstellen, welcher bewilligungspflichtig seie, da das bautechnische Erfordernis des Brandschutzes im vorliegenden Fall jedenfalls wesentlich berührt werde. Eine Zulässigkeit der Zusammenlegung von Freizeitwohnsitzen, durch welche ein das nach § 15 Abs 1 oder 2 TROG 2016 zulässige Ausmaß übersteigender Freizeitwohnsitz geschaffen werde, sei ebenso wie die Teilung eines Freizeitwohnsitzes in mehrere Freizeitwohnsitze den Bestimmungen des TROG 2016 nicht zu entnehmen. Da sich die Bestimmungen der § 13 bis 17 TROG 2016 ausschließlich auf die Betrachtung bzw Beurteilung eines einzelnen Freizeitwohnsitzes beziehen würden, müssten in diesem Sinnzusammenhang auch die Ausnahmebestimmungen für die Erweiterung von Freizeitwohnsitzen immer in Bezug auf den jeweiligen („betreffenden“) Wohnsitz betrachtet werden. Da die Möglichkeit, Freizeitwohnsitze zu Teilen oder Zusammenzulegen durch das Verbot der Änderung ihrer Anzahl (§ 15 Abs 3 TROG 2016) nicht bestehe, sei nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine Gesetzeslücke, mit welcher Freizeitwohnsitzflächen entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs 2 TROG 2016 „getauscht“ werden könnten, bewusst geschaffen habe. Bei wörtlicher Auslegung der Freizeitwohnsitzbestimmungen stelle schon alleine der Abbruch der Trennwand zwischen den Wohnungen eine bewilligungspflichtige Maßnahme dar, da dadurch die Wohnnutzfläche des Freizeitwohnsitzes vergrößert werde und diese Erweiterung durch die Verwendung eines bisher anderweitig (als Wohnungstrennwand) verwendeten Gebäudeteils geschaffen werde. Durch die angezeigten Baumaßnahmen würden bisher anderweitig verwendete Gebäudeteile (Dachboden, Freizeitwohnsitz Top 10, Wohnungstrennwände) als Freizeitwohnsitz Top 9 verwendet und dieser werde dadurch vergrößert. Da durch die angezeigten Baumaßnahmen der Brandschutz jedenfalls wesentlich berührt werde, handle es sich um einen Umbau, der gemäß § 28 Abs 1 lit a TBO 2018 einer Baubewilligung bedürfe. Da zu den bisher anderweitig verwendeten Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz Top 9 verwendet würden, seien die angezeigten Baumaßnahmen auch nach § 28 Abs 1 lit d TBO 2018 bewilligungspflichtig.

Zur Feststellung eines Abweisungsgrundes wurde festgehalten, dass in der Wohnung Top 9 des gegenständlichen Gebäudes ein Freizeitwohnsitz mit einer Baumasse von 268,68 m³, einer Wohnnutzfläche von 59,51 m² und einem Dachboden mit 49,40 m² gemäß Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 21.08.1997, Zl ***, bestehe. Im Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 21.08.1997, Zl ***, sei festgelegt, dass die Wohnung Top 10 einen Freizeitwohnsitz mit einer Baumasse von 150,67 m³ und einer Wohnnutzfläche von 51,19 m² darstelle und dass dieser weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfe. In der Bauanzeige hätten die Bauwerber klar zum Ausdruck gebracht, dass die bestehenden Freizeitwohnsitze Top 9 und Top 10 erhalten werden sollten. In der Sachverhaltsdarstellung sei von den Bauwerbern angeführt, dass die Berechnungen der Baumassen und Kubaturen in den Freizeitwohnsitzbescheiden irrtümlich auf Grundlage der im Bauakt befindlichen Planunterlagen erfolgt seien und dass diese anhand des Bestandes, welche aus Sicht der Bauwerber dem Baukonsens darstelle, hätten ermittelt werden müssen. Gemäß den Berechnungen der Bauwerber weise der Freizeitwohnsitz Top 9 eine Baumasse von 196,94 m³ und eine Wohnnutzfläche von 66,2 m² auf, der Freizeitwohnsitz Top 10 verfüge laut dieser Berechnung über eine Baumasse von 287,85 m³ und eine Wohnnutzfläche von 78,6 m². Eine Berichtigung der beiden Freizeitwohnsitzbescheide sei beantragt. Aus der Zusammenschau der vorliegenden Planunterlagen sei vom Amtssachverständigen für Hochbau für die erweiterte Wohnung Top 9 eine Wohnnutzfläche von ca 94,6 m² (nach den geplanten Baumaßnahmen) ermittelt worden. Durch die geplanten Änderungen werde die Wohnnutzfläche des Freizeitwohnsitzes Top 9 um 59 % erweitert. Dies widerspreche den Vorgaben des § 15 Abs 2 TROG 2016, wonach Änderungen des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden oder Gebäudeteilen durch die bestehenden Freizeitwohnsitze vergrößert werden sollen, nur mehr insoweit zulässig seien, als dadurch die Baumasse und die Wohnnutzfläche des betreffenden Freizeitwohnsitzes um insgesamt nicht mehr als jeweils 25 v.H. vergrößert würden. Es sei daher festzustellen, dass der Abweisungsgrund des § 34 Abs 3 lit b TBO 2018 im gegenständlichen Fall vorliege. Es werde zudem darauf hingewiesen, dass eine Überprüfung der Zulässigkeit der Erweiterung des Freizeitwohnsitzes auf Grundlage der von den Bauwerbern behaupteten Wohnnutzfläche des Freizeitwohnsitzes Top 9 von 66,2 m² ergebe, dass diese um 43 % erweitert werden würde und somit ebenfalls den Bestimmungen über die zulässige Erweiterung von Freizeitwohnsitzen widersprechen würde. Somit hätten auch die von den Bauwerbern beantragten Bescheidberichtigungen keine Auswirkungen auf das Ergebnis dieser Beurteilung. Ergänzend sei auszuführen, dass die angezeigten Baumaßnahmen auf einer abweichend vom Baukonsens erfolgten Ausführung basieren würden. Das Bauvorhaben sei daher mangels rechtmäßigem Baubestand schon aus diesem Grund unzulässig.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringen die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass im Jahr 2005 die beiden Wohnungen intern baulich verbunden wurden, indem eine nicht tragende Zwischenwand teilweise entfernt und so ein gemeinsames Vorzimmer für beide Wohnungen geschaffen wurde, von dem aus alle Räume zentral begehbar seien. Die Beschwerdeführer hätten die Wohnungszusammenlegung im selben Jahr sowohl der Stadtgemeinde Y als auch dem Tourismusverband Y telefonisch bekannt gegeben. Die Freizeitwohnsitzabgabe werde ihnen seither gemeinsam für eine kombinierte Fläche ab 101 m² vorgeschrieben. Im Jahr 2019 hätten die Beschwerdeführer entschieden, die baulichen Änderungen der belangten Behörde zwecks Aktualisierung des Bauaktes formell anzuzeigen. Die belangte Behörde stütze sich in der angefochtenen Entscheidung auf die Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen, der in seinem Gutachten umfassend Rechtsfragen erörtere, insbesondere solche, des Raumordnungsrechts und der Bescheidinterpretation. Das den Gegenstand des Bauvorhabens bildende Dachgeschoss des Hauses H sei in den Jahren 1971 bis 1972 entsprechend dem Ausführungsplan des Architekten DD vom 12.02.1971, Beilage 9, errichtet worden. Der Ausführungsplan Beilage 9 gebe den Zustand im Zeitpunkt des Ortsaugenscheines (Überprüfungsverhandlung) vom 27.03.1973 wieder. Nach Durchführung dieses Ortsaugenscheines somit in Kenntnis der tatsächlichen Bauführung habe die belangte Behörde den Bescheid vom 24.04.1973, mit welchem sie geringfügige innere Raumaufteilungsänderungen, die abweichend von den genehmigten Projektunterlagen vorgenommen wurden, nachträglich genehmigt und die Benützungsbewilligung für das gegenständliche Haus H erteilt. Weder mit dem Bescheid vom 24.04.1973 noch sonst in den darauffolgenden 47 Jahren habe die Baubehörde irgendwelche Maßnahmen im Hinblick auf eine vom baubehördlichen Konsens abweichende Bauführung gesetzt. Vor diesem Hintergrund könne der Bescheid vom 24.04.1973 nur dahingehend interpretiert werden, dass die Baubehörde in Kenntnis der tatsächlichen Bauführung sämtliche Aspekte der abweichenden Bauführung insbesondere sämtliche Raumaufteilungsänderungen einschließlich damit zwingend verbundener baulicher Änderungen genehmigen wollte. Die geringfügigen inneren Raumaufteilungsänderungen seien aus Sicht der Behörde so gering gewesen, dass entgegen der Vorgehensweise bei einigen anderen Gebäuden der Wohnanlage die Vorlage von Auswechslungsplänen nicht als erforderlich erachtet worden sei. Es genüge der Verweis auf § 44 Tiroler Landesbauordnung 1901. Demnach würden zu den wesentlichen Abänderungen nur diejenigen zählen, wodurch in irgendeiner Weise auf die Festigkeit und Feuersicherheit des Gebäudes wie bei Neuanlagen oder Abänderung von Feuerstätten, Öfen und Rauchleitungen auf die Gesundheit seiner Bewohner oder auch die Rechte der Nachbarn Einfluss geübt werde. Die dargestellten und tatsächlich vorgenommenen Abweichungen seien jedoch keine solchen wesentlichen Abänderungen, welche zum damaligen Zeitpunkt bewilligungspflichtig gewesen wären. Sie hätten keinerlei Einfluss auf die Festigkeit und Feuersicherheit des Gebäudes an sich oder auf die Gesundheit der Bewohner oder auf die Rechte der Nachbarn. Sofern die belangte Behörde das Fehlen von Plänen im Bauakt als Indiz für konsenslos vorgenommene wesentliche Abänderungen ansehe, genüge auch hier der Verweis auf § 44 Tiroler Landesbauordnung 1901. Demnach seien Ausbesserungen und Abänderungen geringerer Art ohne Einholung einer Baubewilligung dem Gemeindevorsteher bloß anzuzeigen, bevor sie in Angriff genommen würden, wobei dem Gemeindevorsteher jedoch vorbehalten bleibe, erforderlichenfalls die Ausführung dieser Ausbesserungen und Abänderungen von der Vorlegung und Genehmigung eines Planes abhängig zu machen. Wenn also keine Pläne eingefordert worden seien, könne dies nicht den Beschwerdeführern zum Nachteil gereichen. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angewendete anders lautende Auslegung, wonach die Behörde mit dem Bescheid vom 24.04.1973 lediglich andere, wobei die belangte Behörde nicht angebe, welche Raumaufteilungsänderungen genehmigen wollte, nicht jedoch die wesentlichen und auffälligsten aber dennoch die Benützungsbewilligung erteilte und auch keine weiteren Maßnahmen im Hinblick auf die angeblich nicht von der Genehmigung umfasste abweichende Bauführung gesetzte habe, sei mit den Denkgesetzen unvereinbar. Es sei auch auszuschließen, dass gerade die augenfälligsten Änderungen der Raumaufteilung nicht aufgefallen wären, konkret dass ein Teil des Wohnraumes der Wohnung Top 8 der Wohnung Top 10 als Schlafzimmer mit Vorraum zugeschlagen wurde, dies im Ausmaß von 18,1 m², wodurch die Wohnung Top 10 von der kleinsten zur größten Wohnung in diesem Stockwerk wurde; die Verschiebung der Trennwand zwischen Wohnraum und Dachbodenabstellraum um rund 1,5 m in die Dachschräge hinein zur Dachkante, dies über die gesamte Gebäudebreite von 13 m. Die von der belangten Behörde nunmehr als erweiterter Dachbodenausbau bezeichnete Änderung stelle tatsächlich lediglich eine Verschiebung der auch schon nach der Einreichplanung im Bereich der Dachschräge befindlichen Trennwand zwischen Wohnraum und Dachbodenabstellraum dar. Sämtliche mit der baulichen Abgrenzung des Wohnraumes vom Dachbodenabstellraum verbundenen bautechnischen Maßnahmen seien davon unberührt geblieben, es habe sich lediglich die Lage der Trennwand geändert. Deshalb erscheine es keineswegs unwahrscheinlich, dass die Baubehörde aus damaliger Sicht diese Änderung der Raumaufteilung als bautechnisch geringfügig betrachtet habe. Die Behörde habe auch den Dachboden und insbesondere auch dessen Abtrennung von Wohnraum insbesondere in brandschutzrechtlicher Sicht einer genauen Prüfung unterzogen. Es sei keinesfalls davon auszugehen, dass der Behörde die Verschiebung der Trennwand zwischen Dachboden und Wohnraum um 1,5 m über eine Länge von 16 m entgangen sei, das fehlende Blech an der Innenseite der dieser Trennwand durchbrechenden Dachbodentüre jedoch aufgefallen sei. Die genannten Änderungen würden in ähnlicher Weise auch die in der nordwestlichen Seite des Dachgeschosses gelegene Top 8 betreffen und hätten dort zum Entfall des zweiten Schlafzimmers sowie zu einer ähnlichen Verschiebung der Trennwand zum Dachboden hin zur Dachkante geführt. Die Baubehörde hätte die genannten baulichen Änderungen im Rahmen des Ortsaugenscheines daher gleich zwei Mal übersehen müssen. Gerade die im angefochtenen Bescheid aufgezeigte Vorgehensweise, wonach die Baubehörde im Rahmen der Abnahme der einzelnen Häuser der gegenständlichen Wohnhausanlage Kapserfeld standardisierte Bescheidtexte verwendet habe und schematisch zwischen Gebäuden unterschieden habe, bei denen sie offenbar die Vorlage aktualisierter Tekturpläne eingefordert habe und anderen, bei denen sie dies nicht getan habe, zeige, dass die Behörde aus damaliger Sicht die oben beschriebenen Änderungen eben offenbar als bloß anzuzeigende Änderungen betrachtet habe und keine Austauschpläne eingefordert habe. Sämtliche Häuser der Wohnhausanlage seien von der selben Baufirma in Zusammenarbeit mit demselben Kitzbühler Architekten errichtet worden. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass diese die Baubehörde gerade bei der Abnahme des Hauses H über den Umfang der baulichen Abweichungen getäuscht hätten. Ein Vergleich der Nutzflächen der einzelnen Wohnungen gemäß Einreichplan mit den Nutzflächen gemäß tatsächlicher Bauführung, zeige, dass die Ausführung hinsichtlich der Nutzfläche bei keinem einzigen Objekt in der gesamten Ferienwohnungsanlage dem Einreichplan entspreche. Es sei daher auszuschließen, dass die Baubehörde bloß im Einzelfall bauliche Abweichungen übersehen hätte. Ob das Dach tatsächlich um einige cm erhöht ausgeführt worden sei, könne schon mangels Bemaßung der vorliegenden Pläne nicht nachvollzogen werden. Umso weniger seien die von der belangten Behörde aus der angeblichen Erhöhung im Hinblick auf das angezeigte Bauvorhaben gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Festzuhalten sei auch, dass diese behauptete Änderung überhaupt nicht die den Gegenstand der Bauanzeige vom 04.11.2019 bildenden Bereiche betreffe, sodass die eingereichte Planunterlage Beilage 4 insoweit schon aus diesem Grund nicht von Konsensstand abweichen könne. Zur Bauanzeige vom 04.11.2019 gehe die belangten Behörde im angefochtenen Bescheid davon aus, die Beschwerdeführer hätten die baubehördliche Kenntnisnahme von der Schaffung von einer verkleinerten Wohnung im Bereich der Top 10 bestehend nur aus dem nunmehrigen Wohnzimmer und der Garderobe begehrt. Davon ausgehend schließe die belangte Behörde auf die Bewilligungspflichtigkeit des Bauvorhabens im Hinblick auf Brandschutz, rechtliche und sonstige Vorgaben für die Abgrenzung selbstständiger Wohneinheiten. Diese Ausführungen würden ins Leere gehen, weil die Schaffung einer solchen verkleinerten Wohnung Top 10 gar nicht Gegenstand der Bauanzeige vom 04.11.2019 sei. Gegenstand der verfahrensgegenständlichen Bauanzeige sei die bauliche Verbindung der Wohnungen Top 9 und Top 10, indem unter anderem die Trennwand zwischen den bisherigen Vorzimmern der beiden Wohnungen teilweise entfernt und ein vergrößertes gemeinsames Vorzimmer geschaffen werde, von dem aus alle Räume zentral begangen werden könnten. Dieser baulichen Maßnahme sei der Entfall der baulichen Abgrenzung der betroffenen Objekte voneinander immanent. Die von der belangten Behörde angezogenen baurechtlichen Bestimmungen würden demgegenüber ausschließlich die Schaffung selbstständiger Wohneinheiten, nicht jedoch deren bauliche Verbindung regeln und seien daher nicht einschlägig. Von der baulichen Verbindung der beiden Objekte sei die zivilrechtliche Komponente des Fortbestandes als gesonderte Wohnungseigentumsobjekte unterschiedlicher Eigentümer zu unterscheiden. Die faktische Entfernung einer Trennwand zwischen zwei Wohnungseigentumsobjekten würde weder zum Erlöschen des Wohnungseigentums noch zur automatischen Entstehung eines kombinierten Wohnungseigentumsobjekts führen. Die Beschwerdeführer wären mit einer allfälligen Vereinigung der beiden Objekte zu einem einzigen Freizeitwohnsitzobjekt als Rechtsfolge der angezeigten baulichen Verbindung einverstanden.

Zu Spruchpunkt 2. könne sich die behauptete unzulässige Erweiterung eines Freizeitwohnsitzes nicht auf die gar nicht verfahrensgegenständliche, vom Einreichplan abweichende, jedoch tatsächlich mit Bescheid vom 24.04.1973 genehmigte Bauführung bei Errichtung des Gebäudes in den Jahren 1971/72 beziehen, weil diese keine Erweiterung eines bestehenden Freizeitwohnsitzes im Sinne des § 15 Abs 2 TROG 2016 darstelle und auch gar nicht von der Bauanzeige umfasst sei. Das allfällige teilweise Fehlen des baubehördlichen Konsenses könne nicht zum Entfall der Freizeitwohnsitzeigenschaft führen. Die Verwendung der gegenständlichen Objekte sei in baurechtlicher Hinsicht jedenfalls rechtmäßig, weil mit Bescheid vom 24.04.1973 eine rechtskräftige Benützungsbewilligung erteilt worden sei. Die in der Planunterlage Beilage 4 ausgewiesenen baulichen Änderungen gingen vom Ausführungsplan vom 12.02.1971 Beilage 9 und damit auch vom Ist-Bestand zum aus freizeitwohnsitzrechtlicher Sicht relevanten Stichtag 31.12.1993 aus. Die belangte Behörde ginge davon aus, es würden durch das angezeigte Bauvorhaben gemäß Planunterlage, Beilage 4 die bestehenden Freizeitwohnsitze in ihrer Größe verändert bzw der eine um die Fläche

des anderen vergrößert werden. Gegenständlich sei eine 10 cm dünne, nicht tragende Zwischenwand auf einer Länge von einigen Metern entfernt worden. Die Zwischenwand könne jederzeit mit geringem Aufwand wiederhergestellt werden. Die Küche der Wohnung Top 10 sei schon nach dem ursprünglichen Grundriss als „Wohnküche“ konzipiert gewesen. Von einem dauernden endgültigen Untergang des Wohnungseigentumsobjektes könne daher keine Rede sein. § 13 Abs 1 TROG 2016 definiere Freizeitwohnsitze als Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienten, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet würden. Die Bezugnahme auf sonstige Teile von Gebäuden zeige, dass das Bestehen einer baurechtlich selbständigen Wohneinheit (Wohnung) kein zwingendes Wesensmerkmal des Freizeitwohnsitzbegriffes gemäß TROG sei. Der von der belangten Behörde im konkreten Fall angewendete § 15 Abs 2 TROG 2016 beziehe sich überhaupt nur auf bisher anderweitig verwendete Gebäude oder Gebäudeteile und gar nicht auf das Bestehen einer Wohnung. Der von den Beschwerdeführern als Freizeitwohnsitz verwendete Gebäudeteil ändere sich durch das den Gegenstand der Bauanzeige bildende Bauvorhaben in keiner Weise, lediglich die Raumaufteilung sei eine andere, was jedoch keinen Einfluss auf die fortgesetzte Nutzung als Freizeitwohnsitz habe. Die belangte Behörde vermeine, der Mauerdurchbruch und die dadurch bewirkte bauliche Verbindung (bauliche Zusammenlegung) der beiden Wohnungseigentums- und Freizeitwohnsitzobjekte stelle eine „Änderungen des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden oder Gebäudeteilen dar. Dies sei mehrfach unrichtig. Bei Wortinterpretation, systematischer Interpretation, historischer Interpretation, teleologischer und verfassungskonformer Interpretation komme man zu einem anderen Ergebnis. Es liege auch kein Fall des § 15 Abs 3 TROG 2016 vor, weil sich gegenständlich an der Anzahl der Freizeitwohnsitze nichts ändere. § 15 Abs 3 TROG 2016 sei auch in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar. Die gegenständlichen baulichen Änderungen seien im Frühjahr 2005 abgeschlossen gewesen, weshalb sie nicht dem 11 Jahre später in Kraft getretenen § 15 Abs 3 TROG 2011 (nunmehr TROG 2016) unterliegen könnten. Selbst wenn man § 15 Abs 3 TROG 2016 für anwendbar hielte, ergebe die Gesetzesinterpretation, dass eine Verringerung der Anzahl der Freizeitwohnsitze nicht den Tatbestand erfülle. Aus den Gesetzesmaterialen ergebe sich, dass der Gesetzgeber nur eine Erhöhung der Zahl von Freizeitwohnsitzen unterbinden habe wollen, nicht aber deren Verringerung.

Mit Eingabe vom 19.05.2020 an das Landesverwaltungsgericht wurde ein ergänzendes Vorbringen sowie weitere Urkunden seitens der Beschwerdeführer übermittelt.

Am 30.06.2020 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher die Beschwerdeführer weitere Urkunden vorlegten, beide Beschwerdeführer persönlich einvernommen wurden und der hochbautechnische Amtssachverständige des Landesverwaltungsgerichtes Tirol eine Stellungnahme zum angezeigten Bauvorhaben abgab.

In weiterer Folge erstatteten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23.07.2020 eine verbesserte Bauanzeige (datiert mit 20.07.2020), beantragten Berichtigungen zum Verhandlungsprotokoll und gaben eine weitere Stellungnahme hinsichtlich der Begutachtung durch den Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ab.

II.Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 18.07.1970, Zl ***, wurde dem EE die baubehördliche Genehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit 10 Wohnungen auf GP **2, KG X (Haus H), erteilt. Unter Punkt 3. der Bedingungen ist folgendes vorgesehen:

„Sofern im Zuge der Bauführung seitens des (der) Bauwerber Abweichungen von den genehmigten Projektunterlagen, wenn auch nur geringfügiger Art beabsichtigt würden, ist vorher unter Beibringung der erforderlichen Unterlagen die Zustimmungen der zuständigen Baubehörde zu erwirken.“

Die genehmigte Wohnnutzfläche gemäß dem Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 18.07.1970, Zl ***, beträgt für die Wohnung Top 10 51,19 m² und für die Wohnung Top 9 59,51 m².

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 24.04.1973, Zl ***, wurde die Benützungsbewilligung für das Haus H erteilt und festgestellt, geringfügige innere Raumeinteilungsänderungen, die abweichend von den genehmigten Projektunterlagen vorgenommen wurden und die keine wesentlichen insbesondere negativ zu beurteilenden Baumaßnahmen bedeuten, sodass diese inneren Änderungen hier mit nachträglich genehmigt wurden. Gemäß Punkt 13 dieses Bescheides ist die Dachbodenluke dachraumseitig mit Eisenblech zu beschlagen und ist eine Dachbodenleiter bereitzustellen. Gemäß Punkt 14 dieses Bescheides sind die Dachbodentüren dachbodenseitig mit Blech zu beschlagen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 21.08.1997, Zl ***, wurde aufgrund der Anmeldung vom 12.04.1994 gemäß § 16 Abs 2 TROG 1997 festgestellt, dass der Freizeitwohnsitz Top 9 im Dachgeschoss des Hauses mit einer Wohnnutzfläche von 59,51 m² und einer Nutzfläche der Nebenräume (Dachboden) von 49,40 m² weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 21.08.1997, Zl ***, wurde gemäß § 16 Abs 2 TROG 1997 festgestellt, dass der Freizeitwohnsitz Top 10 im Dachgeschoss des Hauses H mit einer Wohnnutzfläche von 51,19 m² weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf.

Sämtliche Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen.

Gemäß den von den Bauwerbern vorgelegten Unterlagen (Beilage 4) wurde das Gebäude im Zuge seiner Errichtung dahingehend geändert, dass als Dachboden bewilligte Flächen für die Wohneinheiten Top 9 und Top 10 ausgebaut wurden und ein Teil des Wohnraumes der Wohnung Top 8 der Einheit Top 10 als Schlafzimmer mit Vorraum zu geschlagen wurde. Weiters wurde das Dach im Hinblick auf die bewilligte Höhe um ca 50 cm im Firstbereich gemessen und um ca 35 cm im Bereich der Mauerbänke. Durch diese Anhebung der Dachkonstruktion war die Erweiterung der Räumlichkeiten gegenüber dem Dachboden möglich, da ansonsten in diesen Bereichen die erforderlichen Raumhöhen nicht gewährleistet werden könnten. Die Wandkonstruktion wurde gegenüber dem Dachboden ausgehend von den Wohnungen Top 10 und Top 9 verschoben um dadurch eine Vergrößerung der Nutzflächen bzw der in diesem Bereich befindlichen Räume erzielen zu können. Im Zuge dieser baulichen Maßnahmen wurden auch die tragenden Elemente zwischen den einzelnen Einheiten abgeändert und kamen nicht mehr im ursprünglichen Umfang zur Ausführung. Der ursprüngliche Dachboden, welcher der Wohnung Top 9 zugeordnet war, wurde nunmehr der Wohnung Top 10 zugeordnet. Die beiden in Rede stehenden Wohneinheiten Top 9 und Top 10 sind somit baurechtlich als nicht bewilligt anzusehen.

Nunmehr haben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 05.11.2019, zuletzt verbessert mit Eingabe vom 21.07.2020 Umbaumaßnahmen in den Wohnungen Top 9 und Top 10 im Haus H auf Gst. *** KG X angezeigt. Es werden nichttragende Zwischenwände abgebrochen und neu errichtet. Die Wohnungseingangstüren werden erneuert und gegen Brandschutztüren der Brandschutzklassifikation EL2 30-C ausgetauscht. Im Zuge der Vereinigung der beiden Wohneinheiten im Dachgeschoss Top 9 und Top 10 sollen diverse nichttragende Zwischenwände abgetragen und neue nichttragende Wandkonstruktionen erstellt werden. Im Zuge dieser Baumaßnahmen soll auch ein doppelflügeliges Türelement als Verbindung zwischen den beiden angesprochenen Wohneinheiten ausgebildet werden. Es ist zu beurteilen, ob die Wandkonstruktionen insbesondere Trennwände zwischen den einzelnen Wohneinheiten den entsprechenden Erfordernissen der OIB-Richtlinie 2 Brandschutz entsprechen. Geplant ist nunmehr eine unmittelbare Verbindung vom Vorraum bzw Gangbereich der Wohneinheit Top 9 in den Wohnbereich der Wohneinheit Top 10 mittels einer Doppelflügeltüre herzustellen.

III.Beweiswürdigung:

Unstrittig ist, dass für die gegenständlichen zwei Wohnungen der Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 18.07.1970, Zl ***, existiert, auch die dazu entsprechende Benützungsbewilligung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 24.04.1973, Zl ***. Unstrittig ist weiters, dass im Zuge der Bauausführung die beiden Wohnungen Top 9 und Top 10 abweichend von den genehmigten Plänen ausgeführt wurden. Strittig ist, ob durch die erteilte Benützungsbewilligung und die nachträgliche Genehmigung von geringfügigen inneren Raumaufteilungsänderungen die abweichend von den genehmigten Projektunterlagen vorgenommen wurden und keine wesentlichen insbesondere negativ zu beurteilenden Baumaßnahmen bedeuten, die von den beiden beigezogenen Sachverständigen übereinstimmend festgestellten Abweichungen vor allem hinsichtlich der Größe der beiden Wohneinheiten als bewilligt im Sinne des § 45 TLBO anzusehen sind.

Zu prüfen ist daher, ob diese Abweichungen vom ursprünglichen Baubescheid mit der Benützungsbewilligung vom 24.04.1973 genehmigt wurden, indem in diesem Bescheid zum Ausdruck gebracht wird, dass geringfügige innere Raumeinteilungsänderungen, die abweichend von den genehmigten Projektunterlagen vorgenommen wurden und keine wesentlichen insbesondere negativ zu beurteilenden Baumaßnahmen bedeuten würden, hiermit nachträglich genehmigt werden. Sowohl in der schriftlichen Benützungsbewilligung als auch in der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Verhandlungsniederschrift samt Lokalaugenschein vom 27.03.1973 ist mit keinem Wort erwähnt, dass die Wohnnutzfläche beider Wohnungen Top 9 und Top 10 vergrößert worden ist bzw die Wohnnutzfläche der Top 8 verkleinert worden ist. Wie die beiden Sachverständigen übereinstimmend weiters angeben, war auch eine Anhebung der Dachkonstruktion erforderlich, um die erforderlichen Raumhöhen in jenen Bereichen zu gewährleisten, wo die Dachbodenräume verkleinert und die Wohnnutzfläche vergrößert wurde. Die Verschiebung der Wände in Richtung der Dachbodenräume ist unstrittig und ergibt sich aus dem Plan von Arch. DD, Beilage 2A bzw. Beilage 3A der Bauanzeige vom 29.10.2019 der Beschwerdeführer. Aus der Schnittführung von FF, Beilage 4 der gegenständlichen Bauanzeige konnten die entsprechenden Raumhöhen durch die beigezogenen Sachverständigen herausgemessen werden. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich sohin auch um eine Vergrößerung der Kubatur, sohin um einen Zubau. Dieser Zubau bedurfte jedenfalls einer entsprechenden Baubewilligung. Betrachtet man nun den gesamten Bauakt der Stadtgemeinde Y für die gesamte Wohnanlage so fällt auf, dass für die Häuser A, B, C, E und F nachträglich Planunterlagen nachgereicht werden mussten und die auch bei diesen Gebäuden konsenslos vorgenommenen Änderungen nachträglich explizit genehmigt wurden. Für das in Rede stehende Haus H und das Haus G wurden jedoch keine Ausführungspläne gefordert bzw nachgereicht und dementsprechend auch nicht nachträglich bewilligt. Dass diese Pläne allenfalls in Verstoß geraten wären erweist sich als nicht nachvollziehbar, zumal bei kompletter Durchsicht der gesamten Aktenvorgänge keine weiteren fehlenden Aktenstücke erblickt werden konnten. Warum für das in Rede stehende Haus H und ein weiteres keine baubehördlich genehmigten Ausführungspläne vorliegen, kann letztendlich nicht mehr beantwortet werden. Faktum ist, dass für den Großteil der gesamten Wohnanlage genehmigte Ausführungspläne vorhanden sind, während für jenes Gebäude, in welchem die Beschwerdeführer die nunmehr angezeigten Baumaßnahmen planen eben keine derartigen genehmigten Ausführungspläne vorliegen.

Die Feststellungen hinsichtlich der genehmigten Wohnnutzflächen der beiden Wohnungen konnten aufgrund der genehmigten Einreichunterlagen sowie der beiden Freizeitwohnsitzbescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 21.08.1997, Zl ***, getroffen werden. Selbst die belangte Behörde geht mehr als 20 Jahre nach Erteilung der Benützungsbewilligung nach wie vor davon aus, dass der Freizeitwohnsitz Top 9 eine Wohnnutzfläche von 59,51 m² und eine Dachbodenfläche von 49,40 m² aufweist und der Freizeitwohnsitz Top 10 eine Wohnnutzfläche von 51,19 m² aufweist. Hinsichtlich der jeweils genehmigten Wohnnutzfläche decken sich sohin die beiden Freizeitwohnsitzbescheide und die Baubewilligung vom 18.07.1970. Eine Veränderung der Größe der jeweiligen Wohneinheiten ist in der Benützungsbewilligung vom 24.04.1973 jedoch nicht einmal ansatzweise dokumentiert. Wie bereits festgehalten ist es unstrittig, dass die beiden Wohnungen hinsichtlich ihrer Größe im Zuge der Bauausführung verändert wurden. Entsprechend den von den Bauwerbern selbst vorgelegten Ausführungsplänen wurden als Dachboden bewilligte Flächen für die Wohneinheiten Top 9 und Top 10 ausgebaut und ein Teil des Wohnraumes der Wohnung Top 8 der Einheit Top 10 als Schlafzimmer mit Vorraum zugeschlagen. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich nun nicht mehr um geringfügige Raumaufteilungsänderungen, sondern einerseits um die Vergrößerung von Wohnräumen und die Erhöhung der Wohnnutzfläche. Entsprechend den Berechnungen der Bauwerber weist der Freizeitwohnsitz Top 9 eine Wohnnutzfläche von 66,2 m² und der Freizeitwohnsitz Top 10 eine Wohnnutzfläche von 78,6 m² auf.

Zusammenfassend ist in Bezug auf den genehmigten Bestand festzuhalten, dass die Abweichungen von den genehmigten Planunterlagen nicht geringfügiger Art sind sondern Zu- und Umbauten darstellen, welche zB auch auf die Feuersicherheit des Gebäudes insofern Einfluss haben können, als dass Wohnungstrennwände verschoben wurden und damit die Nutzungssicherheit und Feuersicherheit zur angrenzenden Wohnung Top 8 bzw allenfalls auch zu allgemeinen Teilen des Gebäudes betroffen sein kann. Für die in Rede stehenden Baumaßnahmen war daher jedenfalls eine Baubewilligung im Sinne des § 45 TLBO erforderlich. Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 24.04.1973, ***, enthält dazu keinerlei Hinweise, dass diese Zu- bzw Umbauten nachträglich genehmigt im Sinne des § 45 TLBO würden. Für das erkennende Gericht steht somit fest, dass die Benützungsbewilligung keine erforderliche Baubewilligung im Sinne des § 45 TLBO darstellt. Die beiden in Rede stehenden Wohneinheiten Top 9 und Top 10 sind somit baurechtlich als nicht bewilligt anzusehen.

Die Feststellungen hinsichtlich der angezeigten Baumaßnahmen ergeben sich aus den von den Beschwerdeführern selbst eingereichten Planunterlagen, insbesondere der Bauanzeige vom 29.10.2019, eingelangt im Stadtamt Y am 05.11.2019 sowie der verbesserten Bauanzeige, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 23.07.2020 in Verbindung mit den im Verfahren beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen sowohl der belangten Behörde als auch des Landesverwaltungsgerichtes. So kommen beide Sachverständigen übereinstimmend zur Feststellung, dass in den Planunterlagen dargestellt ist, dass die Wohnungstrennwände zwischen den Einheiten Top 9 und Top 10 weitgehend abgebrochen werden (bzw wurden) und dass ein Schlafzimmer, das Bad und ein Teil des Ganges der Top 10 der anderen Wohnung zugeschlagen werden. Zwischen den Wohnungen werden neue Wände errichtet und in eine dieser Wohnungstrennwände wird eine zweiflügelige Verbindungstüre eingebaut. Innerhalb der Top 9 wird ein Raum in zwei Schlafzimmer getrennt. Die Wohnung Top 10 weist nach den Umbauten nur mehr einen Wohnraum und eine Garderobe auf.

Diesen Feststellungen der beiden hochbautechnischen Sachverständigen, welche sich im Übrigen als schlüssig und nachvollziehbar und zweifellos im Einklang mit den vorgelegten Planunterlagen der Beschwerdeführer erweisen sind die Beschwerdeführer trotz gegebener Möglichkeit im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer selbst zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht einen hochbautechnischen Privatsachverständigen stellig gemacht haben. Befund und Gutachten bzw eine Stellungnahme dieses Privatsachverständigen wurden jedoch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht erstattet.

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Landesbauordnung LGBl Nr 1/1901 in der Fassung LGBl 11/1928 lauten:

„Allfällige Veränderungen im Bauplane.

§ 2

Bei allen Privatbauten muß die Baubewilligung (§ 44) und der Bauplan für die mit der Überwachung Betrauten auf dem Bauplatz zur Einsicht aufliegen.

Von dem genehmigen Bauplane darf nur mit besonderer Bewilligung abgegangen werden; andern Falles sind Bauherr und Bauführer dafür verantwortlich, ebenso für die Abweichung von der Baulinie und Höhenlage (Niveau) (§ 5).

Dachbodenräume.

§ 25

Die Dachbodenräume dürfen zu Wohnungen nur dann benützt werden, wenn sowohl ihre Wände als ihre Zugänge allen Anforderungen der Feuersicherheit entsprechend und die Höhe im Lichten mindestens 2,2 m beträgt Der Flächeninhalt des wagrechten Teiles der Decke muß bei dieser Höhe wenigstens dem Drittel der Fläche des Fußbodens gleichkommen.

Alle Eingänge in Dachböden sind mit feuersicheren Abschlüssen zu versehen.

§ 45

Zur Führung von Neubaten, Zubauten und Umbauten, sowie zur Vornahme wesentlicher Abänderungen an bestehenden Gebäuden ist die Bewilligung des Gemeindevorstehers erforderlich.

Zu den wesentlichen Abänderungen werden diejenigen gerechnet, wodurch in irdend einer Weise auf die Festigkeit und Feuersicherheit des Gebäudes, wie bei Neuanlagen oder Abänderungen von Feuerstätten, Oefen und Rauchleitungen, auf die Gesundheit seiner Bewohner oder auf die Rechte der Nachbarn Einfluß geübt wird.

Ausbesserungen und Abänderungen geringerer Art sind ohne Einholung einer Baubewilligung dem Gemeindevorsteher bloß anzuzeigen, bevor sie in Angriff genommen werden. Diesem bleibt es jedoch vorbehalten, erforderlichen Falles die Ausführung dieser Ausbesserungen und Abänderungen von der Vorlegung und Genehmigung eines Planes abhängig zu machen. Ausbesserungen einzelner schadhafter, baulicher Gegenstände, wodurch der allgemeie Baustand keine Änderung erleidet, bedürfen auch keiner Anzeige.

Erledigung des Baugesuches.

§ 49

Auf Grund der Ergebnisse des Augenscheines und des Gutachtens der Sachverständigen hat der Bürgermeister (Bauausschuß) zu entscheiden, ob der Bau in öffentlicher Beziehung nach dem vorgelegten Bauplane zulässig ist oder nicht, oder ob er nur unter gewissen (genau mitzuteilenden) Bedingungen ausgeführt werden darf.

Wenn über die privatrechtlichen Einwendungen der Anrainer kein gütliches Uebereinkommen erzielt werden konnte, so sind die Parteien mit diesen (einzeln auszuführenden) Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Dessenungeachtet ist zu entscheiden, ob der Bau in öffentlicher Hinsicht zufällig ist oder nicht.

Ob in einem solchen Falle der vom öffentlichen Standpunkte als zufällig erkannte Bau bis zur Austragung des Zivilrechtstreites zu unterlasen sei oder ob, in welchem Umfange und unter welchen Beschränkungen inzwischen mit der Bauführung begonnen werden könne, daüber steht die Entscheidung dem Gerichte zu. (§§ 340 und 341 a. b. G.-B. und Art. XXXXVII Einf.-Gesetz zur Zivilprozessordnung vom 1. August 1895, R.-G.-BL. Nr. 112.)

Allgemein lautende Proteste der Anrainer ohne bestimmte Gründe sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sich darauf öffentliche Bedenken gegen den Bau ergeben. Einwendungen, die erst nach Erledigung des Baugesuches beim Gemeindevorsteher eingebracht werden, sind nur in dem Falle zu berücksichtigen, wenn ein Beteiligter nicht zur Bauverhandlung vorgeladen wurde.

Erteilung der Erlaubnis zur Benützung des Baues.

§ 58

Neu erbaute oder wesentlich umgestaltete Wohnungen, Geschäftsräume und Stallungen dürfen nicht benützt oder bezogen werden, bevor der Bürgermeister (Bauausschuß) – bei Bauten nach §§ 53 und 54 die Bezirkshauptmannschaft – aufgrund eines vorzunehmenden Augenscheines die Erlaubnis erteilt hat. Beim Lokalaugenschein ist unter Beiziehung eines unparteiischen Sachverständigen festzustellen, ob Plan und Bedingungen des Baues eingehalten, der Bau ordnungsmäßig geführt und gehörig ausgetrocknet sei. Wenn tunlich, soll auch ein Arzt beigezogen werden.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 in der Fassung LGBl Nr 60/2020 lauten:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

[…]

(4) Wohnungen sind baulich in sich abgeschlossene Teile eines Gebäudes, die zur Unterkunft und Haushaltsführung von Menschen bestimmt sind.

[…]

(6) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden im Sinn des § 13 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016.

[…]

(8) Zubau ist die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume.

[…]

(9) Umbau ist die bauliche Änderung eines Gebäudes, durch die dessen Außenmaße nicht geändert werden und die geeignet ist, die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Energieeffizienz oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes wesentlich zu berühren.

[…]

§ 28

Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:

a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden

b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;

c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; keiner Baubewilligung bedarf in Gebäuden mit mehreren Wohnungen die Verwendung von höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, wenn der Gewerbetreibende im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat und in diesem neben allfälligen Wohnungen für seine Angehörigen keine weiteren Wohnungen bestehen, die der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen;

d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 7 des Vorheriger SuchbegriffTiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;

e)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.

(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:

a)die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;

b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;

c)die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen sowie mobile offene Schwimmbecken, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;

d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, Weidezelten mit mehr als 40 m² Grundfläche und Weideunterständen, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;

e)die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen;

f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;

g)die Errichtung und Änderung von frei stehenden Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit Ausnahme von Gebäuden;

h)die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Carports bis 15 m² Grundfläche, von Containern bis zu einem Volumen von 30 m³, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. p vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie von Parkplätzen bis zu einer Fläche von insgesamt 200 m²;

i)die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Fläche von mehr als 20 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Wandfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Wandhaut an keinem Punkt der Außenfläche der Anlage 30 cm übersteigt;

j)die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Fläche von mehr als 20 m², sofern sie in die Dachfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Dachhaut an keinem Punkt der Dachfläche 30 cm übersteigt.

[…]

§ 30

Bauanzeige

[…]

(3) Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.

[…]

§ 34

Baubewilligung

[…]

(3) Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass

[…]

b)durch das Bauvorhaben entgegen dem § 13 Abs. 5 des Vorheriger SuchbegriffTirolerNächster Suchbegriff Raumordnungsgesetzes 2016 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem § 15 Abs. 1 oder 2 des Vorheriger SuchbegriffTirolerNächster Suchbegriff Raumordnungsgesetzes 2016 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oder

[…]“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 – TROG 2016, LGBl Nr 101/2016 in der Fassung LGBl Nr 51/2020 lauten:

„§ 13

Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:

a)Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn

1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,

2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters

3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;

b)nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,

c)Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,

d)Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen,

e)Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen.

Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.

[…]

(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,

a)die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder

b)für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.

Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.

[…]

§ 15

Wiederaufbau und Erweiterung bestehender Freizeitwohnsitze

(1) Im Fall des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung eines Freizeitwohnsitzes, für den eine Feststellung oder Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 3 erster Satz, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 5 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 7 erster Satz vorliegt, darf jedoch, soweit dies baurechtlich sonst zulässig ist, stattdessen ein Neubau errichtet werden. Dabei dürfen die Baumasse und die Wohnnutzfläche des neuen Freizeitwohnsitzes jene des früheren Freizeitwohnsitzes um jeweils nicht mehr als 25 v. H. überschreiten. Maßgebend sind die Baumasse und die Wohnnutzfläche des aufgrund der Feststellung im Sinn des § 13 Abs. 3 erster Satz, der Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 5 erster Satz oder der Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 7 erster Satz rechtmäßig bestandenen Freizeitwohnsitzes.

(2) Zubauten und Änderungen des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden oder Gebäudeteilen, durch die bestehende Freizeitwohnsitze vergrößert werden sollen, sind nur mehr insoweit zulässig, als dadurch die Baumasse und die Wohnnutzfläche des betreffenden Freizeitwohnsitzes um insgesamt nicht mehr als jeweils 25 v. H. vergrößert werden. Maßgebend ist die Baumasse bzw. die Wohnnutzfläche des aufgrund der Feststellung oder Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 3 erster Satz, der Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 5 erster Satz oder der Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 7 erster Satz rechtmäßig bestehenden bzw. bei einem Neubau nach Abs. 1 des rechtmäßig bestandenen früheren Freizeitwohnsitzes.

(3) Durch Bauvorhaben nach Abs. 1 oder 2 darf die Anzahl der Freizeitwohnsitze nicht geändert werden.

(4) Für Freizeitwohnsitze im Freiland gilt überdies § 42b Abs. 1, 2 und 3, für Freizeitwohnsitze auf Sonderflächen für Hofstellen § 44 Abs. 2 bis 5.

§ 16

Erlöschen der Eigenschaft als Freizeitwohnsitz

(1) Die Eigenschaft eines Wohnsitzes im Sinn des § 13 Abs. 3 als Freizeitwohnsitz erlischt, wenn

a)der Eigentümer des Wohnsitzes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte gegenüber dem Bürgermeister schriftlich erklärt, dass der Wohnsitz künftig nicht mehr als Freizeitwohnsitz verwendet werden soll,

b)die Baubewilligung für ein Bauvorhaben rechtskräftig erteilt wird, mit dem ein Freizeitwohnsitz über das nach § 15 Abs. 1 oder 2 zulässige Ausmaß hinaus vergrößert wird, oder

c)im Fall von Freizeitwohnsitzen auf Sonderflächen für Hofstellen eine der Voraussetzungen nach § 44 Abs. 7 nicht mehr vorliegt.

[…]“

V.Erwägungen:

Zum genehmigten Bestand:

Wie bereits aus den Feststellungen ersichtlich basieren die angezeigten Baumaßnahmen auf einer abweichend vom Baukonsens erfolgten Ausführung des Dachgeschoßes des in Rede stehenden Wohnhauses H auf Gst **1 KG X.

Eine erteilte Benützungsbewilligung stellt für sich alleine noch keine Baubewilligung für Abweichungen vom genehmigten Konsens dar. Erst mit Einführung des § 43 Tiroler Bauordnung 1978 waren aus Anlass der Erteilung der Benützungsbewilligung auch nicht bewilligungspflichtige Änderungen des Bauvorhabens von der erteilten Baubewilligung zu prüfen und gegebenenfalls zu genehmigen. Eine vergleichbare Verpflichtung enthält der zum Zeitpunkt der Erteilung der Benützungsbewilligung vom 24.04.1973 in Geltung stehende § 56 der Tiroler Landesbauordnung nicht.

Betrachtet man die klare Regelung des § 2 der Tiroler Landesbauordnung so fällt auf, dass vom genehmigten Plan nur mit besonderer Bewilligung abgegangen werden darf. Eine derartige besondere Bewilligung enthält die Benützungsbewilligung nur insoweit, als geringfügige innere Raumeinteilungsänderungen nachträglich genehmigt wurden. Wie jedoch festgestellt, wurden nicht nur Raumeinteilungen abgeändert, sondern auch Räume erweitert, indem Dachbodenräume zu Wohnungen iSd § 24 TLBO teilweise verwendet werden und dementsprechend die Trennwände der beiden in Rede stehenden Wohneinheiten Top 9 und Top 10 in Richtung der Dachbodenräume versetzt wurden. Dabei musste auch die Raumhöhe von 2,2 m beachtet und durch Anheben der Dachkonstruktion erst hergestellt werden. Die Vergrößerung der Kubatur stellt jedenfalls einen Zubau dar, welcher gem § 44 TLBO bewilligungspflichtig war. Die Höhe der Räume ist letztlich auch eine Frage der Nutzungssicherheit und damit der Gesundheit.

Abänderungen geringerer Art, sollte man davon ausgehen, dass die Änderungen gegenüber den genehmigten Plänen nur solche wären, waren dem Gemeindevorsteher gem § 44 TLBO anzuzeigen, bevor sie in Angriff genommen werden. Eine derartige Anzeige liegt erwiesenermaßen nicht vor. Ob diese Änderungen der Baubehörde hätten auffallen müssen oder nicht, kann dahingestellt bleiben, ist es doch in erster Linie Sache des Bauherrn Abweichungen vom genehmigten Bauplan genehmigen zu lassen bzw anzuzeigen bevor sie in Angriff genommen werden. Auch wenn bisher noch nie ein baupolizeiliches Verfahren eingeleitet worden sein mag, so bleibt es letztlich Sache des Bauherrn bzw. Eigentümers, den rechtmäßigen Bestand herzustellen.

Letztlich ist nicht davon auszugehen, dass mit der Benützungsbewilligung vom 24.04.1973, Zl. *** und der nachträglichen Genehmigung von geringfügigen inneren Raumeinteilungsänderungen der vorgenommene Zubau nachträglich gem § 44 TLBO genehmigt wurde.

Mangels rechtmäßigem Baubestand erweist sich das Bauvorhaben daher wie die belangte Behörde zutreffend ausführt als unzulässig (VwGH 23.05.2005, Zl. 2004/06/0198, 04.03.2008, Zl. 2006/05/0139 ua).

Zur Bewilligungspflicht der angezeigten Maßnahmen:

Bei den anzeigegegenständlichen Baumaßnahmen handelt es sich um den Abbruch und die Neuerrichtung von Trennwänden zwischen den Wohnungen Top 9 und Top 10. Diese Trennwände müssen den Anforderungen REI 30 bzw. EI 30 gemäß der OIB Richtlinie 2 Brandschutz entsprechen. Weiters werden durch die geplanten Änderungen innerhalb des Wohnungsverbandes bestehende Wände zu Wohnungstrennwänden, an welche dieselben Anforderungen gestellt werden. Selbst wenn in der verbesserten Bauanzeige vom 20.07.2020 die brandschutztechnischen Anforderungen an die beiden Wohnungstüren explizit dargestellt wurden, so sind in Bezug auf die übrigen Bauteile die brandschutztechnischen Anforderungen nicht weiters dargestellt worden. Unabhängig von der Baubeschreibung bzw Darstellung im Plan berühren die geplanten Umbaumaßnahmen wesentliche Belange des Brandschutzes. Bei den geplanten Baumaßnahmen handelt es sich um einen Umbau iSd § 2 Abs 9 TBO 2018, welcher gemäß § 28 Abs 1 lit a und b TBO 2018 bewilligungspflichtig ist.

Das angezeigte Vorhaben erweist sich auch aus einem weiteren Grund als bewilligungspflichtig. Bei beiden Wohnungen Top 9 und Top 10 handelt es sich um Freizeitwohnsitze gem § 2 Abs 6 TBO 2018 bzw. § 13 Abs 1 TROG 2016. Entsprechend den jeweiligen Bescheiden des Bürgermeisters handelt es sich um baulich abgetrennte Wohneinheiten, somit um Wohnungen iSd § 13 Abs 1 TROG 2016. Geplant ist unter anderem der teilweise Abbruch einer bestehenden Wohnungstrennwand und die Errichtung einer doppelflügeligen Verbindungstüre, sodass die beiden Wohnungen intern miteinander verbunden sind. Damit werden beide Wohnungen zu einer Wohneinheit zusammengelegt. Bei dieser Baumaßnahme handelt es sich um eine Vergrößerung des Freizeitwohnsitzes Top 9 von derzeit rechtskräftig genehmigt mit 59,51 m² auf nunmehr ca 94,6 m², was einer Erweiterung von 59 % entspricht, wie vom hochbautechnischen Sachverständigen der belangten Behörde berechnet. Damit wird ein bestehender Freizeitwohnsitz über das zulässige Ausmaß von 25 % gemäß § 15 Abs 2 TROG 2016 vergrößert. Zu prüfen ist, ob es sich bei der Zusammenlegung von 2 bestehenden Freizeitwohnsitzen zu einem um einen Zubau oder eine Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäudeteilen handelt. Ein Zubau gem § 2 Abs 8 TBO 2018 liegt insofern nicht vor, als keine neuen Räume geschaffen werden, sondern bereits bestehende in den Wohnungsverband eines Freizeitwohnsitzes integriert werden sollen, jedoch liegt eine Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäudeteilen, nämlich dem eines anderen Freizeitwohnsitzes vor.

Eine Vereinigung von 2 bestehenden Freizeitwohnsitzen zu einem widerspricht der eindeutigen Rechtslage nach § 15 Abs 3 TROG 2016, wonach die Anzahl der Freizeitwohnsitze bei einer solchen Änderung nicht geändert (also weder erhöht noch verringert) werden darf. Eine Zusammenlegung von 2 Freizeitwohnsitzen zu einem kann daher nur als Änderung des Verwendungszweckes des quasi aufzulassenden und in den bereits bestehenden (vgl „betreffenden“) Freizeitwohnsitz zu integrierenden Freizeitwohnsitzes verstanden werden, andernfalls die Bestimmung des § 15 Abs 3 TROG 2016 sinnentleert wäre und den Überlegungen des Gesetzgebers widersprechen würde. Den Erläuterungen zu § 15 TROG 2016 ist zu entnehmen, dass der status quo hinsichtlich der Anzahl der Freizeitwohnsitze beibehalten werden soll. Durch das Verbot der Änderung der Anzahl der Freizeitwohnsitze ist daher eine Zusammenlegung von 2 Freizeitwohnsitzen unzulässig.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Zusammenlegung von 2 Freizeitwohnsitzen zu einem eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach § 28 Abs 1 lit d TBO 2018 darstellt und andererseits sich als unzulässig erweist, wenn die Eigenschaft als Freizeitwohnsitz erhalten bleiben soll.

Zum Vorliegen eines Abweisungsgrundes:

Nach § 34 Abs 3 lit b TBO 2018 ist das Bauansuchen (!) ua abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass durch das Bauvorhaben entgegen dem § 15 Abs 1 oder 2 TROG 2016 ein Freizeitwohnsitz erweitert werden soll.

Damit ist einerseits klargestellt, dass die Erweiterung eines Freizeitwohnsitzes ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (vgl „Ansuchen“) und die Erweiterung über 25% der Wohnnutzfläche bei Aufrechterhaltung der Eigenschaft als Freizeitwohnsitz unzulässig ist.

Unabhängig von den rechtskräftig genehmigten oder tatsächlich vorhandenen Wohnnutzflächen beträgt bei Zusammenlegung der beiden Freizeitwohnsitze die Vergrößerung der jeweiligen Wohnnutzfläche des betreffenden Freizeitwohnsitzes immer mehr als 25%, sodass es im Grunde dahingestellt bleiben kann, von welchen Wohnnutzflächen auszugehen ist bzw welcher Freizeitwohnsitz dem anderen zugeschlagen werden soll.

Dass die Vereinigung der beiden Wohnungen bereits im Jahr 2005 stattgefunden hat ändert insofern nichts, als diese Maßnahme erst mit (verbesserter) Bauanzeige vom 20.07.2020 angezeigt wurde und sowohl die Baubehörde als auch das Landesverwaltungsgericht bei ihrer Entscheidung die jeweils in Geltung stehende Rechtslage anzuwenden haben.

Zusammenfassend erweist sich daher das umfangreiche Vorbringen der Beschwerdeführer als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.