LVwG T LVwG-2020/45/1161-2

LVwG-2020/45/1161-2Tribunale amministrativo regionale25 ago 2020

Regest

Verletzung der Anzeigepflicht; <br/>Rückerstattung; <br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/45/1161-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.45.1161.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 08.05.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG)

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 08.05.2020, Zl ***, wurden dem Beschwerdeführer und seiner mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin für den Zeitraum 01.06.2020 bis 30.06.2020 Leistungen der Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes, Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes, Sonderzahlung) gewährt. Dabei wurde bei der Leistung gemäß §§ 5 und 9 TMSG ein Betrag von Euro 200,-- in Gegenverrechnung mit dem laut Behörde bestehendem Überbezug in Abzug gebracht. Weiters wurde aus diesem Grund auch die Sonderzahlung in der Höhe von Euro 165,12 zur Gänze einbehalten. Der angefochtene Bescheid enthält zudem unter Verweis auf § 17 TMSG die Auflage an den Beschwerdeführer und seine Ehegattin, dass die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber den Eltern wieder eintrete, da sie bereits über sechs Monate durchgehend Mindestsicherungsleistungen beziehen würden. Sie wurden aufgefordert und ermahnt, dem nächsten Verlängerungsantrag die Einkommensnachweise ihrer beiden Kinder (Lohnzettel der letzten drei Monate) in Kopie beizulegen.

Begründend für den Überbezug führte die belangte Behörde aus, dass sich aufgrund der mehrfach nicht gemeldeten Auslandsreisen in den Jahren 2016, 2017 und 2018 herausgestellt habe, dass er um Euro 593,93 zu viel an Mindestsicherungsleistungen erhalten habe. Dieser Betrag werde nun gegenverrechnet. Durch den Einbehalt einer Rate von Euro 200,-- und der Sonderzahlung für Juni 2020 in der Höhe von Euro 165,12 würde somit ein restlicher Überbezug in der Höhe von Euro 228,81 bleiben.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, eine Unterhaltspflicht seiner erwachsenen Kinder bestehe nicht, da seine Kinder selber eine Familie ernähren müssten. Auch die Einbehaltung eines Überbezuges sei nicht rechtens, da der letzte Auslandsaufenthalt im Jahre 2018 vom 03.07.2018 bis 20.07.2018 aus wichtigen Gründen erfolgt sei. In Ergänzung dieser Beschwerde führte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.07.2020 näher aus, dass dem Sozialamt bekannt sei, dass seine Tochter BB bis zum Kriegsbeginn ihr Studium in Y absolviert habe, ihr jedoch noch für das abschließende Diplom zwei Prüfungen gefehlt hätten. Dies sei auch der Grund, weshalb seine Gattin und seine Tochter 2017 und 2018 nach Y gefahren seien, um diese Prüfungen nachzuholen. Er habe daher weder fahrlässig noch vorsätzlich entgegen den Bestimmungen des Mindestsicherungsgesetzes für seine Gattin Mindestsicherung bezogen und sei die Vorschreibung eines „Überbezuges“ nicht gerechtfertigt. Zudem sei das Kostenersatzverfahren von Beziehern der Mindestsicherung in einem eigenen Verfahren zu regeln, damit die Frage, ob ein „Überbezug“ tatsächlich erfolgt sei, gesondert und ausführlich geprüft werden könne. Die Vorschreibung des Übergenusses sei jedenfalls nicht zu Recht erfolgt und ersuche er das Landesverwaltungsgericht zu prüfen und auch festzustellen, dass hinsichtlich der Geltendmachung des Überbezuges ein eigenes Verfahren durchzuführen sei. Zur Auflage der Verfolgung der Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Kindern führte er aus, dass Kinder von Mindestsicherungsbeziehern von der Kostenersatzpflicht nach § 23 Abs 3 lit a TMSG ausgenommen seien und es daher nicht sein könne, dass diese klare gesetzliche Bestimmung durch die Anwendung des § 17 TMSG ausgehöhlt werde. Laut Mitteilung von Fachleuten habe bisher die Bestimmung des § 17 TMSG dazu gedient, Ansprüche wie zum Beispiel Pensionsansprüche oder Leibrenten zu berücksichtigen. § 17 TMSG sei aber von seinem Inhalt und seiner Konzeption im TMSG auf die Geltendmachung von Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern nicht anzuwenden. Abschließend stellte er den Antrag, den angefochtenen Bescheid zu beheben und festzustellen, 1. dass kein Überbezug erfolgt und daher ein Kostenersatz nicht gerechtfertigt ist und damit der Einbehalt nicht gerechtfertigt war, 2. dass die Frage des Überbezuges in einem eigenen Verfahren zu klären ist und 3. dass die Kinder gegenüber den Eltern nicht unterhaltspflichtig sind und die Anwendung des § 17 TMSG zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen der Kinder gegenüber ihren Eltern nicht gesetzeskonform und nicht tauglich ist.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Laut dieser Bestimmung kann, soweit durch Bundes- und Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Keine Partei hat einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen, dass er in der Beschwerde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragen kann; er hat keinen derartigen Antrag gestellt. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und ist dieser nicht strittig. Im gegenständlichen Verfahren war zudem ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären. Vor diesem Hintergrund kann das Landesverwaltungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt des Artikels 6 EMRK auf die Durchführung der Verhandlung verzichten (vgl VwGH 22.06.2017, Ra 2017/11/0077 mwN).

II.Sachverhalt:

Der am xx.xx.xxxx geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und lebt gemeinsam mit seiner am xx.xx.xxxx geborenen Ehefrau in einer Mietwohnung in Z. Der Beschwerdeführer ist in Pension; sein Antrag auf Zuerkennung einer Alterspension war mit Bescheid der PVA vom 14.03.2017, Zl ***, abgelehnt worden, mit der Begründung, dass die Wartezeit nicht erfüllt ist. Die Ehegattin bezieht kein Einkommen.

Das Paar hat zwei Kinder, den am xx.xx.xxxx geborenen Sohn CC sowie die am xx.xx.xxxx geborene Tochter BB. Beide Kinder sind erwerbstätig, der Sohn arbeitet an der Universität Z, die Tochter bei der DD GmbH.

Der Beschwerdeführer war im Oktober 2016 aufgrund der Situation in Syrien mit seiner Familie nach Z übersiedelt. Er bezieht seither laufend Leistungen aus der Mindestsicherung.

Die Tochter des Beschwerdeführers hat in Syrien ein Diplomstudium der Wirtschaftswissenschaften belegt, das sie zum Zeitpunkt der Ausreise 2016 nicht abgeschlossen hatte. Um die fehlenden zwei Prüfungen abzulegen, ist sie gemeinsam mit der Ehegattin des Beschwerdeführers nach Syrien gereist – und zwar im Zeitraum 20.08.2017 bis 21.09.2017 sowie im Zeitraum 03.07.2018 bis 20.07.2018. Während des ersten Zeitraumes im August/September 2017 bezogen der Beschwerdeführer, seine Gattin sowie seine Tochter Mindestsicherung gemäß dem Bescheid der belangten Behörde vom 19.06.2017, Zl *** (betreffend den Zeitraum 01.07.2017 bis 31.08.2017) bzw bezogen der Beschwerdeführer und seine Ehegattin gemäß dem Bescheid der belangten Behörde vom 17.08.2017, Zl *** (betreffend den Zeitraum 01.09.2017 bis 31.10.2017) Leistungen der Mindestsicherung. Ebenso bezogen der Beschwerdeführer und seine Ehegattin Mindestsicherungsleistungen im Zeitraum 01.06.2018 bis 31.10.2018 (Bescheid der belangten Behörde vom 15.05.2018, Zl ***). Der Beschwerdeführer oder seine Ehegattin hatten die Auslandsaufenthalte der Mindestsicherungsbehörde nicht gemeldet. Die Auslandsaufenthalte sind im Zuge späterer Mindestsicherungsanträge durch entsprechende Ein- bzw Ausreisestempel im Pass der Ehegattin des Beschwerdeführers zu Tage getreten.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und ist im Übrigen nicht strittig.

Insbesondere hat der Beschwerdeführer die auch durch entsprechende Ein- bzw Ausreisestempel belegten Auslandsaufenthalte seiner Ehegattin nicht bestritten; ebenso außer Streit stand, dass diese geplanten Auslandsaufenthalte der Mindestsicherungsbehörde nicht im Vorhinein mitgeteilt worden waren.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBL Nr 99/2010 idF LGBL Nr 138/2019, lauten wie folgt:

Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.

(2) Mindestsicherung ist unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten.

(1) Der Anspruch auf Grundleistungen ruht, wenn sich der Mindestsicherungsbezieher innerhalb eines Jahres mehr als zwei Wochen hindurch im Ausland aufhält. Die Jahresfrist beginnt erstmalig mit der Gewährung von Grundleistungen und, sofern im Zeitpunkt des Fristablaufs Grundleistungen weiter gewährt werden, in weiterer Folge jeweils mit dem dem Ablauf der Frist folgenden Tag.

(2) Das Ruhen tritt mit dem ersten dem Zeitraum von zwei Wochen nach Abs. 1 erster Satz folgenden Tag ein und endet mit dem auf die Rückkehr nach Österreich folgenden Tag. Hierbei sind mehrere Auslandsaufenthalte zusammenzuzählen. Der Mindestsicherungsbezieher hat jeden die Dauer von einer Woche übersteigenden Auslandsaufenthalt der Bezirksverwaltungsbehörde im Vorhinein unter Angabe der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer mitzuteilen.

(3) Der Zeitraum nach Abs. 1 erster Satz kann auf bis zu sechs Wochen erstreckt werden, wenn sich der Mindestsicherungsbezieher aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, insbesondere zum Zweck der Arbeitssuche oder aus wichtigen familiären oder gesundheitlichen Gründen, im Ausland aufhält. Für die Dauer einer nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften genehmigten Krankenbehandlung im Ausland ruht der Anspruch auf Grundleistungen nicht.

(4) Übersteigt die Dauer des Ruhens den Zeitraum von sechs Wochen, so erlischt der Anspruch auf Grundleistungen.

(5) Das Ruhen und Erlöschen des Anspruchs auf Grundleistungen berührt nicht die Leistungen der Mindestsicherung von Personen, die mit dem betreffenden Mindestsicherungsbezieher in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

(1) Wurde die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung vom Mindestsicherungsbezieher durch

a)unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,

b) Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder

c) Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32

herbeigeführt oder wurden Grundleistungen ungeachtet ihres Ruhens oder Erlöschens gewährt, so hat dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw. den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten. Im Fall der Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft nach § 6a ist bei der Bemessung der Rückerstattung von den in der Verordnung nach § 6a Abs. 5 dritter Satz festgelegten Pauschalbeträgen auszugehen.

(2) Ist dem Verpflichteten eine andere Art der Rückerstattung nicht zumutbar, so kann diese in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden. Die Rückerstattung kann auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen. In besonders begründeten Fällen kann die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet wäre.

(1) Dritte sind zum Ersatz der für den Mindestsicherungsbezieher aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn dieser ihnen gegenüber im Bezugszeitraum Ansprüche auf Leistungen nach § 17 Abs. 1 hatte.

(2) Ist der Dritte gegenüber dem Mindestsicherungsbezieher gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, so bemisst sich der Kostenersatz nach den Unterhaltsverpflichtungen der §§ 94 und 140 ABGB bzw. des § 12 EPG.

(3) Nicht zum Kostenersatz verpflichtet sind:

a) die Kinder, Enkelkinder und Großeltern des (früheren) Mindestsicherungsbeziehers und

b) die Eltern des (früheren) Mindestsicherungsbeziehers hinsichtlich jener Leistungen, die dieser nach dem Erreichen seiner Volljährigkeit bezogen hat.

Der Mindestsicherungsbezieher hat jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ (§ 27) anzuzeigen.

V.Erwägungen:

1. Zur Rückerstattung („Übergenuss“)

Gemäß § 19a TMSG hat der Mindestsicherungsbezieher jeden die Dauer von einer Woche übersteigenden Auslandsaufenthalt der Bezirksverwaltungsbehörde im Vorhinein unter Angabe der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer mitzuteilen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers befand sich in den Zeiträumen 20.08 bis 21.09.2017 sowie 03. bis 20.07.2018 wie festgestellt unstrittig im Ausland und hatte diese beiden geplanten Auslandsaufenthalte der belangten Behörde nicht im Vorhinein gemeldet. Sie hat damit ihre Anzeigepflicht nach § 32 TMSG verletzt. Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Begründung, die Ehegattin habe die Tochter zu Prüfungen an der Universität in Y begleitet, nichts. Dieses Vorbringen verdeutlicht vielmehr, dass es ich dabei um geplante Auslandsaufenthalte gehandelt hat, die jedenfalls leicht der belangten Behörde zu melden gewesen wären. Ob es sich dabei um „besonders berücksichtigungswürdige Gründe“ iSd § 19a Abs 3 TMSG gehandelt hat, ist zum einen zweifelhaft, war aber zum anderen nicht weiter zu prüfen, da die Anzeigepflicht nach § 32 TMSG jedenfalls verletzt worden war.

Wurde die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung vom Mindestsicherungsbezieher durch Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32 herbeigeführt oder wurden Grundleistungen ungeachtet ihres Ruhens oder Erlöschens gewährt, so hat dieser gemäß § 20 Abs 1 lit c TMSG zu Unrecht bezogene Geldleistungen zurückzuerstatten. Durch die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32 kam es zu keinem Ruhen der Grundleistungen iSd § 19a TMSG infolge eines Auslandsaufenthaltes und Leistungen der Mindestsicherung wurden zu Unrecht bezogen. Gemäß § 20 Abs 1 TMSG sind derart zu Unrecht bezogene Geldleistungen zurückzuerstatten. § 20 Abs 2 TMSG sieht in diesem Zusammenhang die Möglichkeit vor, dass die Rückerstattung auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen kann. Somit bestanden hinsichtlich des gewählten Vorgehens der belangten Behörde – eben der Anrechnung des „Überbezuges“ auf laufende Leistungen – keine Bedenken. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Frage des Kostenersatzes in einem eigenen Verfahren zu klären sei, ist er darauf hinzuweisen, dass gegenständliche keine Frage des Kostenersatzes nach § 22 TMSG, sondern vielmehr eine Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen gemäß § 20 TMSG verfahrensgegenständlich war und die Argumentation diesbezüglich ins Leere geht.

2. Zu § 17 TMSG:

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Anwendung des § 17 TMSG wendet, ist er darauf zu verweisen, dass im Sinne des Subsidiaritätsgedankens gemäß § 17 Abs 1 TMSG vor der Gewährung von Mindestsicherung der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen hat, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. Die Verpflichtung zur Verfolgung privatrechtlicher Ansprüche umfasst dabei jedenfalls auch allfällige Unterhaltspflichten im Bereich Familienrecht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Kinder gegenüber den Eltern nicht unterhaltspflichtig seien, trifft in dieser Allgemeinheit unter Verweis auf die relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (vgl insbesonders § 234 ABGB) jedenfalls nicht zu. Soweit der Beschwerdeführer hier § 23 TMSG einwendet, übersieht er wiederum, dass es im konkreten Fall nicht um die Frage des Kostenersatzes geht, sondern um allfällige laufende Unterhaltsleistungen bzw deren Verfolgung.

Insgesamt war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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