LVwG T LVwG-2020/29/0346-7

LVwG-2020/29/0346-7Tribunale amministrativo regionale20 ago 2020

Regest

Geringfügige Übertretung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/29/0346-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.29.0346.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, Slowenien, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 2, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.01.2020, ***, betreffend eine Übertretung nach dem LSD-BG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.

Der Spruch wird insofern berichtigt, als er zu lauten hat wie folgt:

„Datum/Zeit:05.11.2019, 10:15 Uhr

Ort:W, Kontrollstelle Adresse 3, Adresse 4, Strkm 26,3

Betroffenes Fahrzeug:LKW, Kennzeichen: *** / *** (SLO)

Sie haben als Verantwortlicher des Einzelunternehmens EE in Slowenien, Z, Adresse 1, dieses ist Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat zu verantworten, dass der mobile Arbeitnehmer (LKW-Fahrer) CC, geb. xx.xx.xxxx, Staatsangehörigkeit:Bosnien und Herzegowina, im Transportbereich im Bundegebiet beschäftigt wurde und die Änderungsmeldung für den Arbeitnehmer nicht unverzüglich und vor der Einreise in das Bundesgebiet der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) erstattet wurde, zumal der Arbeitnehmer nicht das in der ursprünglich erstatteten ZKO-Meldung angeführte Fahrzeug mit dem Kennzeichen MB JJ 120/MB JE 143 lenkte.“ Die übertretene Rechtsvorschrift und Strafnorm lauten wie folgt: § 19 Abs 1, 2 und 7 und § 26 Abs 1 Z 1 LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016 idF BGBl I Nr 64/2017.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.01.2020, ***, wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Datum/Zeit:05.11.2019, 10:15 Uhr

OrtW, Kontrollstell Adresse 3, Adresse 4, Strkm 26,3

Betroffenes Fahrzeug:LKW, Kennzeichen: *** (SLO)

Sie haben als Verantwortliche(r) der Firma EE in Slowenien, Z, Adresse 1, diese ist Arbeitgeber/in mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu verantworten, dass der/die angeführte mobile Arbeitnehmer/in im Transportbereich im Bundesgebiet beschäftigt wurde und die Meldung der Entsendung dieser Person vor der Einreise in das Bundesgebiet nicht vollständig der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) erstatte wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1 die Meldung entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet.

Arbeitnehmer/in: CC,

geb.: xx.xx.xxxx

Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina

Tätigkeit: LKW-Fahrer

Kennzeichen des Fahrzeuges: *** (SLO)

Kennzeichen des Anhängers: *** (SLO)

Kontrolliert und Kontrollzeit: W, Adresse 4 Strkm 26,3, am 05.11.2019 um 10:15 Uhr“

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs 1 Z 1 iVm § 19 Abs 1 und Abs 2 LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016 idgF begangen und wurde über ihn gemäß § 26 Abs 1 LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 9 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführe durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass die Übertretung dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten würde, zumal es nur minimale Fehler (das amtliche Kennzeichen sei nicht richtig angeführt gewesen und im Annex zum Dienstvertrag hätten einige Teile gefehlt) gegeben habe, weswegen es nicht gerechtfertigt erscheine, überhaupt Geldstrafen zu verhängen.

In diesem Zusammenhang werde insbesondere auf die Entscheidung Maksimovic vom 12.09.2019, C-64/18 verwiesen, wonach in Verfahren nach dem LSD-BG Mindeststrafen sowie die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen unzulässig sei, was die Behörde jedoch gemacht habe.

Auch der VwGH habe bereits festgestellt, dass die Bestimmungen der §§ 26 und 28 LSD-BG derzeit nicht anwendbar seien, weshalb sich der Beschwerdeführer in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt erachte.

Es wurde beantragt, der Beschwerden Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Der Beschwerde kommt teilweise Berechtigung zu.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 19.05.2020 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher auch das weiters gegen den Beschwerdeführer anhängige Verfahren zu LVwG-2020/29/0347 verhandelt und die Sach- und Rechtslage mit dem Vertreter der Finanzpolizei erörtert wurde. Für die beschwerdeführende Partei ist trotz ausgewiesener Ladung niemand zur Verhandlung erschienen.

II.Sachverhalt:

Am 05.11.2019 um 10:15 Uhr wurde der von CC gelenkte LKW samt Anhänger, amtliches Kennzeichen *** (SLO) und *** (SLO), an der Kontrollstelle Adresse 3 in W, Adresse 4 bei Strkm 26,3, einer Kontrolle durch die Finanzpolizei unterzogen. Der LKW sowie der Anhänger waren auf die Firma EE (ein Einzelunternehmen) zugelassen. EE war Arbeitgeber des LKW-Lenkers CC. Bei der Fahrt handelte es sich um eine Kabotage-Leistung mit Beladung in U und Entladung in V (CMR-Dokument 05.11.2019).

Für den Lenker CC wurde am 26.07.2019, 14:02:41 Uhr zur Zahl ***, eine ZKO3T-Meldung erstattet. In dieser Meldung ist unter Punkt 4. das Kennzeichen mit / angeführt (ZKO-Meldung vom 26.07.2019, ***)

CC lenkte deshalb nicht das in der ZKO-Meldung vom 26.07.2019 angeführte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen /, zumal das Fahrzeug vom 04.11.2019 bis 08.11.2019 bei der Firma FF, Adresse 5, T, zur Reparatur war (Bestätigung der Firma FF vom 25.11.2019). Eine Änderungsmeldung (Änderung des Kennzeichens) wurde nicht erstattet.

Für einen weiteren Arbeitnehmer der EE, GG, wurde am 26.07.2019, 14:11:41 Uhr, wurde eine ZKO-Meldung zur Zahl , erstattet, in welcher die Kennzeichen des von CC zum Zeitpunkt der Kontrolle gelenkten LKWs samt Anhänger ( und ***) angeführt sind (ZKO-Meldung vom 26.07.2020 ***).

III.Beweiswürdigung:

Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden sowie der Anzeige der Finanzpolizei vom 11.11.2019. Insbesondere ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt nicht substantiiert bestritten, sondern vielmehr mit der Maßgabe eingestanden hat, dass es sich lediglich um minimale Fehler gehandelt habe.

IV.Rechtslage:

Die anzuwenden Rechtsvorschriften des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl I Nr 44/2016 idF BGBl I Nr 64/2017 lauten wie folgt:

„Meldepflicht bei Entsendung oder Überlassung aus einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

§ 19.

(1) Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen bei den Angaben gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 sind unverzüglich zu melden. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Meldepflichten nach diesem Absatz und den Abs. 2 und 3 als Arbeitgeber.

(2) Die Entsendung oder Überlassung im Sinne des Abs. 1 ist vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden. Im Fall von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich ist die Meldung vor der Einreise in das Bundesgebiet zu erstatten. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. Arbeitgeber haben im Fall einer Entsendung der Ansprechperson nach § 23 oder, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

(…)

(7) Die Meldung der Entsendung nach Abs. 1 von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich hat ausschließlich nach diesem Absatz für jeweils einen Zeitraum von sechs Monaten zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:

1. Name, Anschrift und Gewerbeberechtigung oder Unternehmensgegenstand des Arbeitgebers im Sinne des Abs. 1, Umsatzsteueridentifikationsnummer,

2. Name und Anschrift der zur Vertretung nach außen Berufenen des Arbeitgebers,

3. sofern nicht der jeweilige Lenker des Kraftfahrzeuges Ansprechperson ist (§ 23 zweiter Satz), Name und Anschrift der Ansprechperson nach § 23 aus dem Kreis der in Österreich niedergelassenen zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen (§ 21 Abs. 2 Z 4), hinsichtlich von Ansprechpersonen bei anderen Transportmitteln gilt Abs. 3 Z 3,

4. die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und zuständigen Sozialversicherungsträger sowie die Staatsangehörigkeit der nach Österreich innerhalb des Meldezeitraums voraussichtlich in Österreich tätigen Arbeitnehmer,

5. behördliche Kennzeichen der von den in der Z 4 genannten Arbeitnehmern gelenkten Kraftfahrzeuge,

6. die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts und Beginn des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber,

7. die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung des maßgeblichen österreichischen Kollektivvertrages,

8. sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung,

9. sofern die entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung.

Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendung oder Überlassung

§ 26.

(1) Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1

1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder

2. in der Meldung oder Änderungsmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben erstattet oder

3. die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht bereithält oder den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall von 2.000 Euro bis 20.000 Euro zu bestrafen.“

V.Erwägungen:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass für den Lenker CC vor seiner Entsendung nach Österreich von seinem Arbeitgeber eine vollständige ZKO-Meldung erstattet wurde, welche er auch mitführte. Aufgrund des Umstandes, dass das in der ZKO-Meldung hinterlegte Fahrzeug zur Reparatur war, führte CC die Fahrt mit einem anderen Fahrzeug der EE durch. In diesem Zusammenhang hat es der Beschwerdeführer jedoch unterlassen, im Rahmen einer Änderungsmeldung - Nachmeldung von Fahrzeugen und deren Kennzeichen – das Kennzeichen für den Lenker unverzüglich nachzumelden (§ 19 Abs 7 LSD-BG).

Der Beschwerdeführer als Arbeitgeber des angehaltenen Lenkers hat sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer vermochte kein mangelndes Verschulden aufzeigen. Es wurden keine Umstände dargelegt, welche es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht hätten, die entsprechenden Änderungen in der ZKO3T-Meldung durchzuführen

Der Beschwerdeführer hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Beim Verschulden war von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht, sodass diesbezüglich von zumindest durchschnittlichen Gegebenheiten auszugehen war.

Als mildern war die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend kein Umstand zu werten.

Bei der von der Behörde festgesetzten Geldstrafe handelt es sich offensichtlich um die gemäß § 26 LSD-BG vorgesehene Mindeststrafe. Zur Strafbemessung ist festzuhalten, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.10.2019, Ra 2019/11/0033 bis 0034, mit der Frage auseinandersetzt hat, inwieweit die Strafbestimmungen des AVRAG weiter angewendet werden können. Er stellt dazu fest, dass im Wege der Verdrängung des nationalen Rechts durch Unionsrecht nur jene von mehreren unionskonformen Lösungen zur Anwendung gelangen darf, mit welcher die Entscheidung des nationalen Gesetzgebers so weit wie möglich erhalten bleibt. Eine unionsrechtskonforme Rechtslage kann im gegenständlichen Fall nach Auffassung des Gerichtshofes am ehesten dadurch hergestellt werden, dass die Wortfolge „für jede/n Arbeitnehmer/in“ in § 7i Abs 4 AVRAG unangewendet bleibt, weil damit im Ergebnis dem sich dem Urteil des EuGHs ergebenden Erfordernis einer Höchstgrenze für die Summe aller Geldstrafen bei Verstößen gegen die Bereitstellungspflicht betreffend mehrerer Arbeitnehmer Rechnung getragen wird. Dass damit die Verletzung der Bereitstellungspflicht, auch wenn sie mehrere Arbeitnehmer betrifft, nur mehr eine einzige Strafe nach sich zieht, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zwingende Rechtsfolge des Erfordernisses, die Unionsrechtskonformität bei möglichst weitgehender Erhaltung des nationalen Rechts herzustellen. Weiters stellt der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis fest, dass die Anordnung einer Mindeststrafe für eine derartige Übertretung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist sowie der Umstand, dass für jede Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wird, eine nicht verhältnismäßige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt. Im Einklang dazu stehen die beiden Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom 27.11.2019, E2047/2019 ua; E3530/2019 ua; E2893/2019 ua, in welchen ausgesprochen wird, dass im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 12.09.2019, RSC-64/18 ua, Maksimovic, innerstaatliche gesetzliche Vorschriften, die offenkundig einer unmittelbar anwendbaren Norm des Unionsrechts widersprechen, nicht anzuwenden sind. Unionsrecht ist uneingeschränkt anzuwenden, die Behörden haben jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet zu lassen.

Gemäß der Judikatur ist daher zu berücksichtigen, dass die Geldstrafe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der geahndeten Verstöße stehen muss und daher insgesamt kein unverhältnismäßiges Ausmaß erreichen dürfen. Dies bedeutet für das gegenständliche Verfahren, dass die sich aus § 26 Abs 1 LSD-BG ergebenden Mindeststrafen nicht anzuwenden und nur die gesetzlichen Höchststrafen von Euro 10.000,00 (es liegt kein Wiederholungsfall vor) maßgeblich sind.

Grundsätzlich ist auszuführen, dass vom Beschwerdeführer die Übertretung nicht in Abrede gestellt wurde und offenbar aufgrund einer Reparatur des Fahrzeuges der Fahrer kurzfristig mit einem anderen LKW des Beschwerdeführers die Lieferung durchführte, sohin grundsätzlich sämtliche Daten der vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Unternehmens verwendeten Fahrzeuge gemeldet wurden.

Die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes lag daher im hier vorliegenden Fall erheblich unter der typisierten Kriminalität eines solchen Deliktes, die Beeinträchtigung war gering, da insbesondere die Lohn- und Sozialdumpingüberprüfung möglich war und keine Übertretungen festgestellt wurden. Der Arbeitgeber war aus der vorliegenden ZKO3 Meldung unzweifelhaft ersichtlich und das Verschulden als gering zu bewerten.

Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG war daher geboten, zumal lediglich von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen auch die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes durch die Tat lediglich gering war.

Es war daher von der Verhängung einer Strafe abzusehen, zumal der Beschwerdeführer ein internationales Transportunternehmen führt, war jedoch zur Hintanhaltung weiterer gleichartiger Übertretungen sowie aus generalpräventiven Grünen eine Ermahnung auszusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.