LVwG T LVwG-2020/30/1606-1

LVwG-2020/30/1606-1Tribunale amministrativo regionale17 ago 2020

Regest

ex lege Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/30/1606-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.30.1606.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 07.04.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die Tiroler Landesregierung als belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die durch Verleihung nach § 11a StbG mit Wirkung vom 18.06.1997 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund des über eigenen Antrag erfolgten Erwerbes der türkischen Staatsangehörigkeit gemäß § 27 Abs 1 StbG mit dem Tag des Beschlusses Nr 98/12252 des türkischen Ministerrates am 21.12.1998 verloren hat. Begründend führt die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nach der erfolgten Staatsbürgerschaftsverleihung mit Wirkung am 18.06.1997 mit 09.07.1998 aus dem türkischen Staatsverband entlassen worden sei. Am 13.12.2017 sei der belangten Behörde seitens der österreichischen Botschaft in Ankara ein türkischer Personenstandsregisterauszug vom 12.10.2017 betreffend den Beschwerdeführer übermittelt worden, aus dem hervorgehe, dass der Beschwerdeführer die Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft beantragt habe und diese in der Folge mit Beschluss Nr 98/12252 mit Wirkung vom 21.12.1998 wiedererhalten habe. Im vorgelegten türkischen Personenstandsregisterauszug finde sich beim Beschwerdeführer der Satz „gleichzeitig österreichischer Staatsbürger“. Als Beweis wurde der vorgelegte türkische Personenstandsregisterauszug in die Bescheidbegründung aufgenommen. Aufgrund des vorliegenden Auszuges aus dem türkischen Personenstandsregister stehe für die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft mit Wirksamkeit vom 21.12.1998 wieder die türkische Staatsbürgerschaft erworben habe. Die belangte Behörde nehme es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer eine positive Willenserklärung zum Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft abgegeben habe und dass ihm aufgrund dieser Willenserklärung die türkische Staatsbürgerschaft erneut verliehen worden sei. Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft habe der Beschwerdeführer weder beantragt noch sei ihm eine solche Genehmigung erteilt worden.

Da es sich beim türkischen Staatsbürgerschaftsrecht um fremdes Recht handle, auf welches der Grundsatz „iura novit curia“ keine Anwendung finde, sei dieses in einem amtswegigen Ermittlungsverfahren festzustellen. Der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit am 21.12.1998 sei nach den Bestimmungen des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes Nr 403 vom 11.02.1964 (alte Fassung) erfolgt. Es sei grundsätzlich anzuführen, dass das türkische Staatsbürgerschaftsrecht sowohl in der alten wie auch in der neuen Fassung (türkisches Staatsbürgerschaftsgesetz Nr 5901 vom 29.05.2009) im Wesentlichen folgende Erwerbstatbestände kenne: Geburt, Adoption, Entscheidung der zuständigen Behörde (= Verleihung über Antrag). Nach neuer Rechtslage führe auch die Ausübung des Wahlrechts in bestimmten Fällen zum Erwerb der Staatsangehörigkeit. Ein sonstiger antragsloser, zwangsweiser, heimlicher oder sonst wie ohne Wissen und Willen des/der Betroffenen erfolgter Erwerb der Staatsangehörigkeit sei dem türkischen Recht fremd. Die maßgeblichen Bedingungen des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz Nr 403 vom 11.02.1964 wurden von der belangten Behörde auszugsweise ebenfalls in die Bescheidbegründung aufgenommen. Es stehe daher für die belangte Behörde aufgrund der zitierten Bestimmungen fest, dass die Verleihung der Staatsangehörigkeit nach dem türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz Nr 403 vom 11.02.1964 ausnahmslos eines Antrages des Verleihungswerbers/ der Verleihungswerberin bedürfe. Dies gelte insbesondere auch für die Wiederverleihung der Staatsangehörigkeit gemäß Art 8 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes Nr 403 vom 11.02.1964. Auf Art 11 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes Nr 403 vom 11.02.1964, woraus sich jeweils die Notwendigkeit der Antragstellung deutlich ergebe, wurde ausdrücklich hingewiesen.

Da keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei betreffend die wechselseitige Information über erfolgte Einbürgerungen existiere, würden derartige Anfragen beim türkischen Generalkonsulat in Salzburg, ob eine Partei die türkische Staatsbürgerschaft besitze, nicht beantwortet werden. Als Beweismittel wurde eine unbeantwortete Anfrage der Tiroler Landesregierung an das türkische Generalkonsulat in Salzburg vom 06.07.2017 angeführt. Da auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen sei, dass die türkische Staatsangehörigkeit anders als durch Wiederverleihung über Antrag des Beschwerdeführers wieder erworben worden sei, sei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 27 Abs 1 StGB mit dem genannten Datum eingetreten. Die belangte Behörde hat sich auch mit einer etwaigen Verfassungs- oder EU-Rechtswidrigkeit des § 27 Abs 1 StGB insbesondere im Zusammenhang mit der Rechtssache Tjebbes (C-221/17) auseinandergesetzt und ist zum Entschluss gekommen, dass der Betroffene durch sein Verhalten den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft selbst herbeigeführt habe, in dem er unter Verzicht auf eine Interessensabwägung im Rahmen eines Beibehaltungsantrages die fremde Staatsangehörigkeit willentlich erworben habe und würden in diesem Fall das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Doppelstaatsbürgerschaften überwiegen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser Folgendes ausgeführt:

„In umseits näher bezeichneter Staatsbürgerschaftssache erhebt der Beschwerdeführer, Herr AA, durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, Herrn BB, Rechtsanwalt, Adresse 1, Z, welchem er Vollmacht erteilt und mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt hat, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler

Landesregierung vom 07.04.2020 zu GZ ***, zugestellt am 29.06.2020,

sohin binnen offener Frist, nachstehende

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führt aus wie folgt:

Der Bescheid wird seinem gesamten Umfange nach angefochten und wird der Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

1. ) Zulässigkeit der Beschwerde:

Der gegenständliche Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 29.06.2020 zugestellt; die nunmehr erhobene Beschwerde ist rechtszeitig, weil diese innerhalb der gesetzlich normierten Rechtsmittelfrist von 4 Wochen erhoben wird. Der Beschwerdeführer ist in seinem Recht auf Fortbestand der österreichischen Staatsbürgerschaft verletzt.

2. ) Sachverhalt:

Im bekämpften Bescheid wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er die durch Verleihung nach § 11a StbG 1985 mit Wirkung vom 18.06.1997 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund des über eigenen Antrag erfolgten Erwerbes der türkischen Angehörigkeit gern. § 27 Abs. 1 StbG 1985 mit dem Tag des Beschlusses Nr. 98/12252 des türkischen Ministerrates am 21.12.1998 verloren hätte.

3. ) Ausführung der Beschwerde:

Festzuhalten ist, dass diesem zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt war, dass er durch den Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft die österreichische Staatsbürgerschaft verlieren würde.

Die Antragstellung erfolgte seinerzeit lediglich deshalb, weil ihm seitens der türkischen Behörde suggeriert wurde, dass damit etwaige Erbschaften in der Türkei unbürokratischer und kostengünstiger abgewickelt werden könnten.

Hätte er zum damaligen Zeitpunkt gewusst, dass damit der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft einhergehen würde, hätte er einen diesbezüglichen Antrag nie gestellt.

Im Übrigen möchte er ausdrücklich festhalten, dass er seine türkischen Staatsbürgerschaftsrechte nie ausgeübt hat.

Er hat nie an Wahlen in der Türkei teilgenommen, verfügt auch über keinen türkischen Reisepass und musste sogar immer, wenn er in die Türkei eingereist ist, ein diesbezügliches Visum beantragen.

Darüber hinaus verfügt er nicht nur über einen Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. österreichischen Reisepass; dies ungefähr seit dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft im Jahr 1994, sondern wurde der Reisepass auch alle 10 Jahre erneuert bzw. von der bezughabenden Behörde neu ausgestellt.

Er wäre sohin in den letzten 25 Jahren fälschlich als Staatsbürger behandelt worden. Insgesamt ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde es sehr wohl ein Sachverhalt vorliegt, welcher die Feststellung des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht rechtfertigt.

Es wird daher

beantragt,

1. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und in weiterer Folge

2. dem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 07.04.2020 zu GZ *** ersatzlos aufzuheben.

Z, am 22.07.2020 AA“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Aus diesem und insbesondere auch aus den Ausführungen in der Beschwerde vom 22.07.2020 ergibt sich folgender verfahrenswesentlicher Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde am xx.xx.xxxx in Y in der Türkei geboren. Der Beschwerdeführer wohnt in Z, Adresse 2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Wirkung vom 18.06.1997 bescheidmäßig die österreichische Staatsbürgerschaft nach § 11a StGB verliehen.

Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vom 12.10.2017 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit 07.07.1998, *** aus dem türkischen Staatsverband entlassen worden ist. Dem vom Beschwerdeführer vorgelegten türkischen Personenstandsregister ist weiters zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer mit Beschluss Nr 98/12252 des türkischen Ministerrates die türkische Staatsangehörigkeit am 21.12.1998 nach den Bestimmungen des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes Nr 403 vom 11.02.1964 wieder verliehen wurde. Die Antragstellung bei den türkischen Behörden erfolgte durch den Beschwerdeführer und wurde diese Antragstellung auch in der Beschwerdeschrift vom 22.07.2020 nicht bestritten. Der Beschwerdeführer übte laut eigenen Ausführungen Rechte, die mit der türkischen Staatsbürgerschaft verbunden sind, nicht aus. Er hat laut nicht wiederlegbaren eigenen Ausführungen nie an Wahlen in der Türkei teilgenommen, verfügt über keinen türkischen Reisepass und hat bei Türkeireisen ein Visum beantragt. Der Beschwerdeführer hat nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 18.06.1997 und nach Zurücklegung der türkischen Staatsbürgerschaft neuerlich die türkische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 21.12.1998 erworben. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Beantragung durch den Beschwerdeführer und die Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 21.12.1998 wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten.

II.Rechtslage:

Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl Nr 311/1985 in der geltenden Fassung (idgF):

„Verlust der Staatsbürgerschaft

§ 26.

Die Staatsbürgerschaft wird verloren durch

1. Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (§§ 27 und 29);

2. Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates (§ 32); (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 21)

3. Entziehung (§§ 33 bis 36); (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 21)

4. Verzicht (§§ 37 und 38). (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 21)

„Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit

§ 27.

(1) Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.

(2) Ein nicht voll handlungsfähiger Staatsbürger verliert die Staatsbürgerschaft nur dann, wenn die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung (Abs. 1) für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen ausdrücklicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person abgegeben wird. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters muß vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vorliegen. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft überdies nur dann ein, wenn das Pflegschaftsgericht die Willenserklärung (Zustimmung) des gesetzlichen Vertreters vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit genehmigt hat. (BGBl. Nr. 403/1977, Art. XIV Z 1)

(3) Ein minderjähriger Staatsbürger, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, verliert die Staatsbürgerschaft außerdem nur, wenn er der auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Willenserklärung (Abs. 1) seines gesetzlichen Vertreters oder der dritten Person (Abs. 2) vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit ausdrücklich zugestimmt hat. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 13).“

III.Rechtliche Erwägungen:

Vorab ist festzuhalten, dass es sich im gegenständlichen Fall um die Feststellung des ex-lege Verlustes der Staatsbürgerschaft nach § 27 StbG handelt. Gemäß § 27 Abs 1 StGB verliert die Staatsbürgerschaft, wer aufgrund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.

Die Bestimmungen des § 27 Abs 1 StbG setzt voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete „positive“ Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft in Folge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt (vgl VwGH 15.03.2012, 2010/01/0022).

Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen („Antrag“, „Erklärung“, „ausdrückliche Zustimmung“) anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an (siehe VwGH 16.02.2012, 2011/01/0003).

Jede Form eines zu Gunsten des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit abgegebenen Willenserklärung hat den Verlust der Staatsbürgerschaft zur Folge.

Die belangte Behörde hat sich zutreffend mit dem nach § 27 Abs 1StGB erforderlichen Tatbestandsmerkmalen der positiven Willenserklärung auseinandergesetzt und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer die türkische Staatsbürgerschaft auf Antrag erworben hat, da nach Art 11 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes für den (Wieder-) Erwerb der Staatsbürgerschaft zwingend eine Antragstellung des Einzubürgernden vorgeschrieben ist und der Beschwerdeführer schlussendlich eine Antragstellung nicht nur nicht bestritten sondern in der Beschwerdeschrift sogar eingeräumt hat. Die Feststellung der belangten Behörde, dass für den (Wieder-)Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft zwingend die Antragstellung des Einzubürgernden vorgeschrieben ist, wurde in der Beschwerde auch nicht konkret bestritten. Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer bei der Beantragung der türkischen Staatsbürgerschaft seinerzeit nicht bekannt gewesen sei, dass er durch den Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft die österreichische Staatsbürgerschaft verlieren würde, hat keinerlei Auswirkungen auf den ex lege eingetretenen Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft. Es wäre Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, sich rechtzeitig vor der Beantragung und Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft sich vor etwaigen Rechtsfolgen in Bezug auf die österreichische Staatsbürgerschaft bei den zuständigen österreichischen Staatsbürgerschaftsbehörden zu erkundigen. Dass er dies nicht getan hat, hat ebenso wenig Auswirkungen auf den Ex-lege-Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft wie die Tatsache, ob türkische Staatsbürgerschaftsrechte in Anspruch genommen worden sind oder nicht. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über mehrere Jahre fälschlich noch als österreichischer Staatsbürgerschaft behandelt wurde, ändert nichts an der Tatsache, dass der von der belangten Behörde festgestellte Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft im Jahr 1998 eingetreten ist.

Die durchgeführte Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet keinen Bedenken. Eine zwangsweise oder versehentliche antragslose Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft durch die türkischen Behörden oder durch das türkische Generalkonsulat bzw den türkischen Ministerrat ohne einen gerichteten speziellen Antrag der betreffenden Person ist einerseits undenkbar und wurde weder behauptet noch nachgewiesen. Auch ist im Verfahren nicht hervorgegangen, dass der vom Beschwerdeführer selbst bei der österreichischen Botschaft in Ankara vorgelegte Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister unrichtig wäre. Diesbezügliches wurde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet und nachgewiesen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde und des VwGH hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des hier anzuwendenden § 27 Abs 1 StGB vollinhaltlich an. Mit der gegenständlichen Entscheidung wurde auch unter Berücksichtigung der Rechtssache Tjebbes (C-221/17) nicht gegen EU-Recht verstoßen. Dem Beschwerdeführer wäre es freigestanden, sich vor Beantragung der türkischen Staatsangehörigkeit über die in Österreich geltende Rechtslage zu erkundigen und die erforderlichen Verfahrensschritte, insbesondere die Beantragung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft vor der neuerlichen Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft zu beantragen. Es konnte somit auch eine EU-Rechtswidrigkeit und/oder Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde nicht erkannt werden.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher spruchgemäß die verfahrensgegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit der gegenständlichen Entscheidung wird auch von der vorhandenen bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. .

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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