LVwG T LVwG-2019/37/2407-18

LVwG-2019/37/2407-18Tribunale amministrativo regionale13 ago 2020

Regest

eingeschränktes Fahrverbot;<br/>Verkehrszeichen;<br/>Kundmachung;<br/>öffentliche Straßen;<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/37/2407-18

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.37.2407.18

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.10.2019, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass

1.1. im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Tatbeschreibung wie folgt ergänzt wird:

„Die Taxifahrt erfolgte nicht im Zusammenhang mit der An- oder Abreise von Gästen.“

und

1.2. es bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG):

„§ 52 lit a Z 6a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159/1960 in der Fassung BGBl I Nr 34/2011“

und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):

„§ 99 Abs 3 lit a StVO 1960, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl Nr 50/2012“

zu lauten hat.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 12,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der belangten Behörde:

Mit Schriftsatz vom 19.03.2019, Zl ***, hat die Gemeinde X Anzeige gegen die CC GmbH, Gewerbegebiet Adresse 2, X, wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 6a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) erstattet.

Mit der Anonymverfügung vom 22.03.2019, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y der CC GmbH, Gewerbegebiet Adresse 2, X, zur Last gelegt, am 14.03.2019 um 05:42 Uhr in der Gemeinde X, Adresse 3, als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, nämlich des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen ***, entgegen dem Verbotszeichen „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge außer einspurigen Motorrädern“ gefahren zu sein.

Mit Schriftsatz vom 02.04.2019 hat die durch Rechtsanwalt BB vertretene CC GmbH zur Anonymverfügung vom 22.03.2019, Zl ***, vorgebracht, der Bürgermeister der das Fahrverbot verordnenden Behörde habe der CC GmbH für deren Fahrzeuge erlaubt, den vom (vermeintlichen) Fahrverbot betroffenen Bereich bei starkem Schneefall und entsprechend schlechten Straßen- und Witterungsverhältnissen zu befahren. Dies habe zum Tatzeitpunkt jedenfalls zugetroffen.

Mit Schriftsatz vom 07.05.2019, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y die CC GmbH aufgefordert mitzuteilen, wer das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** am 14.03.2019 um 05:42 Uhr in X, Adresse 3, gelenkt habe. Die rechtsfreundlich vertretene CC GmbH hat fristgerecht AA, Adresse 1, Z, als Lenker des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen *** zur angegebenen Tatzeit bekannt gegeben.

Mit Strafverfügung vom 24.05.2019, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA, Adresse 1, Z, zur Last gelegt, am 14.03.2019 um 05:42 Uhr auf der Höhe „Adresse 3“ in der Gemeinde X den Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen *** entgegen dem Verbotszeichen „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge außer einspurigen Motorrädern“ gefahren zu haben. Dadurch habe er § 52 lit a Z 6a StVO 1960 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 60,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt wurde.

Mit Schriftsatz vom 28.05.2019 hat AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Y, fristgerecht Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben. Im Einspruch behauptet der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer bereits Verordnungs- und Kundmachungsmängel. Abschließend werden eine Reihe von (Beweis-) Anträgen gestellt. Zu den Ausführungen im Einspruch hat sich die Gemeinde X, vertreten durch die DD, Adresse 4, W, im Schriftsatz vom 19.06.2019 geäußert.

Aufgrund der Verständigung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.06.2019, Zl ***, über die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 10.07.2019 erstattet. Zu dieser Stellungnahme hat die rechtsfreundlich vertretene Gemeinde X die Äußerung vom 21.08.2019 abgegeben.

Mit Straferkenntnis vom 01.10.2019, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA, geboren am xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z, zur Last gelegt, am 14.03.2019 um 05:42 Uhr auf Höhe „Adresse 3“ in der Gemeinde X den Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen *** entgegen dem Verbotszeichen „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge außer einspurigen Motorfahrrädern“ gefahren zu haben. Dadurch habe er § 52 lit a Z 6a StVO 1960 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 60,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt wurde.

Gegen dieses Straferkenntnis hat AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Y, mit Schriftsatz vom 29.10.2019 Beschwerde erhoben und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen; hilfsweise wird beantragt, anstatt der verhängten Geldstrafe eine Ermahnung auszusprechen.

Mit Schriftsatz vom 05.11.2019, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen AA gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.10.2019, Zl ***, dem Landes-verwaltungsgericht Tirol vorgelegt und gleichzeitig auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

2. Verfahrensgang beim Landesverwaltungsgericht Tirol:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat bei der Bezirkshauptmannschaft Y den Verordnungsakt ─ Zlen *** und *** ─ angefordert. Diesen Akt hat die Bezirkshauptmannschaft Y mit Schriftsatz vom 09.01.2020, Zl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Im Begleitschreiben hat die Bezirkshauptmannschaft Y hervorgehoben, dass Grundlage für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren die Verordnung vom 24.11.2010, Zl *** („1. Verordnungsänderung“), sei. Mit dieser Verordnung sei das Fahrverbot für Taxis auf dem „Adresse 7“ erstmalig verfügt worden. Die relevanten Teile des Verordnungsaktes zur Verordnung vom 24.11.2010, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y gesondert in Kopie vorgelegt.

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat die Gemeinde X Lichtbilder der wegen des verordneten Fahrverbotes auf dem „Adresse 7“ aufgestellten Verkehrszeichen dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schriftsatz vom 10.01.2020 übermittelt.

Zu der vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer monierten Evaluierung der „1. Verordnungsänderung“ hat sich die Bezirkshauptmannschaft Y im Schriftsatz vom 24.01.2020, Zl ***, geäußert.

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat das Baubezirksamt V am 25.05.2020 den „Adresse 7“ befahren und die Stellungnahme vom 26.05.2020, Zl ***, erstattet.

Zum Beschwerdevorbringen hat die rechtsfreundlich vertretene Gemeinde X im Schriftsatz

vom 01.07.2020 Stellung genommen. Mit Schriftsatz vom 03.07.2020 hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Stellungnahmen der Gemeinde X vom 01.07.2020 und des Baubezirksamtes V vom 26.05.2020 ua die Einvernahme des EE, Sachbearbeiter der belangten Behörde, und des FF, Fachgruppengeschäftsführer der Sparte Transport und Verkehr bei der Tiroler Wirtschaftskammer beantragt.

Am 15.07.2020 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat auf das bisherige Vorbringen verwiesen und ergänzend vorgebracht, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt einen Gast zu einer der am „Adresse 7“ situierten Unterkünfte gefahren habe. Zudem hätten gemäß der „1. Verordnungsänderung“ vom 24.11.2010 nur Taxifahrten im gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehr beschränkt werden sollen. Auf diese Einschränkung weise die Zusatztafel allerdings nicht hin.

Zum Privatweg „Adresse 5“ hält der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fest, dass dieser in den „Adresse 7“ führe. Bei dem an diesem Weg angebrachten Fahrverbot handle es sich um eine private Beschilderung, die keine rechtlichen Wirkungen in Bezug auf Einfahrtsverbote erzeuge.

Der Rechtsvertreter der am Verfahren beteiligten Gemeinde X hat auf die bisherigen Darlegungen verwiesen und ergänzend vorgebracht, dass der Weg „Adresse 5“ und der Bereich zwischen diesem Weg und dem „Adresse 7“ Privatgrund und somit keine öffentliche Verkehrsfläche sei. Die Gemeinde X sei diesbezüglich nicht Straßenerhalterin und führe in diesem Bereich keine Schneeräumung und auch keine sonstige Streuung durch. Die öffentliche Müllabfuhr würde den Privatweg „Adresse 5“ nicht befahren, vielmehr seien die Anrainer verpflichtet, die Müllbehälter entweder zum Adresse 7 oder zum Adresse 6 zu bringen. Zur Untermauerung dieses Vorbringens hat der Rechtsvertreter der Gemeinde X mehrere Lichtbilder vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei, durch die Einvernahme des GG und des Amtsleiters JJ, jeweils als Zeuge, sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen.

Weitere Beweise wurden nicht aufgenommen. Die Beweisanträge des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf Einvernahme des für die Verordnungserlassung zuständigen Sachbearbeiters der Bezirkshauptmannschaft Y, EE, und des FF, Fachgruppengeschäftsführer der Sparte Transport und Verkehr bei der Tiroler Wirtschaftskammer, sowie auf Einholung eines Sachverständigenbeweises zur verfahrensgegenständlichen Fahrverbotsordnung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol als unerheblich zurückgewiesen.

II.Beschwerdevorbringen und Stellungnahme der Gemeinde X:

1. Beschwerdevorbringen:

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hält im Wesentlichen fest, einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 6a StVO 1960 schuldig erkannt zu werden, setze ein Fahrverbot auf der Grundlage einer inhaltlich bestimmten und widerspruchsfreien Verordnung voraus. Eine solche Verordnung sei zudem ordentlich und mangelfrei durch die entsprechenden Vorschriftszeichen an richtiger, vom Verordnungsgeber vorgegebener Stelle sowie auf die gesetzliche oder vom Verordnungsgeber vorgegebene Art und Weise, insbesondere mit der richtigen Textierung und Aufschrift der Zusatzschilder, kundzumachen. Bezogen auf das für den „Adresse 7“ geltende Fahrverbot lägen jedoch Verordnungs- und Kundmachungsmängel vor.

Die Verordnung vom 24.11.2010 sei ohne Ermittlungsverfahren im Sinne der §§ 43 Abs 1, 94f StVO 1960 erlassen worden. Insbesondere sei ein Interessenvertreter des Taxigewerbes nicht befragt worden. Darüber hinaus lägen die in § 43 Abs 1 und 2 StVO 1960 umschriebenen Voraussetzungen für die Erlassung einer derartigen Verordnung nicht vor. Der Verordnungstext und die Zusatztafeln würden sich widersprechen. Zudem sei die Verordnung bei der Festlegung des räumlichen/örtlichen Geltungsbereiches unbestimmt, falsch und unvollständig. Es sei nämlich die Anordnung zur Aufstellung der Vorschriftszeichen zu unbestimmt oder falsch, zudem gäbe es Zufahrtsmöglichkeiten in den „Adresse 7“, bei denen eine Verbotsbeschilderung weder vom Verordnungsgeber angeordnet noch mittels entsprechender Vorschriftszeichen kundgemacht worden sei. Darüber hinaus sei nicht erwiesen, dass die erforderlichen Verkehrszeichen tatsächlich aufgestellt worden seien.

Der in der Verordnung verwendete Begriff der „Wintersaison“ sei ─ dies ergebe sich aus Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes ─ zu unbestimmt.

Ergänzend zu diesem Vorbringen hält der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fest, sofern Strafbarkeit anzunehmen sei, hätte mit einer Ermahnung vorgegangen werden müssen, weil der Bürgermeister der Gemeinde X die CC GmbH und deren Fahrer ermächtigt hätte, bei widrigen Witterungsverhältnissen den „Adresse 7“ zu befahren und die Fahrverbotsbeschränkung außer Acht zu lassen.

Im Beweisantrag vom 03.07.2020 hält der Beschwerdeführer ergänzend fest, dass sich der nicht mit einem Fahrverbot beschilderte Privatweg („Adresse 5“) von anderen öffentlichen Wegen seiner Anlage nach nicht unterscheide und die dortige Verkehrsbeschränkung nicht von der Behörde, sondern von Anrainern angebracht worden sei.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.07.2020 hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer ergänzend vorgebracht, zum Tatzeitpunkt einen Gast zu einer der im „Adresse 7“ situierten Unterkünfte gefahren zu haben. Zudem hätten gemäß der „1. Verordnungsänderung“ vom 24.11.2010 nur Taxifahrten im gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehr beschränkt werden sollen. Diese Einschränkung weise die Zusatztafel allerdings nicht auf. Zum Privatweg „Adresse 5“ hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer vorgebracht, dass dieser Weg in den „Adresse 7“ einmünde. Die am Beginn des Weges „Adresse 5“ aufgestellte Beschilderung hätten Privatpersonen angebracht und entfalte folglich keine rechtliche Wirkung. Darüber hinaus sehe selbst diese Beschilderung Ausnahmen vom (privat) angeordneten Fahrverbot vor.

2. Stellungnahme der Gemeinde X:

Die rechtsfreundlich vertretene Gemeinde X hält fest, dass alle Verordnungs- und Kundmachungsvorschriften eingehalten worden seien. Die Beschilderung sei ordnungsgemäß erfolgt.

Die asphaltierte Straße „Adresse 5“ reiche nicht bis zum Adresse 7, sondern nur bis zum Objekt „Adresse 8“. Es handle sich dabei um eine, durch eine entsprechende Beschilderung gekennzeichnete Privatstraße. Die Einmündung neben dem Gebäude „Adresse 9“ in den „Adresse 7“ sei lediglich eine Zufahrt zu Privatgrundstücken.

Die Verkehrsschilder gegenüber dem Restaurant „KK“ und im Bereich der „LL“ seien ordnungsgemäß aufgestellt worden.

Eine dezidierte Evaluierung der Verordnung habe nicht stattgefunden, die verordneten Maßnahmen würden aber indirekt jährlich beim Aufstellen der Verkehrszeichen neu evaluiert.

Entgegen dem Vorbringen des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers sei der in der Verordnung verwendete Begriff „Wintersaison“ nicht zu unbestimmt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.07.2020 hat die rechtsfreundlich vertretene Gemeinde X festgehalten, dass es sich beim Weg „Adresse 5“ und auch beim Bereich zwischen diesem Weg und dem „Adresse 7“ um einen Privatgrund und somit um keine öffentliche Verkehrsfläche handle. Die Gemeinde X sei nicht Straßenerhalterin des Privatweges „Adresse 5“ und führe in diesem Bereich keine Schneeräumung durch. Die öffentliche Müllabfuhr würde den Privatweg „Adresse 5“ nicht befahren. Die Anrainer seien verpflichtet, die Müllbehälter entweder zum „Adresse 7“ oder zum „Adresse 6“ zu bringen.

III.Sachverhalt:

1. Allgemeine Feststellungen:

AA, geb am xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z, bezieht ein monatliches Nettoeinkommen zwischen 2.000,00 und 2.500,00 Euro. Er ist Eigentümer einer Wohnung, verfügt aber sonst über kein Vermögen. Er ist nicht sorgepflichtig.

Betreffend den Beschwerdeführer scheinen mehrere Verwaltungsstrafverfahren nach der StVO 1960 auf.

Der Beschwerdeführer ist während der Wintersaison bei der CC GmbH als Taxifahrer tätig, außerhalb der Wintersaison arbeitet er als Bohrist.

2. Feststellungen zum Adresse 7:

2.1. Zum eingeschränkten Fahrverbot:

Beim „Adresse 7“ handelt es sich um eine Nebenstraße innerhalb des Ortsgebietes der Gemeinde X. Der „Adresse 7“ weist keine Kilometrierung auf.

Für einen Teilabschnitt des „Adresse 7“ in der Gemeinde X gilt aufgrund der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.11.2010, Zl *** („1. Verordnungsänderung“) eine Sonderregelung für Taxis.

Wörtlich heißt es in dieser Verordnung:

„a1. Sonderregelung für Taxis auf dem Adresse 7 und dem Adresse 10

Das Befahren des Adresse 7 (vom Einmündungsbereich Adresse 6 bis zur LL) und des Adresse 10 (Beginn des Adresse 10 im Bereich der Adresse 11 bis zum Einmündungsbereich in die Adresse 13) ist in der Zeit vom jeweils ersten Freitag der Wintersaison eines jeden Jahres bis einschließlich zum letzten Sonntag der Wintersaison des darauffolgenden Jahres für Taxi-Fahrzeuge im gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehr in der Zeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr verboten.

Kundmachung

Verkehrszeichen:

§ 52 lit. a Zif. 6 a StVO 1960 ‚Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge außer einspurigen Motorrädern‘

§ 54 StVO 1960 Zusatztafel mit der Aufschrift

‚gilt nur für Taxis von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr, ausgenommen Gästean- und abreise‘

Standort:

Adresse 7:

Adresse 7 gegenüber Restaurant KK (Adresse 12)

Adresse 7 ca 2 m westlich der Eingangstür zur LL

[…]“

Der Aufstellungsort des in der Verordnung angeführten Verkehrszeichens samt Zusatztafel „gegenüber dem Restaurant KK“ befindet sich in einer Grünfläche neben dem rechten Fahrbahnrand des „Adresse 7“, und zwar in einer Entfernung von 5 m von der Ostseite des Objektes „KK“.

Der Standort des zweiten in der Verordnung angeführten Verkehrszeichens samt Zusatztafel befindet sich ca 2 m westlich der Eingangstür zur „LL“.

Die Verkehrszeichen werden jedes Jahr über Anweisung des Amtsleiters der Gemeinde X von Mitarbeitern des Bauhofes am Beginn der Wintersaison oder einen Tag vor Beginn der Wintersaison aufgestellt. Ähnliches gilt für die Demontage. Die Wintersaison beginnt mit dem vom Tourismusverband veranstalteten Eröffnungskonzert und endet mit dem vom Tourismusverband veranstalteten Schlusskonzert. Die Seilbahnanlagen werden in der Regel einen oder zwei Tage vor dem Eröffnungskonzert in Betrieb gesetzt. Die Einstellung der Liftanlagen erfolgt einen Tag nach dem Schlusskonzert.

Bei den aufgestellten Verkehrszeichen handelt es sich um solche gemäß § 52 Z 6a StVO 1960 samt jeweils einer Zusatztafel mit folgender Aufschrift „2300h – 600h nur für Taxis ausgenommen Gästean- und Gästeabreise“.

Auslöser für die Erlassung der Verordnung vom 24.11.2010 waren Beschwerden von Anrainern des „Adresse 7“, wonach während der Nacht sehr viele Taxis den „Adresse 7“ befahren, es sich dabei aber zu 90 % um Leerfahrten handle. Der damalige Bürgermeister der Gemeinde X ist an die Bezirkshauptmannschaft Y herangetreten, um zu eruieren, welche Maßnahmen allenfalls ergriffen werden könnten. In weiterer Folge kam es zur Erlassung der „1. Verordnungsänderung“ vom 24.11.2010, Zl ***.

Vor der Erlassung der „1. Verordnungsänderung“ hat die Bezirkshauptmannschaft Y am 04.11.2010 eine Verkehrsverhandlung durchgeführt. Gegenstand dieser Verkehrsverhandlung war das beabsichtigte „Fahrverbot für Taxis auf dem Adresse 7, Adresse 10 oder Adresse 13“. Diesen Verhandlungsgegenstand hat die Bezirkshauptmannschaft Y in der Anberaumung vom 21.10.2010, Zl ***, ausdrücklich angeführt. Die Anberaumung erging unter anderem auch an die Bezirksstelle Y der Wirtschaftskammer Tirol. An der Verhandlung am 04.11.2010 hat auch ein Vertreter der Wirtschaftskammer Y teilgenommen und keine Einwände gegen die geplanten Fahrverbote für Taxis für den „Adresse 7“ und „Adresse 10“ erhoben.

Innerhalb des vom Fahrverbot erfassten Straßenabschnittes des „Adresse 7“ existieren sieben Betriebe, nämlich

„Haus MM“ (Adresse 14)

„Ferienwohnung MM“ (Adresse 15)

„NN“ (Adresse 16)

„Privatvermietung/Privatzimmervermietung OO“ (Adresse 17)

„Apart OO“ (Adresse 8)

„PP“ (Adresse 3) und

„Apart QQ“ (Adresse 9)

Bei der Kreuzung „Adresse 7/Adresse 18“, also außerhalb des Fahrverbotsbereiches, befindet sich das Hotel „RR“. In diesem Hotel wird die Nachtbar „SS“ betrieben. Zum Hotel „RR“ ist eine Zufahrt über den „Adresse 7“ oder den „Adresse 18“ möglich. Bei extremen Ereignissen (Schneefall) besteht auf dem „Adresse 18“ aufgrund einer Verordnung gemäß der StVO 1960 eine Schneekettenpflicht für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t. Es ist Aufgabe der Polizei, bei entsprechenden Ereignissen die konkreten Anordnungen zu veranlassen.

2.2. Zufahrten zum „Adresse 7“:

Über öffentliche Straßen ist der „Adresse 7“ über den „Adresse 6“ oder den „Adresse 18“ zu erreichen. Sonstige öffentliche Zufahrtswege/Zufahrtsstraßen existieren nicht.

Das Objekt „Adresse 8“ ist auch über die als „Adresse 5“ bezeichnete asphaltierte Straße zu erreichen. Es handelt sich dabei um einen ca 50 m langen Privatweg, der zu drei Häusern ─ Adresse 19, Adresse 20 und Adresse 21 ─ sowie zum (derzeit nicht bebauten) Bauplatz Adresse 22 führt. Die genannten drei Häuser werden von Mitgliedern der Familie TT bewohnt.

Ein Zufahren zum Haus „Adresse 8“ ist nur über im Eigentum der Familie TT stehenden Privatgrund möglich. Zugunsten des Grundstückes, auf dem das Haus „Adresse 8“ situiert ist, besteht kein Wege- oder Fahrrecht über den Privatweg „Adresse 5“.

Am Beginn des Privatweges „Adresse 5“, und zwar bei der Abzweigung vom „Adresse 6“, ist eine von den Anrainern angebrachte Beschilderung vorhanden. Neben dem Hinweis auf die Betriebe „UU“, „VV“ und „WW“ sind im Rahmen dieser Beschilderung zwei Fahrverbotszeichen samt einem Begleittext angebracht.

Der Begleittext lautet wie folgt:

„PRIVATWEG ausgenommen Durchfahrt und Durchgang für Berechtigte der Familien TT Adresse 19 bis Adresse 22“.

Vom Objekt „Adresse 8“ gelangt man über die Zufahrt zu den Objekten „Adresse 8“ („Apart OO“) und „Adresse 9“ („Apart QQ“) in den „Adresse 7“.

Bei der Einfahrtsmöglichkeit von der Zufahrt zu den Objekten „Adresse 8“ („Apart OO“) und „Adresse 9“ („Apart QQ“) in den Privatweg „Adresse 5“ ist folgende Hinweistafel angebracht:

„PRIVATWEG ausgenommen Durchfahrt und Durchgang für Berechtigte der Familien TT Adresse 19 bis Adresse 22“.

3. Feststellungen zum Tatvorwurf:

Während der Wintersaison 2018/2019 war der Beschwerdeführer als Taxifahrer bei der CC GmbH tätig. Hatte der Beschwerdeführer Gäste von Unterkünften/ Hotelbetrieben abzuholen, wurde ihm dies über Funk durch die Zentrale der CC GmbH mitgeteilt. Fahrgäste haben daher in der Zentrale der CC GmbH und nicht direkt beim Beschwerdeführer angerufen.

XX, einer der Geschäftsführer der CC GmbH, hat dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass bei schlechten Wetterverhältnissen, insbesondere bei Schneefall, ein Benützen des „Adresse 7“ zulässig sei, um zum Hotel „RR“ zuzufahren. Laut Aussage des Geschäftsführers XX sei dies mit dem Bürgermeister der Gemeinde X abgesprochen worden.

Der Beschwerdeführer hat während der letzten 5 Wintersaisonen das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** gelenkt. Dieses Fahrzeug erhielt er auch zu Beginn der Wintersaison 2018/2019.

Dieses Fahrzeug verfügt in jenem Bereich, in dem die Gäste Platz nehmen, über getönte Scheiben. Nicht getönt sind die Heckscheibe, die Frontscheibe und auch die Seitenscheiben neben dem Lenker und dem Beifahrer.

Am 14.03.2019 um 05:42 Uhr lenkte der Beschwerdeführer das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** auf dem „Adresse 7“ auf Höhe „Bichlweg 12“, und damit innerhalb des Fahrverbotsbereiches. Dass der Beschwerdeführer einen Gast oder mehrere Gäste zu einem der innerhalb des vom Fahrverbot erfassten Straßenabschnittes des „Adresse 7“ gelegenen touristischen Betriebe gebracht hat, lässt sich nicht feststellen.

Zur Tatzeit war Amtsleiter JJ ─ dessen Wohnadresse lautet „Adresse 8, X“ ─ dabei, Schnee zu räumen. Dabei hat er beobachtet, dass mehrere Taxis über den „Adresse 7“ zum Eingang des Hotels „RR“ gefahren sind, um dort wenige Minuten auf Gäste zu warten. Sofern keine Gäste eingestiegen sind, sind die Taxis wieder über den „Adresse 7“ zurückgefahren, um dann nach kurzer Zeit über den „Adresse 7“ zum Eingang des Hotels „RR“ zurückzukehren.

JJ hat sich aufgrund dieser Beobachtungen die Kennzeichen mehrerer Taxifahrzeuge einschließlich der Uhrzeit notiert und Anzeige erstattet. Dies geschah auch im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer gelenkte Taxifahrzeug.

IV.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen des Kapitels 1. der Sachverhaltsdarstellung stützen sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Verhandlung am 15.07.2020. Einen Auszug der Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführers hat die Bezirkshauptmannschaft Y mit Schriftsatz vom 25.02.2020 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.

Die Bezirkshauptmannschaft Y hat mit Schriftsatz vom 09.01.2020, Zl ***, die „1. Verordnungsänderung“ vom 24.11.2010, ***, und die relevanten Aktenteile betreffend die Erlassung dieser Verordnung, insbesondere die Niederschrift über die Verhandlung am 04.11.2010, Zl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Eine ergänzende Stellungnahme erfolgte zudem im Schriftsatz vom 24.01.2020, Zl ***. Den Anlass für die Erlassung des eingeschränkten Fahrverbotes für einen Abschnitt des „Adresse 7“ hat Amtsleiter JJ bei seiner Einvernahme am 15.07.2020 erläutert.

Da sich der zuständige Sachbearbeiter EE in den beiden zitierten Schriftsätzen ausführlich geäußert hat, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den Beweisantrag auf Einvernahme dieses Sachbearbeiters als unerheblich zurückgewiesen. Vor Erlassung der „1. Verordnungsänderung“ hat am 04.11.2010 eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in der ein Vertreter der Wirtschaftskammer Y teilgenommen hat. Aus diesem Grund hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Einvernahme des FF, Fachgruppengeschäftsführer der Sparte Transport und Verkehr bei der Tiroler Wirtschaftskammer, als unerheblich zurückgewiesen. Die Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens zur Notwenigkeit der Beschränkung am „Adresse 7“ war schon deswegen nicht erforderlich, da allfällige diesbezügliche Mängel im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens nicht korrigiert werden können. Darüber hinaus hat an der Verhandlung am 04.11.2010 ein verkehrstechnischer Sachverständiger teilgenommen.

Unabhängig davon weist das Landesverwaltungsgericht Tirol darauf hin, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zum Beschluss auf Zurückweisung der beantragten Beweisanträge einen Rechtsmittelverzicht erklärt hat.

Zur Aufstellung der Verkehrszeichen und zu deren Aufstellungsorte haben sich Amtsleiter JJ, aber auch GG, Mitarbeiter des Baubezirksamtes V, im Rahmen der mündlichen Verhandlung geäußert. Zu den aufgestellten Verkehrszeichen samt Zusatztafeln liegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol zudem Lichtbilder vor.

Amtsleiter JJ hat im Rahmen seiner Einvernahme die touristischen Betriebe aufgezählt, deren Standorte sich innerhalb des Straßenabschnittes des „Adresse 7“, für den das eingeschränkte Fahrverbot gilt, befinden. Ergänzend dazu hat er die Zufahrtsmöglichkeit zu dem an der Kreuzung „Adresse 7/ Adresse 18“ und damit außerhalb des (eingeschränkten) Fahrverbotsbereiches gelegenen Hotel „RR“, in dem die Bar „SS“ untergebracht ist, erläutert.

Diese Beweisergebnisse bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 2.1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Amtsleiter JJ hat im Rahmen seiner Einvernahme ausdrücklich erklärt, dass der „Adresse 7“ über öffentliche Straßen nur über den „Adresse 18“ und „Adresse 6“ zu erreichen ist. Diese Aussage hat der Zeuge GG bestätigt, der am 25.05.2020 eine Befahrung des „Adresse 7“ vorgenommen hat.

Zur Zufahrtsmöglichkeit über den Privatweg „Adresse 5“ in den „Adresse 7“ haben sich JJ, aber auch GG im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme am 15.07.2020 geäußert. Zur Beschilderung dieses Privatweges liegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol mehrere Lichtbilder vor.

Die angeführten Beweisergebnisse bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 2.2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Taxifahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** am 14.03.2019 um 05:42 Uhr auf dem „Adresse 7“ auf Höhe „Bichlweg 12“ gelenkt hat. Allerdings hat er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebracht, er habe einen Gast oder mehrere Gäste zu einer der Unterkünfte innerhalb des Fahrverbotsbereiches auf dem „Adresse 7“ gebracht.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol würdigt dieses Vorbringen wie folgt:

Amtsleiter JJ hat festgehalten, dass er die Anzeige gegen den Beschwerdeführer verfasst habe. Nach seiner klaren Aussage war er zur Tatzeit am „Adresse 7“, um Schnee zu räumen. Amtsleiter JJ hat nachvollziehbar dargelegt, dass er von seinem Standort aus bis zum Objekt „Adresse 14“, aber auch den Eingang zum Hotel „RR“ sehen habe können. Von seinem Standort aus hat der Zeuge beobachtet, dass verschiedene Taxis, unter anderem auch das vom Beschwerdeführer gelenkte Taxifahrzeug, zum Hotel „RR“ zugefahren seien, dort wenige Minuten auf mögliche Gäste gewartet hätten, bei vergeblichem Warten weggefahren seien, um aber kurze Zeit später wieder über den „Adresse 7“ zurückzukehren. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Adresse 7 aufgrund einer dort errichteten Straßenlampe, aber auch aufgrund der am „Haus Bichlweg 12“ über das ganze Dach bestehenden Beleuchtung, entsprechend erhellt sei.

Der Beschwerdeführer konnte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht daran erinnern, welchen Gast oder welche Gäste er am 14.03.2019 zur Tatzeit transportiert hat. Ganz allgemein hat er festgehalten, dass er nur dann in den „Adresse 7“ einfahren würde, wenn er dort Gäste abhole oder zu einer der dortigen Unterkünfte bringe.

Allerdings hat die Bezirkshauptmannschaft Y wegen des gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwurfes die Anonymverfügung vom 22.03.2019, Zl ***, an die CC GmbH gerichtet. In der zu dieser Anonymverfügung ergangenen Vollmachtsbekanntgabe vom 02.04.2019 wird der nunmehr vom Beschwerdeführer behauptete Transport eines Gastes/von mehreren Gästen nicht erwähnt. In der zitierten Stellungnahme wird lediglich vorgebracht, der Bürgermeister hätte Fahrzeugen der CC GmbH erlaubt, den vom (vermeintlichen) Fahrverbot betroffenen Bereich bei starkem Schneefall und entsprechend schlechten Straßen- und Witterungsverhältnissen zu befahren. Hätte tatsächlich ein Transport von Gästen zu Unterkünften im Fahrverbotsbereich des „Adresse 7“ im Zusammenhang mit einer Gästean- oder -abreise stattgefunden, hätte dies zu diesem Zeitpunkt ─ knapp zwei Wochen nach dem Vorfall ─ bekanntgegeben werden können. Der Beschwerdeführer selbst hat darauf hingewiesen, dass Anrufe von Gästen nicht direkt an ihn ergehen, sondern an die Zentrale der CC GmbH.

Der Zeuge Amtsleiter JJ konnte sich zwar nicht mehr erinnern, dass das vom Beschwerdeführer gelenkte Taxifahrzeug in jenem Bereich, in dem die Gäste Platz nehmen, über getönte Scheiben verfügt. Er hat aber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, wiederholtes Zufahren von Taxis, ua auch des vom Beschwerdeführer gelenkten Taxifahrzeuges, zum Eingang des Hotels „RR“ über den „Adresse 7“ beobachtet zu haben. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer lediglich behauptet, zum Tatzeitpunkt Gäste zu einen der im „Adresse 7“ befindlichen touristischen Betriebe transportiert zu haben, ohne dies näher konkretisieren zu können.

Dementsprechend stellt das Landesverwaltungsgericht Tirol in Kapitel 3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses fest, dass sich ein Transport von Gästen durch den Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt im Zusammenhang mit deren An- oder Abreise zu den oder von den im Fahrverbotsbereich des „Adresse 7“ ansässigen touristischen Betrieben nicht feststellen lässt.

V.Rechtslage:

1. Straßenverkehrsordnung 1960:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), in der Stammfassung BGBl Nr 159/1960 (§ 1) und in den Fassungen BGBl I Nr 52/2005 (§ 43), BGBl I Nr 39/2013 (§§ 44 und 99), BGBl I Nr 18/2019 (§ 54), BGBl I Nr 37/2019 (§ 52) und BGBl I Nr 77/2019 (§ 96), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„§ 1. Geltungsbereich

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichen Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

(2) Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befugnis der Behörden und Organen der Straßenaufsichten erstrecken sich auf diese Straße nicht.“

„§ 43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweisen

(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung

a)wenn ein Elementarereignis bereits eingetreten oder nach den örtlich gewonnenen Erfahrungen oder nach sonst erheblichen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, die zum Schutze der Straßenbenützer oder zur Verkehrsabwicklung erforderlichen Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen zu erlassen;

b)wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,

1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,

2. den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen;

[…]

(2) Zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe, hat die Behörde, wenn und insoweit es zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen Gründen erforderlich ist, durch Verordnung

a)für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken für alle oder für bestimmte Fahrzeugarten oder für Fahrzeuge mit bestimmten Ladungen dauernde oder zeitweise Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote zu erlassen,

[…]“

„§ 44. Kundmachungen der Verordnungen

(1) Die im § 43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im § 43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen ‚Autobahn‘, ‚Ende der Autobahn‘, ‚Autostraße‘, ‚Ende der Autostraße‘, ‚Einbahnstraße‘, ‚Ortstafel‘, ‚Ortsende‘, ‚Internationaler Hauptverkehrsweg‘, ‚Straße mit Vorrang‘, ‚Straße ohne Vorrang‘, ‚Straße für Omnibusse‘ und ‚Fahrstreifen für Omnibusse‘ in Betracht.

[…]“

„§ 52. DieVorschriftszeichen

Die Vorschriftszeichen sind

a)Verbots- oder Beschränkungszeichen,

b)Gebotszeichen oder

c)Vorrangzeichen.

a) Verbots- oder Beschränkungszeichen

6a. ‚FAHRVERBOT FÜR ALLE KRAFTFAHRZEUGE AUSSER EINSPURIGEN MOTORRÄDERN‘

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20200813_LVwG_2019_37_2407_18_00/image001.jpg

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit allen mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten ist.

[…]“

„§ 54. Zusatztafeln

(1) Unter den in den §§ 50, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen sowie unter den in § 38 genannten Lichtzeichen können auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden.

[…]“

„§ 96. Besondere Rechte und Pflichten der Behörde

[…]

(2) Die Behörde hat mindestens alle fünf Jahre unter Beiziehung des Straßenerhalters alle angebrachten Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs daraufhin zu überprüfen, ob sie noch erforderlich sind. Nicht mehr erforderliche Einrichtungen dieser Art sind zu entfernen.

[…]“

„§ 99. Straßenbestimmungen

[…]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a)wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

[…]“

2. Verwaltungsstrafgesetz 1991:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in den Fassungen BGBl I Nr 33/2013 (§§ 19 und 45) und BGBl I Nr 57/2018 (§ 5), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Schuld

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“

„Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

[…]“

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“

4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, in den Fassungen BGBl I Nr 57/2018 (§§ 50 und 52) lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:

„Erkenntnisse

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]“

„Kosten

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

[…]“

VI.Erwägungen:

1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde gemäß § 43 Abs 1 VStG mündlich verkündet und hierüber eine § 44 Abs 1 VStG entsprechende Niederschrift angefertigt. Das vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsmittel ist am 29.10.2019 bei der Bezirkshauptmannschaft Y, und zwar an der E-Mail Adresse bh.la.verkehr@tirol.gv.at eingelangt. Gemäß der seit 01.01.2019 geltenden Bekanntmachung des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Y nach § 13 Abs 2 und 5 AVG erfolgte eine rechtswirksame und somit fristgerechte Einbringung der Beschwerde.

2. In der Sache:

2.1. Zur „1. Verordnungsveränderung“:

2.1.1. Zur Erlassung der Verordnung:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat die Behörde vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 43 StVO 1960 die im einzelnen umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der unberührten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen (vgl VfSlg 8086/1977, 9089/1981, 12.944/1991, 13.449/1993, 13.82/1993). Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert sowohl die nähere sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen eine Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung „der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse“ durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren.

Wird die Anhörungspflicht (im gegenständlichen Verfahren § 94f Abs 1 lit a Z 3 StVO 1960) verletzt, haftet der Verordnung ein formeller Mangel an; sie ist gesetzwidrig. „Anzuhören“ ist die gesetzliche Interessenvertretung jener Berufungsgruppe, deren Mitglieder durch die Verordnung in ihren Interessen berührt werden, und zwar vollkommen unabhängig davon, ob die Interessen dieser Kammerangehörigen bereits vor einer oder mehreren anderen (fremden) gesetzlichen Berufungsvertretungen (zureichend) wahrgenommen werden [Pürstl, StVO-ON15.00 § 94f, E5 (Stand 1.10.2019, rdb.at)]. Mit der Ladung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist die Pflicht zur Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretung der Mitglieder jener Berufsgruppen, deren Interessen berührt werden, genüge getan [Pürstl, StVO-ON15.00 § 94f, E5 (Stand 1.10.2019, rdb.at)].

Vor der Erlassung der „1. Verordnungsänderung“ vom 24.11.2010 hat am 04.11.2010 eine Verkehrsverhandlung stattgefunden, an der auch ein Vertreter der Wirtschaftskammer Tirol, Bezirksstelle Y, teilgenommen hat. Eine Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretung im Sinn des § 94f Abs 1 lit a Z 3 StVO 1960 hat somit stattgefunden. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat folglich bei der Erlassung der „1. Verordnungs-veränderung“ vom 24.11.2010 betreffend das nunmehr verfahrensgegenständliche Fahrverbot am „Adresse 7“ die in der zitierten Gesetzesbestimmung normierte Anhörungspflicht nicht verletzt.

Eine Verkehrsbeschränkung ist gemäß § 43 Abs 1 lit b und Abs 2 lit a StVO 1960 dann erforderlich, wenn sie aufgrund der örtlichen verkehrsmäßigen Gegebenheiten der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs oder der Ordnung des ruhenden Verkehrs oder dem Schutz der Bevölkerung und der Umwelt dient und sich aufgrund des Anhörungs- und Ermittlungsverfahrens ergibt, dass dieses Interesse das persönliche oder wirtschaftliche Interesse der Verkehrsteilnehmer an der ungehinderten Benützung der Verkehrswege überwiegt (= Interessenabwägung durch die Behörde). Verkehrsbeschränkungen dürfen daher auch nur in jenem sachlichen, zeitlichen, örtlichen und personellen Umfang erlassen werden, in dem der im Einzelnen angestrebte, vom B-VG und der StVO 1960 geschützte Zweck dies rechtfertigt. Die Schwere des Eingriffs in die ungehinderte Benützung der Verkehrswege und der vom Gesetz gebilligte und von der Behörde beabsichtigte Zweck der Verkehrsbeschränkung müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen [Pürstl, StVO-ON15.00 § 43, Z 7 (Stand 1.10.2019, rdb.at)].

Das in der „1. Verordnungsänderung“ vom 24.11.2010 für einen näher definierten Teilabschnitt des „Adresse 7“ angeordnete Fahrverbot ist auf Taxis und auf die Zeit zwischen 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr eingeschränkt. Darüber hinaus gilt dieses Verbot nicht für die Gästean- und -abreise.

Dieses Verbot dient dazu, während der Nachtstunden den Durchzugsverkehr mit Taxis, insbesondere für den Transport zum Hotel „RR“, in der die Nachtbar „SS“ betrieben wird, zu unterbinden. Mit der „1. Verordnungsveränderung“ vom 24.11.2010 werden daher gezielt Taxifahrten während des näher angeführten Zeitraumes verboten, sofern sie nicht im Zusammenhang mit der An- und Abreise von Gästen zu den und von den innerhalb des Fahrverbotsbereich gelegenen Tourismusbetrieben am „Adresse 7“ stattfinden.

Das in der „1. Verordnungsänderung“ vom 24.11.2010 dient unter Berücksichtigung der Bedeutung des betroffenen Verkehrsweges ─ beim Adresse 7 handelt es sich um eine reine Nebenstraße ─ dem Schutz der dort lebenden Bevölkerung. Das Interesse der dort lebenden Bevölkerung an einer möglichst ungestörten Nachtruhe überwiegt jedenfalls das Interesse von Taxiunternehmen an der ungehinderten Benützung des Adresse 7 für reine Durchzugsfahrten.

Das in der „1. Verordnungsänderung“ enthaltene Fahrverbot für Taxis während der Nachtstunden zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr ist somit ausreichend begründet. Die im Jahr 2010 vorhandene Situation hat sich nicht verändert, vielmehr ist die Anzahl der Gäste in X weiter gestiegen, sodass die im Jahr 2010 angestellten Überlegungen auch auf die derzeitige Situation zutreffen. Eine Evaluierung dieses Fahrverbotes findet insofern statt, als zu Beginn jeder Wintersaison entschieden wird, ob die Verkehrszeichen aufgestellt werden. Unabhängig davon berührt die Nicht-Überprüfung von Verkehrszeichen nicht deren Rechtmäßigkeit [Pürstl, StVO-ON15.00 § 96 Z 7 (Stand 1.10.2019, rdb.at)].

2.1.2. Zum Begriff „Wintersaison“:

Nach dem eindeutigen Wortlaut gilt das Fahrverbot auf dem „Adresse 7“ „in der Zeit vom jeweils ersten Freitag der Wintersaison eines jeden Jahres bis einschließlich zum letzten Sonntag der Wintersaison des darauffolgenden Jahres“. Die Gemeinde X zählt ─ bezogen auf den Wintertourismus ─ zu den tourismusintensivsten Orten des Bundeslandes Tirol. Der Begriff „Wintersaison“ steht somit in einem engen Zusammenhang mit der Eröffnung der Schiliftanlagen. Dementsprechend ist der Begriff „Wintersaison“ hinreichend bestimmt (vgl VfGH 19.06.2005, V 66/2014 ua).

2.1.3. Zur Aufstellung der Verkehrszeichen:

Der Vorschrift des § 44 Abs 1 StVO 1960 ist immanent, dass die Straßenverkehrszeichen dort anzubringen sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Es lässt sich § 44 Abs 1 StVO 1960 zwar nicht entnehmen, dass sich eine Verpflichtung zur „zentimetergenauen“ Einhaltung des in einer Verordnung verfügten räumlichen Geltungsbereiches für die Aufstellung entsprechend der Verkehrszeichen ergibt (vgl VwGH 25.01.2002, 99/02/0014); differiert der Aufstellungsort eines Verkehrszeichens von der getroffenen Verordnungsregelung allerdings um 5 m, kann von einer gesetzmäßigen Kundmachung keine Rede sein (vgl ua VwGH 30.09.2010, 2008/07/0164).

Für den „Adresse 7“ besteht keine Kilometrierung. Der räumliche Geltungsbereich des verordneten Fahrverbotes, insbesondere dessen Beginn und Ende, sind daher anderweitig zu umschreiben. Die Festlegung der Standorte der Verkehrszeichen betreffend das Fahrverbot für Taxis auf einem Teilabschnitt des „Adresse 7“ gemäß der „1. Verordnungsänderung“ orientiert sich an genau definierten Objekten, nämlich dem „KK“ und der „LL“.

Der Standort des Verkehrszeichens im Umgebungsbereich des „KK“ befindet sich auf einer Grünfläche, neben dem rechten Fahrbahnrand des „Adresse 7“, in einer Entfernung von knapp 5 m, bezogen auf das Objekt „KK“. Der Standort dieses Verkehrszeichen weicht somit nicht von der Beschreibung in der „1. Verordnungsänderung“ vom 24.11.2010 ab. Der Standort ist so gewählt, dass für die vom „Adresse 6“ in den „Adresse 7“ einmündenden Verkehrsteilnehmer das verordnete Fahrverbot bei aufgestelltem Verkehrszeichen („Wintersaison“) klar erkennbar ist. Der Standort befindet sich auch deutlich vor dem Objekt „Adresse 14“.

Der Standort des Verkehrszeichens im Nahbereich der „LL“ befindet sich in etwa 2 m von diesem Objekt entfernt. Der Standort des zweiten Verkehrszeichens weicht somit ebenfalls nicht von dem in der „1. Verordnungsänderung“ vom 24.11.2010 umschriebenen Standort ab.

Laut der „1. Verordnungsänderung“ ist unter anderem das Befahren des „Adresse 7“ (vom Einmündungsbereich „Adresse 6“ bis zur „LL“) während eines näher umschriebenen Zeitraumes für Taxifahrzeuge im gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehr in der Zeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr verboten. Dieses Fahrverbot ist durch das Verkehrszeichen gemäß § 52 lit a Z 6a StVO 1960 „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge außer einspurigen Motorfahrrädern“ samt der Zusatztafel mit der Aufschrift „gilt nur für Taxis von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr, ausgenommen Gästean- und abreise“ kundgemacht.

Für den verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt waren an den beiden beschriebenen Standorten die Verkehrszeichen gemäß § 52 lit a Z 6a StVO 1960 samt einer Zusatztafel mit der Aufschrift entsprechend der „1. Verordnungsänderung“ aufgestellt. Den vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer behaupteten Widerspruch zwischen der Verordnung und dem Verkehrszeichen samt Zusatztafel vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zu erkennen.

Das Fahrverbot richtet sich eindeutig an im gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehr verwendete Kraftfahrzeuge außer einspurige Motorrädern. Folglich sind einspurige Taxi-Fahrzeuge von dem für einen genau bezeichneten Abschnitt des „Adresse 7“ geltenden Fahrverbot nicht erfasst. Die Wortfolge „ausgenommen Gästean- und Gästeabreise“ auf der Zusatztafel macht deutlich, dass Taxifahrten im Rahmen des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs verboten werden sollen, sofern diese nicht im Zusammenhang mit der Gästean- oder Gästeabreise zu oder aus touristischen Betrieben am „Adresse 7“ innerhalb des Fahrverbotsbereiches erfolgen. Die Anordnungen in der „1. Verordnungsänderung“ und dem an zwei Standorten aufgestellten Verkehrszeichen samt Zusatztafel widersprechen einander nicht.

2.1.4. Zur behaupteten mangelhaften Aufstellung von Verkehrszeichen:

Unter Bedachtnahme auf die Judikatur der Höchstgerichte zu den Fahrverboten (vgl ua VwGH 30.01.2004, 2002/02/0302) hat nicht an jeder denkbaren, über § 19 Abs 6 StVO 1960 hinausgehenden Zufahrt in Verbotsbereichen eine entsprechende Beschilderung zu erfolgen, sondern nur für solche Zufahrten, die einerseits von Kraftfahrzeugen zulässigerweise benützt werden dürfen und andererseits von außen in den Beschränkungsbereich hineinführen.

Unter Verkehr versteht man die räumliche Fortbewegung (Raumüberwindung) von Personen und/oder Sachen mit oder ohne technische Fortbewegungsmittel samt dem Abstellen dieser Fortbewegungsmittel für weitere Fortbewegungszwecke. Freilich muss die Raumüberwindung dabei im Vordergrund stehen.

Nach der ständigen Rechtsprechung kann im Sinne des § 1 Abs 1 zweiter Satz StVO 1960 eine Straße dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, das heißt also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder eingeschränkt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind. Auch kann aus dem Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt wird, nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (VwGH 31.03.2006, 2006/02/0009, mit weiteren Hinweisen).

Für den Ausschluss des öffentlichen Verkehrs ist ein allgemein sichtbares Benützungsverbot erforderlich, allenfalls mit einem Hinweis auf die Eigenschaft als Privatstraße, wobei der letztgenannte Hinweis straßenverwaltungsrechtlich vor allem dann von Bedeutung sein wird, wenn jeglicher öffentlicher Verkehr (das heißt auch der Fußgängerverkehr) ausgeschlossen werden soll [vgl VwGH 20.06.2001, 99/06/0187; Pürstl, StVO-ON15.00 § 1, E12 (Stand 1.10.2019, rdb.at)].

Die asphaltierte Straße „Adresse 5“ ist ab der Abzweigung vom „Adresse 6“ eindeutig als Privatweg gekennzeichnet. Durch den Zusatz „ausgenommen Durchfahrt und Durchgang für Berechtigte der Familie TT Adresse 19 bis Adresse 22“ machen die Verfügungsberechtigten deutlich, dass sie sich die individuelle Zulassung bestimmter Personen auf dem Privatweg „Adresse 5“ vorbehalten. Der Beschilderung ist zudem zu entnehmen, dass hier lediglich eine Zufahrt zu näher bezeichneten Objekten des Privatweges „Adresse 5“ für jenen Personenkreis, für den sich die Verfügungsberechtigten eine individuelle Zulassung vorbehalten haben, zulässig ist. Eine Benützung des Privatweges „Adresse 5“ bis zum Gebäude „Adresse 8“ ist damit verboten und besteht auch zugunsten des Objektes „Adresse 8“ kein Weg- oder Fahrrecht. Auch bei der Einmündung vom Objekt „Adresse 8“ in den Weg „Adresse 5“ wird auf dessen Eigenschaft als Privatweg und den eingegrenzten, von den Verfügungsberechtigten bestimmten Personenkreis hingewiesen.

Die asphaltierte Straße „Adresse 5“ ist eindeutig als Privatweg gekennzeichnet, es wird betreffend eine Benützung dieses Weges zur Erreichung des Objektes „Adresse 8“ und in weiterer Folge des „Adresse 7“ jeder öffentliche Verkehr ausgeschlossen, dies ergibt sich klar aus der Formulierung „Durchgang und Durchfahrten nur für Berechtigte der Familie TT Adresse 19 bis Adresse 22“.

Unabhängig davon stellt sich die Frage, an welcher Stelle ein weiteres Verkehrszeichen aufgestellt werden hätte sollen. Eine Aufstellung an der Abzweigung des Privatweges „Adresse 5“ vom „Adresse 6“ verbietet sich schon deswegen, da das Fahrverbot der „1. Verordnungsänderung“ ausschließlich für einen definierten Abschnitt des „Adresse 7“, nicht aber den vom „Adresse 6“ abzweigenden Privatweg „Adresse 5“ gilt. Der Privatweg „Adresse 5“ führt zudem nicht direkt in den „Adresse 7“, sondern zunächst zum Objekt „Adresse 8“, danach auf die vom Adresse 7 abzweigende Zufahrt zu den Privatgrundstücken „Haus OO“ und „Apart QQ“ und mündet erst dann in den „Adresse 7“.

Die Aufstellung eines weiteren Verkehrszeichens auf dieser Privatzufahrt oder im Einmündungsbereich dieser Privatzufahrt ist schon deswegen nicht erforderlich, da die beiden genannten Objekte nur über den „Adresse 7" erreicht werden können.

Es liegen somit entgegen dem Vorbringen des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers keine Kundmachungsmängel vor.

2.2. Zum Tatvorwurf:

Der Beschwerdeführer hat den „Adresse 7“ trotz des zum Tatzeitpunkt geltenden Fahrverbotes befahren. Die Fahrt fand nicht im Zusammenhang mit der An- oder Abreise von Gästen statt. Er hat damit die Rechtsvorschrift des § 52 lit a Z 6a StVO 1960 verletzt und folglich den objektiven Tatbestand des § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 erfüllt.

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist als „Ungehorsamsdelikt“ zu qualifizieren. Es ist daher gemäß § 5 Abs 1 VStG Sache des Täters glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dem Beschuldigten war das Fahrverbot jedenfalls bekannt. Im Hinblick auf das Verschulden hat er im Wesentlichen vorgebracht, XX, einer der Geschäftsführer der CC GmbH, hätte ihm mitgeteilt, bei schlechten Witterungsverhältnissen dürfe trotz des Fahrverbotes der „Adresse 7“ befahren werden.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keinen Umstand auf, warum er an der Einhaltung des Fahrverbotes gehindert gewesen wäre. Die bloße Mitteilung des Geschäftsführers machte die von der Bezirkshauptmannschaft Y angeordnete Verkehrsbeschränkung (Fahrverbot für Taxis in einem bestimmten Zeitraum) jedenfalls nicht unwirksam. Die Verwaltungsübertretung ist dem Beschwerdeführer somit auch subjektiv vorzuwerfen.

2.3. Zur Strafbemessung:

Grundlage der beschränkten Fahrverbotsverordnung ist auch § 43 Abs 2 lit a StVO 1960. Die verordnete Verkehrsbeschränkung dient somit auch dem Schutz der Bevölkerung und der Umwelt. Mit der Verordnung werden daher gezielt Taxifahrten während der Zeit zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr verboten, sofern sie nicht im Zusammenhang mit der An- und Abreise von Gästen zu den Tourismusbetrieben am „Adresse 7“ stattfinden. Mit dem Verstoß gegen dieses Fahrverbot hat der Beschwerdeführer gegen den eben beschriebenen Schutzzweck verstoßen und ist die mit der Verwaltungsübertretung verbundene Beeinträchtigung jedenfalls nicht geringfügig.

Die vom Beschwerdeführer geforderte Ermahnung statt der verhängten Geldstrafe setzt das kumulative Vorliegen der in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Umstände voraus. Es müssen daher erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein (vgl VwGH 25.04.2019, Ra 2018/09/0209, mit Hinweisen auf die Judikatur). Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden Verwaltungs-übertretung ist im Hinblick auf den Schutzzweck des verordneten Fahrverbotes nicht unerheblich. Es ist daher von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Die in § 45 Abs 1 Z 4 VStG normierten Voraussetzungen, um eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, sind somit nicht erfüllt.

Die Bedeutung des durch das Fahrverbot strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist hoch, da sie dem Schutz der dort lebenden Bevölkerung dient. Beim Beschwerdeführer ist von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Unter Beachtung der Bemessungskriterien ─ Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, Ausmaß des Verschuldens ─ ist die von der Bezirkshauptmannschaft Y wegen der Verletzung der Rechtsvorschrift des § 52 lit a Z 6a StVO 1960 verhängte Geldstrafe von Euro 60,00 ─ die belangte Behörde hat nicht einmal 10 % des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens von bis zu Euro 726,00 ausgeschöpft ─ schuld- und tatangemessen. Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Stunden entspricht den Vorgaben des § 16 in Verbindung mit (iVm) § 19 VStG.

3. Ergebnis:

Der Beschwerdeführer hat die ihm im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen. Dementsprechend war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, allerdings waren dem im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zitierten Rechtsvorschriften ─ verletzte Rechtsvorschrift und Strafnorm ─ § 44a Z 2 und 3 VStG entsprechend die „Fundstellen“ hinzuzufügen (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/09/0113, mit weiteren Nachweisen). Zudem war aufgrund des nunmehr ergänzenden Vorbringens des Beschwerdeführers (vgl insbesondere mündliche Verhandlung am 15.07.2020), der Ausnahmetatbestand („An- und Abreise“ von Gästen) sei auf seine Fahrt anzuwenden, der Spruch dementsprechend zu ergänzen (vgl VwGH 30.09.1993, 93/18/0239).

Der Kostenspruch stützt sich auf die angeführten Gesetzesstellen des VwGVG.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Im Hinblick auf den Tatvorwurf galt es im Wesentlichen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Fahrt zum Tatzeitpunkt durchgeführt hatte, um Gäste zu einem der im verfahrensgegenständlichen Abschnitt des „Adresse 7“ gelegenen touristischen Betriebe zu bringen oder abzuholen. Dabei ging es im Wesentlichen darum, den Sachverhalt zu klären. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren nicht zu erörtern.

Mit den vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer geltend gemachten Verordnungs- und Kundmachungsmängeln betreffend die „1. Verordnungsänderung“ vom 24.11.2010 hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol ─ nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren ─ in rechtlicher Sicht ausführlich auseinandergesetzt. Bei der Beurteilung der geltend gemachten Verordnungs- und Kundmachungsmängeln ist das Landesverwaltungsgericht Tirol von der einheitlichen Judikatur der Höchstgerichte zu den §§ 43 ff StVO 1960 nicht abgewichen. Auch diesbezüglich waren keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zu erörtern.

Bei der Strafbemessung wiederum handelt es sich um eine Ermessensentscheidung für den einzelnen Fall, die keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl VwGH 09.12.2019, Ra 2019/03/0123).

Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung waren daher nicht zu erörtern. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision in Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Erkenntnisses für nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.