LVwG T LVwG-2020/41/0173-4

LVwG-2020/41/0173-4Tribunale amministrativo regionale11 ago 2020

Regest

Abschussplan für Rotwild; <br/>Verjüngungsdynamik; <br/>Reduktion des Rotwildbestandes; <br/>Erhaltung bzw Herstellung eines angemessenen Wildbestandes;<br/>amtswegige Festsetzung des Abschussplanes;<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/41/0173-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.41.0173.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde des Jagdleiters der Eigenjagd AA-Tal-BB, CC, vertreten durch die RA DD, Rechtsanwalts GmbH, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.11.2019, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Rotwildabschussplan für das Eigenjagdgebiet AA-Tal-BB für das Jagdjahr 2019 wie folgt festgesetzt wird:

3 Hirschkälber

4 Schmalspießer

5 Hirsche der Klasse III (mehrjährig)

1 Hirsch der Klasse II

2 Hirsche der Klasse I

4 Tierkälber

6 Schmaltiere (ein – bis zweijährig)

6 Alttiere

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

Der Jagdausübungsberechtigte für die Eigenjagd AA-Tal-BB, vertreten durch den Planungsbevollmächtigten EE, hat am 05.04.2019 über JAFAT (Jagd- und Fischereianwendung Tirol) beantragt, den Abschussplan gemäß § 37b Abs 1 TJG 2004 in der Form zu genehmigen, als der Abschluss von dreißig Stück Rotwild vorgesehen war. Der Anzahl, nicht aber der Zusammensetzung (Geschlechterverhältnis) des zum Abschuss beantragten Rotwildes, war vom zuständigen Hegemeister zugestimmt worden.

Nachdem die belangte Behörde Zweifel hegte, ob der vom Jagdausübungsberechtigten zur Genehmigung vorgelegte Abschussplan die Erhaltung bzw Herstellung des nach § 37a Abs 1 und 3 angemessenen Wildbestandes gewährleistet, führte diese gemäß der Bestimmung des § 37b Abs 2 TJG 2004 am 13.05.2019 eine mündliche Verhandlung durch und erließ in weiterer Folge am 15.05.2019 einen Mandatsbescheid, mit welchem der Abschussplan der Eigenjagd AA-Tal-BB für das Jagdjahr 2019, wie in der Rubrik „bewilligter Abschuss“ ausgeführt, gemäß § 37b Abs 4 TJG 2004 iVm § 57 AVG 1991 mit insgesamt 38 Stück Rotwild (3 Hirschkälber, 1 Schmalspießer, 5 Hirsche der Klasse III-mehrjährig, 2 Hirsche der Klasse I, 6 Tierkälber, 9 Schmaltiere und 12 Alttiere) festgesetzt wurde. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das AA-Tal-BB aus zwei Revieren, einmal dem verpachteten Revierteil BB und einmal dem selbst bewirtschafteten Revierteil FF – bestehe und die Abschussplanung sich nicht nur auf einen Revierteil, sondern auf das gesamte AA-Tal-BB zu beziehen habe. Bei der Rotwildzählung 2019 im AA-Tal-BB seien insgesamt 123 Stück Rotwild gezählt worden. Durch den erhobenen Futtermittelverbrauch an der illegalen Rotwildfütterung sei von einem Bestand von ca 150 Stück Rotwild auszugehen, weshalb dieser in den Abschussplänen der beiden Jagdreviere als Winterbestand abzubilden gewesen sei. Demnach seien 96 Stück im FF-Teil und 44 Stück Rotwild im BB-Teil als Winterbestand angenommen worden. Betreffend das Wechselverhalten habe die Jagdbehörde angenommen, dass aus Seefeld in den FF-Teil des AA-Tales-BB 22 Stück einwechseln würden. Da bekannt sei, dass das Rotwild im Sommer teilweise taleinwärts (also in den BB-Teil) ziehe, sei angenommen worden, dass 48 Stück Rotwild aus dem AA-Tal-FF auswechseln würden. Im BB-Teil des AA-Tales sei angenommen worden, dass 48 Stück aus dem FF-Teil ein - und 10 Stück in das JJ-Tal auswechseln würden.

Nachdem gegen den zit Mandatsbescheid vom Jagdausübungsberechtigten der EJ AA-Tal-BB fristgerecht Vorstellung erhoben worden war erging, nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, insbesondere nach Einholung eines jagdfachlichen Gutachtens durch GG vom 13.11.2019, der nunmehr angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.11.2019, mit welchem der Rotwildabschussplan der Eigenjagd AA-Tal-BB für das Jagdjahr 2019 wie folgt festgesetzt wurde:

Rotwild:

5 Hirschkälber

2 Schmalspießer

4 Hirsche der Klasse III (mehrjährig)

1 Hirsch der Klasse II

2 Hirsch der Klasse I

6 Tierkälber

7 Schmaltiere

11 Alttiere

Dieser Entscheidung wurde für das AA-Tal ein Mindestbestand von 150 Stück Rotwild und ein Sommerbestand von 220 Stück Rotwild zugrunde gelegt. Weiters wurde festgehalten, dass ein Reduktionsbedarf des Rotwildes dringend erforderlich sei, da die Ergebnisse der Verjüngungsdynamikaufnahmen einen entsprechenden Handlungsbedarf aufweisen würden. Konkret ergebe sich auf rund 71% der Flächen im Hegebezirk ein mittlerer bzw hoher Handlungsbedarf. In der Eigenjagd AA-Tal-BB habe sich zum Zeitpunkt der Erstentscheidung ein hundertprozentiger „mittlerer bzw hoher Handlungsbedarf“ ergeben. Da der Abschuss de facto vom Sommerbestand durchgeführt werde und gemäß dem Gutachten des Tiroler Jägerverbandes ein Abschuss von 65 bis 70 Stück Rotwild für eine Reduktion des Bestandes notwendig erscheine, sei ein Abschuss im AA-Tal von 70 Stück vorzuschreiben gewesen, da ein Reduktionsbedarf aufgrund der Schadensaufnahmen gegeben erscheine.

Gegen diesen Bescheid wurde vom Jagdausübungsberechtigten der Eigenjagd AA-Tal-BB, vertreten durch die DD Rechtsanwalts GmbH, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben, wobei darauf hingewiesen wurde, dass sich die Beschwerde gegen die Vorschreibung eines von seinem Antrag abweichenden Abschusses von Rotwild gemäß dem Spruch des angefochtenen Bescheides wende. Es wurde inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Zusammenfassend wurde argumentiert, dass die Vorgangsweise der belangten Behörde, den angefochtenen Bescheid fünfeinhalb Monate nach Erlassung des Mandatsbescheides erlassen zu haben, das Planungsinstrument „Abschussplanbescheid“ at absurdum führe. Die gesamte Ermittlung des Zahlenapparates durch die belangte Behörde widerspreche den Vorgaben der anzuwendenden 6. Durchführungsverordnung zum TJG 2004. Die vom jagdfachlichen Amtssachverständigen verlangte Reduzierung um ein Stück Rotwild sei im angefochtenen Bescheid nicht enthalten. Die Aufgabe des jagdfachlichen Amtssachverständigen sei es zudem gewesen, den zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Zustand der Verjüngungsdynamik festzustellen und die aktuellen Daten der Verjüngungsdynamik zu berücksichtigen. Die belangte Behörde habe ohne Rechtsgrundlage einseitig die Planungsgrundlage für die Abschussplanfestsetzung geändert.

Es wurde an das Landesverwaltungsgericht der Antrag gestellt, nach Abschluss des Vorverfahrens eine Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und in der Sache selbst auszusprechen, dass der Abschussplan für das Revier AA-Tal-BB des Beschwerdeführers so festgesetzt wird, wie ihn der Beschwerdeführer selbst ursprünglich beantragt hat, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie das Land Tirol als Rechtsträger der belangten Behörde zum Ersatz der Kosten des Beschwerdeführers bei sonstiger Exekution zu verpflichten.

Mit Schriftsatz vom 22.06.2020 erstattete der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen, mit welchem zusammengefasst wurde, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht die aus der Wildstandszählung resultierende Bestandeszahl herangezogen, sondern das Zählergebnis 2019 nachträglich und ohne rechtskonforme Neuzählung abgeändert habe. Hege die Behörde an den Zählergebnissen Zweifel, so habe sie eine neue Zählung anzuordnen, die wieder unter Beiziehung ihr zu meldender unabhängiger Personen durchzuführen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Behörde im Jahr 2019 den Ausgangsbestand für das Revier AA-Tal-BB maßgeblich nach oben korrigiere, entsprechende Wildstandszählungen lägen nicht vor. Die Planungsgrundlage für die Abschusspläne 2016,2017, 2018 und auch wieder 2020 weise jeweils 70 Stück Rotwild aus. Für das Jahr 2019 werde aber schlagartig eine um 75% erhöhte Planungsgrundlage, nämlich mit 123 Stück Rotwild, ausgewiesen. Für diesen „Ausreißer“ im Jahr 2019 gebe es überhaupt keinen Grund oder Beleg.

Auch die von der Behörde behauptete negative Beeinflussung der Verjüngungsdynamik sei widerlegt. Wie der Landesforstdirektor für Tirol am 12.02.2020 bestätigt habe, sei im verfahrensgegenständlichen Revier auf der Fläche 705 aktuell nur mehr ein geringer statt ein mittlerer Handlungsbedarf auszuweisen. Diese Verbesserung auf beinahe einem Viertel der Waldfläche des Reviers belege die positive Dynamik der Waldverjüngung. Die Geringfügigkeit des Wildeinflusses und seine noch dazu abnehmende Tendenz sei durch die beigeschlossene Wildschadensabrechnung mit der ÖBF-AG belegt. Ein Handlungsbedarf, der weitere Abschusserhöhungen indizieren würde, sei daher nicht gegeben.

Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zahl LVwG-2020/41/0173 sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.06.2020, in welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers noch einmal Gelegenheit hatte, seinen Rechtsstandpunkt darzulegen und Fragen an den jagdfachlichen Amtssachverständigen im Rahmen der Erörterung seines im Verfahren vor der belangten Behörde erstatteten jagdfachlichen Gutachtens zu stellen. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde, nach ausführlicher Diskussion der Sach – und Rechtslage, vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Beschwerdeantrag dahingehend modifiziert, dass dem Jagdausübungsberechtigten der Eigenjagd AA-Tal-BB ein Gesamtabschuss von Rotwild für das Jagdjahr 2019 mit 31 Stück – zusätzlich also durch Vorschreibung des Abschusses eines Hirsches der Klasse II - vorgeschrieben werden möge.

II.Erwägungen:

Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004, in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes LGBl Nr 163/2019, lauten wie folgt:

„§ 1a

Zielbestimmung

(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, durch weidgerechte Jagd als Teil der Landeskultur einen artenreichen, gesunden, geschlechtlich ausgewogenen und den Lebensraumverhältnissen angemessenen Wildbestand in Tirol unter Bedachtnahme auf die sonstigen Interessen der Landeskultur zu erreichen, zu erhalten und zu fördern.

(2) Zu den sonstigen Interessen der Landeskultur im Sinn dieses Gesetzes zählen insbesondere:

a) die Erhaltung der frei lebenden Tierwelt und der natürlichen, standortgerechten Pflanzenwelt, jeweils in ihrer Vielfalt, als wesentliche Bestandteile der heimischen Natur und des natürlichen Wirkungsgefüges,

b) die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes,

c) die Erhaltung stabiler und artgerechter Alters- und Sozialstrukturen des Wildes,

d) die Erhaltung der Wildgesundheit unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften,

e) die Vermeidung von Beeinträchtigungen der Wirkungen des Waldes, insbesondere durch den Schutz vor waldgefährdenden Wildschäden, und

f) die Vermeidung von Beeinträchtigungen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Grundflächen.

(3) Den Interessen der Landeskultur kommt im Widerstreit mit örtlichen oder regionalen jagdlichen Interessen, insbesondere solchen einzelner Jagdausübungsberechtigter, der Vorrang zu.

§ 37a

Erstellung des Abschussplanes

(1) Der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 1a so zu erstellen, dass ein angemessener Wildbestand erhalten bzw. hergestellt und sowohl eine landeskulturell untragbare Vermehrung des Wildbestandes als auch eine die Erhaltung des Wildbestandes in seiner Vielfalt und seiner Alters- und Sozialstruktur gefährdende Verminderung des Wildbestandes vermieden wird. Zur nachhaltigen Herstellung eines angemessenen Wildbestandes kann kurzfristig vom geschlechtlich ausgewogenen Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild durch vermehrten bzw. verminderten Abschuss von weiblichen Zuwachsträgern abgewichen werden, wenn eine Vermehrung oder Verminderung des Wildbestandes im landeskulturellen Interesse erforderlich ist.

(2) Der Abschussplan ist auf der Grundlage des Wildbestandes, der Verjüngungsdynamik sowie der Wildgesundheit jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz ist, zu erstellen.

(3) Der Abschussplan ist so zu erstellen, dass der für das betreffende Jagdgebiet oder für den betreffenden Teil eines Jagdgebietes mit Rücksicht auf dessen Größe und Lage, auf die natürlichen Äsungsverhältnisse, auf den natürlichen Altersaufbau und die Wildgesundheit, auf ein ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild, auf die Verjüngungsdynamik sowie auf die Interessen der Landeskultur angemessene Wildbestand erreicht und erhalten, aber nicht überschritten wird. Bei der Erstellung des Abschussplanes ist auf die Erfüllung des Abschussplanes in den vorangegangenen drei Jagdjahren im betreffenden Jagdgebiet oder im betreffenden Teil eines Jagdgebietes sowie im Interesse einer großräumigen Jagdbewirtschaftung auf die Wildbestandsverhältnisse der benachbarten Jagdgebiete Bedacht zu nehmen.

(4) Im Abschussplan für Schalenwild sind, mit Ausnahme des voraussichtlichen Zuwachses an Wild, jeweils nach Geschlecht und nach Altersklassen (§ 36a Abs. 1) gegliedert, anzugeben:

a) die Anzahl der getätigten Abschüsse sowie der aufgetretenen Stücke von Fallwild im vorangegangenen Jagdjahr,

b) der angenommene Wildbestand unter Berücksichtigung des Wechselwildes,

c) der voraussichtliche Zuwachs an Wild,

d) die in Aussicht genommene Anzahl der zu tätigenden Abschüsse.

(5) Im Abschussplan für Murmeltiere sind lediglich der im vorangegangenen Jagdjahr ermittelte Bestand und die in Aussicht genommene Anzahl von Abschüssen anzugeben.

(6) Die im Abschussplan in Aussicht genommene Anzahl an Abschüssen ist zu erfüllen.

(7) Wurde der Abschussplan hinsichtlich der weiblichen Stücke sowie der Kälber bzw. der Kitze des Rot- bzw. des Rehwildes in dem vorangegangenen Jagdjahr in einem den angemessenen Wildbestand erheblich beeinträchtigenden Ausmaß oder in den vorangegangenen Jagdjahren wiederholt nicht erfüllt, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine zeitliche und allenfalls ziffernmäßige Abfolge der Abschüsse nach § 37b Abs. 6 lit. a vorschreiben, soweit dies zur Sicherung der Erfüllung des Abschussplans erforderlich ist.

(8) Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde den Abschussplan für Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und für Murmeltiere bis zum 15. April eines jeden Jagdjahres in elektronischer Form zu übermitteln oder in Formblätter einzutragen und vorzulegen. Der Hegemeister hat eine Stellungnahme zum Abschussplan abzugeben.

§ 37b

Genehmigung, Festsetzung und Sicherstellung des Abschussplanes, Abschussmeldung

(1) Der Abschussplan bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn für das betreffende Jagdgebiet oder den betreffenden Teil eines Jagdgebietes die Erhaltung bzw. Herstellung des nach § 37a Abs. 1 und 3 angemessenen Wildbestandes gewährleistet ist und der Hegemeister im Rahmen seiner Stellungnahme keine Bedenken zum beantragten Abschussplan geäußert hat.

(2) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde Zweifel, ob der vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegte Abschussplan die Erhaltung bzw. Herstellung des nach § 37a Abs. 1 und 3 angemessenen Wildbestandes gewährleistet, so hat sie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu dieser sind der Jagdausübungsberechtigte, der Bezirksjägermeister, der Hegemeister, der Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer und, sofern die Ausübung des Jagdrechtes auf dem Jagdgebiet aufgrund eines Pachtvertrages erfolgt, der Verpächter zu laden. Der mündlichen Verhandlung sind die für die Beurteilung der Grundlagen des Abschussplanes (§ 37a Abs. 2) erforderlichen Sachverständigen beizuziehen.

(3) Gewährleistet der vom Jagdausübungsberechtigten ursprünglich vorgelegte Abschussplan oder der spätestens bis zum Ende der mündlichen Verhandlung abgeänderte Abschussplan die Erhaltung bzw. Herstellung des nach § 37a Abs. 1 und 3 angemessenen Wildbestandes, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diesen zu genehmigen.

(4) Außer in den Fällen des Abs. 1 und 3 hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Hegemeisters den Abschussplan mit Bescheid nach § 57 AVG von Amts wegen festzusetzen. Der Abschussplan ist insbesondere von Amts wegen festzusetzen, wenn der Jagdausübungsberechtigte keinen Abschussplan vorlegt oder der vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegte Abschussplan nicht die Erhaltung bzw. Herstellung des nach § 37a Abs. 1 und 3 angemessenen Wildbestandes gewährleistet. Die Abschüsse von trophäentragenden Wildstücken sind unter Bedachtnahme auf die Erfüllungsquote der vorangegangenen drei Jagdjahre festzusetzen.

(5) Hat der Jagdausübungsberechtigte den Abschussplan nicht vorgelegt oder scheint der dem vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegten Abschussplan zugrundegelegte Wildbestand aufgrund der Abschusspläne und deren Erfüllung in den vorangegangenen Jagdjahren zweifelhaft, so ist der amtswegigen Festsetzung des Abschussplanes nach Abs. 4 der von der Bezirksverwaltungsbehörde berechnete Wildbestand zugrunde zu legen.

(6) Soweit es zur Erhaltung bzw. Herstellung eines nach § 37a Abs. 1 und 3 angemessenen Wildbestandes erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde, um die Erfüllung eines Abschussplanes sicherzustellen, nach Anhören des Hegemeisters mit Bescheid

a) eine zeitliche und allenfalls ziffernmäßige Abfolge der Abschüsse während des Jagdjahres vorschreiben;

b) den Abschuss einer bestimmten Anzahl von Wildstücken, deren Abschuss in den Abschussplänen zweier oder mehrerer aneinandergrenzender Jagdgebiete vorgesehen ist, in der Weise verfügen, dass jeder Jagdausübungsberechtigte in seinem Jagdgebiet die gesamte Anzahl dieser Wildstücke erlegen darf. Dabei werden Wildstücke, die ein Jagdausübungsberechtigter über den Abschussplan seines Jagdgebietes hinaus erlegt, auf den Abschussplan der übrigen Jagdausübungsberechtigten im Verhältnis der darin festgesetzten Anzahl von Abschüssen angerechnet. Diesfalls hat jeder Jagdausübungsberechtigte den Hegemeister unverzüglich von einem entsprechenden Abschuss zu verständigen. Der Hegemeister hat die beteiligten Jagdausübungsberechtigten vom Stand der getätigten Abschüsse unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Nach Erlegung aller Wildstücke hat der Hegemeister die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

Ein solcher Bescheid ist auch dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zuzustellen; dieser kann dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

(7) Auf gemeinsamen Antrag der Jagdausübungsberechtigten zusammenhängender Jagdgebiete bzw. Teile eines Jagdgebietes, die Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz sind, kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Interesse der Jagdwirtschaft die gemeinsame Erfüllung der Abschusspläne genehmigen. Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen der Jagd, der Wildgesundheit oder des Tierschutzes zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

(8) Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde jeden Abschuss binnen zehn Tagen zu melden.

(9) Der Abschussplan, die Abschussliste, die Zählblätter und die Abschussmeldungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde in elektronischer Form zu übermitteln oder in Formblätter einzutragen und vorzulegen. Die Landesregierung hat durch Verordnung Vorschriften über die Formblätter für den Abschussplan, die Abschussliste, die Zählblätter und die Abschussmeldungen zu erlassen.

(10) Für die Genehmigung, Festsetzung und Sicherstellung des Abschussplans sowie die Abschussmeldung betreffend das Jagdjahr 2020/21 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung nach Abs. 2 unterbleiben kann; Erörterungen und Stellungnahmen können diesfalls auf schriftlichem oder elektronischem Weg erfolgen“

Den vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren beigebrachten Unterlagen lässt sich schlüssig entnehmen, dass die Planungsgrundlage für die Abschusspläne des Eigenjagdgebietes AA-Tal-BB der Jahre 2016, 2017, 2018 und auch wieder für das Jahr 2020 im AA-Tal-BB jeweils 70 Stück Rotwild ausweist, während für das Jahr 2019 eine um 75 % erhöhte Planungsgrundlage, nämlich mit 123 Stück Rotwild, ausgewiesen wird. Für diesen sogenannten „Ausreißer“ im Jahr 2019 gibt es, wie aus der Datenreihe aus den amtlichen Abschussplänen 2016 – 2020 ersichtlich, keinen offensichtlich erkennbaren Grund, die Rotwildpopulation hat sich weder in der Anzahl noch im Verhalten im Jahr 2019 eklatant verändert.

Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung zugrunde gelegt, dass ein Reduktionsbedarf des Rotwildes aufgrund der Ergebnisse der Verjüngungsdynamikaufnahmen, wonach sich auf 71 % der Flächen im Hegebezirk ein mittlerer bzw hoher Handlungsbedarf ergibt, besteht. In der EJ AA-Tal-BB wurde von einem 100 %-igen „mittleren bzw hohen Handlungsbedarf“ ausgegangen. Wie der Landesforstdirektor für Tirol in seiner E-Mail vom 12.02.2020 (vgl Beilage 6 des ergänzenden Vorbringens des Beschwerdeführers vom 22.06.2020) ausführt, wurden die übermittelten Flächen der Verjüngungsdynamik aus dem Jagdgebiet AA-Tal-BB durch die Landesforstdirektion Tirol geprüft und festgestellt, dass die Verjüngungsfläche 705 „Großkristen“ mit 421 ha nicht dem mittleren Handlungsbedarf, sondern dem „geringen“ Handlungsbedarf zuzuweisen ist und Änderungen im Handlungsbedarf bei anderen Flächen nicht festgestellt werden konnten.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verjüngungsdynamik, wonach auf 44 % der Waldfläche im EJ-Gebiet AA-Tal-BB eine Verbesserung eingetreten ist und unter weiterer Berücksichtigung des Verhandlungsergebnisses vom 23.06.2020, wonach im EJ-Gebiet AA-Tal-BB die Abschusspläne in den Vorjahren immer zur Gänze erfüllt wurden und auch der im Abschussplan der EJ AA-Tal-BB für das Jagdjahr 2020 vorgesehene Abschuss von 32 Stück Rotwild Zustimmung durch die belangte Behörde fand, so wie dies in den Jagdjahren 2016 – 2018 der Fall war, konnte der jagdfachliche Amtssachverständige im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 23.06.2020 dem modifizierten Beschwerdeantrag dahingehend, einen Gesamtabschuss von Rotwild für das Jagdjahr 2019 mit 31 Stück Rotwild, wie ihn der Beschwerdeführer selbst ursprünglich beantragt hat, ergänzt um die Vorschreibung des zusätzlichen Abschusses eines Hirschen der Klasse II, festzusetzen, seine fachliche Zustimmung erteilen. Mit der nunmehr spruchgemäß vorgenommenen Festsetzung des Rotwildabschussplanes der EJ AA-Tal-BB für das Jagdjahr 2019 wird auf die Ziele nach § 1a TJG 2004 und auf die Erfüllung der Abschusspläne der vorangegangenen drei Jagdjahre Bedacht genommen, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

Insoweit schließlich der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Kostenersatz begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) geführt wird. Dieses Gesetz verweist in seinem § 17 auf die Bestimmungen des AVG 1991 (mit Ausnahme der §§ 1 – 5 sowie das IV. Teiles), sodass im gegenständlichen Verfahren auch die Bestimmung des § 74 AVG anzuwenden ist, wonach jeder Verfahrensbeteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat (§ 74 Abs 1 AVG). Ein Kostenersatz zwischen den Beteiligten findet (gemäß § 74 Abs. 2 AVG) nur dort statt, wo er in den Verwaltungsvorschriften geregelt ist. Dies ist nach den Bestimmungen des TJG 2004 allerdings nicht der Fall. Aus diesem Grunde erweist sich der geltend gemachte Anspruch auf Kostenersatz als nicht berechtigt, weshalb diesem nicht stattzugeben war.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Riedler

(Richter)

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